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Streitwertbeschwerde; Vertretungszwang (verneint); Grundabtretung und vorläufige Besitzeinweisung nach dem BBergG


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat Entscheidungsdatum 02.11.2010
Aktenzeichen OVG 11 L 38.10 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 52 Abs 1 GKG, § 66 Abs 5 S 1 GKG, § 68 Abs 1 GKG, §§ 77ff BBergG, §§ 97ff BBergG

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 16. August 2010 geändert. Der Streitwert wird für die erste Instanz auf unter 300,00 EUR festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die vom Kläger persönlich eingelegte, auf Herabsetzung des Streitwerts gerichtete Streitwertbeschwerde ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässig. Denn nach der Änderung des § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG dahingehend, dass Anträge und Erklärungen auch „ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten“ abgegeben werden können, womit ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 16/11385, S. 56 f.) „eine Klarstellung erfolgen“ sollte, dass in Streitwert- und Kostenbeschwerden ein Anwalts- und Vertretungszwang nicht bestehe, hat sich der diesbezügliche frühere Streit erledigt (Bayer. VGH, Beschlüsse vom 27. April 2010 - 15 C 10.383 - und vom 21. Dezember 2009 - 7 C 09.2985 -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. März 2010 - 8 E 10417.10 -; Sächs. OVG, Beschluss vom 7. Oktober 2009 - 3 E 81.09 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Mai 2009 - 12 OA 354.08 -; sämtlich in juris).

Die Streitwertbeschwerde des Klägers ist auch begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Unrecht auf 142.500 Euro festgesetzt. Zugrunde gelegt hat es dabei, dass der Kläger in Verhandlungen mit der Beigeladenen über den freihändigen Erwerb des Grundstücks unter Einbeziehung von für den Abriss eines Hauses zu DDR-Zeiten verlangten Schadensersatzansprüchen von dieser eine Summe von 285.000 Euro gefordert hatte. Begründet hat es dies damit, daraus ergebe sich für ihn die wirtschaftliche Bedeutung im Sinne des § 52 Abs. 1 GKG. Diese Annahme ist unzutreffend. Denn in der Sache wendet sich der Kläger gegen eine Grundabtretung und vorläufige Besitzeinweisung nach dem BBergG. Maßgeblich dafür ist ausweislich des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in NVwZ 2004, 1327 ff. der „Betrag der Wertminderung des Grundstücks, höchstens 50% des geschätzten Wertes“ (vgl. Tz. 11.2 in Verbindung mit Tz. 2.2.1). Der Verkehrswert des Grundstücks wurde nach dem verwaltungsgerichtlichen Beschluss vom 16. August 2010 jedoch durch Sachverständigengutachten vom 13. April 2010 zum Stichtag 25. März 2010 auf 200 Euro geschätzt. Dementsprechend war der gebührenrechtliche Mindestwert von unter 300 Euro zugrunde zu legen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).