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Namensänderung; Vorname; selbstgewählt; Hinzufügung zu weiteren Vornamen; Verwendung; eigenmächtig; schlechte Erinnerung an Vater; berufliche Gründe; Abwägung; öffentliche und private Belange; Einzelbetrachtung; Schlüssigkeit; Nachvollziehbarkeit; Gesamtschau; Abweichung vom Normalfall (verneint); Divergenzrüge; abstrakter Rechtssatz; (keine) Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung; Darlegungserfordernis; ernstliche Richtigkeitszweifel (verneint); (keine) fehlerhafte Sachverhaltswürdigung; (keine) grundsätzliche Bedeutung


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 5. Senat Entscheidungsdatum 02.10.2012
Aktenzeichen OVG 5 N 29.09 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 3 Abs 1 NamÄndG, § 11 NamÄndG, § 108 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 4 VwGO, § 124a Abs 4 S 4 VwGO, Art 2 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Juli 2009 wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Änderung ihres Vornamens von „Katrin Uta“ in „Marie ... Katrin Uta“. Ihre hierauf gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Juli 2009 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

Nach § 11 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NÄG) i.V.m. § 3 NÄG dürfe ein Vorname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertige. Ein solcher Grund liege vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Belange ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergebe. Nach der somit gebotenen Interessenabwägung bestehe kein Übergewicht der für die Änderung des Namens der Klägerin in „Marie Katrin Uta R...“ sprechenden Interessen.

Für die Klägerin streite, dass bei der Änderung von Vornamen das öffentliche Interesse an Namenskontinuität von vornherein geringer sei als bei Änderung des Familiennamens, zumal die Klägerin unter Beibehaltung ihres bisherigen Vornamens nur einen weiteren Vornamen voranstelle wolle. Allerdings bestehe auch hinsichtlich eines Vornamens angesichts der mit Art. 2 Abs. 1 GG in Einklang stehenden gesetzlichen Grundentscheidung, der zufolge es eine freie Abänderbarkeit des Namens nicht gebe, ein gewichtiges öffentliches Interesse an Namenskontinuität. Die demgegenüber von der Klägerin geltend gemachten Gründe für eine Namensänderung seien teilweise schon nicht nachvollziehbar und im Übrigen auch nicht von hinreichendem Gewicht.

Soweit die Klägerin anführe, der Vorname „Marie“ sei Teil ihrer Identität und ihres Selbstverständnisses, genüge dies nicht für ein Überwiegen ihrer Belange. Zwar habe sie im Erörterungstermin vorgetragen, dass der Vorname „Marie“ bereits seit frühester Kindheit verwendet worden sei. Sie möge daher für sich in Anspruch nehmen, den Vornamen als Teil ihrer selbst zu betrachten, auch wenn auffalle, dass sie noch in ihrem behördlichen Antrag angegeben habe, den Vornamen erst während ihrer Studienzeit übernommen zu haben. Jedenfalls führe die langjährige Verwendung des gewünschten Vornamens und ein daraus folgendes, weiter nicht greifbares Selbstverständnis des Namensinhabers noch nicht zu einem Anspruch auf Namensänderung. Ansonsten könnte durch die tatsächliche Führung des erstrebten Namens die rechtliche Namensänderung gleichsam erzwungen werden.

Das ferner angegebene Interesse der Klägerin an einer Namensänderung aufgrund der belasteten Erinnerung an ihren Vater vermöge die Kammer nicht nachzuvollziehen. Zwar habe die Klägerin im Erörterungstermin dargelegt, dass ihr Vater ihr die gewünschte Anerkennung vorenthalten habe und sie ihren Vornamen mit ihm verbinde, da er bei ihrer Geburt darauf bestanden habe, den Vornamen auszuwählen. Sie sei mittlerweile jedoch 39 Jahre alt, und ihr Vater sei vor 28 Jahren gestorben. Dass das Jahrzehnte zurückliegende väterliche Verhalten eine so beherrschende Stellung im Leben der Klägerin einnehme, dass sie deswegen ihren Vornamen ändern wolle, sei allein aufgrund der Angaben der Klägerin nicht nachvollziehbar. Der Beklagte weise insoweit zu Recht darauf hin, dass der späte Zeitpunkt des Namensänderungsantrags gegen das angegebene Motiv spreche. Die Angaben der Klägerin, ihr Entschluss habe über Jahre reifen müssen, sei vage geblieben und auch nicht recht schlüssig angesichts der von ihrer Mutter eingereichten Stellungnahme, wonach es sich bei dem Vornamen „Katrin“ um einen jahrzehntelangen Albtraum der Klägerin handeln solle. Zudem sei nicht erklärlich, warum die Klägerin bei Beibehaltung der bisherigen Vornamen Katrin und Uta (nur) die Voranstellung des Vornamens „Marie“ beantragt habe, da hierdurch die Erinnerung an ihren Vater nicht aufgehoben werde.

Keinen überzeugenden Eindruck habe die Klägerin im Erörterungstermin auch auf den Einwand des Beklagten gemacht, warum sie den Namen „Katrin“ im Verkehr mit Dritten nicht durch ihren zweiten Vornamen „Uta“, den Vornamen auch ihrer Mutter, zu der sie nach eigenen Angaben ein gutes Verhältnis habe, ersetze. Die Ablehnung des Namens „Uta“ mit der Begründung, er sei ihrer Mutter zugeordnet, sei unstimmig, da die Klägerin zugleich Wert auf die Ableitung des Namens „Marie“ von dem zweiten Vornamen ihrer Mutter, „Rosemarie“, lege. Gegen die Beachtlichkeit des Namensänderungswunsches spreche ferner, dass die Klägerin den Vornamen „Uta“ (auch) deswegen ablehne, weil er einen harten Klang habe. Dies lasse auf den bloßen Wunsch der Klägerin schließen, einen – in erster Linie der wirtschaftlichen Betätigung dienenden – möglichst gut (nämlich weich) klingenden Namen hinzuzufügen.

Die von der Klägerin angegebenen geschäftlichen und künstlerischen Interessen überwögen ebenfalls nicht das öffentliche Interesse an der Namenskontinuität. Die behauptete Bedeutung geschäftlicher Aspekte begegne schon deshalb durchgreifenden Zweifeln, weil die Klägerin ihren dahingehenden Vortrag erstmals im gerichtlichen Verfahren geleistet habe. Im Übrigen seien unzumutbare wirtschaftliche oder künstlerische Schwierigkeiten bei Beibehaltung des Namens „Katrin Uta R...“ nicht ersichtlich. Die Klägerin könne sich gegenüber den ihr verbundenen geschäftlichen Verkehrskreisen wie bisher als „Marie“ ausgeben. Dass es hierbei zu erheblichen Unzuträglichkeiten komme, sei weder dargetan noch ersichtlich. Es stelle die Klägerin nicht vor ernsthafte Schwierigkeiten, ihre Geschäftspartner bei gegebenem Anlass (weiterhin) über ihren wahren Vornamen aufzuklären. Zudem belege der von der Klägerin eingeräumte Umstand, dass der Wechsel ihres Familiennamens anlässlich der Eheschließung im Jahr 2007 von „H...“ zu „R...“ keine geschäftlichen Schwierigkeiten verursacht habe, die geringe Belastung ihrer Geschäftsbeziehungen durch Änderung ihres Namens.

Ohne Berechtigung nehme die Klägerin das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. März 2006 – OVG 5 B 4.06 – für sich in Anspruch. Zwar habe das Oberverwaltungsgericht zugunsten der dortigen Klägerin ausgeführt, diese habe authentisch vermittelt, aus dem von ihr eigenmächtig gewählten Vornamen ihre Identität herzuleiten. Das Selbstverständnis des Namensträgers sei jedoch, wie das Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 22. Mai 2007 – OVG 5 N 71.05 – ausgeführt habe, (nur) dann von besonderem Gewicht, wenn es etwa durch weitere von Verfassungs wegen geschützte Rechtsgüter eine (hinreichende) Verstärkung erfahre. Hieran fehle es bei der Klägerin, die im Gegensatz zu der Künstlerin im Verfahren OVG 5 B 4.06 keine massiven Schwierigkeiten bei der Ausübung ihres Berufs geltend machen könne.

Auch eine Gesamtschau führe nicht zum Überwiegen der für die Namensänderung sprechenden Gründe. Der Fall hebe sich nicht deutlich vom Normalfall ab; vielmehr könne die Klägerin etwaige bei der Verwendung des Vornamens „Marie“ auftretende Schwierigkeiten ohne das Erfordernis einer Namensänderung bewältigen.

Hiergegen richtet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg. Ein Grund, die Berufung zuzulassen (§ 124 Abs. 2 VwGO), ist auf der Grundlage der im Hinblick auf das Darlegungserfordernis (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) allein maßgeblichen Ausführungen der Klägerin nicht gegeben.

1. Die Berufung kann nicht wegen Abweichung von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zugelassen werden.

Die Darlegung einer Divergenz setzt voraus, dass zum einen ein abstrakter Rechtssatz dargestellt wird, den das erstinstanzliche Gericht der angegriffenen Entscheidung zugrundegelegt hat, und zum anderen ein dem widersprechender Rechtssatz eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte zu der gleichen Frage aufgezeigt wird (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juli 2011 – OVG 2 N 63.09 –, juris Rn. 2; Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschlüsse vom 26. November 1998 – OVG 5 N 28.98 – und vom 1. Juli 1998 – OVG 5 N 3.98 –).

Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag nicht, da er nicht darlegt, welchen von den Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. März 2006 – OVG 5 B 4.06 – und vom 22. Mai 2007 – OVG 5 N 71.05 – (jeweils juris) abweichenden abstrakten Rechtssatz das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrundegelegt haben soll. Die Klägerin zitiert zwar abstrakte Grundsätze aus den genannten obergerichtlichen Entscheidungen, bemängelt jedoch nicht, dass das Verwaltungsgericht dem widersprechende Rechtssätze aufgestellt habe, sondern rügt die aus ihrer Sicht im Ergebnis fehlerhafte Umsetzung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, insbesondere im Hinblick auf das stattgebende Urteil vom 28. März 2006: „Die […] Entscheidungsgründe widersprechen […] in ihrem Ergebnis der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg […]“. […] diese [Grundsätze] werden […] in der angestellten Würdigung des Sachverhalts rechtsfehlerhaft angewendet. […] der vorgetragene Sachverhalt [wird] unzutreffend bewertet […].“. Dies reicht zur Begründung einer Divergenzrüge nicht aus (vgl. etwa Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschlüsse vom 26. November 1998 und vom 1. Juli 1998, a.a.O.; s. auch Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 5. Juni 2012 – BVerwG 10 B 14.12 –, juris Rn. 5, vom 31. Mai 2012 – BVerwG 2 B 141.11 –, juris Rn. 4 sowie vom 29. Mai 2012 – BVerwG 8 B 32.12 –, juris Rn. 7).

2. Ebenso wenig sind auf der Grundlage der Darlegungen der Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gegeben. Mit dem Zulassungsantrag werden schlüssige Gegenargumente, die einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung in Frage stellen würden, nicht vorgetragen (hierzu vgl. etwa Beschluss des Senats vom 31. August 2012 – OVG 5 N 1.10 –, juris Rn. 7; Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23. Juni 2000 – 1 BvR 830/00 –, juris Rn. 15).

Die Klägerin rügt eine unzutreffende Bewertung des von ihr vorgetragenen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht und zieht wiederholt Vergleiche zu den den Verfahren des Senats OVG 5 B 4.06 sowie OVG 5 N 71.05 zugrundeliegenden Fällen. Insoweit sei zunächst Folgendes angeführt: Ein die Änderung des Namens rechtfertigender Grund i. S. d. § 3 NÄG liegt dann vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Belange ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt, wobei sich die Änderung des Vornamens von der Änderung des Familiennamens (nur) dadurch unterscheidet, dass den öffentlichen Interessen, auf die bei der Änderung des Vornamens Bedacht zu nehmen ist, ein geringeres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse am unveränderten Fortbestand eines Familiennamens. Das in Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit wird durch die einer freien Namensänderung entgegenstehende Vorschrift des § 3 Abs. 1 NÄG nicht beeinträchtigt. Auch hinsichtlich der Vornamen hat, wie der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits mehrfach entschieden hat, die mit Art. 2 Abs. 1 GG in Einklang stehende gesetzliche Grundentscheidung, der zufolge es eine freie Abänderbarkeit des Vornamens nicht gibt, unverändert Bestand. Dem entspricht es, dass die Verwendung der Kurzform eines Vornamens oder eines (eigenmächtig gewählten) weiteren Vornamens im Verwandten- und Bekanntenkreis, mit der/dem der Betroffene – ohne dass dieses Selbstverständnis greifbar geworden ist – sich zu identifizieren meint, keinen wichtigen Grund für eine Namensänderung darstellt (zum Ganzen vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Mai 2007, a.a.O., juris Rn. 5 sowie Urteil vom 28. März 2006, a.a.O., juris Rn. 15, 17; OVG Berlin, Urteil vom 24. Mai 2002 – 5 B 27.00 –, juris Rn. 13, 18; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. März 2003 – BVerwG 6 C 26.02 –, juris Rn. 10 ff. und Beschlüsse vom 27. September 1993 – BVerwG 6 B 58.93 –, juris Rn. 2 f., vom 1. Februar 1989 – BVerwG 7 B 14.89 –, juris Rn. 3 und vom 9. November 1988 – BVerwG 7 B 167.88 –, juris Rn. 4). Von einem anderen Gewicht kann ein derartiges Identitätsverständnis des Betroffenen dann sein, wenn es etwa durch weitere von Verfassungs wegen geschützte Rechtsgüter eine Verstärkung erfahren würde oder zumindest in schützenswerter Weise sozusagen eigene Gestalt nach außen erlangt hat (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Mai 2007, a.a.O., juris Rn. 5 m.w.N.). Insoweit bedarf es einer Betrachtung der einzelnen von dem jeweiligen Antragsteller zugunsten seines Namensänderungsantrages geltend gemachten Belange, ihrer Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit und ihres Gewichts gegenüber den öffentlichen Interessen sowie einer Gesamtschau, ob und inwieweit sich der zur Entscheidung stehende Fall (deutlich) vom Normalfall abhebt und das öffentliche Interesse an einer Namenskontinuität in den Hintergrund treten lässt. Im Hinblick darauf, dass das Verwaltungsgericht diesbezüglich gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet, kann die Rüge einer fehlerhaften Sachverhaltswürdigung ernstliche Richtigkeitszweifel an der angegriffenen Entscheidung nur begründen, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen, unvollständig sind oder gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweisen. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung des vorliegenden Tatsachenmaterials oder das Ziehen anderer Schlussfolgerungen rechtfertigt die Zulassung der Berufung hingegen nicht (vgl. Beschlüsse des Senats vom 25. Mai 2012 – OVG 5 N 2.11 –, BA S. 2, und vom 22. März 2010 – OVG 5 N 13.08 –, juris Rn. 9 m.w.N.).

Das Verwaltungsgericht ist bei Beachtung der o.g. Grundsätze unter Würdigung der Aktenlage und der Angaben der Klägerin im Erörterungstermin zu der Überzeugung gelangt, dass weder eine Einzelbetrachtung der verschiedenen von der Klägerin zugunsten ihres Namensänderungsantrags angegebenen Gründe, die teilweise schon nicht nachvollziehbar und im Übrigen nicht von hinreichendem Gewicht seien, noch eine Gesamtschau der von ihr angeführten Erwägungen zum Überwiegen der für die Namensänderung sprechenden Gründe führen. Diese Bewertung vermag die Antragsbegründung nicht zu erschüttern.

Soweit die Klägerin meint, dem Gericht im Hinblick auf die belastete Erinnerung an ihren Vater „authentisch“ vermittelt zu haben, dass der Vorname „Marie“, mit dem alle sie seit ihrer frühesten Kindheit gerufen hätten, einen Teil ihrer Identität und ihres Selbstverständnisses sei, verkennt sie, dass das Verwaltungsgericht die – nach Angaben der Klägerin langjährige – Verwendung des Vornamens Marie sowie ihr ferner angegebenes Interesse an einer Namensänderung aufgrund einer belasteten Erinnerung an ihren Vater unabhängig voneinander erörtert hat. Dessen ungeachtet rufen die entsprechenden Ausführungen der Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung hervor. Mit dem Hinweis auf die belastete Erinnerung an ihren Vater wiederholt sie lediglich ihr erstinstanzliches Vorbringen. Bei ihrer Kritik, das Gericht habe „jegliches psychologisches Einfühlungsvermögen“ vermissen lassen und das Vorliegen eines „frühkindlichen Traumas“ verkannt, lässt die Klägerin außer Acht, dass sie gehalten war, ihren Wunsch nach Namensänderung anhand von Fakten substantiiert vorzutragen und gegebenenfalls zu belegen. Aufgrund des vorliegenden Erkenntnismaterials jedenfalls hat sich das Verwaltungsgericht beanstandungsfrei eine Überzeugung von der Nachvollziehbarkeit und der Gewichtigkeit der klägerischen Argumente gebildet. Insoweit hat die Kammer zutreffend darauf hingewiesen, dass sowohl der späte Zeitpunkt des Namensänderungsantrags als auch die Tatsache, dass die Klägerin den angeblich belasteten Vornamen „Katrin“ behalten wolle, ihr Interesse an einer Namensänderung aufgrund des väterlichen Verhaltens nicht nachvollziehbar erscheinen lasse. Diese Wertung vermag das Zulassungsvorbringen nicht zu erschüttern. Bei dem Versuch der Klägerin, den späten Zeitpunkt ihres Antrags durch die „prägende“, „tiefenpsychologisch“ anhaltende Wirkung der ehemaligen DDR als Obrigkeitsstaat zu erklären, handelt es sich zum einen um neues, im Zulassungsverfahren nicht zu berücksichtigendes Vorbringen. Zum anderen vermag der Senat nicht nachzuvollziehen, inwieweit die Furcht, sich „gegen alles Amtliche zur Wehr zu setzen“, einem Antrag auf Namensänderung fast 20 Jahre nach der Wiedervereinigung entgegengestanden haben mag, zumal die Klägerin nach der Wende in der Lage war, ein Studium zu absolvieren sowie eine Gewerbstätigkeit aufzunehmen. Dementsprechend überzeugen auch ihre Ausführungen, sie habe erst eines äußeres Anstoßes, nämlich der Eheschließung mit ihrem bisherigen Lebensgefährten, bedurft, um den Namensänderungsantrag stellen zu können, nicht. Auch die weiteren Erwägungen des Gerichts, der Wunsch nach Voranstellung des Vornamens „Marie“ bei Beibehaltung des vorgeblich mit einem Trauma belasteten Vornamens „Katrin“ sei wenig überzeugend, ebenso wie die Ablehnung des Vornamens „Uta“ im Verkehr mit Dritten, vermag die Klägerin nicht mit Erfolg in Zweifel zu ziehen. Mit ihrer hiergegen gerichteten Argumentation, entscheidend sei für sie, nur noch mit dem Vornamen „Marie“ gerufen zu werden, d.h. die ihr von frühester Kindheit an mit diesem Namen gegebene Identität nunmehr auch formal und legal zu erlangen, verkennt sie, dass die langjährige Verwendung des gewünschten Vornamens noch nicht zu einem Anspruch auf Namensänderung führt. Ihre Auffassung, es grenze an böswilliger Unterstellung anzunehmen, es käme ihr lediglich auf einen in erster Linie der wirtschaftlichen Betätigung dienenden, möglichst gut (nämlich weich) klingenden Namen an, geht fehl, denn die Klägerin hatte im erstinstanzlichen Erörterungstermin selbst vorgetragen, den Vornamen „Uta“ (auch) wegen seines harten Klangs abzulehnen. Angesichts dessen und auch vor dem Hintergrund, dass die Klägerin in ihrem behördlichen Antrag angegeben hatte, den Vornamen Marie erst während ihrer Studienzeit übernommen zu haben, vermag der Senat die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht als fehlerhaft anzusehen.

Mit ihrer weiteren Argumentation, sie habe überzeugend vorgetragen, dass sich der Vorname Marie im geschäftlichen und künstlerischen Verkehr verselbständigt und damit eigene Gestalt nach außen erlangt habe, setzt die Klägerin wiederum ihre eigene Sachverhaltswürdigung an die Stelle des Verwaltungsgerichts, ohne dass es ihr gelingt, Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu erwecken. Insoweit hat das erstinstanzliche Gericht zu Recht und von der Klägerin in ihrem Zulassungsantrag nicht beanstandet angeführt, dass die behauptete Bedeutung geschäftlicher Aspekte für den Wunsch der Klägerin nach Namensänderung schon deswegen durchgreifenden Zweifeln begegne, weil sie ihren dahingehenden Vortrag erstmals im gerichtlichen Verfahren geleistet habe. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass unzumutbare wirtschaftliche oder künstlerische Schwierigkeiten bei Beibehaltung des bisherigen Namens nicht ersichtlich seien, vermag die Klägerin ebenfalls keine ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung erweckenden Argumente entgegenzusetzen. Mit den von ihr im erstinstanzlichen Verfahren geschilderten Schwierigkeiten bei der Buchung von – in der Regel bis zu monatlich drei – Flügen zu beruflichen Terminen hat sich das Verwaltungsgericht ausgiebig befasst. Ferner hat es ausgeführt, dass die Klägerin selbst einen akzeptablen Weg gefunden habe, um im Geschäftsverkehr sowohl ihrem Wunsch nach Verwendung des Vornamens „Marie“ als auch dem Erfordernis der Bekanntgabe des eingetragenen Vornamens zu entsprechen. Bei den hiergegen im Zulassungsverfahren vorgetragenen Einwänden, die Offenbarung der Namensproblematik bei Flugreisen stelle sie vor unüberwindbare „handfeste organisatorische Unannehmlichkeiten“ bzw. könne „mitunter die gesamte Produktion beeinträchtigen“, zudem sei in Anbetracht der mit dem Namen “Katrin“ verbundenen seelischen Schmerzen eine Namenserörterung mit ihren Geschäftspartnern „durchaus unzumutbar“, setzt die Klägerin den gerichtlichen Ausführungen lediglich ihre eigene Einschätzung entgegen, ohne die Richtigkeit der tatsächlichen, auf ihren eigenen Angaben beruhenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu erschüttern oder gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten in der richterlichen Argumentation aufzuzeigen. Ihr weiterer Hinweis auf Art. 12 GG geht angesichts der Tatsache, dass es ihr seit dem Jahr 1995 offensichtlich ohne unüberwindbare Hindernisse oder wesentliche Nachteile gelingt, auch ohne eine offizielle (Vor-)Namensänderung unter dem Namen Marie H... bzw. seit der Eheschließung unter dem Namen Marie R... beruflich tätig zu sein (vgl. m...), ins Leere.

Nach alledem vermag die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen ebensowenig die Richtigkeit der abschließend vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Gesamtschau der von ihr erstinstanzlich angeführten Erwägungen in Zweifel zu ziehen.

3. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, sofern die unter Ziffer IV. („Zusammenfassung“), letzter Satz des Zulassungsantrags im Konjunktiv formulierte Bemerkung „Schließlich dürfte die Rechtssache auch grundsätzliche Bedeutung haben“, die Geltendmachung dieses Zulassungsgrundes beinhalten sollte. Denn die Klägerin hat insoweit nicht den Darlegungserfordernissen (vgl. § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Genüge getan.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich auch in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Demgemäß fordert die Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Formulierung einer konkreten, entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und im obergerichtlichen Verfahren klärungsfähigen Rechts- oder Tatsachenfrage sowie die Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Beschlüsse des Senats vom 28. März 2012 – OVG 5 N 24.11 –, juris Rn. 18 und vom 1. Februar 2008 – OVG 5 N 13.07 –, BA S. 4; für das Revisionsverfahren s. auch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. Oktober 2006 – BVerwG 6 B 47.06 –, juris Rn. 3). Diesen Anforderungen genügt die Spekulation der Klägerin, dass „für den Fall, dass das Urteil des VG Bestand hätte, die gesetzliche Änderungsmöglichkeit auf [richtig: aus] § 3 NÄG praktisch leer laufen würde“, schon deshalb nicht, weil sie keine konkrete, für die Rechtsmittelentscheidung erhebliche Frage formuliert. Zudem sind die abstrakten Voraussetzungen, unter denen eine (Vor-)Namensänderung erfolgen darf, gesetzlich normiert und obergerichtlich bzw. höchstrichterlich geklärt. Die konkrete Subsumtion hingegen erfolgt einzelfallbezogen und begründet keine grundsätzliche Bedeutung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).