Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Waldeigenschaft; Abgrenzung zum Wohnbereich

Waldeigenschaft; Abgrenzung zum Wohnbereich


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat Entscheidungsdatum 28.01.2014
Aktenzeichen OVG 11 N 25.13 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 2 WaldG BB

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 10. Oktober 2013 wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

Die Kläger begehren die Verpflichtung des Beklagten, festzustellen, dass bestimmte in ihrem Eigentum stehende Flurstücke kein Wald im Rechtssinne seien. Ihre darauf gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 10. Oktober 2013 abgewiesen. Dagegen richtet sich der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung.

Der Antrag hat keinen Erfolg, weil das allein zur Prüfung des Senats stehende Rechtsmittelvorbringen die von den Klägern geltend gemachten Berufungszulassungsgründe, nämlich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie besondere tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), nicht rechtfertigt.

Die Kläger sind der Meinung, die Flurstücke …-… und …-… seien entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht als Wald anzusehen, weil sie zwar mit Waldbäumen bestockt, jedoch zum privaten Wohnbereich zu rechnen seien. Mit diesem Vorbringen sind weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils noch besondere Schwierigkeiten der Rechtssache dargetan. Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage einer Ortsbesichtigung ausgeführt, dass die genannten Flurstücke einen dichten und durchgängigen Bewuchs mit Forstpflanzen aufwiesen, dass sich auf ihnen bislang nur ganz vereinzelte waldfremde Nutzungen (z.B. die Errichtung einer garagenähnlichen baulichen Anlage sowie Ablagerung von Baumaterial) finden würden und dass sie von den bebauten Flurstücken …-… durch einen Zaunanlage abgegrenzt seien. Diese Zaunanlage vermittle eine deutliche Zäsur zu den anschließenden bestockten Grundflächen, die sichtbar werden lasse, dass die im unmittelbaren Umkreis der Wohnstätte befindliche Fläche eigenständiger Natur sei. Im Gegensatz zu den Flurstücken …-… mache die nachfolgende Grundfläche einen verwilderten und sich selbst überlassenen Eindruck; Pflegemaßnahmen seien ebenso wenig zu erkennen wie Einrichtungen, die auf eine (private) Erholungsnutzung schließen lassen würden. Mit dieser in sich schlüssigen Begründung hätten sich die Kläger substantiiert auseinandersetzen müssen, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils oder besondere Schwierigkeiten der Rechtssache darzulegen. Daran fehlt es. Soweit die Kläger reklamieren, für die Beurteilung der Waldeigenschaft sei auf die tatsächlichen Bedingungen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung abzustellen, ist ihnen zu entgegnen, dass das Verwaltungsgericht nichts anderes getan hat. Soweit sie meinen, das Verwaltungsgericht habe den Bereich der Sozialpflichtigkeit des Grundeigentums überdehnt, unterlegen sie ihre Betrachtung, dass die in Rede stehenden Flächen zum Wohnbereich gehören würden, wovon nach dem oben Gesagten aber nicht ausgegangen werden kann.

Das Flurstück … hat das Verwaltungsgericht (noch) als Bestandteil des großflächig nach Nordwesten angrenzenden Waldes angesehen und dies begründet. Hierauf gehen die Kläger in ihrer Rechtsmittelbegründung nicht ein.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).