Gericht | LArbG Berlin-Brandenburg 21. Kammer | Entscheidungsdatum | 04.11.2019 | |
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Aktenzeichen | 21 Sa 402/19 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Der Tatbestand des Urteils des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Juli 2019 - 21 Sa 402/19 - wird dahin berichtigt, dass der Eingangsteil der auf Seite 15 des Urteils sinngemäß wiedergegebenen Anträge der klagenden Partei wie folgt lautet:
„das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 19. Dezember 2018 - 24 Ca 2969/18 - abzuändern und“.
Wegen der Begründung wird auf den Schriftsatz der klagenden Partei vom 4. Oktober 2019 verwiesen.
Der Beschluss ergeht wegen einer lang andauernden Erkrankung des ehrenamtlichen Richters Herrn Pieper durch die Vorsitzende und den ehrenamtlichen Richter Herrn Buchhorn (Zöller/Feskorn, ZPO 33. Aufl. § 20 Rn. 14).
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 320 Abs. 4 Satz 4 ZPO).