Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
1. Gegen die wirksame Klageerhebung durch den vormaligen Prozessvertreter der Klägerin bestehen keine Bedenken. Die Klägerin hat die Bevollmächtigung zur Vertretung im Klageverfahren ausdrücklich mit Schreiben vom 27. Februar 2007 bestätigt. Damit ist dem schriftlichen Nachweis der Bevollmächtigung gemäß § 62 Abs. 6 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO- genügt. Eine schriftliche Bevollmächtigung ist nicht Voraussetzung für die Vertretungsbefugnis (§ 167 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-).
2. Die Umsatzsteuerfestsetzung für 2002 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO. Die Umsatzsteuerfestsetzung für 2003 ist rechtswidrig, soweit der Beklagte auch hier die Umsätze der Klägerin aus Leistungen gemäß § 37a SGB III als umsatzsteuerpflichtig behandelt hat. Soweit der Beklagte für 2003 sonstige Leistungen der Klägerin im Bereich der Personalgestellung und sonstigen Überlassungen i.H.v. 32.100 € - offenbar unstreitig - festgestellt hat, ist die Umsatzsteuerfestsetzung rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
Die Klägerin kann sich für ihre gegenüber den Arbeitsämtern erbrachten Leistungen zur aktiven Arbeitsförderung unmittelbar auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der 6. EG-Richtlinie berufen, weil die Voraussetzungen der in Betracht kommenden inländischen Steuerbefreiungsvorschriften (§ 4 Nr. 21 Buchst. b, § 4 Nr. 15, § 4 Nr. 22a UStG) nicht erfüllt sind und die Steuerbefreiungsvorschriften der 6. EG-Richtlinie nur unzureichend in nationales Recht umgesetzt wurden.
a) Die Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen steuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Nach § 4 Nr. 21 Buchst b UStG sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen steuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.
Berufsbildende Schulen oder Einrichtungen sind Einrichtungen, die Leistungen erbringen, die ihrer Art nach den Zielen der Berufsaus- oder der Berufsfortbildung dienen. Sie müssen spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, die zur Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten notwendig sind (vgl. Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 18. Dezember 2003 V R 62/02, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2004, 252; Bundesverwaltungsgericht -BVerwG-, Urteil vom 3. Dezember 1976 VII C 73.75, BStBl II 1977, 334, unter II. 1.). Es spricht viel dafür, kann jedoch im Ergebnis hier dahinstehen, ob die Klägerin diese Voraussetzung aufgrund der vorliegenden Bescheinigung des Landesamts für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg vom 20. Januar 2005 erfüllt.
Es fehlt jedenfalls an der weiteren Voraussetzung, dem Erbringen von Leistungen, die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen. Das Tatbestandsmerkmal "unmittelbar" bezieht sich, wie der BFH im Urteil vom 3. Mai 1989 V R 83/84, BStBl II 1989, 815 zu § 4 Nr. 21 UStG 1980 ausgeführt hat, nicht auf den Inhalt der Leistungen, sondern beschreibt die Art und Weise, in der die Leistungen bei der Erfüllung des Schulzweckes und Bildungszweckes der Einrichtung eingesetzt werden müssen, d.h. es dienen solche Leistungen unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck, die ihn nicht nur ermöglichen, sondern ihn selbst bewirken. Nach dem Zweck der Steuerbefreiung, die gleichmäßige umsatzsteuerliche Belastung von privaten und öffentlichen Ausbildungsträgern zu gewährleisten ist dabei ausreichend, dass die Leistung allein oder zusammen mit den Leistungen anderer Unternehmer die Ausbildung ermöglicht, fördert, ergänzt oder erleichtert (vgl. BFH-Urteil vom 10. Juni 1999 V R 84/98, BStBl II 1999, 578, unter II. 2. a, aa.). Unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck in diesem Sinne dienen die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nicht, auch wenn sie Anleitung und Hilfe z.B. im Umgang mit den Medien zur Stellensuche, zum Erstellen der Bewerbungsunterlagen oder z.B. Verhaltenstraining in Bewerbungsgesprächen beinhalten. Denn hier sind nicht die Ausbildung von PC-, Schreib- oder Sprachfertigkeiten Ziel der Maßnahmen, sondern die Unterstützung bei der Arbeitssuche und die Förderung einer Arbeitsaufnahme.
b) Auch die Voraussetzungen anderer Steuerbefreiungsvorschriften des UStG sind nicht erfüllt. So bestimmt § 4 Nr. 15 UStG, dass -soweit hier einschlägig- die Umsätze der (...), der gesetzlichen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs - SGB II - sowie der Arbeitsgemeinschaften nach § 44b Abs. 1 SGB II, der örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe ... (a) untereinander, (b) an die Versicherten, die Empfänger von Sozialhilfe oder die Versorgungsberechtigten steuerfrei sind.
Gesetzliche Träger der Sozialversicherung sind nach § 29 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch -SGB IV- rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Die Klägerin gehört nicht zu den in der Vorschrift bezeichneten Unternehmern. Auf andere Unternehmer ist die Vorschrift nicht anwendbar.
c) Die Leistungen der Klägerin sind auch nicht nach § 4 Nr. 18 UStG steuerfrei. Danach sind unter Bedingungen steuerfrei: "die Leistungen der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege und der der freien Wohlfahrtspflege dienenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen sind. Die Klägerin zählt nicht zu den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und zu den der freien Wohlfahrtspflege dienenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen sind. Auch diese Vorschrift ist auf andere Steuerpflichtige nicht anwendbar (vgl. BFH-Urteil vom 18. August 2005 V R 71/03, BStBl II 2006, 143 unter II. 2. b).
d) Da es sich bei der Klägerin nicht um eine Einrichtung handelt, deren Einnahmen nur zur Kostendeckung dienen, findet auch § 4 Nr. 22 Buchstabe a UStG keine Anwendung. § 4 Nr. 22 UStG stellt - soweit hier einschlägig - die Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durchgeführt werden, steuerfrei, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden.
Andere der in § 4 UStG geregelten Steuerbefreiungen kommen nicht in Betracht.
e) Die Klägerin kann sich jedoch auf den unmittelbar anwendbaren Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der 6. EG-Richtlinie berufen. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der 6. EG-Richtlinie bestimmt, dass die Mitgliedstaaten die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, einschließlich derjenigen der Altenheime, durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte [‚ recognized as charitable‘] Einrichtungen von der Umsatzsteuer befreien.
Nach dessen Absatz 2 können die Mitgliedstaaten die Gewährung der unter Absatz 1 u.a. in Buchstabe g) vorgesehenen Befreiung für Einrichtungen, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, von Fall zu Fall von der Erfüllung einer oder mehrerer der folgenden Bedingungen abhängig machen, wie der, dass die betreffenden Einrichtungen keine systematische Gewinnerzielung anstreben dürfen. Gemäß Abs. 2 Buchstabe b der Richtlinienvorschrift sind Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen von der Steuerbefreiung ausgeschlossen, wenn sie zur Ausübung der Tätigkeiten, für die Steuerbefreiung gewährt wird, nicht unerlässlich sind oder diese im wesentlichen dazu bestimmt sind, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch Tätigkeiten zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen durchgeführt werden.
aa) Da die Leistungen der Klägerin -wie ausgeführt- unter keine der hier in Betracht kommenden Steuerbefreiungen des deutschen UStG fallen, kann sich die Klägerin auf die Richtlinienvorschrift berufen, da deren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Ein Einzelner kann sich in Ermangelung fristgemäß erlassener Umsetzungsmaßnahmen auf Bestimmungen einer Richtlinie, die inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, gegenüber allen nicht richtlinienkonformen innerstaatlichen Vorschriften berufen. Er kann sich auf diese Bestimmungen auch berufen, soweit sie so geartet sind, dass sie Rechte festlegen, die der Einzelne dem Staat gegenüber geltend machen kann. Ein Mitgliedstaat kann einem Steuerpflichtigen, der beweisen kann, dass er steuerrechtlich unter einen Befreiungstatbestand der Richtlinie fällt, nicht entgegenhalten, dass er die Vorschriften, die die Anwendung eben dieser Steuerbefreiung erleichtern sollen, nicht erlassen hat. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der 6. EG-Richtlinie zählt die Tätigkeiten, die steuerfrei sind, hinreichend genau und unbedingt auf (vgl. zur Berufbarkeit: BFH-Urteil vom 18. August 2005 V R 71/03, BStBl II 2006, 143, unter II. 2. d).
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bb) Für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der 6. EG-Richtlinie genügt es, dass zwei Voraussetzungen erfüllt sind, und zwar |
(1) zum einen, dass es sich um Leistungen handelt, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sind, und |
(2) zum anderen, dass diese Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit im Wesentlichen sozialem Charakter anerkannt worden sind, erbracht werden. |
Zu (1) Die hier streitgegenständlichen Leistungen der Klägerin zur aktiven Arbeitsförderung, die sich an Ausbildungs- und Arbeitsstellensuchende richten und diese aktiv bei der Stellensuche, dem Erstellen von individuellen Bewerbungsunterlagen, der Vor- und Nachbereitung von Bewerbungsgesprächen, usw., unterstützen sind als solche anzusehen, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sind.
Die Begriffe der Sozialfürsorge und sozialen Sicherheit sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften -EuGH- zur Auslegung der Steuerbefreiungen des Artikels 13 der 6. EG-Richtlinie eng auszulegen, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt. Die Auslegung der in dieser Bestimmung verwendeten Begriffe muss jedoch mit den Zielen in Einklang stehen, die mit den Befreiungen verfolgt werden, und den Erfordernissen des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität entsprechen, auf dem das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht (vgl. EuGH-Urteil vom 26. Mai 2005, Kingscrest Associates Ltd und Montecello Ltd, Rz. 29, Umsatzsteuer-Rundschau -UR- 2005, 486, Rz. 29).
Zu den Zielen, die mit den in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben g und h der 6. EG-Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen verfolgt werden, hat der EuGH in vorgenanntem Urteil weiter ausgeführt, dass diese Befreiungen dadurch, dass sie für bestimmte im sozialen Sektor erbrachte Leistungen, die dem Gemeinwohl dienen, eine günstigere Mehrwertsteuerbehandlung gewähren, darauf abzielen, die Kosten dieser Leistungen zu senken und dadurch diese Leistungen dem Einzelnen, der sie in Anspruch nehmen könnte, zugänglicher zu machen (EuGH-Urteil Rs. C-498/03, Kingscrest Associates, a.a.O., Rz. 30).
Die Klägerin hat die hier streitgegenständlichen Maßnahmen zur Unterstützung der Ausbildungs- und Arbeitsuchenden bei der Stellensuche im Auftrag der Arbeitsämter … bzw. … und damit nach deutschem Recht für einen Träger von Sozialleistungen (vgl. § 12 und § 27 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch -SGB I-) im Rahmen der Leistungen der Arbeitsförderung nach § 37a SGB III i.d.F. für 2002 und 2003 erbracht.So bestimmen die §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 2, 12 und 19 des SGB I, dass zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit u.a. Leistungen der Bildungs- und Arbeitsförderung von den Agenturen für Arbeit erbracht werden. Diese können zur Unterstützung bei der Durchführung der hier streitgegenständlichen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach § 37a SGB III beauftragen. Es handelt sich folglich bei den auf dieser Rechtsgrundlage erbrachten Leistungen der Klägerin nach deutschem Recht um Sozialleistungen, die dazu dienen soziale Sicherheit durch Zugang zu eigener Erwerbstätigkeit zu fördern.
Zwar stellen die in Art. 13 der 6. EG-Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen nach ständiger Rechtsprechung des EuGH eigenständige Begriffe des Gemeinschaftsrechts dar und erfordern daher eine gemeinschaftsrechtliche Definition. Daher kann die Beantwortung der Frage, ob ein bestimmter Umsatz der Mehrwertsteuer zu unterwerfen oder zu befreien ist, grundsätzlich nicht davon abhängen, wie er nach nationalem Recht qualifiziert wird (vgl. EuGH-Urteil Rs. C-498/03, Kingscrest Associates, a.a.O., Rz. 22, 25, m.w.N.). Mit anderen Worten ist die Regelung der Leistungen im deutschen Sozialgesetzbuch nicht maßgeblich für die Richtlinienauslegung insofern, dass sämtliche dort bestimmten Leistungen auch unter Art. 13 A Buchstabe g der 6. EG-Richtlinie fallen und eng mit der Sozialfürsorge und sozialen Sicherheit verbundene Leistungen im Sinne des Gemeinschaftsrechts darstellen. Das deutsche Sozialgesetzbuch ist jedoch Beleg dafür, dass nach deutschem Rechtsverständnis Maßnahmen der Sozialfürsorge und sozialen Sicherheit auch aktive Unterstützung und Anleitung Bedürftiger zum (Wieder-)Einstieg in die Berufstätigkeit umfasst. Zwar kommt bei der gebotenen engen Auslegung auch eine Beschränkung auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitslose in Betracht. Dies lässt sich aber nach Auffassung des Senats weder aus dem Wortlaut, noch aus dem Sinn und Zweck des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der 6. EG-Richtlinie, noch - soweit ersichtlich - aus der Rechtsprechung des EuGH und des BFH ableiten. Der Senat kommt daher zu dem Schluss, dass eine Anwendung der Steuerbefreiung auch auf Maßnahmen der aktiven Ausbildungs- und Arbeitsförderung als dem Gemeinwohlzweck der Vorschrift dienender Sozialleistungen geboten ist, um diese Leistungen dem Einzelnen, der sie in Anspruch nehmen könnte, durch reduzierte Kosten zugänglicher zu machen (vgl. auch BFH-Urteil vom 21. März 2007 V R 28/04, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2007, 1604, unter II. 2. c. bb).
Dass der EuGH z.B. Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung, die körperlich oder wirtschaftlich hilfsbedürftigen Personen, von einem ambulanten Pflegedienst erbracht werden, als unter den Begriff eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen" gemäß Buchstabe g diese Bestimmung fallend ansieht, ist dem EuGH-Urteil vom 10. September 2002, Rs. C-141/00, Ambulanter Pflegedienst Kügler GmbH gegen Finanzamt für Körperschaften I in Berlin, Rz. 43, zu entnehmen. Zu den hier streitgegenständlichen Maßnahmen der aktiven Ausbildungs- und Arbeitsförderung ist jedoch - soweit ersichtlich - keine einschlägige Rechtsprechung des EuGH vorhanden.
Der BFH hat in einem anderen Urteil z.B. entschieden (BFH-Urteil vom 18. August 2005 V R 71/03, BStBl. II 2006, 143), dass Umsätze aus Legasthenie-Behandlungen, die die Klägerin für Kinder und Jugendliche aufgrund entsprechender Vereinbarung mit einem Träger der Sozialversicherung (vgl. § 12 und § 27 SGB I), dem Jugendamt, im Rahmen der Eingliederungshilfe erbracht und gegenüber dem Träger für die betreffende Sozialleistung abgerechnet hatte, nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der 6. EG-Richtlinie steuerfrei sind. Nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch -SGB VIII- haben Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Anspruch auf Eingliederungshilfe. Gleichwohl hat der BFH in dieser Entscheidung zugrunde gelegt, dass Legasthenie grundsätzlich keine Krankheit im versicherungsrechtlichen Sinne ist. Behandlungsziel sei vielmehr die schulische Ausbildung und weitere berufliche Qualifikation (vgl. BFH-Urteil V R 71/03, a.a.O., unter II. 1. c). Der BFH begründete die Steuerbefreiung damit, dass die Klägerin Leistungen erbracht habe, deren Art und Umfang im Sozialgesetzbuch beschrieben werden. Nach § 1 Abs. 1 SGB I soll das Recht des Sozialgesetzbuches zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfe erbringen. Leistungen wie die im zugrunde liegenden Fall von der Klägerin im Rahmen der Eingliederungshilfe gegenüber dem Jugendamt erbrachten Leistungen seien danach eng mit der sozialen Fürsorge verbunden (vgl. BFH-Urteil V R 71/03, a.a.O., unter II. 2. d, cc (1)).
Aus diesem BFH-Urteil schloss die Finanzverwaltung, auch andere Umsätze nach dem SGB VIII als steuerfrei gemäß Art. 13 A Buchst. b der 6. EG-Richtlinie zu behandeln seien, soweit die Leistungen der Jugendhilfe (§ 2 Abs. 2 SGB VIII) und der Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII) gegenüber den Trägern für die betreffenden Sozialleistungen abgerechnet werden. Begünstigte Unternehmer seien insbesondere Träger der öffentlichen Jugendhilfe und andere Einrichtungen mit sozialem Charakter. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter seien z.B. die von der zuständigen Jugendbehörde anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die amtlich anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, Einrichtungen, die eine nach SGB VIII geforderte Erlaubnis besitzen oder nach §§ 44 oder 45 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII einer Erlaubnis nicht bedürfen. Eine weitergehende Auslegung des BFH-Urteils durch analoge Anwendung auf andere Umsätze oder Unternehmer sei weiterhin nicht zulässig. Das Ministerium für Finanzen des Landes Brandenburg hatte sich dementsprechend zu den hier streitigen Leistungen der Klägerin auf Grundlage des SGB III gegen die Anwendbarkeit einer Steuerbefreiung ausgesprochen.
Bei der gebotenen engen Auslegung spricht aus Sicht des Senats viel dafür, dass eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen solche Leistungen der elementaren Grundsicherung sind, die an Bedürftige erbracht werden, die körperlich, geistig oder seelisch oder auch in wirtschaftlicher Hinsicht so hilfsbedürftig sind, dass sie der Fürsorge des Staates notwendigerweise bedürfen. Auch wenn die Personengruppe, an die sich die Leistungen der Klägerin richten, nicht aufgrund Krankheit, Behinderung oder wegen ihres Alters der besonderen Fürsorge der Gesellschaft bedürfen, so befinden sie sich doch aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit und Abgeschnittenheit von eigener Berufstätigkeit in wirtschaftlicher und sozialer Notlage und sind auf die Unterstützung der Gesellschaft angewiesen. Zu dieser Unterstützung gehören nach deutschem Verständnis nicht nur Leistungen zur passiven Grundversorgung, sondern auch die Unterstützung zur aktiven Selbsthilfe durch Arbeitsaufnahme, wie in Form der von der Klägerin erbrachten Leistungen. Dabei handelt es sich um eine Personengruppe, die nach Einschätzung der die Teilnehmer der Maßnahme zuweisenden Arbeitsämter der Förderung bei dem Umgang mit den Medien zur Stellensuche, bei dem Erstellen von Bewerbungsunterlagen, bei der Vor- und Nachbereitung von Bewerbungsgesprächen, usw. bedarf, um auf dem Ausbildungs- bzw. Arbeitsmarkt eine Chance zu erhalten.
Diese Auslegung widerspricht nicht der vom EuGH in dem EuGH-Urteil in der Rs. C-498/03, Kingscrest Associates (a.a.O., unter Rz. 30) dargelegten Zielsetzung der Steuerbefreiung des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der 6. EG-Richtlinie. Denn hiernach sollen, wie oben ausgeführt, durch diese Steuerbefreiungen für bestimmte im sozialen Sektor erbrachte Leistungen, die dem Gemeinwohl dienen, die Kosten gesenkt und dadurch diese Leistungen dem Einzelnen, der sie in Anspruch nehmen könnte, zugänglicher gemacht werden. Die Leistungen der Klägerin werden im sozialen Sektor, d.h. im Aufgabenbereich der Arbeitsämter gemäß § 19 SGB I, erbracht und dienen unter anderem dem Gemeinwohl, weil sie die Arbeitsaufnahme von Mitmenschen fördern, die bislang auf staatliche Unterstützung angewiesen sind und dazu beitragen, deren wirtschaftlicher und sozialer Notlage abzuhelfen.
Zu (2) In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH ist davon auszugehen, dass der Begriff „von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen“ in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben g und h der Sechsten Richtlinie nicht besonders eng auszulegen ist. Dem Gemeinwohlzweck der Befreiung steht grundsätzlich nicht entgegen, dass es sich um eine Tätigkeit mit gewerblichem Charakter handelt. Auch der Begriff "Einrichtung" ist grundsätzlich weit genug, um auch private Einheiten mit Gewinnerzielungsabsicht -wie hier die Klägerin- zu erfassen (vgl. EuGH-Urteil Rs. C-498/03, Kingscrest Associates, a.a.O., Rz. 31, 32, 35 und 40, 43; BFH-Urteil vom 21. März 2007 V R 28/04, a.a.O., unter II. 2. (c) (dd) (1) und (2)).
Allerdings räumt Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der 6. EG-Richtlinie den Mitgliedsstaaten ein Ermessen in der Frage ein, ob sie bestimmten Einrichtungen sozialen Charakter zuerkennen. Der Einzelne kann die Eigenschaft einer Einrichtung mit sozialem Charakter nicht schon dadurch erlangen, dass er sich auf diese Bestimmung beruft. Vielmehr ist es Sache der nationalen Behörden, nach dem Gemeinschaftsrecht und unter der Kontrolle der nationalen Gerichte, insbesondere unter Berücksichtigung der Praxis der zuständigen Verwaltung in ähnlichen Fällen zu bestimmen, welche Einrichtungen als Einrichtungen mit sozialem Charakter i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der 6. EG-Richtlinie anzuerkennen sind. Bei der Ermessensentscheidung, ob eine Einrichtung als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt wird, sind spezifische nationale oder regionale Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Steuervorschriften oder Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit zu berücksichtigen. Außerdem ist der Umstand zu beachten, ob Gemeinschaften mit den gleichen Tätigkeiten wie die Klägerin wegen des mit diesen Tätigkeiten verbundenen Gemeinwohlinteresses bereits in den Genuss einer ähnlichen Steuerbefreiung kommen. Auch kommt dem Umstand rechtserhebliche Bedeutung zu, ob und welche der Kosten für welche von der Klägerin erbrachten Leistungen zum großen Teil von durch Gesetz errichteten Krankenkassen oder von Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden, zu denen die privaten Wirtschaftsteilnehmer, wie die Klägerin, vertragliche Beziehungen unterhalten (EuGH-Urteile Rs. C-498/03 Kingscrest Associates, a.a.O., Rz. 51; vom 10. September 2002 Rs. C-141/00, Ambulanter Pflegedienst Kügler, Rz. 4, 58).
Zu Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der 6. EG- Richtlinie hat der BFH in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH bereits entschieden, dass die Anerkennung eines Unternehmers als eine Einrichtung mit sozialem Charakter auch aus der Übernahme der Kosten für seine Leistungen durch Krankenkassen oder andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit abgeleitet werden kann. So kann für die Anerkennung auch gewürdigt werden, dass der Leistende die begünstigten Leistungen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit Trägern der Sozialversicherung erbracht hat. Maßgebend ist insoweit, dass es sich ihrer Art nach um Leistungen handelt, für die die Kosten von den Sozialversicherungsträgern übernehmbar waren (BFH-Urteile vom 8. November 2007 V R 2/06, a.a.O., unter II. 2. (b) (cc) (2); vom 21. März 2007 V R 28/04, a.a.O., unter II. 2. (c) (dd) (2)). Von diesen Grundsätzen ist auch für andere mit der Fürsorge oder der sozialen Sicherheit zusammenhängende Leistungen auszugehen.
Die Klägerin ist hier aufgrund der mit den Arbeitsämtern als Träger der Sozialleistungen zur Arbeitsförderung (§§ 12, 19 SGB I) geschlossenen Verträge tätig geworden und hat ihre Leistungen an diese abgerechnet. Dies genügt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung von BGH, um von der Anerkennung der Klägerin als Einrichtung mit sozialem Charakter auszugehen (vgl. BFH-Urteile vom 8.11.2007 V R 2/06, a.a.O., unter II. 2. b; vom 18.8.2005 V R 71/03, a.a.O., unter II. 2. d, cc (3)).
Hinsichtlich der in 2003 sonstigen - offenbar unstreitigen - umsatzsteuerpflichtigen Umsätze der Klägerin in Höhe von 32.100 € ist die Klage unbegründet. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit sind weder im Vor- noch im Klageverfahren von keiner der Parteien geltend gemacht worden und auch für den Senat nicht ersichtlich. Da die Klägerin insoweit verhältnismäßig mit ihrem Klageantrag jedenfalls unter 10% unterliegt, werden die Kosten insgesamt dem Beklagten auferlegt, § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.
Die Revision wird zugelassen, weil die Frage, ob die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung der Klägerin nach § 37a SGB III unter Art. 13 Abs. 1 Buchst. g der 6. EG-Richtlinie fallen, bislang - soweit ersichtlich - nicht höchstrichterlich geklärt ist und daher zur Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des BFH erforderlich ist.