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(Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - abgesenkter Freibetrag für das Beitrittsgebiet)


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 3. Senat Entscheidungsdatum 26.02.2010
Aktenzeichen L 3 R 1002/06 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 64 SGB 6, § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB 6, § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB 6, § 31 BVG, § 84a BVG, Anlage I Kap VIII K Abschn III Nr 1 EinigVtr, Anlage I Kap VIII K EinigVtr, RVNG

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neuruppin vom 16. Juni 2006 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der dem Kläger bewilligten Altersrente.

Der 1941 in Polen geborene Kläger war mit Ausnahme der Zeit der Beschäftigung in den alten Bundesländern vom 21. Juni 1960 bis zum 13. August 1961 im Beitrittsgebiet beschäftigt. Er bezieht seit dem Jahr 1965 wegen eines Unfalls bei einem Einsatz als Mitglied der freiwilligen Feuerwehr eine Unfallrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v. H. Der monatliche Rentenzahlbetrag betrug bis zum 30. Juni 2003 213,24 Euro und ab dem 01. Juli 2003 215,78 Euro. Der Kläger ist außerdem mit Wirkung seit dem 01. September 2000 als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 70 anerkannt. Am 18. Mai 1990 und auch heute noch hat der Kläger seinen Wohnsitz im Beitrittsgebiet.

Mit Bescheid vom 31. Juli 2003 gewährte die Beklagte dem Kläger antragsgemäß ab dem 01. Februar 2003 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen, die sich nach 0,9901 persönlichen Entgeltpunkten (EP) sowie 46,7213 EP (Ost) berechnete. In der Anlage 7 wurde die Höhe der Rente unter Berücksichtigung der anzurechnenden Unfallrente berechnet. Danach betrug der Rentenzahlbetrag bis zum 30. Juni 2003 nach Abzug von zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) bei Wohnsitz des Berechtigten am 18. Mai 1990 im Beitrittsgebiet in Höhe von 68,67 Euro und unter Berücksichtigung eines Grenzbetrags von 1.119,53 Euro 974,96 Euro sowie ab dem 01. Juli 2003 nach Abzug von zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem BVG in Höhe von 69,33 Euro unter Berücksichtigung eines Grenzbetrags von 1.132,86 Euro 986,41 Euro.

Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch wendete sich der Kläger unter anderem gegen die Anrechnung der Unfallrente. Die Unfallrente erhalte er wegen schwerer Verletzungen, die er sich bei einem Einsatz der freiwilligen Feuerwehr bei Löscharbeiten in einer Autowerkstatt zugezogen habe. Dieser Einsatz habe der Rettung von Menschenleben und der Erhaltung von Eigentum gegolten. Es sei deshalb für ihn unverständlich, dass er, der anderen Menschen Hilfe geleistet habe, die letzte Zeit seines Lebens dafür finanziell gestraft werde. Im Übrigen sei zu Unrecht der geringere Freibetrag Ost angerechnet worden gegenüber dem höheren Freibetrag West. Der Kläger bezog sich insoweit auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 10. April 2003 – B 4 RA 32/02 R – (abgedruckt in SozR 4-2600 § 93 Nr. 2).

Nach Durchführung von Ermittlungen stellte die Beklagte mit Bescheid vom 04. Mai 2004 die Rente ab Rentenbeginn unter Berücksichtigung einer weiteren Beitragszeit vom 02. April 1960 bis zum 19. Juni 1960 neu fest. Dadurch erhöhten sich die EP auf 1,0339 und die EP (Ost) auf 46,8657.

Mit Widerspruchsbescheid vom 02. Dezember 2004 wies die Beklagte den Widerspruch im Übrigen zurück. Zwar hätten der 4. Senat und auch der 13. Senat des BSG (Urteil vom 20. November 2003 – B 13 RJ 5/03 R –) entschieden, dass bei der Anrechnung der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf die Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 93 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ein einheitlicher Freibetrag in Höhe der Grundrente nach dem BVG und nicht in Höhe einer abgesenkten Grundrente – Ost – einzuräumen sei. Der Gesetzgeber habe diese Problematik jedoch klargestellt und in der rückwirkend zum 01. Januar 1992 in Kraft getretenen gesetzlichen Klarstellung in § 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 a SGB VI ausdrücklich auf § 31 in Verbindung mit § 84 a BVG verwiesen. Denn § 84 a Satz 1 und 2 BVG regele die Besonderheit für Berechtigte in den neuen Bundesländern. Damit gelte bei der Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf die Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in den neuen Bundesländern weiterhin ein niedrigerer Freibetrag. Die im Rentenbescheid vom 31. Juli 2003 getroffene Feststellung zur Rentenhöhe sei somit zutreffend.

Dagegen hat der Kläger bei dem Sozialgericht Neuruppin Klage erhoben und erneut darauf hingewiesen, dass er sich durch den Abzug der Verletztenrente von der Altersrente gegenüber der Allgemeinheit von Mitbürgern, die sich nicht in sozialen und freiwilligen Diensten engagiert oder das Glück gehabt hätten, nicht verletzt worden zu sein, bestraft fühle. Darin sehe er einen Verstoß gegen die Menschenrechte und das Grundgesetz (GG), insbesondere gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Abs. 1 GG.

Durch Gerichtsbescheid vom 16. Juni 2006 hat das Sozialgericht den Bescheid vom 31. Juli 2003 in der Gestalt des Bescheids vom 04. Mai 2004 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02. Dezember 2004 geändert und die Beklagte verpflichtet, die Berechnung der Rente ab dem 01. Februar 2003 zu ändern und bei der Anrechnung der Unfallrente die Berechnung nach der Grundrente (West) gemäß § 31 BVG vorzunehmen sowie den Differenzbetrag für die Altersrente an den Kläger auszuzahlen.

Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Berufung eingelegt und ausgeführt, während § 93 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI in der vor Verkündung des Rentenversicherungsnachhaltigkeitsgesetzes (RVNG) vom 26. Juli 2004 maßgeblichen Fassung noch eine pauschale Bezugnahme auf das BVG enthalten habe, so sei dies am 26. Juli 2004 durch eine Bezugnahme auf § 31 i. V. m. § 84 a Satz 1 und 2 BVG präzisiert worden. Diese Präzisierung sei mit Wirkung zum 01. Januar 1992 in Kraft getreten (Artikel 1 Nr. 19, Artikel 15 Abs. 2 RVNG). Mit dieser Modifikation habe der Rechtsprechung des 13. und 4. Senats der Boden entzogen werden sollen. Beide Senate des BSG seien nämlich davon ausgegangen, dass § 93 SGB VI in der bis zum 26. Juli 2004 maßgeblichen Fassung nur auf die Grundrente nach § 31 Abs. 1 BVG habe Bezug nehmen können, nicht jedoch auf einen Sonderbetrag „Ost“. Die Nichtigkeitserklärung vom 14. März 2000 durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), die sich auf § 84 a BVG alter Fassung bezogen habe, sei spätestens mit der kompletten Neufassung des § 84 a BVG vom 19. Juni 2006 überholt.

Die Beklagte beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neuruppin vom 16. Juni 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Sozialgericht habe mit der einschlägigen Rechtsprechung der Vergangenheit gebrochen und die Arbeit der ehrenamtlichen Helfer, die bei der Ausübung ihrer Tätigkeit zu Schaden gekommen seien, besonders gewürdigt. Dem sei nichts hinzuzufügen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet, denn die Altersrente des Klägers ist zutreffend berechnet worden. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass bei der Anrechnung seiner Unfallrente die Berechnung nach der Grundrente (West) gemäß § 31 BVG vorgenommen und der Differenzbetrag seit dem 01. Februar 2003 an ihn ausgezahlt wird. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neuruppin war deshalb aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Gemäß § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen EP, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.

Diese Vorschrift hat die Beklagte bei der Berechnung der dem Kläger zu gewährenden Rente zutreffend angewendet, was von dem Kläger auch nicht in Abrede gestellt wird.

Die Beklagte hat außerdem zutreffend die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung unter Zugrundelegung eines abgesenkten Grundrentenbetrags auf die Altersrente des Klägers angerechnet.

§ 93 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 a, Abs. 3 1. Halbsatz SGB VI in der Fassung des Rentenreformgesetzes (RRG) 1992 regelt das Verhältnis zwischen Rente aus eigener Versicherung und Verletztenrente aus der Unfallversicherung. Besteht danach für denselben Zeitraum Anspruch auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung, wird die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt. Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleibt bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung der Betrag unberücksichtigt, der bei gleichem Grad der MdE als Grundrente nach dem BVG geleistet würde, bei einer MdE um 20 v. H. zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer MdE um 10 v. H. ein Drittel der Mindestgrundrente. Der Grenzbetrag beträgt 70 v. H. eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche EP der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten.

Auf Grund dieser gesetzlichen Regelung kann sich der Kläger nicht dagegen wenden, dass die Beklagte überhaupt die Verletztenrente auf die Rente wegen Alters angerechnet hat. Die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und die Renten aus der Unfallversicherung sind ihrer Struktur nach Lohnersatz, auch wenn die Rente aus der Unfallversicherung nicht vom Nachweis einer konkreten, unfallbedingten Vermögenseinbuße abhängt. § 93 SGB VI dient der Verhinderung einer Doppelversorgung durch diese funktionsgleichen Leistungen aus den verschiedenen Versorgungssystemen der Rentenversicherung und der Unfallversicherung in der Weise, dass die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung insoweit nicht geleistet wird. Eine solche Begrenzung der Leistung ist auch verfassungsgemäß (BVerfG in SozR 2200 § 1278 Nr. 11).

Mit Artikel 1 Nr. 19 RVNG wurden mit Rückwirkung zum 01. Januar 1992 (Artikel 15 Abs. 2 RVNG) in § 93 Abs. 2 Nr. 2 a die Wörter „dem BVG“ durch die Wörter „§ 31 i. V. m. § 84 a Satz 1 und 2 BVG“ ersetzt.

Die Beklagte hatte bereits vor Inkrafttreten des RVNG in Anwendung des § 93 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI dem Wohnsitz des Klägers im Beitrittsgebiet entsprechend lediglich den abgesenkten Grundrentenbetrag (Ost) und nicht den allgemeinen Grundrentenbetrag als Freibetrag bei der Anrechnung der Verletztenrente auf die Altersrente berücksichtigt. Diese Rechtsanwendung der Beklagten hatten der 4. Senat des BSG in seiner erstmaligen Entscheidung vom 10. April 2003 (SozR 4-2600 § 93 Nr. 2) und ihm folgend der 13. Senat des BSG in seinem Urteil vom 20. November 2003 – B 13 RJ 5/03 R – für rechtswidrig gehalten. § 93 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI definiere nicht die Bedeutung des Ausdrucks „Mindestgrundrente“. Allerdings nehme die Vorschrift keine konkrete Norm des BVG in Bezug. Mit Blick auf die Normadressaten, die unfallverletzten Rentenberechtigten, sei an den Personenkreis des BVG anzuknüpfen, der ebenfalls Schädigungen erlitten habe. Somit werde auf die Grundrente des Beschädigten im Sinne des § 31 BVG Bezug genommen. Entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch kennzeichne § 93 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI mit dem Ausdruck „Mindestgrundrente“ und der Bezugnahme auf das BVG die niedrigste Grundrente im Sinne des § 31 BVG, also die Grundrente, die nach einer MdE um 30 v. H. gewährt werde.

Dieser Rechtsprechung des BSG folgten die Rentenversicherungsträger nicht.

Die mit Wirkung zum 01. Januar 1992 eingeführte Änderung des § 93 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI durch das RVNG, das als eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Rechtsprechung des BSG anzusehen ist, diente nach der Begründung der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Gesundheit und soziale Sicherung vom 10. März 2004 (BT-Drucks. 15/2678) einer rückwirkenden Klarstellung zur Berücksichtigung der Grundrente (Ost) als Freibetrag bei der Anrechnung von Renten aus der Unfall- und Rentenversicherung. Die seit 1992 geregelte Verweisung umfasse entsprechend der bisherigen Praxis der Träger der Rentenversicherung sowohl die Vorschrift des § 31 BVG als auch die in § 84 a BVG geregelten Besonderheiten für Berechtigte im Beitrittsgebiet. Damit gelte bei der Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in den neuen Ländern weiterhin ein niedrigerer Freibetrag als in den alten Ländern.

Das BSG hat es daraufhin in seiner Entscheidung vom 13. November 2008 – B 13 R 129/08 R – (abgedruckt in SozR 4-2600 § 93 Nr. 12) im Hinblick auf die ausdrückliche Anordnung der zeitlichen Rückwirkung der Änderung der Vorschrift durch das RVNG zum 01. Januar 1992 für nicht entscheidungsrelevant gehalten, welche Gesetzesfassung (RRG 1992 oder RVNG 2004) nun heranzuziehen sei. Seine Auffassung hat der 13. Senat damit begründet, dass er unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgeht, dass § 93 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI bereits in der Fassung des RRG 1992 eine Differenzierung der Höhe des Freibetrags nach dem Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort in den alten oder neuen Bundesländern zur Folge habe.

§ 93 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI in der Fassung des RRG 1992 bewirke eine Differenzierung der Höhe des Freibetrags nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in den alten oder neuen Bundesländern zum Stichtag am 18. Mai 1990, wie sich aus dem Wortlaut ergebe. Zwar werde in der Vorschrift nicht ausdrücklich zwischen einer anrechnungsfreien Grundrente nach dem BVG einerseits in den alten und andererseits in den neuen Bundesländern unterschieden. Dessen habe es jedoch auch nicht bedurft, denn die Verwendung des Konjunktivs „würde“ in dem Satz „...der Betrag, der bei gleichem Grad der MdE als Grundrente nach dem BVG geleistet würde...“ stelle auf den Betrag ab, der dem konkreten Versicherten als Grundrente nach dem BVG zu zahlen wäre, wäre er Berechtigter nach dem BVG. Nur die nicht gewählte Formulierung „wird“ könne nahe legen, dass sich die Vorschrift abstrakt auf den gesetzlich geregelten Betrag in § 31 BVG beziehe. Dann aber gelte für Berechtigte, die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hätten, die abgesenkte Grundrente (Einigungsvertrag Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe i i. V. m. Buchstabe a). Im Beitrittsgebiet sei das BVG nämlich von vorneherein nur mit den Maßgaben des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 in Kraft getreten. Die Verweisung auf das BVG in § 93 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI erfasse damit für dieses Gebiet die Rechtsgrundlagen für eine Absenkung der Grundrente nach § 31 Abs. 1 S. 1 BVG. Artikel 8 des Einigungsvertrags bestimme, dass mit dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 genannten Gebiet Bundesrecht in Kraft trete, soweit es nicht in seinem Geltungsbereich auf bestimmte Länder oder Landesteile der Bundesrepublik Deutschland beschränkt sei und soweit durch diesen Vertrag, insbesondere dessen Anlage I, nichts anderes bestimmt werde. In der Vorbemerkung zur Anlage I heiße es: „Gemäß Abschnitt III des jeweiligen Kapitels treten die Rechtsvorschriften mit den dort bestimmten Maßgaben in dem in Artikel 3 des Vertrags genannten Gebiet in Kraft“. Im Beitrittsgebiet seien also die jeweiligen bundesrechtlichen Vorschriften von vorneherein nur mit den in Abschnitt III des jeweiligen Kapitels der Anlage I genannten Maßgaben in Kraft getreten. Eine daneben bestehende andere Fassung der Vorschriften gebe es dort nicht. Zu diesen Maßgaben zähle nach dem Einigungsvertrag Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a die Absenkung der Höhe der Grundrente nach § 31 Abs. 1 BVG für solche Personen, die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Beitrittsgebiet gehabt hätten. Für diesen Personenkreis seien die in § 31 Abs. 1 und 5 BVG in der jeweils geltenden Fassung genannten DM-Beträge mit dem vom Hundertsatz zu multiplizieren, der sich aus dem jeweiligen Verhältnis der verfügbaren Standardrente in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet zur verfügbaren Standardrente in dem Gebiet, in dem das BVG schon vor dem Beitritt gegolten habe, ergebe. Die Einfügung der Bestimmung des § 84 a BVG durch den Einigungsvertrag ergänze diesen Grundsatz nur unter anderem für die Personen, welche nach diesem Stichtag in die alten Bundesländern umgezogen seien. Diese sollten weiterhin nur die abgesenkte Grundrente erhalten. Dieses Ergebnis entspreche auch Sinn und Zweck der Freibetragsregelung. Es bedeute auch keine unangemessene Benachteiligung der Betroffenen.

Dieses Anpassungskonzept sei daher verfassungsrechtlich unbedenklich und werde vom Einigungsvertrag ausdrücklich auf andere Gebiete des sozialen Entschädigungsrechts ausgedehnt. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Gesetzgeber die differenzierende Verweisung in § 93 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI auf die Grundrente West bzw. Ost trotz fortschreitender Angleichung der Lebensverhältnisse zwischen den alten Bundesländern und dem Beitrittgebiet bislang beibehalten habe.

Es liege auch kein Eingriff in Renteneigentum im Sinne des Artikels 14 GG vor. Die Rentenansprüche der ehemaligen DDR unterlägen dem GG erst auf Grund der Anerkennung durch den Einigungsvertrag, der die Beitrittsbedingungen und - folgen festgelegt habe, und mit den Maßgaben, die dieser im Rahmen der Artikel 14 Abs. 1 und 2 GG für sie festgesetzt habe. Da er einen abgesenkten Freibetrag vorsehe, sei der jeweilige Rentenanspruch nur insoweit geschützt.

Eine Entscheidung des Großen Senats des BSG wegen der Abweichung von der Rechtsprechung des 4. Senats des BSG war nicht mehr erforderlich, weil auch der 5a. Senat des BSG – neben dem 13. Senat ab dem 01. Januar 2008 Nachfolgesenat des 4. Senats in dessen Zuständigkeit für die allgemeine Rentenversicherung – mit Beschluss vom 30. Juli 2008 entschieden hatte, an der Auffassung des 4. Senats nicht festzuhalten. Der 13. Senat hatte daraufhin seinen Vorlagebeschluss vom 29. November 2007 aufgehoben.

Der nunmehr geänderten Rechtsprechung des BSG schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an.

Der Änderung des § 93 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI durch Artikel 1 Nr. 19 RVNG wird durch Artikel 15 Abs. 2 RVNG Rückwirkung ab dem 01. Januar 1992 beigemessen. Da die durch die geschilderte Neufassung geschaffene Rechtslage sich in ihren Rechtsfolgen nicht von den Wirkungen der ursprünglichen Fassung des § 93 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI in der Fassung des RRG 1992 unterscheidet, stellt sich die Frage nach ihrer Vereinbarkeit mit dem Rechtsstaatsprinzip des GG (Verbot echter Rückwirkung) nicht. Dies gilt auch für die rückwirkende Änderung des § 84 a BVG durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet vom 19. Juni 2006 mit Wirkung vom 01. Januar 1991. Denn auch dadurch hat sich die materielle Rechtslage nicht zu Gunsten des Klägers geändert, weil § 84 a BVG nur Personen betrifft, die am 18. Mai 1990 im Beitrittgebiet gewohnt haben und später in das alte Bundesgebiet umgezogen sind.

Nach alledem steht dem Kläger ein höherer Freibetrag als 68,67 Euro bis zum 30. Juni 2003 und von 69,33 Euro ab dem 01. Juli 2003 nicht zu. Der Ausdruck Mindestgrundrente in § 93 Abs. 3 Nr. 2 a SGB VI ist gleichbedeutend mit der niedrigsten Grundrente nach § 31 BVG in der bis zum 20. Dezember 2007 geltenden Fassung und bedeutet eine Rente nach einer MdE um 30 v. H. Bei Verletztenrenten nach einer MdE von 20 v. H., wie sie dem Kläger gewährt wird, sind zwei Drittel der Mindestgrundrente gemäß § 31 Abs. 1 BVG unberücksichtigt zu lassen. Der abgesenkte Grundrentenbetrag nach § 84 a BVG beträgt bei einer MdE von 30 bis zum 30. Juni 2003 103,00 DM und ab dem 1. Juli 2003 104,00 DM. Zwei Drittel davon machen einen Freibetrag von 68,67 bzw. 69,33 DM aus. Diese Beträge hat die Beklagte bei der Anrechnung der Unfallrente des Klägers zu seinen Gunsten berücksichtigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.