Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 12. Senat | Entscheidungsdatum | 04.05.2012 | |
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Aktenzeichen | OVG 12 N 30.11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO |
Der Evangelischen Kirche steht aus dem 1909 mit der Preußischen Eisenbahnverwaltung geschlossenen Vertrag über den Bau, die Finanzierung und den Betrieb der sog. Friedhofsbahn vom Bahnhof Berlin-Wannsee nach Stahnsdorf kein Anspruch auf Rückübereignung von Bahngrundstücken zu. Für einen Rückübereignungsanspruch im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ist auch nach Einstellung des Bahnbetriebs und Demontage der Bahnanlagen kein Raum
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das ihr am 24. Januar 2011 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 400.000 EUR festgesetzt.
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung, den die Klägerin ausdrücklich auf ihre erstinstanzlich gestellten Hilfsanträge begrenzt hat, ist zulässig.
Das Verwaltungsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung sowohl einen vertraglichen Anspruch der Klägerin auf Wiederherstellung und regelmäßigen Betrieb der nach dem Bau der Berliner Mauer stillgelegten Bahnstrecke zwischen dem S-Bahnhof Berlin-Wannsee und Stahnsdorf (sog. Friedhofsbahn) verneint als auch die auf Rückübereignung von Bahngrundstücken sowie auf Schadensersatz gerichteten Hilfsanträge abgewiesen. Der erstinstanzliche Hauptantrag auf Wiederherstellung und Betrieb der Bahnstrecke wird von der Klägerin im Zulassungsverfahren nicht weiterverfolgt; insoweit ist die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts mithin rechtskräftig. Aufgrund der zulässigen Beschränkung des Zulassungsantrages hat der Senat allein darüber zu entscheiden, ob hinsichtlich des weiterverfolgten Anspruchs auf Rückübereignung bzw. auf Schadensersatz einer der von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt. Dass die Klägerin auch diese Ansprüche inhaltlich auf bestimmte, in der Antragsbegründung im Einzelnen angeführte Grundstücke beschränkt hat, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Zulassungsantrag geht insoweit nicht über das erstinstanzliche Begehren hinaus, das Gegenstand der angefochtenen Entscheidung war.
II. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die von der Klägerin angeführten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
1. Unter Zugrundelegung des allein maßgeblichen Zulassungsvorbringens bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
a) Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Klägerin als mittelbarer Rechtsnachfolgerin der Berliner Stadtsynode kein vertraglicher Anspruch auf Rückübereignung vormals kircheneigener Grundstücke zusteht, die für den Bau der Friedhofsbahn an die Preußische Staatseisenbahnverwaltung bzw. deren Rechtsnachfolger übereignet worden sind. Soweit es dabei die Auffassung vertreten hat, dass für die Zuerkennung eines Rückübereignungsanspruchs auch im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung kein Raum sei, bietet das Zulassungsvorbringen keinen Anlass für eine abweichende rechtliche Beurteilung.
Dabei kann dahinstehen, welche Rechtsnatur der von der Berliner Stadtsynode am 21. Oktober 1909 mit der Preußischen Staatseisenbahnverwaltung geschlossene Vertrag über den Bau, die Finanzierung und den Betrieb der Friedhofsbahn hat. Eine von der Klägerin reklamierte ergänzende Vertragsauslegung kommt nicht nur bei privatrechtlichen Schuldverhältnissen in Betracht, sie ist grundsätzlich auch bei öffentlich-rechtlichen Verträgen zulässig (BVerwG, Urteil vom 25. April 1996 - 3 C 8/95 - juris Rn. 37 m.w.N.). Voraussetzung für eine Anwendung der insoweit in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätze ist in erster Linie, dass die Vereinbarung der Vertragsparteien eine Regelungslücke, d.h. eine planwidrige Unvollständigkeit aufweist. Dies ist nicht schon dann der Fall, wenn eine bestimmte Fallgestaltung im Vertrag nicht geregelt ist. Abgesehen davon, dass die Parteien die nähere Ausgestaltung ihrer vertraglichen Beziehungen, soweit sie zu einem bestimmten Punkt keine Regelung getroffen haben, den gesetzlichen Vorschriften überlassen können, muss sich eine planwidrige Unvollständigkeit gerade mit Blick auf das dem Rechtsgeschäft zu Grunde liegende Regelungsziel ergeben. Die Parteien müssen es unter Berücksichtigung ihres Regelungsplans unterlassen haben, einen an sich regelungsbedürftigen Punkt zu regeln; eine Schließung dieser Lücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung muss zur Vermeidung eines offenbaren Widerspruchs zwischen der tatsächlich eingetretenen Sachlage und dem nach dem Inhalt des Vertrages Vereinbarten zwingend und selbstverständlich geboten sein (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2012 - XII ZR 40/10 - NJW 2012, 844; Urteil vom 17. Januar 2007 - VIII ZR 171/06 - BGHZ 170, 311; Urteil vom 25. Juni 1980 - VIII ZR 260/79 - BGHZ 77, 301, jeweils m.w.N.). Liegt ein diesem Sinne lückenhafter Vertrag vor, so ist im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung darauf abzustellen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner für den von ihnen nicht geregelten Fall vereinbart hätten. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist insoweit der Vertrag selbst; die darin enthaltenen Regelungen und Wertungen sind ebenso wie sein Sinn und Zweck Ausgangspunkt der Vertragsergänzung (BGH, Urteil vom 11. Mai 2009 - VII ZR 11/08 - BGHZ 181, 47; Urteil vom 17. April 2002 - VIII ZR 297/01 - NJW 2002, 2310).
Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass sich ein Anspruch auf Rückübereignung nicht aus einer ergänzenden Auslegung des im Jahre 1909 geschlossenen Vertrages ergibt. Der bloße Hinweis der Klägerin, dass der Vertrag weder Regelungen zu seiner Laufzeit, zu etwaigen Kündigungsgründen oder zur Einstellung des Bahnbetriebs enthalte, vermag eine planwidrige Unvollständigkeit nicht zu begründen. Zwar mögen die Vertragsparteien insbesondere eine Einstellung des Bahnbetriebs aufgrund tiefgreifender politischer Veränderungen bei Vertragsabschluss nicht berücksichtigt haben. Dies rechtfertigt jedoch angesichts der konkreten vertraglichen Regelungen und der Gesamtumstände des Zustandekommens des Vertrages nicht die Annahme einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke.
Nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts spricht bereits der Wortlaut des Vertrages gegen eine Regelungslücke. Mit dem Vertrag hat sich die Berliner Stadtsynode verpflichtet, sämtliche Kosten der Herstellung der Bahnverbindung und der für den Bahnbetrieb erforderlichen Anlagen einschließlich der Kosten des Grunderwerbs zu übernehmen (§§ 1 bis 3 des Vertrages). Nur unter dieser Voraussetzung und im Gegenzug zu der im Vertrag umfassend - auch hinsichtlich der Nebenkosten - geregelten Kostentragungspflicht hat sich die Staatseisenbahnverwaltung bereit erklärt, die Bahnstrecke zu betreiben und die Unterhaltungskosten sowie die im Laufe der Jahre notwendig werdende Erneuerung der Bahnanlage zu übernehmen (§ 1). Der Erwerb des gesamten für den Betrieb der Friedhofsbahn erforderlichen Geländes erfolgte dabei auf Rechnung der Berliner Stadtsynode (§ 2); § 7 des Vertrages sah vor, dass die ihrem Umfang nach in § 6 näher bezeichneten Grundflächen „unmittelbar schulden-, lasten- und kostenfrei in das unbeschränkte Eigentum der Eisenbahnverwaltung“ übergehen. Die Vertragsparteien haben damit ersichtlich auch hinsichtlich des notwendigen Grunderwerbs, ohne den die Herstellung und der Betrieb der Eisenbahnstrecke nicht zu verwirklichen gewesen wäre, eine ausdrückliche Regelung getroffen. § 7 des Vertrages, insbesondere der Hinweis auf den Übergang in das „unbeschränkte“ Eigentum der Eisenbahnverwaltung, kann im Gesamtzusammenhang nur so verstanden werden, dass jegliche Rechte betreffend das Grundeigentum abschließend geregelt werden sollten. Entgegen der Auffassung der Klägerin trifft es daher nicht zu, dass der Vertrag insoweit keine aussagekräftige Regelung für eine Risikoverteilung enthält. Vielmehr ist bereits das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass das Risiko einer späteren unvorhersehbaren Einstellung des Bahnbetriebs, nachdem das Vorhaben bestimmungsgemäß verwirklicht und die Bahnstrecke über Jahrzehnte hinweg betrieben worden ist, nach den Gesamtumständen in die Sphäre der Berliner Stadtsynode fällt (UA S. 8). Für die Annahme, in Bezug auf die Zuordnung des Eigentums an den bahnnotwendigen Grundstücken liege eine planwidrige Unvollständigkeit vor, bietet der Wortlaut des Vertrages danach keine tragfähige Grundlage.
Dies wird auch durch die vom Verwaltungsgericht zu Recht herangezogene Entstehungsgeschichte des Vertrages bestätigt. Ausweislich des Berichts des geschäftsführenden Ausschusses der Berliner Stadtsynode vom 16. März 1914 hatte die Königliche Eisenbahnverwaltung den Bau einer Eisenbahn vom Bahnhof Wannsee zum Friedhof Stahnsdorf aus Staatsmitteln im August 1907 endgültig abgelehnt. Sie war lediglich bereit, eine Eisenbahnverbindung herzustellen und „zu billigen Bedingungen“ zu betreiben, wenn die Berliner Stadtsynode die entstehenden Kosten erstattet. In der Folge wurde daher von der Eisenbahndirektion festgesetzt, dass „die Kosten der Eisenbahn von der Stadtsynode ohne Rückgewähr zu leisten seien und dass der Eisenbahnfiskus Eigentümer der Bahn mit allem Zubehör werden müsse“. Diesen Vorgaben entsprechend regelt § 7 des Vertrages vom 21. Oktober 1909 die schulden-, lasten- und kostenfreie Übereignung der notwendigen Grundflächen, Baulichkeiten und Anlagen an die Eisenbahnverwaltung, die unbeschränkt Eigentümer werden sollte. Auch die im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit diesem Vertrag zwischen der Berliner Stadtsynode und den am Eisenbahnbau interessierten Terraingesellschaften abgeschlossenen Verträge sehen dementsprechend jeweils ausdrücklich eine unbeschränkte Eigentumsüberlassung an die Eisenbahnverwaltung vor (vgl. § 2 der von der Klägerin als Anlage K 6 und K 8 eingereichten Verträge vom 20. Oktober 1909). Soweit sich die vertraglich übernommene Leistung der Berliner Stadtsynode danach nicht in der Übernahme der Kosten des Eisenbahnbaus und der Beschaffung der betriebsnotwendigen Grundstücke erschöpfte, sondern auch die unbeschränkte Eigentumsübertragung an die Eisenbahnverwaltung umfasste, ist für eine von der Klägerin geltend gemachte Unterscheidung zwischen den Herstellungskosten und der Übereignung von Grundflächen kein Raum. Für die Annahme, dass vertraglich nur eine Rückforderung der Herstellungskosten ausgeschlossen werden sollte, nicht aber auch ein Anspruch auf Rückübereignung der für den Bau und den Betrieb der Bahnstrecke notwendigen Grundstücke, bestehen weder nach dem Vertragsinhalt noch nach den dargelegten Umständen des Vertragsschlusses substantiierte Anhaltspunkte.
Aus den vorgenannten Gründen kommt ein Rückübereignungsanspruch im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung im Übrigen selbst bei Annahme einer Regelungslücke nicht in Betracht. Nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, dass die Vertragsparteien, wenn sie das Vorliegen einer Vertragslücke erkannt hätten, jedenfalls einen Anspruch auf Rückgewähr der von der Berliner Stadtsynode oder der in ihrem Auftrag an die Eisenbahnverwaltung übereigneten Grundstücke vereinbart hätten, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Unter Berücksichtigung von Inhalt und Zweck des Vertrages und seiner Entstehungsgeschichte spricht vielmehr alles dafür, dass sich die Eisenbahnverwaltung, die darauf bestanden hatte, dass der Eisenbahnfiskus unbeschränkter Eigentümer der Bahn mit allem Zubehör werden müsse, zu einer entsprechenden Regelung nicht bereit erklärt hätte. Daran vermag auch der Hinweis der Klägerin auf die Sicherstellung der von der Eisenbahnverwaltung übernommenen Vertragspflichten nichts zu ändern. Für die Annahme, dass die Regelung in § 7 des Vertrages allein dazu gedient habe, den Betrieb, die Unterhaltung oder die etwaige Erneuerung der Bahnstrecke ungestört von Eigentumsrechten Dritter sicherzustellen, fehlt es nach den Gesamtumständen an einer hinreichenden Grundlage. Soweit die Eisenbahnverwaltung ausweislich des bereits angeführten Berichts vom 16. März 1914 nur gegen Übernahme der Kosten und Übereignung der für den Bau der Bahn benötigten Grundstücke zum Abschluss des Vertrages bereit war, ist für eine ergänzende Vertragsauslegung entgegen ihrem ausdrücklich erklärten Willen kein Raum. Die von der Klägerin geltend gemachten Billigkeitserwägungen, die auf eine ungerechtfertigte Besserstellung der Beklagten nach Einstellung des Bahnbetriebs und Demontage der Bahnanlagen abstellen, rechtfertigen keine andere Beurteilung; im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung darf einem Vertrag auch aus Billigkeitsgründen kein zusätzlicher Regelungsgehalt beigemessen werden als von den Parteien tatsächlich vereinbart (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2007, a.a.O.). Dies muss vorliegend umso mehr gelten, als die Bahnverbindung - entsprechend dem Regelungsplan der Parteien - tatsächlich verwirklicht und über Jahrzehnte hinweg genutzt worden ist, so dass eine von der Klägerin der Sache nach begehrte nachträgliche Änderung der Eigentumszuordnung zur Vermeidung eines offenbaren Widerspruchs zwischen der tatsächlichen Entwicklung und dem vertraglich Vereinbarten einer besonderen Rechtfertigung bedurft hätte.
b) Die Klägerin kann einen Anspruch auf Rückübereignung des im Zulassungsantrag genannten Grundstücks auch nicht mit Erfolg aus den von ihr angeführten gesetzlichen Regelungen herleiten.
Der Hinweis, dass auf den streitgegenständlichen Vertrag nach Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der derzeit geltenden Fassung anwendbar seien, vermag bereits im Ansatzpunkt nicht zu überzeugen. Dies gilt selbst dann, wenn man mit dem Vorbringen der Klägerin davon ausgeht, dass es sich bei dem Vertrag um ein (atypisches) Dauerschuldverhältnis im Sinne der genannten Vorschrift handelt, auf das seit dem 1. Januar 2003 grundsätzlich das Bürgerliche Gesetzbuch in der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Fassung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes anzuwenden ist. Denn nach ihrem Sinn und Zweck gilt die Übergangsregelung nicht für bereits zuvor begründete Dauerschuldverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2003 beendet worden sind, und nicht für Ansprüche aus einem fortbestehenden Dauerschuldverhältnis, die schon vor diesem Zeitpunkt zu erfüllen waren. Insoweit trifft der Sinn von Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB, ein Nebeneinander von zwei verschiedenen Rechtsordnungen zu vermeiden und den Vertragsparteien eine Frist zur Anpassung ihrer laufenden vertraglichen Pflichten an die in Kraft getretenen Änderungen des BGB einzuräumen, nicht zu (BGH, Urteil vom 13. Juli 2007 - V ZR 189/06 - NJW-RR 2008, 172; Staudinger/Löwisch, BGB, Stand 2003, Art. 229 EGBGB Rn. 40, 44). Dass es sich bei dem hier in Rede stehenden Vertrag von 1909 um ein fortbestehendes, noch nicht vollständig abgewickeltes Dauerschuldverhältnis im vorstehenden Sinne handelt, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Der bloße Hinweis, dass die Eisenbahnverwaltung bzw. die Beklagte als Rechtsnachfolgerin den dauerhaften Betrieb der Friedhofsbahn schulde, genügt dafür nicht. Nach der zutreffenden, nicht mit Zulassungsgründen angegriffenen Auffassung des Verwaltungsgerichts endete die Verpflichtung der Preußischen Staatseisenbahn zur Aufrechterhaltung des Bahnbetriebs mit dem von der Staats- und Parteiführung der DDR zu vertretenden Bau der Berliner Mauer am 13. August 1961 (UA S. 8). Einen Anspruch der Klägerin auf Wiederherstellung der Bahnanlagen und einen weiteren Betrieb der Bahnstrecke hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich verneint; von der Klägerin sind insoweit im Zulassungsverfahren keine Einwände erhoben worden. Für die Annahme, der streitgegenständliche Vertrag habe noch nach dem 1. Januar 2003 gegenseitige Wirkungen entfaltet, ist danach kein Raum.
Für eine Prüfung der von der Klägerin geltend gemachten Sekundäransprüche anhand der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht nach dem Zulassungsvorbringen keine Veranlassung. Soweit die Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht auf die dargelegten Zulassungsgründe beschränkt ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO), ist es nicht Aufgabe des Senats, etwaigen gesetzlichen Ansprüchen auf Rückübereignung ohne einen entsprechenden Vortrag nachzugehen. Im Übrigen dürfte weder die dispositive gesetzliche Regelung zur nachträglichen Unmöglichkeit (§ 323 BGB a.F.) einen Rückübereignungsanspruch der Klägerin begründen noch ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung oder aus den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bestehen. Soweit der Eigentumsübergang an den für den Bau und den Betrieb der Friedhofsbahn notwendigen Grundstücken - wie dargelegt - im Vertrag vom 21. Oktober 1909 abschließend geregelt und die Bahnstrecke entsprechend den eingegangenen vertraglichen Pflichten jahrzehntelang tatsächlich betrieben worden ist, ist weder dargetan noch ersichtlich, dass eine Störung der beiderseitig eingegangenen vertraglichen Pflichten vorliegt, die eine Anwendung des Rechts der Unmöglichkeit rechtfertigt. Muss sich die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Berliner Stadtsynode an den Regelungen des Vertrages festhalten lassen, scheidet auch ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung und dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage aus.
c) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht danach auch einen im Zulassungsverfahren weiterverfolgten Anspruch auf Schadensersatz verneint. Da der Klägerin aus den vorstehend angeführten Gründen weder ein vertraglicher noch ein gesetzlicher Anspruch auf Rückübereignung von Grundstücken zusteht, die von der Berliner Stadtsynode oder in ihrem Auftrag von dritter Seite an die Eisenbahnverwaltung übereignet worden sind, kommt auch ein Anspruch auf Schadensersatz nicht in Betracht. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte durch die Weiterveräußerung von Grundstücken an Dritte oder die Übertragung von Grundstücken im Zuge der Bahnreform schuldhaft eine gegenüber der Klägerin bestehende Pflicht verletzt hat.
2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Allein der Hinweis, dass der Rechtsstreit einen mehr als 100 Jahre alten Vertrag betrifft, dessen Durchführung aufgrund historischer Abläufe erheblichen Veränderungen unterworfen worden ist, vermag derartige besondere Schwierigkeiten, die sich signifikant von anderen Verwaltungsstreitverfahren unterscheiden, nicht zu begründen. Soweit die Klägerin auch im Rahmen dieses Zulassungsgrundes auf ihre Ausführungen zum Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel verweist, kann der Ausgang eines Berufungsverfahrens aus den vorstehend unter Ziffer 1. angeführten Gründen insbesondere nicht als offen angesehen werden.
3. Die von der Klägerin erhobene Grundsatzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigt gleichfalls nicht die Zulassung der Berufung.
Soweit die Klägerin allgemein auf die gesetzlichen Grundlagen der Bahnreform und die Behandlung nicht bahnnotwendigen Vermögens verweist, fehlt es bereits an einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Darlegung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage, die im Interesse der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung der fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfte. Ein entscheidungserheblicher Klärungsbedarf ist auch in Bezug auf die als grundlegend angesehene Rechtsfrage, „inwieweit Dritte, die durch anfängliche oder nachträglich falsche Vermögenszuordnungen im Wege der Bahnreform einen Schaden erlitten haben, einen finanziellen Ausgleich erlangen können“, nicht dargetan. Der Frage wäre in einem Berufungsverfahren schon mangels Entscheidungserheblichkeit nicht nachzugehen. Aus den bereits vorstehend angeführten Gründen kann sich die Klägerin weder mit Erfolg auf eine „falsche Vermögenszuordnung“ noch auf einen erlittenen Schaden berufen, für den sie einen finanziellen Ausgleich verlangen könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass der erstinstanzlich gestellte Hauptantrag nicht Gegenstand des Zulassungsverfahrens ist und die Klägerin ihre weiterverfolgten Ansprüche auf Rückübereignung bzw. Schadensersatz im Übrigen auf bestimmte Grundstücke begrenzt hat (vgl. zur erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung: Beschluss des Senats vom heutigen Tage - OVG 12 L 13.11).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).