| Gericht | Dienstgericht Cottbus | Entscheidungsdatum | 23.09.2020 | |
|---|---|---|---|---|
| Aktenzeichen | DG 6/19 | ECLI | ECLI:DE:LGCOTTB:2020:0923.DG6.19.00 | |
| Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
| Normen | ||||
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Der Antragsteller ist Richter am Sozialgericht in … und wendet sich gegen einen Hinweis der Präsidentin des Landessozialgerichts.
Der Antragsteller wandte sich mit mehreren Schreiben an den Landtag des Landes Brandenburg und das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg. Hierin teilte er u.a. mit, dass der Vorsitzende der … . Kammer des Sozialgerichts … von Rechtsanwalt … in einer Vielzahl von Verfahren partei-öffentlich, gegenüber einer Vielzahl von Stellen teil-öffentlich sowie etwa im Internet öffentlich „massivst“ hinsichtlich seiner Person angegriffen werde. Ferner erstatte er Überlastungsanzeige. Die Schreiben wurden zur Kenntnisnahme übersandt. In den Schreiben wurde teilweise das Kurzrubrum des Verfahrens beim Sozialgericht angegeben, sodass die Namen der Beteiligten ersichtlich waren.
Unter dem 30. April 2018 wies die Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg den Antragsteller darauf hin, dass die Übermittlung der Namen der Klägerinnen und Kläger an das Ministerium und den Landtag soweit ersichtlich datenschutzrechtlich unzulässig sei. Weder dürfte eine Einwilligung der Kläger/innen zur Datenübermittlung vorgelegen haben, noch sei eine Vorschrift erkennbar, die diese Datenübermittlung erlaube (vgl. § 4 Abs. 1 BDSG bzw. § 4 Abs. 1 BbgDSG).
Unter dem 08. Mai 2018 legte der Antragsteller gegen das Schreiben vom 30. April 2018 Widerspruch ein. Er führte hierin aus, eine Weitergabe von Rubrumsbestandteilen sei nicht verfügt worden. Die mitgeteilten Informationen könnten ohnehin zulässiger Weise Gegenstand einer mündlichen Verhandlung sein und seien nur an ihrerseits zur Verschwiegenheit verpflichtete Landesbedienstete weitergegeben worden. Er weise auf § 14 Abs. 1 Variante 3 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg In der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2008
(GVBl.I/08, [Nr. 07], S.114) zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2015 (GVBl.I/15, [Nr. 22]) (BbgDSG a.F.) hin.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2018 wies die Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg den Widerspruch zurück. Es sei nicht erkennbar, dass die Übermittlung der Namen der Kläger und Klägerinnen erforderlich gewesen wäre. Der Vorhalt erstrecke sich nur auf die äußere Ordnung und sei verhältnismäßig.
Der Antragsteller hat am 27. Juli 2018 Eilrechtsschutz beantragt und Klage erhoben.
Zur Begründung führt er aus, der Antragsgegner verletze die Verfassung gleich mehrfach durch Einflussnahme auf die Bearbeitung bestimmter diverser Verfahren, die Ausstrahlungswirkung auf weitere Verfahren habe. Darüber hinaus könnten während der Bearbeitung von Widerspruch, Dienstaufsichtsbeschwerde und des Antrages an das Richterdienstgericht keine Anliegen von Klägern bearbeitet werden, zumal er überlastet sei. Dies sei ebenfalls ein Eingriff in seine richterliche Unabhängigkeit. Der „Hinweis“ sei ein verkleideter Verweis oder eine dienstaufsichtsrechtliche Maßnahme. Für diese fehle die Rechtsgrundlage.
Der Antragsteller beantragt,
die Maßnahme vom 30. April 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2018 vorläufig aufzuheben,
hilfsweise vorläufig festzustellen, dass die Maßnahme vom 30. April 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2018 den Antragsteller in seiner richterlichen Unabhängigkeit verletzt,
weiter hilfsweise vorläufig festzustellen, dass es die richterliche Unabhängigkeit verletzt, wenn der Antragsgegner vermeintliche oder tatsächliche „Hinweise“ zu Bearbeitung von bestimmten Verfahren, die der Zuständigkeit des Antragstellers unterfallen, erteilt,
weiter weiter hilfsweise vorläufig festzustellen, dass der Antragsgegner nicht berechtigt ist, von Disziplinarmaßnahmen verschiedene an Weisungen erinnernde „Hinweise“ zu erteilen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er führt aus, der Vorhalt sei rechtlich nicht zu beanstanden. Es werde auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
II.
Der Antrag bleibt erfolglos.
1. Der Rechtsweg zu den Richterdienstgerichten ist eröffnet. Gegen eine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG kann mit der - nachvollziehbaren - Behauptung, sie verletze die richterliche Unabhängigkeit, das Richterdienstgericht angerufen werden, das darüber im Prüfungsverfahren (§ 65 Nr. 4 lit. f des Richtergesetzes des Landes Brandenburg (BbgRiG)) entscheidet.
2. Das Gericht entscheidet gemäß § 80 BbgRiG i.V.m. §§ 101 Abs. 3, 123 Abs. 4 VwGO durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung über den vorliegenden Eilrechtsschutzantrag.
3. Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
a) Der Antrag nach § 80 BbgRiG i.V.m. § 123 Abs. 1 VwGO ist zulässig, insbesondere statthaft.
aa) Zwar sieht das Richtergesetz des Landes Brandenburg die Möglichkeit von Eilrechtsschutz gegen Maßnahmen der Dienstaufsicht nicht ausdrücklich vor. Vielmehr spricht § 85 Abs. 2 BbgRiG davon, dass in den Fällen des § 65 Nummer 4 das Gericht die angefochtene Maßnahme aufhebe oder den Antrag zurückweise und spricht in seinem offiziellen Titel von „Urteilsformel“. Indes geht das erkennende Gericht davon aus, dass schon vor dem Hintergrund von Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) und der gemäß Art. 97 Abs. 1 GG verbürgten Unabhängigkeit der Richter auch Eilrechtsschutz gegen eine Maßnahme der Dienstaufsicht i.S.d. § 26 Abs. 3 DRiG zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes dem Richter offen stehen muss (ohne weitere Problematisierung von der Anwendbarkeit der §§ 80, 123 VwGO im Rahmen des § 66 DRiG ausgehend: BGH, Beschluss vom 29. September 1975 - RiZ 2/75 - DRiZ 76, 85; vgl. ferner Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Auflage, 2009, § 66 Rn. 5f.)
bb) Das Gericht geht davon aus, dass hier gemäß § 123 Abs. 1, 5 VwGO der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statthaft ist und nicht der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (analog).
Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann auf Antrag das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
Gemäß § 123 Abs. 5 VwGO gilt diese Vorschrift nicht für die Fälle der §§ 80, 80a VwGO. Gemäß § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen bzw. ganz oder teilweise wiederherstellen.
Die Abgrenzung des § 123 Abs. 1 VwGO zu § 80 Abs. 5 VwGO wird regelmäßig anhand des in der Hauptsache maßgeblichen Rechtsbehelfs vorgenommen: handelt es sich um eine Anfechtungsklage (§§ 74ff. VwGO), so ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Handelt es sich demgegenüber um eine Feststellungs-, Verpflichtungs- oder Leistungsklage, so ist der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft.
Diese Abgrenzung stößt indes hier an ihre Grenzen. Aufgrund des Wortlautes des Richtergesetzes des Landes Brandenburg in § 65 Nr. 4 lit. f BbgRiG nach der das Dienstgericht bei Anfechtung (Hervorhebung durch das Gericht) einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes entscheidet (vgl. insoweit wortlautgleich § 62 Abs. 1 Nr. 4 lit. f DRiG), spricht etwa dafür, dass der brandenburgische Gesetzgeber den Rechtsschutz gegen eine Maßnahme der Dienstaufsicht generell über die Anfechtungsklage gewähren wollte. Für diese Auslegung streitet auch die in § 85 BbgRiG enthaltene Regelung zur Urteilsformel, nach der in den Fällen des § 65 Nummer 4 das Gericht die angefochtene Maßnahme aufhebt (Hervorhebung durch das Gericht) oder den Antrag zurückweist. Dies gilt insbesondere deshalb, weil nach den entsprechenden Regelungen sowohl im Deutschen Richtergesetz (vgl. 67 Abs. 4 DRiG) als auch in den Richtergesetzen anderer Länder (vgl. etwa Dienstgerichtshof für Richter beim OLG Dresden, Beschluss vom 24. August 1999 – DGH 1/99 –, Rn. 10, juris) in Verfahren, in denen die Prüfung der Maßnahme einer Dienstaufsicht nach § 26 Abs. 3 DRiG den Streitgegenstand bildet, das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme feststellt (Hervorhebung durch das Gericht) oder den Antrag zurückweist.
Die historisch-genetische Auslegung erweist sich hingegen als wenig aussagekräftig. Schon die bis zur Neufassung des Richtergesetzes des Landes Brandenburg vom 12. Juli 2011 (GVBl.I/11, [Nr. 18]) in § 67 Nr. 4 lit. g BbgRiG i.d.F. der Bekanntmachung vom 22. November 1996 (GVBl.I/96, [Nr. 26], S.322) bis zur letzten Änderung durch Artikel 13 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl.I/09, [Nr. 04], S.26, 59) sprach zwar von „Anfechtung“ von Maßnahmen der Dienstaufsicht. Indes enthielt § 89 Abs. 3 BbgRiG a.F. eine Regelung zur Urteilsformel, nach der in dem Fall des § 67 Nr. 4 Buchstabe g das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme feststellt (Hervorhebung durch das Gericht) oder den Antrag zurückweist. Die Änderung, die mit der Neufassung des Richtergesetzes des Landes Brandenburg vom 12. Juli 2011 hat der Gesetzgeber nicht weiter begründet. In seiner Gesetzesbegründung (LT-Drucksache 5/2774, S. 39) heißt es dazu lapidar: „Die Vorschrift knüpft an die bisherige Rechtslage in beiden Ländern (§ 59 RiGBln a. F., § 89 BbgRiG a. F.) an, die ihre bundesrechtliche Grundlage in §§ 67 i. V. m. 83 DRiG hat.“ Es ist daher nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber eine dogmatisch begründete Änderung des Rechtsschutzes vornehmen wollte oder sich dessen überhaupt bewusst war.
Aus Sicht des Gerichts spricht entscheidend gegen die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage i.S.d. §§ 74ff. VwGO, § 80 Abs. 1 VwGO, dass gemäß § 79 Abs. 1 VwGO Gegenstand einer Anfechtungsklage nur ein Verwaltungsakt sein kann. Hierfür streitet auch die systematische Auslegung im Hinblick auf § 80 Abs. 1 S. 2 VwGO.
Bei der hier zur Prüfung gestellten Maßnahme der Dienstaufsicht – d.h. den Hinweis vom 30. April 2018 – handelt es sich indes nicht um einen Verwaltungsakt.
Gemäß § 35 S. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), der unbeschadet des § 2 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) gemäß § 1 Abs. 1 VwVfGBbg auch im vorliegenden Fall jedenfalls analog Anwendung findet, ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Das Gericht folgt nicht der teilweise vertretenen Ansicht, dass jede dienstaufsichtliche Maßnahme als Verwaltungsakt zu qualifizieren sei und insbesondere die hier interessierende Außen- und Regelungswirkung aufweisen würde. Insoweit wird vertreten, dass jede dienstaufsichtliche Maßnahme ein Verwaltungsakt sei und der Widerspruch gegen sie daher aufschiebende Wirkung entfalte (Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Auflage, 2009, § 26 Rn. 65; zweifelnd: Dienstgerichtshof für Richter beim OLG Dresden, Beschluss vom 24. August 1999 – DGH 1/99 –, Rn. 10, juris; sowohl eine Maßnahme der Dienstaufsicht als Verwaltungsakt als auch in anderer Form für möglich haltend: Dienstgerichtshof für Richter beim Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 26. Oktober 2015 – DGH 2/15 –, Rn. 75 - 76, juris).
Verwaltungsaktqualität haben nach allgemeiner Auffassung nur Anordnungen im Rahmen von Sonderrechtsverhältnissen (insbesondere deren Begründung, Beendigung und wesentliche Änderung), sofern sie unmittelbar auf die Veränderung des individuellen Rechtsstatus des Betroffenen (Grundverhältnis) abzielen (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 – 2 C 30/78 –, BVerwGE 60, 144-154; BVerwG, Urteil vom 29. April 1982 – 2 C 41/80 –, BVerwGE 65, 270-278 (272 f.); Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 07. März 1990 – 10 M 5/90 –, juris). Keine Verwaltungsaktqualität haben hingegen Maßnahmen gegenüber den Betroffenen, die nach ihrem objektiven Sinngehalt auf organisationsinterne Wirkung abzielen, weil sie dazu bestimmt sind, den Betroffenen nicht als Träger subjektiver Rechte, sondern als Amtswalter und Glied der Verwaltung anzusprechen und die Modalitäten der Dienstausübung festzulegen (Betriebsverhältnis). Hierzu gehören Maßnahmen, die bestimmen, auf welche Art und Weise der Betroffene seinen dienstlichen Verrichtungen nachzukommen hat bzw. die Modalitäten der Dienstausübung bestimmen (BVerwG, Urteil vom 02. März 2006 – 2 C 3/05 –, BVerwGE 125, 85-95 m.w.N.; vgl. BeckOK VwVfG/von Alemann/Scheffczyk, 45. Ed. 1.10.2019, VwVfG § 35 Rn. 239; in diese Richtung auch NK-VwVfG/Alexander Windoffer, 2. Aufl. 2019, VwVfG § 35 Rn. und HK-VerwR/Kyrill-Alexander Schwarz, 4. Aufl. 2016, VwVfG § 35 Rn. 107).
Insoweit wird vertreten, dass das Wesensmerkmal des Richterverhältnisses die sachliche und persönliche Unabhängigkeit sei, die dem Richter von Verfassungs wegen garantiert ist. Sie sei nicht nur eine jederzeit wieder aufheb- oder einschränkbare Amtsfunktion, sondern Kern des Amts. Ein Eingriff in die Unabhängigkeit sei deshalb auch ein Eingriff in den Kern des Dienstverhältnisses, ziele also auf das Grundverhältnis (Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Auflage, 2009, § 26 Rn. 65).
Diese Auffassung ist schon aufgrund der Weite des Begriffes „Maßnahme der Dienstaufsicht“ in § 26 Abs. 3 DRiG abzulehnen. Das Dienstgericht des Bundes hat den Begriff „Maßnahme der Dienstaufsicht" entsprechend dem auf einen umfassenden Rechtsschutz der richterlichen Unabhängigkeit gerichteten Zweck des § 26 Abs. 3 DRiG seit jeher weit ausgelegt. Der Begriff setzt nicht voraus, dass die Dienstaufsichtsbehörde sich unmittelbar an den Richter gewandt hat. Es genügt bereits eine Einflussnahme, die sich lediglich mittelbar auf die rechtsprechende Tätigkeit des Richters auswirkt oder darauf abzielt. Erforderlich ist jedoch, dass sich das Verhalten einer Dienstaufsicht führenden Behörde bei objektiver Betrachtung gegen einen bestimmten Richter oder eine bestimmte Gruppe von Richtern wendet, es also zu einem konkreten Konfliktfall zwischen der Justizverwaltung und dem Richter oder bestimmten Richtern gekommen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1973 – RiZ (R) 1/73 –, BGHZ 61, 374 (377 ff.); BGH, Urteil vom 21. Oktober 1982 – RiZ (R) 6/81 –, BGHZ 85, 145 (167); Urteil vom 12. November 1973 - RiZ (R) 3/73 - DRiZ 1974, 99). Eine Maßnahme der Dienstaufsicht muss sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem Verhalten eines oder mehrerer Richter befassen oder geeignet sein, sich auf das künftige Verhalten dieser Richter in bestimmter Richtung auszuwirken (BGH, Urteil vom 12. November 1973 – RiZ (R) 1/73 –, BGHZ 61, 374 (377 ff.); BGH, Urteil vom 21. Oktober 1982 – RiZ (R) 6/81 –, BGHZ 85, 145 (167); Urteile vom 12. November 1973 - RiZ (R) 3/73 - aaO S. 99 f., vom 5. Februar 1980 - RiZ (R) 1/79 - DRiZ 1980, 229 <230> und vom 26. Juni 1984 - RiZ (R) 2/84 - NJW 1984, 2471 <2472 f.>; st. Rechtsprechung des BGH, vgl. etwa BGH, Urteil vom 10. August 2001 – RiZ (R) 5/00 –, juris, m.w.N.). Für dienstliche Beurteilungen ist aber etwa nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass diese keine Verwaltungsakte sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. November 1967 - 2 C 107.64 - BVerwGE 28, 191 <192 f.>, vom 13. November 1975 - 2 C 16.72 - BVerwGE 49, 351 <353 ff.> und vom 18. April 2002 - 2 C 19.01 - Buchholz 237.95 § 20 SHLBG Nr. 2 S. 2; BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 – 2 A 4/15 –, Rn. 16, juris). Nichts anderes dürfte für die Mehrzahl der reinen – wenn auch kritischen - „Meinungsäußerungen“ gelten (vgl. zu einem solchen Fall, VG Bremen, Urteil vom 24. April 2018 – 6 K 1528/16 –, Rn. 61 - 62, juris).
Ferner widerspricht diese Auffassung auch, dem allgemeinen Verständnis von Art. 97 Abs. 1 GG. Geschützt sind die Richter hiernach bei ihrer gesamten Tätigkeit, die als „rechtsprechende Gewalt“ i.S.v. Art. 92 GG zu qualifizieren ist, und insofern außer bei der eigentlichen Entscheidung auch bei den ihr dienenden, sie vorbereitenden und ihr nachfolgenden Sach- und Verfahrensentscheidungen (BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 – RiZ (R) 3/83 –, BGHZ 90, 41-52; BGH, Urteil vom 10. Januar 1985 – RiZ (R) 7/84 –, BGHZ 93, 238-245; BGH, Urteil vom 11. Dezember 1987 – RiZ (R) 8/87 –, BGHZ 102, 369-373) einschließlich der Terminbestimmung (BVerwG, Beschluss vom 08. Februar 1973 – I WB 228.72 –, BVerwGE 46, 69-71), Fristsetzung, Sitzungspolizei (BGH, Urteil vom 27. September 1976 – RiZ (R) 3/75 –, BGHZ 67, 184-190), Beweiserhebung, Geschäftsverteilung (BVerwG, Urteil vom 28. November 1975 – VII C 47.73 –, BVerwGE 50, 11-21; BGH, Urteil vom 07. Juni 1966 – RiZ (R) 1/66 –, BGHZ 46, 147-151; BGH, Urteil vom 14. September 1990 – RiZ (R) 3/90 –, BGHZ 112, 197-204) und Unterzeichnung des Urteils (BVerwG, Beschluss vom 08. Mai 1991 – 2 WD 18/91 –, BVerwGE 93, 90-92). In diesem Bereich richterlicher Tätigkeit ist jegliche den Inhalt der Entscheidung betreffende Maßnahme der Dienstaufsicht schlechthin unzulässig. Auf richterlichen Antrag müsste das Dienstgericht deren Unzulässigkeit ohne weitere Prüfung feststellen; insbesondere stünde ihm nicht die Befugnis zu, die streitige Auslegungsfrage seinerseits zu entscheiden (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1963 – RiZ 1/62 –, Rn. 28, juris).
Auf Tätigkeiten eines Richters in der Justizverwaltung erstreckt sich die Garantie der sachlichen Unabhängigkeit hingegen nicht (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1974 – 2 BvR 147/70 –, BVerfGE 38, 139-(152 f.)); hierzu gehören auch Tätigkeiten in der Referendarausbildung oder in der Verwaltung von Justizvollzugsanstalten (BeckOK Grundgesetz/Morgenthaler, 42. Ed. 1.12.2019, GG Art. 97 Rn. 5, 6)..
Zudem ist anerkannt, dass jedenfalls zum äußeren Ordnungsbereich der richterlichen Tätigkeit gehörende Tätigkeiten des Richters, also solche, die dem Kernbereich der Rechtsprechung soweit entrückt sind, dass für sie die Garantie des Art. 97 Abs. 1 nicht mehr in Anspruch genommen werden kann, der Dienstaufsicht unterliegen (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1963 – RiZ 1/62 –, Rn. 28, juris; BGH, Urteil vom 03. Januar 1969 – RiZ (R) 6/68 –, BGHZ 51, 280 (287); BGH, Urteil vom 10. Dezember 1971 – RiZ (R) 4/71 –, BGHZ 57, 344 (348)). Eine solche steht mit dem hier erteilten Hinweis allenfalls in Rede.
Gemessen an § 35 VwVfG handelt es sich bei dem Hinweis um eine hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde im Hinblick auf einen Einzelfall auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft.
Dem Hinweis mangelt es aber an Regelungswirkung, weil er sich in dem reinen Hinweis auf die Rechtslage erschöpft und eine Folge irgendeiner Art nicht ersichtlich ist.
b) Der Antrag ist indes nicht begründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass für die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 129 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
Dem Antragsteller steht weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund zur Seite.
Der vom Antragsgegner an den Antragsteller ausgesprochene Hinweis vom 30. April 2018 berührt nicht einmal im Ansatz die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers.
Diese Maßnahme der Dienstaufsicht konnte auf § 26 DRiG gestützt werden.
Das Gesetz geht in § 26 Abs. 1 DRiG selbst davon aus, dass die richterliche Amtstätigkeit in Teilbereichen der Dienstaufsicht zugänglich ist und gibt den dienstaufsichtsführenden Stellen in § 26 Abs. 2 DRiG ausdrücklich die Befugnis, dem Richter die ordnungswidrige Art der Ausführung von Amtsgeschäften vorzuhalten und ihn zu ordnungsgemäßer und unverzüglicher Erledigung zu ermahnen.
Nach der Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes gilt, dass eine Maßnahme der Dienstaufsicht dann die (sachliche) Unabhängigkeit des Richters beeinträchtigt, wenn sie den Inhalt der richterlichen Entscheidung betrifft und über den Bereich der äußeren Ordnung hinausgreift (BGH, Urteil vom 27. Januar 1978 – RiZ 6/77 – DRiG 1978, 185). Der Dienstaufsicht entzogen ist, soweit die sachliche Unabhängigkeit in Frage steht, allein die eigentliche Rechtsfindung, wobei allerdings im Interesse eines wirksamen Schutzes der richterlichen Unabhängigkeit eine großzügige Grenzziehung geboten ist und deshalb alle der Rechtsfindung auch nur mittelbar dienenden - sie vorbereitenden und ihr nachfolgenden - Sach- und Verfahrensentscheidungen in den Schutzbereich der richterlichen Unabhängigkeit einzubeziehen sind. Die Dienstaufsicht ist aber dort möglich, wo es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs und die äußere Form der Erledigung des Amtsgeschäfts oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der eigentlichen Rechtsprechung so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (BGH, Urteil vom 19. September 1986 – RiZ (R) 1/86 –, juris, m.w.N.). Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen kommt im Falle offensichtlich fehlerhafter Amtsausübung in Betracht (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1977 – RiZ (R) 2/77 –, BGHZ 70, 1-6, Rn. 21 - 22).
Um einen solchen Fall handelt es sich hier. Der Hinweis des Antragsgegners, dass es datenschutzrechtlich unzulässig sein dürfte, die Namen von Kläger/innen an am Rechtsstreit nicht beteiligte Institutionen zu übermitteln, steht mit der richterlichen Unabhängigkeit des Antragstellers bei Würdigung der Umstände nicht in Zusammenhang. Der Antragsteller informiert mit seinen Eingaben die von ihm „zur Kenntnis“ informierten Institutionen (den Landtag des Landes Brandenburg und das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg) im Wesentlichen über das Gebaren des Rechtsanwalts …, der die Richter des Sozialgerichts … im Allgemeinen und den Antragsteller im Besonderen mit öffentlichen Äußerungen beleidigenden Inhalts überzieht. Als Bezugspunkt benennt er insoweit insbesondere eine etwaige Befangenheit gegenüber den Interessen des Antragstellers. Dies geschieht dabei teilweise unter Angabe der Aktenzeichen, wobei die Beteiligten teilweise anonymisiert, teilweise nicht anonymisiert in den Schreiben auftauchen.
Dabei sind die vom Antragsteller „z.K.“ in Bezug genommenen Institutionen erkennbar keine Beteiligten der Rechtsstreitigkeiten und an diesen auch sonst – etwa als auskunftsgebende Stelle – im Übrigen nicht beteiligt. Es liegt insoweit anders als im vom Dienstgericht des Bundes entschiedenen Fall, in dem es sich um die Abgabe einer dienstlichen Äußerung gemäß § 44 Abs. 3 der Zivilprozessordnung ging (BGH, Urteil vom 18. April 1980 – RiZ (R) 1/80 –, Rn. 11, juris). Der Antragsteller selbst stellt dies in den Raum, in dem er ausführt, er nehme für sich in Anspruch, wenn ein Rechtsanwalt in berufsausübungsbezogenen Angelegenheiten sich an Stellen der Anstellungskörperschaft wende, sich an diese in seiner betroffenen Stellung gleichermaßen wenden zu können und dürfen. Damit legt der Antragsteller selbst offen, dass Hintergrund seines Verhaltens der zwar berufs- aber nicht verfahrensbezogene Konflikt mit dem Rechtsanwalt … war, der sich – wohl – seinerseits an die entsprechenden Institutionen gewandt hat. Dann handelt es sich aber auch nicht mehr um die Bearbeitung von Verfahren, sondern um einen allgemeinen Konflikt. Zudem führt der Antragsteller selbst aus, er habe gar nicht die Weitergabe der Beteiligtennamen verfügt. Dann dürfte der Hinweis für ihn aber völlig unproblematisch sein, da er dann auf eine Verhaltensweise hingewiesen worden wäre, die er sowieso an den Tag gelegt hätte, zumal er in seinem Widerspruch ausführt, er werde diesen Hinweis beherzigen, da ihm Datenschutz am Herzen liege. Nur am Rande sei vermerkt, dass der Richter typischer Weise die Aufnahme des Kurzrubrums nicht selbst verfügt, sondern diese mit der Angabe des Aktenzeichens in der Verfügung von der Geschäftsstelle automatisch und ohne weitere Anordnung des Richters hinzugefügt wird.
Dementsprechend hat der Hinweis des Antragsgegners mit der richterlichen Unabhängigkeit des Antragstellers aus Art. 97 Abs. 1 des Grundgesetzes nichts zu tun. Daran ändert nichts, dass der Antragsteller formal Aktenzeichen der von ihm bearbeiteten Rechtsstreitigkeiten in seinen Eingaben an die benannten Institutionen angibt und diese zum Bezugspunkt macht. Denn dies geschieht erkennbar nur als Deckmantel für seine Streitigkeit mit dem Rechtsanwalt …. Der Antragsteller kann aber nicht dadurch, dass er seine Schreiben formal einem Verfahren zuordnet die tatsächliche Natur dieser Schreiben verschleiern.
Auch an einem Anordnungsgrund mangelt es. Inwieweit der Hinweis vom 30. April 2018 „fortwirkt“, erschließt sich dem Gericht nicht. Dieser zeitigt nicht einmal eine konkrete Rechtsfolge, sondern beschränkt sich auf den Hinweis auf datenschutzrechtliche Erwägungen.
Im Übrigen war das Gericht nicht gehalten, dem Antragsteller eine weitere Fristverlängerung zu gewähren. Es handelt sich um einen Eilantrag, der seit dem Jahr 2018 anhängig ist. Dem Antragsteller ist bereits in der Vergangenheit Gelegenheit zur Begründung seines Eilantrages gewährt worden. Dass ihm aus gesundheitlichen Gründen eine Stellungnahme nicht möglich war, ist weder ausreichend dargetan noch belegt.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 BbgRiG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.