Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 1. Senat | Entscheidungsdatum | 17.03.2011 | |
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Aktenzeichen | OVG 1 B 7.10 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 2 Abs 1 IHKG, § 3 Abs 2 S 1 IHKG, § 12 AO |
Wird eine atypisch stille Beteiligung an einer GmbH als Mitunternehmer angesehen und zur Gewerbesteuer veranlagt, ist sie neben der GmbH kammerzugehörig und beitragspflichtig. Als Mitunternehmerin muss sich die atypisch stille Gesellschaft den Geschäftsbetrieb der GmbH und seine Einrichtung zurechnen lassen; sie kann sich nicht darauf berufen, dass sie als Innengesellschaft über keine Betriebsstätte im Kammerbezirk verfüge. Die Heranziehung entsprechender atypischer stiller Beteiligungsgesellschaften ist zur Erfassung der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungskraft des Unternehmens im Sinne der Beitragsgerechtigkeit geboten.
Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin, die E... GmbH, betreibt ein Ingenieurbüro für technische Fachplanung, Unternehmensberatung und Projektmanagement in Berlin. Sie wendet sich gegen ihre Heranziehung zu IHK-Mitgliedsbeiträgen für die E… GmbH atypisch stille Gesellschaft.
Für das Jahr 2004 setzte das Finanzamt den Gewerbeertrag für die E... GmbH atypisch stille Gesellschaft auf Euro und für das Jahr 2005 auf Euro fest. Mit Bescheid vom 18. März 2008 erhob die Beklagte für das Jahr 2004 Beiträge in Höhe von Euro und für das Jahr 2005 in Höhe von Euro. Adressiert war dieser Bescheid an die Klägerin, die mit ihrem Widerspruch zunächst einwandte, die Beiträge seien bereits – unter einer anderen „Identnummer“ – mit den Bescheiden vom 22. Februar 2006 und vom 22. Februar 2007 festgesetzt und von ihr beglichen worden. Mit Schreiben vom 25. März 2008 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der Bescheid die an der Klägerin bestehende atypisch stille Gesellschaft betreffe. Dem Schreiben fügte sie den Bescheid vom 18. März 2008 mit geänderter Bezeichnung des Adressaten bei; nunmehr werde die Klägerin „als Beitragsschuldnerin der E. GmbH Atypisch stille Gesellschaft“ in Anspruch genommen. Die Klägerin bat daraufhin um Entscheidung im Vorverfahren; darauf wies die Beklagte mit wiederum an die Klägerin adressierten Bescheid vom 19. Mai 2008 den Widerspruch zurück. Zur Begründung hieß es, dass die atypisch stille Gesellschaft ein eigenes gesondertes Gesamtvermögen sei und eine eigene Betriebsstätte habe, auch wenn es sich dabei um den Betrieb des Unternehmers mit der stillen Beteiligung handele. In diesem Fall werde die stille Gesellschaft als Mitunternehmergemeinschaft nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG und § 2 Abs. 1 GewStG zur Gewerbesteuer veranlagt. Die atypisch stille Gesellschaft sei Gewerbetreibender und neben dem gesondert veranlagten Unternehmen, das die stille Gesellschaft gebildet habe, kammerzugehörig.
Mit der am 4. Juni 2008 erhobenen Klage hat die Klägerin ausgeführt, die Beklagte habe ihr für die Jahre 2004 und 2005 bereits Beitragsbescheide erteilt, die sie bezahlt habe. Bezüglich der an ihr bestehenden atypisch stillen Gesellschaft lägen die Voraussetzungen für eine Beitragserhebung nicht vor. Sie könne schon begrifflich keine Betriebsstätte unterhalten. Derartiges könne allein der Inhaber des Handelsgeschäfts. Außerdem habe sie kein gesondertes (Gesamt-)Vermögen. Die Einlage des stillen Gesellschafters gehe in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts über. Schließlich sei die Klägerin nicht wegen ihrer Mitgliedschaft in der IHK herangezogen worden, sondern als „Beitragsschuldnerin der E. GmbH atypisch stille Gesellschaft“. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat die Beklagte die Beitragsforderung für das Jahr 2005 fallengelassen; daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit die Klägerin klaglos gestellt worden ist.
Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die atypisch stille Gesellschaft sei jedenfalls für das Jahr 2004 kammerzugehörig und beitragspflichtig. Sie sei zur Gewerbesteuer veranlagt worden; ihre Betriebsstätte sei in dem Betrieb der Klägerin zu sehen. Für die Beitragspflicht der organlosen Innengesellschaft müsse nach außen die Klägerin, die die Beteiligung vereinnahmt habe, einstehen.
Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht die Klägerin insbesondere geltend, dass es an der für die Kammerzugehörigkeit notwendigen Betriebsstätte fehle.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Februar 2010 zu ändern und den Beitragsbescheid vom 18. März 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2008 in der Fassung vom 12. Februar 2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Die konkrete Beteiligung als atypisch stille Gesellschaft sei aus steuerrechtlicher Sicht Mitunternehmer, der zwar nicht selbst gewerblich tätig, aber am Gewinn und Verlust und den Vermögenswerten des Handelsgeschäfts beteiligt sei, für das – und damit zugleich für die atypisch stille Beteiligung – dessen Inhaber handele. Deshalb sei auch der Inhaber für die atypisch stille Gesellschaft Steuer- und Beitragsschuldner; die Betriebsstätte der atypisch stillen Gesellschaft decke sich mit der Niederlassung des Handelsgeschäfts.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid vom 18. März 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 125 Abs. 1 i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte zieht die Klägerin zu Recht zu Beiträgen für die atypisch stille Gesellschaft im Jahr 2004 heran.
1. Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung ist § 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), hier in der für den Veranlagungszeitraum 2004 maßgeblichen Fassung vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) - IHKG -; danach erhebt die Beklagte nach Maßgabe des Haushaltsplans gemäß einer Beitragsordnung Beiträge von ihren Kammerzugehörigen. Gemäß § 2 Abs. 1 IHKG in der bis zur Änderung durch das Zweite Mittelstands-Entlastungsgesetz vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geltenden Fassung gehören zur Industrie- und Handelskammer, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere nicht rechtsfähige Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer entweder eine gewerbliche Niederlassung oder eine Betriebsstätte oder eine Verkaufsstelle unterhalten. Die Voraussetzungen der Beitragspflicht liegen entgegen der Auffassung der Klägerin hier vor. Die atypisch stille Gesellschaft, für deren Kammerbeitrag die Klägerin aufzukommen hat, ist kammerzugehörig (so auch Frentzel/Jäkel/Junge, IHK-Gesetz, 7. Aufl. 2009, § 2, Rn. 52 unter Berufung auf VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26. September 1990 – 7 K 2154/89 -).
a) Die atypisch stille Gesellschaft ist eine andere (nicht rechtsfähige) Personenmehrheit im Sinne von § 2 Abs. 1 IHKG. Dazu zählt die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (vgl. Deutscher Bundestag, BT-Drs. 16/4391, S. 30 zu Art. 7 Nr. 1). Die stille Gesellschaft ist auch in ihrer atypischen Form eine Gesellschaft im Sinne von § 705 BGB in Gestalt einer Innengesellschaft (vgl. Ensthaler, HGB, 7. Aufl. 2007, § 230 Rdn. 1); kennzeichnend für die atypisch stille Gesellschaft ist die Vereinbarung von Mitwirkungsbefugnissen des stillen Gesellschafters in dem Beteiligungsunternehmen (vgl. instruktiv zur Abgrenzung der atypischen von der typischen stillen Gesellschaft und von anderen rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten: BGH, Urteil vom 29. Juni 1992 – II ZR 284/91 – NJW 1992, 2696), die unterschiedlich weit reichen können, etwa vom Widerspruchsrecht bei Tätigung bestimmter Geschäfte bis hin zur Geschäftsführungsbefugnis.
b) Die atypisch stille Gesellschaft wurde hier auch zur Gewerbesteuer veranlagt. Denn das Finanzamt hat für die atypisch stille Gesellschaft einen Gewerbeertrag für das Jahr 2004 festgesetzt. Über die Veranlagung zur Gewerbesteuer befinden die Steuerbehörden. Ihren Entscheidungen kommt insoweit Tatbestandswirkung zu. Die Industrie- und Handelskammern und in der Konsequenz im Streitfall auch die Gerichte sind daran gebunden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1998 – BVerwG 1 C 19.97 –, NVwZ-RR 1999, 243). Die Veranlagung zur Gewerbesteuer ist ungeachtet dessen, dass sie - im Wesentlichen aus Vereinfachungsgründen - im Verfahren der Beitragserhebung durch die Beklagte und in der Folge auch durch die Gerichte keiner Überprüfung unterliegt, insofern von Bedeutung, als mit ihr zugleich feststeht, jedenfalls indiziert wird, dass eine Ausgestaltung des Innenverhältnisses der atypisch stillen Gesellschaft vorliegt, die einkommen- und gewerbesteuerrechtlich dazu führt, dass sie als gewerblich tätig und grundsätzlich als selbständiges Subjekt der Gewinnerzielung, Gewinnermittlung und Einkünftequalifikation angesehen wird, die Gesellschafter - tätige wie stille - werden als Mitunternehmer beurteilt (BFH, Urteile 26. November 1996 – VIII R 42/94 – BFHE 182, 101; vom 6. Dezember 1995 - I R 109/94 - BFHE 179, 427; vom 25. Oktober 1995 - I R 76/93 - BFH/NV 1996, 504; vom 25. Juli 1995 - VIII R 54/93 - BFHE 178, 448; vom 10. August 1994 - I R 133/93 - BFHE 175, 357).
c) Hiervon ausgehend verfügt die atypisch stille Gesellschaft auch über eine Betriebsstätte im Bezirk der Beklagten. Dieses Merkmal ist anders als die Veranlagung zur Gewerbesteuer eigenständig zu prüfen; daraus ergibt sich nämlich die örtliche Zuordnung zu einer bestimmten Industrie- und Handelskammer. § 2 Abs. 1 IHKG enthält keine eigene Definition des Begriffs der Betriebsstätte; maßgebend ist insoweit der steuerrechtliche Betriebsstättenbegriff des § 12 AO (BVerwG, Urteile vom 19. Januar 2005 – BVerwG 6 C 10.04 – BVerwGE 122, 344, und vom 27. Oktober 1998 a.a.O.; s. auch schon Beschluss des Senats vom 15. Januar 2010 – OVG 1 S 211.09 – S. 5 des Entscheidungsabdrucks). Nach § 12 Satz 1 AO ist eine Betriebsstätte jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Maßgeblich für die Bestimmung einer Unternehmenstätigkeit im Sinne von § 12 AO ist die steuerrechtliche Betrachtung. Diese stellt auf das Innenverhältnis der Gesellschafter der atypisch stillen Gesellschaft ab (vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 26. November 1996 a.a.O.). Danach ist die atypisch stille Gesellschaft als Mitunternehmer anzusehen, weil die Beteiligung zwar die Geschicke und Risiken des Beteiligungsunternehmens teilt, wirtschaftlich aber auch und gesondert den Gesellschaftern zuzurechnen ist. Durch die atypisch stille Beteiligung entsteht regelmäßig ein einheitlicher Gewerbebetrieb aller Mitunternehmer mit einem eigenen Gesamthandvermögen, auch wenn nach außen nur der tätige Gesellschafter in Erscheinung tritt (vgl. zur Abgrenzung eines einheitlichen von mehreren Gewerbebetrieben: BFH, Urteil vom 6. Dezember 1995 a.a.O.). Die Gesellschafter müssen sich deshalb die feste Geschäftseinrichtung und Anlagen des Gewerbebetriebes wechselseitig zurechnen lassen. Davon ausgehend hat die atypisch stille Gesellschaft jedenfalls eine Betriebsstätte in Berlin, weil die Niederlassung der Klägerin auch der atypisch stillen Gesellschaft dient. Spezielle Einwände gegen das Vorhandensein einer Betriebsstätte in diesem Sinne hat die Klägerin insoweit nicht erhoben; sie hat sich vielmehr auf die rein zivilrechtliche Betrachtung zurückgezogen, wonach die Innengesellschaft im Rechtsverkehr nach außen nicht tätig wird und deshalb keine Betriebsstätte haben könne. Es ist allerdings auch zivilrechtlich anerkannt, dass ein atypisch stiller Gesellschafter je nach Ausgestaltung der Gemeinschaftsordnung Mitunternehmer sein kann, so dass sich insoweit die Frage stellen kann, wo der Ort dieser Betätigung liegt und welches Sachvermögen ihr dient. Die Klägerin hat auch nicht den Einwand erhoben, dass es deshalb an einer Betriebsstätte fehle, weil die Veranlagung zur Gewerbesteuer sachlich unzutreffend sei und deshalb nicht zu der Folgerung berechtige, es liege ein Fall der Mitunternehmerschaft vor, die zur gegenseitigen Zurechnung des Betriebsvermögens berechtige. Dazu bedürfte es der Erläuterung des Innenverhältnisses der stillen Gesellschaft durch die Klägerin; das schlichte Bestreiten einer steuerlich relevanten Beteiligung würde dafür nicht ausreichen. Die steuerliche Erfassung der atypisch stillen Gesellschaft dürfte im Übrigen auf die Erklärung steuerlicher Sachverhalte durch die Klägerin bzw. den oder die stillen Gesellschafter zurückgehen; ohne entsprechende tatsächliche Anknüpfungspunkte dafür, dass die steuerliche Behandlung der atypischen stillen Gesellschaft im konkreten Fall unzutreffend sein könnte mit der Folge, dass es auch an einer Betriebsstätte im Kammerbezirk fehlen würde, gibt es keine Veranlassung, dem - gleichsam ungefragt - näher nachzugehen.
d) Die (Pflicht-)Mitgliedschaft des in § 2 Abs. 1 IHKG umrissenen Personenkreises in der Industrie- und Handelskammer verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2001 – 1 BvR 1806/98 - NVwZ 2002, 335; Beschluss vom 15. September 1962 – 1 BvR 541/57 – BVerfGE 15, 235; BVerwG, Urteile vom 23. Juni 2010 – 8 C 20.09 - GewArch 2010, 400, vom 19. Januar 2005 a.a.O., vom 19. September 2000 – 1 C 29.99 – BVerwGE 112, 69, vom 21. Juli 1998 – 1 C 32.97 – BVerwGE 107, 169).
e) Die Einwände der Klägerin greifen demgegenüber nicht durch.
Gegen die eigenständige Kammerzugehörigkeit und daraus folgend die Beitragspflicht der atypisch stillen Gesellschaft spricht nicht die Tatsache, dass die Klägerin als GmbH ebenfalls kammerzugehörig ist und zu Beiträgen herangezogen wird. Es handelt sich nicht um doppelte/identische Beiträge, da diese an unterschiedliche Tatsachen, nämlich den Gewerbeertrag einerseits der GmbH und andererseits denjenigen der atypisch stillen Gesellschaft anknüpfen und auf dieser Grundlage der Beitrag errechnet wird. Die ihren Ausgangspunkt im Steuerrecht nehmende Aufteilung des gesamtunternehmerisch erzielten Ertrages zwischen dem Geschäftsinhaber und der atypisch stillen Gesellschaft begründet im Übrigen die innere Rechtfertigung für die eigenständige Kammermitgliedschaft und Beitragspflicht der atypisch stillen Gesellschaft. Denn es wäre mit dem Gleichheitssatz und der Beitragsgerechtigkeit nicht zu vereinbaren, wenn nur der nach außen tätige Inhaber des Gewerbebetriebs auf der Grundlage seines Ertragsanteils zur Deckung der Kosten der Errichtung und der Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer beitragen müsste, während andere, dem Zuschnitt des Gesamtunternehmens vergleichbare natürliche und juristische Personen, Handelsgesellschaften und andere Personenmehrheiten die Möglichkeit zur Aufteilung des Ertrages nicht haben und nach dem vollen Ertrag veranlagt werden, obwohl sich die aus der Tätigkeit der Beklagten ergebenden Vorteile in den Vergleichsgruppen nicht unterscheiden.
2. Die Höhe des für das Beitragsjahr 2004 erhobenen Beitrags für die atypisch stille Gesellschaft ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin erhebt insoweit keine Einwände. Der Grundbeitrag ist gem. § 3 Abs. 3 IHKG i.V.m. §§ 6, 13 Abs. 1, 2 Satz 1 der Beitragsordnung vom 17. Dezember 1998 (ABl. S. 346), zuletzt geändert am 26. März 2001 (ABl. S. 1400) i.V.m. Ziff. III. Nr. 1 b) der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2004 vom 16. Dezember 2003 (ABl. 2004, S. 178) richtig errechnet worden. Die Umlage ist mit einem Hebesatz von 0,45 % gem. § 3 Abs. 3 Satz 7 IHKG in der seit dem Dritten Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) geltenden Fassung i.V.m. § 7 Abs. 2 BeitrO a.F. i.V.m. Ziff. IV. der Haushaltssatzung 2004 ebenfalls richtig errechnet worden.
3. Die Klägerin wird auch zu Recht als Beitragsschuldnerin in Anspruch genommen. Unschädlich ist, dass im Widerspruchsbescheid der Zusatz „als Beitragsschuldnerin der E. GmbH Atypisch Stille Gesellschaft“ weggelassen wurde, weil sich die Inanspruchnahme der Klägerin insoweit unzweifelhaft aus dem Ausgangsbescheid, der Angabe in der Betreffzeile und der Begründung ergab. Die Beitragsschuldnerstellung der Klägerin folgt daraus, dass die stille Gesellschaft nur eine Innengesellschaft ist und aus den in dem Betriebe geschlossenen Geschäften gemäß § 230 Abs. 2 HGB allein der Inhaber, hier die Klägerin, berechtigt und verpflichtet wird. Dazu gehört auch die durch die mitunternehmerische Geschäftstätigkeit der stillen Gesellschaft ausgelöste Beitragspflicht. Im Übrigen ist die Klägerin auch alleinige Abgabenschuldnerin der auf die atypisch stille Gesellschaft entfallenden Gewerbesteuer (vgl. BFH, Beschluss vom 28. März 2003 – VIII B 194/01 – BFH/NV 2003, 1308, juris Rn. 10; eingehend Urteil vom 12. November 1985 – VIII R 364/83 – BFHE 145, 408); die insoweit maßgebliche Erwägung, dass der Steueranspruch weder gegen die Gesellschaft noch gegen die Mitunternehmer in ihrer gesellschaftlichen Verbundenheit in der gesetzlich vorgeschriebenen Form durchgesetzt werden könnte, weil es an einem Gesellschaftsvermögen fehlt, das Gegenstand einer Zwangsvollstreckung sein könnte, gilt auch für den hier in Rede stehenden Beitragsanspruch der Beklagten. Deswegen ist der die atypisch stille Gesellschaft betreffende Beitragsbescheid gegen die Klägerin zu richten und dieser zu übermitteln. Ebenfalls zutreffend nimmt das Verwaltungsgericht an, dass sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BeitrO a.F. nichts anderes ergibt. Es handelt sich um eine Sondervorschrift über die Art und Weise der Bekanntgabe (Übersendung des Bescheids in einem verschlossenen Umschlag an den Kammerzugehörigen), die nicht die materielle Frage der Beitragspflicht regelt. Sie enthält keine Bestimmung für den hier vorliegenden Sonderfall, in dem allein die Inanspruchnahme der Klägerin den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen entspricht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.