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Berg- und Energierecht


Metadaten

Gericht VG Cottbus 3. Kammer Entscheidungsdatum 11.02.2015
Aktenzeichen VG 3 L 451/14 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 123 VwGO, § 71 BBergG

Leitsatz

Dem Grundeigentümer wie auch dem Pächter im Eigentum des Bergbautreibenden stehender Grundstücke steht gegenüber der zuständigen Bergbehörde ein Anspruch auf Erlass einer Anordnung nach bergrechtlichen Vorschriften auf Unterlassen bergbaulicher Maßnahmen dann nicht zur Seite, wenn allein die Reichweite vertraglich begründeter Nutzungsrechte streitig ist. Auf öffentlich rechtliche Vorschriften beruhende Maßnahmen sind dann nicht erforderlich. Es ist nicht ermessensfehlerhaft den Grundeigentümer bzw. Pächter auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Antragstellerin,

den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, gegenüber der Beigeladenen, eine vorläufige Anordnung zu erlassen,

1. auf den im Eigentum der Antragstellerin befindlichen Grundstücksflächen

- Gemarkung ..., Flur 7, Flurstück 225/3,
- Gemarkung ..., Flur 9, Flurstück 6,
- Gemarkung ..., Flur 9, Flurstück 7,
- Gemarkung ..., Flur 9, Flurstück 28,
- Gemarkung ..., Flur 9, Flurstück 29,
- Gemarkung ..., Flur 9, Flurstück 30,
- Gemarkung ..., Flur 5, Flurstück 111,
- Gemarkung ..., Flur 5, Flurstück 153

und

2. auf den vom Pachtvertrag LVL-DW/01-2003, in der Fassung des 3. Nachtrages vom 27.07.2012, erfassten Grundstücksflächen

- Gemarkung ..., Flur 1, Flurstück 125,
- Gemarkung ..., Flur 1, Flurstück 102,
- Gemarkung ..., Flur 1, Flurstück 127,
- Gemarkung ..., Flur 1, Flurstück 128,
- Gemarkung ..., Flur 1, Flurstück 129,
- Gemarkung ..., Flur 1, Flurstück 20,
- Gemarkung ..., Flur 2, Flurstück 207/2,
- Gemarkung ..., Flur 3, Flurstück 122,
- Gemarkung ..., Flur 8, Flurstück 142/1,
- Gemarkung ..., Flur 8, Flurstück 247,
- Gemarkung ..., Flur 5, Flurstück 355,
- Gemarkung ..., Flur 5, Flurstück 150,
- Gemarkung ..., Flur 5, Flurstück 151,
- Gemarkung ..., Flur 5, Flurstück 152,
- Gemarkung ..., Flur 5, Flurstück 156,
- Gemarkung ..., Flur 5, Flurstück 162,
- Gemarkung ..., Flur 5, Flurstück 163,
- Gemarkung ..., Flur 5, Flurstück 94

und

3. auf dem vom Pachtvertrag LVL-DW/26-2002, in der Fassung des 2.

Nachtrages vom 26.11.2011, erfassten Grundstücksflächen

- Gemarkung ..., Flur 8, Flurstück 238

keine bergbaulichen Tätigkeiten durchzuführen, welche deren Substanz in einer Weise beeinträchtigen oder schädigen, die eine landwirtschaftliche Nutzbarkeit auf absehbare Zeit ausschließt,

hat keinen Erfolg.

1. Die Voraussetzungen für den beantragten Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheinen. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.

2. Die Antragstellerin beruft sich im Wesentlichen zur Begründung ihres Antrages darauf, dass der Beigeladenen hinsichtlich der in ihrem Eigentum stehenden Flächen ein Recht zur Benutzung für bergbauliche Zwecke nicht zukommt, da gemäß des Urteils des Landgerichtes Cottbus vom 12. November 2014 (Az.: 1 O 13/14) der Grundstücksnutzungsvertrag vom 28. Januar/1. Februar 2008 nichtig ist. Hinsichtlich der übrigen im Eigentum der Beigeladenen stehenden Flächen stehe ihr – der Antragstellerin - mit Blick auf die Landpachtverträge Nr. LVL-DW/26-2002, Nr. LVL-DW/1-2003 ein Recht zur landwirtschaftlichen Nutzung zu, da das Pachtverhältnis seitens der Beigeladenen nicht wirksam beendet worden sei und auch die Vorschriften über die Duldung von bergbaulichen Maßnahmen (vgl. § 5 Abs. 2 der jeweiligen Verträge) die hier in Rede stehende Form der bergbaulichen Inanspruchnahme nicht erfassen würden.

Damit macht die Antragstellerin der Sache nach geltend, dass die Beigeladene nicht über die erforderlichen Eigentums- bzw. Besitzrechte verfügt, um die in Rede stehenden Flächen für bergbauliche Maßnahmen nutzen zu können. Im Streit stehen mithin nicht öffentlich-rechtlich begründete Rechte an den im Antrag genannten Grundstücken, sondern die Wirksamkeit zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen getroffener zivilrechtlicher Verträge bzw. der darin vereinbarten Nutzungsrechte.

Der Antragstellerin steht ein Anspruch auf Schutz der so umrissenen zivilrechtlichen Rechtspositionen durch den Erlass einer auf § 71 Bundesberggesetz (BBergG) gestützten Anordnung des Antragsgegners gegenüber der Beigeladenen nicht zur Seite. Die Anordnungsbefugnis gemäß § 71 Abs. 1 BbergG reicht aus systematischen Gründen unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Vorschrift nicht weiter als die Voraussetzungen für die Zulassung eines Betriebsplans gemäß § 55 BBergG und umgreift deshalb – ebenso wie § 55 BBergG – nicht auch einen allgemeinen Sachgüterschutz zu Gunsten Dritter. Die Bergbehörde kann auf der Grundlage des § 71 Abs. 1 BBergG nicht Anordnungen zu Gunsten solcher Belange treffen, auf deren Schutz es im Betriebsplanzulassungsverfahren nicht ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1989 – 4 C 36/85 -, BVerwGE 81, 329). Insoweit ist einzustellen, dass nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 BBergG die Zulassung eines Betriebsplanes nur zu erteilen ist, wenn für die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen die erforderliche Berechtigung nachgewiesen ist. Jedoch sind bei bergfreien Bodenschätzen – um die es hier bei der zu gewinnenden Braunkohle geht - für den Begriff der „Berechtigung“ die Eigentumsverhältnisse an dem für die Aufsuchungs– und Gewinnungsmaßnahmen benötigten Grundstücke unerheblich. Der Bergbautreibende ist nicht verpflichtet, das Einverständnis des Grundeigentümers oder eine Grundabtretung schon im Betriebsplanverfahren nachzuweisen. Daraus folgt, dass die Bergbehörde grundsätzlich auch nicht zu prüfen hat, ob durch den Betriebsplan private Rechte Dritter verletzt werden (vgl. Piens in Piens/Schulte/Graf Vitzthum, BBergG, Kommentar, 2. Auflage, Rn. 13 zu § 55; Boldt/Weller, Bundesberggesetz, Kommentar, Rn. 8 zu § 55).

Ist es daher für die Zulassung eines Betriebsplans nicht wesentlich, ob der Bergbautreibende die erforderlichen (privatrechtlichen) Zugriffsrechte für die in Anspruch zu nehmenden Grundstücke inne hat, kann das (mögliche) Fehlen von Eigentums- und Benutzungsrechten nach zivilrechtlichen Vorschriften auch nicht Grundlage einer auf § 71 BBergG fußenden Anordnung sein. Zu den geschützten Rechtsgütern bei bergrechtlichen Anordnungen gehören nämlich nur diejenigen, die öffentlich-rechtlichen Charakter haben, hingegen darf die Bergbehörde keine Bestimmungen des Bundesberggesetzes als Vorwand für Anordnungen nach § 71 Abs. 1 Satz 1 heranziehen, soweit die Regelung privatrechtlicher Rechtsverhältnisse in Rede steht (vgl. Piens, a. a. O., Rn. 42 zu § 71).

Die Antragsteller können ihren Anspruch auch nicht aus § 71 Abs. 1 Satz 2 BBergG herleiten. Danach können Anordnungen, die über die aufgrund einer Rechtsverordnung oder eines zugelassenen Betriebsplans gestellten Anforderungen hinausgehen, nur getroffen werden, soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist. Mit Blick auf die obigen Erwägungen ist schon eine eingeschränkte Auslegung der Vorschrift hinsichtlich des darin aufgenommenen Schutzes von Sachgütern Dritter geboten. Es spricht viel dafür, dass in Anlehnung an die Funktion der Bergbehörde als „Betriebspolizei“ im Sinne eines innerbetrieblichen Sachgüterschutzes Sachgüter Dritter demnach vor allem die der unternehmensfremden Beschäftigten oder der im Betrieb tätigen Fremdunternehmer oder Bergbau/Spezialunternehmen sind (vgl. Piens, a. a. O.), mithin Eigentumsrechte Dritter außerhalb des Betriebsgeschehens von der Regelung nicht erfasst sind. Selbst wenn dies anders zu sehen sein sollte, folgt daraus nicht, dass der Antragstellerin ein Anordnungsanspruch zukäme. Anordnungen nach § 71 Abs. 1 Satz 2 BBergG können nur dann getroffen werden, wenn sie zum Schutz von Sachgütern Dritter erforderlich sind. So liegt der Fall indes nicht. Die Antragstellerin berühmt sich aus Landpachtverträgen hergeleiteter Nutzungsrechte bzw. eines Eigentumsrechts, wobei der Beigeladenen die Nutzung dieser Flächen zivilrechtlich nicht möglich sein soll, da der entsprechende Pachtvertrag als formnichtig festgestellt wurde. Insoweit bedarf es des Erlasses einer Anordnung nach § 71 Abs. 1 BBergG schon deshalb nicht, da die Antragstellerin die aus der von ihr beanspruchten Rechtsposition zukommenden Rechte auf einfacherem Wege – nämlich in einem zivilrechtlichen Verfahren - geltend machen kann. Ihr wäre es ohne weiteres möglich, etwaige Eingriffe in ihr Eigentum bzw. in ihr Besitzrecht auf zivilrechtlicher Grundlage abzuwehren, wobei auch vorläufige Maßnahmen seitens des Gerichts verfügt werden können. Die vorhergehende Klärung von Eigentums- und Besitzrechten auf zivilrechtlicher Grundlage erscheint auch deshalb vorzugswürdig, da dies der einfachere und direktere Weg ist, weil es der Zwischenschaltung des Antragsgegners dann nicht bedarf. Der Verweis auf den Vorrang des zivilrechtlichen Verfahrens ist zudem deshalb gerechtfertigt, da erst nach der Klärung, ob und in welchem Umfange die Beigeladene unter Beachtung der zwischen ihr und der Antragstellerin auf privatrechtlicher Basis geschlossenen Verträge auf die Grundstücke zugreifen kann, die Grundlage dafür gegeben ist, ob und inwieweit das im Bundesberggesetz vorgesehene Instrumentarium der Grundabtretung oder aber der vorläufigen Besitzeinweisung herangezogen werden muss.

Im Übrigen fehlt es dann, wenn der Bergbautreibende sich auf dem Zivilrecht zuzuordnende Rechte hinsichtlich der von ihm in Anspruch genommenen oder zu nehmenden Grundstücke beruft und gerade diese Rechte streitig sind, an der weiteren Voraussetzung für die begehrte einstweilige Anordnung, da in einem solchen Falle das dem Antragsgegner nach § 71 Abs. 1 Satz 2 BBergG zukommende Ermessen nicht auf Null reduziert ist (vgl. zum Opportunitätsprinzip, wenn auf Rechtsschutz vor dem Zivilgericht verwiesen werden kann: Piens, a.a.O., Rdnr. 103 zu § 71). Dass nur der Erlass einer Anordnung auf der Grundlage bergrechtlicher Vorschriften die einzige Möglichkeit wäre, um einen effektiven Sachgüterschutz Dritter zu erreichen, ist hier nach den obigen Erwägungen nicht hinreichend untersetzt.

3. Auch kann die Antragstellerin die begehrte einstweilige Anordnung nicht rechtmäßig unter Bezugnahme auf § 71 Abs. 2 BBergG beanspruchen. Es fehlt schon an dem Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen. Dies verlangt einen Zustand, der dem Bundesberggesetz, einer entsprechenden Rechtsverordnung, einem zugelassenen Betriebsplan, einer Nebenbestimmung der Zulassung, einer nachträglichen Auflage oder einer Anordnung nach Abs. 1 widerspricht. Insoweit ist einzustellen, dass – wie bereits ausgeführt – für die Zulassung eines Betriebsplans das Vorhandensein der dinglichen Rechte an den von den bergbaulichen Maßnahmen betroffenen Grundstücken nicht vorausgesetzt wird. Auch enthält das Bundesberggesetz keine Regelung dazu, wie zivilrechtliche Streitigkeiten über die Art und den Umfang der Benutzung von Grundstücken einer Klärung zugeführt werden. Lediglich für den Fall, dass eine einvernehmliche Regelung über den Erwerb oder die Benutzung eines Grundstücks nicht erreicht werden kann, stellt das Bundesberggesetz ein Instrumentarium zur Verfügung, mit dem unter den speziellen Voraussetzungen der §§ 77 ff. BBergG dem Bergbaubetreibenden (Grundabtretungsbegünstigten) die erforderlichen Rechte am Grundstück eingeräumt werden können. Ferner ist mit der Beigeladenen davon auszugehen, dass es sich bei den geschützten Rechtsgütern, also die unmittelbare Gefahr für Beschäftigte und Dritte um das Leben und die Gesundheit der betreffenden Personen handelt, jedoch nicht um die in Streit stehenden Nutzungsmöglichkeit in Bezug auf die für den Betrieb erforderlichen Grundstücke. Hintergrund der Vorschrift ist nämlich die Abwehr von Gefahren, die aus dem Bergbaubetrieb herrühren, mithin einer Abweichung von den Betriebsvorschriften des Bundesberggesetzes (vgl. Boldt/Weller, a. a. O., Rn. 18, 19 zu § 71).

4. Schließlich kann sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg auf § 72 BBergG berufen. Die Vorschrift erlaubt der zuständigen Behörde den Betrieb zu untersagen, wenn er ohne die erforderliche Genehmigung - also illegal - betrieben wird (vgl. Piens, a. a. O., Rn. 2 zu § 72). Dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt wären, trägt die Antragstellerin schon nicht vor. Anhalte dafür, dass die Beigeladene den Gewinnungsbetreib ohne die erforderliche Berechtigung oder aber ohne die notwendigen Betriebspläne oder sonstige nach den bergrechtlichen Vorschriften erforderliche Genehmigungen durchführen würde, sind auch sonst nicht ersichtlich. Auch erfasst der in § 72 Abs. 1 Satz 1 BBergG genannte Begriff der Berechtigung nicht etwa die erforderlichen dinglichen Rechte zur Inanspruchnahme von Eigentum Dritter bzw. die Aufhebung von der Inanspruchnahme entgegenstehender Nutzungsrechte. Insoweit unterscheidet sich der Begriff der Berechtigung in § 72 Abs. 1 Satz 1 BBergG nicht von dem im § 55 Abs. 1 Nr. 1 BBergG verwendeten. Die Regelung in § 72 BBergG ist folglich die im Vergleich zu § 71 BBergG speziellere Norm, die Anwendung findet, wenn eine Tätigkeit ohne den nach dem Bundesberggesetz oder einer Bergverordnung notwendigen behördlichen Akt – Bergbauberechtigung, Betriebsplanzulassung, Genehmigung oder allgemeine Zulassung - ausgeübt wird. Dies hat gleichermaßen zur Folge, dass § 72 BBergG eine nachbarschützende Funktion nicht zukommt. Die Regelungen geben der Bergbehörde lediglich das notwendige Instrumentarium zur Durchsetzung sicherheitlicher Belange im Bergbaubetrieb (vgl. Piens, a. a. O., Rn. 18 zu § 72).

5. Ob etwas anderes dann gilt, wenn der Bergbautreibende in Ansehung rechtskräftiger Entscheidungen‚ seinen Betrieb unter völliger Missachtung entgegenstehender Rechtspositionen Dritter fortführt, bedarf anlässlich des vorliegenden Falls keiner Entscheidung. Nicht nur hat das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 12. November 2014 (1 O 13/14) über die Feststellung der Nichtigkeit des Grundstücknutzungsvertrages vom 28. Januar/01. Februar 2008 bisher keine Rechtskraft erlangt, auch ist mit Blick auf die Klausel in § 5 Abs. 2 der Landpachtverträge erkennbar eine längerfristige und in Teilen auch wesentliche Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzung zu dulden. Dies folgt schon daraus, dass die dort genannten bergbaulichen Maßnahmen (Errichtung von Trassen, Pegeln Grabungen) sehr flächenintensiv sein und auch einen langen Zeitraum – bis hin zu dem vollständigen Abschluss der bergbaulichen Maßnahme an diesem Standort – in Anspruch nehmen können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen sind der Antragstellerin aufzuerlegen, da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich somit auch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

Der Streitwert ist gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG mit der im Tenor benannten Höhe festzusetzen. Hinsichtlich des maßgeblichen wirtschaftlichen Interesses der Antragstellerin ist es gerechtfertigt den von ihr selbst genannten Wert (80.000 Euro) einzustellen, der in Ansehung der Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.