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Entscheidung 3 O 61/12


Metadaten

Gericht LG Cottbus 3. Zivilkammer Entscheidungsdatum 18.04.2016
Aktenzeichen 3 O 61/12 ECLI ECLI:DE:LGCOTTB:2016:0418.3O61.12.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger aus Anlass der am 18. Juli 2008 an Herrn ... vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung einen Betrag von 10.916,95 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.02.2012 zu zahlen.

2. Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger die übergangsfähigen Aufwendungen und Leistungen zu erstatten, die der Kläger für Herrn ... aus Anlass des streitgegenständlichen Ereignisses vom 18.07.2008 noch zu erbringen hat.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 13.100,34 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Beklagte hatte seinen Vater, den Landesbeamten ... (im Folgenden: „Geschädigter"), am 18. Juli 2008 körperlich verletzt. Er ist deswegen mit rechtskräftigem Urteil der 3. großen Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Cottbus vom 30.01.2009, Az. 23 Ks 8/08, wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Wegen der Einzelheiten dieses Urteils wird auf den Auszug der beigezogenen Gerichtsakte (Bl. 1015 bis 1060 der Strafakte) Bezug genommen. Das klagende Land hat dem Geschädigten wegen der erlittenen Verletzungen Leistungen nach dem opferentschädigungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz gewährt in Form von Erstattungen von Krankenbehandlungs- und Krankentransportkosten an die private Krankenversicherung des Geschädigten sowie an die Beihilfestelle. Diese Aufwendungen verlangt das klagende Land nunmehr aus übergegangenem Recht vom Beklagten. Im Einzelnen:

Der Geschädigte befand sich mit dem am 22.05.1991 geborenen Beklagten am 18. Juli 2008 am späten Nachmittag auf seinem Grundstück. Nachdem sie dort zunächst gemeinsam im Garten arbeiteten, anschließend das Abendessen bereiteten und sich sodann zum gemeinsamen Abendessen im Wohnzimmer des Hauses des Geschädigten aufhielten, sprang der Beklagte während des Abendessens von seinem Sitzplatz auf und begab sich in das Schlafzimmer, welches direkt durch eine Tür vom Wohnzimmer aus zu betreten war. Dort nahm er aus seiner zuvor abgestellten Reisetasche einen Zimmermannshammer und lief mit diesem zurück ins Wohnzimmer. Er trat von hinten an den arglosen, im Sessel sitzenden Geschädigten heran und schlug diesen von hinten den Hammer mit der Spitze kräftig auf den Kopf. Der Geschädigte konnte jedoch aufstehen und Hilfe rufend die Wohnung verlassen. Der Beklagte verließ daraufhin ebenfalls das Haus und startete den auf dem Grundstück befindlichen PKW des Geschädigten. Mit diesem fuhr er gezielt auf den Geschädigten zu, der sich auf das Hofgelände seines Grundstückes geflüchtet hatte. Da es dem Geschädigten jedoch gelang, in Richtung eines Baumes zu kriechen, wurde er von dem PKW entweder gar nicht oder nur teilweise erfasst. Dabei erlitt der Geschädigte einen Bruch des linken Mittelfußknochens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Geschehens vom 18.07.2008 wird auf die Feststellungen des Urteils der 3. großen Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Cottbus vom 30.01.2009 aus der beigezogenen Akte des Landgerichts Cottbus - 23 Ks 8/08 - (S. 13 bis 17 des Urteils = Bl. 1027 bis 1031 der Strafakte) sowie die Einzeldarstellungen in den Entscheidungsgründen Bezug genommen.

Der Geschädigte erlitt durch den Schlag mit dem Zimmermannshammer eine ca. 1 cm etwas nach außen gewölbte, nicht klaffende Kopfschwartendurchtrennung in der rechten Scheitelregion, parallel zur Kranznaht verlaufend. In der Wunde waren mehrere Knochensplitter ertastbar. Die harte Hirnhaut war durchtrennt. Es hatte sich eine Hirngewebsblutung von ca. 1,5 cm x 1,7cm Größe gebildet.

Der Geschädigte wurde zunächst vor ort vom mit einem Notarzt-Einsatzfahrzeug herbeigeeilten Notarzt behandelt und anschließend mit einem Rettungstransportwarten zum Klinikum ... in ... verbracht. Sowohl gegenüber dem Notarzt als auch bei der Aufnahme in das Klinikum ... klagte der Geschädigte über Bewegungseinschränkungen bzw. Paresen am linken Bein sowie linken Arm. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf das Notarzteinsatzprotokoll (Anlage K 4, Bl. 81 d.A.) und auf das Aufnahmeprotokoll des Klinikums ... vom 18.07.2008 (Anlage K 4, Bl. 95 d.A.) Bezug genommen.

Noch am gleichen Abend wurde der Geschädigte per Flugrettung mit dem Hubschrauber auf die Neurochirurgie des Klinikums ... verbracht, wo in der Anamnese ebenfalls die oben genannte Parese festgestellt wurde. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf den Anamnese- und Befundbogen der Klinikum ... vom 18.07.2008 (Anlage K 5, Bl. 96 d.A.) Bezug genommen.

Auch in dem Bericht über die noch in der Nacht zum 19.07.2008 durchgeführte Operation zur Versorgung der Kopfwunde ist eine hochgradige Hemiparese links festgestellten worden. Insoweit wird Bezug genommen auf den Operationsbericht vom 19.07.2008 (Anlage K 6, Bl. 97 d.A.).

Nach der Operation war die linksseitige Hemiparese deutlich rückläufig, jedoch noch nicht vollständig aufgehoben. Noch während des im Klinikum ... bis zum 29.07.2008 andauernden Aufenthalts des Geschädigten wurde ihm ein Vorderfußentlastungsschuh als orthopädisches Hilfsmittel verordnet (Entlassungsbericht vom 28.07.2008 = Anlage K 7, Bl. 98 d.A.).

Der Geschädigte wurde am 29.07.2009 aus dem Klinikum ... zur ambulanten Weiterbehandlung des linken Vorderfußes sowie der noch nicht vollständig abgeklungenen Hemiparese links entlassen, die bei ... durchgeführt wurde. Dieser verordnete am 04.08.2008 und am 02.09.2008 jeweils 6 mal physikalische Therapie zur Mobilisation. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Weiterbehandlung wird Bezug genommen auf den Auszug der Krankenakte des ... (Anlage K 9, Bl. 100 d.A.), die Heilmittelverordnung vom 02.09.2008 (Anlage K 10, Bl. 101 d.A.), die Rechnung des ... vom 01.10.2008 (Anlagen K 11, Bl. 102 d.A.) und die Rechnung der Physiotherapeutin ... vom 17.09.2008 (Anlage K 12, Bl. 103 d.A.).

Mit Bescheid vom 06.05.2009 entschied das klagende Land durch sein Landesamt für Soziales und Versorgung, Versorgungsamt ... (Leistungsabteilung), auf einen am 15.08.2008 eingegangenen Antrag des Geschädigten, dass es sich bei dem Ereignis vom 18.07.2008 um eine Gewalttat im Sinne des § 1 oEG gehandelt hat, deren Folgen einen Anspruch auf Versorgung begründen. Als Schädigungsfolge wurde eine Narbe im Scheitelbereich links anerkannt, die aber keine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) im rentenberechtigten Grade bedingt. Zugleich wurde festgestellt, dass der Geschädigte ab dem 18.07.2008 Anspruch auf Heilbehandlung hat. Wegen der diesbezüglichen weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 06.05.2009 (Anlage K 1, Bl. 32 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat durch seine Versorgungsverwaltung (Leistungsabteilung) an die private Krankenversicherung des Geschädigten, den ... ( ... ) zunächst 5.465,75 € sowie an die Beihilfestelle einen Betrag von 5.395,75 €, mithin einen Gesamtbetrag von 10.861,50 € erstattet. Dieser Betrag setzt sich aus folgenden Einzelpositionen zusammen.

Behandlung/Rechnung

Rechnungsbetrag

erstattet an

erstattet an
Beihilfestelle

Krankenhausbehandlung gemäß Rechnung vom 11.08.2008 (Anlage K 2, Bl. 34 f. d.A.)

5.707,96 €

2.711,98 €

2.651,98 €

Notarzteinsatz nebst Notarzteinsatzfahrzeug gem. Rechnung vom 15.10.2008 (Anlage K 2, Bl. 37 d.A.)

349,82 €

174,91 €

169,91 €

Rettungstransportwagen gemäß Rechnung vom 15.10,.2008 (Anlage K 2, Bl. 38 d.A.)

361,28 €

180,64 €

180,64 €

Flugrettung gemäß Rechnung der ... vom 06.08.2008 (Anlage K 2, Bl. 36 d.A.)

4.582,00 €

2.291,00 €

2.286,00 €

ambulante Behandlung bei ... gem. Rechnung vom 01.10.2008 (Anlage K 2, Bl. 39 d.A.)

76,43 

38,22 €

38,22 €

Krankengymnastik gemäß Rechnung der Physiotherapie ... vom 17.09.2008 (Anklage K 2, Bl. 40 d.A.; K 12, Bl. 103 d.A.)

138,00 €

69,00 €

69,00 €

Gesamt

        

5.465,75 €

5.395,75

Über den sich hieraus ergebenden Gesamtbetrag von 10.861,50 € hinaus hat der Kläger noch insgesamt weitere 55,45 € für orthopädische Hilfsmittel erstattet, die dem Geschädigten vom Sanitätshaus ... mit Rechnung vom 22.07.2008 i.H.v. 120,89 € (Anlage K 8, Bl. 99 d.A.) in Rechnung gestellt wurden. Insgesamt hat der Kläger mithin 10.916,95 € gezahlt.

Die im Vergleich zu den Rechnungsbeträgen geringeren Erstattungsbeträge ergeben sich aus der Berücksichtigung von Eigenanteilen des Geschädigten nach § 49 der Bundesbeihilfeverordnung sowie aus der Nichtberücksichtigung von 280,00 € für einen Einzelzimmerzuschlag aus der Rechnung des Klinikums ... vom 11.08.2008, der nicht dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherungen entspricht.

Dem für die Geltendmachung von nach dem Opferentschädigungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz übergegangen Ansprüchen bei dem Kläger zuständigen Dezernat 24.3 (Regress, Soziales Entschädigungsrecht) des Landesamtes für Soziales und Versorgung sind mit dem Vorlagebericht des Landesamtes für Soziales und Versorgung - Außenstelle ... - vom 17.11.2010 die entsprechenden Verwaltungsakten zur Prüfung von Ersatzansprüchen gegen den Beklagten vorgelegt worden. Wegen der Einzelheiten des Vorlageberichts vom 17.11.2010 wird auf die Anlage K 3 (Bl. 45 f. d.A.) Bezug genommen. Dieses Dezernat hat die nunmehr mit der Klage verfolgten Ansprüche mit dem Beklagten am 24.02.2012 zugestellten Mahnbescheid erstmals gerichtlich geltend gemacht.

Der Kläger meint, aus diesem Grunde könne der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht verjährt sein.

Zudem behauptet er, der Beklagte habe den Geschädigten vorsätzlich verletzt. Sämtliche vom beklagten Land erstatteten Behandlungskosten seien auf die Verletzungen des Geschädigten zurückzuführen, die dieser durch die Gewalttat des Beklagten erlitten habe. Insbesondere stünden das Taubheitsgefühl im linken Oberschenkel und im linken Arm im direkten Zusammenhang mit der durch den Hammerschlag auf den Kopf erlittenen Einblutung in das Gehirn. Dies ergebe sich aus dem Notarztprotokoll vom 18.07.2008 (Anlage K 4), der Anamnese bei der Notaufnahmen (Anlage K 5), dem Operationsbericht vom 19.07.2008 (Anlage K 6) und der im Rahmen des Verfahrens über eine Versorgung des Geschädigten nach den OEG eingeholten Stellungnahme des Versorgungsarztes vom 09.02.2009 (Anlage K 7). Andere Behandlungen als diejenigen der Verletzungsfolgen seien in den abgerechneten und erstatteten medizinischen Leistungen nicht enthalten. Insbesondere sei ein Bandscheibenvorfall nicht mitbehandelt worden. Ferner sei die Ursächlichkeit des Bruchs des linken Mittelfußknochens auf den Seiten 16 und 20 des Strafurteils festgestellt worden.

Der Kläger ist schließlich der Auffassung, dass wegen der Art des Schadens damit gerechnet werden müsse, dass in Zukunft noch schädigungsbedingte Heilbehandlungskosten entstünden. Dies ergebe sich bereits aus der Schwere der zugefügten Verletzungen. Aus diesem Grunde müsse auch die Schadenseinstandspflicht des Beklagten für die Zukunft festgestellt werden.

Der Kläger beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn aus Anlass der am 18. Juli 2008 an Herrn ... vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung einen Betrag von 10.916,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Februar 2012 zu zahlen,

2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die übergangsfähigen Aufwendungen und Leistungen zu erstatten, die der Kläger für Herrn ... aus Anlass der Gewalttat vom 18. Juli 2008 noch zu erbringen hat.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er behauptet, seine Handlungen vom 18.07.2008 seien einer emotionsgeladenen Atmosphäre entsprungen, bei der er in seiner Wahrnehmungsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen sei. Er habe deshalb nicht vorsätzlich gehandelt. Er beruft sich hierfür zunächst auf die Protokolle der polizeilichen Vernehmungen des Geschädigten sowie der Zeugen ... und ... (Bl. 29 und 33 der Strafakte), wonach der Beklagte die gesamte Zeit über einen „starren Blick", „wie abwesend" gehabt habe und ausgesehen habe wie ein „Verrückter". Ebenso beruft er sich auf das von der Staatsanwaltschaft Cottbus im Ermittlungsverfahren eingeholte fachärztlich psychiatrische Gutachten der Sachverständigen ... und ..., die berichten, dass der Beklagte angegeben habe, einen Filmriss gehabt zu haben, der nach dem gemeinsamen Abendessen mit dem Geschädigten eingesetzt habe und erst nach dem Geschehen beendet gewesen sei (Bl. 485, 492 d. Strafakte), sowie dem Beklagten „deutliche Merkmale eines schizoiden Charakters" bescheinigten (Bl. 480 d. Strafakte). Des weiteren beruft sich der Beklagte auf den in der Strafakte enthaltenen ärztlichen Bericht des ihn behandelnden Therapeuten und Dipl.-Psychologen ..., nachdem sich bei dem Beklagten unter schwierigen Entwicklungsbedingungen in der Familie die psychische Symptomatik entwickelt habe, bei der aggressive emotionale Störungen aufträten (Bl. 39 d. Strafakte). Auch der Geschädigte habe seinen Sohn als „Psychopathen" bezeichnet. Der Beklagte habe sich daher in einem den Schädigungsvorsatz ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden, der die freie Willensbestimmung ausgeschlossen habe.

Im Hinblick auf das vom Strafgericht eingeholte und im Strafurteil gegen den Beklagten verwertete Sachverständigengutachten rügt der Beklagte, dass der Sachverständige einen Affekt einfach nur im Zusammenhang mit Streitigkeiten geprüft und im Ergebnis verneint habe. Die jedoch seit Jahren anhaltende lange zermürbende Familiensituation nach der Trennung der Eltern - wie sie auch in den Darstellungen der persönlichen Lebenssituation des Beklagten im Strafurteil wiedergegeben werde - habe im Gutachten nur im Zusammenhang mit der Suche nach einem Motiv eine Rolle gespielt. Völlig außer Acht gelassen worden sei, dass ein vorsatzausschließender Affekt auch nach lang anhaltendem Gefühlsstau eintreten könne. Die Jugendstrafkammer des Landgerichts habe sich ebenso wenig wie der Gutachter mit den festgestellten Tatsachen auseinandergesetzt und für die Annahme eines schuldrelevanten Affekts sprechende Umstände außer Acht gelassen. So sei insbesondere nicht hinreichend gewürdigt worden, dass keine geplante Tat vorgelegen habe. Aspekte wie der Tatablauf ohne besondere vorherige Sicherungstendenzen, Missverhältnis zwischen Tatanstoß und Reaktion des Beklagten sowie dessen Erschütterung nach der Tat seien nicht gesehen worden. Der Tathergang stelle sich als ein typischer, explosionsartiger Emotionsdurchbruch dar. Der Beklagte habe sich in einem „affektiven Ausnahmezustand" befunden. Ferner sei den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, dass der Sachverständige die konfliktbeladene Kindheit und die bestehenden Loyalitätskonflikte bis zum Tattag in seine Auswertung einbezogen habe und gleichwohl eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit sicher ausgeschlossen habe. Die Prüfung der Schuldfähigkeit des Beklagten zum Zeitpunkt der Tat bedürfe daher einer erneuten Beurteilung durch einen Sachverständigen.

Er meint ferner, dass dem behaupteten Anspruchsübergang das Familienprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X entgegen stehe. Der Geschädigte und der Beklagte hätten zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Ereignisse regelmäßig engen Kontakt gehabt. Zudem ergebe sich eine häusliche Gemeinschaft im Sinne dieser weit auszulegenden Vorschrift aufgrund eines Unterhaltsanspruchs des Beklagten gegenüber dem Geschädigten.

Der Beklagte ist schließlich der Auffassung, dass etwaige Schadensersatzansprüche verjährt seien, weil das klagende Land aufgrund des Antrags des Geschädigten aus dem Jahr 2008 die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis gehabt habe. Auf behördeninterne Zuständigkeiten käme es nicht an. Das Wissen der den Antrag des Geschädigten bearbeitenden Stelle sei dem Kläger zuzurechnen. Im übrigen hätte der insoweit nicht zuständige Bedienstete des Beklagten die Akten dem zuständigen Bediensteten vorlegen müssen.

Das Gericht hat gemäß Beschluss vom 18.02.2014 (Bl. 157 d.A.) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens darüber Beweis erhoben, ob die in der Endabrechnung des Klinikums ... dargestellten Einzelpositionen den dem Geschädigten bei der streitgegenständlichen Gewalttat zugefügten Verletzungen zuzuordnen sind sowie darüber ob und in welchem Umfang bei der Abrechnung der Arztpraxis ... vom 01.10.2008 eine Bandscheibenvorerkrankung des Geschädigten einbezogen worden sei. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen ... vom 21.08.2014 (Bl. 189 bis 193 d.A.) Bezug genommen.

Darüber hinaus hat das Gericht die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Cottbus einschließlich der Gerichtsakten zum Aktenzeichen (23 Ks) 1560 Js 23752/08 (8/08) beigezogen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat im vollen Umfang Erfolg.

A. Klagantrag zu 1.

Der Klagantrag zu 1. ist zulässig. Es bedurfte, soweit darin begehrt wird auszusprechen, dass der geforderte Betrag aufgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zu zahlen sei, keines besonderen Feststellungsantrages. Die von dem Kläger gewünschte Formulierung dient der Durchsetzung des Vollstreckungsprivilegs des § 850 f Abs. 2 ZPO. Für dieses muss sich nach ständiger Rechtsprechung des BGH aus dem Vollstreckungstitel (ggf. durch Auslegung) der Schuldgrund einer vorsätzlich unerlaubten Handlung ergeben (BGH, Beschluss vom 06. September 2012 - VII ZB 84/10 - Rn. 11; ferner BGH, Beschluss vom 5. April 2005, VII ZB 17/05, NJW 2005, 1663; BGH, Beschluss vom 26. September 2002, IX ZB 180/02, BGHZ 152, 166, 169 f., juris). Insoweit kann der Kläger auch einen Feststellungsantrag stellen. Es bleibt ihm aber unbenommen, eine entsprechende Formulierung auch nur in den Leistungsantrag aufzunehmen. Das Gericht ist nicht gehindert, eine entsprechende Formulierung in den Tenor aufzunehmen, mit dem der Beklagte zur Zahlung verurteilt wird, soweit diese Verurteilung tatsächlich auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht. Dies ist aber hier der Fall.

II.

In der Sache, ist der Klagantrag zu 1. begründet. Der Geschädigte hat gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB, denn er hat vorsätzlich den Körper und die Gesundheit des Geschädigten verletzt. Der Beklagte haftet auch nach § 823 Abs. 2 BGB jedenfalls in Verbindung mit § 223 StGB als Schutzgesetz (vgl. RGZ 66, 251, 255), weil er den Geschädigten vorsätzlich körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt hat. Diese Ansprüche sind nach § 5 OEG i.V.m. § 81a Abs. 1 BVG auf den Kläger übergegangen sind.

1.

a) Der Beklagte hat den Körper des Geschädigten unstreitig durch den Schlag mit dem Zimmermannshammer auf dessen Kopf im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB verletzt und den Geschädigten zudem auch an der Gesundheit beschädigt. Der Schlag mit dem Hammer und die damit verbundene Zufügung der festgestellten Verletzungen (ca. 1 cm etwas nach außen gewölbte, nicht klaffende Kopfschwartendurchtrennung in der rechten Scheitelregion, parallel zur Kranznaht sowie Durchtrennung der harten Hirnhaut mit Hirngewebsblutung) stellt eine Verletzung der äußeren Integrität des Körpers (Körperverletzung) sowie ein Störung der körperlichen Lebensvorgänge durch Hervorrufen eines von den normalen körperlichen Funktionen nachteilig abweichenden Zustands (Gesundheitsverletzung) dar.

b) Dies gilt ebenso für den erlittenen Bruch des linken Mittelfußknochens. Zwar kann die Fraktur auch nach den Feststellung des Strafurteils (S. 31, Bl. 1045 der Strafakte) sowohl durch das von einigen Zeugen im Strafverfahren beschriebene Anfahren des Geschädigten mit dem PKW durch den Beklagten als auch bei dem vom Geschädigten selbst beschriebenen Sprung hinter einen Baum bzw. dem Wegrollen zur Seite entstanden sein. Es kann aber offen bleiben durch welche der beiden unmittelbaren Ursachen der linke Mittelfußknochen des Geschädigten verletzt wurde, denn dass diese Verletzung nicht bereits zuvor vorgelegen hat, sondern erst durch das Zufahren des Beklagten mit dem PKW auf den Geschädigten hervorgerufen wurde, ist unstreitig. Eine durch eine Flucht- bzw. Ausweichbewegung hervorgerufene Körperverletzung und Gesundheitsschädigung ist aber auch im Sinne der ständigen Rechtsprechung des BGH ädaquat kausal auf das Zufahren des Beklagten mit dem PKW auf den Geschädigten zurückzuführen. Das Zufahren mit einem PKW auf eine Person ist im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Lauf der Dinge ganz außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung einer Ausweichbewegung und eines damit in Verbindung stehenden Bruchs eines Mittelfußknochens geeignet (vgl. zu diesem in ständiger Rechtsprechung des BGH herausgebildeten Begriff der Adäquanz u.a. BGHZ 3, 267; 57, 141; NJW 2002, 2232).

c) Ebenfalls hat der Beklagte damit den objektiven Tatbestand einer Körperverletzung und Gesundheitsbeschädigung im Sinne von § 223 StGB verwirklicht, wie dies von der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Cottbus in dem Urteil vom 30.01.2009 festgestellt wurde.

2.

Diese Körper- und Gesundheitsverletzungen hat der Beklagte widerrechtlich herbeigeführt, denn Rechtfertigungsgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

3.

a) Ferner hat der Beklagte vorsätzlich gehandelt und damit zugleich auch den subjektiven Tatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung nach § 223 StGB erfüllt. Er hat sowohl bei dem Schlag mit dem Hammer auf den Kopf des Geschädigten als auch bei dem Zufahren mit dem PKW auf den Geschädigten die Möglichkeit des Eintritts einer Körperverletzung und Gesundheitsbeschädigung vorhergesehen und in seinen Willen aufgenommen. Dafür spricht bereits das äußere Bild des Tatgeschehens. Sowohl der Zimmermannshammer als auch PKW sind jedenfalls geeignete Mittel, eine Körperverletzung und eine Gesundheitsbeschädigung herbeizuführen. Wer daher einem anderen mit der Spitze eines Zimmermannshammers auf den Kopf schlägt oder auf einen anderen mit einem PKW zufährt, weiß, dass er den Tatbestand der Körperverletzung verwirklicht. Sofern er die Verletzung des anderen nicht geradezu zielgerichtet will, nimmt er sie jedenfalls als notwendige Folge in seinen Willen auf und billigend in Kauf.

Soweit der Beklagte vorträgt, sich in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden zu haben, betrifft dies die Frage der Zurechnungs- bzw. Verschuldensfähigkeit des Beklagten (dazu sogleich).

b) Es ist indes nicht ersichtlich und auch nicht hinreichend vorgetragen, dass der zur Tatzeit 17- jährige Beklagte bei der Begehung seiner schädigenden Handlungen im Sinne von § 828 Abs. 3 BGB nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatte oder sich in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit im Sinne von § 827 S. 1 BGB befunden hat.

aa) Von einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit im Sinne von § 827 S. 1 BGB erfasst werden Geisteskrankheiten, die die Freiheit der Willensbildung und Selbstbestimmung ausschließen oder wesentlich beeinträchtigen. Entscheidend kommt es darauf an, dass der Täter nicht mehr in der Lage ist, sein Verhalten an vernünftigen Erwägungen auszurichten. So verhält es sich bei Personen, die schizophren oder manisch-depressiv sind, sich im Wahnzustand oder in einem protrahierten Dämmerzustand befinden. Die bloße Minderung der Verstandes- und Willenskraft hingegen schließt die Zurechnungsfähigkeit ebenso wenig aus wie die Gleichgültigkeit gegenüber den Folgen des eigenen Handelns oder die Unfähigkeit zu ruhiger Überlegung (MüKoBG B/Wagner, 6. Aufl. 2013, § 827 Rn. 9, m.w.N. beck-online).

Die Darlegungs- und Beweislast für seine eigene Unzurechnungsfähigkeit, trägt der beklagte Schädiger selbst (BGHZ 39, 103, 108 = NJW 1963, 953; BGHZ 98, 135, 139 = NJW 1987, 121, 122 m. Anm. Baumgärtel JZ 1987, 42 m. Anm. Dunz JR 1987, 239; BGHZ 102, 227, 230 = NJW 1988, 822, 823). In Anbetracht dessen, dass über den Geisteszustand des Beklagten, insbesondere zur Frage seiner Schuldfähigkeit zur Tatzeit bereits im strafgerichtlichen Verfahren ein Sachverständigengutachten eingeholt worden ist, das dessen Schuldfähigkeit bejaht, sowie unter Berücksichtigung der insoweit von der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Cottbus getroffenen Feststellungen, hält es die hier entscheidende Kammer nach freier Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) der in dem Strafurteil zu sehenden öffentlichen Urkunde nach §§ 415, 417, 418 BGB sogar für erwiesen, dass der Beklagte zum Zeitpunkt seiner Tat voll zurechnungsfähig war.

Zwar bindet das strafgerichtliche Urteil den Zivilrichter nicht, denn eine Bindung des Zivilrichters an strafgerichtliche Urteile ist mit der das Zivilprozeßrecht beherrschenden freien Beweiswürdigung nicht vereinbar. Der Zivilrichter muss sich seine Überzeugung grundsätzlich selbst bilden und ist regelmäßig auch nicht an einzelne Tatsachenfeststellungen eines Strafurteils gebunden. Allerdings darf er bei engem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang von Zivil- und Strafverfahren rechtskräftige Strafurteile nicht völlig unberücksichtigt lassen, er ist vielmehr gehalten, sich mit den Feststellungen auseinanderzusetzen, die für seine eigene Beweiswürdigung relevant sind (BGH, Urteil vom 27. September 1988 - XI ZR 8/88 – BGHR EGZPO § 14 Abs. 2 Nr. 1 Strafurteil 1; BAG, Urteil vom 22. Januar 1998 - 2 AZR 455/97 - NJW 1999, 82 unter II 2 b; BGH, Beschluss vom 16. März 2005 - IV ZR 140/04 -, Rn. 2, juris). Die tatsächlichen Feststellungen in einem Strafurteil können mithin im Rahmen der eigenen freien Beweiswürdigung und der Überzeugungsbildung des Zivilrichters im Sinne von § 286 ZPO Berücksichtigung finden, wobei das Urteil, wenn eine Partei sich zu Beweiszwecken darauf beruft, im Wege des Urkundsbeweises gemäß §§ 415, 417 ZPO zu verwerten ist. Allerdings darf der Zivilrichter die vom Strafgericht getroffenen Feststellungen nicht ungeprüft übernehmen; er hat vielmehr die in der Beweisurkunde dargelegten Feststellungen einer eigenen kritischen Prüfung zu unterziehen (OLG Hamm, Beschluss vom 07. September 2012 - I-9 W 4/12, 9 W 4/12 - juris).

Hier hat die 3. große Strafkammer des Landgerichts Cottbus in ihrem Strafurteil ihre Feststellungen zur Schuldfähigkeit nach umfassender Beweisaufnahme gestützt auf das dort eingeholte Sachverständigengutachten des ..., Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Nervenheilkunde, Forensische Psychiatrie, spezielle Traumatherapie (DEGPT), dem der Beklagte während der Exploration über seine persönlichen Verhältnisse berichtete und die der Sachverständige in der Hauptverhandlung wiedergab, ferner auf die Angaben des sachverständigen Zeugen und Diplom-Psychologen ..., der den Beklagten etwa von Januar bis Juni 2006 therapeutisch behandelte. Die Beweiswürdigung im Urteil der 3. großen Strafkammer ist aus Sicht des hier erkennenden Einzelrichters überzeugend und nicht zu beanstanden. Die 3. große Strafkammer legt zu den Feststellungen des Sachverständigen folgendes dar:

„Dieser führte aus, dass sich im Rahmen der Exploration des überdurchschnittlich intelligenten Angeklagten keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass bei diesem bei Begehung der Tat Eingangsvoraussetzungen der §§ 20/21 StGB vorgelegen hätten. Zwar würden, so der Sachverständige, bei dem Angeklagten Züge einer schizoiden Persönlichkeit vorhanden sein sowie eine Anpassungsstörung im Sozialverhalten vorliegen. Eine Persönlichkeitsstörung liege jedoch nicht vor. Dies könne ohnehin bereits deshalb nicht festgestellt werden, da die Entwicklung von Jugendlichen, wie dem Angeklagten noch nicht abgeschlossen sei und diese sich schnell verändern würden. Die schizoide Persönlichkeitsstörung sei, so der Sachverständige, durch einen Rückzug von affektiven, sozialen und anderen Kontakten gekennzeichnet, mit übermäßiger Vorliebe für Phantasie, einzelgängerisches Verhalten und in sich gekehrte Zurückhaltung. Es bestehe nur ein begrenztes Vermögen, Gefühle auszudrücken und Freude zu erleben. Einige Charakterzüge des Angeklagten würden, so der Sachverständige, in eine Entwicklung in diese Richtung weisen, ohne dass diese jedoch bereits eine verfestigte Ausprägung hätten. So ergebe sich aus der Exploration des Angeklagten und dessen persönlicher Entwicklung, dass dieser die Neigung habe, vor allen Gruppensituationen zu „kneifen". Auffällig sei, dass der Angeklagte kaum Freunde habe, wenig Interesse zeige, etwas gemeinsam mit anderen zu unternehmen, in keinen Verein eintreten wollte und auch in der Schule eine Außenseiterposition eingenommen habe. Dieses Verhalten setze sich in der JVA fort. Auch dort nehme der Angeklagte, so der Sachverständige, nach dessen Angaben kaum an Gemeinschaftunternehmungen teil. Hier sollte auch, so der Sachverständige, ein therapeutischer Ansatz erfolgen, um einer Verfestigung der sich in diese Richtung entwickelnden Persönlichkeitsstruktur entgegen zu wirken. Einfluss auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit hätten diese Charaktereigenschaften bei Begehung der Tat jedoch nicht gehabt." (S. 33 - 34 des Strafurteils, Bl. 1047, 1048 d. Strafakte).

Die hier entscheidende Kammer diesen Ausführungen des Sachverständigen ebenso, wie es die 3. große Strafkammer getan hat. Der Beklagte bringt hiergegen letztlich keine Tatsachen vor, die darauf schließen lassen, dass die der Beurteilung sowohl durch den Sachverständigen als auch durch die 3. große Strafkammer zugrunde liegenden Feststellungen falsch oder unvollständig wären und daher die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens erforderlich wäre. Der Beklagte führt insbesondere keine neuen, nicht berücksichtigten Tatsachen an. Soweit er meint, sowohl der Sachverständige als auch die Strafkammer hätten einen Affekt einfach nur im Zusammenhang mit Streitigkeiten geprüft, die jedoch seit Jahren anhaltende lange zermürbende Familiensituation nach der Trennung der Eltern (konfliktbeladene Kindheit und bestehende Loyalitätskonflikte) - wie sie auch in den Darstellungen der persönlichen Lebenssituation des Beklagten im Strafurteil wiedergegeben werde - nur im Zusammenhang mit der Suche nach einem Motiv berücksichtigt, reicht dieser Vortrag nicht aus, denn im Ergebnis geht dies nicht über ein Bestreiten der Richtigkeit der sachverständigen Begutachtung durch ... hinaus. Dieser hat sich vielmehr nach den Feststellungen des Strafgerichts - und dieses ihm folgend -, einen Affekt sicher ausgeschlossen. Die Strafkammer hat dazu ausgeführt, dass es - auch nach den Ausführungen des Sachverständigen - ausgeschlossen sei, dass sich der Beklagte allein durch Kritik seines Vaters an seiner Mutter in einen Erregungszustand geraten sein könne, der seine Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt habe. Dies haben der Sachverständige und die Strafkammer darauf gestützt, dass der Beklagte an die dahingehend bereits seit Jahren geäußerte Auffassung seines Vaters gewohnt und in der Lage gewesen sei, diese „wegzustecken". Damit haben sich der Sachverständige sowie die Strafkammer mit der konfliktbeladenen Kindheit und Jugend des Beklagten - entgegen der Auffassung des Beklagten - sehr wohl auseinandergesetzt. Die Strafkammer und der Sachverständige haben darüber hinaus sich darauf gestützt, dass die festgestellte Art und Weise der Begehung der Tat, die Reaktionen des Beklagten sowie das festgestellte Tatnachverhalten deutlich gegen einen Zustand affektiver Erregung sprechen. Die lange zermürbende Familiensituation des Beklagten tritt aber damit in den Hintergrund. Hierzu hat die Strafkammer wie folgt ausgeführt:

„Aus der nach den Einlassungen des Angeklagten und den Bekundungen des Zeugen ... festgestellten Art und Weise der Begehung der Tat, den Reaktionen des Angeklagten sowie aus dem festgestellten Tatverhalten ergibt sich zudem, dass der Angeklagte planvoll überlegt und folgerichtig handelte. So war er weder überrascht von der Tat und zeigte unmittelbar danach auch keinerlei Erschrecken oder Erschütterung, wie es für eine Affekthandlung, so der Sachverständige ..., typisch gewesen wäre. Vielmehr wunderte er sich, so die glaubhaften Bekundungen des Zeugen ..., darüber, dass sein Plan nicht aufgegangen und sein Vater nicht tot war. Auch danach schätzte der Angeklagte die Situation folgerichtig ein und handelte überlegt und ohne Anzeichen von Panik. So versteckte er sich vor dem Zeugen ..., weil er Angst bekommen hatte, dieser würde körperlich gegen ihn vorgehen, hielt zunächst die Schlafzimmertür zu und schloss sodann, als der Zeuge ... die Wohnung verlassen hatte, die Wohnungstür zu. Der Angeklagte wählte nach seinen eigenen Einlassungen bestimmt Waffen aus dem Waffensortiment seines Vaters aus und dachte bei Antritt der Flucht sogar noch daran, seine eigene Axt und die Reisetasche - in die er die Munition verstaute - wieder mitzunehmen. Dies alles spricht vollständig gegen einen Zustand affektiver Erregung. Dies gilt erst recht für den Versuch, seinen Vater mit dem PKW umzufahren. Der Angeklagte hatte dabei vorsorglich den PKW von innen verriegelt und fuhr ohne erkennbare Aufregung auf den Zeugen ... zu. Auch sein anschließendes Verhalten im Zusammenhang mit seiner Flucht wie u.a. das zunächst erfolgreiche Verbergen vor den Polizeibeamten lässt keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat eingeschränkt gewesen sein könnte." (S. 35 des Strafurteils, Bl. 1049 der Strafakte)

Der Sachverständige ... und die 3. große Strafkammer des Landgerichts Cottbus haben, wie aus diesen Ausführungen deutlich wird, nicht die Möglichkeit außer Acht gelassen, dass ein vorsatzausschließender Affekt auch nach lang anhaltendem Gefühlsstau eintreten könne. Sie haben lediglich im Hinblick auf den - entgegen den Behauptungen des Beklagten - ausführlich gewürdigten Tatablauf und das anschließende Verhalten des Beklagten, die Möglichkeit eines Affektes ausgeschlossen.

Der hier entscheidende Richter schließt sich diesen Wertungen der Strafkammer an. Der Tathergang und das nachfolgende Verhalten haben sich gerade nicht als ein typischer, explosionsartiger Emotionsdurchbruch dargestellt. Der Beklagte trägt demgegenüber weder neue Tatsachen noch grundlegend andere wissenschaftliche Erkenntnisse vor, die den Schluss zuließen, dass die auf den beurkundeten Feststellungen beruhenden Wertungen des Sachverständigen und des Strafgerichts fehlerhaft seien. Vielmehr setzt der Beklagte lediglich der Wertung der Strafkammer seine eigene Wertung entgegen. Dies kann jedoch die Einholung eines Sachverständigengutachtens nunmehr im Zivilprozess nicht rechtfertigen, wenn - wie hier - das erkennende Gericht nach eigener freier Beweiswürdigung eine fehlende Zurechnungsbzw. Schuldunfähigkeit ausschließt und damit zugleich auch keine Zweifel an der vorsätzlichen Begehungsweise des Beklagten hat.

bb) Ferner ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, dass der Beklagte wegen seines bei der Tatbegehung jugendlichen Alters (17 Jahre) nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht gehabt habe (§ 828 Abs. 3 BGB). Für die nötige Einsichtsfähigkeit genügt nach ständiger Rechtsprechung ein Stand der geistigen Entwicklung, der es dem Jugendlichen ermöglicht, das Unrecht seiner Handlung und damit die Verpflichtung zu erkennen, für die Folgen seines Tuns einstehen zu müssen (BGHZ 161, 181, 187 = NJW 2005, 354 = VersR 2005, 376; BGH NJW-RR 2005, 327, 328 = VersR 2005, 378 f., beck-online). Es genügt die Fähigkeit zur Erkenntnis der Gefahr einer Interessenverletzung: Sofern der jugendliche Täter versteht, dass seine Handlung generell gefährlich ist, wird er auch wissen, dass er für ihre Konsequenzen zur Verantwortung gezogen werden kann (MüKoBGB/Wagner BGB § 828 Rn. 11, m.w.N., beck-online). Dafür, dass der Beklagte die Gefährlichkeit seiner Handlung nicht erkannte, spricht nichts.

4.

Die von dem Kläger an die private Krankenversicherung des Geschädigten sowie die Beihilfestelle erstatteten Behandlungskosten betrafen sämtlich die Behandlung von Verletzungen und deren Folgen, die der Geschädigte aufgrund des Schlages des Beklagten mit dem Zimmermannshammer auf seinen Kopf sowie durch den Versuch des Beklagten, den Geschädigten mit dem PKW anzufahren, erlitten hat.

a) Der Beklagte hat diese haftungsausfüllende Kausalität lediglich für die in der Endabrechnung des Klinkums ... vom 11.08.2008 abgerechneten Behandlungen sowie für die in der Abrechnung der Arztpraxis ... vom 01.10.2008 in Abrede gestellt. Insoweit ist die Kammer aufgrund des eingeholten schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen ..., Chefarzt der Klinik für Traumatologie und Orthopädie, davon überzeugt, dass die dort abgerechneten Behandlungen ursächlich auf die von dem Beklagten begangenen Verletzungshandlungen zurückzuführen sind.

Der Sachverständige ... hat nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargelegt, dass die in der Endabrechnung des Klinikums ... vom 11.08.2008 dargestellten Einzelpositionen der Behandlung des Geschädigten wegen der diesem durch den Beklagten am 18.07.2008 verursachten Verletzungen zuzuordnen sind. Der Geschädigte sei im Klinikum ... behandelt worden, wo eine offene Kalotten-Impressonsfraktur, eine intrazerebrale Blutung sowie eine Halbseitenlähmung links diagnostiziert worden seien. Bei der deshalb erforderlichen Operation des Geschädigten am 19.07.2008 sei eine chirurgische Versorgung der Kopfschwarten-Durchtrennung durchgeführt worden. Dabei müsse ausweislich des vorliegenden Operationsberichts (bl. 83 d.A.) von einer Kraniotomie ausgegangen werden (Erweiterung der Kalottenverletzung mittels Knochenstanze), so dass die Endabrechnung mit Kranotomie, Qualitätssicherungszuschlag, Zuschlag für Abreitszeitbed. und AIP sowie Ausbildungszuschlag vollstat. gemäß § 17a korrekt erfolgt seien. Die Wahlleistung Einbettzimmer wurde von dem Kläger nicht erstattet.

Auch die in der Rechnung der Arztpraxis ... abgerechneten Positionen seien korrekt. Dies gelte unabhängig davon, ob in den Diagnosen ein Verdacht auf Bandscheibenprolaps links L2/3 attestiert worden sei oder nicht. Allein die Diagnosen Schädelfraktur, intrazerebrale Blutungen, Metatarsalfraktur sowie Zustand nach Hemiparese links rechtfertigen bereits die abgerechneten Positionen und seien daher in vollem Umfang auf die Verletzungsfolgen des Geschädigten aufgrund des streitgegenständlichen Ereignisses vom 18.07.2008 zurückzuführen. Eine etwaige Bandscheibenvorerkrankung habe keine kostensteigernde Wirkung gehabt. Die Kammer folgt auch diesen nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, denen die Parteien nicht entgegengetreten sind.

b) Soweit der Beklagte gerügt hat, dass nicht dargelegt sei, wie die Kosten der Krankengymnastik aus der Rechnung vom 17.09.2008 sich auf die Schädelverletzung bezögen, kann die Kammer dem nicht folgen. Der Kläger hat dargelegt und es ist aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen hinreichend ersichtlich, dass die Krankengymnastik wegen der im Zusammenhang mit der Schädelverletzung stehenden Hemiparese links, welche auch nach der Operation des Geschädigten am 19.07.2008 nicht vollständig abgeklungen war, sowie wegen des Mittelfußknochenbruchs verordnet wurden. Sowohl aus dem Notarztprotokoll vom 18.07.2008 (Anlage K 4, Bl. 81 d.A.) des erstbehandelnden Notarztes als auch aus der Anamnese des Klinikums ... (Anlage K 4, Bl. 95 d.A.), der Anamnese bei der Notaufnahme (Anlage K 5, Bl. 82 d.A.) und dem Operationsbericht vom 19.07.2008 (Anlage K 6, Bl. 83 d.A.) ergibt sich, dass bei dem Geschädigten stets Lähmungserscheinungen oder ein Taubheitsgefühl des linken Armes und des linken Beines diagnostiziert wurden. Dabei spricht der Operationsbericht vom 19.07.2008 deutlich davon, dass im Verlauf aufgrund des Hammerschlags sich eine hochgradige Hemiparese links entwickelt habe, wofür neurologische Störungen vom Gehirn bis zum Rückenmark ursächlich seien. Aus der Krankenakte des Geschädigten bei den ... ergibt sich ferner, dass der Zustand nach Hemiparese links am 04.08.2008 „noch nicht 100% normal" sei (Anlage K 9, Bl. 100 d.A.) und deshalb physikalische Therapie zur Mobilisation nach Schädelfraktur, Metatarsalfratur (Mittelfußknochenbruch) und Hemiparese links verordnet worden ist. Auch die weitere Verordnung einer physikalischen Therapie vom 02.09.2008 erfolgte zur Mobilisation nach Schädelfraktur, Metatarsalfratur (Mittelfußknochenbruch) und Hemiparese links. Im übrigen heißt es auch auf den Heilmittelverordnungen zur Krankengymnastik vom 04.08.2008 und 02.09.2008 (Anlage K 10, Bl. 101 d.A.), dass diese jeweils zur Mobilisation nach Schädelfraktur, Metatarsalfraktur und Hemiparese links erfolge.

c) Für die übrigen Kosten ist der notwendige ursächliche Zusammenhang nicht bestritten und ergibt sich überdies aus den von dem Kläger vorgelegten medizinischen Unterlagen. Dies gilt für die Kosten des Notarzteinsatzes und des Notarzteinsatzfahrzeuges, für den Krankentransport zu Klinik nach Lübben, sowie die Kosten der Verlegung des Geschädigten in das Klinikum ... mit dem Hubschrauber sowie für die Verordnung des orthopädischen Hilfsmittels (Vorfußentlastungsschuh) für den gebrochen linken Mittelfußknochen.

d) Soweit der Beklagte auf Unstimmigkeiten hinsichtlich der von dem Beklagten erstatteten Beträge einerseits und den mit Rechnungen nachgewiesenen Kosten andererseits hingewiesen hat, ist zunächst festzuhalten, dass der Kläger offenbar nicht immer die vollen in Rechnung gestellten Beträge beglichen hat, was den Beklagten jedenfalls nicht beschwert. Der Kläger hat zudem hinreichend und letztlich auch unbestritten dargelegt, dass die von ihm nicht vollständigen Erstattungen vorwiegend auf Eigenanteilen nach § 49 BBhV beruhen sowie auf der fehlenden Erstattungsfähigkeit des in der Endabrechnung des Klinikums ... enthaltenen Einzelbettzimmerzuschlags. So hat der Kläger Eigenanteile des Geschädigten in Höhe von 10,00 € pro Tag des Krankenhausaufenthalts, von denen die Beihilfestelle die Hälfte (6 von 12 Tagen), mithin einen Betrag 60,00 € nicht übernommen hat und die daher nicht zu erstatten waren, sowie Eigenanteile von jeweils 5,00 € bei Notarzteinsatz und der Flugrettung dargelegt. Für den Vorfußentlastungsschuh ist offenbar nur die Hälfte der Kosten von insgesamt 120,89 €, mithin 60,45 € abzüglich eines Eigenanteils von 5,00 €, mithin 55,45 € von der Beihilfestelle übernommen und dieser Betrag vom Kläger erstattet worden, während der privaten Krankenversicherung des Geschädigten insoweit keine Kosten erstattet wurden, wie sich dies auch aus dem Abrechnungsschreiben des Klägers vom 17.08.2009 (Bl. 42 f. d.A.) ergibt.

5.

Der solchermaßen bei dem Geschädigten entstandene Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB sowie nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 223 StGB ist in Höhe der von dem Kläger an die private Krankenversicherung des Geschädigten und die Beihilfestelle erstatteten Beträge von insgesamt 10.916,95 € gemäß § 5 OEG i.V.m. § 81a Abs. 1 BVG auf den Kläger übergegangen.

Nach den §§ 5 Abs. 1 OEG, 81a BVG geht ein gesetzlicher Anspruch, der dem Opfer einer Gewalttat aufgrund der Schädigung gegen Dritte zusteht, auf das Land über, das als Kostenträger zur Gewährung von Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz verpflichtet ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

a) Im Streitfall entstanden wegen der dem Geschädigten zugefügten Verletzung gegen den Beklagten gesetzliche Ansprüche aus § 823 BGB; dies ist oben ausgeführt.

b) Das klagende Land war dem Geschädigten zu Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz verpflichtet. Nach § 1 Abs. 1 OEG erhält derjenige, der infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine Person eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes. Der Geschädigte war das Opfer eines derartigen Angriffs. Für den Anspruch nach § 1 Abs. 1 OEG reicht jeder tätliche Angriff aus, der eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende Einwirkung darstellt (BSG, NJW 1991, 2590 mit weiteren Nachweisen). Im Gegensatz zum Strafrecht ist es nicht einmal erforderlich, dass sich der Täter weiterer Folgen der unmittelbaren körperlichen Einwirkung bewusst ist; der Vorsatz muss sich nur auf den Angriff als solchen, nicht aber auf den entstandenen Körperschaden gerichtet haben, wobei selbst der natürliche Vorsatz ausreicht (BSG, NJW 1999, 2207 f. mit weiteren Nachweisen). Auch darauf, ob der entstandene Schaden gewollt ist, kommt es nicht an (BSG, NJW 1991, 2590, 2591; 1993, 880). Da, wie oben ausgeführt, eine vorsätzliche Körperverletzung im strafrechtlichen und zivilrechtlichen Sinne zu bejahen ist, liegt mithin auch ein vorsätzlicher Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 oEG vor; dass der Angriff mit einem Hammer oder einen Kraftfahrzeug auf eine Person in feindseliger Willensrichtung erfolgt, bedarf keiner weiteren Erörterung. Versagungsgründe nach § 2 Abs. 1 OEG (dazu im Zusammenhang mit einem Ehebruch des Opfers: BSG, NJW 1997, 965) liegen nicht vor. Folgerichtig hat das klagende Land sich zur Gewährung der mit bestandkräftigem Bescheid vom 06.05.2009 (Anlage K 1, Bl. 32 d.A.) anerkannten Versorgung des Geschädigten verpflichtet.

c) Diesem Forderungsübergang auf das Land Brandenburg steht nicht das sogenannte Familienprivileg nach § 116 Abs. 6 S. 1 SGB X entgegen. Zwar ist diese Vorschrift nach § 6 Abs. 3 OEG grundsätzlich anwendbar. Ihre Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt, weil § 116 Abs. 6 S. 1 SGB X nur bei nicht vorsätzlichen Schädigungen Familienangehöriger greift, der Beklagte hier aber vorsätzlich gehandelt hat. Es kann daher offen bleiben, ob zwischen dem Geschädigten und dem Beklagten im Lichte der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG Beschluss vom 12.10.2010 - 1 BvL 14/09 - FamRZ 2010, 2050 - 2055; siehe auch die Anmerkung von Lang, Verfassungsmäßigkeit des Angehörigenprivilegs des § 116 Abs 6 S 1 - Auslegung des Begriffes „häusliche Gemeinschaft", jurisPR-VerkR 6/2011 Anmerkung 3) eine häusliche Gemeinschaft im Sinne dieser Vorschrift bestand.

6.

Der auf das klagende Land übergegangene Anspruch ist schließlich auch durchsetzbar, denn er ist nicht nach §§ 195, 199 BGB verjährt. Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB sowie nach § 823 Abs. 2 BGB verjähren gemäß § 195 BGB in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.

Dabei beginnt die Verjährung gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

a) Der Anspruch des Geschädigten ist zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses am 18.07.2008 entstanden. Zu diesem Zeitpunkt hatte er auch Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt. Auf dessen Kenntnis kommt es aber in Fällen des gesetzlichen Forderungsübergangs nicht an, weil der gesetzliche Forderungsübergang nach § 116 SGB X grundsätzlich zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses eintritt. Zum Rechtsübergang genügt selbst die weit entfernte Möglichkeit des Eintritts von Tatsachen, auf Grund derer Versicherungs- oder Versorgungsleistungen zu erbringen sein könnten; mit der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers muss zumindest ernsthaft zu rechnen sein. (BGH, Urteil vom 27.06.2006 - VI ZR 337/04 - NJW 2006, 3565 m.w.N., beckonline, BGH, Urteil vom 12. Januar 2016 - VI ZR 491/14 -, Rn. 11, juris; MüKoBGB/Grothe, 7. Aufl. 2015, BGB § 199 Rn. 41, beck-online).

b) Insofern kommt es hier auf die Kenntniserlangung oder grob fahrlässige Unkenntnis auf Seiten des Geschädigten selbst nicht an; allein die subjektive Situation des Sozialversicherungsbzw. Sozialhilfeträgers oder des Dienstherrn ist maßgeblich (MüKoBGB/Grothe BGB § 199 Rn. 41, beck-online). Dabei ist für den Forderungsübergang nach § 5 OEG i.V.m. § 81a BVG die Rechtsprechung nicht einheitlich im Hinblick auf die Frage, ob für die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Person des Schädigers und den anspruchsbegründenden Umständen auf den zuständigen Bearbeiter der Regressabteilung oder denjenigen der Leistungsabteilung abzustellen ist.

aa) Der überwiegende Teil der Rechtsprechung stellt auf die Kenntniserlangung des zuständigen Mitarbeiters der Regressabteilung ab (BGH, NJW 1986, 2315, 2316; 1992, 1381, 1382; 1995, 2413, 2415; OLG Celle, OLGR 2000, 195, 196; OLG Hamm, OLGR 2000, 40, 42; OLG Koblenz, OLGR 1999, 9, 11; OLG Köln, Beschluss vom 08. August 2001 - 11 W 36/01 -, Rn. 11, juris). Dem folgt die Kammer. Der Grund liegt darin, dass in den Fällen, in denen - wie hier - angesichts der gesundheitlichen Schädigung des Opfers von Anfang an die Möglichkeit von Versorgungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz in Betracht kommt, sich der Anspruchsübergang auf das klagende Land nach den §§ 5 OEG, 81a BVG bereits im Augenblick der Verletzungshandlung des Täters vollzieht. Allein das Land ist von vornherein anspruchsberechtigt, allein ihm obliegt die Geltendmachung des Anspruchs gegen den Schädiger, der Eintritt der Verjährung beeinträchtigt allein den ihm zustehenden Anspruch. Es muss deshalb auf die Kenntnis der für die Verfolgung solcher Regressansprüche zuständigen Stelle des Landes abgestellt werden (so ausdrücklich OLG Köln, a.a.O.).

bb) Mit beachtlichen Gründen wird jedoch teilweise auf die Kenntnis bereits der Leistungsabteilung des Landesversorgungsamts abgestellt. Ist nämlich - wie bei Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz - jeder Schadensfall dem Grunde nach regressierbar, habe die leistende Behörde mit Kenntnis vom Schadensfall automatisch auch Kenntnis vom Regressfall. Es müsse dies nicht erst wie im Falle der Sozialversicherungsträger durch einen Mitarbeiter der Abteilung erkannt und der Regressabteilung zur Kenntnis gebracht werden. Da bei Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz jeder Fall ein Regressfall sei, obläge es der leistenden Behörde, sicherzustellen, dass auch jeder Fall spätestens mit seiner Anerkennung im Sinne des § 1 OEG unverzüglich der Regressabteilung vorgelegt werde. Sei dagegen behördenintern kein solcher Automatismus geschaffen, der sicherstelle, dass die Regressabteilung mit Eingang eines Leistungsantrages oder jedenfalls spätestens mit dessen Anerkennung nach § 1 OEG durch Bescheid vom Schadensfall Kenntnis erlange, liege grob fahrlässige Unkenntnis vor. Diese grob fahrlässige Unkenntnis beruhe in diesen Fällen nämlich nicht auf einem fehlerhaften Verhalten der Mitarbeiter der Leistungsabteilung, sondern darauf, dass die Behördenstruktur nicht vorsehe, dass mit Anerkennung eines jeden Anspruchs die Regressabteilung automatisch beteiligt werde (so ausdrücklich: AG Zossen, Urteil vom 10. Februar 2014 - 5 C 145/13 -, Rn. 15, juris).

Dieser Auffassung wird auch in der Literatur vertreten. Dies wird damit begründet, dass die bisherige Rechtsprechung zu § 852 Abs. 1 BGB a.F. unter Geltung des neuen Rechts nicht mehr fortgeführt werden könne (Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearbeitung 2014, § 199 Rn. 77-79, juris; MüKoBGB/Groth, 7. Aufl. 2015, § 199 Rn. 31, beck-online; für die Beibehaltung der Rechtsprechungsgrundsätze sprechen sich dagegen aus: Henrich/Spindler in Bamberger/Roth, BeckOK/BGB, 38. Edition, Stand Februar 2016, § 199 Rn. 19 ff., Rn. 35 f., beck-online; jurisPK-BGB/Lakkis, 7. Aufl. 2014, § 199 Rn. 69 juris).

Im Unterschied zur bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteile vom 22. April 1986 - VI ZR 133/85, VersR 1986, 917, 918 und vom 11. Februar 1992 - VI ZR 133/91, VersR 1992, 627, 628) beginne die Verjährung auch dann, wenn die fehlende Kenntnis der zuständigen Abteilung auf einem den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit rechtfertigenden Organisationsmangel beruhe (vgl. auch Krämer, ZGS 2003, 379, 381; OLG Saarbrücken, Urteil vom 31. August 2010 - 4 U 550/09, juris, Rn. 46 ff.; weitergehend OLG Hamm, RuS 2011, 225, 227).

cc) Indes hat sich der Bundesgerichtshof dieser Auffassung, nach Ansicht der Kammer zu Recht, ausdrücklich nicht angeschlossen. Dieser hat darauf hingewiesen, dass sich die Rechtslage nicht so maßgeblich geändert hat, als dass in Regressfällen zur Vermeidung der Verjährung der Ansprüche die Mitarbeiter der Leistungsabteilung Initiativen zur Aufklärung des Schadensgeschehens entfalten müssten und bei diesbezüglicher Nachlässigkeit die grob fahrlässige Unkenntnis der öffentlichen Körperschaft oder Behörde anzunehmen wäre (so schon BGH, Urteil vom 20. Oktober 2011 - III ZR 252/10, NJW 2012, 447; nunmehr auch BGH, Urteil vom 28. Februar 2012 - VI ZR 9/11 -, Rn. 11, juris). Zwar erfasse § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, der § 852 Abs. 1 BGB a.F. nachgebildet sei (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 107), nicht nur deliktische, sondern auch rechtsgeschäftliche Ansprüche und gehe das subjektive Merkmal der groben Fahrlässigkeit weiter als die Fälle der Versäumung gleichsam auf der Hand liegender Erkenntnismöglichkeiten, die in Anwendung des Rechtsgedankens des § 162 BGB der positiven Kenntnis bislang gleichgestellt worden seien. Indessen lasse sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen, dass bei arbeitsteiliger Organisation in Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts höhere Anforderungen an diese als Gläubiger gestellt werden sollten. Zwar werde darin von einer Erweiterung des Merkmals der Kenntniserlangung um die grob fahrlässige Unkenntnis gesprochen (vgl. BT-Drucks. aaO, S. 108). Zugleich werde aber auf die "Auflockerungstendenzen" in der bisherigen Rechtsprechung, die bereits damals geltende und entsprechend ausgestaltete Vorschrift des § 12 ProdHaftG sowie den Rechtsgedanken des § 277 BGB hingewiesen (BT-Drucks., aaO, S. 108). Der Gesetzgeber habe mithin mit der Gesetzesänderung vor allem die praktischen Ergebnisse der Rechtsprechung zu § 852 BGB a.F. nachvollziehen und in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB integrieren, aber nicht in die Rechtsprechung zur Frage, ob und in welchem Umfang bei bestimmten Personen vorhandenes Wissen der "dahinter stehenden" juristischen Person oder Körperschaft zuzurechnen sei, korrigierend eingreifen wollen. Angesichts dessen könne es auch nach neuem Recht bei den hergebrachten Grundsätzen der Wissenszurechnung verbleiben (BGH, Urteil vom 28. Februar 2012 - VI ZR 9/11 -, Rn. 12, juris).

Nach diesen Grundsätzen ist Voraussetzung für die Zurechnung der Kenntnis eines mit dem Schadensfall befassten Bediensteten, dass es sich bei dem Betreffenden um einen Wissensvertreter der entsprechenden Institution handelt. Das ist nach dem insoweit heranzuziehenden Rechtsgedanken des § 166 Abs. 1 BGB dann der Fall, wenn der informierte Bedienstete vom Anspruchsinhaber mit der Erledigung der betreffenden Angelegenheit, hier also mit der Geltendmachung von Regressansprüchen gegen den Schadensverursacher, in eigener Verantwortung betraut worden ist (BGH, Urteil vom 28. Februar 2012 - VI ZR 9/11 -, Rn. 13, mit zahlr. Nachw. aus der st. Rspr. des 6. Zivilsenats, juris; dem folgend: OLG Frankfurt, Urteil vom 01.07.2015 - 22 U 35/14 - und OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.05.2012 - 7 U 44/11 - sämtl. zit. nach juris).

Sind dabei innerhalb der regressbefugten Behörde mehrere Stellen für die Bearbeitung eines Schadensfalls zuständig, kommt es für den Beginn der Verjährung grundsätzlich auf den Kenntnisstand der für die Vorbereitung und Verfolgung des Regressanspruchs zuständigen Bediensteten, d.h., bei Vorhandensein mehrerer Abteilungen, auf den Kenntnisstand der Mitarbeiter der Regressabteilung an (BGH, Urteil vom 28. Februar 2012 - VI ZR 9/11 -, Rn. 13 m.w.N.). Dass auch die Leistungsabteilung mit dem Schadensfall verantwortlich befasst ist, soweit es um die an den Geschädigten zu erbringenden Leistungen geht, ist nach dieser Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, demgegenüber regelmäßig ohne Belang, weil diese in der Verantwortung der Leistungsabteilung liegende Tätigkeit nicht auf die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen abzielt. Unerlässliche Voraussetzung für eine Wissensvertretung ist daher, dass der betreffende Bedienstete eigenverantwortlich (zumindest) mit der Vorbereitung von Regressansprüchen betraut ist (BGH, Urteil vom 28. Februar 2012 - VI ZR 9/11 -, Rn. 13 m.w.N., juris).

Ob die fehlende Kenntnis der Regressabteilung darauf beruht, dass sie seitens der Leistungsabteilung nicht die entsprechenden Informationen erhalten hat, ist nach dieser Rechtsprechung hingegen grundsätzlich unerheblich. Die vom BGH zu § 166 BGB für den Bereich rechtsgeschäftlichen Handelns entwickelten Grundsätze zur Wissenszurechnung sind auf § 852 Abs. 1 BGB a.F. nicht anwendbar (BGH, Urteil vom 28. Februar 2012 - VI ZR 9/11 -, Rn. 14 m.w.N.). Das kann auch nach neuem Recht nicht anders gesehen werden. Zwar wird im rechtsgeschäftlichen Verkehr einer juristischen Person aus Gründen des Verkehrsschutzes entsprechend § 166 BGB in weiterem Umfang das Wissen von Mitarbeitern hinsichtlich solcher Vorgänge zugerechnet, deren Relevanz für spätere Geschäftsvorgänge innerhalb des organisationsbereichs dem Wissenden erkennbar ist und die deshalb dokumentiert und verfügbar gehalten oder an andere Personen innerhalb des organisationsbereichs weitergegeben werden müssen. Mit solchen Mitarbeitern wären die Beschäftigten der Leistungsabteilungen des klagenden Landes unter Umständen gleichzustellen, weil auch sie bei sorgfältigem Vorgehen gehalten wären, ihre im Rahmen der Leistungsgewährung erlangten Informationen an die Regressabteilungen weiterzugeben, sofern sie für einen Rückgriff Bedeutung haben könnten. Doch handelt es sich bei den hier betroffenen Ansprüchen um solche aus unerlaubter Handlung, bei denen der Schutz des rechtsgeschäftlichen Verkehrs nicht im Vordergrund steht. Maßgebender Grund für eine Zurechnung des Wissens von Mitarbeitern anderer als der gerade handelnden Abteilungen entsprechend § 166 BGB ist der Schutz des Rechtsverkehrs. Die Zurechnung erfolgt daher im allgemeinen im Zusammenhang mit dem Abschluss von Rechtsgeschäften, bei denen es darum geht, die in einer Gesetzesvorschrift im Interesse und zum Schutz des Partners im Rechtsverkehr angeordnete Rechtsfolge an eine bestimmte Kenntnis zu knüpfen. Darum geht es hier aber gerade nicht, insbesondere geht es nicht um den Schutz eines Partners bei der Anbahnung und dem Abschluss von Rechtsgeschäften (BGH, Urteil vom 28. Februar 2012 - VI ZR 9/11 -, Rn. 14, mit. zahlr. weiteren Nachw. aus der Rspr. des Senats, juris; ebenso OLG Frankfurt, Urteil vom 01.07.2015 - 22 U 35/14 -, und OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.05.2012 - 7 U 44/11 - juris).

c) Hier hat die Regressabteilung erstmals durch die Mitteilung der Leistungsabteilung vom 17.11.2010, eingegangen am 18.11.2010 (Anlage K 3, Bl. 45 d.A.) davon Kenntnis erlangt, dass die Leistungsabteilung mit Bescheid vom 06.05.2009 Gesundheitsstörungen des Geschädigten als Folge der Tat vom 18.07.2008 anerkannt hat und dem Geschädigten daher Versorgungsleistungen nach dem OEG gewährt worden sind. Die Verjährung begann daher gemäß § 199 Abs. 1 BGB am Schluss des Jahres 2010, mithin mit Ablauf des 31.12.2010. Die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB hätte daher nach §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB erst mit Ablauf des 31.12.2013 geendet. Mit Zustellung des Mahnbescheides im Mahnverfahren am 24.02.2012 ist die Verjährung jedoch gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt. Diese Hemmung wirkt bis heute fort, da nach Einlegung des Widerspruchs durch den Beklagten die Sache unverzüglich an das Streitgericht abgegeben und der Anspruch am 04.04.2012 begründet wurde.

d) Die Kammer weist noch darauf hin, dass selbst wenn man der entgegenstehenden Auffassung folgen und eine Obliegenheit annehmen wollte, behördenintern sicherzustellen, dass die Regressabteilung in angemessener Zeit von der Leistungsabteilung über die den Schadensersatzanspruch begründenden Umstände informiert wird, nach hiesiger Auffassung als maßgeblicher Zeitpunkt einer entsprechenden Information frühestens derjenige in Betracht kommt, in dem die Leistungsabteilung mit Bescheid ihre Verpflichtung zur Versorgung des Geschädigten nach dem OEG anerkannt hat, denn erst ab dieser Feststellung ist klar, dass überhaupt ein Forderungsübergang und damit ein Tätigwerden der Regressabteilung in Betracht zu ziehen ist (so wohl AG Zossen, Urteil vom 10. Februar 2014 - 5 C 145/13 -, Rn. 15, juris). In Anbetracht dessen, dass die Leistungsabteilung einen Versorgungsanspruch des Geschädigten bzw. einen Anspruch auf Heilbehandlung nach dem OEG i.V.m. dem BVG erst mit Bescheid vom 06.05.2009 anerkannt hat, wäre die Verjährung nach den obigen Darstellungen zwar bereits am 31.12.2012 abgelaufen, aber ebenso seit Zustellungs des Mahnbescheides am 24.02.2012 gehemmt und der streitgegenständliche Schadensersatzanspruch nicht verjährt.

7.

Dem Kläger sind ferner aufgrund der Zustellung des Mahnbescheides über die klagegegenständliche Forderung am 24.02.2015 nach §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB die beantragten Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit (§§ 261 Abs. 1, 696 Abs. 3 ZPO), mithin ab dem 25.02.2015 (§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 ZPO) zuzusprechen.

B. Klagantrag zu 2.

Da das klagende Land dem Grunde nach durchsetzbare Schadensersatzansprüche gemäß § 823 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 223 StGB aus übergegangenem Recht hat und aufgrund der Schwere der vom Geschädigten erlittenen Verletzungen nicht ausgeschlossen werden kann, dass noch schädigungsbedingte Heilbehandlungskosten anfallen, hat die Klage auch im Hinblick auf den begehrten Feststellungsantrag Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Für das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse reicht es bei Verletzung eines absoluten Rechtsguts - wie der körperlichen Integrität und der Gesundheit als Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts - aus, wenn künftige Schadensfolgen (wenn auch nur entfernt) möglich, ihre Art und ihr Umfang, sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind (BGH MDR 2007, 792; NJW 2001, 1432; NJW-RR 88, 445); auf die Wahrscheinlichkeit weiterer Schäden kommt es hier nicht an (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 256 ZPO, Rn. 9, juris). Dies gilt insbesondere bei nicht ganz unerheblichen Verletzungen, wie sie der Geschädigte hier erlitten hat (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 30.01.1991 - 9a/9 RV 22/89 - juris).

C. Nebenfolgen

Der Ausspruch über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.

D. Streitwert

Der Streitwert ist auf 13.100,34 € festzusetzen. Dieser setzt sich zusammen aus dem mit dem Klagantrag zu 1. begehrten Betrag von 10.916,95 € sowie weiteren 2.183,39 € für das Feststellungsbegehren. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte und Angaben der Parteien hat die Kammer insoweit 20 % des mit dem Klagantrag zu 1.) begehrten Betrages gemäß § 63 Abs. 2 S. 1 GKG i.V.m. § 48 Abs. 1 S. 1 GKG und § 3 ZPO angesetzt.