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Unterhaltsvorschussrecht


Metadaten

Gericht VG Cottbus 8. Kammer Entscheidungsdatum 02.04.2020
Aktenzeichen 8 K 1194/19 ECLI ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0402.8K1194.19.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Der sinngemäße Antrag des Klägers vom 16. März 2020 auf Gewährung von Reiseentschädigung wird abgelehnt.

Gründe

Gemäß Ziff. I.1, Satz 1 der Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Reiseentschädigungen vom 23. Mai 2006 in der Fassung vom 7. Januar 2014 können mittellosen Beteiligten auf Antrag Mittel für die Reise zum Ort der Verhandlung und für die Rückreise gewährt werden. Als mittellos im Sinne dieser Vorschrift sind Personen anzusehen, die nicht in der Lage sind, die Kosten der Reise aus eigenen Mitteln zu bestreiten (Satz 4). Gemäß Ziff. I.1.1.3 erfolgt die Gewährung von Reiseentschädigung regelmäßig, indem Fahrkarten der zweiten Wagenklasse der Deutschen Bahn oder eines anderen Anbieters im öffentlichen Personenverkehr zur Verfügung gestellt werden. Eine Auszahlung kommt nur im Ausnahmefall in Betracht.

Hier beantragt der Kläger ersichtlich die Auszahlung eines Geldbetrages, da er zur Begründung seines Antrages darauf verwiesen hat, dass an seinem Wohnort keine Zugverbindungen mehr existierten und die Anreise mit anderen öffentlichen Verkehrsmitteln Tage dauern würde. Nach Auskunft der Deutschen Bahn (vgl. www.bahn.de) besteht jedoch eine ca. zwei bis zweieinhalb Stunden dauernde Verbindung des öffentlichen Nahverkehrs zwischen dem Wohnort des Klägers und dem Verwaltungsgericht Cottbus, so dass ein eine Auszahlung der Reiseentschädigung rechtfertigender Ausnahmefall nicht gegeben ist.

Ohnehin aber hat der Kläger seinem Antrag keinerlei Belege dafür beigefügt, dass er die Kosten der Reise nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann. Auch im Rahmen seines Antrages auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat er trotz gerichtlicher Aufforderung eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht abgegeben.

Schließlich scheidet ein Anspruch des Klägers auf Reiseentschädigung auch deshalb aus, weil diese nur dann zu bewilligen ist, wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung aller Umstände die Anreise zum Termin auch bei einem bemittelten Beteiligten zur verständigen Wahrnehmung seiner Rechte als notwendig zu erachten wäre (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Februar 2017 – 6 C 28/16 -, juris Rn. 3; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Juli 2012 – 12 E 658/12 -, juris Rn. 8; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. September 2009 – 1 S 1682/09 -, juris Rn. 9; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 19 C 08.1 -, juris Rn. 8; Neumann in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 166, Rn.164).

Davon, dass eine bemittelter, vernünftig haushaltender Beteiligter an einer kostenaufwändigen mündlichen Verhandlung teilnehmen würde, ist jedoch vorliegend nicht auszugehen. Das Gericht hat bereits mit Gerichtsbescheid vom 19. Februar 2020, gegen den der Kläger die mündliche Verhandlung beantragt hat, darauf hingewiesen, dass die Klage keinen Erfolg haben dürfte, weil der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid des Beklagten trotz rechtmäßiger Rechtsbehelfsbelehrung unstatthaft nochmals Widerspruch erhoben und hierdurch die Klagefrist versäumt hat. Hierauf ist der Kläger, der sich zur Begründung seiner gegen die Anrechnung von Kindergeld bei der Gewährung eines Unterhaltsvorschusses gerichteten Klage auf den wiederholten Hinweis beschränkt, „nachgewiesener deutscher Staatsangehöriger“ zu sein, in keiner Weise eingegangen. Auch für die mündliche Verhandlung hat er keine weitere Klagebegründung oder sonstige sachbezogene Stellungnahmen angekündigt, die seine Teilnahme am Termin – zu dem auch der Beklagte ausweislich seiner entsprechenden Mitteilung vom 16. März 2020 nicht erscheinen wird - notwendig machen würden (vgl. in diesem Sinne auch: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Juli 2012 – 12 E 658/12 -, juris Rn. 10).