Der Kläger beansprucht die Gewährung von Überbrückungsgeld gemäß § 57 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – SGB III – anlässlich der Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit in einer internistischen Gemeinschaftspraxis ab 01. Oktober 2005.
Der 1964 geborene Kläger war nach medizinischer Ausbildung ab 01. August 1995 als Arzt im S-G-Krankenhaus in B beschäftigt. Während dieser Beschäftigung sprach er am 20. November 2003 ausweislich der Beratungsvermerke erstmals bei der Beklagten vor und erhielt in der Folge mehrere Anfragen (auswärtiger) Krankenhäuser übersandt. Am 23. Februar 2004 meldete sich der Kläger telefonisch und äußerte sich dahingehend, dass „Kündigung wahrscheinlich erst im August 2004, bleibt weiterhin arbeitssuchend“. Nach der Übersendung weiterer Arbeitgeberanfragen am 16. März und 07. April 2004 übersandte die Beklagte am 24. Mai 2004 einen Fragebogen zur Ärztevermittlung mit einer Frist zur Erledigung bis zum 02. Juni 2004. Ausweislich der Beratungsvermerke reagierte der Kläger darauf nicht, sondern meldete sich am 30. November 2004 persönlich und teilte mit, dass er sich selbständig machen wolle; im Hinblick darauf erhielt er Informationen und Antragsunterlagen zum Überbrückungsgeld ausgehändigt. Unter dem 30. September 2005 ist weiter vermerkt: PV: Antrag auf ÜG f. Selbständige f. Briefkasten abgegeben.
Der Kläger hatte zuvor eine Alleinpraxis gekauft (Vertrag vom 23. Juni 2005), deren Sitz nach B-W verlegt werden konnte, und diese ab 1. Oktober 2005 in eine künftige Gemeinschaftspraxis mit einer bereits in W ansässigen Praxis eingebracht; gleichzeitig war u. a. die künftige Übernahme von weiteren Anteilen durch ihn und später auch der restlichen Anteile durch seine Ehefrau vertraglich vereinbart worden (Einbringungs- und Gesellschaftsvertrag vom 10. Juli 2005).
Der unter dem Datum 06. September 2005 gestellte Antrag auf Gewährung von Überbrückungsgeld für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Internist ab 01. Oktober 2005 trägt den Eingangsstempel 05. Oktober 2005.
Das unbefristet bestehende Arbeitsverhältnis zum S-G- Krankenhaus, das eine Kündigungsfrist von 5 Monaten zum Quartalsende vorsah, endete auf Veranlassung des Klägers durch Aufhebungsvertrag vom 11. August 2005 zum 30. September 2005.
Am 30. September 2005 meldete er sich mit Wirkung zum 01. Oktober 2005 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Am 24. November 2005 reichte er den Leistungsantrag bei der Beklagten ein. Nach Erläuterung der Gründe zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (Erklärung des Klägers vom 24. November 2005) stellte die Beklagte mit Bescheid vom 24. November 2005 den Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit (vom 01. Oktober bis 23. Dezember 2005) fest.
Mit Bescheid vom 07. Dezember 2005 lehnte die Beklagte anschließend den Antrag auf Gewährung von Überbrückungsgeld ab und führte dazu aus, dass das Überbrückungsgeld der Vermeidung von Arbeitslosigkeit diene, der Kläger jedoch sein Arbeitsverhältnis eigenständig zum Zwecke der Gründung einer selbständigen Existenz gekündigt und somit das Risiko der Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt habe. Den Widerspruch des Klägers, in dem dieser u. a. auf identische und positiv entschiedene Fälle verwies, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02. Januar 2006 als unbegründet zurück. Die vom Gesetz geforderte Vermeidung von Arbeitslosigkeit sei gegeben, wenn das Arbeitsverhältnis aus Gründen, die der Arbeitnehmer nicht zu vertreten habe, gefährdet sei, und der Arbeitnehmer das Risiko der Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit abmildere. Bei nahtlosem Übergang (von der Beschäftigung in die Selbständigkeit) könne Überbrückungsgeld nicht gewährt werden.
Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner zum Sozialgericht – SG – Berlin erhobenen Klage gewandt und sein Begehren weiterverfolgt. Er hat dazu vortragen lassen, er habe sich erstmals am 03. November 2003 bei der Beklagten beraten lassen wegen der beabsichtigten Selbständigkeit. Ihm sei mitgeteilt worden, es genüge hierzu, sieben Tage nach Einreichung der Kündigung sich beim Arbeitsamt zu melden. Er habe sich wie gefordert bis zum 19. Februar 2004 wieder bei der Beklagten gemeldet und mitgeteilt, dass er nunmehr einen Praxiskaufvertrag in Aussicht habe und die Übergabe am 01. April 2005 erfolgen solle. Am 30. November 2004 habe er wiederum vorgesprochen und Informationsmaterial erhalten. Der Praxiskaufvertrag habe nicht durchgeführt werden können. Ein neuer Praxiskaufvertrag mit Übergabetermin zum 01. Juli 2005 habe nicht fristgerecht umgesetzt werden können und sei mit einer Übergabe zum 01. Oktober 2005 neu gefasst worden. Am 01. Oktober 2005 habe er seine Zulassung als Facharzt erhalten und arbeite seither selbständig in seiner Praxis. Er habe damit im Sinne des § 57 SGB III seine Arbeitslosigkeit vermieden, indem er selbständig als Arzt tätig geworden sei. Arbeitslos sei auch derjenige, der seine Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt habe. Er hätte seine unbefristete Stelle niemals aufgegeben, wenn er nicht das Überbrückungsgeld fest zugesagt erhalten und einkalkuliert gehabt hätte.
Die Beklagte ist dem entgegen getreten. Eine Zusicherung sei nicht ausgesprochen worden. Der Kläger sei auch nicht unzureichend beraten worden. Nach Aushändigung der Antragsunterlagen am 30. November 2004 habe der Kläger sein Arbeitsgesuch nicht aufrechterhalten. Sie sei auch nicht verpflichtet gewesen, den Kläger über die geänderte Rechtsanwendung zu informieren (nach der im Juni 2005 geänderten Dienstanweisung zu § 57 SGB III unter Ziffer 57.14 nahm die Beklagte die Voraussetzungen für die Vermeidung von Arbeitslosigkeit nicht als gegeben an, wenn eine eigenständige Kündigung zum Zwecke der Gründung einer selbständigen Existenz das Risiko der Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt hatte und ein nahtloser Übergang vorlag).
Sodann hat das SG mit Urteil vom 04. September 2007 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung von Überbrückungsgeld zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit als Internist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 57 SGB III in der hier maßgeblichen bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung seien nicht erfüllt. Der Kläger habe seine Arbeitslosigkeit nicht „vermieden“ im Sinne des § 57 SGB III. Er habe die Arbeitslosigkeit durch eigene Kündigung eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses herbeigeführt. Nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift scheide eine Förderung durch Überbrückungsgeld jedoch aus, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitslosigkeit durch eigene Kündigung erst begründe. Durch die Gewährung von Überbrückungsgeld solle kein Verhalten gefördert werden, das nur solche Belastungen der Solidargemeinschaft vermeide, die durch dieses Verhalten erst begründet würden (Hinweis auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. April 2006, L 8 AL 4150/05).
Der begehrte Anspruch ergebe sich auch nicht aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Dessen Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. An die im November 2004 erteilte Auskunft sei die Beklagte zum Zeitpunkt der tatsächlichen Beantragung des Überbrückungsgeldes nicht mehr gebunden gewesen bzw. habe sich der Kläger auf diese Auskunft nicht mehr verlassen dürfen. Denn der Kläger sei in der Zeit zwischen November 2004 und Oktober 2005 nicht arbeitslos und auch nicht mehr als arbeitsuchend geführt worden. Eine Hinweispflicht der Beklagten auf die zwischenzeitliche Änderung der Verwaltungspraxis habe nicht bestanden.
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 17. Oktober 2007 zugegangene Urteil richtet sich die am 14. November 2007 eingelegte Berufung, mit der der Kläger weiterhin Überbrückungsgeld begehrt hat. Er hat dazu die Auffassung vertreten, eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit schließe entgegen der Auffassung der Beklagten und des SG einen Anspruch aus § 57 SGB III nicht aus. Der nahtlose Übergang aus der abhängigen Beschäftigung in die Selbständigkeit stehe dem im Übrigen sachlich begründeten Anspruch nicht entgegen. Im Falle einer selbstverschuldeten und damit sperrzeitbewehrten Arbeitslosigkeit sehe das Gesetz lediglich eine Kürzung des Anspruchs gemäß § 57 Abs. 3 SGB III vor. Demgemäß werde das Begehren insoweit beschränkt, dass nur noch Überbrückungsgeld ab 24. Dezember 2005 beansprucht werde.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 04. September 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 07. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Januar 2006 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 24. Dezember 2005 Überbrückungsgeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die angefochtene Entscheidung entspreche der Sach- und Rechtslage.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte (…), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.