| Gericht | OLG Brandenburg 1. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 09.01.2019 | |
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| Aktenzeichen | 9 AR 13/18 (SA F) | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2019:0109.9AR13.18SA.F.00 | |
| Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
| Normen | ||||
Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht - Familiengericht - Itzehoe bestimmt.
1.
Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die Eltern des am ….04.2015 geborenen A… T…. Sie waren und sind nicht miteinander verheiratet. Die elterliche Sorge übten sie zunächst aufgrund einer Sorgeerklärung gemeinsam aus.
Die Eltern trennten sich am 07.05.2018. Die Mutter verließ an diesem Tag mit dem Kind das Familienheim in K…, um im Großraum H… (wo ihre Familie lebt) ein neues Leben anzufangen. Sie hielt sich zunächst in einem Frauenhaus in W… bei H… auf und wechselte wenige Wochen später nach I… in das dortige Frauenhaus.
Mit Beschluss vom 26.06.2018 hatte das Amtsgericht Rathenow der Mutter im Wege einstweiliger Anordnung (u.a.) das Aufenthaltsbestimmungsrecht für A… vorläufig allein übertragen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Vaters blieb erfolglos.
Mit Schriftsatz vom 08.08.2018 hat der Vater sodann beim Amtsgericht Rathenow das vorliegende Umgangsverfahren eingeleitet.
Unter dem 07.09.2018 bat das Amtsgericht Rathenow das Amtsgericht Itzehoe um Übernahme des Verfahrens. Mit Verfügung vom 18.09.2018 lehnte das Amtsgericht Itzehoe dies ab, weil der Aufenthalt der Mutter und Kindes im dortigen Frauenhaus nicht auf Dauer angelegt sei.
Das Amtsgericht Rathenow hat sich nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 15.10.2018 für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren gemäß § 3 Abs. 1 FamFG an das seiner Auffassung nach zuständige Amtsgericht - Familiengericht - Itzehoe verwiesen. Das Amtsgericht Itzehoe hat sich mit Beschluss vom 23.11.2018 ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt.
2.
Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 FamFG für die gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit durch das Brandenburgische Oberlandesgericht liegen vor, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Familiengericht Rathenow gehört. Dieses und das Familiengericht Itzehoe haben sich rechtskräftig für örtlich unzuständig erklärt.
Als zuständiges Gericht für das Verfahren ist das Amtsgericht - Familiengericht - Itzehoe zu bestimmen.
Ist das angerufene Gericht örtlich unzuständig, hat es sich, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, nach § 3 Abs. 1 Satz 1 FamFG für unzuständig zu erklären und die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen. Der Beschluss ist nach § 3 Abs. 3 FamFG nicht anfechtbar und für das als zuständig bezeichnete Gericht bindend. Eine Bindungswirkung tritt ausnahmsweise dann nicht ein, wenn die Verweisung offensichtlich gesetzwidrig ist, sodass sie objektiv willkürlich erscheint. Eine solche Willkür ist anzunehmen, wenn dem Beschluss jede rechtliche Grundlage fehlt oder die Entscheidung bei verständiger Würdigung nicht mehr nachvollziehbar erscheint und offensichtlich unhaltbar ist. Offensichtlich gesetzwidrig ist die Entscheidung etwa, wenn sich das Gericht über eine eindeutige Zuständigkeitsvorschrift hinwegsetzt oder wenn das Gericht weder Umstände ermittelt noch darlegt, die seine Zuständigkeit in Frage stellen könnten (Keidel/Sternal, FamFG, 19. Aufl., § 3 Rn. 53; MünchKomm/Pabst, FamFG, 3. Aufl., § 3 Rn. 20; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 3 FamFG Rn. 4; BGH, NJW 2006, 847). So liegt der Fall hier nicht.
Das Familiengericht Rathenow hat sich (ausweislich der Verfügung vom 13.08.2018, Bl. 16 GA) mit seiner Zuständigkeit auseinandergesetzt und diese zu Recht verneint. Der Verweisungsbeschluss vom 15.10.2018 ist nicht willkürlich ergangen und damit bindend.
In Kindschaftssachen, wozu das vorliegende Umgangsverfahren gehört (§ 151 Nr. 2 FamFG), bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach § 152 FamFG. Ist - wie hier - keine Ehesache anhängig, ist gemäß § 152 Abs. 2 FamFG dasjenige Amtsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies bedeutet, dass derjenige Ort der gewöhnliche Aufenthalt eines Kindes ist, an dem eine gewisse Integration des Kindes in ein soziales und familiäres Umfeld zu erkennen ist (KG, FamRZ 2014, 787 m.w.N.). Ein vorübergehender Aufenthalt ist kein gewöhnlicher; eine gewisse Dauer muss hierbei mindestens beabsichtigt sein (BGH, FamRZ 1981, 135).
Das Amtsgericht Rathenow ist zu Recht davon ausgegangen, dass das betroffene Kind - bei Einleitung des Umgangsverfahrens am 09.08.2018 - seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Bezirk dieses Gerichts hatte. Die Mutter hatte am 07.05.2018 - unter Mitnahme des Kindes - das Familienheim in K… verlassen, um im Großraum H…, wo ihre Familie lebt, einen privaten und beruflichen Neuanfang zu machen. Eine Rückkehr an den früheren Aufenthaltsort stand nicht mehr im Raum; die Trennung der Eltern war endgültig. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Rathenow hatte das Kind zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung aber auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Bezirk des Amtsgerichts Itzehoe. Die Mutter und das Kind hielten sich seinerzeit im dortigen Frauenhaus auf. Bei einem Aufenthalt in einem Frauenhaus handelt es sich grundsätzlich nur um einen vorübergehenden Aufenthalt, der wie auch bei einer bloßen „Ausweichwohnung“ mangels hinreichender Integration in ein soziales und familiäres Umfeld regelmäßig keinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet (OLG Karlsruhe, FamRZ 2018, 1168; KG, a.a.O.; Prütting/Helms/Hammer, FamFG, 4. Aufl., § 152 Rn. 17). Die diesbezüglichen Ausführungen des Amtsgerichts Itzehoe in dem Beschluss vom 23.11.2018 sind richtig.
Ungeachtet dessen erweist sich der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Rathenow aber nicht als fehlerhaft, weil die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Itzehoe aus anderem Grund gegeben ist.
Ist eine örtliche Zuständigkeit weder nach § 152 Abs. 1 FamFG noch nach Abs. 2 der Vorschrift gegeben, ist gemäß § 152 Abs. 3 FamFG das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge hervortritt. Die Vorschrift ist weit auszulegen, da es sich um einen Auffangtatbestand handelt (Prütting/Helms/Hammer, a.a.O., § 152 Rn. 21; Musielak/Borth, FamFG, 6. Aufl., § 152 Rn. 7). Ein Bedürfnis der Fürsorge besteht überall da, wo das Kind der Fürsorge durch das Familiengericht bedarf und dies dem Gericht amtlich bekannt wird (OLG Stuttgart, FamRZ 2017, 237; OLG Hamm, FamRZ 2016, 1391). Die Fürsorgezuständigkeit greift u.a. ein, wenn sich - wie hier - der Aufenthalt des Kindes noch nicht zu einem gewöhnlichen Aufenthalt verdichtet hat und ein früherer Aufenthalt nicht mehr besteht (Prütting/Helms/Hammer, a.a.O., § 152 Rn. 22).
Das Amtsgericht Itzehoe ist nach § 152 Abs. 3 FamFG örtlich zuständig, da das aktuelle Fürsorgebedürfnis nach einer Regelung des Umgangs zwischen Vater und Sohn in seinem ereich hervorgetreten ist.
Nach alledem hat der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Rathenow bindende Wirkung, mit der Folge, dass das Amtsgericht Itzehoe für die Bearbeitung des Verfahrens zuständig ist. Auf die Frage, ob die Mutter mit dem Kind im Dezember 2018 eine Wohnung im Bezirk des Amtsgerichts Pinneberg bezogen hat, kommt es nicht an. Die örtliche Zuständigkeit bleibt gemäß § 2 Abs. 2 FamFG erhalten, auch wenn sich die sie begründenden Umstände ändern (MünchKomm/Heilmann, a.a.O., § 2 Rn. 27). Dies gilt auch dann, wenn sich eine örtliche Zuständigkeit - wie hier - auf Grund des Bedürfnisses der Fürsorge im Gerichtsbezirk ergibt (MünchKomm/Heilmann, a.a.O., § 152 Rn. 20).