Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 5. Senat | Entscheidungsdatum | 06.09.2012 | |
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Aktenzeichen | OVG 5 A 2.06 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | Art 3 Abs 1 GG, § 1 Abs 2 S 1 HuHV BB, § 1 Abs 2 S 2 HuHV BB, § 2 Abs 2 S 3 HuHV BB, § 2 Abs 4 S 1 HuHV BB, § 2 Abs 4 S 2 HuHV BB, § 3 Abs 1 S 3 HuHV BB, § 3 Abs 2 S 2 HuHV BB, § 3 Abs 3 S 2 HuHV BB |
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die in Falkensee wohnhafte Antragstellerin ist Mitglied des Allgemeinen Deutschen Rottweiler Klubs e.V. (ADRK). Sie hat in der Vergangenheit Hunde der Rasse Rottweiler gehalten und beabsichtigt, Rottweiler zu Zuchtzwecken einzusetzen und diese an Dritte abzugeben. Mit ihrem Normenkontrollantrag vom 28. Juni 2006 wendet sie sich gegen Vorschriften der „Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Halten und Führen von Hunden“ (Hundehalterverordnung - HundehV) vom 16. Juni 2004, die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II 2004 S. 458 am 30. Juni 2004 veröffentlicht ist. Die Verordnung hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
„Auf Grund des § 25a Abs. 4 und 5 des Ordnungsbehördengesetzes, der durch Gesetz vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 153) eingefügt worden ist, verordnet der Minister des Innern:
§ 1
Halten von Hunden
…
(2) Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass sie das befriedete Besitztum nicht gegen den Willen des Hundehalters verlassen können (ausbruchsichere Einfriedung). Alle Zugänge zu dem ausbruchsicher eingefriedeten Besitztum sind durch deutlich sichtbare Warnschilder mit der Aufschrift „Vorsicht gefährlicher Hund!“ oder „Vorsicht bissiger Hund!" kenntlich zu machen. Die Haltung von Hunden im Sinne des § 8 Abs. 2 ist verboten.
…
§ 2
Führen von Hunden
…
(2) Eine Person darf nicht mehr als drei Hunde gleichzeitig führen. Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf nur einen Hund führen. Ein gefährlicher Hund darf nicht gleichzeitig mit einem oder mehreren anderen Hunden geführt werden.
…
(4) Der Führer eines gefährlichen Hundes hat die Erlaubnis nach § 10 außerhalb des befriedeten Besitztums mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Behörden auszuhändigen. Der Führer eines Hundes im Sinne des § 8 Abs. 3 hat außerhalb des befriedeten Besitztums das Negativzeugnis mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Behörden auszuhändigen.
…
§ 3
Leinenpflicht und Maulkorbzwang
(1) Hunde sind
1. bei öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
2. auf Sport- oder Campingplätzen,
3. in umfriedeten oder anderweitig begrenzten der Allgemeinheit zugänglichen Park-, Garten- und Grünanlagen,
4. in Einkaufszentren, Fußgängerzonen, Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln und
5. bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern oder sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen
so an der Leine zu führen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Die Leine muss reißfest sein und darf ein Höchstmaß von zwei Metern nicht überschreiten. Darüber hinaus ist ein Hund, der als gefährlich gilt, auch außerhalb des befriedeten Besitztums ständig an einer höchstens zwei Meter langen und reißfesten Leine zu führen.
(2) Die Leinenpflicht nach Absatz 1 gilt nicht in den als Hundeauslaufgebiet gekennzeichneten Gebieten. Für gefährliche Hunde gilt Satz 1 nur, wenn der Hund einen das Beißen verhindernden Maulkorb trägt.
(3) In Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln hat jeder Hund einen das Beißen verhindernden Maulkorb zu tragen. Darüber hinaus ist einem Hund, der als gefährlich gilt, außerhalb des befriedeten Besitztums ein das Beißen verhindernder Maulkorb anzulegen.
…
§ 7
Zucht, Ausbildung und Abrichten
(1) Bei der Zucht von Hunden ist eine größtmögliche Vielfalt genetischer Verhaltensmerkmale anstelle einer selektiven Steigerung genetischer Aggressionsmerkmale sicherzustellen. Die Zucht von und mit gefährlichen Hunden ist verboten. Der Halter eines gefährlichen Hundes hat sicherzustellen, dass eine Verpaarung des Hundes mit anderen Hunden nicht erfolgt. Die Zucht der in § 8 Abs. 3 genannten Hunderassen bedarf der schriftlichen Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen von Satz 1 und § 10 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 vorliegen. § 10 Abs. 3 Satz 1, 3 bis 5 sowie § 10 Abs. 6 gelten entsprechend.
…
§ 8
Gefährliche Hunde
(1) Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten:
1. Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht, Ausbildung oder Abrichten von einer über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren, Mensch oder Tier gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist,
2. Hunde, die als bissig gelten, weil sie einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein, oder weil sie einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,
3. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild oder andere Tiere hetzen oder reißen, oder
4. Hunde, die ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, wiederholt Menschen gefährdet haben oder wiederholt Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen haben.
(2) Hunde folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden gelten auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Zucht als gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1:
1. American Pitbull Terrier,
2. American Staffordshire Terrier,
3. Bullterrier,
4. Staffordshire Bullterrier und
5. Tosa Inu.
(3) Insbesondere bei Hunden folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden ist von der Eigenschaft eines gefährlichen Hundes auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Zucht im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 auszugehen, solange der Hundehalter nicht im Einzelfall der örtlichen Ordnungsbehörde nachgewiesen hat, dass der Hund keine gesteigerte Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Mensch oder Tier aufweist:
1. Alano,
2. Bullmastiff,
3. Cane Corso,
4. Dobermann,
5. Dogo Argentino,
6. Dogue de Bordeaux,
7. Fila Brasileiro,
8. Mastiff,
9. Mastin Español,
10. Mastino Napoletano,
11. Perro de Presa Canario,
12. Perro de Presa Mallorquin und
13. Rottweiler.
Der Nachweis nach Satz 1 ist nur bei Hunden zulässig, die das erste Lebensjahr vollendet haben. Über den Nachweis nach Satz 1 erteilt die örtliche Ordnungsbehörde eine Bescheinigung (Negativzeugnis). Zuvor hat der Halter den Hund dauerhaft mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard kennzeichnen zu lassen und dies und seine Zuverlässigkeit nach § 12 der örtlichen Ordnungsbehörde nachzuweisen. Mit dem Negativzeugnis erhält der Hundehalter eine Plakette nach § 2 Abs. 3 Satz 5. Das Negativzeugnis verliert mit dem Wechsel des Hundehalters sowie nach der Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes seine Gültigkeit.
…
§ 10
Erlaubnispflicht
(1) Wer einen gefährlichen Hund ausbilden, abrichten oder mit Ausnahme der Hunde im Sinne des § 8 Abs. 2 halten will, bedarf der Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde.
…
(3) Die Erlaubnis kann befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Die Erlaubnis zum Halten ist mit der Auflage zu versehen, den Hund dauerhaft mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard zu kennzeichnen; darüber hinaus soll die Auflage erteilt werden, den Hund zu kastrieren oder zu sterilisieren. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden. …
(4) Für die Haltung eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 8 Abs. 3, der das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf eine befristete Erlaubnis abweichend von Absatz 2 auch ohne den Nachweis eines berechtigten Interesses und ohne die Auflagen der Kastration oder Sterilisation erteilt werden.
…“
Das Normenkontrollbegehren richtet sich im Kern gegen die Regelung des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 13 HundehV, wonach Hunde der Rasse Rottweiler als gefährliche Hunde gelten, solange der Hundehalter nicht im Einzelfall der örtlichen Ordnungsbehörde nachgewiesen hat, dass der Hund keine gesteigerte Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Mensch oder Tier aufweist (widerleglich gefährlicher Hund). Die Antragstellerin hält die Norm wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht für unwirksam und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor:
Die widerlegliche Vermutung, beim Rottweiler handele es sich um einen gefährlichen Hund, stütze sich maßgeblich auf rassespezifische Merkmale im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 HundehV. Diese bereits in der Vorgängerfassung der Hundehalterverordnung enthaltene Bestimmung habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20. August 2003 - BVerwG 6 CN 3.02 - im Hinblick auf den bundesrechtlichen Grundsatz der Normerhaltung zwar bestätigt, weil sie dahin ausgelegt werden könne, dass es für ihre Anwendung maßgeblich auf die Menschen und Tiere gefährdenden Eigenschaften eines Hundeindividuums ankomme. Durch die in § 8 Abs. 3 HundehV enthaltene Rasseliste und die daran anknüpfenden Restriktionen für die betroffenen Hundehalter komme jedoch § 8 Abs. 1 Nr. 1 HundehV eine Bedeutung zu, die über eine Einzelfallfeststellung hinausgehe und eine hinreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage erfordere. Eine solche könne in dem durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Ordnungsbehördengesetzes - OBG - vom 20. April 2004 eingeführten § 25a nicht gesehen werden. Mit der Regelung in § 25a Abs. 4 Nr. 5 OBG, wonach Rassen, Gruppen und deren Kreuzungen bestimmt werden dürften, für die die Eigenschaft als gefährliche Hunde im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 HundehV vermutet werde, habe der Landesgesetzgeber das vom Bundesverwaltungsgericht gerügte Fehlen einer spezialgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für die auf die Rasseliste gestützten Gefahrenvorsorgemaßnahmen lediglich formal beseitigt, ohne zu überprüfen, ob es für diese eine tragfähige sachliche Begründung gebe. Damit habe sich das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung wegen des gänzlichen Fehlens einer ausreichenden gesetzlichen Verordnungsermächtigung zwar nicht beschäftigen müssen. In parallel gelagerten und vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen, die Hunderegelungen in der Niedersächsischen Gefahrtierverordnung betroffen hätten, habe das Bundesverwaltungsgericht jedoch bereits in seiner Presseerklärung Nr. 21/2002 vom 3. Juli 2002 auf die „…im Hinblick auf den Gleichheitssatz gewichtigen Bedenken dagegen, dass der Verordnungsgeber es unterlassen hat, seine Regelungen namentlich auf den Deutschen Schäferhund zu erstrecken…“, hingewiesen. Die diesbezüglichen Bedenken habe zuvor das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht im Einzelnen in den vom Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis bestätigten Urteil vom 30. Mai 2001 - OVG 11 K 4333/00 - im Einzelnen dargelegt.
Vor diesem Hintergrund stelle sich die Frage, ob die in § 8 Abs. 3 HundehV enthaltene Rasseliste insbesondere im Hinblick darauf, dass sie Hunde der Rasse Rottweiler, nicht aber solche der Rasse Deutscher Schäferhund als widerleglich gefährliche Hunde erfasse, mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren sei. Bei der Beurteilung einer ausreichenden Differenzierung sei von einem strengen Maßstab auszugehen, weil es hier nicht lediglich um die Unterscheidung von Sachverhalten, sondern um personengebundene Merkmale gehe. Die Rasseliste knüpfe zwar nicht an personengebundene Merkmale an, jedoch würden mit ihr auch nicht lediglich Sachverhalte ungleich behandelt, auf die sich der Rechtsunterworfene unproblematisch einstellen könne. Anders als etwa im Bereich der Subventionsvergabe sei bei privat gehaltenen Hunden nicht davon auszugehen, dass diese beliebig und kurzfristig durch Tiere anderer Rassen ersetzt werden könnten. Vielmehr sei es in aller Regel die über längere Zeiträume gewachsene Zuneigung zu einzelnen Tieren, die ein Ausweichen auf Tiere anderer Rassen unzumutbar erscheinen lasse. Unter Anwendung dieses Maßstabes sei das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30. Mai 2001 zu der Erkenntnis gelangt, dass ein hinreichend sachbezogener Grund dafür fehle, Hunde der Rasse Rottweiler, die zu den anerkannten Schutz- und Gebrauchshunderassen in Deutschland gehöre, dem Regime der Niedersächsischen Gefahrtier-Verordnung zu unterwerfen, hingegen Hunde anderer Schutzhunderassen - wie den Deutschen Schäferhund -, die nach Größe, Beißkraft und Schadensauffälligkeit ein gleiches Gefahrenpotential aufwiesen, dagegen von den Reglementierungen freizustellen. Gleiches gelte hier für die Erfassung des Rottweilers in der in Rede stehenden Rasseliste des § 8 Abs. 3 HundehV, die zudem nicht dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand entspreche, der von den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin in dem seinerzeit vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg unter dem Aktenzeichen 4 D 21/02.NE geführten Normenkontrollverfahren aufgezeigt worden sei. Der Rottweiler sei auch nicht deswegen als gefährlicher Hund anzusehen, weil er wegen des mit der Aufnahme in die Rasseliste einhergehenden strengen Leinen- und Maulkorbzwangs seltener die Gelegenheit habe, zu beißen und die dennoch erfolgten Bisse auf Rottweiler zurückzuführen seien, für die ein Negativzeugnis ausgestellt worden sei. Letztere würden angesichts des bestandenen Wesenstests keine gesteigerte genetische Aggressivität aufweisen, so dass die von ihnen verursachten Bisse auch bei jeder anderen Rasse vorkommen könnten.
Darüber hinaus habe das Bundesverfassungsgericht in seinem zur Verfassungsmäßigkeit des Bundesgesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde ergangenen Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 - darauf hingewiesen, dass der Normgeber im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz gehalten sei, das Beißverhalten von Hunden auch nach Normerlass zu beobachten und zu überprüfen. Danach könnte für den Fall, dass nicht in der Rasseliste erfasste Hunderassen im Verhältnis zu ihrer Population bei Beißvorfällen vergleichbar häufig auffällig sein sollten wie die gelisteten Rassen, die ursprüngliche Regelung nicht länger aufrecht erhalten werden; sie wäre vielmehr aufzuheben oder auf andere Rassen zu erstrecken. Dieses Beobachtungsgebot habe der Antragsgegner vorliegend nicht beachtet. Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lägen neben den Beißstatistiken anderer Bundesländer zahlreiche neue Erkenntnisse dafür vor, dass der Rottweiler jedenfalls nicht gefährlicher sei als der Deutsche Schäferhund. Hinzuweisen sei insbesondere auf eine im Jahr 2006 in der renommierten wissenschaftlichen Zeitschrift Pediatrics veröffentlichte Langzeitstudie von Medizinern der Kinderchirurgie der Medizinischen Universität Graz („Analysis of Dog Bites in Children“), in der Hundebissverletzungen bei Kindern und Jugendlichen im Einzugsgebiet der Patienten untersucht worden seien. Das in der Studie festgestellte Durchschnittsalter der Patienten von 5,9 Jahren verdeutliche, dass Hundebissverletzungen gerade bei jüngeren Kindern besonders häufig vorkämen und nicht auf einer rassebedingten Aggressivität, sondern auf einem unsachgerechten Umgang mit dem Hund beruhten. Aus dem Verhältnis der Bissverletzungen zu dem Prozentanteil, den die jeweils untersuchte und auffällig gewordene Rasse in der gesamten Hundepopulation des Einzugsgebietes aufweise, sei ein Risikoindex errechnet worden, der einen Vergleich der Beißauffälligkeit der Hunderassen untereinander zulasse. Der Deutsche Schäferhund erreiche dabei mit 2,83 den höchsten Wert, während der Rottweiler mit 0,92 nur im Mittelfeld liege. Deutsche Schäferhunde bissen also nicht nur absolut, sondern auch relativ in Bezug auf die eigene Population häufiger.
Auch die von dem Antragsgegner geführte Landesbeißstatistik belege keine erhöhte Gefährlichkeit des Rottweilers gegenüber den in der Rasseliste nicht erfassten Hunderassen und rechtfertige kein Festhalten an der bisherigen Regelung. Die Validität der in der Landesbeißstatistik jährlich zusammengefassten Beißstatistiken sei ohnehin beschränkt, weil die zu Grunde liegenden Meldebögen fehlten. Nicht nachvollziehbar sei, wie eine lokale Behörde auch nur ansatzweise die richtige Zuordnung der Beißvorfälle zu den vielen in den Beißstatistiken enthaltenen Rassen und Unterrassen vornehmen solle. Im Übrigen fehlten ausreichende Standards zur Erfassung von Beißvorfällen. In den Beißstatistiken werde nur danach differenziert, ob ein Mensch oder ein Tier verletzt oder getötet worden sei. Angaben zum Anlass, insbesondere zu einem bestimmungsgemäßen Beißen als Wachhund, und zur Schwere des Beißvorfalls ließen sich den Statistiken indes nicht entnehmen. Der Aussagekraft der Beißstatistiken begegneten auch deshalb Bedenken, weil der Einfluss der Rasseliste und der daran anknüpfenden restriktiven Maßnahmen zu einer Verfälschung der Vergleichbarkeit der unterschiedlichen Rassen führe.
Unbeschadet dessen lasse die Auswertung der Beißstatistiken nicht auf eine gesteigerte Gefährlichkeit des Rottweilers schließen. Betrachte man die aus der Gesamtübersicht für die Jahre 2004 bis 2010 ersichtlichen Beißraten der dort aufgeführten Hunderassen, weise der Rottweiler im Vergleich zum Deutschen Schäferhund mit Werten zwischen 0,9 (2004) und 0,4 (2010) konstant gleiche oder unerheblich höhere Beißraten auf. Auffallend sei, dass der Deutsche Schäferhund ausweislich der statistischen Zahlen häufiger Menschen als Hunde beiße, während der Rottweiler tendenziell eher Hunde attackiere. Auch eine Heranziehung der in den Beißstatistiken, aber nicht in der Gesamtübersicht enthaltenen weiteren Schäferhundrassen verdeutliche das erheblich höhere Gefährdungspotential des Schäferhundes. So liege z.B. die Beißrate beim Belgischen Schäferhund bei 2,07 (2007), beim Ungarischen Schäferhund bei 6,25 (2007), beim Istrischen Schäferhund bei 6,9 (2007), beim Maremmen-Abruzzen Schäferhund bei 7,69 (2010) und beim Mallorca Schäferhund bei 10,00 (2011).
Die Beißstatistiken zeigten überdies, dass jährlich etwa ein Drittel aller Hundebisse durch den Deutschen Schäferhund verursacht worden sei, während der Anteil des Rottweilers an der Gesamtzahl der Hundebisse zwischen 3,3 und 5,5 Prozent betrage. Unter Gefahrenabwehraspekten sei es geboten, nicht nur die Beißvorfälle in Relation zu der jeweiligen Rassepopulation zu setzen und hieraus Rückschlüsse auf die Gefährlichkeit der Rasse zu ziehen, sondern auch die absolute Zahl der Beißvorfälle je Rasse miteinander zu vergleichen. Nach absoluten Zahlen sei die Wahrscheinlichkeit, durch einen Deutschen Schäferhund zu Schaden zu kommen, viel größer als das Schadensrisiko, das von einem Rottweiler ausgehe.
Insgesamt bestätige die Landesbeißstatistik die Widersprüchlichkeit und Inkonsequenz des an die Hunderasse anknüpfenden Regelungsmodells des Antragsgegners, das sachlich fehlerhaft sei und daher dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht genüge.
Eine Reihe weiterer Vorschriften der Hundehalterverordnung greift die Antragstellerin hilfsweise an. Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen ihrer Verfahrensbevollmächtigten in dem vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg unter dem Aktenzeichen 4 D 21/02.NE geführten Normenkontrollverfahren und führt ergänzend aus:
Die Anordnung des Leinenzwangs in § 3 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 HundehV und des Maulkorbzwangs in § 3 Abs. 3 Satz 2 HundehV für gefährliche Hunde verstoße gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und § 1 TierSchG, soweit davon Rottweiler im ersten Lebensjahr betroffen seien, für die der Nachweis ihrer Ungefährlichkeit gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 HundehV ausgeschlossen sei.
Die in § 7 Abs. 1 Satz 4 HundehV statuierte Erlaubnispflicht für die Zucht der in § 8 Abs. 3 HundehV genannten Hunderassen knüpfe nicht an deren Gefährlichkeit an und sei damit nicht von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 25a OBG gedeckt.
Unangemessen sei die Regelung in § 8 Abs. 3 Satz 6 HundehV, wonach das Negativzeugnis nicht nur bei festgestellter Gefährlichkeit des Hundes, sondern auch bei einem Halterwechsel seine Gültigkeit verliere, weil hierdurch die Weitergabe von Hunden an zuverlässige Halter grundlos erschwert werde.
Die Antragstellerin beantragt,
§ 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 13 der „Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Halten und Führen von Hunden“ (Hundehalterverordnung - HundehV) des Ministers des Innern vom 16. Juni 2004 (GVBl. II S. 458) für nichtig zu erklären,
hilfsweise,
§ 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 13 i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 2 Abs. 2 Satz 3, § 2 Abs. 4 Satz 1 und 2, § 3 Abs. 1 Satz 3, § 3 Abs. 2 Satz 2, § 3 Abs. 3 Satz 2, § 7 Abs. 1 Satz 2, 3 und 4 auch i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 5 und 6, § 8 Abs. 3 Satz 2 und 6, § 10 Abs. 1 und 4 i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 (Auflage Kastration und Sterilisation) sowie Satz 3, für nichtig zu erklären.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er wendet ein, dass der Hauptantrag unbegründet sei, weil die von der Antragstellerin vorgebrachten Bedenken gegen die Vereinbarkeit des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 13 HundehV nicht durchgreifen würden. Für die Aufnahme des Rottweilers in die Rasseliste der widerleglich gefährlichen Hunderassen sei in erster Linie die Auswertung der Beißvorfälle maßgeblich gewesen. Die Aufnahme weiterer Hunderassen wie Boxer, Deutsche Dogge und Deutscher Schäferhund in die Rasseliste des § 8 Abs. 3 HundehV sei seinerzeit geprüft worden. Von deren Listung habe man jedoch abgesehen, weil es sich bei den genannten Rassen um seit langem in Deutschland gezüchtete und gehaltene Hunde handele, deren Charakter und Verhalten den Haltern, Züchtern und Ausbildern seit jeher vertraut seien und die eine höhere soziale Akzeptanz genießen würden als die in Deutschland erst seit kürzerer Zeit gehaltenen Rassen. Beißvorfälle unter Beteiligung von Rottweilern hätten zudem schwere Verletzungen von Menschen zur Folge. Auffällig sei dabei, dass es sich bei den Opfern häufig um Klein- oder Kleinstkinder handle. Da Hunde in der Regel unterscheiden könnten, ob ein Mensch für sie eine Bedrohung darstelle, seien sie Kindern gegenüber erheblich toleranter, weil sie instinktiv erkennen würden, dass ein Kind lediglich spielerisch „angreife“. Die heftige Überreaktion des Rottweilers auf ein solches kindliches Verhalten, die nicht nur eine Abwehr der Person bezwecke, sondern auf eine schwere Verletzung oder sogar Tötung eines Kindes abziele, belege einmal mehr die Gefährlichkeit des Rottweilers.
Die unterschiedliche Behandlung der Rassen Rottweiler und Deutscher Schäferhund werde auch durch ihre verschiedenen Wesensmerkmale bestimmt. Der Rottweiler werde zwar grundsätzlich als gehorsam, intelligent und treu charakterisiert. Zugleich könne er sehr dominant und eifersüchtig werden, sobald er zu wenig Aufmerksamkeit erfahre. Darüber hinaus weise er einen eigenwilligen Charakter auf und neige dazu, die Rudelordnung - auch gegenüber seinem Herrn - in Frage zu stellen. Der Deutsche Schäferhund werde dagegen als typischer Familienhund angesehen und als charakterlich stabil und emotional belastbar beschrieben. Auch die Historie rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung der beiden Rassen. Der Rottweiler sei in der Vergangenheit überwiegend als Treibhund für Vieh und zum Schutz vor Angreifern eingesetzt worden. Zu den Aufgaben des Rottweilers habe es zudem gehört, beladene Lastkarren zu ziehen. Aus dieser Nutzung stammten die den Rottweiler charakterisierenden und heute noch vorhandenen Wesensmerkmale der Stärke und Kraft. Der Deutsche Schäferhund habe zwar historisch auch als Schutzhund von Schafherden und Hirten gedient, jedoch eine andere Entwicklung genommen. Für die neueren Züchtungen des Deutschen Schäferhundes sei ein geringes Aggressionspotential von enormer Bedeutung gewesen, da er Herden begleiten und lenken, aber keinesfalls eines der Herdentiere verletzen sollte. Hieran werde deutlich, dass die Entwicklung der Rassen eine erhebliche Divergenz aufweise, die fortdauere. Neue wissenschaftliche Erkenntnisse, die geeignet wären, die von dem Verordnungsgeber vorgenommene Differenzierung zwischen den beiden Rassen in Frage zu stellen, seien nicht ersichtlich.
Nachdem im Jahr 2004 entschieden worden sei, die Rasse Rottweiler in der Liste des § 8 Abs. 3 HundehV fortzuführen, sei der Verordnungsgeber in der Folgezeit seiner Beobachtungspflicht nachgekommen. Die Beißstatistiken der Jahr 2004 bis 2011 böten keine Veranlassung, den Rottweiler von der Liste der widerleglich gefährlichen Hunde zu streichen, weil die Anzahl von Beißvorfällen mit Beteiligung eines Hundes der Rasse Rottweiler auf einem insgesamt einheitlichen Niveau verblieben sei. Dagegen bestehe kein Grund, den Deutschen Schäferhund als gefährlichen Hund einzustufen. Zwar würden die Beißstatistiken im Vergleich zwischen Rottweiler und Deutscher Schäferhund eine ähnliche Häufigkeit an Vorfällen aufweisen. Jedoch spreche das nicht für eine vergleichbare Gefährlichkeit des Deutschen Schäferhundes. Vielmehr müsse berücksichtigt werden, dass die Rasse Rottweiler strengeren Haltungsvorschriften unterliege und die Zahl der Beißvorfälle daher ein Indiz für seine ungleich größere Gefährlichkeit sei.
Zu den Hilfsanträgen führt der Antragsgegner u.a. aus:
Leinenpflicht und Maulkorbzwang für gefährliche Hunde würden nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg habe in seinem Urteil vom 20. Juni 2002 - 4 D 89/00.NE - bereits ausgeführt, dass die Verpflichtung des Halters, seinen gefährlichen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums nur an einer zwei Meter langen Leine und einem Maulkorb zu führen, ein geeignetes Mittel sei, die Bevölkerung vor aggressiven Hunden zu schützen. Ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich.
Die restiktiven Regelungen zur Zucht und Paarung von und mit gefährlichen Hunden seien im Hinblick auf die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG sowie die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG verhältnismäßig. Das Zuchtverbot betreffe nur gefährliche Hunde, so dass es der Antragstellerin möglich sei, die Zucht sonstiger Hunde aufzunehmen bzw. fortzuführen. Bei der Gesamtabwägung sei wiederum maßgebend, dass Leben und Gesundheit von Menschen ein besonders hoher Rang zukomme. Die Erlaubnispflicht für die Zucht der in § 8 Abs. 3 HundehV genannten Hunderassen diene nicht dem Zweck, einzelne Hunderassen "auszumerzen". Vielmehr werde damit das Ziel verfolgt, die Einhaltung des § 10 HundehV sicherzustellen und so genannte Aggressionszüchtungen zu verhindern. Die Erlaubnispflicht sei auch als subjektive Berufszulassungsvoraussetzung mit Art. 12 GG vereinbar, weil der damit verfolgte Schutz des Lebens und der Gesundheit ein Verfassungsanliegen von hohem Rang sei, das einen Erlaubnisvorbehalt rechtfertige.
Die Regelung, wonach das Negativattest mit dem Wechsel des Hundehalters seine Gültigkeit verliere, betreffe lediglich den nachfolgenden Halter, so dass mangels Vortrags der Antragstellerin, einen Rottweiler übernommen zu haben, der zuvor als ungefährlich gegolten habe, ihre Antragsbefugnis nicht ersichtlich sei. Ungeachtet dessen bestünden gegen die Regelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogene Gerichtsakte des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg - 4 D 21.02.NE -, die Generalvorgänge zur Hundehalterverordnung in der Fassung vom 25. Juli 2000 und 16. Juni 2004 sowie auf die Landesbeißstatistik verwiesen.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
1. Der Antrag ist zulässig. Bei der Hundehalterverordnung handelt es sich um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift, über deren Gültigkeit das Oberverwaltungsgericht nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Errichtung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Verwaltungsgerichtsgesetz - BbgVwGG) in der Fassung vom 22. November 1996 (GVBl. I S 317), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26), auf Antrag entscheidet.
Die wegen der vor dem 1. Januar 2007 erfolgten Veröffentlichung der Hundehalterverordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg vom 30. Juni 2004 noch maßgebliche zweijährige Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO, eingefügt durch Gesetz vom 21. Dezember 2006 [BGBl. I S. 3316]) ist mit dem Antragseingang bei Gericht am 28. Juni 2006 gewahrt.
Die Antragstellerin ist im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, weil sie beabsichtigt, Rottweiler zu Zuchtzwecken einzusetzen und an Dritte abzugeben, so dass sie durch die Aufnahme des Rottweilers in die Rasseliste in absehbarer Zeit den an die Regelung des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 13 HundehV anknüpfenden Restriktionen unterworfen und zumindest in ihrer durch Art. 2 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit beeinträchtigt wird.
2. Der Hauptantrag ist unbegründet.
Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 15. November 2007 - OVG 5 A 1.06 -, juris Rn. 55, den ordnungsgemäßen Erlass der streitgegenständlichen Verordnung sowie das Vorliegen einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage festgestellt.
Der Einwand der Antragstellerin, mit der Einführung der Regelung in § 25a Abs. 4 Nr. 5 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) in der Fassung vom 21. August 1996 (GVBl. I S. 266) durch Gesetz vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 153) habe der Landesgesetzgeber das vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20. August 2003 - BVerwG 6 CN 3.02 -, juris Rn. 27 ff., gerügte Fehlen einer spezialgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für Vorsorgemaßnahmen lediglich formal beseitigt, ohne zu überprüfen, ob es für die zuvor als Gefahrenabwehrmaßnahmen deklarierten Vorsorgemaßnahmen eine tragfähige sachliche Begründung gebe, vermag die Wirksamkeit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage nicht in Zweifel zu ziehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem vorgenannten, die Vorgängerfassung der Hundehalterverordnung betreffenden Urteil vom 20. August 2003 die Befugnis des Landesgesetzgebers betont, unter Abwägung der widerstreitenden Interessen die Rechtsgrundlagen für Grundrechtseingriffe zu schaffen, mit denen Risiken minimiert werden sollen, für die - sei es auf Grund neuer Verdachtsmomente, sei es auf Grund eines gesellschaftlichen Wandels oder einer veränderten Wahrnehmung in der Bevölkerung - Regelungen gefordert werden, die nicht in der Gefahrenabwehr, sondern lediglich in der Gefahrenvorsorge fußen. Ein derartiges, die Hundehalterverordnung tragendes Regelungsbedürfnis ergibt sich hier ohne weiteres aus dem Umstand, dass spontan aggressives Verhalten im Bereich artgemäßen Hundeverhaltens liegt, das im Einzelfall Schäden an Leib und Leben von Menschen und Tieren nach sich ziehen kann; dass die erforderlichen Vorsorgemaßnahmen dabei - wie in § 25a Abs. 4 Nr. 5 OBG vorgesehen - an eine Hunderassezugehörigkeit anknüpfen, ist unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Senats vom 15. November 2007, a.a.O., juris Rn. 60, 62). Dass sich eine erhöhte Gefährlichkeit von Hunden aus ihrer Rassezugehörigkeit ergeben kann, mag zwar in fachwissenschaftlichen Kreisen umstritten sein, ist aber in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 -, juris Rn. 74; Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Urteil vom 12. Juli 2001 - 152/00 -, juris Rn. 106) sowie in der Senatsrechtsprechung als geklärt anzusehen. Angesichts dessen geht die Anregung der Antragstellerin, die von ihren Verfahrensbevollmächtigten in dem inzwischen erledigten Normenkontrollverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg - 4 D 21/02.NE - aufgezeigten fachwissenschaftlichen Stellungnahmen heranzuziehen, ins Leere. Diese erschöpfen sich in Ausführungen zur Bedeutung der Rasse für die Gefährlichkeit von Hunden, auf die es aus den vom Senat in seinem Urteil vom 15. November 2007, a.a.O., juris Rn. 62, dargestellten Gründen für die hier zu beurteilenden Gefahrenvorsorgemaßnahmen nicht ankommt:
„…
Die Anknüpfung an eine Hunderassezugehörigkeit ist kein sachfremdes, sondern ein das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG wahrendes Kriterium zur Bestimmung von gefährlichen Hunden. Der Einwand, es gäbe keine gefährlichen Hunde kraft ihrer Rassezugehörigkeit, sondern nur individuell und rasseunabhängig feststellbar aggressive Hunde (vgl. Feddersen-Petersen, Redebeitrag zur Anhörung der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 21. August. 2000, S. 1; dies., Brief an den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Januar 2001; Hamann, NVwZ 2000, 894 f.; Redlich, "Gefährliche Hunderassen"?, Tierärztliche Umschau 2000, 175, 177; Stur, "Kampfhunde" - gibt’s die?, a.a.O. [Wien 2000], S. 1; OVG Schleswig, NVwZ 2001, 1300, 1303), kann dahinstehen. Denn Anknüpfungspunkt ist nicht eine festgestellte oder vermutete individuelle Gefährlichkeit des einzelnen Hundes, sondern sind das genetische Potenzial und körperliche Merkmale der aufgelisteten Hunderassen, die jedenfalls bei Hinzutreten weiterer Umstände eine Gefahr ergeben können (vgl. BVerfG, NVwZ 2004, 597, 600; BVerwG, NVwZ-RR 2002, 140, 141). Zwar ist es gesicherte Erkenntnis, dass die genetische Disposition nicht alleinige Ursache für Aggressionen und damit einhergehende Gefahren darstellt (so schon BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2002 - 6 CN 8.01 - E 116, 347 [354]; der Antragsteller, der sich auf diese und die Parallelentscheidung zu BVerwG 6 CN 5.01 vom gleichen Tage beruft, verkennt, dass die Eingriffsmöglichkeiten des Verordnungsgebers bei der Gefahrenvorsorge über diejenigen bei der Gefahrenabwehr, wie sie in diesen Entscheidungen behandelt sind, hinausgehen). Vielmehr spricht Überwiegendes dafür, dass mehrere Faktoren, insbesondere Umwelteinflüsse und darunter vor allem diejenigen, die dem Hundehalter zuzurechnen sind, Hunde gefährlich machen können. Allerdings ist es ebenso unzweifelhaft, dass die Rassezugehörigkeit, die zugrunde liegende Zucht und nicht zuletzt die körperliche Konstitution schon für sich nicht unbeträchtliche Gefahrenpotenziale enthalten können. So gibt Eichelberg an, dass bestimmte Hunderassen aufgrund ihrer morphologischen Eigenschaften und ihrer angeborenen Talente für spezielle Aufgaben geeigneter seien als andere (in: Verband für das Deutsche Hundewesen e.V.- VDH - Hrsg., "Kampfhunde"? Gefährliche Hunde - Neue wissenschaftliche Gutachten, S. 5; ebenso Loeffler/Eichelberg, Das Wesen des Hundes - zugleich ein Beitrag zur Haltung und Zucht sog. Kampfhunde, Deutsche Tierärztliche Wochenschrift 1991, S. 235, 236). Feddersen-Petersen räumt ein, dass es bestimmte Zuchtlinien gewisser Rassen gibt, bei denen durch einseitige Zuchtziele Extremformen hervorgebracht worden sind, deren Reizschwelle zur Auslösung aggressiven Verhaltens so weit gesenkt wurde, dass diese Tiere immer als latent gefährlich bezeichnet werden müssen (Feddersen-Petersen, Hundepsychologie, 1986, S. 72, ferner S. 78). Ebenso wie körperliche Schäden vererbt werden könnten, gebe es auch Verhaltensstörungen, die genetisch fixiert seien (Feddersen-Petersen, wie vor, S. 84). Jedes individuelle Hundeverhalten entwickle sich unter dem kombinierten Einfluss von genetischer Disposition und diversen Umwelterfahrungen (Feddersen-Petersen in VDH, Hrsg.: "Kampfhunde"?, S. 14). Unshelm und Wegner meinen ebenfalls, dass die Aggressivität eines Hundes teilweise von der genetischen Disposition, teilweise von Umweltfaktoren, vor allem aber von Wechselbeziehungen zwischen beiden Ursachengruppen abhängt (Unshelm in VDH, Hrsg., "Kampfhunde"?, S. 20; Wegner, Kleine Kynologie, 1987, S. 120 f.; vgl. auch Rehage, Der praktische Tierarzt, 1992, 412 f. und Brunner, Deutsche Tierärztliche Wochenschrift 1978, 346, 347). Stur hat dies in ihrem Gutachten "Zur Frage der besonderen Gefährlichkeit von Hunden auf Grund der Zugehörigkeit zu bestimmten Rassen" (o.J.) gleichfalls eingeräumt (S. 1 und 2). Schöning klassifiziert ebenfalls Aggressionsverhalten von Hunden als multifaktorielles Geschehen (Deutsches Tierärzteblatt 2000, 904, 906) und führt aus, dass Gene zwar keine Verhaltensmuster kodieren, aber der Genotyp die Disposition eines Individuums, in bestimmten Situationen bestimmte Verhaltensweisen zu zeigen, beeinflusse. Dem Beweisangebot des Antragstellers, Prof. Dr. Hackbarth als „Zeugen“ (gemeint: Sachverständigen) dafür zu hören, dass sich die Rassen bezüglich der Aggressivität nicht signifikant unterscheiden, brauchte der Senat nicht nachzugehen, weil er aus den aufgeführten hundekundlichen Äußerungen hinreichend eigene Sachkunde bezieht und weil der Antragsteller in keiner Weise substanziiert hat, der Sachverständige verfüge über bessere Erkenntnismittel.
Der Umstand, dass die Sachverständigen Stur und Feddersen-Petersen ebenso wie die Hauptversammlung des 22. Deutschen Tierärztetages vom 24. März 2000 eine rasseunabhängige Beurteilung von Hunden für vorzugswürdig halten, stellt die genetisch-züchterische Kausalitätskomponente für das Gefährlichkeitspotenzial eines Hundes nicht in Frage. Sie wird auch nicht durch die Angaben des Antragstellers in Frage gestellt, Kampfhunde seien niemals für den Kampf gegen Menschen gezüchtet worden und ein Kampfhund, der einen Menschen gebissen habe, sei umgehend getötet worden. Denn auch die Züchtung für den Kampf untereinander hat offenbar zur Zunahme von Aggressivität, Kampfstärke und Beißkraft geführt, auch wenn - wie der Antragsteller unter Berufung auf Frau Dr. Feddersen-Petersen von der Universität Kiel betont - in früherer Zeit ein Stammbaum für Rassen im zoologischen Sinne nicht geführt wurde und es Zuchtbücher erst seit rund 100 Jahren gibt. Nach Auffassung der Bundestierärztekammer kann abnorm gesteigertes aggressives Verhalten auch durch gezielte Auswahl besonders aggressiver Tiere zur Zucht erreicht werden (Pressemitteilung vom 5. Juli 2000, Deutsches Tierärzteblatt 2000, 803). Schließlich geht jeder, der Hunde züchtet, davon aus, dass sich durch die zweckgerichtete Selektion bei der Züchtung bestimmte Eigenschaften des Tieres herausbilden lassen (vgl. Fleig, Kynos großer Hundeführer, 1995, S. 14 ff.; bestätigend Feddersen-Petersen, Hundepsychologie, S. 78 und 80, wonach sich durch Zuchtwahl ein negatives Sozialverhalten entwickeln kann, insbesondere verstärktes Aggressionsverhalten durch Senkung der Aggressionsschwelle). Dies gilt auch für solche Eigenschaften, welche im ordnungsrechtlichen Sinne gefahrbildend sind, mag auch der Anteil dieser Eigenschaften an der Gefahrverursachung im Vergleich mit Umweltfaktoren in der fachwissenschaftlichen Literatur unterschiedlich bemessen werden. Auch wenn der Einfluss genetischer bzw. morphologischer Faktoren nicht einheitlich beurteilt wird, steht doch fest, dass diese Faktoren sich neben weiteren Ursachen auf die Gefährlichkeit eines Hundes auswirken und deshalb ein zulässiger Anknüpfungspunkt für die Gefahrenvorsorge und Gefahrenbekämpfung sein können. Dies gilt erst recht, wenn imponierend oder sogar furchteinflößend aussehende große Hunde von Haltern sozusagen als „geladene Waffe“ mit sich geführt werden (hierzu z.B. Feddersen-Petersen, Hundepsychologie, S. 82; VGH Kassel, NVwZ-RR 2002, 650, 656).
An diesem Kenntnisstand haben auch die vom Antragsteller eingereichten Arbeiten von Andrea Böttjer, Tina Johann, Sandra Bruns und Struwe/Kuhne nichts geändert. Böttjer, Johann und Bruns haben Aggressivitätstests und sog. Wesenstests mit Hunden verschiedener Rassen durchgeführt, wobei sich die Rassen nicht wesentlich voneinander unterschieden hätten. In den Testanordnungen ist jedoch nichts dafür ersichtlich, dass es gelungen sein sollte, den Faktor „Rasse“ isoliert zu prüfen. Es fehlt jeglicher Ausschluss der Einwirkung anderer Faktoren, die einen Einfluss auf die je aktuelle Aggressionsneigung haben können (etwa Eigenschaften und Praktiken des Halters, Maß der Sättigung bzw. des Hungers zur Testzeit, unterschiedliche Tageszeiten, vorausgegangene reizarme oder reizstarke Situationen usw). Folglich haben bei allen getesteten Hunden weitere Faktoren in einem nicht feststellbaren Ausmaß mitgewirkt und kann ein Schluss auf die unterschiedslose Gleichartigkeit des Rassefaktors nicht gezogen werden.
…
Hängt es von einer Vielzahl von Faktoren ab, ob und in welchem Maße ein Hund für den Menschen zu einer Gefahr werden kann, so darf der Gesetzgeber zum Schutz des menschlichen Lebens und der menschlichen Gesundheit gesetzliche Vorkehrungen treffen, wenn genügend Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Hunde bestimmter Rassen - und sei es auch erst im Zusammenwirken mit anderen Faktoren wie Erziehung, Ausbildung, situativen Einflüssen, vor allem aber mit der Zuverlässigkeit und Sachkunde seines Halters - für diese Schutzgüter in besonderer Weise gefährlich werden können (vgl. BVerfG, NVwZ 2004, 597, 600). Das trifft hier für den Gesetzgeber und aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung auf den Verordnungsgeber zu.
…"
Auch die von der Antragstellerin geäußerten Bedenken, ob die beispielhafte Nennung der Hunderassen in § 8 Abs. 3 HundehV, bei denen die Eigenschaft eines gefährlichen Hundes widerleglich vermutet wird, mit dem „streng“ anzuwendenden Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, vereinbar ist, teilt der Senat aus den schon in seinem Urteil vom 15. November 2007 a.a.O., juris Rn. 67, mitgeteilten Gründen nicht.
Mit der Aufnahme des Rottweilers in die Liste der widerleglich gefährlichen Hunde hat der Verordnungsgeber seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Der Senat hat in seinem Urteil vom 15. November 2007, a.a.O., juris Rn. 81, dargelegt, dass die Rassemerkmale dieses großen, starken und beißkräftigen Hundes mit ausgeprägten Schutz- und Treibeigenschaften sowie dessen Beißverhalten ein besonderes Gefährdungspotential begründen, das unter präventiven Gesichtspunkten besondere Anforderungen an den Umgang mit dieser Rasse erfordert:
„…
Der Rottweiler (§ 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 13 HundehV) ist in Deutschland vergleichsweise weit verbreitet. Er ist ein mittelgroßer bis großer, stämmiger Hund (Schulter 61 bis 68 cm - Rüde; 56 - 63 cm - Hündin), dessen kräftige Gestalt auf große Kraft, Wendigkeit und Ausdauer schließen lässt. Er stammt von den sog. Rottweiler Metzgerhunden ab, welche zum Viehtrieb eingesetzt wurden. Im Zuge der Mechanisierung und Industrialisierung entfiel diese Aufgabe, so dass die Rasse um 1882 nahezu ausgestorben war (Fleig, a.a.O., S. 382). Für den Einsatz als Schutz- und Gebrauchshund, auch als Diensthund für die Polizei, nahm die Zucht aber wieder einen weltweiten Aufschwung. Mit Rücksicht auf den Verwendungszweck wurden Angriffslust und Kampftrieb als Vorteil angesehen. Inzwischen stellt heute ein Übermaß an diesen Eigenschaften ein ernstes Hindernis für die Brauchbarkeit dieses Hundes als Diensthund dar (Wegner, a.a.O. S. 235).
Fleig zufolge hat er einen ausgeprägten Sinn, seinen Herrn und seine Familie zu verteidigen, wird ohne Aufgaben unausgeglichen, angespannt und ist dann nicht ungefährlich. Fleig empfiehlt eine Haltung, bei der es zu keinen Missverständnissen kommen dürfe. Es sei unachtsam, den Hund mit kleinen Kindern spielen zu lassen. Bei zwei Rüden solle man nie darauf vertrauen, dass es keine ernsthaften Auseinandersetzungen gebe (Fleig, Kynos großer Hundeführer, S. 384). Der Rottweiler kann schon wegen seiner Körpermasse, Muskel- und Beißkraft und seiner niedrigen Reizschwelle eine besondere Gefahr für Mensch und Tier darstellen (Bayerisches Staatsministeriums des Innern, Pressemitteilung vom 29.6.2001 - Nr. 289/01, anlässlich der Einfügung des Rottweilers in die Bayerische Kampfhundeverordnung).
In statistischen und anderen Untersuchungen fällt er mehrfach auf: So wurde in der Umfrage bei 93 befragten Städten für den Zeitraum 1990 bis 1995 der Rottweiler mit 542 Beißvorfällen an dritter Stelle hinter Schäferhunden und Mischlingen benannt (Deutscher Städtetag, Beiträge zur Kommunalpolitik, Reihe A, Heft 24, Köln 1997, S. 47). Ebenfalls jeweils auf den dritten Platz kam er bei den lokalen Untersuchungen der Staatsanwaltschaft 1988 - 1990 in Dortmund (siehe Unshelm/Rehm/Heidenberger, Deutsche Tierärztliche Wochenschrift 1993, S. 383, 384) sowie in Berlin für das Jahr 1998 (Bündnis 90/Die Grünen Berlin, "Der tut nix - der will nur spielen", S. 5, nach einer Kleinen Anfrage im Abgeordnetenhaus Berlin). In der Statistik des Landes Brandenburg zu Beißvorfällen im Jahr 2003, welche vom Antragsgegner vorgelegt worden ist, erscheint er nach absoluten Zahlen an zweiter Stelle hinter dem Schäferhund.
…“
Anders als die Antragsgegnerin meint, stellt die Entscheidung des Verordnungsgebers, nur den Rottweiler, nicht aber den Deutschen Schäferhund in die Rasseliste der widerleglich gefährlichen Hunde in § 8 Abs. 3 HundehV aufzunehmen, keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG dar. Die beiden zu den Gebrauchshunderassen zählenden Rassen weisen Unterschiede auf, die eine Ungleichbehandlung nicht als willkürlich erscheinen lassen. Der Rottweiler ist dem Deutschen Schäferhund nicht nur an Größe, Gewicht und Kraft überlegen. Während der Rottweiler eine Schulterhöhe von 61 bis 68 cm (Rüde) bzw. 56 bis 63 cm (Hündin), ein Gewicht von 50 kg (Rüde) bzw. 42 kg (Hündin) sowie einen breiten und kräftigen Körperbau aufweist (Fleig, Kynos großer Hundeführer, S. 385), erreicht der Deutsche Schäferhund lediglich eine Schulterhöhe von 60 bis 65 cm (Rüde) bzw. 55 bis 60 cm (Hündin), ein Gewicht von 30 bis 40 kg (Rüde) bzw. 22 bis 32 kg (Hündin) und ist in seinen Körperproportionen eher etwas länger als hoch ( „Deutscher Schäferhund“, Fleig, Kynos großer Hundeführer, S. 211). Auch der eigenwillige Charakter und die Vergangenheit als Treibhund für Vieh unterscheiden den Rottweiler vom Deutschen Schäferhund, den der Antragsgegner als charakterlich stabil, emotional belastbar, vielseitig einsetzbar und sozial akzeptiert beschreibt, wobei sich diese Beschreibung im Wesentlichen mit der vom Senat in seinem Urteil vom 15. November 2007, a.a.O., juris Rn. 101, vorgenommenen Einschätzung der Rasse Deutscher Schäferhund deckt.
Die genannten rassespezifischen Aspekte tragen die Entscheidung des Verordnungsgebers, den Rottweiler - nicht aber auch den Deutschen Schäferhund - wegen seines erhöhten Gefährdungspotentials als widerleglich gefährlichen Hund in die Rasseliste aufzunehmen. Dabei ist zu beachten, dass die von der Antragstellerin angegriffene Wertung des Verordnungsgebers angesichts seiner Einschätzungsprärogative ohnehin nur darauf gerichtlich überprüft werden kann, ob sie offensichtlich fehlerhaft oder eindeutig widerlegbar ist, weil es nicht Aufgabe des Gerichts ist, seine Wertungen und Einschätzungen an die Stelle des Verordnungsgebers zu setzen.
Dass der Rottweiler ebenso wie der Deutsche Schäferhund zu den anerkannten Gebrauchs- und Schutzhunderassen zählt, gebietet keine Gleichbehandlung bei der Einstufung ihres Gefahrenpotentials, solange - wie hier - Unterschiede zwischen den zu den Gebrauchs- und Schutzhunden gehörenden Rassen bestehen (vgl. im Zusammenhang mit einer erhöhten Hundesteuer für gefährliche Hunde Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Oktober 2010 - 14 A 1027/10 -, juris Rn. 34, 35). Etwas anderes lässt sich auch nicht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entnehmen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. August 2011 - BVerwG 9 B 4.11 -, juris Rn. 11 m.w.N. zur Rechtsprechung).
Bestehen gegen die grundsätzliche Einstufung von Hunden der Rasse Rottweiler auf Grund ihrer rassespezifischen Merkmale als widerleglich gefährliche Hunde im Sinne von § 8 Abs. 3 HundehV keine Bedenken, war und ist es dem Verordnungsgeber unbenommen, seine prognostische Einschätzung durch die Führung und Auswertung von Beißstatistiken zu unterlegen und damit zugleich dem vom Bundesverfassungsgericht in dessen Urteil vom 16. März 2004, a.a.O., juris Rn. 97, auferlegten Beobachtungsgebot zu genügen.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin untermauern die Werte der von dem Antragsgegner geführten Landesbeißstatistik dessen ursprüngliche Entscheidung, den Rottweiler als widerleglich gefährlichen Hund in die Rasseliste des § 8 Abs. 3 HundehV aufzunehmen, und zeigen auch im Hinblick auf das Beobachtungsgebot keinen Änderungsbedarf auf.
Die Spekulationen der Antragstellerin zu Unwägbarkeiten der in der Landesbeißstatistik zusammengefassten Beißstatistiken, die sich aus einer unvollständigen Aufnahme der Beißvorfälle oder aus einer Unsicherheit bei der Zuordnung der einzelnen Rassen ergeben sollen, lassen die statistischen Werte als Tatsachengrundlage nicht unbrauchbar erscheinen. Dafür, dass das in den Beißstatistiken aufgenommene Zahlenmaterial nicht mit den tatsächlich gemeldeten Vorfällen übereinstimmen könnte, ist nichts ersichtlich. Gegen diese Annahme spricht bereits, dass die Erfassung und Meldung der Beißvorfälle flächendeckend den örtlichen Ordnungsbehörden obliegt, die zugleich für den Vollzug der Bestimmungen der Hundehalterverordnung zuständig sind und somit eine Gewähr dafür bieten, dass eine rassengerechte Zuordnung der Beißvorfälle erfolgen kann. Dass die Beißstatistiken - wie die Antragstellerin meint - weder den Anlass noch ausreichend die Schwere eines Beißvorfalls erfassen, vermögen deren grundsätzlichen Aussagewert, nämlich die Beißauffälligkeit der jeweiligen Rasse als Indiz für ihre rassespezifische Gefährlichkeit, nicht grundsätzlich in Frage zu stellen. Soweit die Antragstellerin moniert, dass eine solche Gefährlichkeit bei einem bestimmungsgemäßen Biss eines Wachhundes nicht gegeben sei, kann dies im Verhältnis von Rottweiler und Deutscher Schäferhund nicht verfangen, weil beide Hunderassen gleichermaßen durch ihren Einsatz als Gebrauchs- und Wachhunde gekennzeichnet sind. Im Übrigen verkennt die Antragstellerin mit ihrer Forderung nach differenzierteren Standards bei der Erfassung der Beißvorfälle, dass die Führung der Landesbeißstatistik in erster Linie bezweckt, die hier zur Überprüfung stehenden, im Zeitpunkt ihres Erlasses gerechtfertigten Gefahrenvorsorgemaßnahmen unter Kontrolle zu halten, und nicht dazu dient, neue grundlegende Erkenntnisse zur nachträglichen Rechtfertigung der angegriffenen Norm zu erlangen. Vor diesem Hintergrund ist die vorliegende statistische Erfassung der Beißvorfälle nach der beteiligten Hunderasse, dem Angriffsobjekt (Mensch bzw. Hund) und der Schwere (Verletzung bzw. Tötung) ausreichend, um Erkenntnisse darüber zu gewinnen, ob die auf Grund rassespezifischer Merkmale vorgenommene Einstufung des Rottweilers als widerleglich gefährlicher Hund unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten aufrechterhalten werden kann.
Die aus der Landesbeißstatistik des Antragsgegners für die Jahr 2004 bis 2011 ersichtlichen Beißvorfälle im Verhältnis zur Größe der Rassepopulation tragen die von der Antragstellerin angegriffene Entscheidung des Verordnungsgebers, den Rottweiler als widerleglich gefährlichen Hund in der Rasseliste des § 8 Abs. 3 HundehV zu erfassen und beizubehalten:
2004 | 2005 | 2006 | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | |
Rottweiler/Mix | 0,8 | 0,9 | 0,6 | 0,8 | 0,5 | 0,4 | 0,4 | 0,9 |
Deutscher Schäferhund/Mix | 0,7 | 0,7 | 0,6 | 0,6 | 0,4 | 0,4 | 0,4 | 0,5 |
Zunächst zeigt - abgesehen vom „Ausreißer“ im Jahr 2011 - die tendenziell rückläufige Entwicklung der Beißraten bei der Rasse Rottweiler, dass das für diese Rasse geltende Zucht- und Haltungsregime der Hundehalterverordnung seine Wirkung nicht verfehlt hat.
Zwar deuten die Beißraten auf den ersten Blick darauf hin, dass der Rottweiler im Beobachtungszeitraum ähnlich auffällig geworden ist wie der Deutsche Schäferhund. Jedoch führt eine um Rundungsdifferenzen bereinigte Gesamtschau der Beißvorfälle im Verhältnis zur Größe der Rassepopulation für die Jahre 2004 bis 2011 zu einem für den Rottweiler ungünstigeren Ergebnis:
Rottweiler | Deutscher Schäferhund | |||||
Jahr | Population | Bisse | Verhältnis | Population | Bisse | Verhältnis |
2004 | 5.972 | 50 | 0,008372 | 24.623 | 168 | 0,006822 |
2005 | 6.105 | 57 | 0,009336 | 26.449 | 185 | 0,006994 |
2006 | 5.861 | 36 | 0,006142 | 32.651 | 198 | 0,006064 |
2007 | 5.606 | 46 | 0,008205 | 28.828 | 171 | 0,005931 |
2008 | 5.007 | 27 | 0,005392 | 27.737 | 112 | 0,004037 |
2009 | 4.808 | 19 | 0,003951 | 26.268 | 116 | 0,004416 |
2010 | 4.496 | 16 | 0,003558 | 26.181 | 92 | 0,003513 |
2011 | 4.110 | 35 | 0,008515 | 23.982 | 111 | 0,004628 |
über 8 Jahre | 41.965 | 286 | 0,006815 | 216.719 | 1.153 | 0,005320 |
Über den Zeitraum von acht Jahren betrachtet ist die Population des Deutschen Schäferhundes um den Faktor 5,1642 größer als die Population der Rottweiler. Multipliziert man die Zahl der Rottweilerbisse mit diesem Faktor, errechnet sich eine Zahl von 1.477 Bissen für eine vergleichbar große Rottweilerpopulation. Bei gleicher Populationsgröße wäre die Zahl der Beißvorfälle beim Rottweiler demnach um 324 Fälle (1.477 – 1.153 = 324) oder um mehr als ein Viertel höher als beim Deutschen Schäferhund.
Dieses Ergebnis wiegt umso schwerer, wenn man in den Blick nimmt, dass der Rottweiler im Gegensatz zum Deutschen Schäferhund einem strengen Zucht- und Haltungsregime unterliegt. Danach ist die Zucht sowie die Ausbildung, Abrichtung und Haltung der in § 8 Abs. 3 HundehV genannten widerleglich gefährlichen Hunderassen erlaubnispflichtig (§ 7 Abs. 1 Satz 4 und 5 und § 10 Abs. 1 HundehV). Während sie innerhalb des befriedeten Besitztums ausbruchssicher zu halten sind und in Mehrfamilienhäusern grundsätzlich nicht gehalten werden dürfen (§ 1 Abs. 2 und 3 HundehV), besteht für sie außerhalb des befriedeten Besitztums ein umfassender Leinen- und Beißkorbzwang (§ 3 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 HundehV). Dagegen gilt für den Deutschen Schäferhund lediglich ein eingeschränkter Leinenzwang und die Pflicht zum Tragen eines Beißkorbes in Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln (§ 3 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 HundehV). Angesichts dieser Unterschiede liegt es nahe, dass selbst eine gleich hohe Beißrate beider Rassen nicht etwa deren gleich hohe Gefährlichkeit indiziert, sondern für eine erhöhte Gefährlichkeit des Rottweilers spricht, weil es diesem trotz des strengen, auf Vermeidung von Beißvorfällen gerichteten Zucht- und Haltungsregimes im Beobachtungszeitraum immer wieder gelingt, eine gleich hohe Beißrate zu produzieren wie der weniger streng reglementierte Deutsche Schäferhund (vgl. entsprechend zur erhöhten Hundesteuer für Rottweiler Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Oktober 2010 - 14 A 1847/09 -, juris Rn. 44; nachfolgend Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 31. August 2011 - BVerwG 9 B 8.11 -, juris Rn. 5). Selbst wenn man unterstellt, dass Rottweiler in größerer Zahl auf Grund eines bestandenen Wesenstests tatsächlich von dem strengen Haltungsregime befreit sind (so genanntes Negativzeugnis gemäß § 8 Abs. 3 Satz 3 HundehV), ändert sich an diesem Ergebnis nichts. Sinn und Zweck des Wesenstests ist es gerade, im Einzelfall die Ungefährlichkeit des jeweiligen Hundes festzustellen und zu bescheinigen. Solange aber Hunde der Rasse Rottweiler trotz eines erfolgreich absolvierten Wesenstests in der Beißstatistik mindestens ebenso auffällig bleiben wie Hunde der Rasse Deutscher Schäferhund, die einem solchen Wesenstest nicht unterworfen sind, ist das kein Indiz gegen, sondern für die erhöhte rassespezifische Gefährlichkeit des Rottweilers (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Oktober 2010, a.a.O., juris Rn. 46).
Die Beißstatistiken lassen auch nicht den Schluss zu, dass der Deutsche Schäferhund im Gegensatz zum Rottweiler tendenziell häufiger Menschen als Tiere beißt und damit für den Menschen gefährlicher ist als der Rottweiler. Berücksichtigt man bei den Beißraten nur die gegen Menschen gerichteten Beißvorfälle, ergibt sich allenfalls eine ähnliche Auffälligkeit beider Rassen:
2004 | 2005 | 2006 | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | |
Rottweiler/Mix | 0,3 | 0,4 | 0,3 | 0,3 | 0,3 | 0,2 | 0,1 | 0,4 |
Deutscher Schäferhund/Mix | 0,3 | 0,4 | 0,4 | 0,3 | 0,2 | 0,2 | 0,2 | 0,2 |
Der Vorhalt der Antragstellerin, dass eine Heranziehung der in den Beißstatistiken, aber nicht in der Gesamtübersicht für die Jahre 2004 bis 2010 enthaltenen Beißraten der weiteren Schäferhundrassen auf ein insgesamt erheblich höheres Gefährdungspotential des Schäferhundes hinweise, geht fehl. Bei den von der Antragstellerin genannten Schäferhundrassen handelt es sich nach der Fédération Cynologique Internationale - FCI - um eigene Rassen, deren statistische Zusammenfassung mit der Rasse Deutscher Schäferhund bereits das Regelungskonzept des Verordnungsgebers, das auf eine Gefahrenvorsorge auf der Grundlage der rassespezifischen Gefährlichkeit von Hunden gerichtet ist, entgegensteht. Dass der Verordnungsgeber die weiteren Schäferhundrassen trotz ihrer zum Teil erheblichen Beißraten bisher nicht in die Rasseliste aufgenommen hat, ist mit Blick auf ihre kleine Population und ihre geringe Beißauffälligkeit (je ein bis drei Beißvorfälle jährlich) unter Opportunitätsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Anders verhält es sich dagegen bei der Rasse Rottweiler, die absolut gesehen kein bloßes Randproblem darstellt. Die Rasse Rottweiler bildete nach der Landesbeißstatistik im Jahr des Verordnungserlasses (2004) hinter der Rasse Deutscher Schäferhund die zweitgrößte Population und wies mit 50 Beißvorfällen ebenfalls den zweithöchsten Wert hinter dem Deutschen Schäferhund auf.
Der Einwand der Antragstellerin, dass auch ein Vergleich der absoluten Zahl der Beißvorfälle je Rasse geboten sei und hieraus eine höhere Gefährlichkeit des Deutschen Schäferhundes resultiere, verfängt nicht. Es liegt auf der Hand, dass für eine Gefahrenprognose bezüglich der genannten Hunderassen auf der Grundlage von Beißvorfällen auf das Verhältnis dieser Zahlen zum Gesamtaufkommen der einzelnen Hunderassen abgestellt werden muss (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. März 2010 - BVerwG 9 B 74.09 -, juris Rn. 32 und 34, unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 16. März 2004 a.a.O., juris Rn. 97). Ob daneben noch die absolute Zahl der Hundebisse für die Gefahrenprognose von Bedeutung sein kann, bedarf im Hinblick auf den Gestaltungs- und Entscheidungsspielraum des Verordnungsgebers keiner Vertiefung. Denn der allgemeine Gleichheitssatz ist nicht schon dann vorletzt, wenn der Normgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23. März 1994 - 1 BvL 8/85 -, juris Rn. 54).
Neue fachwissenschaftliche Erkenntnisse, die zu einer abweichenden Einschätzung des Gefährdungspotentials des Rottweilers Anlass geben könnten, sind nicht ersichtlich. Die von der Antragstellerin zitierte Langzeitstudie von Medizinern der Kinderchirurgie der Medizinischen Universität Graz („Analysis of Dog Bites in Children“) liefert keine Anhaltspunkte, die Zweifel an dem Aussagewert der von dem Antragsgegner geführten Landesbeißstatistik wecken könnten. Die Ergebnisse der Langzeitstudie basieren auf einer empirischen Erhebung von Beißvorfällen im Einzugsgebiet der Medizinischen Universität Graz, die schon im Hinblick auf die Rassehäufigkeit deutlich von den Verhältnissen im Land Brandenburg abweicht und eine Vergleichbarkeit ausschließt. Ein nach dem Vorbild der Langzeitstudie ermittelter Risikoindex auf der Grundlage der in der Landesbeißstatistik ausgewiesenen Zahlen führt keineswegs zu einer im Verhältnis zum Rottweiler erhöhten Gefährlichkeit des Deutschen Schäferhundes (Berechnung beispielhaft für die Jahre 2004 und 2009):
2004 | Prozentanteil | Prozentanteil | Risikoindex |
Rottweiler | 6,72 | 6,27 | 0,93 |
Deutscher Schäferhund | 27,72 | 21,08 | 0,76 |
2009 | |||
Rottweiler | 4,74 | 3,90 | 0,82 |
Deutscher Schäferhund | 25,94 | 23,87 | 0,92 |
Entlastendes für den Rottweiler lässt sich auch nicht aus den fachwissenschaftlichen Erkenntnissen des Instituts für Tierschutz, Verhaltenskunde und Tierhygiene der Ludwig-Maximilians-Universität München ableiten, weil diese lediglich auf einer Auswertung von Wesenstests für Rottweiler und Rottweilermischlinge in Bayern beruhen. Ein Wesenstest stellt nur - eine zeitlich betrachtet - punktuelle Einschätzung der Gefährlichkeit eines Hundes dar und vermag daher dessen weitere Entwicklung und Gefährlichkeit nur bedingt vorauszusehen, so dass ihm für die Gefahrenprognose nur ein beschränkter Aussagewert zukommt (vgl. Urteil des Senats vom 15. November 2007, a.a.O., juris, Rn. 105).
Der Untersuchung der Freien Universität Berlin, Fachbereich Veterinärmedizin, Institut für Tierschutz und Tierverhalten (Autoren Rainer Struwe und Franziska Kuhne: „Auffällig gewordene Hunde in Berlin und Brandenburg – ihre Repräsentanz in offiziellen Statistiken und in der Hundepopulation“) zu auffällig gewordenen Hunden in Berlin und Brandenburg, der u. a. offizielle Statistiken des Landes Brandenburg von 1995 bis 2003 sowie des Landes Berlin von 1998 bis 2003 zu Grunde lagen, ermangelt es bereits an der erforderlichen Aktualität. Unbeschadet dessen lässt sich dieser nur entnehmen, dass die Wahrscheinlichkeit des Deutschen Schäferhundes, auffällig zu werden, im Verhältnis zum Rottweiler mindestens gleich hoch war (vgl. Tabellen 18 und 19 der Untersuchung [S. 19, 20]), was aber im Hinblick darauf, dass der Rottweiler im Land Brandenburg schon nach der seit dem Jahr 2000 geltenden Vorgängerfassung der Hundehalterverordnung als gefährlicher Hund galt, eher eine erhöhte Gefährlichkeit der Rasse Rottweiler indiziert.
Angesichts der aufgezeigten Umstände, die eine Einstufung von Hunden der Rasse Rottweiler als widerleglich gefährliche Hunde im Sinne von § 8 Abs. 3 HundehV sachlich rechtfertigen, konnte der Senat von einer Beweisaufnahme durch Einholung von Sachverständigengutachten, wie sie von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung beantragt war, absehen. Zur Beurteilung der unter Beweis gestellten Behauptungen lagen dem Senat, soweit sie für die Frage der erhöhten rassespezifischen Gefährlichkeit von Hunden der Rasse Rottweiler nach den dargestellten Maßstäben von Bedeutung waren, ausreichende Erkenntnisse vor. Das gilt namentlich für die Behauptungen, wonach von Hunden der Rasse Rottweiler keine größere abstrakte Gefahr ausgehen soll als von Hunden anderer deutscher Gebrauchshunderassen sowie von Hunden sonstiger nicht gelisteter Hunderassen (Beweisanträge Nr. 1 bis 6 im Schriftsatz der Antragstellerin vom 6. September 2012 sowie weiterer Beweisantrag in der Verhandlungsniederschrift vom 6. September 2012). Diesen Behauptungen fehlt darüber hinaus die Entscheidungserheblichkeit, weil ihnen keine beweisfähige Tatsache, sondern eine dem Beweis nicht zugängliche Wertung zu Grunde liegt (abstrakte Gefährlichkeit der Rasse Rottweiler und anderer Hunderassen). Die Beweisanträge Nr. 2 (Beiziehung des vollständigen beim Antragsgegner vorhandenen statistischen Materials) und Nr. 3 (Auswertung aller registrierten Vorfälle durch einen Sachverständigen) sind zudem auf eine unzulässige Ausforschung gerichtet und lassen kein substanziiertes Beweisthema erkennen. Ausreichende Erkenntnisse lagen dem Senat auch im Hinblick auf die mit dem Beweisantrag Nr. 7 aufgestellte Behauptung vor, wonach die in Bezug auf die Rasse Rottweiler getroffenen Maßregelungen ohne Einfluss auf die Anzahl der Beißvorfälle geblieben sein sollen. Diese Frage konnte der Senat anhand der in der Landesbeißstatistik enthaltenen Zahlen beantworten, so dass es insoweit eines von der Antragstellerin geforderten Sachverständigengutachtens nicht bedurfte. Ihre zudem im Rahmen der Beweisanträge Nr. 6 und 7 erhobene Forderung, die Beißstatistiken und die Entwicklung der Beißhäufigkeit in den anderen Bundesländern durch einen Sachverständigen auswerten zu lassen, verkennt, dass die Zuständigkeit des Verordnungsgebers zur Gefahrenabwehr auf das Land Brandenburg beschränkt ist und daher die tatsächlichen aus der Landesbeißstatistik ersichtlichen Verhältnisse für die rechtliche Beurteilung der Gefahrenabwehrmaßnahmen maßgeblich sind.
Ist nach alldem die Aufnahme der Hunde der Rasse Rottweiler in die Rasseliste nach § 8 Abs. 3 HundehV und ihr Verbleib dort durch die Landesbeißstatistik sachlich gerechtfertigt, bedarf es keines Eingehens mehr darauf, welchen Stellenwert der medialen Berichterstattung über Beißvorfälle zukommt, welche statistischen Erkenntnisse in den anderen Bundesländern vorliegen, wie die dortigen Regelungsmodelle beschaffen sind und wie diese von der jeweiligen Landesrechtsprechung beurteilt werden.
3. Auch die zulässigen Hilfsanträge, die nur bezüglich der angegriffenen Regelungen in § 3 HundehV (Leinenpflicht und Maulkorbzwang für gefährliche Hunde im ersten Lebensjahr), § 7 Abs. 1 Satz 4 HundehV (Erlaubnisvorbehalt für die Zucht) sowie § 8 Abs. 3 Satz 6 HundehV (Wegfall der Gültigkeit eines Negativzeugnisses bei Halterwechsel) eine Begründung enthalten, haben in der Sache keinen Erfolg:
§ 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 13 i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 HundehV
Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 HundehV sind gefährliche Hunde so zu halten, dass sie das befriedete Besitztum nicht gegen den Willen des Hundehalters verlassen können (ausbruchsichere Einfriedung). Satz 2 der Vorschrift verlangt, alle Zugänge zu dem ausbruchsicher eingefriedeten Besitztum durch deutlich sichtbare Warnschilder mit der Aufschrift "Vorsicht gefährlicher Hund!" oder "Vorsicht bissiger Hund!" kenntlich zu machen.
Die an der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art 2 Abs. 1 GG zu messenden Haltungsbeschränkungen sind nicht zu beanstanden. Während § 1 Abs. 2 Satz 1 HundehV verhindern will, dass gefährliche Hunde gegen den Willen des Hundehalters das befriedete Besitztum verlassen und unbeaufsichtigt in die Öffentlichkeit gelangen können, sollen die in § 1 Abs. 2 Satz 2 HundehV genannten Warnschilder Dritte vor einem Betreten des befriedeten Besitztums und damit vor der Gefahr, ungeschützt auf einen derartigen Hund zu treffen, warnen. Diese Maßnahmen ergänzen den Leinen- und Maulkorbzwang in § 3 HundehV und sind verhältnismäßig, weil sie dem Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden dienen.
§ 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 13 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 Satz 1 und 2 HundehV
Die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 3 HundehV, wonach ein gefährlicher Hund nicht gleichzeitig mit einem oder mehreren anderen Hunde geführt werden darf, dient ebenfalls dem Schutz der Bevölkerung vor gesteigert aggressiven Hunden. Der ohnehin geringfügige Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit ist unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten gerechtfertigt, weil bei einem gleichzeitigen Führen mehrerer Hunde deren Beherrschbarkeit durch den Hundeführer herabgesetzt und somit zwangsläufig das von einem gefährlichen Hund ausgehende Gefährdungsrisiko für die Bevölkerung erhöht wird.
Die in § 2 Abs. 4 Satz 1 HundehV statuierte Pflicht des Führers eines gefährlichen Hundes, die Erlaubnis nach § 10 HundehV in der Öffentlichkeit mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen Behörde auszuhändigen, bezweckt ebenso wie die entsprechende Pflicht in Satz 2 für die Führer eines Hundes im Sinne des § 8 Abs. 3 HundehV hinsichtlich des Negativzeugnisses die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Hundehalterverordnung und unterliegt angesichts der geringen Eingriffsintensität keinen rechtlichen Bedenken.
§ 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 13 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 HundehV
Die Antragstellerin bemängelt im Wesentlichen, dass die Anordnung der Leinenpflicht in § 3 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 HundehV sowie des Maulkorbzwangs in § 3 Abs. 3 Satz 2 HundehV für gefährliche Hunde gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und § 1 TierSchG verstoße, soweit davon Rottweiler im ersten Lebensjahr betroffen seien. Für diese sei nämlich der Nachweis ihrer Ungefährlichkeit gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 HundehV und damit eine Befreiung von dem umfassenden Leinen- und Maulkorbzwang des § 3 HundehV ausgeschlossen, obwohl sie infolge ihrer nicht voll entwickelten körperlichen Kräfte ein deutlich geringeres Gefährdungspotential bergen würden als ausgewachsene Hunde.
Die Vereinbarkeit des in § 3 HundehV geregelten Leinen- und Maulkorbzwangs für gefährliche Hunde mit höherrangigem Recht hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 15. November 2007, a.a.O., juris Rn. 111, bejaht.
Soweit die Antragstellerin meint, dass jedenfalls der Leinen- und Beißkorbzwang für Rottweiler im ersten Lebensjahr, bei denen die Widerlegung ihrer Gefährlichkeit durch einen Wesenstest ausgeschlossen sei, mit höherrangigem Recht unvereinbar sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Ausschluss einer Wesensprüfung im ersten Lebensjahr eines Hundes nach § 8 Abs. 3 Satz 2 HundehV stellt erkennbar auf die zumeist erst mit Erreichen des ersten Lebensjahrs abgeschlossene Pubertät eines Hundes ab und trägt somit ethologisch-kynologischen Erkenntnissen Rechnung (so schon Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 20. Juni 2002 - 4 D 89/00.NE -, juris Rn. 239, zu dem inhaltsgleichen § 8 Abs. 3 Satz 2 HundehV in der Fassung vom 25. Juli 2000 [GVBl. II S. 235]). Fehlt danach die Möglichkeit, die Gefährlichkeit eines von der Rasseliste erfassten Hundes wenigstens punktuell einschätzen, ist es sachlich gerechtfertigt und auch verhältnismäßig, die betreffenden Hunde dem für gefährliche Hunde geltenden Regelungsregime der Hundehalterverordnung zu unterwerfen, wobei die fehlende Differenzierung zwischen Welpen und Junghunden angesichts der nicht einfachen zeitlichen Abgrenzung unter Typisierungsgesichtspunkten gerechtfertigt ist. Der Hinweis auf die nicht voll entwickelten Kräfte der in Rede stehenden Junghunde stellt dieses Ergebnis nicht in Frage. Der Verordnungsgeber hat in zulässiger Weise die Gefährlichkeit der gelisteten Hunderassen aus genetisch-zuchtbedingten Faktoren abgeleitet, die bereits bei Geburt des Hundes vorhanden sind und eine von Anfang an eine gesteigerte Aggressivität vermuten lassen. Das danach schon im ersten Lebensjahr des Hundes festzustellende erhöhte Gefährdungspotential besteht dabei unabhängig von seinem körperlichen Entwicklungszustand. Selbst beim Welpen gehört das Beißverhalten zu den normalen Verhaltensmechanismen. Dass das Beißverhalten eines unterjährigen Rottweilers im Zusammenspiel mit seiner gesteigerten Aggressivität die körperliche Integrität von Menschen und anderen Tieren zu beeinträchtigen vermag, dürfte außer Zweifel stehen.
§ 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 13 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 2 bis 6 HundehV
Hinsichtlich der einschränkenden Regelungen über die Zucht bemängelt die Antragstellerin im Kern die Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 4 HundehV, nach der die Zucht der in § 8 Abs. 3 HundehV genannten Hunderassen nur mit schriftlicher Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde zulässig ist. Ihre Auffassung, die gerügte Vorschrift diene weder der Gefahrenabwehr noch der Gefahrenvorsorge und sei nicht durch § 25a Abs. 4 Nr. 4 OBG gedeckt, weil sie unmittelbar an die Rassezugehörigkeit anknüpfe, ohne die Möglichkeit zu eröffnen, eine Zucht mit Hunden im Sinne des § 8 Abs. 3 HundehV, die infolge eines Negativattests als ungefährlich gelten, fortzusetzen, überschätzt die Bedeutung eines Wesenstests. Der Wesenstest bietet - wie bereits ausgeführt - keine vollkommen verlässliche Grundlage für eine Gefährlichkeitsprognose, sondern ist nur eine Momentaufnahme des überprüften Tieres in einer bestimmten Krisensituation; er schließt damit nicht aus, dass ein Hund, dessen Ungefährlichkeit auf Grund der Wesensprüfung angenommen wurde, unter anderen Umständen anders reagiert und dabei für den Menschen oder andere Tiere zur Gefahr wird (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 16. März 2004, a.a.O., juris Rn. 84). Kann ein Wesenstest danach das rassenspezifische Gefährdungspotential eines Hundes nicht ausschließen, bestehen unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenvorsorge keine Bedenken, die Zucht der in § 8 Abs. 3 HundehV gelisteten Hunderassen zu beschränken, zumal sich die in Rede stehende Beschränkung nicht in einem Zuchtverbot, sondern lediglich in einem Erlaubnisvorbehalt erschöpft.
§ 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 13 i.V.m. § 8 Abs. 3 Satz 2 und 6 HundhV
Die Regelung in § 8 Abs. 3 Satz 2 HundehV, die einen Wesenstest bei einem Hund erst nach dessen Vollendung des ersten Lebensjahres zulässt, ist - wie bereits ausgeführt - aus ethologisch-kynologischen Gründen sinnvoll und rechtlich unbedenklich.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Bestimmung in § 8 Abs. 3 Satz 6 HundehV, wonach das Negativzeugnis nicht nur bei festgestellter Gefährlichkeit des Hundes, sondern auch bei einem Halterwechsel seine Gültigkeit verliert, nicht unangemessen. Mit dem Negativzeugnis und der Erlaubnispflicht nach § 10 HundehV wird die Rasseliste nach § 8 Abs. 3 HundehV, die auf genetisch-zuchtbedingte Faktoren abstellt, um haltungsbezogene Kriterien ergänzt. Es liegt daher nahe, dass bei einem Halterwechsel die Aussagekraft des Negativzeugnisses, das ohnehin nur eine Momentaufnahme dokumentiert, verloren geht und das Absolvieren eines neuen Wesenstests erforderlich wird. Der Vorschlag der Antragstellerin, stattdessen einen Hundeführerschein einzuführen, verkennt den weiten Spielraum des Verordnungsgebers bei der Gestaltung seines Regelungskonzepts. Diesem ist es unbenommen, zur Gefahrenvorsorge bei einem Halterwechsel nicht an die Eignung des Halters, sondern unmittelbar an das haltungsbedingte Gefährdungspotential des Hundes anzuknüpfen.
§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 i.V.m. § 10 Abs. 1 und 4 i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 und Satz 3 HundehV
Die Rechtmäßigkeit der Erlaubnispflicht im Sinne des § 10 Abs. 1 HundehV steht außer Zweifel. Sie betrifft nur gefährliche Hunde, mithin solche, die sich entweder im Einzelfall nach § 8 Abs. 1 HundehV als gefährlich erwiesen haben oder deren Gefährlichkeit nicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 HundehV widerlegt werden konnte oder solche Hunde, die unwiderleglich gefährlich sind, aber nach § 8 Abs. 2 i.V.m. § 16 HundehV weiter gehalten werden dürfen. Da die Erlaubnispflicht an die Gefährlichkeit anknüpft und dem Schutz von Menschen und anderen Tieren vor halterbezogenen Gefahren dient, ist sie auch verhältnismäßig (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 20. Juni 2002, a.a.O., juris Rn. 257, zu der inhaltsgleichen Regelung in § 10 Abs. 1 HundehV a.F.).
Die Auflage, gefährliche Hunde nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 HundehV unfruchtbar zu machen, begegnet im Hinblick auf deren genetische Disposition für eine gesteigerte Aggressivität ebenfalls keinen Bedenken (siehe zur inhaltsgleichen Regelung in § 10 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 HundehV a.F. Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 20. Juni 2002, a.a.O., juris Rn. 269). Der in § 10 Abs. 3 Satz 3 HundehV verankerte Auflagenvorbehalt gibt der Ordnungsbehörde lediglich die verfahrensrechtliche Befugnis, die in der Hundehalterverordnung zugelassene Auflage auch nach Erlass der Erlaubnis aufzunehmen, zu ändern oder zu ergänzen, und ist damit rechtlich ebenso beanstandungsfrei wie die Auflage selbst.
Die gleichfalls angegriffene Regelung in § 10 Abs. 4 HundehV sieht vor, dass für die Haltung eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 8 Abs. 3 HundehV, der das erste Halbjahr noch nicht vollendet hat, eine befristete Erlaubnis abweichend von den Anforderungen des § 10 Abs. 2 HundehV auch ohne den Nachweis eines berechtigten Interesses und ohne die Auflagen der Kastration oder Sterilisation erteilt werden darf. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit diese Regelung, die für gefährliche Hunde im ersten Lebensjahr die Erlaubnisvoraussetzungen lediglich lockert, eine Belastung für die Antragstellerin darstellt. Dass die (gelockerte) Erlaubnispflicht selbst für den Rottweiler im ersten Lebensjahr verhältnismäßig ist, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken, weil ein als gefährlich geltender Hund bereits im ersten Lebensjahr ein Gefährdungspotential aufweist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit dem hier entsprechend anwendbaren § 708 Nr. 10 und § 711 der Zivilprozessordnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.