Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 2. Senat | Entscheidungsdatum | 20.07.2012 | |
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Aktenzeichen | OVG 2 S 26.12 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 62a Abs 3 S 1 WasG BE, § 62a Abs 3 S 2 BWG, § 122 Abs 2 S 2 VwGO, § 146 Abs 4 VwGO, § 80 Abs 5 S 1 VwGO, § 17 ASOG BE 2006, Art 32 S 1 Verf BE |
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. März 2012 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2500 Euro festgesetzt.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), kommt eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht in Betracht.
1. Die mit der Beschwerde geltend gemachten „Verfahrensmängel“ führen nicht zu einer Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Duldungsanordnung vom 6. Oktober 2010 abgelehnt hat. Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, die Verweisung des Verwaltungsgerichts auf Seite 5 des Beschlusses auf die Entscheidungsgründe des zwischen den Beteiligten ergangenen Urteils vom 16. März 2012 sei unzulässig und verletze rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Auffassung, dass die streitgegenständliche Steganlage einer wasserbehördlichen Genehmigung bedürfe, diese nicht vorhanden sei und auch nicht erteilt werden könne auf die „entsprechenden Ausführungen zu lit. a) bis c) in den Entscheidungsgründen des dieselben Beteiligten betreffenden Urteils vom 16. März 2012 in der Sache VG 10 K 41.10 Bezug genommen“. Mit der Verweisung auf ein am selben Tag zwischen den Beteiligten ergangenes Urteil, das auch am selben Tag (27. März 2012) zugestellt wurde, genügt der angefochtene Beschluss den Begründungserfordernis des § 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. November 1995 – 4 B 248.95 -, juris Rn. 8; OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 30. August 1999 – 3 B 1415.99 -, juris Rn. 1; Schoch/Schneider/Bier, VwGO Stand: Januar 2012, § 117 Rn. 21). Der Antragsteller legt nicht schlüssig dar, weshalb vergleichbar einem Fehlen von Gründen der Rechtsschutz aufgrund der Bezugnahme erschwert sein sollte. Der in Bezug genommene Begründungsteil des Urteils ist ihm bekannt; er kann diesen sowohl im Rahmen des Beschwerdeverfahrens als auch mit dem gegen das Urteil eröffneten Rechtsmittel angreifen. Dass die in Bezug genommenen Begründungsteile nicht in der streitgegenständlichen Verfahrensakte enthalten sind, hindert den Antragsteller nicht, deren Richtigkeit im vorliegenden Verfahren anzugreifen. Es trifft auch nicht zu, dass dem Beschwerdegericht die Überprüfung der in Bezug genommenen Begründungsteile entzogen ist. Weshalb es ihm nicht zumutbar sein sollte, seine Beschwerde gegen den ergangenen Beschluss unter Einbeziehung der in Bezug genommenen Stellen des Klageverfahrens zu begründen, legt der Antragsteller ebenfalls nicht dar. Einer Überprüfung, „ob und welche streitgegenständlichen Ausführungen zur Würdigung in anderer Sachentscheidung geeignet sind oder nicht“, bedarf es schon deshalb nicht, weil das Verwaltungsgericht die in Bezug genommen Stellen des Urteils so präzise bezeichnet hat, dass es eindeutig feststeht, welche Begründungsteile in den angefochtenen Beschluss übernommen worden sind.
Soweit der Antragsteller moniert, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, weil es über seinen „kompletten Vortrag zur Historie der Genehmigungslage und zur Entstehungsgeschichte der Nutzungs- und Rechtsverhältnisse hinweggegangen“ sei, rechtfertigt dies keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Denn der Antragsteller kann die angegriffene Entscheidung mit der Beschwerde unter allen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten angreifen und erhält im Beschwerdeverfahren rechtliches Gehör, so dass eventuelle Mängel jedenfalls geheilt wären.
2. Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, es handele sich bei der Steganlage um eine nicht genehmigte Anlage. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Voraussetzungen von § 62 a Abs. 3 BWG seien erfüllt, denn die fragliche Steganlage bedürfe der Genehmigung, eine solche sei indessen nicht vorhanden. Der Antragsteller könne sich auch nicht mit Erfolg auf Bestandsschutz berufen, denn Bestandsschutz könne nur der Beseitigung eines bestehenden und genehmigten Steges entgegengehalten werden. Eine wasserbehördliche Genehmigung der Steganlage liege indes seit 1974 nicht mehr vor. Hiergegen wendet der Antragsteller ein, aufgrund der Historie der „Genehmigungslage“ und der im Jahr 1978 begründeten „Nutzungs- und Rechtsverhältnisse“ könne nicht von einer nicht genehmigten Anlage im Sinne von § 62 a Abs. 3 BWG ausgegangen werden. Die behördlichen Vorgänge beim Treuhänder für die ehemalige Reichswasserstraßenverwaltung, der zugleich bis zum 1. Januar 2001 Wasserbehörde gewesen sei, belegten, dass sich alle zu beteiligenden Behördenstellen im Jahr 1978 darin einig gewesen seien, dass die Steganlage ausdrücklich bestehen bleiben solle und ihm mit der Zustimmung aller beteiligter Stellen – auch der Wasserbehörde – zur Nutzung überlassen worden sei. Dadurch habe sich die Abteilung VII beim Senator für Bau- und Wohnungswesen als Wasserbehörde in einer Weise verhalten, die von ihm von Beginn an nur als Legalisierung der Nutzung unter allen öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten habe verstanden werden dürfen. Wenn auch keine förmlich gesonderte Bescheidung zu seinen Gunsten vorzufinden sei, so genieße er dennoch aufgrund dieser Gegebenheiten Vertrauensschutz in den Bestand der Zusagen des Senators für Bau- und Wohnungswesen als Treuhänder und auch als Wasserbehörde. Im Hinblick auf die bestehende und mit Wissen und Wollen der Wasserbehörde im Jahr 1978 bestehen gelassene Anlage genieße er Bestandsschutz. Vor diesem Hintergrund führe das Fehlen eines gesonderten Genehmigungsbescheides im vorliegenden Fall nicht dazu, von einer ungenehmigten Anlage auszugehen.
Mit diesen Einwendungen vermag der Antragsteller die Richtigkeit der erstinstanzlichen Würdigung nicht zu erschüttern. Er räumt ausdrücklich ein, dass ihm eine förmliche wasserrechtliche Genehmigung zur Nutzung der Steganlage zu keinem Zeitpunkt erteilt worden ist. Die von ihm angesprochenen Umstände der (privatrechtlichen) Nutzungsüberlassung an dem Grundstück und der Wasserfläche einschließlich Steganlage seit 1978 rechtfertigen es nicht anzunehmen, die Anlage sei im Rahmen von § 62 a Abs. 3 Satz 1 BWG trotz des Fehlens eines Genehmigungsbescheides als genehmigte Anlage zu betrachten. Um eine „nicht genehmigte Anlage“ im Sinne dieser Vorschrift handelt es sich, wenn es an einem förmlichen Genehmigungsakt für eine genehmigungsbedürftige Anlage fehlt. Ob dem Antragsteller darin zu folgen ist, dass die Steganlage Bestandsschutz genießt und sein Vertrauen in den Fortbestand der Nutzungsmöglichkeit an dem ihm seit 1978 privatrechtlich gegen Entgelt von den jeweils zuständigen Behörden überlassenen Grundstück und der Wasserfläche schutzwürdig ist, kann hier dahinstehen, weil sich dadurch nichts an dem Fehlen einer förmlichen Genehmigung ändern würde (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 4. September 2001 - OVG 2 B 12.98 -, GE 2001, 1543, 1544).
3. Die Einwände des Antragstellers, die darauf abzielen, das Verwaltungsgericht habe die Rechtmäßigkeit des zu duldenden Verwaltungshandelns (beabsichtigter Abriss der Steganlage) zu Unrecht bejaht, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.
a) Der Antragsteller beanstandet zunächst, dass die Rechtmäßigkeit der Duldungsverfügung im Rahmen einer gegen diese gerichteten Anfechtungsklage zu prüfen sei, es aber nach wie vor an einem anhängigen bzw. entschiedenen Hauptsacheverfahren fehle, weil der Widerspruch des Antragstellers gegen die Duldungsanordnung noch nicht beschieden sei; er habe daher bislang keine Möglichkeit gehabt, „gerichtliche Hilfe im Rahmen einer Anfechtungsklage“ zu erlangen. Hiermit zeigt der Antragsteller keine Gründe für eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses auf. Die Rechtmäßigkeit der Duldungsanordnung ist inzident im Rahmen des streitgegenständlichen vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zu prüfen. Aus dem Umstand, dass der Antragsgegner bislang den Widerspruch gegen die Duldungsanordnung nicht beschieden hat, folgt nicht, dass bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Entscheidung das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung der Duldungsanordnung unabhängig von der Beurteilung deren Rechtmäßigkeit überwiegen würde. Entsprechendes gilt, soweit der Antragsteller darauf verweist, dass der Senat in seinem Beschlusses vom 11. Juni 2010 - OVG 2 S 16.10 - erkannt hat, dass dem Antragsgegner „bis zu einer Entscheidung über die Hauptsacheklage“ untersagt wird, die Abrissarbeiten an der vom Antragsteller genutzten Steganlage fortzusetzen oder durchzuführen. Der Tenor der Senatsentscheidung vom 11. Juni 2010 bezog sich auf die im damaligen Zeitpunkt anhängige vorbeugende Unterlassungsklage gerichtet auf Unterlassen der Abrissarbeiten an der Steganlage, über die mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. März 2012 (VG 10 K 40.10) und Beschluss des Senats vom heutigen Tag (OVG 2 N 48.12) rechtskräftig entschieden worden ist. Der Entscheidung des Senats vom 11. Juni 2010 lässt sich daher nicht entnehmen, dass eine Vollziehung der Duldungsanordnung vor dem Ergehen einer Entscheidung in einem diese betreffenden Hauptsacheverfahren unzulässig wäre.
b) Die Rüge des Antragstellers, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Eigentümer der Steganlage unbekannt und nicht zu ermitteln sei, führt nicht zu einer Änderung des angefochtenen Beschlusses. Zwar dürfte dem Antragsteller darin zu folgen sein, dass eine Ermittlung der Rechtsnachfolger der Eheleute J... über das Nachlassgericht (vgl. §§ 357 Abs. 2 Satz 1, 13 Abs. 2 FamFG) angezeigt gewesen wäre, nachdem die vom Antragsgegner unternommenen Ermittlungsmaßnahmen erfolglos geblieben waren. Im Beschwerdeverfahren genügt es allerdings nicht, die Unrichtigkeit eines einzelnen Begründungselements der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung aufzuzeigen, sofern unter Zugrundelegung des Beschwerdevortrages die verwaltungsgerichtliche Entscheidung dennoch im Ergebnis gleich ausfallen würde. Letzteres ist hier der Fall. Auch wenn der Antragsgegner nicht alle erforderlichen Schritte zur Ermittlung der Eigentümer der fraglichen Steganlage unternommen hat, hätte dies jedenfalls keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Duldungsanordnung. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist Rechtsgrundlage der wasserrechtlichen Duldungsanordnung § 62 a Abs. 3 BWG in Verbindung mit § 17 ASOG. Eine Duldungsanordnung ist ein statthaftes Mittel, um Hindernisse auszuräumen, die sich aus zivilrechtlichen Rechtspositionen Dritter für die Befolgung oder Durchsetzung von wasserrechtlichen Handlungs- oder Unterlassungspflichten ergeben können. Es handelt sich hierbei nicht um eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung, sondern um eine Ordnungsverfügung (vgl. zur bauaufsichtlichen Duldungsanordnung: OVG Berlin, Beschluss vom 26. April 2005 - 2 L 54.04, 2 S 60.04 -, juris Rn. 16). Eine (isolierte) Duldungsanordnung gegenüber dem obligatorisch berechtigten Nutzer einer Anlage ist daher zulässig, wenn eine Beseitigungsanordnung gegenüber dem (nicht ermittelbaren) Eigentümer der Anlage rechtmäßig ergehen könnte. Die fehlende Ermittelbarkeit des Eigentümers der Anlage ist indessen keine weitere Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Duldungsanordnung. Bei § 62 a Abs. 3 Satz 2 BWG handelt es sich um eine Auffangbestimmung für den Fall, dass der Erlass einer Beseitigungsverfügung mangels eines ermittelbaren Adressaten nicht in Betracht kommt (vgl. Beschluss des Senats vom 11. Juni 2010 - OVG 2 S 16.10 -, BA S. 4). Für diesen Fall beinhaltet die Vorschrift einen Dispens von der Pflicht der Behörde, gegenüber dem Eigentümer der Anlage eine Beseitigungsanordnung zu erlassen. Rechte des obligatorisch berechtigten Nutzers einer Anlage werden dadurch nicht berührt. Eine Duldungsanordnung muss ihm gegenüber stets ergehen, wenn die Anlage beseitigt werden soll, unabhängig davon, ob gleichzeitig eine Beseitigungsanordnung gegenüber dem Eigentümer erlassen wird oder diese nicht ergehen muss, weil der Eigentümer nicht ermittelbar ist. Das Unterlassen einer Beseitigungsanordnung an einen unter Umständen ermittelbaren Eigentümer würde die Rechtsposition des obligatorisch berechtigten Nutzers einer Anlage auch nicht verkürzen, denn dieser kann die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung im Rahmen der ihm gegenüber ergangenen Duldungsanordnung in demselben Umfang wie der Eigentümer der Steganlage als Adressat einer Beseitigungsanordnung überprüfen lassen.
Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für den Einwand des Antragstellers gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, bei der Steganlage handele es sich nicht um einen wesentlichen Bestandteil des Grundstücks im Sinne von § 94 Abs. 1 BGB, sondern um einen Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB. Sollte dem Antragsteller darin zu folgen sein, dass es sich bei der Steganlage um keinen Scheinbestandteil handelt, und diese deshalb mit dem Eigentum der Bundesrepublik Deutschland an dem Ufer- bzw. Wassergrundstück zusammenfallen, würde dies an den Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der an den Antragsteller gerichteten Duldungsanordnung nichts ändern.
4. Die behördliche Ermessensausübung ist nicht aus den vom Antragsteller dargelegten Gründen zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass § 62 a Abs. 3 BWG der Wasserbehörde ein intendiertes Ermessen einräume, das schon bei formeller Illegalität in aller Regel die Beseitigung fordere und rechtfertige. Soweit der Antragsteller hiergegen einwendet, es fehle in Anbetracht der konkreten Umstände des Einzelfalls an einer „formellen Illegalität“, übersieht er, dass diese stets gegeben ist, wenn keine (förmliche) wasserrechtliche Genehmigung für eine Anlage erteilt worden oder eine vormals befristet erteilte Genehmigung erloschen ist. Die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren dargestellten Umstände im Zusammenhang mit der Nutzungsüberlassung des Ufergrundstücks sowie der Wasserfläche an den Antragsteller seit 1978 sprechen nicht für die Annahme einer Ausnahme vom Regelfall. Ein berechtigtes Vertrauen darauf, die Anlage beibehalten zu dürfen, ergibt sich zunächst nicht aus den in den siebziger Jahren zwischen Herrn A... und nach dessen Gründung zwischen dem Antragsteller und dem Senator für Bau- und Wohnungswesen als Treuhänder für die ehemalige Reichswasserstraßenverwaltung abgeschlossenen Pacht- bzw. Nutzungsverträgen. Grundlage einer schutzwürdigen Position könnten allenfalls die im gegenwärtigen Zeitpunkt noch geltenden Verträge (Pachtvertrag betreffend das Ufergrundstück abgeschlossen unter dem 23. Dezember 1983, sowie Nutzungsvertrag über die Wasserfläche, abgeschlossen unter dem 14. Dezember 1984) sein, die jeweils für das Land Berlin durch den Senator für Stadtentwicklung und Umweltschutz als damals zuständiger Treuhänder für die ehemalige Reichswasserstraßenverwaltung abgeschlossen wurden. Diese Verträge sind an die Stelle des im Jahr 1979 zwischen dem Antragsteller und dem Senator für Bau- und Wohnungswesen geschlossenen Pacht- und Nutzugsvertrages getreten. Die heute gültigen Verträge von 1983/1984 beschränken sich indessen auf die Regelung des privatrechtlichen Nutzungsrechts an dem Grundstück bzw. an der Wasserfläche und setzen ihrerseits den Bestand einer von dem Nutzungsberechtigten anderweit einzuholenden wasserbehördlichen Genehmigung voraus. So heißt es vor § 1 des die Wasserfläche betreffenden Nutzungsvertrages: „Dieser privatrechtliche Nutzungsvertrag ersetzt nicht eventuell erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen und Gestattungen“. Zu einer anderen Beurteilung führt nicht, dass der Antragsgegner aufgrund des Nutzungsvertrages bezüglich der Wasserfläche, die nach den Urteilen der Zivilgerichte die Bootssteganlage als Vertragsgegenstand mit umfasst (vgl. AG Spandau, Urteil vom 12. Februar 2010 - 3 C 358/09 -, bestätigt durch LG Berlin, Urteil vom 11. April 2011 - 12 S 14/10 -), u. a. für die Nutzung des Bootssteges ein Entgelt erhalten hat. Es handelt sich hierbei um die Gegenleistung für die privatrechtliche Nutzungsüberlassung. Dass es sich bei der wasserrechtlichen Genehmigung für die Steganlage um einen selbstständigen Vorgang handelte, der durch das privatrechtliche Nutzungsverhältnis einschließlich der in diesem Rahmen erbrachten Zahlungen nicht ersetzt wurde, musste dem Antragsteller jedenfalls seit Abschluss des Nutzungsvertrages betreffend die Wasserfläche von 1984 aufgrund des darin enthaltenen Hinweises bekannt sein.
Schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand der Anlage wird vorliegend auch nicht allein durch das langjährige Untätigbleiben der jeweils zuständigen Behörde im Hinblick auf die ohne wasserrechtliche Genehmigung genutzte Steganlage begründet. Denn die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in den Fortbestand einer ungenehmigten Anlage ist nur anzuerkennen, wenn die Behörde über das langjährige Nichteinschreiten hinaus ein Verhalten gezeigt hat, nach dem der Betroffene darauf vertrauen durfte, dass eine Beseitigungsanordnung nicht mehr ergehen werde (vgl. zur baurechtlichen Beseitigungsanordnung: Beschluss des Senats vom 10. Juli 2006 - OVG 2 S 8.06 -). Einen Anhaltspunkt hierfür hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht aufgezeigt. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus dem von ihm vorgelegten Vermerk eines Sachbearbeiters beim Senator für Bau- und Wohnungswesen vom 16. März 1978, wonach man nach Zustimmung der anderen mit der Sache befassten Stellen der Senatsverwaltung dem Vorschlag folge, den Abriss der Steganlage zurückzustellen, um keine zusätzlichen Kosten entstehen zu lassen und sie an Herrn Asmus als Gemeinschaftssteg zu verpachten. Offen bleiben kann, ob der Vermerk, der lediglich die Hintergründe des Vertragsschlusses mit Herrn Asmus beschreibt und dem Antragsteller gegenüber auch nicht bekannt gegeben worden sein dürfte, überhaupt geeignet war, beim Antragsteller, zu dem späteren Zeitpunkt, in dem er Vertragspartner wurde, Vertrauen dahin zu begründen, dass eine Beseitigungsanordnung nicht mehr ergehen werde. Jedenfalls wäre ein etwaiges Vertrauen durch den unter dem 14. Dezember 1984 abgeschlossenen Nutzungsvertrag mit dem Hinweis auf das gesonderte Erfordernis öffentlich-rechtlicher Genehmigungen zerstört worden.
Mit seinem Einwand, er genieße „mangels eines unrechtmäßigen Zustandes der Steganlage“ im Rahmen der Besitzverhältnisse Bestandsschutz, zeigt der Antragsteller ebenfalls keine besonderen Umstand auf, der die Würdigung des Verwaltungsgerichts, eine Ausnahme von dem Regelfall der Beseitigung liege nicht vor, in Zweifel ziehen könnte. Für die streitgegenständliche Steganlage lag seit 1974 die erforderliche (förmliche) wasserbehördliche Genehmigung nicht mehr vor. Insoweit bestand ein formell illegaler Zustand. Ein wasserrechtlicher Bestandsschutz ohne wasserrechtlichen Genehmigungsakt kommt nach der Rechtsprechung des Senats nicht in Betracht. Eine nicht gestattete, aber gestattungsbedürftige Einwirkung auf das Wasser ist danach schlechthin illegal; eine materiell legale Gewässerbenutzung ist ohne formelle Legalität ausgeschlossen (vgl. m.w.N. Beschluss vom 26. Juni 2012 - OVG 2 N 45.12 -).
Der Antragsteller legt auch nicht dar, dass ein besonderer, bei der Ermessensausübung zu berücksichtigender Umstand darin läge, dass die Beseitigungsanordnung unverhältnismäßig ist. Die Beschwerde verweist insoweit wiederum auf die Umstände der Begründung der Rechtsverhältnisse mit dem Antragsteller im Jahr 1978 und danach, die jedoch – wie dargelegt – weder einen Vertrauens- noch Bestandsschutz zu Gunsten des Antragstellers begründen und daher auch nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Beseitigungsanordnung führen können.
5. Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde schließlich gegen die vom Verwaltungsgericht gebilligte Annahme eines die Anordnung des Sofortvollzugs rechtfertigenden besonderen öffentlichen Interesses. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass es nicht gerechtfertigt sei, das öffentliche Interesse an der Schaffung eines rechtmäßigen Zustandes noch weiter zurücktreten zu lassen. Ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung bestehe schon wegen der von der Anlage ausgehenden negativen Vorbildwirkung, die eine Ausweitung und Verfestigung der durch sie bewirkten Störung während der Dauer des Hauptsacheverfahrens befürchten lasse. Soweit der Antragsteller in Abrede stellt, dass die Duldungsanordnung auf die Schaffung eines rechtmäßigen Zustandes sowie die Beseitigung einer Störung abziele, beruht dies auf seiner – wie dargelegt – vom Senat nicht geteilten Einschätzung, dass vor dem Hintergrund der durch den Senator für Bau- und Wohnungswesen im Jahr 1978 gebilligten Nutzungsüberlassung und der sich hieran anschließenden Verträge von einem „genehmigungsgleichen Zustand“ auszugehen sei. Ebenfalls nicht durchzudringen vermag der Antragsteller mit seinem Einwand, es sei ausgeschlossen, dass von einer in vollem Bewusstsein geschaffenen Tatsachen- und Rechtslage durch den Senator für Bau- und Wohnungswesen als Treuhänder und Wasserbehörde eine negative Vorbildwirkung ausgehen könne. Die negative Vorbildwirkung, die nach der Rechtsprechung des Senats ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung einer wasserrechtlichen Beseitigungsanordnung rechtfertigen kann (vgl. Beschluss vom 18. Januar 2012 – OVG 2 S 69.11 -, juris Rn. 10), ist dadurch zu befürchten, dass andere Nutzer bzw. Eigentümer von im Röhricht gelegenen Bootsstegen davon Kenntnis erlangen können, dass es dem Antragsteller weiterhin ermöglicht wird, die Anlage ohne die erforderliche wasserrechtliche Genehmigung zu nutzen, und dies eine Anreizwirkung für eine ungenehmigte Errichtung neuer oder eine (ungenehmigte) Erweiterung bestehender Anlagen auslösen könnte. Die vom Antragsteller auch an diesem Punkt angeführte Historie der Nutzungsüberlassung des Ufergrundstücks und der Wasserfläche würde an dem zu befürchtenden Nachahmungseffekt nichts ändern. Sein Einwand, die Argumentation zur befürchteten Anreizwirkung sei „phrasenhaft“ entbehrt der erforderlichen Substanz.
Dass der Antragsgegner – wie der Antragsteller rügt – sein Beseitigungsinteresse viele Jahre lang nicht erkennbar gefördert hat, mag Zweifel daran begründen, ob der Antragsgegner auch in der Vergangenheit das Verfahren stets in einer der angenommenen Eilbedürftigkeit entsprechenden Weise gefördert hat. Die vom Verwaltungsgericht getroffene, allein zukunftsgerichtete Wertung, dass die sofortige Vollziehung der zur Beseitigung der Steganlage erforderlichen Duldungsanordnung geboten sei, um die Entstehung neuer ungenehmigter Steganlagen zu verhindern sowie Bestrebungen entgegenzutreten, die sonst noch vorhandenen, nicht oder nicht mehr genehmigten Anlagen zu verändern und dadurch die bestehenden Eingriffe in Natur und Landschaft noch zu verstärken, wird damit jedoch nicht in Frage gestellt.
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein den Sofortvollzug hinderndes min-destens gleichwertiges Suspensivinteresse habe der Antragsteller nicht dargelegt, wird nicht mit seinem Hinweis auf die Verankerung des Sports in Art. 32 Satz 1 VvB in Zweifel gezogen. Nach dieser Bestimmung ist Sport ein förderungs- und schützenswerter Teil des Lebens. Entgegen der Annahme des Antragstellers handelt es sich bei der genannten Vorschrift nicht um ein Verfassungsgrundrecht, sondern eine Staatszielbestimmung (vgl. Driehaus, Verfassung von Berlin, Art. 32 Rn. 1). Adressat der Staatszielbestimmung ist in erster Linie der Landesgesetzgeber, da die Verfassungsnorm auf Umsetzung durch gesetzgeberische Maßnahmen angelegt ist. Als Staatszielbestimmung begründet die Vorschrift keine subjektiven öffentlichen Rechte, sondern eine Direktive an staatliches Handeln, wobei keine konkrete Handlungsanweisung, sondern nur das Ziel vorgegeben wird und die Wege und die Zielführung dem Gestaltungsermessen des Verpflichtungsadressaten überantwortet sind (vgl. Thür. OVG, Urteil vom 22. September 2008 - 3 KO 247/04 -, juris Rn. 85). Einen Anspruch, vorübergehend während der Dauer eines Hauptsacheverfahrens die Steganlage ohne die erforderliche wasserrechtliche Genehmigung zu sportlichen Zwecken nutzen zu dürfen, lässt sich der Verfassungsnorm daher nicht entnehmen. Entsprechendes gilt für den Einwand des Antragstellers, er sei bei einer Beseitigung des Bootssteges in seiner Existenz als Sportverein bedroht. Die Beschwerde zeigt nicht auf, weshalb es dem Verein nicht möglich sein sollte, an anderer Stelle den Kanusport zu betreiben, etwa unter Nutzung eines genehmigten Gemeinschaftssteges.
Ebenso wenig wird die Würdigung des Verwaltungsgerichts, ein den Sofortvollzug hinderndes Suspensivinteresse sei vom Antragsteller nicht dargelegt, durch das von ihm geltend gemachte Vertrauen auf die Beibehaltung der Steganlage erschüttert. Denn sein Vertrauen ist – wie dargelegt – nicht schutzwürdig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).