Die Klage ist zulässig.
Klägerin des Verfahrens ist nach Klageänderung die … GmbH. Die Änderung auf Klägerseite ist gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, da das Gericht sie für sachdienlich hält. Auch haben die Beteiligten eingewilligt.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 8. August 2007 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die angefochtene Verfügung ist § 126 Abs. 3 BbgSchulG in der Fassung vom 8. Januar 2007. Nach § 126 Abs. 1 BbgSchulG kann das für Schule zuständige Ministerium auf Antrag des Schulträgers einer Ergänzungsschule die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ergänzungsschule verleihen, wenn an der von ihr vermittelten Ausbildung ein öffentliches Interesse besteht, wenn der Unterricht nach einem von dem für Schule zuständigen Ministerium im Benehmen mit den fachlich zuständigen Ministerien genehmigten Rahmenlehrplan erteilt wird und die Abschlussprüfung nach einer von dem für Schule zuständigen Ministerium genehmigten Prüfungsordnung stattfindet. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn nach Umfang und Anforderungen die Ausbildung mit einer öffentlich getragenen schulischen Ausbildung vergleichbar ist, wenn die Qualifikation der Lehrkräfte den Anforderungen des § 121 Abs. 2 Nr. 2 BbgSchulG entspricht und die Möglichkeit der Anwesenheit einer oder eines Beauftragten des für Schule zuständigen Ministeriums bei der Abschlussprüfung sichergestellt ist. Die Eigenschaft als staatlich anerkannte Ergänzungsschule ist nach § 126 Abs. 3 BbgSchulG von dem für Schule zuständigen Ministerium zu widerrufen, wenn diese genannten Voraussetzungen nicht erfüllt werden. Seinem Inhalt nach unterscheidet sich die Norm nicht von § 126 BbgSchulG in der Fassung, die zum Zeitpunkt der Erteilung der staatlichen Anerkennung im Jahre 2002 (Gesetz vom 12. April 1996, zuletzt geändert am 18. Dezember 2001) wirksam war. Soweit zwischen den beiden Fassungen Abweichungen im Wortlaut bestehen, sind sie für diese Entscheidung, die sich allein auf das öffentliche Interesse an der vermittelten Ausbildung bezieht, ohne Relevanz.
Der Beklagte hat für alle drei Ergänzungsschulen die staatliche Anerkennung widerrufen, weil ein öffentliches Interesse an der von der Klägerin vermittelten Ausbildung nicht mehr bestehe. Das „öffentliche Interesse" stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar. Als solcher unterliegt seine Auslegung durch den Beklagten grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung (vgl. VG Berlin, Urteil vom 21. Juni 2004 - 3 A 749.03 -, zit. nach juris; und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Februar 2007 - 3 N 1.07 -, zit. nach juris). Ein Ermessen bei der Feststellung des öffentlichen Interesses ist schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht eingeräumt. Die engen Voraussetzungen, unter denen für die Behörde ein gerichtlich nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum eröffnet ist, liegen hier – wie bei der Feststellung des „besonderen pädagogischen Interesses“ im Sinne von Artikel 7 Abs. 5 GG – gleichfalls nicht vor (vgl. dazu im einzelnen Beschluss des BVerfG vom 16. Dezember 1992 – 1 BvR 167/87 –, zit. nach juris).
Wie bei dem besonderen pädagogischen Interesse spricht allerdings vieles dafür, dass die Feststellung des öffentlichen Interesses – genauso wie seine Verneinung – keine uneingeschränkt rechtsgebundene, auf einer rein fachlichen Beurteilung beruhende Entscheidung ist. Vielmehr schließt sie Elemente wertender Erkenntnis ein, deren Ergebnisse nicht vollständig auf eine Anwendung der einschlägigen (Verfassungs-) Norm zurückzuführen sind. Die Entscheidung der Behörde nach § 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BbgSchulG verlangt eine Gewichtung unterschiedlicher Belange, für die die Norm keine vollständige rechtliche Bindung vorgibt. Den dadurch begründeten Handlungsspielraum muss die Verwaltung Kraft ihrer eigenen verfassungsrechtlichen Legitimation ausfüllen. Sie unterliegt insoweit der parlamentarischen, nicht aber einer gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, a. a. O. zum „besonderen pädagogischen Interesse“).
Der Widerruf einer staatlichen Anerkennung ist nach § 126 Abs. 3 BbgSchulG nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht (mehr) erfüllt werden. Maßgeblich für die Anerkennung war ein öffentliches Interesse. Nach § 126 Abs. 1 Satz 1 BbgSchulG bezieht sich dieses öffentliche Interesse auf die an der von den Schulen vermittelten Ausbildung. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides erfordert also einen Vergleich zwischen dem öffentlichen Interesse, das nach den Feststellungen des Beklagten für die Anerkennung maßgeblich war, und dem öffentlichen Interesse zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung. Der Widerruf erweist sich dann als rechtmäßig, wenn zum Zeitpunkt des Widerrufs das öffentliche Interesse, das zur Anerkennung angenommen wurde, nicht mehr besteht und auch kein sonstiges öffentliches Interesse an der vermittelten Ausbildung vorhanden ist.
Nach den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestand das maßgebliche öffentliche Interesse für die Anerkennung der Ergänzungsschulen in Cottbus, Finsterwalde und Potsdam darin, unversorgten Ausbildungswilligen ein qualifiziertes Ausbildungsangebot machen zu können. Für die Qualifizierung war es wesentlich, dass die Schüler eine externe Prüfung vor den Industrie- und Handelskammern ablegen konnten. Maßgeblich war also, dass der Beklagte im Jahre 2002 zum einen von einem erheblichen Bedarf an Ausbildungsplätzen im IT-Bereich ausging, und dass dieser zum anderen - damit verbunden - durch vollzeitschulische Ausbildungen abgedeckt werden sollte, die mit einem qualifizierten Abschluss durch eine Prüfung der Industrie- und Handelskammern abgeschlossen werden sollten.
Das Gericht vermag der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht darin zu folgen, dass ein öffentliches Interesse an den anerkannten Ausbildungsgängen bereits deswegen entfallen sei, weil die Industrie- und Handelskammern in Cottbus und Potsdam den mit der … GmbH vereinbarten fünfjährigen Modellversuch zur Durchführung einer „Externenprüfung“ im Sinne von § 40 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz (BBiG) alter Fassung, jetzt § 43 Abs. 2 BBiG, nicht mehr fortführen. Diese Vereinbarung mag es zwar Schülerinnen und Schülern der Ersatzschulen der … GmbH bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin erleichtert haben, die Zulassung zur Prüfung durch die zuständigen Stellen zu erlangen, unabhängig davon wäre aber jede Schülerin und jeder Schüler der Ersatzschulen zur Abschlussprüfung gemäß § 43 Abs. 2 BBiG zuzulassen, wenn der absolvierte Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht (vgl. Hergenröder in Benecke/Hergenröder, Berufsbildungsgesetz § 43 Rdnr. 21). Schülerinnen und Schüler der Ersatzschulen haben also auch nach Beendigung des "Modellversuchs“ die Möglichkeit, im Anschluss an ihre vollzeitschulische Ausbildung einen qualifizierten Abschluss durch die Prüfung vor den Industrie- und Handelskammern zu erlangen.
Der Beklagte hat aber zur Überzeugung des Gerichts dargetan, dass der besondere Bedarf an Ausbildungsplätzen im IT-Bereich, der noch im Jahre 2002 angenommen wurde, zum Zeitpunkt des Widerrufs der Anerkennungen nicht mehr vorhanden war. Die Ursache dafür ist im Wesentlichen in dem erheblichen Rückgang der Schülerzahlen im maßgeblichen Zeitraum zu sehen. Nach der von der Beklagten überreichten Modellrechnung Stand Februar 2007 sollte sich die Gesamtschülerzahl an Brandenburger Schulen von 370.198 im Schuljahr 2002/2003 auf 300.040 im Schuljahr 2007/2008 und weiter auf 275.630 zum Schuljahr 2009/2010, dem vorgesehenen Auslaufen der anerkannten Ergänzungsschulen, reduzieren. Dem entsprechen die Zahlen für berufliche Schulen, die sich bezogen auf die zuvor dargestellten Schuljahre von 80.806 auf 75.490 und schließlich auf 59.410 verringern sollten. Noch deutlicher ist die in dem angefochtenen Bescheid wiedergegebene Zahl von Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe I, die im Schuljahr 2001/02 noch 146.432 betrug und sich im Schuljahr 2006/07 auf nur noch 79.160 nahezu halbierte.
Der Beklagte hat zur Begründung des Wegfalls eines öffentlichen Interesses auf die Stellungnahmen der Industrie- und Handelskammern in Cottbus und Potsdam sowie der Ministerien für Wirtschaft und für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie verwiesen. Dies ist nicht zu beanstanden. Insbesondere die Industrie- und Handelskammern gingen davon aus, dass der noch bestehende Ausbildungsbedarf in den IT-Berufen im dualen System abgedeckt werden könne. Dies nicht zuletzt deswegen, weil ab 1. August 2007 ein neuer Ausbildungsberuf im dualen System im Bereich „Mathematisch-Technischer Softwareentwickler/-in“ eingeführt werde, der zwar mit der an den Ergänzungsschulen der Klägerin angebotenen Ausbildung nicht vollständig identisch sei, jedoch erhebliche Überschneidungen im Ausbildungsinhalt aufweise.
Die Klägerin hat zwar eine Reihe von Unterlagen vorgelegt, die bezogen auf das Jahr 2007 einen Bedarf an Ausbildungsplätzen für IT-Berufe belegen sollen, diese vermögen die Annahme des Beklagten aber nicht zu erschüttern. Soweit darin allgemeine Äußerungen von Unternehmen und Verbänden zum Arbeitskräftemangel in der IT-Branche wiedergegeben werden, enthalten diese keine Differenzierung danach, welche Anforderungen an die Qualifikation der betreffenden Personen gestellt werden. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass ein erheblicher Teil der offenen Arbeitsplätze auf höher qualifizierte Bewerber zugeschnitten ist, nämlich solche mit Fachhochschul- oder Hochschulabschlüssen. Der von der Klägerin angestellte Vergleich zwischen der von ihr ermittelten Anzahl der Schülerinnen und Schüler, die bezogen auf das Jahr 2006 im Bereich Berlin-Brandenburg einen Ausbildungsplatz gesucht haben, und den angebotenen Ausbildungsstellen ist gleichfalls nicht geeignet, einen Bedarf an Ausbildungsplätzen in IT-Berufen zu belegen, da es insoweit an der erforderlichen Differenzierung zwischen den unterschiedlichen Qualifizierungen fehlt. Außerdem erscheint es als fraglich, ob offene Angebote in Lehrstellenbörsen das tatsächliche Angebot widerspiegeln. Die aufgezeigten Zahlen aus dem Jahre 2006 berücksichtigen zudem nicht, dass die Entscheidung des Beklagten auch eine prognostische Einschätzung bezogen auf die Entwicklung der Schülerzahlen in den nachfolgenden Jahren enthält. Auf die Entwicklung der Schülerzahlen nach 2007 geht die Klägerin nicht ein.
Vor allem aber spricht die tatsächliche Entwicklung an den von der Klägerin bzw. ihren Vorgängern getragenen Ersatzschulen für den Wegfall des öffentlichen Interesses an den angebotenen Ausbildungsgängen. Wie bereits dargestellt war für die Annahme des öffentlichen Interesses maßgeblich, dass unversorgten Ausbildungswilligen ein qualifizierter Abschluss durch Externenprüfungen vor den Industrie- und Handelskammern angeboten wurde. Bis zum Jahr 2007 haben diese Möglichkeit aber nur 9 Schülerinnen und Schüler in … und 27 Schülerinnen und Schüler in …. genutzt. Da sich aber nur eine so geringe Zahl dieser Prüfung unterzogen hat, kann angenommen werden, dass das Interesse des Arbeitsmarktes an in dieser Weise geprüften, aber vollzeitschulisch Ausgebildeten nur gering ist. Auch die von der Klägerin bezogen auf das Jahr 2008 wiedergegebenen Schülerzahlen ihrer Ergänzungsschulen können als Indiz für dieses geringe Interesse herangezogen werden. Den Ursachen für dieses fehlende Interesse braucht nicht weiter nachgegangen zu werden, weil allein der Umstand der wenigen Prüflinge die Annahme des Beklagten rechtfertigt, ein im Jahre 2002 angenommener Bedarf an in dieser Weise qualifiziert ausgebildeten und geprüften Schülerinnen und Schüler bestehe nicht mehr. Dahingehend haben sich auch die beteiligten öffentlichen Stellen im Verfahren geäußert.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein anderes öffentliches Interesse die Aufrechterhaltung der staatlichen Anerkennung gebieten würde. Ein solches lässt sich nicht aus dem privaten Interesse der Klägerin am Fortbestand der staatlichen Anerkennungen herleiten. Ein öffentliches Interesse kann auch nicht originär durch das Gericht festgestellt werden. Seine Feststellung obliegt vielmehr ausschließlich dem Beklagten als zuständiger Behörde innerhalb des ihm zustehenden Handlungsspielraums. Ein anderes öffentliches Interesse hat der Beklagte unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der öffentlichen Stellen aber nicht festgestellt.
Wegen des Wegfalls des öffentlichen Interesses ist die staatliche Anerkennung für alle drei Ergänzungsschulen gemäß § 126 Abs. 3 BbgSchulG zu widerrufen.
Schließlich stellt ein – rechtmäßiger – Widerruf keinen unzulässigen Eingriff in eine durch Art. 12 oder Art. 14 GG geschützte Rechtsstellung der Klägerin dar. Beide Grundrechte gewähren kein Recht auf Erhalt eines bestimmten Geschäftsumfanges. Die Klägerin wird durch den Widerruf nicht daran gehindert, den Betrieb ihrer Schule und damit ihre Berufstätigkeit in Form einer Ergänzungsschule oder gegebenenfalls in Form einer – noch zu genehmigenden – Ersatzschule, fortzuführen. Genommen wird ihr lediglich der Status staatlicher Anerkennung, was die Existenz der Privatschule als solche jedoch nicht berührt. Gleiches gilt für die durch Artikel 7 Abs. 4 GG gewährte Privatschulfreiheit (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Februar 2007 – 3 N 1.07 –, zit. nach juris; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2007 – 6 BN 3/06 –, NVwZ 2007, 958).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 45.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Das Gericht hat sich an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit angelehnt (vgl. NVwZ 2004, 1327) und den dort vorgesehen Streitwert für die Genehmigung einer Ersatzschule halbiert, jedoch wegen der betroffenen drei Ersatzschulen verdreifacht.