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Immissionsschutzrecht


Metadaten

Gericht VG Frankfurt (Oder) 5. Kammer Entscheidungsdatum 16.04.2014
Aktenzeichen VG 5 K 164/11 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen

Tatbestand

Die Klägerin, die selbst Betreiberin von Windenergieanlagen ist, wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen.

Die Klägerin betreibt im Windeignungsgebiet Nr. xxx 10 Windenergieanlagen vom Typ Vestas V80. Die Anlagen der Klägerin wurden im Zeitraum Dezember 2001 bis März 2002 in Betrieb genommen.

Mit Antrag vom 19. Januar 2007 beantragte die xxx GbR unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen beim Beklagten die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen des Typs Vestas V90 mit einer Nabenhöhe von 105 m, einem Rotordurchmesser von 90 m und einer Gesamthöhe von 150 m in den Gemarkungen xxx. Die Anlagen haben jeweils eine Leistung von 2 MW. Die Standorte liegen im ausgewiesenen Windeignungsgebiet Nr. 22 xxx des Regionalplans „Windenergienutzung“ der Region xxx. Der Abstand der neugeplanten Windenergieanlagen der Beigeladenen zu den Anlagen der Klägerin ist jeweils größer als drei Rotordurchmesser. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wurden Gutachten des Ingenieurbüros xxx vom 26. Mai 2006 und vom 07. Mai 2007 eingereicht. Gemäß diesen Gutachten war die Standsicherheit der Anlagen der Klägerin nicht signifikant gefährdet.

Der Beklagte genehmigte der xxx GbR mit Bescheid vom 29. Mai 2007 den Bau und den Betrieb der vier Windenergieanlagen. Mit Schreiben vom 21. August 2007 zeigte die xxx GbR an, dass nunmehr die Beigeladene Bauherrin der Anlagen sei und diese alle öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Windenergieanlagen übernehmen würde.

Gegen die erteilte Genehmigung erhob die Klägerin, die zuvor gemäß § 13 VwVfG am Genehmigungsverfahren beteiligt worden war, mit Schreiben vom 07. Juni 2007 und 29. Juni 2007 Widerspruch. Zur Begründung ließ die Klägerin ausführen, dass sich die Anlagen der Beigeladenen in einem zu geringen Abstand zu den bereits vorhandenen Anlagen der Klägerin befinden würden. Die Abstände der Anlagen der Beigeladenen zu den Anlagen der Klägerin würden lediglich zwischen 279 m und 322 m betragen. Die Genehmigung der Anlagen der Beigeladenen sei rechtswidrig, da die Beigeladene nicht nachweisen könne, dass die Standsicherheit der vorhandenen Anlagen der Klägerin dauerhaft gewährleistet sei. Die der Genehmigung zu Grunde liegenden, von der Beigeladenen vorgelegten Gutachten seien fehlerhaft, da sie auf unzutreffenden Simulationen beruhen würden. Es bestünde die Gefahr, dass zu geringe Turbulenzintensitäten berücksichtigt worden seien. Die dort angestellten Berechnungen würden nicht den Richtlinien des Germanischen Lloyds entsprechen, welche den Stand der Technik wiedergeben würden. Aus der anzuwendenden brandenburgischen Richtlinie für Windenergieanlagen sei abzuleiten, dass der Mindestabstand zwischen den einzelnen Windenergieanlagen größer als der fünf- oder sogar achtfache Rotordurchmesser sein müsse. Ein eine Unterschreitung des Mindestabstandes rechtfertigendes plausibles Gutachten, das insbesondere eine Gefährdung der Standsicherheit ausschließe, sei nicht vorhanden. Ein von der Klägerin in Auftrag gegebenes Gutachten komme hingegen zu dem Schluss, dass mit erheblich höheren Turbulenzen zu rechnen sei. Diesem Gutachten sei zu entnehmen, dass die Standsicherheit von zwei genehmigten Windenergieanlagen der Beigeladenen ohne weiterführende Untersuchungen nicht sichergestellt werden könne. Außerdem komme das Gutachten zu dem Schluss, dass die Standsicherheit dreier von ihr betriebenen Windenergieanlagen nicht bestätigt werden könne, da mit einer deutlichen Überschreitung der Auslegungsbedingungen von Turm und Fundament zu rechnen sei. Die Windenergieanlagen der Klägerin seien den durch die Anlagen der Beigeladenen verursachten Zusatzbelastungen nicht gewachsen. In Folge dessen würde sich die Lebenserwartung der Anlagen um 3,4 Jahre reduzieren. Zudem seien im Gutachten die bereits vorhandenen Anlagen vom Typ Vestas V 80 nicht hinreichend berücksichtigt worden. An der Rechtswidrigkeit der erteilten Genehmigung ändere das im Widerspruchsverfahren eingereichte weitere Gutachten des Ingenieurbüros xxx nichts, da dort ebenfalls eine unzulässige Berechnungsmethode verwendet werden würde. Insbesondere würden mittlere Windgeschwindigkeiten, die für die Entstehung von Turbulenzen besonders relevant seien, nicht hinreichend berücksichtigt. Die von den Anlagen der Beigeladenen ausgehenden Turbulenzen seien im Rahmen der nachbarschützenden Norm des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu berücksichtigen. Weiterhin verstoße die angegriffene Genehmigung gegen die ebenfalls nachbarschützende Norm des § 11 Abs. 1 Satz 2 Brandenburgische Bauordnung. Die Standfestigkeit der fraglichen Anlagen sei nicht gewährleistet.

Der Widerspruch wurde durch den Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2011 als unbegründet zurückgewiesen. Dies wurde darauf gestützt, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 BImSchG erfüllt seien. Die Beigeladene habe den erforderlichen Standsicherheitsnachweis erbracht. Die vorgelegten Gutachten des Ingenieurbüros xxx vom 23. Juni 2006 und 09. Juli 2007 würden den Anforderungen entsprechen. Der erbrachte Standsicherheitsnachweis sei nicht in einem Umfang in Frage gestellt worden, der eine Modifizierung oder Ablehnung der Genehmigung nach sich ziehen würde. Das von der Klägerin im Widerspruchsverfahren vorgestellte Gutachten der xxx GmbH sei hingegen dadurch gekennzeichnet, dass Feststellungen zur Turbulenzintensität vorgenommen werden würden, die nicht mit einer bestimmten Windgeschwindigkeit korrelierten. Ein Bezug zur Windgeschwindigkeit sei jedoch erforderlich. Dem Gutachten der xxx GmbH sei daher fachlich nicht zu folgen. Der erforderliche Standsicherheitsnachweis sei hingegen durch die Gutachten des Ingenieurbüros xxx erbracht. Eine Gefährdung der Anlagen der Beigeladenen und der Klägerin sei auszuschließen. Die Gesamtturbulenz würde gemäß den Gutachten den Grenzwert von 20 % lediglich in einem Fall erreichen; im Übrigen werde der Grenzwert unterschritten. Die von der Klägerin vorgelegten Gutachten der xxx xxx GmbH und des xxx könnten Zweifel an der Standfestigkeit der Windenergieanlagen hingegen nicht begründen. Das Gutachten der xxx würde den sog. Nachlauf nicht berücksichtigen. Das Gutachten des Germanischen xxx sei ebenfalls nicht geeignet, die der Genehmigung zu Grunde liegenden Gutachten zu erschüttern. Es sei gemäß den einschlägigen Richtlinien erforderlich, die Turbulenzintensität bei 15 m/s durch Multiplikation der berechneten oder gemessenen mittleren Turbulenzintensität mit dem Faktor 1,2 zu ermitteln. Eine derartige Ermittlung würde das vorgelegte Gutachten nicht enthalten. Somit könnten die ermittelten Werte nicht auf ihre Plausibilität geprüft werden. Vielmehr sei unter Berücksichtigung des erstmals im Widerspruchsverfahren vorgelegten Gutachtens des Ingenieurbüros xxx GmbH& Co. KG davon auszugehen, dass die Standsicherheit der Windenergieanlagen in Bezug auf die Turbulenzintensität gewährleistet sei; die Standsicherheit sei gegeben und die Turbulenzen wären zumutbar.

Eine messtechnische Bestimmung der Turbulenzintensität in der Umgebung der Windenergieanlagen sei nicht erforderlich. Das immissionsschutzrechtliche Verfahren sei ein – naturgemäß mit Unsicherheiten behaftetes - Prognoseverfahren. Verbleibenden Zweifeln sei durch immissionsschutzrechtliche Auflagen und spätere Messungen nachzugehen.

Im Verwaltungsverfahren und in den sich anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden (in chronologischer Reihenfolge) folgende Gutachten / Stellungnahmen zur Turbulenzintensität und zur Standsicherheit der Windenergieanlagen eingereicht:

1.Gutachten des Ingenieurbüros xxx vom 26. Mai 2006;
Gutachten zur Turbulenz der freien Anströmung

Gemäß den Feststellungen des Gutachtens wird die zulässige Turbulenzintensität nicht erreicht. Das Gutachten enthält keine Aussagen zur Turbulenzintensität nach Aufstellung der Windenergieanlagen und zur Standsicherheit.

2.Gutachten zur Gesamtturbulenz für den Standort xxx für 4 geplante und 25 vorhandene Windenergieanlagen durch das Ingenieurbüro xxx vom 07. Mai 2007

Das Gutachten dient dem Nachweis der Standsicherheit. Die zulässige Gesamtturbulenz wird danach an keinem Standort überschritten. Die Aufstellung wird als verträglich angesehen.

3.Gutachten der xxx GmbH vom 25. Mai 2007; Abschätzung der mittleren Turbulenzintensität aus Rauhigkeiten
4.Standsicherheitsnachweis von Windenergieanlagen am Standort xxx durch die xxx Industrial Services GmbH; Standortspezifische Lastannahmen vom 09. Juli 2007

Die Standsicherheit der untersuchten Windenergieanlagen kann demzufolge nicht bestätigt werden. Bzgl. der vorhandenen Anlagen 08-10 könne die Standsicherheit nicht bestätigt werden, da die Vergleichswerte der effektiven Turbulenzintensität deutlich überschritten würden. Eine Berechnung der Betriebsfestigkeitslasten ergäbe, dass bzgl. des Nickmoments die Lasten über den Auslegungsbedingungen liegen würden. Grundlage des Gutachtens waren die Berechnungen der xxx GmbH.

5.Gutachtliche Stellungnahme zur Turbulenzbelastung im Windpark xxx von der xxx GmbH & Co. KG (xxx) vom 25. September 2008

Das Gutachten basiert auf den Daten der xxx GmbH. Die Windenergieanlagen Nr. 2, 3, 4, 10, 11, 13 und 27 seien nicht standsicher. Auf der Basis des Untersuchungsergebnisses werden Betriebsbeschränkungen definiert, die die betroffenen Anlagen entlasten sollen (sektorale Abschaltungen von unmittelbar benachbarten Anlagen).

6.Gutachtliche Stellungnahme zur Turbulenzbelastung im Windpark xxx von der xxx GmbH & Co. KG vom 06. Oktober 2008

Dieses Gutachten basiert nicht mehr auf den Daten der xxx GmbH. Die Standsicherheit der Windenergieanlagen sei ohne weiteren Sicherheitszuschlag gewährleistet; sie sei insbesondere hinsichtlich der Auslegungswerte der Turbulenzintensität gewährleistet.

7.Gutachtliche Stellungnahme zu weiteren Gutachten zum Windpark xxx von der xxx GmbH & Co. KG vom 13. Oktober 2008

Das Gutachten der xxx GmbH sei laut dieser gutachterlichen Stellungnahme fachlich kaum brauchbar. Insbesondere fehle ein zwingend erforderlicher Bezug zur Windgeschwindigkeit. Die ermittelten Werte der xxx GmbH seien nicht verwertbar.

Im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren nahm die Klägerin weiterhin Bezug auf Erläuterungen der xxx GmbH.

Am 15. Februar 2011 hat die Klägerin Klage erhoben und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hatte letztlich keinen Erfolg (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. November 2008, - 11 S 74.08 -).

Zur Begründung trägt die Klägerin vor, es sei hinsichtlich der genehmigten vier Windenergieanlagen der Beigeladenen nicht sichergestellt, dass die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden würden. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG seien genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden könnten. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die von den genehmigten Windenergieanlagen der Beigeladenen verursachten Turbulenzen aufgrund des geringen Abstandes zu den benachbarten Windenergieanlagen der Klägerin derart stark auf die vorhandenen Anlagen einwirken würden, dass deren Standsicherheit gefährdet sei. Darin liege zugleich auch ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 der Brandenburgischen Bauordnung, wonach nicht nur jede bauliche Anlage standsicher sein müsse, sondern auch die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und Einrichtungen nicht gefährdet werden dürfe. Alle vorgelegten Gutachten seien zudem Prognosen, die nicht durch eine tatsächliche Messung vor Ort bestätigt worden seien. Mangels konkreter Messungen sei es letztlich willkürlich, ein (bestimmtes) Gutachten als Grundlage der Entscheidung heranzuziehen. Weiter sei das Gutachten der xxx GmbH & Co. KG durch eine von der Klägerin eingeholte Stellungnahme der xxx GmbH in Frage gestellt worden. Das Gutachten der xxx GmbH & Co. KG sei ohne Standortbesichtigung auf der Grundlage von Kartenmaterial und Satellitendaten erstellt worden. Alle Gutachten würden nicht auf Messungen sondern auf Einschätzungen basieren, obwohl das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine Messung nahegelegt hätte. Eine Prognose sei jedenfalls dann nicht ausreichend, wenn (einzelne) Gutachten Zweifel an der Standsicherheit begründen würden. Vielmehr sei es vorliegend erforderlich, die tatsächlichen Windverhältnisse, die tatsächliche Turbulenzintensität und die Standardabweichung der Turbulenzintensität messtechnisch vor Ort zu bestimmen. Da ein derartiges, auf tatsächlichen Messungen beruhendes Gutachten durch die Beigeladene nicht vorgelegt worden sei, sei der Nachweis der Standsicherheit nicht geführt worden. Dem Beklagten sei insoweit auch vorzuhalten, dass der Genehmigungsbescheid keine nachträglichen Messungen anordne. Bei wirtschaftlicher Betrachtung seien die Kosten einer tatsächlichen Messung akzeptabel. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass das Gutachten der xxx Überschreitungen hinsichtlich der zulässigen Turbulenzwerte belege. Weiter könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Gutachten der xxx GmbH& Co. KG eine Art „Obergutachten“ darstellen würde. Ein Obergutachten sei in § 412 ZPO definiert; diesen Anforderungen genüge das Gutachten der xxx GmbH& Co. KG nicht. Entgegen der Ansicht der Beigeladenen sei die Klage von der Sorge um die Standfestigkeit der Windenergieanlagen der Klägerin motiviert.

Die Klägerin beantragt,

den Genehmigungsbescheid Nr. 30.006.00/07/01062.2/RO des Beklagten vom 29. Mai 2007 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 12. Januar 2011 (RO4-G0607) aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist auf die Ausführungen im Bescheid und im Widerspruchsbescheid. Ergänzend weist der Beklagte darauf hin, dass die Klägerin das von der Beklagten eingereichte Gutachten der xxx GmbH & Co. KG vom 06. Oktober 2008 nicht substantiiert in Frage stellen würde. Es sei trotz der teilweisen Ablehnung durch die Klägerin als Erkenntnisquelle verwertbar, da die Klägerin lediglich darauf verweise, dass tatsächliche Messungen erforderlich seien und das Gutachten selbst nicht substantiiert angreifen würde. Die Entscheidung, ob eine Genehmigung zu erteilen sei, basiere hier auf hinreichenden Gutachten und stelle eine Prognose dar. Eine Messung sei im Genehmigungsverfahren nicht vorgesehen, praktisch kaum durchführbar und im Hinblick auf sich ändernde Wetterverhältnisse keine sichere Erkenntnisquelle. Im Übrigen würden die Kosten einer derartigen Messung je nach Messmethode mindestens mehrere 10.000 Euro und im Höchstfall über 100.000 Euro betragen. Im Hinblick auf das letzte Gutachten der xxx GmbH & Co. KG vom 06. Oktober 2018 sei auch keine sektorale Abschaltung der Anlagen geboten. Es sei ein uneingeschränkter Betrieb möglich. Die Standsicherheit der Windenergieanlagen der Klägerin werde nur hinnehmbar beeinträchtigt; auch entstünden der Klägerin keine erheblichen Nachteile. Wer - wie die Klägerin - innerhalb einer Windeignungsfläche eine Windenergieanlage errichte, könne nicht darauf vertrauen, seine Anlage werde auf Dauer den bestehenden örtlichen Windverhältnissen unverändert ausgesetzt bleiben. Die Klägerin müsse von vornherein damit rechnen, dass weitere Windenergieanlagen aufgestellt würden, die ihrer Anlage nicht nur den Wind nehmen, sondern diesen auch in seiner Qualität verändern würden.

Die Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie weist daraufhin, dass das Interesse der Klägerin auf die Vermeidung von (Wind-)Abschattungs- und Einnahmeverlusten gerichtet sei. Die Beigeladene habe im Verwaltungsverfahren durch Vorlage der Gutachten den Standsicherheitsnachweis für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erbracht. Mit den Gutachten sei nachgewiesen, dass keine erheblichen Nachteile für die Anlagen der Klägerin entstünden. Auch die von der Klägerin vorgetragenen Bedenken der xxx GmbH könnten den geführten Standsicherheitsnachweis nicht erschüttern. Aus dem Gutachten der xxx GmbH & Co. KG sei ersichtlich, dass die Standsicherheit gewährleistet sei. Das Gutachten habe ergeben, dass die höchstzulässige Turbulenzintensität nicht überschritten werde. Das Gutachten der xxx GmbH & Co. KG sei hier als eine Art „Obergutachten“ anzusehen, da es sich um ein fachlich überdurchschnittlich qualifiziertes Büro handeln würde. Es bestünde kein Anlass, ein weiteres Gutachten in Auftrag zu geben. Der Nachweis dafür, dass sich die Gesamtlebensdauer der Windenergieanlagen der Klägerin um mindestens ein Drittel verkürzen und der Verschleiß sowie die Reparaturanfälligkeit signifikant erhöht würden, sei nicht geführt worden. Eine (tatsächliche) messtechnische Erfassung der Winddaten sei nicht erforderlich; eine Turbulenzprognose genüge. Eine Messung sei zudem kostenintensiv. Für den Genehmigungsantrag genüge eine Prognose.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakte dieses Verfahrens sowie auf das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (VG 5 L 128/08) Bezug genommen. Im Übrigen wird auf die Verwaltungsvorgänge (Beiakten 1 – 5 und ein Hefter) der Beklagten verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung erhoben wurden.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet, da die Klägerin als Drittbetroffene durch die der Beigeladenen erteilte Genehmigung nicht in ihren Rechten verletzt wird, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO.

Die Klägerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, dass sie durch die der Beigeladenen erteilten Genehmigung in ihren Rechten verletzt ist. Hinsichtlich einer etwaigen Rechtswidrigkeit der vorliegend angefochtenen Genehmigung kann sich die Klägerin nur auf solche Vorschriften berufen, die ihr gegenüber Drittschutz entfalten. Denn in einem öffentlich-rechtlichen Nachbarrechtsstreit hat das Gericht die Genehmigung nicht in vollem Umfang auf ihre objektive Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Vielmehr kann der Rechtsbehelf eines betroffenen Nachbarn nur dann Erfolg haben, wenn die Genehmigung Vorschriften verletzt, die auch den Nachbarn schützen sollen und ihm ein subjektives Abwehrrecht einräumen (vgl. Jarass, BImSchG, 6. Auflage, § 6 Rdnr. 46).

Soweit sich die Klägerin hier auf Vorschriften über die Standsicherheit beruft, begründen diese dem Grunde nach subjektiv-öffentliche Rechte der Klägerin, die sie gerichtlich geltend machen kann. Zur Standsicherheit gehört der Schutz vor geringeren Beeinträchtigungen durch Erschütterungen und dergleichen, wie auch Einwirkungen durch Luftturbulenzen. Grundsätzlich gilt, dass dem Bauherrn die Nachweispflicht für die Standsicherheit benachbarter baulicher Anlagen obliegt, wobei bei unklaren Bodenverhältnissen oder schwierigen Gründungen auch ein Baugrundgutachten zum Standsicherheitsnachweis erforderlich sein kann. Derjenige, der eine neue bauliche Anlage errichtet, muss darauf achten, dass er keine solchen Veränderungen der Standsicherheitsbedingungen bewirkt, die der Bauherr der bestehenden Anlage bei deren Errichtung und ordnungsgemäßer Unterhaltung nicht in Rechnung stellen musste. Dieses Spannungsverhältnis zwischen den Pflichten der Bauherrn bestehender baulicher Anlagen einerseits und hinzutretender baulicher Anlagen andererseits gilt auch und gerade in der vorliegenden Konstellation, in der sich mehrere Betreiber von Windenergieanlagen in einem Windpark ansiedeln, der einer unbestimmten Vielzahl solcher Anlagen offen steht (OVG Münster, NVwZ 2000, 1064). Der Betreiber einer in einem Windpark anzusiedelnden Windenergieanlage kann jedoch nicht darauf vertrauen, dass er den bestehenden örtlichen Windverhältnissen auf Dauer unverändert ausgesetzt bleibt. Er muss von vornherein damit rechnen, dass ihm durch die Aufstellung weiterer Windenergieanlagen nicht nur Wind genommen, sondern dieser auch in seiner Qualität verändert wird. Weil der Betreiber einer Windenergieanlage grundsätzlich mit dem Hinzutreten weiterer Windenergieanlagen in seiner Nachbarschaft rechnen muss, erschöpft sich seine eigentumsrechtlich und immissionsschutzrechtlich geschützte Rechtsposition darin, dass er seine Anlagen unter Einhaltung ihrer Auslegungslasten betreiben kann.

Von den genehmigten, neu hinzugetretenen Anlagen der Beigeladenen gehen vorliegend für die Anlagen der Klägerin jedoch keine erheblichen Nachteile im dargelegten Umfang aus. Rechtsgrundlage der Genehmigung sind die §§ 4, 5, 6 und 10, 19 Bundesimmissionsschutzgesetz - BImSchG i.V.m. Nr. 1.6 Spalte 2 der 4. BImSchV i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 4. BImSchV. Danach bedürfen Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im vereinfachten Verfahren. Der Genehmigungsanspruch des Anlagenbetreibers, mithin der Beigeladenen, ist als gebundene Entscheidung ausgestaltet. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung, die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) und Ziffer 1.6 Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV für die im Streit stehenden Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern vom Beklagten im vereinfachten Verfahren zu prüfen waren, lagen vor. Die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten werden erfüllt. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Die von den genehmigten Windenergieanlagen der Beigeladenen verursachten Turbulenzen aufgrund des Abstandes von mehr als drei Rotorlängen zu den benachbarten Windenergieanlagen der Antragstellerin wirken nicht derart stark auf die Anlagen der Beigeladenen ein, dass deren Standsicherheit signifikant gefährdet wird. Ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBauO), wonach nicht nur jede bauliche Anlage standsicher sein muss, sondern auch die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und anderer Anlagen und Einrichtungen nicht gefährdet werden darf, liegt nicht vor.

Bzgl. der Frage, ab welchem Abstand die Verantwortung für die Standsicherheit bereits vorhandener Anlagen von dem Betreiber dieser Anlagen auf den Betreiber hinzukommender Anlagen übergeht (vgl. Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 09. Juli 2003, -7 B 949/03 -, juris) wird in der Genehmigungspraxis die Schlussfolgerung gezogen, dass bei einem Abstand zwischen 3 und 5 Rotordurchmessern der jeweiligen Antragsteller, d.h. vorliegend die Beigeladene, der hinzukommenden Anlagen mittels eines Gutachtens nachweisen muss, dass die Standsicherheit - insbesondere auch bereits vorhandener Anlagen - nicht beeinträchtigt wird. Diese Praxis entspricht insofern der Rechtslage im Land Brandenburg, als auch hier eine besondere Untersuchung der Frage gefordert wird, ob durch lokale Turbulenzerhöhungen infolge der Einflüsse benachbarter Windenergieanlagen eine höhere Turbulenzintensität vorliegt als die, die der Auslegung der benachbarten Anlagen zugrunde liegt. Auf diese besondere Prüfung kann auch in Brandenburg nur verzichtet werden, wenn der Abstand zu den benachbarten Windenergieanlagen jedenfalls mehr als fünf Rotordurchmesser beträgt. Dies ergibt sich aus der anzuwendenden Richtlinie für Windenergieanlagen – Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung – des Deutschen Instituts für Bautechnik (Heft 8 der Schriftenreihe B des DIBt), die gemäß der Bekanntmachung des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung vom 22. Juni 2005 in Brandenburg unter der Nummer 2.7.12. als technische Baubestimmung eingeführt und als solche gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 BbgBauO zu beachten war (Amtsblatt für Brandenburg, Nr. 35, Seite 840, 846). Der Maßstab steht im Übrigen auch im Einklang mit den Angaben des Herstellers in der Produktbeschreibung der genehmigten Windenergieanlagen „V90-2.0MW“, der bei der Aufstellung der Anlagen in Windparks ebenfalls einen Abstand von mindestens fünf Rotordurchmessern (450 m) als grundsätzlich erforderlich angibt (Seite 5, Nummer 1.4, Absatz 2 der Produktbeschreibung in Beiakte II, Nummer 6.2). Auch im Rahmen der Typenprüfung der Windenergieanlage V90-2.0MW VCS kam eine gutachterliche Stellungnahme zu den „Mindestabständen bei Aufstellung in Windparkkonfiguration DIBt vom 03. Dezember 2004“ zu dem Ergebnis, dass bei einer charakteristischen Umgebungsturbulenz von 12,5 % ein zulässiger Mindestabstand von 4,4 und bei einer charakteristischen Umgebungsturbulenz von 15 % ein zulässiger Mindestabstand von 5,5 Rotordurchmessern einzuhalten sei (Blatt 23 der Anlage Nr. 4 zum Prüfbericht Nr. 71766-1 der Vestas Deutschland GmbH, Ergänzung 2).

Für das vorliegende Verfahren bedeutet dies, dass die Nachweispflicht für die Standsicherheit der Anlagen bei der Beigeladenen verblieb. Alle Abstände zu den Bestandsanlagen der Klägerin sind unstreitig geringer als 5 Rotordurchmesser, so dass gesondert nachzuweisen war, dass die Standsicherheit der geplanten Anlagen und der benachbarten Anlagen gewährleistet ist. Dieser Nachweis ist zur Überzeugung der Kammer geführt worden.Die Kammer geht insbesondere auf Grund der gutachterlichen Aussagen der Firma xxx GmbH & Co. KG vom 06. Oktober 2008 davon aus, dass von den streitgegenständlichen, vom Beklagten genehmigten Windenergieanlagen der Beigeladenen standsicherheitstechnisch keine relevanten Folgen für die von der Klägerin betriebenen Windenergieanlagen ausgehen. Gemäß dem Gutachten der xxx GmbH & Co. KG vom 06. Oktober 2008 ist die Standsicherheit der Windenergieanlagen bzgl. des Auslegungswertes der Turbulenzintensität ohne weiteren Sicherheitszuschlag gewährleistet ist. Der Beklagte konnte dieses Gutachten, dass nach dem Stand der Technik erstellt wurde, seiner Entscheidung zu Grunde legen. Es entspricht den zu stellenden Anforderungen. In dem Gutachten sind die für die prognostische Einschätzung relevanten Daten ermittelt und rechtlich bedenkenfrei verwertet worden. Daran ändert nichts, dass die Klägerin eine fehlende Ortsbesichtigung bei der Erstellung des Gutachtens moniert. Eine Ortsbesichtigung war zum damaligen, hier relevanten Zeitpunkt in den technischen Vorgaben nicht vorgeschrieben (DIBt, Richtlinie für Windenergielasten, Fassung März 2004, Ziffer 6.3; anders nunmehr: Richtlinie für Windenergieanlagen des DIBt in der Fassung Oktober 2012, Ziffer 16.2). Auch die damaligen Richtlinien des Germanischen Lloyd für die Zertifizierung von Windenergieanlagen ließen eine (prognostische) Ermittlung durch numerische Verfahren ohne tatsächliche Messung zu. Es genügte mithin die tatsächlich durchgeführte Simulation. Weiterhin ist das Gutachten der xxx GmbH & Co. KG vom 06. Oktober 2008 mittels eines sachangemessenen wissenschaftlichen Verfahrens zustande gekommen. Es enthält keine sachfremden Erwägungen und ist inhaltlich stimmig.Das Gutachten der xxx GmbH & Co. KG vom 06. Oktober 2008, das dem Erlass des Widerspruchsbescheides, auf den als maßgeblichen Zeitpunkt abzustellen war, zu Grunde lag, wurde von der Klägerin - auch unter Berücksichtigung der Bedenken der xxx GmbH - nicht substantiiert angegriffen. Die Bedenken der xxx GmbH, die nur mittelbar - aufgrund des klägerischen Vortrags - in das Verfahren eingeführt wurden, sind nicht derart substantiiert, dass sie dem Gutachten der xxx GmbH & Co. KG vom 06. Oktober 2008 die Grundlage entziehen. Der Umstand, dass die Ergebnisse des Gutachtens der xxx GmbH & Co. KG vom 06. Oktober 2008 und die darauf aufbauenden Berechnungen der effektiven Turbulenzintensität und der Standsicherheit plausibel und nachvollziehbar erscheinen, ändert zwar nichts an der Unsicherheit, die auch den dort angewendeten Verfahren anhaftet. Diese Unsicherheit geht jedoch im Zuge der nach §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG vorzunehmenden situationsbezogenen Abwägung der Risikobereiche jedenfalls im vorliegenden Fall nicht einseitig zu Lasten der Beigeladenen.

Auf die von der Klägerin gegen das Gutachten der xxx vorgetragenen Rügen kommt es soweit nicht entscheidungserheblich an, da die Genehmigung durch den Beklagten letztlich auf der Grundlage des Gutachtens der xxx GmbH & Co. KG vom 06. Oktober 2008 basiert. Die hinsichtlich der älteren Gutachten zuvor geäußerten Bedenken der Klägerin sind nach Auffassung der Kammer nicht (mehr) entscheidungserheblich. Auch soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass im Hinblick auf die sich teilweise widersprechenden, dem relevanten Gutachten der xxx GmbH & Co. KG vom 06. Oktober 2008 zeitlich vorangehenden Gutachten eine tatsächliche Messung vor Ort erforderlich war, vermag sie nicht zu reüssieren. Entgegen der Ansicht der Klägerin war vor Erteilung der Genehmigung keine tatsächliche Messung vor Ort erforderlich. Die klägerische Forderung nach einer normativ nicht geforderten Messung stellt die Plausibilität und Richtigkeit des Gutachtens der xxx GmbH & Co. KG vom 06. Oktober 2008 nicht in Frage. Denn die Beurteilung der Standsicherheit der hier betroffenen Windenergieanlagen der Beigeladenen erfolgte im Gutachten der xxx GmbH & Co. KG vom 06. Oktober 2008 nach dem Stand der Technik. Die hier maßgeblichen technischen Vorschriften (vgl. DIBt, Richtlinie für Windenergielasten, Fassung März 2004) schreiben im Übrigen keine Messung vor. Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass sich durch Messungen ohnehin nur eingeschränkt Erkenntnisse über die an einem bestimmten Standort herrschende Turbulenzintensität gewinnen lassen - zumindest nicht für die hier relevante Frage der Auswirkungen der Turbulenzen auf die Betriebsfestigkeit einer Anlage im Dauerbetrieb, also deren Lebensdauer. Wegen der sich ständig verändernden Wetterverhältnisse wären solche Messergebnisse selbst dann nicht repräsentativ, wenn sie über den Zeitraum eines Jahres erhoben - und damit alle Jahreszeiten erfassen - würden. Letztlich müsste wohl während der gesamten Betriebsdauer der Anlage von 20 Jahren gemessen werden. Deshalb lässt sich die Turbulenz nach dem Stand der Technik nur durch Abschätzungen und Rechenmodelle, die auf Erfahrungswerten beruhen, bestimmen (vgl. VG Kassel, Urteil vom 27. Januar 2010, - 7 K 1697/06.KS -, juris). Im Übrigen muss es dem Bauwilligen möglich sein, die Standsicherheit einer benachbarten Anlage, auf welche seine Anlage einwirkt, nach dem Stand der Technik prognostisch nachzuweisen (vgl. VG Kassel, Urteil vom 27. Januar 2010, - 7 K 1697/06.KS -, juris). Sollten im laufenden Betrieb Zweifel an der Standsicherheit aufkommen, bestünde zudem gemäß § 17 BImSchG die Möglichkeit, nachträgliche Anordnungen zu erlassen. Dass der Beklagte bisher von der Möglichkeit der nachträglichen Anordnung keinen Gebrauch gemacht hat, stellt die Genehmigung an sich nicht in Frage.

Anlass zur Einholung eines weiteren Fachgutachtens bestand für das Gericht, auch unter Beachtung des Amtsermittlungsgrundsatzes gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO, nicht. Dabei ermöglicht es das dem Gericht im Rahmen des § 86 Abs. 1 VwGO bei der Erforschung des Sachverhalts eingeräumte Ermessen, auch ein Gutachten, welches von einem Beteiligten eingeholt wurde, der Entscheidungsfindung zugrunde zulegen, sofern an der Qualifikation des Gutachters kein Zweifel besteht und seine Aussagen plausibel und seine Vorgehensweise sorgfältig erscheinen. In diesem Sinne kann das o.g. Gutachten vom 06. Oktober 2008 (F2E) als Standsicherheitsnachweis anerkannt werden. Denn es ist von einem für derartige Untersuchungen und Feststellungen akkreditierten Gutachter erstellt worden, der sich dabei der nach dem Stand der Technik und den einschlägigen Richtlinien anerkannten und eingeführten Verfahrensweisen bedient hat. Es bestehen keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit bzw. Aussagekraft des vorliegenden Fachgutachtens.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entsprach hier der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Klägerin aufzuerlegen, da sich die Beigeladene durch Antragstellung einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der Sache kommt nach Auffassung der Kammer grundsätzliche Bedeutung zu. Im Hinblick auf die zunehmende Bedeutung der Windenergie und die damit einhergehende Konzentration sowie Verdichtung von Windenergieanlagen in den vorhandenen Windenergievorranggebiete sowie den Einsatz größerer Anlagen ist den Beteiligten Gelegenheit zu einer obergerichtlichen Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen zu geben.