Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat | Entscheidungsdatum | 11.11.2010 | |
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Aktenzeichen | OVG 11 B 24.08 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 906 BGB, § 1004 BGB, § 3 BImSchG, § 22 BImSchG, § 18 BImSchG, § 1 BImSchV 18, § 2 BImSchV 18, § 3 BImSchV 18, § 3 BImSchV 18, § 6 ImSchG BE |
1. Zu den Voraussetzungen der Anwendbarkeit der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) auf einen Bolzplatz (Anschluss an BVerwG, Beschluss v. 11. Februar 2003, Az. BVerwG 7 B 88.02)
2. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des von einem Bolzplatz ausgehenden Lärms ist zu berücksichtigen, dass der Landesgesetzgeber mit § 6 Abs. 1 LImSchG Bln von Kindern ausgehende störende Geräusche als grundsätzlich sozialadäquat und damit zumutbar eingestuft hat.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. September 2006 geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, die Öffnungszeiten des Bolzplatzes in der E. in … Berlin bei ausschließlicher Nutzungszulassung für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres auf werktäglich höchstens fünf Stunden oder alternativ bei Nutzungszulassung ohne Altersbeschränkung auf werktäglich höchstens zwei Stunden, jeweils zwischen 8.00 Uhr und 20.00 Uhr, zu begrenzen. Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils Beitreibende vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin verlangt die Beseitigung eines öffentlichen Bolzplatzes wegen ihres Erachtens unzumutbarer Lärmbelästigungen.
Sie ist Eigentümerin des eine fünfgeschossige Wohnbebauung aufweisenden G.. Dieses grenzt im straßenabgewandten, südlichen Bereich an das im Eigentum des Beklagten stehende, 1061 m² Grundstück E., auf dem sich im südlichen, an die E. angrenzenden Teil ein Kinderspielplatz sowie im nördlichen, an das Grundstück der Klägerin angrenzenden Teil der streitbefangene Bolzplatz befinden. Beide Grundstücke liegen in einem planungsrechtlich als allgemeines Wohngebiet eingeordneten Bereich. Die im Hinterhaus/Querriegel des Grundstücks der Klägerin gelegenen Wohnungen, von denen sie selbst eine bewohnt, sind so geschnitten, dass alle Fenster und Balkone nur wenige Meter von der südlichen Grundstücksgrenze und damit dem Bolzplatz entfernt sind.
Der Beklagte hat den Bolzplatz auf dem zu diesem Zweck erworbenen Grundstück E. in den 60er Jahren errichtet und im Jahr 1999 umgebaut. Bei diesem Umbau erhielt der Bolzplatz einen Kunststoffbelag, die vorhandenen Maschendrahtzäune wurden durch einen Gitterballfangzaun mit „klapperfreier Befestigung“ und die hölzernen Fußballtore durch Aluminiumtore ersetzt. Außerdem wurden Basketballzielbretter angebracht. Nachdem die Nutzung des Platzes seit dem Umbau deutlich zugenommen hatte und es zu Nachbarbeschwerden gekommen war, ließ der Beklagte den Bolzplatz im Jahr 2001 mit einem Ballfangnetz abdecken. Ferner ließ er 2002 eine mittels Kette und Vorhängeschloss verschließbare Toranlage installieren und beauftragte im Mai 2003 ein Schließdienst, den Bolzplatz jeweils von 21:00 Uhr bis 7:00 Uhr verschlossen zu halten.
Auf die Beschwerden u.a. der Klägerin hin führte das Umweltamt des Beklagten am 8. Juli 2003 Lärmmessungen durch. Obwohl der Platz zum Zeitpunkt der Messungen ausweislich des Messprotokolls nur schwach frequentiert und bei einer der beiden Messungen von kleineren Kindern, bei der anderen von Jugendlichen bespielt wurde, ergab sich sowohl bei einer Beurteilung nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BlmSchV) als auch nach der TA Lärm für alle zu berücksichtigenden Zeiträume eine deutliche Überschreitung der für ein allgemeines Wohngebiet maßgeblichen Richtwerte.
Nachdem der Beklagte auch in der Folge keine Maßnahmen zur Reduzierung der Lärmbelastung eingeleitet hatte, verpflichtete das Verwaltungsgericht den Beklagten auf den Antrag der Klägerin mit Beschluss vom 24. Juni 2004 (VG 10 A 31.04) im Wege einstweiliger Anordnung, den Ballspielplatz an Sonn- und Feiertagen geschlossen zu halten und ihn montags bis freitags nur von 7:00 bis 19:00 Uhr und samstags nur von 7:00 bis 13:00 Uhr offen zu halten. Die dagegen erhobene Beschwerde des Beklagten wies das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. August 2004 (OVG 2 S 42.04) zurück.
Im September 2004 führte das Umweltamt des Beklagten erneut Messungen im Haus der Klägerin durch. Während der ersten der insgesamt drei jeweils nachmittags durchgeführten Einzelmessungen wurde der Platz von 4 bzw. 2, bei der zweiten Messung von 5 bzw. von 6 bis 7 Jungen jeweils im Alter zwischen 12 und 14 Jahren genutzt. Während des dritten Termins befanden sich weder auf dem Bolz- noch auf dem Spielplatz Nutzer. Die Auswertung der Ergebnisse nach Maßgabe der Sportanlagenlärmschutzverordnung ergab ausweislich des Messberichts vom 29. September 2004, dass die für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Richtwerte danach auch bei Beachtung der sich aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts ergebenden Schließzeiten noch erheblich überschritten würden.
Mit ihrer am 14. September 2005 erhobenen Klage hat die Klägerin unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im vorangegangenen Eilverfahren eine Fortdauer der unzumutbaren Lärmbelastungen durch den Bolzplatz geltend gemacht. Die Schließzeiten würden nur mangelhaft eingehalten und selbst der verschlossene Ballfangzaun werde außerhalb der Nutzungszeiten immer wieder überklettert. Der Beklagte könne dies offenbar nicht verhindern und es sei ihr auch nicht zuzumuten, immer die Polizei zu rufen, da sie wegen ihrer Opposition gegen den Spielbetrieb bereits Opfer von Anfeindungen geworden sei. Der Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass der Platz der Daseinsvorsorge diene. Im nahen Wohnumfeld seien genügend andere Spiel- und Sportflächen vorhanden.
Der Beklagte hat bestritten, dass der Bolzplatz nach dem Umbau im Jahr 1999 Mängel aufweise. Dessen erhöhte Popularität sei gewünschte Folge der dem heutigen Stand der Technik entsprechenden Modernisierung des Platzes. Die vom Verwaltungsgericht im Eilbeschluss angeordneten erweiterten Schließzeiten würden strikt eingehalten und die danach bei bestimmungsgemäßer Nutzung des Bolzplatzes noch entstehenden Geräuschimmissionen seien aus Gründen der Sozialadäquanz selbst dann zumutbar und hinzunehmen, wenn Überschreitungen der nicht unmittelbar anwendbaren Sportanlagenlärmschutzverordnung feststellbar sein sollten. Die behauptete unberechtigte Benutzung des Platzes außerhalb der Nutzungszeiten sei zur Begründung des Klageantrages jedenfalls ungeeignet, da sie Abwehr- und Unterlassungsansprüche nur gegenüber den Verursachern begründen könne.
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 22. September 2006 verpflichtet, den Bolzplatz, bestehend aus Ballfangzaun, Toren und Hartbelag, zu entfernen und zur Begründung u.a. ausgeführt: Der Klägerin stehe ein aus dem Rechtsgedanken der §§ 906, 1004 BGB hergeleiteter öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch gegen die Lärmimmissionen zu, die von dem in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betriebenen Ballspielplatz ausgingen. Für die Erheblichkeit der durch den Platz verursachten Lärmbelästigungen und ihre Zumutbarkeit für die Nachbarschaft seien wegen der Ähnlichkeit der auftretenden Geräusche mit denen von Sportanlagen das für die Erfassung des Lärmniveaus anzuwendende Messverfahren der Sportanlagenlärmschutzverordnung zu entnehmen und deren Richtwerte als Anhaltspunkte für die Zumutbarkeit der Immissionen heranzuziehen. Danach könnten die durch die gegenwärtige Nutzung verursachten unzumutbaren Lärmbelästigungen für die Klägerin nur durch eine Beseitigung der Anlage unterbunden werden. Die angeordnete Verkürzung der Nutzungszeiten habe zu keiner nennenswerten Verminderung der Geräuschbelästigungen geführt und eine andauernde Richtwertüberschreitung um etwa 10 dB(A) überschreite die Zumutbarkeitsschwelle in einem allgemeinen Wohngebiet bei weitem. Der Hinweis des Beklagten, dass die Klägerin die Nutzung als sozialadäquat hinzunehmen habe, verkenne, dass die Richtwerte ihrerseits bereits Ausdruck der im Rahmen des Abwehranspruchs zu prüfenden Herkömmlichkeit und Sozialadäquanz von Immissionen seien. Zudem werde der Ballspielplatz in erheblichem Umfang auch von älteren Jugendlichen und Erwachsenen genutzt, die nicht auf einen Platz vor der Haustür angewiesen seien. Mit Blick auf die seit Jahren mehr oder weniger unverändert gebliebene Situation habe die Klägerin Anspruch auf Beseitigung der Spielanlage, weil mildere Mittel nicht zu Gebote stünden. Die Anordnung einer weiteren Reduzierung der Nutzungszeiten scheide aus, weil bei einer täglichen Nutzungszeit von erheblich unter drei Stunden zur Überzeugung der Kammer eine Funktionslosigkeit des Platzes eintrete. Durch eine bloße Stilllegung des Platzes würde das Lärmschutzinteresse der Klägerin nicht ausreichend gewahrt werden. Denn sie habe hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Platz selbst bei verschlossenem Zugangstor in nennenswertem Umfang genutzt werde und dies faktisch dazu führe, dass sie unzulässigen Lärmimmissionen ausgesetzt werde, ohne dass das bezirkliche Ordnungsamt dem wirksam entgegentrete. Könne der Platz aus immissionsschutzrechtlichen Gründen nicht mehr bespielt werden, bestehe keinerlei Notwendigkeit, ihn als spielgeeignete Einrichtung am Immissionsort zu belassen mit der ständigen Gefahr unerlaubter Nutzung.
Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Beklagte vor, dass die Sportanlagenlärmschutzverordnung nicht anwendbar sei, weil der Bolzplatz keine Sportanlage im Sinne der Verordnung sei. Dort finde kein organisierter Sport statt und er weise auch keine Elemente auf, wie sie für Sportanlagen typisch seien (z.B. Lautsprecher, Zuschauerplätze u.ä.). Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruhe zudem auf einer Fehlinterpretation der Messberichte vom 21. Juli 2003 und 29. September 2004, die die Prämisse einer dauernden Richtwertüberschreitung um etwa 10 dB(A) nicht stützten. Das Verwaltungsgericht habe den nach Nr. 1.6 des Anhangs zur 18. BImSchV gebotenen Messabschlag von 3 dB(A) unberücksichtigt gelassen. Weiter sei es zu Unrecht von einer Gleichsetzung von Öffnungszeiten mit Nutzungszeiten ausgegangen. Eine ununterbrochene Nutzung mit einer der Messituation entsprechenden Immission finde jedoch selbst in der Sommersaison nicht während der gesamten Öffnungszeit statt. Eine vom Umweltamt des Beklagten auf der Grundlage der Messergebnisse von 2004 erstellte ergänzende Berechnung verschiedener Nutzungsszenarien zeige, dass der Immissionsrichtwert von 55 dB(A) bei einer achtstündigen Nutzung nur um 5 dB(A), bei einer - außerhalb der Schulferien realistischen - Nutzungszeit von fünf Stunden nur um 3 dB(A) überschritten werde. Die Berücksichtigung reduzierter Nutzungszeiten sei auch unabhängig von einer entsprechenden Beschränkung der Schließzeiten möglich. Das Verwaltungsgericht habe weiter den Abschlag von 3 dB(A) gem. Anhang Nr. 1.3.3. Abs. 4 Satz 2 18. BImSchV zu Unrecht nicht berücksichtigt, denn die bauliche Aufwertung des unstreitig seit den 60er Jahren bestehenden Bolzplatzes im Jahr 1999 führe nicht dazu, dass die Anlage als nach Inkrafttreten der 18. BImSchV errichtet zu qualifizieren sei. Auch der Altanlagenbonus gem. § 5 Abs. 4 18.BImSchV sei nicht berücksichtigt worden. Die von der Klägerin im Berufungsverfahren mit Privatgutachten vom 17. November 2008 vorgelegte Immissionsprognose verkenne, dass die Geräuschimmissionen bei einer vorhandenen Anlage gem. Nr. 1.3.1 des Anhangs zur 18. BImSchV - wie hier geschehen - durch Messung zu bestimmen seien.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts habe die besonderen Umstände im Rahmen der gebotenen Einzelfallabwägung nicht hinreichend berücksichtigt. Im Innenstadtbereich einer Großstadt mit hoher Bebauungsdichte seien andere Maßstäbe an die Zumutbarkeit des von einem Bolzplatz ausgehenden Lärms anzulegen als in anderen städtischen oder ländlichen Gebieten. Mit der 2010 in Kraft getretene Änderung des § 6 Abs. 1 LImSchG habe der Landesgesetzgeber ausdrücklich eine Privilegierung von Kinderlärm beabsichtigt. Auch das Alter des Bolzplatzes und der Umstand, dass die Klägerin das Haus in Kenntnis der Existenz des Platzes erworben habe, hätten schutzmindernd berücksichtigt werden müssen.
Die vom Verwaltungsgericht unterstellten Richtwertüberschreitungen geböten schließlich jedenfalls nicht die Stilllegung und Beseitigung des Platzes. Eine zeitlich eingeschränkte Nutzung des Platzes ohne Überschreitung der Richtwerte sei unstreitig möglich und es gehe fehl, trotzdem einen Beseitigungsanspruch der Klägerin anzunehmen. Es müsse der Dispositionshoheit des Beklagten überlassen bleiben, ob der Platz bei weiter eingeschränkter Nutzungszeit seine Funktion noch erfüllen könne. Eine nennenswerte, regelmäßige missbräuchliche Nutzung des Platzes werde bestritten und sei dem Beklagten auch nicht zurechenbar, da der Bolzplatz nach seiner baulichen und technischen Ausstattung keinen über das übliche Maß hinausgehenden Anreiz für eine missbräuchliche Nutzung biete. Der Vorwurf der Untätigkeit gegenüber missbräuchlichen Nutzungen entbehre der Grundlage. Der Beklagte habe einen Schließdienst mit der Wahrung der Schließzeiten beauftragt, der zuverlässig und ohne größere Beanstandungen arbeite. Die Nutzungszeiten seien durch ein entsprechendes Hinweisschild am Bolzplatz ersichtlich und der Platz werde im Rahmen regelmäßiger Routinebestreifung stichprobenartig auf zweckmissbräuchliche Nutzung kontrolliert. Bekannt gewordene Verspätungen und Versäumnisse beim Verschießen des Platzes seien jeweils zum Anlass genommen worden, den Schließdienst zur Einhaltung der vertraglichen Verpflichtung zu mahnen. Nutzungsbedingte Veränderungen am Zaungitter oder an den Fußballtoren würden anlassbezogen unverzüglich, d.h. sofort nach Feststellung, behoben.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. September 2006 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und verweist auf das vorgelegte Privatgutachten vom 17. November 2008, das zum Gegenstand der eigenen Argumentation gemacht werde und dessen Immissionsprognose für verschiedene Nutzungsszenarien zeige, dass eine Einhaltung oder nur geringfügige Überschreitung der Immissionsrichtwerte nicht möglich sei. Mildere Mittel als die Entfernung des Bolzplatzes stünden nicht zur Verfügung. Der Bolzplatz sei auch nicht aus Gründen der Sozialadäquanz zu dulden, da es in der Nähe mehrere ähnlich attraktive Bolzplätze gebe, die die Wohnnutzung nicht störten. Schließlich sei die Klägerin bereits vor dem Umbau des Bolzplatzes in seiner derzeitigen, stark frequentierten Form in das Haus gezogen. Die Neufassung des § 6 Abs. 1 LImSchG Bln stelle nur eine Kodifizierung der bisherigen Rechtsprechung dar, die die einzelfallbezogene Abwägung nicht entbehrlich mache und insbesondere nichts daran ändere, dass die in § 2 Abs. 2 Nr. 3 18. BImSchV genannten Richtwerte bereits Ausdruck der im Rahmen des Abwehranspruchs zu prüfenden Herkömmlichkeit und Sozialadäquanz seien. Zudem erfasse § 6 Abs. 1 LImSchG Bln nur den von Kindern - d.h. von bis zu 14-jährigen - ausgehenden Lärm.
Für das Ergebnis der durchgeführten Augenscheinnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 11. November 2010 verwiesen. Für die weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und des vorangegangenen Eilverfahrens (VG 10 A 31.04/OVG 2 S 42.04) sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (zwei Hefter, ein Ordner) Bezug genommen,
Die zulässige Berufung des Beklagten ist teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben, soweit es den Beklagten über die sich aus dem Tenor ergebenden Einschränkungen hinaus zur vollständigen Stilllegung und Beseitigung des Bolzplatzes verpflichtet hat. Der Anspruch der Klägerin auf Schutz vor unzumutbaren Lärmimmissionen gebietet nur eine über die bisherigen Benutzungsregelungen hinaus gehende Beschränkung des Betriebs des Platzes.
1. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Anspruch auf Abwehr von Immissionen einer hoheitlich betriebenen Anlage - unabhängig davon, ob §§ 1004, 906 BGB analog oder Art. 2 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 GG als insoweit maßgebliche Rechtsgrundlage angesehen werden - besteht, wenn die Einrichtung Immissionen hervorruft, die die Gesundheit schädigen, schwer und unerträglich in das Eigentum eingreifen oder nach den für die Beurteilung der Zumutbarkeit heranzuziehenden immissionsschutzrechtlichen Vorschriften nicht mehr hinnehmbar sind (vgl. BVerwG, Urteil v. 29. April 1984 - 7 C 33.87 -, NJW 1988, 2396, hier zit. nach juris, Rn 12; BVerwG, Urteil v. 21. März 1996 - 4 C 9.95 -, NVwZ 1996, 1003, 1005 f.; BayVGH, Urteil v. 11. März 2004 - 22 B 02.1653 -, NVwZ-RR 2005, 797; Beschluss des erkennenden Senats vom 23. Juli 2008 - 11 S 56.08 -, zit. nach juris, Rn 6). Geräuschimmissionen - u.a. durch hoheitlich betriebene nicht genehmigungsbedürftige Anlagen - sind dann unzumutbar, wenn sie schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. § 22 Abs. 1 BImSchG, § 3 Abs. 1 BImSchG verursachen. Wann Geräusche als schädliche Umwelteinwirkung anzusehen sind, d.h. als Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG), ist dabei - sofern vorhanden - anhand einschlägiger technischer Regelwerke zu beurteilen. Sofern für die Ermittlung und Bewertung der auf die Nachbarschaft einwirkenden Geräusche keine bestimmten Mess- und Berechnungsverfahren oder Lärmwerte rechtlich verbindlich vorgegeben sind, sind die Umstände des konkreten Einzelfalles maßgeblich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 4 B 55/03 -, NVwZ 2003, 3360, 3361, m.w.N.).
Letzteres ist hier der Fall, denn der verfahrensgegenständliche Bolzplatz wird weder von der TA Lärm (Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz - Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, v. 26. August 1998, GMBl. S. 503) erfasst noch unterfällt er der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV). Denn gem. Ziff. 1 Buchst. a und b TA Lärm ist diese weder auf Sportanlagen, die der Sportanlagenlärmschutzverordnung (Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 18. BImSchV -, v. 18. Juli 2001, BGBl. S. 1588, geändert durch Art. 1 Nr. 3 V v. 9. Februar 2006, BGBl. I 324) unterliegen, noch auf sonstige nicht genehmigungsbedürftige Freizeitanlagen anwendbar. Aber auch die Sportanlagenlärmschutzverordnung ist entgegen der Auffassung der Klägerin auf die von dem Bolzplatz E. ausgehenden Geräuschimmissionen nicht anwendbar.
Sportanlagen sind nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 18. BImSchV ortsfeste Einrichtungen i.S.d. § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG, die zur Sportausübung bestimmt sind. Wie das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss v. 11. Februar 2003 - 7 B 88.02 -, NVwZ 2003, 377 f., hier zit. nach juris Rn 5 ff.) mit Blick auf einen Bolz- und Skateplatz für Kinder bis 14 Jahre ausgeführt hat, ließen die Beschreibung des Anwendungsbereichs der Verordnung sowie die in ihrem § 3 vorgesehenen Maßnahmen erkennen, dass sich der Verordnungsgeber am Leitbild einer Sportanlage orientiert habe, die dem Vereinssport, Schulsport oder vergleichbar organisiertem Freizeitsport diene. Die aufgeführten Verpflichtungen des Betreibers passten nicht auf kleinräumige Anlagen, die auf regelmäßig unorganisierte, ohne nennenswerte Beteiligung von Zuschauern und ohne Schiedsrichter oder Sportaufsicht stattfindende körperlich-spielerische Aktivitäten von Kindern zugeschnitten seien. Die in § 2 Abs. 1 der 18. BImSchV geregelten Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Sportanlagen, die das vom Normgeber für erforderlich gehaltene Lärmschutzniveau differenzierend nach dem Gebietscharakter, nach Tages-, Nacht- und Ruhezeiten und nach Werktagen sowie Sonn- und Feiertagen durch Festlegung bestimmter Immissionswerte konkretisieren, würden der Eigenart speziell für Kinder bestimmter besonderer Ballspielplätze und ähnlicher Spieleinrichtungen, die dadurch gekennzeichnet seien, dass sie wegen ihrer sozialen Funktion regelmäßig wohngebietsnah sein müssen, nicht in jedem Fall gerecht. Ausweislich der Entstehungsgeschichte der Sportanlagenlärmschutzverordnung sei der Verordnungsgeber davon ausgegangen, dass "Kinderspielplätze und freizeitsportliche Aktivitäten auf Sportgelegenheiten wie Wegen, Plätzen, Spielstraßen und Freiflächen ... nicht erfasst“ würden. Dem schließt sich der Senat an.
Davon ausgehend ist auch der Bolzplatz E. keine Sportanlage im Sinne des § 1 Abs. 2 18. BImSchV. Der Beklagte hat zwar eine Nutzung auch durch ältere Jugendliche (bisher) nicht ausgeschlossen. Dies ändert indes nichts daran, dass der auf einer Teilfläche eines im Übrigen als Spielplatz genutzten Grundstücks errichtete Platz dem sich aus der Sportanlagenlärmschutzverordnung ergebenden Leitbild einer Sportanlage in keiner Weise entspricht. Denn besondere technische Einrichtungen (wie etwa Lautsprecheranlagen oder auch nur eine Platzbeleuchtung), Vorkehrungen für Zuschauer, Stellplätze oder sonstige Nebeneinrichtungen fehlen gänzlich und die geringen Abmessungen des Spielfeldes und der erheblich hinter den Abmessungen eines „normalen“ Fußballtores zurückbleibenden Tore lassen eine organisierte, an den Regeln der Fußballverbände ausgerichtete Sportausübung mit Schiedsrichtern bzw. Trainern oder Betreuern nicht zu, sondern sind gerade für unorganisierte „freizeitsportliche Aktivitäten“ geeignet und bestimmt. Die die Anwendbarkeit der Sportanlagenlärmschutzverordnung auf den Bolzplatz E. bejahende, sich mit den vom Bundesverwaltungsgericht erarbeiteten Abgrenzungskriterien nicht näher befassende und auf eine ungenügende Berücksichtigung der Besonderheiten von Bolzplätzen zurückzuführende Wertung in dem von der Klägerin vorgelegten Privatgutachten (dort S. 9) erscheint danach nicht nur wegen der Unzuständigkeit des Gutachters für die Beurteilung dieser Rechtsfrage unbeachtlich, sondern auch in der Sache unzutreffend.
Die Unanwendbarkeit der Sportanlagenlärmschutzverordnung auf den hier zu beurteilenden Bolzplatz steht, wie das Bundesverwaltungsgericht in der bereits zitierten Entscheidung weiter ausgeführt hat (Beschluss v. 11. Februar 2003 - 7 B 88.02 -, zit. nach juris, Rn 6), einer entsprechenden Heranziehung im Einzelfall allerdings nicht entgegen. Danach bietet es sich an, die von solchen Anlagen ausgehenden Geräuschimmissionen mangels geeigneterer Vorschriften nach dem in der Sportanlagenlärmschutzverordnung festgelegten Ermittlungs- und Messverfahren zu bestimmen, das der Besonderheit der bei Sport und Spiel auftretenden Geräusche Rechnung trägt. Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschen, die von derartigen Anlagen ausgehen, muss jedoch wegen deren Atypik und Vielgestaltigkeit weitgehend der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten bleiben. Sie richtet sich insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit, wertende Elemente wie Herkommen, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz sind mitbestimmend. Die normkonkretisierende Funktion der Imissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung kann die individuelle Würdigung bei den aus der Sicht der Verordnung atypischen Spiel- und Freizeitanlagen nicht ersetzen.
2. Hiervon ausgehend sind die vom Bolzplatz Eosanderstraße ausgehenden Geräusche der Klägerin nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zumutbar. Denn die Ergebnisse der vom Umweltamt des Beklagten anhand des Messverfahrens der Sportanlagenlärmschutzverordnung vor Ort durchgeführten Messungen, ausweislich derer die in der Sportanlagenlärmschutzverordnung für allgemeine Wohngebiete vorgesehenen Immissionsrichtwerte selbst außerhalb der Ruhezeiten bereits durch einen länger als zwei Stunden andauernden Spielbetrieb überschritten werden, sind sachlich nicht zu beanstanden (a.). Eine Zurechnung auch der durch unzulässige Nutzungen des Platzes entstehenden Geräusche kommt nach den Umständen des konkreten Falles nicht in Betracht (b.). Davon ausgehend wird bei einer nur zweistündigen Nutzung des Bolzplatzes werktags außerhalb der Ruhezeiten der in der Sportanlagenlärmschutzverordnung für allgemeine Wohngebiete vorgesehene Immissionsrichtwert von 55 dB(A) eingehalten (c.). Unter Berücksichtigung der weiteren Umstände des konkreten Einzelfalles ist der Klägerin - alternativ und bei ausschließlicher Nutzungszulassung für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres - aber auch eine sich aus einer höchstens fünfstündigen Nutzung an Werktagen außerhalb der Ruhezeiten ergebende Überschreitung dieses gebietsbezogenen Immissionsrichtwertes um 3 dB(A) noch zumutbar (d.).
a. Für die Beurteilung der vom Spielbetrieb auf dem Bolzplatz ausgehenden Lärmemissionen ist von den Ergebnissen der vom Umweltamt des Beklagten durchgeführten Messungen vom Juli 2003 und insbesondere vom September 2004 auszugehen, die ausweislich der vorliegenden Messberichte vom 21. Juli 2003 und vom 29. September 2004 fachgerecht in Anwendung des Messverfahrens der 18. BImSchV durchgeführt wurden und zusammen mit den auf dieser Grundlage errechneten Werten für unterschiedliche Nutzungsszenarien (Berechnung des Umweltamtes des Beklagten vom 7. November 2006) eine taugliche Beurteilungsgrundlage darstellen.
Danach ergibt sich bereits bei einem nur mäßig intensiven Spielbetrieb (Messung am 9. September 2004, 17:16 bis 17:49 Uhr: vier Jungen im Alter zwischen 12 und 14 Jahren auf dem Platz; Messung am 10. September 2004, 16:19 bis 16:33 Uhr: zunächst fünf Jungen im Alter zwischen 12 und 14 Jahren, später sechs bis sieben Jungen), einer Beurteilungszeit von 11 Stunden (8:00 bis 19:00 Uhr) werktags außerhalb der Ruhezeiten und nach Abzug des gem. Ziff. 1.6 Abs. 2 der Anlage zur 18.BImSchV bei Überwachungsmessungen zu berücksichtigenden Messabschlags von 3 dB(A) eine Überschreitung des in § 2 Abs. 2 18. BImSchV für ein allgemeines Wohngebiet bestimmten Immissionsrichtwerts von 55 dB(A) um 7 dB(A). Nach den auf der Grundlage dieser Messungen erstellten Berechnungen des Umweltamtes des Beklagte wird dieser werktags außerhalb der Ruhezeiten geltende Gebietsrichtwert bei einer Betriebszeit von fünf Stunden noch um 3 dB(A), bei einer Betriebszeit von drei Stunden um 1 dB(A) überschritten, und seine Einhaltung wäre erst bei einer Betriebszeit von nur noch 2 Stunden zu erwarten. Bei entsprechender Nutzung des Platzes an Sonn- und Feiertagen außerhalb der Ruhezeiten lägen die Überschreitungen bei Beurteilungszeiten von vier bzw. fünf Stunden bei 7 dB(A), während der Ruhezeiten an allen Tagen würde der dann einschlägige Immissionsrichtwert von 50 dB(A) sogar um 9 bzw. 12 dB(A) überschritten (bei Beurteilungszeiten von einer bzw. zwei Stunden).
Auch das Verwaltungsgericht ist von den Ergebnissen der Messungen im Juli 2003 und September 2004 ausgegangen. Diese belegen allerdings keine „andauernde Richtwertüberschreitung um 10 dB(A)“ selbst nach Begrenzung der Nutzungszeiten auf 8:00 bis 19:00 Uhr von Montag bis Freitag und von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr an Samstagen. Denn bei Messungen ist gem. Ziff. 1.6 Abs. 2 Anh. 18. BImSchV zum Vergleich mit den Immissionsrichtwerten nach Ziff. 2 der Verordnung „der um 3 dB(A) verminderte Beurteilungspegel“ heranzuziehen, der danach für die seinerzeitige werktägliche Öffnungszeit von 8:00 bis 19:00 Uhr mit 62 dB(A) nicht 10 dB(A), sondern 7 dB(A) über dem für ein allgemeines Wohngebiet mit 55 dB(A) angegebenen Immissionsrichtwert liegt. Dieser vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte Messabschlag ist untrennbarer Bestandteil des Mess- und Berechnungsverfahrens der Sportanlagenlärmschutzverordnung (BVerwG, Urteil v. 16. Mai 2001, - 7 C 16.00 -, zit. nach juris, Rn 19), das zu Recht auch für die hier durchgeführten Messungen herangezogen wurde. Der vom Verordnungsgeber angegebene Zweck des pauschalen Abschlags (vgl. Abdruck der Amtlichen Begründung zum Anhang bei Feldhaus, BImSchG, B 2.18 - 18. BImSchV, Zu Nr.1.6, S. 31 f.), andernfalls nicht ohne großen Messaufwand zu bestimmenden Unsicherheiten von Messungen - wie sie sich z.B. aus der Genauigkeit der Schallpegelmessgeräte oder den Witterungsverhältnissen bei der Messung, aber auch aus Variationen in der Nutzung ergeben können - Rechnung zu tragen, trifft auf die dem Messverfahren der Sportanlagenlärmschutzverordnung folgende Ermittlung des von Bolzplätzen ausgehenden Lärms durch Messung in gleicher Weise zu.
Weitere Abzüge von den in den Messberichten dargestellten Beurteilungspegeln sind indes nicht vorzunehmen. Der gem. gem. Ziff. 1.3.3 des Anhangs 18. BImSchV vorzunehmende Abschlag von 3 dB(A) für Anlagen, die „vor Inkrafttreten dieser Verordnung baurechtlich genehmigt oder - soweit eine Baugenehmigung nicht erforderlich war - errichtet“ wurden, war hier nicht abzusetzen, da es sich beim Bolzplatz E. entgegen der Auffassung des Beklagten nicht um eine solche Anlage handelt. Denn der im Jahr 1999 mit erheblichem finanziellen Aufwand durchgeführte Umbau des zuvor auf dem Grundstück vorhandenen Bolzplatzes, bei dem praktisch alle und insbesondere auch die gem. § 3 Nr. 2 der 18. BImSchV für bauliche Schallschutzmaßnahmen wesentlichen Bestandteile des Platzes (insbesondere Bodenbelag, Ballfangzäune und Tore) erheblich verändert bzw. ausgetauscht wurden, stellt keine - gem. § 56 Abs. 4 BauO Bln (in der 1999 geltenden Fassung v. 3. September 1997, GVBl. 421, 512, geändert durch Gesetz v. 25. Juni 1998, GVBl. S. 177, 210; i.F.: BauO Bln 1998; aktuell: § 62 Abs. 4 BauO Bln) baugenehmigungsfreie - Instandhaltungsmaßnahme mehr dar. Die Grenze der genehmigungsfreien Instandhaltung ist erreicht, wo die Eingriffe in die Substanz über das hinausgehen, was zum Ausgleich normaler Abnutzung oder Alterung erforderlich ist; eine Änderung bzw. ein Austausch (Abbruch und Neuerrichtung) von Bauteilen, wie er im Zuge des Umbaus des Bolzplatzes im Jahr 1999 erfolgt ist, wäre ohne die sich u.a. für die Einrichtung von Bolzplätzen als Anlagen zur Freizeitgestaltung aus § 56 Abs. 1 Nr. 7 c BauO Bln 1998 (aktuell: § 62 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. c BauO Bln) ergebende Genehmigungsfreistellung selbst genehmigungsbedürftig gewesen (vgl. Knuth, in: Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer, Bauordnung für Berlin, 5. Aufl. 1999, § 56 Rn 26). Aber auch bei der Errichtung bzw. - wie hier - grundlegenden Änderung einer genehmigungsfreien Einrichtung ohne förmliches Baugenehmigungsverfahren waren gem. § 56 Abs. 5 BauO Bln 1998 (aktuell: § 60 Abs. 2 BauO Bln) jedenfalls die für das Vorhaben geltenden materiellen Vorschriften einzuhalten (i.d.S. Knuth, a.a.O., § 56 Rn 27). Anders als diejenigen Anlagen, die in ihrer konkreten Gestalt vor Inkrafttreten der Sportanlagenlärmschutzverordnung vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, 1790) bereits genehmigt bzw. errichtet waren und für die den Anforderungen dieser Verordnung - darunter insbesondere die in § 3 Nr. 2 18. BImSchV geforderten, mit Blick auf den dadurch konkretisierten Stand der Technik auch im Rahmen des § 22 Abs. 1 BImSchG beachtlichen technischen und baulichen Schallschutzmaßnahmen - noch keine Bedeutung zukommen konnte, ist für eine Privilegierung des in Kenntnis dieser Anforderungen grundlegend erneuerten Bolzplatzes in der E. durch den in Ziff. 1.3.3 Anl. 18. BImSchV vorgesehenen pauschalen Abzug von 3 dB(A) kein Raum mehr. Entsprechendes gilt im Übrigen für die - nicht mehr zum Messverfahren gehörende - Privilegierung von Altanlagen gem. § 5 Abs. 4 18. BImSchV.
Eine vom Beklagten geforderte Berechnung der Beurteilungspegel anhand einer kürzeren, hinter den zugelassenen Öffnungszeiten zurückbleibenden tatsächlichen Nutzungs- und entsprechenden Beurteilungszeit kommt im Rahmen des Messverfahrens der 18. BImSchV ebenfalls nicht in Betracht, ohne dass es insoweit darauf ankäme, ob die tatsächliche Nutzung des Platzes durch seine Schätzungen oder durch die von der Klägerin geführten Benutzungsprotokolle zutreffend erfasst würde. Denn eine überschlägige, an allgemeine Erfahrungen anknüpfende Schätzung der tatsächlichen Auslastung des Platzes, wie sie der Gutachter Dr.-Ing. Krawczack im von der Klägerin vorgelegten Privatgutachten im Hinblick auf die dortige Immissionsprognose (gem. Ziff. 2 Anh. 18. BImSchV) vorgenommen hat, ist im hier angewandten Messverfahren gem. Ziff. 3 Anh. 18. BImSchV nicht vorgesehen. Nach dem Messverfahren der Sportanlagenlärmschutzverordnung besteht lediglich die Möglichkeit, die gesamte Beurteilungszeit in geeigneter Weise in verschiedene Teilzeiten aufzuteilen, wenn während einer Beurteilungszeit unterschiedliche Emissionen auftreten, wie etwa bei zeitlich abgrenzbarem unterschiedlichem Betrieb der Anlage (Ziff. 3.2.2.2 Abs. 8 i.V.m. 1.3.2.3 Anh. 18. BImSchV), oder - bei Vorliegen der weiteren sich aus Ziff. 3.2.2.2 Abs. 8 Anh. 18. BImSchV ergebenden Voraussetzungen - einen energetischen Mittelwert aus einer größeren Anzahl von Einzelmessungen zu bilden. Hiervon hat das vom Beklagten mit den Lärmmessungen beauftragte bezirkliche Umweltamt abgesehen, ohne dass dies von einem der Beteiligten beanstandet oder sonst ersichtlich fehlerhaft gewesen wäre. Insbesondere eine hinreichend verlässliche Ermittlung von Teilzeiten der Nutzung bzw. Nichtnutzung des Bolzplatzes E. - die auch der Beklagte selbst nicht versucht hat - erscheint hier jedenfalls mit vertretbarem Aufwand nicht möglich, weil der Anteil der entsprechenden Teilzeiten nicht nur von der Jahreszeit und von Schul- oder Ferienzeiten, sondern insbesondere auch vom jeweiligen Wetter abhängt und deshalb ständigen Schwankungen unterliegt. Hinzu kommt, dass selbst bei Nutzung des Platzes die Geräuschemissionen je nach Anzahl der Spieler und Intensität des Spieles sehr unterschiedlich sein dürften, ohne dass dies jeweils hinreichend konkretisierbar erscheint. Aber auch unter derartigen Umständen ist kein Raum für eine hierauf gestützte pauschale Reduzierung der Beurteilungspegel. Denn das Mess- und Berechnungsverfahren der Sportanlagenlärmschutzverordnung stellt ein auf die Besonderheiten seines Gegenstandes abgestimmtes geschlossenes System dar, das nicht nach Gutdünken abgeändert oder - etwa um eine weitere pauschale Reduzierung der Beurteilungspegel zur Erfassung unterschiedlicher Nutzungsintensitäten - ergänzt werden kann. Dies zeigt sich im Übrigen auch daran, dass der dem Anlagenbetreiber gem. Ziff. 1.6 Anh. 18. BImSchV bei Messungen zugutekommende Messabschlag von 3 dB(A) - der bereits einer Halbierung der Einwirkungen entspricht - jedenfalls auch dazu dient, den sich u.a. „aus der Variation in der Nutzung der Sportanlage“ (Amtliche Begründung zum Anhang der 18. BImSchV, hier zit. nach Feldhaus, B 2.18 - 18. BImSchV -, zu Nr. 1.6) ergebenden, nicht ohne großen Messaufwand zu bestimmenden Unsicherheiten Rechnung zu tragen. Für ein weiteres „Herunterrechnen“ wegen nicht konkret bestimmbarer Zeiten geringerer Auslastung ist daneben kein Raum mehr.
Einer - hier vom Verwaltungsgericht auf der Grundlage der von der Klägerin vorgespielten Videoaufnahmen angenommenen - „besonderen Lästigkeit der impulshaltigen Geräusche (Zurufe, Schreien, Ballaufprallen, Stöhnen, Keuchen) ist im hier angewandten Messverfahren nach der 18. BImSchV nicht erst bei der Beurteilung der Zumutbarkeit, sondern ggf. bereits im Rahmen des Messverfahrens Rechnung zu tragen, und zwar hinsichtlich der angesprochenen Impulshaltigkeit der Geräusche durch Vergabe eines entsprechenden Zuschlags oder durch Verwendung des Taktmaximalverfahrens ( Ziff. 1.3.3 Anh. 18. BImSchV) bzw. hinsichtlich einer erhöhten Belästigung durch das Mithören unerwünschter Informationen durch Vergabe eines Zuschlags für Informationshaltigkeit gem. Ziff. 1.3.4 Anh. 18. BImSchV während der entsprechenden Teilzeiten der Messung. Ausweislich der vorliegenden Messberichte haben die mit der Durchführung der Messung beauftragten Mitarbeiter des Umweltamtes denn auch in beiden Fällen die Impulshaltigkeit des Anlagengeräuschs berücksichtigt (Messbericht vom 21. Juli 2003, Anlage 3, Messbericht vom 29. September 2004, S. 2, 4). Von der Vergabe eines Zuschlags für Informationshaltigkeit wurde jeweils abgesehen (Messbericht vom 21. Juli 2003, Anlage 3; Messbericht vom 29. September 2004, S. 4). Diesbezügliche Zweifel an der Richtigkeit der Messergebnisse hat die Klägerin nicht geltend gemacht und angesichts des von ihr vorgelegten, die Messungen des bezirklichen Umweltamtes ausdrücklich als korrekt bestätigenden Privatgutachtens erscheinen sie auch nicht veranlasst. Wurde ein entsprechender Zuschlag aber - wie hier - nicht vergeben, weil der vor Ort befindliche Gutachter die dafür maßgeblichen Voraussetzungen nicht als erfüllt ansah, so kann dies entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht durch eine abweichende Bewertung im Rahmen der Einzelfallbeurteilung - noch dazu auf der Grundlage von im Gerichtssaal abgespielten, für die tatsächliche Belästigungswirkung am Immissionsort in keiner Weise aussagekräftigen Videosequenzen - „berichtigt“ werden.
Die Nachvollziehbarkeit und Korrektheit der in den Messberichten dokumentierten Messungen wird im Übrigen auch durch das von der Klägerin vorgelegte Privatgutachten des Dr.-Ing. K. vom 24. November 2008 (dort S. 13, 14) ausdrücklich bestätigt. Der im Auftrag der Klägerin von Dr.-Ing. K. für das vorgelegte Privatgutachten vom 24. November 2008 erstellten Immissionsprognose (Anlage 2 zum Gutachten) kann demgegenüber - ebenso wie der 2002 von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung erstellten Immissionsprognose - keine maßgebliche Bedeutung zukommen, da Geräuschimmissionen gem. Ziff. 1.3.1 Anl. 18. BImSchV zwar bei neu zu errichtenden Sportanlagen durch Immissionsprognosen zu bestimmen sind, bei bestehenden Sportanlagen dagegen jedenfalls in der Regel durch Messung. Gründe dafür, warum im Fall des hier zu beurteilenden Bolzplatzes von dieser vom Verordnungsgeber der Sportanlagenlärmschutzverordnung regelmäßig als vorzugswürdig angesehenen Bestimmung durch Messung abzusehen sein könnte, sind weder dem Gutachten zu entnehmen noch von den Beteiligten vorgetragen oder sonst ersichtlich.
b. Weitere, durch unzulässige Nutzungen des Bolzplatzes außerhalb der Öffnungszeiten entstehende Geräusche sind der Anlage nach den Umständen des konkreten Falles nicht zurechenbar. Denn eine von der Nutzungsordnung abweichende Benutzung des Bolzplatzes müsste sich der Beklagte nur dann zurechnen lassen, wenn der Bolzplatz nach seiner baulichen und technischen Ausgestaltung einen das übliche Maß wesentlich übersteigenden Anreiz für eine missbräuchliche Nutzung böte (i.d.S. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 28. Februar 2006 - 11 S 3.05 -; OVG Berlin, Urteil vom 22. April 1993 - 2 B 6.91 -, NVwZ-RR 1994, 141 ff.; vgl. auch Urteil vom 18. September 1992 - 2 B 16.89 - UPR 1993, 72 f.). Dafür ist hier nach der Anbringung verschließbarer und von einem hiermit beauftragten Schließdienst tatsächlich regelmäßig verschlossener Türen nichts mehr ersichtlich, zumal der Beklagte mit der Anbringung von besonders engmaschigen, ein Überklettern erschwerenden Zaunsegmenten im unteren Bereich des Zauns und der Anbringung von den gesamten Platz überspannenden Ballfangnetzen noch zusätzliche Anstrengungen zur Verhinderung einer unzulässigen Überwindung der Zaunanlage außerhalb der zugelassenen Öffnungszeiten unternommen hat. Ist eine zweckwidrige Nutzung des Bolzplatzes außerhalb der Schließzeiten nur noch unter Beschädigung der Umzäunung, des den Platz überspannenden Ballfangnetzes und/oder der Türen bzw. nach deren Überklettern und damit letztlich unter Aufwendung „krimineller Energie“ möglich, so ist gegen dadurch verursachte Störungen polizei- oder ordnungsrechtlich vorzugehen (vgl. OVG Berlin, Urteil v. 22. April 1993 - 2 B 6.91 -, NVwZ-RR 1994, 141 ff.). Vereinzelte Verspätungen beim Verschließen des Platzes - die in der Praxis selbst bei guter Organisation kaum vollständig zu verhindern sein dürften - und selbst Versäumnisse des beauftragten Schließdienstes führen jedenfalls so lange nicht zu einer Zurechenbarkeit des außerhalb der zugelassenen Öffnungszeiten entstehenden Lärms, wie der Beklagte den Schließdienst regelmäßig ordnungsgemäß kontrolliert und insbesondere auf an ihn herangetragene Beschwerden über Unregelmäßigkeiten umgehend reagiert, um schnell für Abhilfe zu sorgen. Dass dies derzeit geschieht, hat er zur Überzeugung des Senats dargelegt.
c. Auf der Grundlage der danach maßgeblichen Ergebnisse der bisherigen Messungen von 2003 und 2004 bzw. den daraus vom Umweltamt des Beklagten im November 2006 für verschiedene Nutzungszeiten (Nutzungsdauer) errechneten Werten wird der in § 2 Abs. 2 Ziff. 3 18. BImSchV für allgemeine Wohngebiete vorgegebene Immissionsrichtwert von 55 dB(A) eingehalten, wenn der Bolzplatz werktäglich außerhalb der Ruhezeiten nur für 2 Stunden genutzt wird. Da die durch eine derart begrenzte Nutzung entstehende Lärmbelastung der Klägerin schon nach den sich aus der Sportanlagenlärmschutzverordnung ergebenden Wertungen ohne weiteres und unabhängig von besonderen Umständen des Einzelfalles zuzumuten ist, hat sie schon deshalb weder Anspruch auf eine vollständige Stilllegung des Bolzplatzes noch gar auf dessen Beseitigung. Die Entscheidung darüber, ob ein weiterer Betrieb des Platzes mit derart eingeschränkten Nutzungszeiten noch zweckmäßig ist, muss dem Beklagten als Anlagenbetreiber vorbehalten bleiben, der darauf hingewiesen hat, dass selbst bei einer derart weitgehenden Beschränkung der Nutzungszeiten noch eine Nutzung etwa durch Schulklassen oder Kindertagesstätten in Betracht komme.
d. Bei umfassender Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalles ist nach der Überzeugung des Senats hier aber auch die sich aus einer höchstens fünfstündigen Nutzung des Platzes an Werktagen außerhalb der Ruhezeiten ergebende Lärmbelastung noch zumutbar, falls sie ausschließlich durch Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr verursacht wird. Zwar führt eine solche Nutzung bereits zu einer Überschreitung des in der Sportanlagenlärmschutzverordnung für allgemeine Wohngebiete vorgesehenen Gebietsrichtwertes von 55 dB(A) um 3 dB(A). Eine Überschreitung in dieser Höhe ist im konkreten Fall aber noch zumutbar, weil eine wohnortnahe Bereitstellung ausreichender Spielflächen für Kinder, zu denen auch Bolzplätze gehören, anders nicht möglich ist.
Dabei ist zugunsten der Schutzbedürftigkeit der betroffenen Nachbarn zwar zu berücksichtigen, dass der unter Lärmschutzgesichtspunkten sehr ungünstig gelegene Bolzplatz an sehr ruhige Bereiche des Wohnens grenzt und insbesondere die im Hinterhaus/Querriegel auf dem angrenzenden Grundstück der Klägerin gelegenen Wohnungen mit allen Räumen - und damit ohne Ausweichmöglichkeit innerhalb der Wohnung - auf den nur wenige Meter entfernt gelegenen Bolzplatz ausgerichtet sind. Das durch den Lärm vom Bolzplatz besonders stark betroffene Haus der Klägerin wurde nach deren - vom Beklagten nicht bestrittenen und durch den Augenschein gestützten - Angaben bereits zu Beginn des 20. Jahrhunderts (zwischen 1905 und 1907) und damit lange vor der in den 60er Jahren erfolgten erstmaligen Anlage eines Bolzplatzes auf dem angrenzenden Grundstück errichtet. Darauf, ob die Klägerin vor oder nach der erstmaligen Errichtung des Bolzplatzes in dieses Haus gezogen ist, kommt es für das Schutzbedürfnis der auch zum damaligen Zeitpunkt bereits auf dem angrenzenden Grundstück vorhandenen Wohnnutzung entgegen der Auffassung des Beklagten nicht an (zur Relevanz der Frage, „welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde“, vgl. etwa Ziff. 6.7 TA Lärm), zumal die Lärmbelastung gerade durch die unstreitig gestiegene Nutzung des Platzes in Folge des 1999 erfolgten vollständigen Umbaus zugenommen und zu Beschwerden der Nachbarn geführt hat.
Andererseits hat der Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass im Gebiet um die E., einem hochverdichteten Innenstadtgebiet, in dem am 31. Dezember 2008 insgesamt 55.135 Menschen lebten, von denen 7.094 unter 18 und 2.587 unter 6 Jahren alt waren, ein erheblicher Mangel an Frei-, Spiel- und Bewegungsflächen für Kinder und Jugendliche besteht, und es ist nicht erkennbar, dass der Bedarf für die Nutzung des Platzes in der E. als Bolzplatz jedenfalls für Kinder ohne weiteres durch andere, in der Nähe gelegene Plätze aufgefangen werden könnte. Zwar befinden sich in fußläufiger Entfernung von bis zu einer halben Stunde von der E. weitere vier Bolzplätze. Die Entfernung zum nächstgelegenen Platz in der A. beträgt nach den Angaben des Beklagten ca. 15 bis 20 Minuten Fußweg, was jedenfalls für die jüngeren Kinder (wie z.B. die vom Beklagten auf dem Platz angetroffenen Kitagruppen) eine ganz erhebliche Entfernung darstellt. Aber selbst wenn die Entfernungen - wie die Klägerin in ihren Beschreibungen der Plätze gemeint hat - erheblich geringer sein sollten als die von der Fachabteilung des Beklagten ermittelten, die Laufgeschwindigkeit von Kindern und die Bedingungen des Straßenverkehrs berücksichtigenden Gehzeiten, so kann angesichts der vom Beklagten mit der Stellungnahme seiner Abteilung Jugend, Familie und Sport vom 3. Juli 2009 dargelegten Bevölkerungsdichte im Areal um die E. doch nicht davon ausgegangen werden, dass die Nutzung des Bolzplatzes E. verzichtbar ist, weil diese anderen Plätze die bisherigen Nutzer aufnehmen könnten. Dies gilt umso mehr, als nach den - insoweit nicht bestrittenen - Angaben des Beklagten auch einzelne der als Ausweichmöglichkeiten genannten Plätze Gegenstand von Lärmbeschwerden der Anwohner waren und Nutzungszeitenregelungen unterliegen. Auf der Grundlage der diesbezüglichen Ausführungen des Beklagten sowie der anlässlich der Augenscheinnahme getroffenen Feststellungen des Senats ist auch nicht feststellbar, dass - über eine derzeit bereits durchgeführte regelmäßige Kontrolle und Instandsetzung hinaus - noch weitergehende schalldämmende Maßnahmen am Bolzplatz E. möglich wären.
Die vom Beklagten reklamierte besondere Angewiesenheit auf eine wohnortnahe Bereitstellung ausreichender Spielflächen - einschließlich Bolzplätzen - vermag eine Zumutbarkeit höherer Lärmwerte für die Nachbarschaft durch den Bolzplatz E. allerdings nur zu begründen, wenn und soweit der Nutzerkreis eindeutig, verbindlich und auch nach außen erkennbar auf Kinder beschränkt und diese Beschränkung gegenüber dem bisher geduldeten oder sogar erwünschten weiteren Nutzerkreis aus Jugendlichen und Erwachsenen auch tatsächlich durchgesetzt wird. Die bisher mit Zustimmung des Beklagten zu den Nutzern des Platzes gehörenden Jugendlichen oder gar - jüngeren oder älteren - Erwachsenen sind nicht in gleicher Weise auf einen wohnortnahen und verkehrssicher zu erreichenden Ballspielplatz angewiesen; Jugendliche im Alter ab 14 Jahren sind regelmäßig bereits in der Lage, auch etwas längere sowie ggf. mit der Benutzung oder Querung verkehrsreicher Straßen verbundene Wege zu günstiger gelegenen Plätzen zu bewältigen.
Aus § 7 des vom Beklagten in Bezug genommenen „Kinderspielplatzgesetz“ des Landes Berlin (v. 15. Januar 1979, GVBl. S. 90, i.d.F. v. 20. Juni 1995, GVBl. S. 388) ergibt sich insoweit nichts anderes, denn es betrifft ausdrücklich nur die Schaffung von öffentlichen Spielplätzen für „Kinder“ (§ 1, § 2 Abs. 1 Kinderspielplatzgesetz). Als „Kind“ wird - soweit nicht ausdrücklich anders definiert - in Anlehnung an die Legaldefinition in § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII aber regelmäßig angesehen, „wer noch nicht 14 Jahre alt ist“. Dass der Landesgesetzgeber bei der Schaffung des Kinderspielplatzgesetzes von einer anderen Begrifflichkeit ausgegangen sein könnte, ist weder dem Gesetz zu entnehmen noch sonst ersichtlich. Insbesondere ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Satz 2 Kinderspielplatzgesetz nichts anderes, denn mit der dort getroffenen Regelung, dass das Angebot den verschiedenen Altersstufen gerecht werden soll, wird nicht etwa die Schaffung von „Spielplätzen“ für Jugendliche und junge Erwachsene, sondern lediglich eine die verschiedenen Altersgruppen - angefangen vom Kleinkindalter bis zum Alter von 14 Jahren - angemessen berücksichtigende Ausstattung der Spielplätze mit Spielangeboten angeordnet. Dass das Grünanlagengesetz - wie der Beklagte meint - eine Beschränkung auf Kinder „nicht vorsieht“, steht deren Zulässigkeit ebenfalls nicht entgegen, denn es schließt sie umgekehrt auch nicht aus. § 6 Abs. 1 Grünanlagengesetz fordert vielmehr eine Nutzung nach der Zweckbestimmung der einzelnen Anlage. Ist Zweck eines Kinderspielplatzes aber gerade eine Nutzung durch Kinder - d.h. durch Menschen im Alter unter 14 Jahren -, so ist nicht ersichtlich, inwiefern das Grünanlagengesetz einer entsprechenden Nutzungsbeschränkung entgegenstehen könnte.
Für eine weitergehende Zumutbarkeit des von Kindern - und nicht etwa von Jugendlichen oder gar jungen Erwachsenen - ausgehenden Lärms ist insbesondere der vom Landesgesetzgeber durch Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2010 (GVBl. S. 38) eingefügte § 6 Abs. 1 LImSchG Bln zu berücksichtigen, mit dem in ausdrücklicher Anknüpfung an die Wertungen des Kinderspielplatzgesetzes (vgl. dazu Drucks. 16/2644 S. 2) klargestellt wurde, dass „störende Geräusche, die von Kindern ausgehen, … als Ausdruck selbstverständlicher kindlicher Entfaltung und zur Erhaltung kindgerechter Entwicklungsmöglichkeiten grundsätzlich sozialadäquat und damit zumutbar“ sind. Denn das Lärmschutzrecht ist dadurch gekennzeichnet, dass die Konkretisierung des Bereichs der erheblichen Belästigung untergesetzlicher Regelung durch Verordnung oder Verwaltungsvorschrift bzw. - soweit die Bundesregierung von der in § 23 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BImSchG eingeräumten Ermächtigung keinen Gebrauch macht - entsprechende landesrechtliche Regelungen überlassen ist (vgl. BVerwG, Urteil v. 16. März 2006 - 4 A 1001.04 -, NVwZ 2006, 1055 ff., hier zit. nach juris, Rn 396; Urteil v. 28. Januar 1999 - 7 CN 1.97 -, NVwZ 1999, 651 f.; vgl. auch Beschluss v. 7. August 1991 - 7 B 48.91 -, LKV 1991, 411, hier zit. nach juris, Rn 3, zur Berliner Verordnung zur Bekämpfung des Lärms v. 14. Juni 1984). Zumutbarkeitsgrenzen ergeben sich nicht allein und unmittelbar aus den Ergebnissen der Lärmwirkungsforschung, sondern sind regelmäßig (auch) soziale und politische Setzungen aufgrund von Güterabwägungen mit anderen gesellschaftlichen Wertvorstellungen (i.d.S. BVerwG, Beschluss v. 8. November 1994 - 7 B 73.94 -, zit. nach juris, Rn 5). Dies zeigt sich auch daran, dass für einzelne Bereiche getroffene Regelungen (wie z.B. die Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV -, die Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV - oder die TA Lärm) und die dort festgesetzten Immissionsrichtwerte nicht ohne weiteres auf andere Sachverhalte übertragen werden können (dazu z.B. BVerwG, Beschluss v. 31. Juli 2003 - 4 B 61.03 -, zit. nach juris, Rn 11). Da einschlägige landesrechtliche Vorschriften danach - selbst unabhängig von der umstrittenen Reichweite der insoweit im Zuge der Föderalismusreform vorgenommenen Änderungen der Gesetzgebungszuständigkeit - grundsätzlich beachtlich sind (BVerwG, Beschluss v. 7. August 1991 - 7 B 48.91 -, LKV 1991, 411, hier zit. nach juris, Rn 3), ist eine landesrechtliche Regelung, aus der sich eine geänderte Bewertung der Zumutbarkeit der von Kinderlärm ausgehenden Lärmbelastung ergibt, jedenfalls außerhalb unmittelbar anwendbarer bundesrechtlicher Regelwerke berücksichtigungsfähig (vgl. dazu bereits Beschluss des Senats v. 12. Mai 2009 - 11 N 83.05 -). Angesichts der breiten Unterstützung, die die entsprechende Ergänzung des § 6 LImSchG Bln gefunden hat, bzw. der auch im Übrigen gesellschaftlich wie auch auf politischer Ebene zunehmenden Bemühungen, der immer häufiger drohenden Schließung von Anlagen und Einrichtungen für Kinder wegen der Nichteinhaltung von Gebietsimmissionsrichtwerten durch eine Abänderung der einschlägigen Rechtsvorschriften entgegenzuwirken, ist danach auch im Rahmen der hier anzustellenden Einzelfallprüfung als „Abwägungsleitsatz“ (vgl. Drucks. 16/2644, S. 2) zu berücksichtigen, dass Kinderlärm von der Gesellschaft weithin als sozialadäquat und zumutbar angesehen wird. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die mit § 6 Abs. 1 LImSchG Bln bezweckte Privilegierung gerade von Kinderlärm auch nicht etwa schon bei der Festlegung der auf überwiegend ganz anderen Zwecken dienende Sportanlagen zugeschnittenen Richtwerte des § 2 18. BImSchV vollumfänglich berücksichtigt worden.
Die mit § 6 Abs. 1 LImSchG Bln angestrebte Privilegierung von Kinderlärm im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung gilt allerdings nicht schrankenlos und findet ihre Grenzen etwa in den Bereichen, in denen gesundheitliche Beeinträchtigungen zu befürchten sind. Dies ist aber jedenfalls dann nicht zu besorgen, wenn die für Kern-, Dorf- und Mischgebiete geltenden und mit den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse durchaus noch vereinbaren Richtwerte des § 2 Abs. 2 Nr. 2 18. BImSchV (tags außerhalb der Ruhzeiten: 60 dB(A)) nicht überschritten werden. Davon ist bei der vom Senat hier noch als zumutbar angesehenen, höchstens fünfstündigen Nutzung des Platzes durch Kinder werktags außerhalb der Ruhezeiten auszugehen, durch die nach den Ergebnissen der bisherigen Messungen eine Lärmbelastung von ca. 58 dB(A) entsteht. Eine noch weitergehende, durch eine Nutzung an bis zu 8 Stunden entstehende Lärmbelastung von 60 dB(A) würde diese Grenze zwar ebenfalls noch wahren. Im konkreten Fall hat der Senat eine derartige Belastung des Nachbargrundstücks aber wegen der ohne den Bolzplatz tatsächlich sehr ruhigen Lage des Wohngebietes und der besonderen Belastung der vollständig auf diesen im Blockinnenbereich gelegenen Platz hin ausgerichteten, keine Ausweichmöglichkeit bietenden Wohnungen im Haus der Klägerin nicht mehr als zumutbar angesehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.