Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Weiterbildungsassistent, Förderung der Weiterbildung, Bewilligungsbescheid,Inhaltsbestimmung,...

Weiterbildungsassistent, Förderung der Weiterbildung, Bewilligungsbescheid,Inhaltsbestimmung, Unterschriebene Gehaltsbescheinigung als Zahlungsnachweis, Verweigerung der Auszahlung, Leistungsklage


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 7. Senat Entscheidungsdatum 06.10.2010
Aktenzeichen L 7 KA 147/06 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 32 SGB 10, § 47 SGB 10

Leitsatz

Enthält ein Bewilligungsbescheid über Fördermittel der allgemeinmedizinischen Weiterbildung den Zusatz, dass eine Auszahlung nur erfolge nach Vorlage unterschriebener Gehaltsbescheinigungen, so handelt es sich dabei um eine Inhaltsbestimmung zur Bewilligung und nicht um eine Auflage oder eine sonstige Nebenbestimmung im Sinne von § 32 SGB X. Wird die Gehaltsbescheinigung nicht im geforderten Zeitrahmen vorgelegt, fehlt es an einer Auszahlungsvoraussetzung, so dass die Zahlung schlicht eingestellt werden darf. Eines Widerrufs der Bewilligung bedarf es nicht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. August 2006 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Auszahlung einer bewilligten Förderung für die Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten für die Monate November und Dezember 2004.

Der Kläger ist Facharzt für Allgemeinmedizin und seit dem Jahre 2003 als Vertragsarzt zur hausärztlichen Versorgung in Berlin niedergelassen. Im April 2004 beantragte er bei der Beklagten die Genehmigung zur Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten und in Zusammenhang damit die Gewährung eines Zuschusses zur Förderung der allgemeinmedizinischen Weiterbildung. Beabsichtigt war die vorübergehende Beschäftigung des Arztes D im Zeitraum 01. Juli 2004 bis 31. Dezember 2004. Mit diesem schloss der Kläger für den betreffenden Zeitraum am 07. Mai 2004 einen Anstellungsvertrag. Als Vergütung war ein Betrag von 2040,00 Euro monatlich vereinbart.

Mit Bescheid vom 14. Juli 2004 bewilligte die Beklagte für die Beschäftigung des Weiterbildungsassistenten Deine monatliche Förderung in Höhe von 2040,00 Euro für die Zeit vom 01. Juli 2004 bis zum 31. Dezember 2004. Der Bescheid enthielt folgenden Zusatz:

„Sobald eine von dem Weiterbildungsassistenten unterschriebene Gehaltsbescheinigung (Kopie mit Originalunterschrift) nachgereicht wird, kann die Überweisung auf ihr Honorarkonto erfolgen. Die Gehaltsbescheinigung muss für jeden Monat neu eingereicht werden und sollte mindestens 10 Tage vor Monatsende vorliegen, damit die Zahlung für den abgelaufenen Monat erfolgen kann. Wird die Gehaltsbescheinigung später nachgereicht, kann die Zahlung erst im darauf folgenden Monat angewiesen werden. Die Gehaltsbescheinigungen müssen spätestens bis 2 Monate nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres eingereicht worden sein.

Diese Genehmigung auf Gewährung der o. g. Förderung ist widerruflich. Es wird darauf hingewiesen, dass die Förderung ausschließlich an den o. g. Assistenten gebunden ist und die Förderung nur für vollständig abgeleistete Monate gezahlt wird. Bei einer etwaigen Änderung des Beschäftigungszeitraumes ist eine Verschiebung der Gewährung der Fördersumme für nicht genehmigte Monate nicht möglich.

Ein vorzeitiges Ausscheiden des Assistenten muss der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin unverzüglich mitgeteilt werden. Der Anspruch auf Förderung erlischt automatisch mit dem Ausscheiden des Assistenten. Die Fördermittel können von Ihnen zurückgefordert werden, wenn der Assistent seine Weiterbildung im Gebiet Allgemeinmedizin nicht abschließt. (…)“

Der Weiterbildungsassistent nahm seine Tätigkeit in der Praxis des Klägers zum 01. Juli 2004 auf; für die Monate Juli bis einschließlich Oktober 2004 erhielt der Kläger die bewilligten Förderbeträge.

In der Folgezeit kam es zwischen dem Kläger und dem Weiterbildungsassistenten zu einem Zerwürfnis. Seit Anfang November 2004 war der Weiterbildungsassistent nicht mehr in der Praxis des Klägers tätig und reichte fortlaufend Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ein. Der Kläger hielt diese für vorgeschoben und zahlte das November- und Dezembergehalt zunächst nicht aus. Es kam zu einem arbeitsgerichtlichen Streitverfahren (Arbeitsgericht Berlin, 50 Ca 31383/04). Dort schlossen die Beteiligten am 10. Mai 2005 einen Vergleich, in dem der Kläger sich verpflichtete, an den Weiterbildungsassistenten für November 2004 das Gehalt in Höhe von 2040,00 Euro brutto zu zahlen sowie für die Tage vom 01. bis 16. Dezember 2004 Entgeltfortzahlung in Höhe von 1064,40 Euro brutto.

Diese Zahlungen beglich der Kläger; einen Nachweis in der vorgeschriebenen Form reichte er (am 17. Mai 2005) zunächst nur für den Monat November 2004 ein.

Mit der Beklagten entstand Streit über die Auszahlung der für November und Dezember 2004 zugesagten Förderungsmittel. Zuletzt bat der Kläger mit Schreiben vom 17. Mai 2005 um sofortige Überweisung der Beträge. Mit Bescheid vom 01. Juni 2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Vorstand in seiner Sitzung am 26. Mai 2005 entschieden habe, dem Antrag vom 17. Mai 2005 nicht zu entsprechen.

Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 18. August 2005 zurück. In dem Widerspruchsbescheid heißt es, mit dem Bescheid vom 1. Juni 2005 habe die Beklagte den Förderungsbescheid für die Monate November und Dezember 2004 widerrufen, weil die erteilten Auflagen nicht erfüllt worden seien. Dieser Widerrufsbescheid sei rechtmäßig. Rechtsgrundlage hierfür sei § 47 Abs. 2 Nr. 2 SGB X.

Mit der hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Die Auflagen im Bewilligungsbescheid habe er erfüllt, wenn teilweise auch verspätet. Die Entscheidung der Beklagten sei ermessensfehlerhaft. Sein Vertrauensschutz sei nicht hinreichend gewürdigt worden. Nicht zuletzt im Interesse der Beklagten habe er die Gehaltszahlungen an seinen Weiterbildungsassistenten ausgesetzt, weil Anhaltspunkte für eine erschlichene Krankschreibung vorgelegen hätten. Aufgrund des arbeitsgerichtlichen Verfahrens sei eine abschließende Regelung des streitigen Sachverhalts nicht schon Anfang 2005 herbeizuführen gewesen. Entsprechend dem arbeitsgerichtlichen Vergleich seien die Gehaltszahlungen für November und Dezember 2004 geleistet worden.

Das Sozialgericht Berlin hat die Klage mit Urteil vom 09. August 2006 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Widerruf der Förderung für die Monate November und Dezember 2004 sei rechtmäßig. Der Kläger habe Ende 2004 und Anfang 2005 die Leistungen der Beklagten angefordert, ohne zu diesem Zeitpunkt Gehaltszahlungen an seinen Weiterbildungsassistenten geleistet zu haben. Er hätte erkennen müssen, dass sein Anspruch auf Auszahlung der Förderung für die beiden fraglichen Monate auf dem Spiel stünden. Hätte er das Gehalt für November und Dezember entsprechend den Verpflichtungen aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz an den Weiterbildungsassistenten anstandslos geleistet, wäre eine entsprechende Leistung durch die Beklagte möglich gewesen. Weil er Zahlungen unter Verstoß gegen das Entgeltfortzahlungsgesetz verweigert habe, hätte er damit rechnen müssen, dass er die Auflagen aus dem Bewilligungsbescheid nicht würde erfüllen können.

Gegen das ihm am 27. November 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20. Dezember 2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er ergänzend vorgebracht: Unmittelbar nach einem Streit habe der Weiterbildungsassistent seine Tätigkeit eingestellt und Arbeitsunfähigkeit behauptet, so dass sich der Schluss habe aufdrängen müssen, dass die Erkrankung nur vorgeschoben sei. Hintergrund sei die Einführung neuer Öffnungszeiten in der Praxis gewesen, bezogen auf Mittwoch zwischen 15.00 und 18.00 Uhr. Der Weiterbildungsassistent habe sich geweigert, in diesen Stunden zu arbeiten.

Die Beklagte hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf entsprechenden rechtlichen Hinweis ihren Bescheid vom 1. Juni 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2005 aufgehoben. Hinsichtlich der Anfechtung dieser Bescheide haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. An seinem Zahlungsbegehren hält der Kläger fest und beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. August 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm 3.104,40 Euro zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Maßgeblich sei, dass der Zahlungsanspruch eindeutig an die rechtzeitige Vorlage von unterschriebenen Gehaltsbescheinigungen geknüpft gewesen sei.

Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorganges Bezug genommen, der, soweit wesentlich Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung war.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 3.104,40 Euro.

Enthält ein Bewilligungsbescheid über Fördermittel der allgemeinmedizinischen Weiterbildung den Zusatz, dass eine Auszahlung nur erfolge nach Vorlage unterschriebener Gehaltsbescheinigungen, so handelt es sich dabei um eine Inhaltsbestimmung zur Bewilligung und nicht um eine Auflage oder eine sonstige Nebenbestimmung im Sinne von § 32 SGB X. Wird die Gehaltsbescheinigung nicht im geforderten Zeitrahmen vorgelegt, fehlt es an einer Auszahlungsvoraussetzung, so dass die Zahlung schlicht eingestellt werden darf. Eines Widerrufs der Bewilligung bedarf es nicht.

Die Voraussetzungen für eine Auszahlung der bewilligten Fördermittel auch für die Monate November und Dezember 2004 sind danach nicht erfüllt. Als Voraussetzung für die Zahlbarmachung der Fördermittel im Sinne einer unmittelbar mit der Förderungsentscheidung verknüpften Inhaltsbestimmung enthielt der bestandskräftige Bewilligungsbescheid die klare Regelung, dass monatsweise vom Weiterbildungsassistenten unterschriebene Gehaltsbescheinigungen vorzulegen waren. Für eine Auszahlung war die Vorlage von Gehaltsbescheinigungen damit unabdingbar. Zudem war als zeitliche Grenze der Zeitraum von zwei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres festgelegt.

Die Inhaltsbestimmung läuft dem Zweck der Förderungsbewilligung auch nicht zuwider. Die Verpflichtung zur zeitnahen Einreichung von Gehaltsbescheinigungen gewährleistet eine Kontrolle über die ordnungsgemäße Abwicklung der Weiterbildung bzw. die zweckentsprechende Verwendung der bewilligten Gelder. Im Übrigen hat die Beklagte plausibel gemacht, welche internen Erfordernisse es geboten, nach Abschluss eine Kalenderjahres zeitnah genau über den Abrechnungsumfang informiert zu sein, denn bis zum 30. April waren die Informationen an die KBV weiterzuleiten, die ihrerseits bis zum 31. Mai mit den Kassen abrechnete. Nur so war gewährleistet, dass die Krankenkassen die Hälfte der Förderung übernahmen.

Der Kläger zahlte das Gehalt des Weiterbildungsassistenten erst auf den arbeitsgerichtlichen Vergleich hin Mitte 2005 und reichte daher auch keine Gehaltsbescheinigungen bis zwei Monate nach Ablauf des Jahres 2004 bei der Beklagten ein. Auf die näheren Umstände der Zahlungsverzögerung kommt es nicht an. Ohne Weiteres hätte der Kläger an seinen Assistenten auch unter Vorbehalt leisten können. Jedenfalls sind damit die Voraussetzungen für eine Auszahlung der Mittel für November und Dezember 2004 schon „bescheidmäßig“ nicht erfüllt.

Danach hätte der Bescheid vom 1. Juni 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2005 nicht ergehen dürfen. Die Beklagte war nicht gehalten, durch Verwaltungsakt zu handeln und die Bewilligung wegen eines vermeintlichen Auflagenverstoßes zu widerrufen, da nicht gegen eine „Auflage“ im Rechtssinne verstoßen wurde. Weil der Kläger die Voraussetzungen für die Auszahlung der Fördermittel in den Monaten November und Dezember 2004 nicht mehr erfüllte, genügte eine schlichte Zahlungseinstellung, auf die der Kläger mit einer Leistungsklage zu reagieren hatte. Zu Recht hat die Beklagte daher diese Bescheide aufgehoben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 2 und 161 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreites. Die volle Kostenlast bleibt auch nach Aufhebung der ergangenen Bescheide beim Kläger, da dieser Aspekt untergeordnet ist und er mit seinem zentralen Anliegen auf Auszahlung der restlichen Fördermittel nicht durchdringen konnte (Gedanke aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO).

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.