Gericht | VG Frankfurt (Oder) 5. Kammer | Entscheidungsdatum | 10.11.2011 | |
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Aktenzeichen | VG 5 L 288/11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 397,24 Euro festgesetzt.
Der wörtliche Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin und einer eventuellen nachfolgenden Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. Mai 2011 (Bescheid BA 20011002008) wiederherzustellen,
hat keinen Erfolg.
Der wörtliche Antrag ist gemäß § 88 Verwaltungsgerichtsordnung-VwGO mit Blick auf § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dahin auszulegen, dass die Antragstellerin begehrt, die aufschiebende Wirkung des von ihr erhobenen Widerspruchs anzuordnen.
Der so verstandene Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO statthaft. Insbesondere hat die Antragsstellerin den nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO erforderlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit Widerspruchsschreiben vom 22. Juni 2011 gestellt, den der Antragsgegner mit gesonderter Verfügung vom 23. Juni 2011 abgelehnt hat.
Zulässigkeitsbedenken ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Antragstellerin im Antragsverfahren 5 K 879/11 (PKH) lediglich einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 30. Mai 2011 und den Widerspruchsbescheid vom 15. August 2011 und zugleich für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für diese beabsichtigte Klage einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO gestellt hat. Denn gemäß § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist der Antrag schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Vorliegend ist der Widerspruch nicht etwa „verbraucht“; seine aufschiebende Wirkung dauert vielmehr bis zur Unanfechtbarkeit des angefochtenen Verwaltungsakts an (so Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, § 80 Rdnr. 101; Eyermann/J. Schmidt, VwGO, 12. Auflage, § 80 Rdnr. 65). Nichts anderes kann gelten, wenn die Unanfechtbarkeit des angefochtenen Verwaltungsakts im Hinblick auf die lediglich beabsichtigte Klage zwar eintritt, der jeweilige PKH-Antragsteller aber gemäß § 60 Abs. 1 VwGO in den vorigen Stand wieder eingesetzt werden kann, so dass die Anfechtungsklage – in diesem Fall – fristgemäß erhoben ist.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 S. 3 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt dann anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts in diesem Sinne sind nur gegeben, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg, wobei die Rechtmäßigkeit lediglich in einem im Vergleich zum Hauptsacheverfahren beschränkten Umfang geprüft wird. Dabei ist regelmäßig von der Gültigkeit der einer Abgabenerhebung zu Grunde liegenden Satzung auszugehen. Das Gericht hat sich auf die (summarische) Kontrolle der äußeren Gültigkeit der Normen und sich ersichtlich aufdrängender Satzungsfehler sowie die Prüfung spezieller Einwände der Antragsteller gegen das Satzungsrecht und die sonstigen Voraussetzungen der Abgabenerhebung zu beschränken, wobei die Prüfung der Einwendungen der Antragsteller dort ihre Grenze findet, wo es um die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht (st. Rspr., vgl. z.B. OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 23. September 1996 – 2 B 53/96. Abgabenbescheide sind nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar, damit schwebende Rechtsbehelfsverfahren die Finanzierung öffentlicher Aufgaben nicht gefährden. Diese grundsätzliche Wertung darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs immer schon dann anzuordnen ist, wenn der Fall eine im Eilverfahren nicht zu klärende Frage aufwirft. Vielmehr ist dem Bürger auch dann zuzumuten, die Abgaben zunächst einmal zu zahlen. Das gilt umso mehr, als der Bürger sicher sein kann, gezahlte Abgaben zurückzuerhalten, falls sich die Abgabenerhebung in der Hauptsache als rechtswidrig erweist. Etwaigen, mit rechtsstaatlichen Grundsätzen (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz) nicht zu vereinbarenden, unzumutbaren Ergebnissen für den Bürger, die sich durch die eingeschränkte Prüfung der Rechtmäßigkeit des Abgabenerhebung ergeben können, wird durch die Härteklausel des § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO vorgebeugt (vgl. zuletzt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06. November 2009 – 9 S 25.09 – juris).
Unter Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabes ist hier vorläufiger Rechtsschutz nicht zu gewähren, weil auf der Grundlage der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und des Vortrags der Antragstellerin der Bescheid vom 30. Mai 2011 nicht offensichtlich rechtswidrig ist.
Anhaltspunkte für die Verfassungswidrigkeit des der Festsetzung des Beitrages zu Grunde liegenden Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG), insbesondere der hier relevanten Normen § 8 KAG und § 12 Abs. 3a KAG, bestehen nicht. Insbesondere die in § 12 Abs. 3a Satz 1 und Satz 2 KAG getroffene Verjährungsregelung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Der Gesetzgeber war aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht gehindert, die Verjährung und deren Folgen für die Fälle anders und für die Betroffenen nachteiliger zu regeln, in denen die Verjährung noch nicht abgelaufen war. Für den Bereich des Abgabenrechts gilt nämlich, dass die bloße Erwartung, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, grundsätzlich nicht geschützt wird (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007, - OVG 9 B 45.06 -, juris, unter Hinweis auf: BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1986 - 8 B 123.84 -, NVwZ 1986, 483, 484; BVerfG, Urteil vom 28. November 1984 - 1 BvR 1157/82 -, BVerfGE 68, 287, 307). Zu berücksichtigen war insoweit, dass der Beitragsanspruch des Antragsgegners frühestens mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung entstand, vorliegend mithin frühestens zum 01. Januar 2006, und es sich danach allenfalls um einen Fall der – regelmäßig zulässigen – tatbestandlichen Rückanknüpfung oder unechten Rückwirkung handelt. Jedenfalls mangels einer rechtswirksamen Beitragssatzung vor der gesetzlichen Neuregelung gab es hier keinen abgeschlossenen Beitragssachverhalt; weder war die sachliche Beitragspflicht entstanden noch konnte eine Festsetzungsverjährung eintreten (vgl. ausführlich: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007 - 9 B 45.06 -, Juris; vgl. auch nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008, - 9 B 22/08 -, juris, die Zulassung der Revision wurde abgelehnt). Vor diesem Hintergrund gibt es keine schutzwürdige Rechtsposition des Inhalts, dass es bei einer Rechtslage, nach der Abgaben nicht erhoben werden (können), verbleibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1986, - 8 B 123.84 -, NVwZ 1986, 483, 484). Grundsätzlich unerheblich ist insoweit - wie generell für die Beitragserhebung nach § 8 KAG - der Umstand, dass ein Grundstück bereits zu DDR-Zeiten an die zentrale Abwasserentsorgung angeschlossen war, denn die Anschlussmöglichkeit bzw. der Anschluss und der daraus resultierende wirtschaftliche Vorteil, an den die Beitragserhebung anknüpft, stellen einen Dauertatbestand dar (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 05. Dezember 2001 - 2 A 611/01 -). Das von der Antragstellerin zur Stützung ihrer gegenteiligen Auffassung zitierte Gutachten berücksichtigt nicht hinreichend die ständige, gefestigte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, wonach es auf die erste wirksame Satzung ankommt und es sich mithin um eine verfassungsrechtlich zulässige tatbestandliche Rückanknüpfung (unechte Rückwirkung) handelt.
Die Erhebung des Anschlussbeitrags unterliegt auch im Hinblick auf die konkrete Veranlagung der Antragstellerin keinen Zweifeln. Grundlage des Bescheides vom 30. Mai 2011 ist die Schmutzwasserbeitragssatzung des Wasserverbandes Strausberg-Erkner vom 02. Dezember 2009 (SBS 2009), die sich Rückwirkung bis zum 01. Januar 2006 beimisst. Zuvor galt die Schmutzwasserbeitragssatzung des vom Antragsgegner vertretenen Verbandes vom 19. Oktober 2005 (nachfolgend als "SBS 2005" abgekürzt), in Kraft getreten am 01. Januar 2006, in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 08. Oktober 2008, die ebenfalls am 01. Januar 2006 in Kraft getreten war. Gemäß den Bestimmungen der SBS 2009 erhebt der Verband u. a. Beiträge zur Deckung seines Aufwandes für die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung. Die SBS 2009 ist auch in zeitlicher Hinsicht für die Beurteilung der Beitragspflicht des Grundstücks der Antragstellerin einschlägig. Maßgeblich ist die Beitragssatzung, die sich für den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht des zu veranlagenden Grundstücks Geltung beimisst. Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der Fassung des „Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben“ entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen Satzung. Wann die sachliche Beitragspflicht entsteht, richtet sich nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der seit dem 01. Februar 2004 geltenden Fassung, wenn – wie vorliegend - die erste wirksame Satzung erst nach dem 01. Februar 2004 in Kraft trat (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007, - 9 B 45.06 -, juris). Ist eine sachliche Beitragspflicht für den Anschluss bzw. die Anschlussmöglichkeit an leitungsgebundene Einrichtungen und Anlagen, die der Versorgung oder der Abwasserbeseitigung dienen, mangels wirksamen Satzungsrechts vor dem 1. Februar 2004 nicht entstanden, so bestimmt sich der für ihre Entstehung maßgebliche Zeitpunkt nach der Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG. Maßgebend ist danach nicht der Zeitpunkt des ersten Versuchs der Gemeinde oder des Zweckverbands, eine wirksame Beitragssatzung zu erlassen, sondern der Zeitpunkt des Inkrafttretens der (ersten) rechtswirksamen Satzung. Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes, namentlich des Rückwirkungsverbots, stehen der Beitragserhebung auf Grund einer solchen Satzung auch dann nicht entgegen, wenn diese nach der Rechtsprechung zur alten Fassung des §8 Abs. 7 Satz 2 KAG nicht mehr möglich gewesen wäre (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007, a.a.O.). Im vorliegenden Fall konnte die sachliche Beitragspflicht danach frühestens am 01. Januar 2006 entstehen. Denn alle zuvor erlassenen Beitragssatzungen des von dem Antragsgegner vertretenen Verbandes waren nicht rechtswirksam. Dies hat die Kammer aus Anlass der Überprüfung verschiedener Beitragsbescheide in mehreren rechtskräftigen Urteilen festgestellt (vgl. z.B. Urteile der Kammer vom 02. November 2007, - 5 K 12/03 - und vom 29. Februar 2008,- 5 K 2069/04 -). Im vorliegenden Verfahren ist vor diesem Hintergrund die SBS 2005 hinsichtlich der Beitragserhebung als erste rechtswirksame Beitragssatzung zu behandeln; Rechtsfehler dieser Satzung und der nachfolgenden SBS 2009 bestehen gemäß der Rechtsprechung der Kammer nicht (Urteil der Kammer vom 20. Oktober 2011, - 5 K 891/08 -).
Ein Verstoß gegen das in § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG geregelte Aufwandsüberschreitungsgebot ist nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hat eine Beitragskalkulation vorgelegt, die als Globalberechnung unter Einbeziehung aller bevorteilten Flächen erstellt worden ist. Die Nachvollziehbarkeit dieser Kalkulation ist nicht durch substantiierte Rügen in Frage gestellt worden. Insbesondere hat der Antragsgegner die Flächen der sog. altangeschlossenen Grundstücke bereits berücksichtigt. Eine Besserstellung der sog. altangeschlossenen Grundstücke ist nicht geboten, wie aus der Reglung in § 8 Abs. 4a KAG folgt. Gemäß § 8 Abs. 4a Satz 1 KAG kann der Satzungsgeber berücksichtigen, dass Grundstücke am 03. Oktober 1990 bereits bebaut waren. Da der durch die öffentliche-zentrale Abwasseranlage gebotene Vorteil für alle anschließbaren Grundstücke geboten wird, ist der Satzungsgeber jedoch nicht verpflichtet, die sog. Altanschließer zu privilegieren.
Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Einigungsvertrages ist auch nicht ersichtlich. Der Beitragserhebung liegen nach dem Beitritt durch den Antragsgegner getätigte Aufwendungen zu Grunde.
Soweit sich die Antragstellerin auf den Eintritt der Festsetzungsverjährung beruft, verkennt sie, dass die Festsetzungsfrist im vorliegenden Fall erst mit der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht, also wie bereits dargestellt frühestens mit dem Inkrafttreten der SBS 2005 am 1. Januar 2006, zu laufen begonnen hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007, a.a.O.), da die erste wirksame Satzung erst nach dem 01. Februar 2004 in Kraft trat. Weiterhin war § 12 Abs. 3a KAG heranzuziehen, wonach bei der Erhebung eines Beitrages für den Anschluss an eine leitungsgebundene Einrichtung im Bereich der Abwasserentsorgung die Festsetzungsfrist frühestens mit dem 31. Dezember 2011 endet. Die Festsetzungsfrist war dementsprechend zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides am 30. Mai 2011 nicht abgelaufen und Verjährung mithin nicht eingetreten. Derjenige, dem - wie der Antragstellerin – durch die öffentliche, zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Antragsgegners ein wirtschaftlicher Vorteil geboten wird, kann grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen darauf entwickeln, diese öffentliche Leistung auf Dauer ohne Gegenleistung zu bekommen. Zudem ist ein Vertrauen auf das Fortbestehen der früheren Rechtslage im Hinblick auf die Besonderheiten der rechtlichen Entwicklung auf dem Gebiet des Anschlussbeitragsrechts im Land Brandenburg nicht in besonderem Maße schutzwürdig (vgl. ausführlich: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007, a.a.O.). Weiterhin ist nicht ersichtlich oder vorgetragen, welche konkreten Dispositionen die Antragstellerin im Hinblick auf ihr Vertrauen getätigt hat.
Der Antragsgegner war weiterhin berechtigt, die Antragstellerin als Beitragspflichtige heranzuziehen. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 der SBS 2009, der den Vorgaben des § 8 Abs. 2 S. 4 KAG entspricht, ist derjenige beitragspflichtig, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Mehrere Beitragspflichtige haften gemäß § 6 Abs. 2 SBS 2009 als Gesamtschuldner. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 b) KAG i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) sind Gesamtschuldner (u.a.) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Abgabenschuldverhältnis schulden. Einer Heranziehung weiterer Grundstückseigentümer bedurfte es daher nicht. Die Veranlagung ist auch nicht wegen der fehlerhaften Begründung des Ausgangsbescheides, in dem angeführt wird, dass die Antragstellerin alleinige Eigentümerin sei, ermessensfehlerhaft. Die richtige Bezeichnung der Art der Schuldnerschaft (alleiniger Schuldner oder Gesamtschuldner) ist für die Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung unbeachtlich (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Februar 2009, - OVG 9 S 59.08 -, juris, unter Hinweis auf: BFH, Beschluss vom 22. Januar 2004, - II B 80/02). Der Bescheid lässt auch im Übrigen Ermessensfehler nicht erkennen. Der Abgabengläubiger darf, sofern er Willkür vermeidet, denjenigen Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, der ihm dafür geeignet erscheint. Die entsprechenden Ermessenserwägungen müssen im Heranziehungsbescheid nicht genannt werden (Becker u.a. in: Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG), § 8 Rnr. 161). Es begegnet auch sonst keinen rechtlichen Bedenken, dass der Antragsgegner die Antragstellerin herangezogen hat.
Anhaltspunkte für eine unbillige Härte sind nicht ersichtlich, § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Sachliche Billigkeitsgründe die ggf. bereits im Rahmen der Beitragsfestsetzung zu berücksichtigen wären, liegen nicht vor. Ob die Antragstellerin im Rahmen einer durch den Antragsgegner gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 a) KAG i.V.m. § 227 AO zu treffenden Billigkeitsentscheidung mit Blick auf ihre persönlichen Verhältnisse eine Reduzierung des Beitrags erlangen kann, erscheint fraglich, kann vorliegend jedoch offen bleiben. Ein möglicherweise in den Blick zu nehmender Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen würde die Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung nicht in Frage stellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes, wobei die Kammer in ständiger Spruchpraxis bei Anträgen auf Regelung der Vollziehung von Abgabenbescheiden ¼ der streitigen Geldleistung zugrunde legt (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2004, NVwZ 2004, 1327, Ziff. 1.5).