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Entscheidung 25 Sa 1498/10


Metadaten

Gericht LArbG Berlin-Brandenburg 25. Kammer Entscheidungsdatum 20.01.2011
Aktenzeichen 25 Sa 1498/10 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 4 Abs 1 TVG

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 16. März 2010 - 7 Ca 994/09 - abgeändert und die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin nach dem Tarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte im Ernst von Bergmann Klinikum Potsdam und daraus resultierende Vergütungsdifferenzansprüche für den Zeitraum vom 01. Mai 2007 bis zum 31. Dezember 2008 in rechnerisch unstreitiger Höhe.

Die Beklagte betreibt ein Klinikum der Schwerpunktversorgung mit 1.073 Planbetten mit 25 Fachabteilungen, die in sog. Zentren zusammengefasst sind. U. a. ist bei der Beklagten ein Kopf- und Hautzentrum gebildet, in dem auch die Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde untergebracht ist. Die HNO-Abteilung besteht aus Gründen der Geschlechtertrennung aus zwei Stationen mit ca. 50 Betten. Dabei werden die männlichen Patienten der einen Station (C 8), die weiblichen der anderen Station (C 7) zugeordnet. Der HNO-Abteilung steht ein Chefarzt vor. Daneben waren dort ab 01. Mai 2007 drei und ab November 2007 zwei Oberärzte sowie sechs bis acht Assistenzärzte beschäftigt.

Die am ….. 1963 geborene Klägerin ist promovierte Fachärztin für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde und verfügt über eine Weiterbildungsbefugnis der Landesärztekammer Brandenburg für Plastische Operationen. Sie war vom 15. April 1996 bis 31. Dezember 2008 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern beschäftigt. Die Klägerin ist Mitglied des Marburger Bundes.

Ursprünglich hatten die Parteien arbeitsvertraglich die Geltung des BAT-Ost und den diesen ergänzenden, abändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich des kommunalen Arbeitgeberverbandes in der jeweils geltenden Fassung vereinbart. Mit Inkrafttreten des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) wurde die Klägerin zunächst in das neue Tarifrecht nach dem TVöD übergeleitet und in die Entgeltgruppe 14 TVöD eingruppiert.

Am 28. April 2007 schloss die Beklagte mit dem Marburger Bund einen Haustarifvertrag, den Tarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte im Ernst von Bergmann Klinikum Potsdam (TV Ärzte/EvB). Daraufhin schlossen die Klägerin und die Beklagte einen Änderungsvertrag vom 16. Juli 2007, wonach sich ab dem 01. Mai 2007 das zwischen Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis ausschließlich nach dem TV Ärzte/EvB und dem Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte im Klinikum E. v. B. in den TV Ärzte/EvB und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Ärzte/EvB) richten sollte. Die Klägerin wurde in die Entgeltgruppe II eingruppiert.

Mit Schreiben vom 13. August 2007 monierte die Klägerin die vorgenommene Eingruppierung in die Entgeltgruppe II und verlangte eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe IV, hilfsweise in die Entgeltgruppe III. Im Zuge außergerichtlicher Verhandlungen bot die Beklagte der Klägerin einen Änderungsvertrag an, der eine Beschäftigung der Klägerin ab dem 01. Dezember 2007 als Oberärztin der Otologie der Klinik für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde mit einer Vergütung nach der Entgeltgruppe III vorsah. Dieses Angebot lehnte die Klägerin ab. Nachdem eine Einigung nicht zustande kam und eine weitere außergerichtliche Geltendmachung ihrer Prozessbevollmächtigten vom 09. März 2009 erfolglos blieb, hat die Klägerin die Beklagte mit ihrer am 11. Mai 2009 beim Arbeitsgericht Potsdam eingegangenen und der Beklagten am 19. Mai 2009 zugestellten Klage auf Zahlung der Vergütungsdifferenzen zwischen den Entgeltgruppen II und III für den Zeitraum vom 01. Mai 2007 bis 31. Dezember 2008 in Anspruch genommen.

Sie hat vorgetragen, von Anfang an als Oberärztin beschäftigt worden zu sein. Vor ihrer Tätigkeit bei der Beklagten sei sie als Oberärztin an der F. U. Berlin beschäftigt worden. Sie habe sich dann auf eine Stelle als Oberärztin bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beworben und sei nach der Einstellung durchgängig als Oberärztin eingesetzt worden. Dies würde auch durch sämtliche Zeugnisse belegt. In den Dienstplänen sei immer ein Fach- oder Assistenzarzt unter der Verantwortung des Chefarztes oder unter ihrer Verantwortung eingeteilt gewesen. Im Jahr 2001 habe sie – nach Ausscheiden des damaligen Chefarztes – kommissarisch die Leitung der Klinik übernommen und auch die Erlaubnis der Beklagten erhalten, eine kassenärztliche Zulassung zu beantragen und privat zu liquidieren. Diese Befugnisse bekämen üblicherweise nur Abteilungsleiter. Bis zu ihrem Ausscheiden sei sie eigenverantwortlich für alle Bereiche der Hals-, Nasen- und Ohrenklinik zuständig gewesen, vor allem für die Weiterbildung sowie für die Durchführung plastischer Operationen. Ihr sei das Pflegepersonal für die zwei bestehenden Stationen der Hals-, Nasen- und Ohrenklinik unterstellt gewesen. Schließlich habe sie die längste Berufserfahrung aufzuweisen und die anderen Oberärzte der Hals-, Nasen- und Ohrenklinik mit ausgebildet. Von jährlich etwa 3000 Operationen habe sie selbst etwa 800 durchgeführt und weitere 200 doziert. Sie sei zuständig gewesen für die Aufsicht und Ausbildung der Ärzte der Abteilung, für Operationen an Hals, Nase und Ohr, die Ohrsprechstunde, Oberarztvisiten, Vertretung in anderen Spezialsprechstunden, den Hintergrunddienst, der Entgegennahme des Dienstberichtes am Morgen, soweit der Chefarzt nicht anwesend war, sowie für die verantwortliche Unterzeichnung der Arztbriefe bei Entlassungen von Patienten. Sie sei auf der Homepage, auf den ihr beklagtenseitig zur Verfügung gestellten Visitenkarten und in Schreiben der Beklagten immer als Oberärztin bezeichnet worden. Deshalb sei sie als Oberärztin im Sinne der tariflichen Eingruppierungsmerkmale anzusehen und könne daher Vergütung nach der Entgeltgruppe III Stufe 2 des TV Ärzte/EvB verlangen. Insgesamt ergäben sich zu ihren Gunsten Vergütungsdifferenzen für den Zeitraum vom 01. Mai 2007 bis 31. Dezember 2008 in Höhe von13.456,- €.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.456,00 € brutto nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. August 2007 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages hat sie im Wesentlichen geltend gemacht, aus dem Vortrag der Klägerin ergebe sich schon nicht, dass sie überhaupt Tätigkeiten einer Oberärztin ausgeübt habe. Solche Tätigkeiten seien ihr auch nicht – wie tarifvertraglich vorgesehen – ausdrücklich übertragen worden. Die Klage sei deshalb unschlüssig. Die Klägerin verkenne zudem die tariflichen Eingruppierungsvorschriften. Sie sei in der Vergangenheit lediglich als sog. Nennoberarzt beschäftigt worden. Daraus ergebe sich aber gerade kein Anspruch auf eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe III des TV Ärzte/EvB. Nach den Regelungen des Tarifvertrages dürften die Nennoberärzte ihren Titel weiter führen, ohne dass sich daraus vergütungsrechtlich etwas herleiten lasse. Im Übrigen wären für den überwiegenden Teil des Anspruchszeitraums etwaige Ansprüche verfallen. Die Klägerin habe die Ansprüche nicht ausreichend innerhalb der Ausschlussfrist geltend gemacht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die dort gewechselten Schriftsätze und den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Potsdam hat der Klage nach Einholung einer Tarifauskunft bei den Tarifvertragsparteien zur Frage der Erforderlichkeit einer ausdrücklichen Übertragung von Tätigkeit nach dem Inkrafttreten des Tarifvertrages im Wesentlichen bis auf einen geringen Teil der Zinsforderung stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung der Vergütungsdifferenzen verurteilt. Zur Begründung, auf die zur weiteren Sachdarstellung ergänzend Bezug genommen wird, hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe III nach dem auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbaren § 15 c TV Ärzte/EvB. Dabei komme es – auch nach der eingeholten Tarifauskunft – nicht darauf an, ob die Übertragung der die Eingruppierung rechtfertigenden Tätigkeiten vor oder nach Tarifabschluss erfolgt sei. Der Klägerin sei die erforderliche medizinische Verantwortung für selbständige Funktions- oder Teilbereiche der Klinik der Beklagten ausdrücklich übertragen worden. Sie sei – von der Beklagten unwidersprochen – seit Beginn ihrer Tätigkeit bis 1998 die einzige Oberärztin der HNO-Abteilung tätig und den nachgeordneten Ärzten gegenüber weisungsbefugt gewesen. Im Hintergrunddienst sei sie verantwortlich eingesetzt worden und habe als Chefarztvertreterin an Chefarztsitzungen sowie an klinischen und verwaltungsbezogenen Sitzung teilgenommen. Damit sei ihr ausdrücklich medizinische Verantwortung übertragen worden. Weiterer Vortrag sei angesichts dieser Umstände nicht erforderlich gewesen. Da die Beklagte die Klägerin in dem 2002 ausgestellten Zeugnis als Oberärztin bzw. als leitende Oberärztin bezeichnete, könne sie sich nunmehr nicht mehr darauf berufen, dass die Klägerin lediglich Nennoberärztin gewesen sei. Schließlich habe die Klägerin auch die Ausschlussfristen gewahrt und ihre Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht.

Gegen das der Beklagten am 11. Juni 2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte am Montag, den 12. Juli 2010 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung bis zum 13. September 2010 mit dem am 13. September 2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags ist die Beklagte weiter der Auffassung, der Klägerin stünde eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe III des TV Ärzte/EvB nicht zu. Das Urteil sei falsch; das Arbeitsgericht habe den Sachverhalt nicht vollständig erfasst und im Übrigen fehlerhaft gewürdigt. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts komme es für die Erfüllung der tariflichen Eingruppierungsmerkmale nicht auf die Tätigkeiten und Bezeichnungen zu Beginn des Arbeitsverhältnisses der Klägerin an. Soweit die Klägerin behaupte, das HNO-Klinikum im Jahr 2001 kommissarisch geleitet zu haben, sei diese Tätigkeit weit vor dem Inkrafttreten des TV Ärzte/EvB beendet gewesen und könne für die hier streitige Eingruppierung nicht mehr herangezogen werden. Sie habe keine Leitungsbefugnisse für einen selbständigen Funktions- oder Teilbereich gehabt oder wahrgenommen. Im Übrigen hätte eine ausdrückliche Übertragung auch im zeitlichen Geltungsbereich des TV Ärzte/EvB erfolgen müssen. Vor Inkrafttreten des TV Ärzte/EvB habe im Eingruppierungsrecht die Funktion des Oberarztes nicht existiert. Der Titel „Oberarzt“ habe deshalb in der Vergangenheit vergütungsrechtlich keine Bedeutung gehabt. Daraus lasse sich deshalb für die zutreffende Eingruppierung in den TV Ärzte/EvB nichts herleiten. Die Tarifvertragsparteien hätten in einer Niederschriftserklärung zum Tarifvertrag auch klargestellt, dass Ärzte, die am 30. April 2007 die Bezeichnung „Oberarzt“ führen, ohne die Voraussetzungen für eine Eingruppierung als Oberarzt nach § 15 TV Ärzte/EvB zu erfüllen, diesen Titel weiter führen dürften, ohne dass damit eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe III verbunden wäre. Die Klägerin sei eine solche Nennoberärztin. Der Vortrag der Klägerin lasse nicht den Schluss zu, dass sie Tätigkeit ausgeübt habe, die die tariflichen Voraussetzungen für eine Eingruppierung als Oberarzt erfüllten. Die geschuldete Tätigkeit sei nicht vorgetragen. Der Klägerin seien keinerlei Ärzte unterstellt gewesen, sondern lediglich zur fachärztlichen Weiterbildung zugeordnet worden. Die medizinische Verantwortung für die HNO-Abteilung sei mit Wirkung vom 01. Mai 2007 vielmehr auf den Oberarzt Dr. E.-B. übertragen worden. Es existiere daneben kein Teil- oder Funktionsbereich für Plastische Operationen. Auch sei der Klägerin zu keiner Zeit die Verantwortung für eine Station übertragen worden. Letztlich seien die geltend gemachten Ansprüche aber auch verfallen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 16. März 2010 – 7 Ca 994/09 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts als rechtlich zutreffend. Der erstinstanzliche Vortrag der Klägerin zu ihren Tätigkeiten und zur ausdrücklichen Übertragung der medizinischen Verantwortung sei in weiten Teilen unwidersprochen geblieben. Die Berufungsbegründung könne das Urteil nicht erschüttern. Der Berufung müsse daher der Erfolg versagt bleiben. Zutreffend habe das Arbeitsgericht den Zeitpunkt der Übertragung der medizinischen Verantwortung als unerheblich angesehen. Die Klägerin sei bis 1998 die einzige Oberärztin der HNO-Abteilung gewesen und dabei allen nachgeordneten Ärzten gegenüber weisungsbefugt gewesen. Auch nach 1998 hätten sich diesbezüglich keine Änderungen ergeben. Sie sei Vertreterin des Chefarztes gewesen und habe nur allgemeinen Weisungen unterlegen. Dies ergebe sich auch unzweifelhaft aus dem für sie ausgestellten Zeugnis der Beklagten vom 19. März 2002. Die HNO-Abteilung sei ein selbständiger Teilbereich der Gesamtklinik. Innerhalb dieses Bereiches habe sie für den Teilbereich „Plastische Operationen“ die alleinige Weiterbildungsbefugnis und die Weisungsbefugnis für das medizinische Personal und sämtlichen Fachärzten inne gehabt. Die Verantwortung habe bei ihr gelegen und ihr seien mehrere Fachärzte, u. a. Dr. G., Dr. Sch. und Dr. B., unterstellt gewesen. Daneben seien ihr noch Assistenzärzte und Ärzte in der Ausbildung zum Facharzt unterstellt gewesen. Zusätzlich sei ihr die Verantwortung für die Station C 7 übertragen worden. Weiter habe sie allein die Sprechstunde für Ohr- und plastische Operationen durchgeführt. Hierfür habe ein Sprechstundenraum auf der Ebene B3 nebst Arzthelferinnen und Sekretärinnen zur Verfügung gestanden. Sie sei deshalb nicht nur Nennoberärztin gewesen. Im Übrigen habe das Arbeitsgericht zutreffend entschieden, dass die Beklagte sich hierauf nicht berufen könne, weil sie sie im Zeugnis sogar als leitende Oberärztin bezeichnet habe. Schließlich sei sie von Anfang an als Oberärztin eingestellt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sachvortrages der Parteien wird auf die Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 13. September 2010 (Bl. 234 - 246 d. A.), vom 16. November 2010 (Bl. 323 - 329), vom 22. November 2010 (Bl. 341 – 351 d. A.), vom 12. Januar 2011 (Bl. 394 – 401 d. A.) und vom 20. Januar 2011 (Bl. 438 – 439 d. A.) sowie auf die Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 21. Oktober 2010 (Bl. 302 - 322 d. A.), vom 20. Dezember 2010 (Bl. 373 – 393 d. A.) und vom 18. Januar 2011 (Bl. 419 – 435 d. A.) ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig. Sie ist nach § 8 Abs. 2, § 64 Abs. 1 und 2 Buchstabe b ArbGG statthaft sowie form- und fristgerecht i. S. v. § 64 Abs. 6, § 66 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5 ArbGG, § 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO eingelegt und begründet worden.

Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von 13. 456,- € brutto zuzüglich der geltend gemachten Zinsen.

I.

Der Klägerin steht für den streitbefangenen Zeitraum vom 01. Mai 2007 bis zum 31. Dezember 2008 nicht die Entgeltgruppe III gemäß § 4 Abs. 1 TVG i. V. m. § 15 c des TV Ärzte/EvB zu. Das Urteil des Arbeitsgerichts war daher abzuändern und die Klage abzuweisen.

1.

Die Vergütung der Klägerin richtete sich im streitbefangenen Zeitraum nach dem Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte im E. v. B. Klinikum (TV Ärzte/EvB) vom 28. April 2007.

Denn auf das Arbeitsverhältnis der Parteien im streitbefangenen Zeitraum war der TV Ärzte/EvB anzuwenden. Davon gehen auch die Parteien aus. Zwar haben die Parteien im ursprünglichen Arbeitsvertrag den BAT-O sowie die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung in Bezug genommen. Mit ihrem Änderungsvertrag vom 16. Juli 2007 haben die Parteien jedoch die Geltung des TV Ärzt/EvB rückwirkend ab dem 01. Mai 2007 vereinbart. Gleichwohl kommt es nicht auf die Frage an, ob damit eine gewillkürte Tarifpluralität vorliegt. Denn dieser Tarifvertrag findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ohnehin kraft beiderseitiger Tarifbindung gemäß § 3 Abs. 1 TVG Anwendung. Denn die Klägerin ist Mitglied der tarifschliessenden Gewerkschaft „Marburger Bund“ und die Beklagte als Arbeitgeberin Tarifvertragspartei nach § 2 Abs. 1 TVG. Ob daneben noch der ursprünglich vereinbarte und auf das Arbeitsverhältnis der Parteien zunächst angewandte TVöD kraft Mitgliedschaft der Beklagten im kommunalen Arbeitgeberverband (VKA) anwendbar war, bedurfte keiner weiteren Aufklärung. Denn auch dann wäre der TV Ärzte/EvB als der speziellere Tarifvertrag anzuwenden. Das dann ggf. bestehende Konkurrenzproblem wäre zugunsten des TV Ärzte/EvB als Firmen- bzw. Haustarifvertrag wegen seiner größeren räumlichen, betrieblichen, fachlichen und persönlichen Nähe zum Betrieb als der spezielleren Regelung aufzulösen (st. Rspr.: BAG, Urteil vom 15. April 2008 – 9 AZR 159/07 – AP Nr. 38 zu § 1 TVG Altersteilzeitvertrag = EzA Nr. 21 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz = NZA-RR 2008, 586; BAG, Urteil vom 04. Juli 2007 – 4 AZR 439/06 – EzA Nr. 40 zu § 4 TVG Nachwirkung; BAG, Urteil vom 23. März 2005 – 4 AZR 203/04 – BAGE 114, 186 = AP Nr. 9 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz = NZA 2005, 1003; BAG, Urteil vom 16. Mai 2001 – 10 AZR 357/00 – EzA Nr. 23 zu § 3 TVG).

2.

Der Klage konnte nur stattgegeben werden, wenn die Klägerin im hier streitgegenständlichen Zeitraum die Voraussetzungen einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe III des TV Ärzte/EvB erfüllt. Nach §§ 15, 33 Nr. 6 TV Ärzte/EvB hängt der Rechtsstreit davon ab, ob die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum Arbeitsvorgänge zu bearbeiten hatte, die den tariflichen Anforderungen der begehrten Entgeltgruppe III entsprechen. Dahinstehen lassen konnte die Kammer, ob zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die den Tarifmerkmalen der Vergütungsgruppe III TV Ärzte/EvB entsprechen bzw. dieses Tarifmerkmal schon deshalb vorliegt, weil in der Regel bei Ärzten von einem einzigen großen Arbeitsvorgang auszugehen ist. Denn die Klägerin erfüllt nach ihrem Vortrag bei jedem erdenklichen Zuschnitt nicht die Anforderungen der begehrten Vergütungsgruppe.

Nach § 15 c TV Ärzte/EvB ist in die Entgeltgruppe III eine/ein Oberärztin/Oberarzt einzugruppieren. Die hierzu maßgebende Protokollerklärung lautet wörtlich wie folgt

„Oberarzt ist derjenige Arzt, dem die medizinische Verantwortung für selbständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist.“

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

a)

Soweit sich die Klägerin zur Stützung ihres Klageanspruchs auf ihre von ihr ausführlich geschilderte berufliche Laufbahn, die ausführlich dargestellten Umstände ihrer Einstellung bei der Beklagten im Jahr 1996 sowie auf ihre Bezeichnung als Oberärztin im Laufe ihres Arbeitsverhältnisses zur Beklagten in offiziellen Briefen, dem Internetauftritt der Beklagten und auf den ihr von der Beklagten zur Verfügung gestellten Visitenkarten beruft, verhilft dies der Klage allein nicht zum Erfolg. Denn allein aus der Bezeichnung „Oberärztin“ (im Hinblick auf die klagende Partei wird im Folgenden die weibliche Form gewählt) lässt sich für die zutreffende Eingruppierung nichts herleiten. Der Begriff „Oberärztin“ ist tarifrechtlich neu und erstmals mit den Tarifverträgen für den ärztlichen Bereich durch den Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV Ärzte) und für den kommunalen Bereich durch den Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV Ärzte/VKA) sowie u. a. dem hier streitentscheidenden TV Ärzte/EvB als Tarifmerkmal vereinbart worden. Sowohl nach dem BAT, dem BAT-O und dem TVöD war die Bezeichnung als „Oberärztin“ nicht vergütungsrelevant, weil es ein spezielles Eingruppierungsmerkmals für die Oberärztin nicht gab. Eine Höhergruppierung hing vielmehr einzig davon ab, dass der Ärztin eine gewisse Anzahl von Ärzten unterstellt war (vgl. Vergütungsgruppe I a Fallgruppe 5 der Anlage 1 a zum BAT). Vor Inkrafttreten dieser Tarifverträge wurde der Titel „Oberärztin“ sehr unterschiedlich vergeben mit der Folge, dass eine Vielzahl von Ärzten diesen Titel führte (vgl. Knörr, ZTR 2009, 50; Anton, ZTR 2008, 184). Dem haben die Tarifvertragsparteien hier Rechnung getragen und in der Niederschriftserklärung zu § 4 des Tarifvertrages zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte im Klinikum E. v. B. Potsdam in den TV Ärzte/EvB und zur Regelung des Übergangsrechts vom 28. April 2007 (TVÜ-Ärzte/EvB) hierzu eine Regelung getroffen. Dort heißt es ausdrücklich:

„Ärzte, die am 30. April 2007 die Bezeichnung Oberarzt führen, ohne die Voraussetzung für eine Eingruppierung als Oberarzt nach § 15 TV-Ärzte/EvB zu erfüllen, verlieren nicht die Berechtigung zur Führung ihrer bisherigen Bezeichnung. Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe III ist hiermit nicht verbunden.“

Hieraus ist ersichtlich, dass die Tarifvertragsparteien davon ausgingen, dass allein die Bezeichnung als „Oberärztin“ für eine Eingruppierung in die entsprechende Entgeltgruppe nicht ausreichend sein sollte. Allein die Führung des Titels „Oberärztin“ reicht also für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe III nicht aus. Ebenso ohne Bedeutung ist das Fehlen eines solchen Status oder Titels (BAG, Urteil vom 25. August 2010 - 4 AZR 23/09 – öAT 2010, 229 mit Anmerkung Müller; BAG, Urteil vom 09. Dezember 2009 – 4 AZR 568/08 – ArztR 2010, 228; BAG, Urteil vom 09. Dezember 2009 – 4 AZR 841/08 – n. v. zitiert nach juris; vgl. auch Zimmerling, öAT 2010, 99 [100]). Die Eingruppierung ist nicht von der Dienstbezeichnung, sondern von der Stellung in der medizinischen Verantwortungsstruktur der Klinik abhängig. Es ist deshalb nicht entscheidungserheblich, dass die Klägerin aus ihrem vorherigen Arbeitsverhältnis zur F. U. als Oberärztin zur Beklagten wechselte, dass man der Klägerin bei ihrer Einstellung ausdrücklich mitteilte, dass sie als „Oberärztin“ eingestellt würde, dass die Klägerin in der Folgezeit auch bei der Beklagten als Oberärztin bezeichnet und auch so in offiziellen Schreiben, auf der Visitenkarte und im Internetauftritt bezeichnet worden ist.

Soweit sich die Klägerin auf ein Schreiben des damaligen Verwaltungsdirektors Dr. B. vom 19. März 1996 bezieht, in dem ihr mitgeteilt wurde, dass sie im Ergebnis der Personalauswahl als Oberärztin eingestellt werden sollte, ergibt sich hieraus für die zutreffende Eingruppierung nichts.

Eine „Ernennung“ zur Oberärztin ist nach dem Vorstehenden tarifrechtlich ohne Belang (BAG, Urteil vom 25. August 2010 – 4 AZR 23/09 – öAT 2010, 229). Zudem ist damit keine Übertragung einer medizinischen Verantwortung einer Oberärztin im Sinne der Entgeltgruppe III verbunden; es ist bereits aus diesem Schreiben nicht ersichtlich, auf welchen (Teil-)Bereich sie gerichtet sein soll. Denn in dem Schreiben ist kein Teil- oder Funktionsbereich benannt, auf den ggf. eine Verantwortungsübertragung bezogen sein soll. Auch das Zeugnis des Chefarztes Dr. G. vom 22. März 2001 ist für die Erfüllung der tarifvertraglichen Eingruppierungsmerkmale unergiebig. Auf eine medizinische Verantwortung im Tarifsinn lässt sich daraus nicht schließen. Darin ist nicht von einer medizinischen Alleinverantwortung bezogen auf die Klinik für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde die Rede. Vielmehr werden darin Leitungsfunktionen während der Abwesenheit des Chefarztes beschrieben, also eine organisatorische Stellvertretung. Dies reicht jedoch für die Erfüllung der Eingruppierungsvoraussetzungen der Entgeltgruppe III nicht aus. Diesbezüglich hat das Bundesarbeitsgericht für die gleich lautende Tarifvorschrift zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe III im TV Ärzte/TdL entschieden, dass eine Stellvertretung in Abwesenheit oder auch eine ständige Vertretung nicht zu den Tatbestandsmerkmalen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe III gehört (BAG, Urteil vom 25. August 2010 – 4 AZR 23/09 – a. a. O.).

b)

Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es nicht darauf an, dass der Klägerin nach dem Inkrafttreten des TV Ärzte/EvB ggf. nochmals ausdrücklich die erforderliche medizinische Verantwortung übertragen worden ist. Bei dem tariflichen Tatbestandsmerkmal der „ausdrücklichen Übertragung“ handelt sich lediglich um die Klarstellung einer zivilrechtlichen Zurechenbarkeit der entsprechenden Aufgabenzuweisung und um keine von den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen abweichende besondere Anforderung an die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen (BAG, Urteil vom 09. Dezember 2009 – 4 AZR 495/08 – NZA 2010, 895 2010, 519 = ZTR 2010, 519 zur vergleichbaren Regelung des TV-Ärzte/TdL). Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass maßgeblich für die Eingruppierung nicht die ausgeübte, sondern die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete auszuübende Tätigkeit ist. Dabei kann aber auch die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit für die Auslegung dann von maßgeblicher Bedeutung sein, wenn – wie hier – der schriftliche Arbeitsvertrag dazu keine oder nur wenige Angaben zur geschuldeten Tätigkeit enthält. Entscheidend abzustellen ist deshalb auf den durch Auslegung ermittelten Inhalt des Arbeitsverhältnisses bei Inkrafttreten des TV Ärzte/EvB am 01. Mai 2007. Denn die zu diesem Zeitpunkt bestehenden vertraglichen Verpflichtungen konnten durch den TV Ärzte/EvB inhaltlich nicht dadurch abgeändert werden, dass bestehende und nach allgemeinen zivilrechtlichen vereinbarte Arbeitsbedingungen und Beschäftigungsverpflichtungen rückwirkend einer Formvorschrift unterworfen werden, die bei Nichtbeachtung deren Unwirksamkeit zur Folge haben. Auch eine vor dem Inkrafttreten des TV Ärzte/EvB wirksam – ggf. nach den Grundsätzen der Anscheins- oder Duldungsvollmacht - erfolgte Übertragung der medizinischen Verantwortung für einen Teil – oder Funktionsbereich der Klinik bzw. Abteilung, die dem Arbeitgeber zurechenbar ist, muss nicht erneut wiederholt werden (BAG, Urteil vom 07. Juli 2010 – 4 AZR 862/08 – n. v., zitiert nach juris;).

c)

Entscheidend ist deshalb allein die Übertragung der medizinischen Verantwortung für einen Teil- oder Funktionsbereich in der HNO-Klinik des Haut- und Kopfzentrums der Beklagten auf die Klägerin entweder schon vor Inkrafttreten des TV Ärzte/EvB oder aber zumindest im hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 01. Mai 2007 bis 31. Dezember 2008.

aa)

Dabei ohne Bedeutung für die tarifliche Eingruppierung ist, dass die Beklagte der Klägerin ausdrücklich mit dem Arbeitsvertragsangebot vom 07. Dezember 2007 angeboten hatte, ihr die medizinische Verantwortung einer Oberärztin im Tarifsinne zu übertragen. Denn dieses Angebot hat die Klägerin nicht angenommen und eine entsprechende Zuweisung ist deshalb auch gar nicht erfolgt. Eine solche Zuweisung, von der nicht einmal zu erkennen ist, ob sie auf der Grundlage einer Erfüllung der Tatbestandsmerkmale der entsprechenden Vergütungsgruppe erfolgt ist, wirkt nicht auf die Zeit vor dem Übertragungsakt zurück. Sie ersetzt nicht die von den Tarifvertragsparteien geforderte Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals.

bb)

Deshalb ist die für die Eingruppierung maßgebende Tätigkeit der Klägerin ihre Arbeit in der Klinik für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde der Beklagten. Diese ist der tariflichen Bewertung am Maßstab des § 15 c TV Ärzte/EvB zugrunde zu legen. Voraussetzung der angestrebten Eingruppierung ist zunächst, dass der Klägerin die medizinische Verantwortung für einen Bereich übertragen worden ist, der als Teil- oder Funktionsbereich der Klinik beziehungsweise Abteilung im tariflichen Sinne anzusehen ist. Das ist nach dem Vortrag der Klägerin nicht Fall. Ihr war weder die medizinische Verantwortung für einen Funktionsbereich, noch die medizinische Verantwortung für einen Teilbereich im tariflichen Sinne übertragen.

(1)

Der Begriff des Funktionsbereiches ist bereits früher in der Vergütungsordnung zum BAT (Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1 i. V. m. Protokollnotiznummer 5) gebraucht worden und hat auch hier dieselbe Bedeutung (BAG, Urteil vom 09. Dezember 2009 – 4 AZR 568/08 – a. a. O. zur gleichlautenden Vorschrift des § 12 TV Ärzte; Knörr, ZTR 2009, 50 [51]; Anton, ZTR 2008, 184 [186]; Placzek/Griebeling, MedR 2008, 599 [600]; Wahlers, PersV 2008, 204 [206]). Danach sind Funktionsbereiche medizinisch definiert, d. h. sie sind Untergliederungen eines Fachgebietes der Medizin, die auch wissenschaftlich anerkannte Spezialgebiete erfassen (z. B. „Nephrologie“ innerhalb des Fachgebiets „Innere Medizin“, „Handchirurgie“ innerhalb des Fachgebiets „Chirurgie“; BAG, Urteil vom 07. Juli 2010 – 4 AZR 893/08 – n. v., zitiert nach juris; BAG, Urteil vom 09. Dezember 2009 – 4 AZR 568/08 – a. a. O.; BAG, Urteil vom 09. Dezember 2009 – 4 AZR 630/08 – n. v. zitiert nach juris;). Zur Ermittlung des verselbständigten Spezialgebiets kann auf die Weiterbildungsordnungen abgestellt werden. Die Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Brandenburg kennt im Fachgebiet Chirurgie das Spezialgebiet Plastische und Ästhetische Chirurgie (Nr. 6.6) und das Spezialgebiet der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde (Nr. 8).

(a)

Für die als Funktionsbereich anzusehende Klinik für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde der Beklagten bestand schon nach dem eigenen Vortrag der Klägerin keine ihr übertragene medizinische Verantwortung. Das Bundesarbeitsgericht hat in verschiedenen Urteilen seit dem 9. Dezember 2009 (u. a. - 4 AZR 495/08 - NZA 2010, 895) ausgeführt, dass die Eingruppierung einer Ärztin als Oberärztin u. a. voraussetzt, dass der Ärztin die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik beziehungsweise Abteilung übertragen worden ist. Dabei ergibt sich aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang, dass das Tätigkeitsmerkmal nur dann erfüllt werden kann, wenn der Oberärztin ein Aufsichts- und - teilweise eingeschränktes - Weisungsrecht auch hinsichtlich des medizinischen Personals zugewiesen worden ist. Dabei genügt es nicht, dass in dem Teilbereich Ärztinnen der Entgeltgruppe I (Assistenzärztinnen und Ärztinnen in Weiterbildung) tätig sind. Ihr muss auch mindestens eine Fachärztin der Entgeltgruppe II unterstellt sein. Ferner ist erforderlich, dass die Verantwortung für den Bereich ungeteilt bei ihr liegt (BAG, Urteil vom 09. Dezember 2009 – 4 AZR 630/08 – n. v. zitiert nach juris). Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe III stellt hinsichtlich der übertragenen Verantwortung nämlich maßgebend auf deren Reichweite ab. Diese muss sich in personeller Hinsicht auch auf Fachärztinnen und in organisatorischer Hinsicht als Alleinverantwortung auf den gesamten betreffenden Bereich der Klinik oder Abteilung beziehen. Das ergibt sich aus der systematischen Stellung dieser Entgeltgruppe innerhalb der durch die Vergütungsordnung gestalteten Hierarchie der Entgeltgruppen (BAG, Urteil vom 09. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - NZA 2010, 895). Diese Vorgaben sind hier bereits deshalb nicht erfüllt, weil der Klägerin zwar Verantwortung, jedoch nicht die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik/Abteilung im tariflichen Sinne übertragen worden ist. Denn insoweit hat sie selbst vorgetragen, dass neben ihr noch drei bzw. zuletzt zwei weitere Oberärzte in der HNO-Abteilung beschäftigt waren. Sie trägt damit eine geteilte und gerade keine ungeteilte Verantwortung vor. Eine solche geteilte Verantwortung liegt aber bereits dann vor, wenn in einer organisatorischen Einheit - wie hier – mehrere Nennoberärzte tätig sind, die nur teil- oder zeitweise, beispielsweise bei den Hintergrunddiensten, jeweils allein verantwortlich sind (BAG, Urteil vom 09. Dezember 2009 – 4 AZR 568/08 – a. a. O.). Schließlich ist auch unerheblich, ob die Klägerin zeitweilig tatsächlich alleinige „Oberärztin“ der HNO-Klinik gewesen ist und diese zeitweise kommissarisch geleitet hat. Bei dieser kommissarischen Leitung handelte sich lediglich um die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten für einen begrenzten Zeitraum. Bezogen auf die HNO-Klinik liegt die medizinische Verantwortung im Tarifsinne im streitgegenständlichen Zeitraum ersichtlich bei deren Leiter, Prof. Dr. J. Insoweit macht die Klägerin im Berufungsrechtszug auch nicht (mehr) die medizinische Verantwortung im Tarifsinne geltend.

(b)

Für einen ggf. als Funktionsbereich anzusehenden Bereich der Plastischen Chirurgie hat die Klägerin nicht ausreichend vorgetragen. Die Weiterbildungsbefugnis der Klägerin allein ist nicht ausreichend. Vielmehr muss hinzukommen, dass es sich dabei um einen verselbständigten Bereich handelt. Hierzu, insbesondere zum Vorhandensein einer diesbezüglich organisatorisch abgrenzbaren Einheit, enthält der Vortrag der Klägerin keinerlei Tatsachen.

(2)

Der Klägerin war auch keine medizinische Verantwortung im Tarifsinne für einen Teilbereich einer Klinik oder Abteilung übertragen. Der Begriff des Teilbereichs einer Klinik oder Abteilung ist tariflich neu und wird von den Tarifvertragsparteien nicht ausdrücklich näher bestimmt. Selbständig“ ist ein Teil- bzw. Funktionsbereich nur dann, wenn er organisatorisch abgrenzbar innerhalb der Klinik bzw. Abteilung ist. Da dem Teil- wie auch dem Funktionsbereich das Adjektiv „selbständig“ vorangestellt ist, setzen beide Begriffe eine abgegrenzte organisatorische Einheit voraus. Wenn aber bereits das Merkmal selbständig eine weitgehende räumliche und personelle Abgrenzbarkeit voraussetzt, kann der Teilbereich nicht gleichfalls lediglich durch die räumliche und personelle Abgegrenztheit definiert sein. Auch für den Teilbereich wird man deshalb eine gewisse fachliche Eigenständigkeit bzw. Zuordnung einer bestimmten medizinischen Aufgabe fordern müssen. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Teilbereich einer Klinik oder Abteilung regelmäßig eine organisatorisch abgrenzbare Einheit innerhalb der übergeordneten Einrichtung einer Klinik oder Abteilung, der eine bestimmte Aufgabe mit eigner Zielsetzung sowie eigener medizinischer Verantwortungsstruktur zugewiesen ist und die über eine eigene räumliche, personelle und sachlich-technische Ausstattung verfügt (BAG, Urteil vom 09. Dezember - 4 AZR 495/08 – a. a. O.; BAG, Urteil vom 09. Dezember 2009 – 4 AZR 568/08 – a. a. O.; BAG, Urteil vom 09. Dezember 2009 – 4 AZR 495/08 – NZA 2010, 895). Dazu erforderlich ist grundsätzlich eine feste Ausstattung mit Personal, Räumen und Sachmitteln (LAG München, Urteil vom 07. Oktober 2009 – 5 Sa 813/08 – zitiert nach juris).

Hieran gemessen hat die Klägerin auch keinen Teilbereich im Sinne der tariflichen Vorschrift des § 15 c TV Ärzte/EvB geleitet.

(a)

Auch wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass der OP-Bereich der HNO-Klinik ein Teilbereich im tariflichen Sinne ist (offen gelassen vom BAG, Urteil vom 09. Dezember 2009 – 4 AZR 568/09 – ArztR 2010, 228 Rn. 33 f.) lässt sich die erforderliche Verantwortungsstruktur und die medizinische Verantwortung der Klägerin ihrem Vortrag nicht entnehmen. Das Tätigkeitsmerkmal der medizinischen Verantwortung der Entgeltgruppe III stellt hinsichtlich der übertragenen Verantwortung maßgebend auf deren Reichweite ab. Diese muss sich in personeller Hinsicht auch auf Fachärztinnen und in organisatorischer Hinsicht als Alleinverantwortung auf den gesamten betreffenden Bereich der Klinik oder Abteilung beziehen. Das ergibt sich aus der systematischen Stellung dieser Entgeltgruppe innerhalb der durch die Vergütungsordnung gestalteten Hierarchie der Entgeltgruppen (BAG, Urteil vom 07. Juli 2010 – 4 AZR 862/08 – n. v. zitiert nach juris; BAG, Urteil vom 09. Dezember 2009 – 4 AZR 568/08 – a. a. O.). Diese Verantwortung muss auch ungeteilt bestehen und kann nicht nur auf einzelne zu erfüllende Aufgaben oder Aufgabenbereiche bezogen werden. Die medizinische Verantwortung für einen Teilbereich kann daher nicht bei mehreren Ärzten liegen. Eine geteilte medizinische Verantwortung innerhalb einer organisatorischen Einheit ist deshalb – außer bei echter Arbeitsplatzteilung - nicht ausreichend für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe III des TV Ärzte/EvB. Eine solche geteilte Verantwortung liegt aber bereits dann vor, wenn in einer organisatorischen Einheit - wie hier – mehrere Nennoberärzte tätig sind, die nur teil- oder zeitweise, beispielsweise bei den Hintergrunddiensten, jeweils allein verantwortlich sind (BAG, Urteil vom 09. Dezember 2009 – 4 AZR 568/08 – a. a. O.). Das dozieren von Operationen reicht zur Erfüllung der tariflichen Anforderungen nicht aus. Im Übrigen ist dem Vortrag der Klägerin insoweit auch nicht zu entnehmen, welche Ärzte der Entgeltgruppe II tatsächlich weisungsgebunden unterstellt waren. Ärzte, die der Klägerin im Rahmen der fachärztlichen Weiterbildung zugeordnet waren oder Assistenzärzte, die die Klägerin nach ihrem Vortrag bei den Operationen beaufsichtigt haben will, sind dafür nicht ausreichend.

(b)

Auch die von der Klägerin durchgeführten Sprechstunden sind nicht als selbstständiger Teilbereich anzusehen. Für die Annahme eines Teilbereichs im tariflichen Sinne ist Voraussetzung, dass dieser mit eigenem Personal ausgestattet ist und nicht etwa als bloße Aufgabe von wechselndem Personal erfüllt wird. Hierzu fehlt es an entsprechendem Vortrag der Klägerin. Weder ist der Bestand des nichtärztlichen Personals noch Zahl und Funktion der in diesem Teilbereich arbeitenden Ärztinnen vorgetragen worden. Das ist nicht nur für die Frage der medizinischen Verantwortung einschließlich ihrer Reichweite der konkret „einzugruppierenden“ Oberärztin (s. o.) von Bedeutung, sondern auch für die Geeignetheit der organisatorischen Einheit selbst, als ein tariflich relevanter Teilbereich einer Klinik gewertet zu werden. Hinzukommen muss, dass die Einheit in diesem Sinn tatsächlich auch organisatorisch verselbständigt ist (BAG, Urteil vom 07. Juli 2010 – 4 AZR 893/08 – n. v., zitiert nach juris). Das lässt sich dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen. Ihr Vortrag spricht vielmehr dafür, dass ihr für die Sprechstunden Räumlichkeiten und Personal zur Verfügung standen, aber nicht ausschließlich. Es ist nicht ersichtlich, dass die Räume und das Personal auf der Ebene B3 der Klägerin zur Abhaltung der Sprechstunden ausschließlich zugeordnet war. Die Klägerin hätte daher die Zahl und die Funktion der ihr unterstellten Ärztinnen und Ärzte im Einzelnen darstellen müssen, damit dem Gericht die Prüfung dieses tariflichen Tätigkeitsmerkmals ermöglicht wird.

Die weiteren von der Klägerin angeführten Aufgaben und Funktionen – u. a. in der Ausbildung von Fachärztinnen/Fachärzten, bei besonders schwierigen Operationen und in der Weiterbildung haben keinen Bezug zu den tariflichen Anforderungen für eine Eingruppierung in der Entgeltgruppe III TV-Ärzte/EvB. Sie können den Klageanspruch deshalb nicht stützen.

3.

Aber selbst wenn die Kammer zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass es einen Bereich „Plastische Operationen“ gegeben hat und dieser einen selbständigen Teilbereich im Tarifsinne darstellt, führt dies vorliegend nicht zur Bejahung der begehrten Eingruppierung. Denn die Klägerin hat nicht dargelegt, dass ihr die die medizinische Verantwortung für einen selbständigen Teil- oder Funktionsbereich vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist.

Nach dem Sinn und Zweck der Entgeltgruppe III kann unter medizinischer Verantwortung nicht die Gesamtverantwortung und Letztverantwortung des Chefarztes gemeint sein. Anderenfalls gäbe es keine Oberärztinnen in Kliniken.

Die medizinische (Letzt-)Verantwortung obliegt in der Regel den Chefärztinnen/Chefärzten. Die hiervon abzuleitende Verantwortung des Oberarztes im Tarifsinne der Entgeltgruppe III fordert die medizinische Gesamtverantwortung für den Teil- oder Funktionsbereich. Das setzt voraus, dass dem Arzt die medizinische Verantwortung für die Behandlung und Versorgung aller in den Teil- oder Funktionsbereich aufgenommenen Patientinnen und Patienten übertragen wird. Die gemeinsame Verantwortung zweier Oberärzte erfüllt nicht die tariflichen Voraussetzungen der Entgeltgruppe III. Die so verstandene medizinische Verantwortung kann sich darin zeigen, dass dem Oberarzt verschiedene Fachärzte oder Assistenzärzte unterstellt sind, verbunden mit der Befugnis streitige bzw. unklare Fragen abschließend zu entscheiden. Nach dem Wortlaut des § 15 c TV-Ärzte/EvB muss sich die medizinische Verantwortung des Oberarztes allerdings auf einen selbständigen Teilbereich innerhalb der Abteilung oder der Klinik beziehen. Da dem Oberarzt ein Aufgabengebiet aus dem in die Zuständigkeit des Chefarztes fallenden Verantwortungsbereich übertragen wird, muss die medizinische Verantwortung insoweit eine umfassende sein. Das setzt voraus, dass dem Arzt die medizinische Verantwortung für die Behandlung und Versorgung aller in den Teil- oder Funktionsbereich aufgenommenen Patientinnen und Patienten übertragen wird. Damit bezieht sich der Begriff der medizinischen Verantwortung bereits dem Wortlaut nach auf einen größeren Bereich als das eigene ärztliche Handeln. Da die Verantwortung eine medizinische sein muss, ist die maßgebliche Verantwortung von anderer Verantwortung, z. B. für Verwaltungsaufgaben abgegrenzt. Das ergibt sich auch aus der Systematik der verschiedenen Entgeltgruppen des § 15 TV- Ärzte/EvB. Diese stellen zwar keine aufeinander aufbauenden Vergütungsgruppen dar, ein Vergleich der Entgeltgruppen zeigt aber, dass sich die oberärztliche medizinische Verantwortung auf einen größeren Bereich als den der eigenen ärztlichen Tätigkeit beziehen muss. Dabei knüpft § 15 TV Ärzte/EvB in der Entgeltgruppe III nicht an das Fachwissen des Oberarztes an, sondern an die medizinische Verantwortung. Daraus folgt, dass für das eigene ärztliche oder fachärztliche Handeln keine gegenüber den Entgeltgruppen I und II herausgehobene gesonderte Eingruppierung abhängig von fachlicher Kompetenz und Zusatzqualifikationen vorgesehen ist. Das erhöhte Fachwissen durch den Erwerb des Facharztes honoriert bereits die Entgeltgruppe II gegenüber der Entgeltgruppe I.

Dem Vortrag der Klägerin ist schon nicht zu entnehmen, dass sie die medizinische Gesamtverantwortung für plastische Operationen inne hatte. Soweit sie behauptet, die Ärzte Dr. G., Dr. Sch. rund Dr. B. seien ihr unterstellt gewesen, handelt es sich um eine Wertung, für keine Tatsachen vorgetragen worden sind. Es ist nicht dargelegt, woraus sich ein entsprechendes Unterstellungsverhältnis dieser Ärzte ergeben soll. Im Übrigen hat die Beklagte - von der Klägerin unbestritten – vorgetragen, dass sowohl Dr. G. als auch Dr. B. der Klägerin nur im Rahmen der fachärztlichen Weiterbildung zugeordnet waren und Dr. Sch. Assistenzarzt gewesen ist. Diese Ärzte könnten deshalb auch bei unterstellter Weisungsgebundenheit die erforderliche Verantwortung der Klägerin nicht begründen. Die Klägerin hätte daher die Zahl und die Funktion der ihr unterstellten Ärztinnen und Ärzte sowie Tatsachen für eine Weisungsgebundenheit dieser Ärzte im Einzelnen darstellen müssen, damit dem Gericht die Prüfung dieses tariflichen Tätigkeitsmerkmals ermöglicht wird.

Soweit die Klägerin im Einzelnen zu ihrem verantwortungsbegründenden Handeln vorgetragen hat, handelt es sich weitgehend um Tätigkeiten, die keine medizinische Gesamtverantwortung belegen. Aus den Darlegungen der Klägerin geht lediglich hervor, dass bei Fragen bzw. unklaren oder besonderen Befunden neben den Ärzten in der Weiterbildung auch Facharztkollegen aufgrund ihrer herausragenden Qualifikation, die auch von der Beklagten nicht in Frage gestellt werden, ihren Rat gesucht und angenommen haben. Dies sind typische Konsiltätigkeiten, bei denen es sich um Beratung eines Arztes durch einen anderen (Fach-)Arzt, mithin um Empfehlungen zur Diagnostik und Therapie handelt. Insoweit nutzte die Beklagte die Fachkompetenz der Klägerin nicht nur im Rahmen ihrer eigenen ärztlichen Tätigkeit, sondern stellte ihr anerkannt hohes Fachwissen auch anderen Ärzten zur Verfügung. Es kann aber nicht darauf geschlossen werden, dass der Klägerin ein „Mehr“ an Verantwortung oblag, als dasjenige Maß, das auch bei den anderen Fachärzten vorliegt.

Die organisatorischen Arbeiten, auf die die Klägerin sich beruft, wie die Verantwortlichkeit für die Arbeitsabläufe und Arbeitsanweisungen gegenüber dem nichtärztlichen Personal sind ebenso wenig wie die Einarbeitung anderer Ärzte an den Geräten, die Ausbildung der Assistenzärzte oder auch die Teilnahme an Besprechungsrunden sowie Konsiltätigkeiten gegenüber ärztlichen Kollegen geeignet, die tariflichen Voraussetzungen zu erfüllen. Dass ihr zusammen der Durchführung der Weiterbildung für plastischen Operationen auch die Verantwortung für fremdes fachärztliches Tun übertragen wurde, sie insbesondere berichts- und rechenschaftspflichtig war und für Fehlverhalten der ihr angeblich unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einzustehen hatte, hat die Klägerin dagegen - wie bereits oben ausgeführt - nicht dargetan.

4.

Auch die von der Beklagten bestrittene Übertragung der Verantwortung für die Station C 7 rechtfertigt – selbst wenn diese zu Gunsten der Klägerin unterstellt würde - nicht die begehrte Eingruppierung. Denn bei der Station, die nach dem insoweit unstreitigen Vortrag der Beklagten ausschließlich der Geschlechtertrennung in der HNO-Klinik dient, handelt es mangels einer medizinischen Zielsetzung nicht um einen Teilbereich im Tarifsinne. Im Übrigen erfüllt nicht jeder abgrenzbarer Bereich die Anforderungen an einen Teilbereich. Erforderlich ist eine fachliche Untergliederung, die bei einer einzelner Station jedoch nicht gegeben ist (Knörr, ZTR 2009, 50 [52]; Wahlers, PersV 2008, 205 [206]). Gleiches gilt auch für die Durchführung der Sprechstunde für Ohr- und plastische Operationen.

Die – unbestritten – hohe Qualifikation und die Weiterbildungsbefugnis der Klägerin reichen alleine für eine Eingruppierung in die Engeltgruppe III des TV Ärzte/EvB nicht aus. Tatsachen, die die begehrte Eingruppierung rechtfertigen könnten, sind nicht vorgetragen.

Nach alledem war auf die Berufung der Beklagten hin das angefochtene Urteil abzuändern.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.