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Entscheidung 16 KLs 6/10


Metadaten

Gericht LG Neuruppin 6. Große Strafkammer Entscheidungsdatum 27.05.2010
Aktenzeichen 16 KLs 6/10 ECLI ECLI:DE:LGNEURU:2010:0527.16KLS6.10.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Nötigung, vorsätzlicher Körperverletzung und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer

Freiheitsstrafe von vier Jahren

verurteilt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Angewendete Vorschriften:

§§ 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs 2 Nr. 1, 223 Abs. 1, 230,
240 Abs. 1 und Abs. 2, 52 StGB
§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG

Gründe

I.

Die Ehe der Eltern des im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 28 Jahre alten Angeklagten wurde vor seiner Geburt geschieden, er ist mit zwei Schwestern und einem Bruder zunächst bei seiner Mutter in ... bei Neustrelitz aufgewachsen. Eine zweite Ehe seiner Mutter scheiterte an Alkoholproblemen des Stiefvaters. Auch eine 1992 eingegangene dritte Ehe der Mutter scheiterte in der Folgezeit ebenfalls. Der Angeklagte besuchte zuletzt die Hauptschule in ... . Er wurde dann im Jahre 1997 nach der 7. Klasse aus der Hauptschule in ... entlassen und begann ein Berufsvorbereitungsjahr. Er fehlte allerdings mehrfach unentschuldigt, so dass ihm die weitere Teilnahme an diesem Vorbereitungsjahr versagt wurde. Im Jahre 1998 wurde der Angeklagte zunächst in einem Heim in ... untergebracht und dann im Jahre 1999 in einer sozialtherapeutischen Einrichtung in ... aufgenommen. Zu jener Zeit lernte der Angeklagte eine Frau kennen, mit der er zwei gemeinsame Kinder hat. Zwischenzeitlich lebte der Angeklagte auch mit einer anderen Frau in K. in einer festen Beziehung; aus dieser Beziehung ist ebenfalls ein Kind hervorgegangen. Beide Beziehungen sind jedoch zwischenzeitlich beendet, der Angeklagte ist gegenwärtig mit einer neuen Lebensgefährtin verlobt.

In der Zeit vom Oktober 2002 bis Mai 2005 war der Angeklagte zuletzt in einem festen Beschäftigungsverhältnis in Neustrelitz in der Küche eines Restaurants angestellt. Anschließend nahm er an einem Computerkurs als Vorbereitungslehrgang teil. Seit Ende 2007 ist der Angeklagte arbeitslos und erhält Leistungen nach Hartz IV in Höhe des Regelsatzes.

Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten:

1. Am 14. August 1997 stellte das Amtsgerichts Neustrelitz - Az. 6 Ds 26/97 - ein wegen Diebstahls eingeleitetes Verfahren nach § 47 JGG ein und ordnete die Erbringung von Arbeitsleistungen an.

2. Das Amtsgericht Neustrelitz - Az. 8 Ls 298/98 - verwarnte den Angeklagten am 25. Februar 1999 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall und Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und ordnete die Erbringung von Arbeitsleistungen an.

3. Am 20. Oktober 1999 wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Neustrelitz - Az. 8 Ls 210/99 - wegen Nötigung, vorsätzlicher Körperverletzung und Vergewaltigung im besonders schweren Fall zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten, deren Vollstreckung für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt; es erging eine richterliche Weisung; ein Bewährungshelfer wurde bestellt. Dieser Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Angeklagte ist der ehemalige Freund der Geschädigten XXX. Diese trennten sich zunächst im Januar 1999 auf Veranlassung des Angeklagten. In der Folgezeit ging es dann jedoch hin und her, bis schließlich Anfang Juni 1999 dem Angeklagten von der Zeugin XXX deutlich gemacht wurde, dass endgültig Schluß sei. Ab dem 11.06.1999 war die Zeugin eine neue Freundschaft eingegangen.

Am 13.06.1999 trafen sich der Angeklagte und die Zeugin XXX, damit der Zeugin noch Sachen übergeben werden konnten, was der Angeklagte aber letztlich nicht tat. In diesem Zusammenhang bat die Zeugin den Angeklagten noch, nicht zur Schule zu kommen, um sie dort abzuholen, was der Angeklagte angekündigt hatte.

Da die Zeugin ahnte, dass der Angeklagte ihrem Wunsch nicht nachkommen würde, bestellte sie ihren neuen Freund, den Zeugen XXX und dessen Freunde zum Schulschluss zur Schule.

Am 14.06.1999 gegen 13.10 Uhr traf dann der Angeklagte in der ...straße in Neustrelitz vor der Schule auf die Zeugin XXX. Diese war in Begleitung von 5 Jungen auf der anderen Straßenseite. Auf entsprechende Aufforderung des Angeklagten ging die Zeugin XXX über die Straße zu dem Angeklagten, der mit ihr reden wollte. Als die Zeugin XXX es ablehnte, deshalb mit dem Angeklagten woanders hinzugehen, drohte er ihr mit einem aufgeklappten Messer, sie andernfalls abzustechen.

Unter dem Eindruck der Drohung durch den Angeklagten gab die Zeugin XXX seiner Forderung nach und unterrichtete ihre Freunde davon, dass sie mit dem Angeklagten mitgehen werde, bat diese aber zugleich, ihr zu folgen. Der Angeklagte und die Zeugin XXX begaben sich dann zur ...-Straße in Neustrelitz, wo die Zeugin wohnte. Der Angeklagte sprach immer wieder davon; die Zeugin XXX solle doch zu ihm zurückkommen, die Zeugin machte dem Angeklagten aber deutlich, dass sie jetzt mit XXX zusammen sei. Als sie vor der Wohnungstür der Zeugin XXX angekommen waren, forderte der Angeklagte die Zeugin auf, mit ihm in den Wald zu gehen. Als die Zeugin dieses ablehnte, versetzte der Angeklagte ihr einen schmerzhaften Faustschlag in den Magen.

Auf einer in der Nähe gelegenen Bank unterhielten sich der Angeklagte und die Zeugin in der Folgezeit, wobei sich der Angeklagte für seinen Faustschlag zuvor entschuldigt hatte. Als dann der Zeuge XXX kam, um XXX abzuholen, erklärte der Angeklagte, er solle sich verpissen, sonst kriege er was auf die Schnauze. Daraufhin brachten die Freunde der Zeugin XXX deren Rucksack und gingen davon.

Die Zeugin XXX wollte dann zu ihrer Wohnung gehen, wobei sie der Angeklagte begleitete. Der Angeklagte äußerte dabei, dass er noch einmal mit in die Wohnung gehen wollte, um den Hund der Zeugin XXX nochmals zu sehen. Die Zeugin XXX lehnte dieses jedoch ausdrücklich ab.

Die Zeugin XXX schloß dann die Tür auf und ging in ihre Wohnung, wobei sie den Angeklagten zunächst nicht weiter bemerkte. Nachdem sie dann die Toilette und das Schlafzimmer aufgesucht hatte, bemerkte sie den Angeklagten in der Wohnungstür. Ihrer Aufforderung zu gehen, kam der Angeklagte nicht nach.

Während die Zeugin dann ein Telefongespräch mit ihrer Mutter führte, wurde sie vom Angeklagten befummelt, dieser griff in ihre Hose. Dabei äußerte die Zeugin gegenüber dem Angeklagten deutlich, er solle die Hand wegnehmen. In der Folgezeit forderte der Angeklagte dann von der Zeugin einen Kuss, was diese jedoch nicht machte. Auf eine weitere Aufforderung der Zeugin XXX, zu gehen, äußerte der Angeklagte zunächst, dass sei in Ordnung. Die Zeugin ging dann zur Toilette. Als sie von der Toilette zurückkam, fasste der Angeklagte sie an ihrer Schulter und drückte sie ins Schlafzimmer. Er warf sie dann auf´s Bett, hielt sie dort fest und spielte an ihren Brüsten und an ihrer Scheide. Die Zeugin XXX äußerte dabei mehrfach, dass sie das nicht wolle. Der Angeklagte öffnete sodann die Hose der Zeugin XXX und faßte an ihre Scheide. Zu diesem Zeitpunkt weinte die Zeugin XXX. Der Angeklagte zog sodann selbst seine Hose aus, legte sich auf die Zeugin XXX, die weiterhin weinte und führte seinen Penis in die Scheide der Zeugin XXX. Dabei hielt der Angeklagte die Hände der sich sträubenden Zeugin XXX nach hinten fest. Die Zeugin schrie laut auf und drückte ihre Beine zusammen, diese wurden jedoch vom Angeklagten auseinandergedrückt. Wegen der Schreie legte der Angeklagte ein Kissen über das Gesicht der Zeugin, das er dann jedoch wieder runter nahm. Während der gesamten Zeit weinte die Zeugin XXX und erklärte immer wieder, der Angeklagte solle aufhören. Der Angeklagte führte den Geschlechtsverkehr jedoch bis zum Samenerguss durch. Er führte dabei immer noch das Messer bei sich, mit dem er zuvor an der Schule die Geschädigte bedroht hatte. In der Folgezeit gingen dann der Angeklagte und die Zeugin XXX gemeinsam in Richtung Stadtzentrum, sie trennten sich in der Elisabethstraße. Dabei äußerte der Angeklagte noch, die Zeugin solle keinem etwas sagen. Die Zeugin XXX ging dann zur Wohnung des XXX, wo dann von einer Freundin ein Arzt gerufen wurde.“

4. Am 20. Februar 2002 bestrafte das Amtsgericht Neustrelitz - Az. 8 Ls 1067/01 - den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie Beleidigung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung und Bedrohung unter Einbeziehung der Entscheidung des Amtsgerichts Neustrelitz vom 20. Oktober 1999 zu zwei Jahren Jugendstrafe, deren Vollstreckung auf die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Erbringung von Arbeitsleistungen wurde angeordnet, es erging eine richterliche Weisung. Es wurde ein Bewährungshelfer bestellt, die Strafaussetzung später widerrufen.

5. Am 06. März 2003 wurde der Angeklagte erneut vom Amtsgericht Neustrelitz in dem Verfahren - Az. 8 Ls 114/02 - wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz, gefährlicher Körperverletzung, Bedrohung, unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in fünf Fällen unter Einbeziehung der Entscheidungen des Amtsgerichts Neustrelitz vom 20. Februar 2002 und 20. Oktober 1999, zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt.

6. Am 01. September 2004 wurde er durch das Amtsgericht Neustrelitz - Az. 1 Ls 34/04 - wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Entscheidungen des Amtsgerichts Neustrelitz vom 06. März 2003, 20. Februar 2002 und 20. Oktober 1999 zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Der Strafrest wurde zunächst zur Bewährung ausgesetzt, die Strafrestaussetzung dann jedoch später widerrufen.

7. Ferner wurde der Angeklagte am 07. März 2007, rechtskräftig seit dem 07. März 2007, vom Amtsgericht Neustrelitz - Az. 1 Ls 96/06 - wegen einer am 10. Oktober 2005 begangenen Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt.

8. Am 26. Juni 2007 verurteilte ihn das Amtsgericht Neuruppin - Az. 82 Ls 27/06 - unter Einbeziehung der Entscheidung des Amtsgerichts Neustrelitz vom 07. März 2007 wegen einer am 01. April 2006 begangenen räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten. Die Entscheidung ist seit dem 29. Januar 2009 rechtskräftig, die Berufungshauptverhandlung fand zuletzt am 07. August 2008 statt.

9. Ferner bestrafte das Amtsgericht Neuruppin - Az. 84 Ds 129/07 - den Verurteilten am 29. Oktober 2007, rechtskräftig seit dem 07. November 2008, wegen eines am 29. April 2007 begangenen Diebstahls und einer am 09. März 2007 begangenen Körperverletzung mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten. In der Berufungshauptverhandlung am 27. Oktober 2008 erschien der Angeklagte nicht, seine Berufung wurde verworfen.

Der Verurteilung wegen Körperverletzung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

„Am Nachmittag des 09. März 2007 besuchte der Angeklagte mit seiner Freundin, der Zeugin XXX, das Ehepaar XXX in K.. Der Angeklagte war mit Familie XXX schon seit längerem bekannt und hatte sich in deren Wohnung in der Vergangenheit häufiger aufgehalten. Zeitweilig war er auch unter der Wohnanschrift seiner Bekannten bei den Behörden gemeldet, ohne dort jedoch tatsächlich gewohnt zu haben.

Die beiden Paare saßen zusammen in der Küche. Der Angeklagte, die Zeugin XXX und Herr XXX tranken Bier und möglicherweise anderen Alkohol, wozu das Gericht jedoch keine sicheren Feststellungen treffen konnte. Möglicherweise hatten der Angeklagte und seine Freundin an diesem Tag auch schon vor ihrem Eintreffen in der Wohnung XXX Alkohol zu sich genommen.

Als die Zeugin XXX die Zeugin XXX animieren wollte, mit ihr und den beiden Männern mitzutrinken, handelte sie sich zunächst einen Korb ein. Nachdem Frau XXX erklärt hatte, sie trinke weder Bier noch den möglicherweise ansonsten vorhandenen Alkohol, war dies für die Zeugin XXX die willkommene Gelegenheit, die Zeugin XXX zu überreden, mit ihr weiteren Alkohol, nämlich Obstwein einzukaufen.

Als die beiden Frauen in die Wohnung zurückgekehrt waren, entstand zunächst eine eher ausgelassene Stimmung. Insbesondere die Zeugin XXX, die mittlerweile erheblich alkoholisiert war, machte sich einen Spaß mit dem Angeklagten, indem sie ihn auf Russisch ansprach, wohl wissend, dass er sie nicht verstehen konnte. Der Angeklagte forderte seine Freundin auf, mit ihm Deutsch zu reden, worauf sie ihn jedoch nur auslachte und erneut auf Russisch ansprach. Hierüber ärgerte er sich, schrie die Zeugin XXX an und ging schließlich ins Wohnzimmer, wohin ihm die Zeugin XXX folgte. Auch die Zeugin XXX ging dem Paar hinterher. Der Angeklagte und seine Freundin gerieten in einen heftigen Streit, bei dem es der Zeugin XXX möglicherweise gefiel, den Angeklagten zu provozieren. Dieser war regelrecht erbost über das Verhalten seiner Freundin und ärgerlich darüber, dass die junge Frau nicht auf ihn hören wollte, ihn nicht in Ruhe ließ und sich letztlich nicht seinem Willen beugte und nicht den Mund hielt. Als er es leid war, sich mit der Zeugin XXX auseinanderzusetzten, schlug er ihr mit voller Absicht mit der flachen Hand so heftig in das Gesicht, dass sie eine Platzwunde an der Lippe davontrug. Neben der Wunde und den damit verbundenen Schmerzen stellte sich bei der jungen Frau - sicherlich auch befördert durch den vorangegangenen erheblichen Alkoholgenuss der Zeugin - eine heftige Benommenheit ein.

Es ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte auf Grund des von ihm in nicht unerheblichem Umfang getrunkenen Alkohols in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sein könnte.“

10. Am 30. Juni 2008 verurteilte ihn das Amtsgericht Stendal - Az. 21 Ds 586 Js 3200/08 -, rechtskräftig seit dem 25. Juli 2008, wegen eines am 07. November 2007 begangenen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10 €.

11. Wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und vorsätzlichen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz am 29. Mai 2008 verhängte das Amtsgericht Neustrelitz - Az. 7 Cs 56/08 - am 13. September 2008, rechtskräftig seit 02. Oktober 2008, eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 €.

12. Mit Beschluss vom 11. Februar 2009, rechtskräftig seit 28. Februar 2009 - Az. 21 Ds 586 Js 3200/08 - führte das Amtsgericht Stendal die den Strafen vom 30. Juni 2008 und vom 13. September 2008 auf eine nachträgliche Gesamtstrafe in Höhe von 110 Tagessätzen zu je 10 € zurück. Der Angeklagte gibt an, dass er diese Strafe vollständig beglichen hat.

13. Am 12. Mai 2009 verurteilte ihn das Amtsgericht Neustrelitz - Az. 8 Ls 139/09-, rechtskräftig seit dem 20. Mai 2009, wegen eines am 24. November 2008 begangenen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten.

Die voranstehend unter Ziffer 6, 8, 9 und 13 genannten Strafen verbüßt der Angeklagte seit dem 23. Dezember 2008 in der Justizvollzugsanstalt Bützow.

II.

Der Angeklagte und die Zeugin XXX lernten sich im August 2006 kennen. Ab Anfang 2007 entwickelte sich zwischen ihnen eine Liebesbeziehung. Diese Beziehung war durch häufige Streitigkeiten, gegenseitige Provokationen, zahlreiche Trennungen und kurz darauf wieder folgende Versöhnungen geprägt. Zumindest im Rahmen des durch das Amtsgericht Neuruppin im Urteil vom 29. Oktober 2007 festgestellten Geschehens wurde der Angeklagte gegenüber der Zeugin XXX auch gewalttätig. Dennoch versöhnte sich die Zeugin XXX auch nach dieser Tat wieder mit dem Angeklagten. Beim Geschlechtsverkehr nutzten sie kein Kondom und verhüteten auch sonst nicht. Spätestens Anfang Dezember 2007 beendete die Zeugin XXX die Beziehung zu dem Angeklagten endgültig, da der Angeklagte zwar nach den vorangegangenen Trennungen immer wieder beteuert hat, dass er sich ändern wird, dies jedoch nie getan hat und die Zeugin XXX deshalb Anfang Dezember 2007 nicht mehr an eine Veränderung im Verhalten des Angeklagten glaubte.

Der Angeklagte, der auf die Zeugin XXX wegen der von ihr beendeten Beziehung wütend war, fuhr in der Nacht vom 07. auf den 08. Dezember 2007 mit einem seiner Schwester, der Zeugin XXX, gehörenden PKW durch K., ohne dass er zu diesem Zeitpunkt über eine Fahrerlaubnis verfügte. Gegen 00.30 Uhr sah er die Zeugin XXX in einer Gruppe, in der sich auch die Zeugin XXX befand, den ... Weg in K. entlang gehen. Auf Höhe dieser Personengruppe hielt er mit dem Fahrzeug seiner Schwester an und stieg aus.

In diesem Zeitpunkt entschloss sich der Angeklagte, die Zeugin XXX mit dem Fahrzeug seiner Schwester an einen anderen Ort zu verbringen und dort mit ihr Geschlechtsverkehr durchzuführen. Als die Zeugin XXX den Angeklagten erkannte und ahnte, dass nun „etwas passieren werde“, versuchte sie sich noch in der Dunkelheit zu verstecken, was ihr aber nicht gelang. Da der Angeklagte nunmehr damit rechnete, dass die Zeugin XXX nicht freiwillig mit ihm kommen und mit ihm Geschlechtsverkehr haben würde, entschloss er sich, sie in das Auto zu zerren sowie zu einer von seiner Schwester gemieteten Gartenlaube zu fahren. Sein Plan war, dort gegen ihren Willen Geschlechtsverkehr mit ihr zu erzwingen.

Wie geplant, ging der Angeklagte zu der ihm körperlich deutlich unterlegenen Zeugin XXX, packte sie an ihrer Jacke, zerrte sie gegen ihren Widerstand in sein Auto und fuhr zu der Gartenlaube seiner Schwester in ... los. Da sich die Zeugin, wie von dem Angeklagten erwartet, gegen sein Tun zur Wehr setzte, entschloss sich der Angeklagte, den Widerstand der Zeugin auch durch Schläge zu brechen und sie damit so einzuschüchtern, dass sie sich nicht mehr trauen würde, sich gegen sein Tun, auch nicht gegen den beabsichtigten Geschlechtsverkehr zu wehren. Entsprechend dieses Entschlusses schlug der Angeklagte die Zeugin XXX vor Beginn der Fahrt und auch während der Fahrt mehrfach mit der Hand in das Gesicht, um sie einzuschüchtern und dadurch weitere Gegenwehr auszuschließen. Dadurch erlitt die Zeugin eine Platzwunde an der Lippe und Hämatome im Bereich beider Augen.

Nach einer etwa fünfminütigen Fahrt hielt der Angeklagte in der Nähe der von seiner Schwester gemieteten, neben einem Schweinstall alleinstehenden Gartenlaube in ... an. Die Örtlichkeiten waren sowohl dem Angeklagten als auch der Zeugin XXX bekannt, da beide früher während ihrer Beziehung dort Gäste einer Feier der Schwester des Angeklagten waren. Die Laube war auch lediglich einen kurzen Fußweg von der in einem von mehreren Mietparteien bewohnten Mehrfamilienhaus gelegenen Wohnung der Schwester des Angeklagten entfernt. Die Gartenlaube selbst war unbeheizt, ohne elektrischen Strom und lediglich mit einem Tisch und einem Sofa möbliert. Licht war ebenfalls nicht vorhanden. Menschen hielten sich zur Tatzeit üblicherweise weder in der Laube noch im Umfeld dieser Laube auf.

Die beim Anhalten des Fahrzeugs wegen der vorangegangenen Schläge eingeschüchterte und deshalb auf Gegenwehr verzichtende Zeugin XXX ging mit dem Angeklagten zu der Gartenlaube, wobei der Angeklagte sie am Unterarm festhielt. In der Gartenlaube angekommen, setzten sich der Angeklagte und die Zeugin XXX auf das dort befindliche Sofa. Der Angeklagte machte der Zeugin XXX weiter Vorwürfe, weil sie die Beziehung beendet hatte und schlug sie erneut mehrfach mit der Hand in das Gesicht. Während er, immer wieder durch Schläge unterbrochen, auf die Zeugin XXX einredete, begann der Angeklagte zunächst die Zeugin am Rücken zu berühren und wurde schnell immer zudringlicher. Als er begann, ihre Brüste anzufassen, drückte die Zeugin XXX den Angeklagten einmal mit den Händen von sich weg. Daraufhin fragte der Angeklagte die Zeugin XXX, ob sie das nicht wolle. Die Zeugin XXX antwortete hierauf nicht mehr, da sie zwar das Berühren ihres Körpers durch den Angeklagten und den sich anbahnenden Geschlechtsverkehr nicht wollte, aber wegen der vorangegangenen Schläge eingeschüchtert war und sich deshalb nicht gegen die immer massiver werdenden Annäherungen des Angeklagten wehrte. Obwohl der Angeklagte deshalb die naheliegende Möglichkeit erkannte, dass die durch die im Auto und in der Gartenlaube erteilten Schläge eingeschüchterte Zeugin XXX sich wegen dieser Schläge, wie von ihm geplant, gegen seine weiteren Annäherungen und den Geschlechtsverkehr nicht wehren würde, diesen aber nicht wollte, zog er dann ohne jedes Zutun der Zeugin XXX deren Jeanshose aus und legte die Zeugin XXX auf das Sofa hin. Dann zog er sich seine Hose runter, schob ihren Slip zur Seite, legte sich auf die auf dem Rücken liegende Zeugin XXX und drang ohne Kondom mit seinem erigierten Penis vollständig in ihre Scheide ein, wobei er den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss vollzog. Die Zeugin XXX blieb während des zumindest mehrere Minuten dauernden Geschlechtsverkehrs still liegen, schaute starr an die Decke und ließ das Tun des Angeklagten aus Angst vor weiteren Schlägen über sich ergehen. Das Geschehen in der Gartenlaube dauerte insgesamt etwa 20 Minuten.

Nachdem der Angeklagte so zum Samenerguss gekommen war, gingen er und die Zeugin XXX von der Gartenlaube in die Wohnung der Schwester des Angeklagten. Dort trafen sie auf die Schwester des Angeklagten und deren Lebensgefährten, wobei sich der Angeklagte kurz mit seiner Schwester unterhielt. Anschließend gingen die Zeugin XXX und der Angeklagte in das Gästezimmer. Die Zeugin XXX blieb in diesem Zimmer bis zum nächsten Morgen still liegen. Auch der Angeklagte, der das Zimmer verschlossen hatte, während er es kurzzeitig verließ, schlief in diesem Zimmer. Am Morgen brachte der Angeklagte die Zeugin XXX nach Hause, nachdem diese ihm klar machen konnte, dass sie sich um ihr Kind kümmern müsse. Der Angeklagte wollte die Zeugin dort später wieder abholen, da er hoffte, dass die Zeugin XXX ihm das Geschehen in der Nacht verzeihen werde. Bis zu ihrer Rückkehr in ihre Wohnung fürchtete die Zeugin XXX weiterhin, dass der Angeklagte sie erneut schlagen könnte. Erst als sie dann in ihrer Wohnung angekommen war, rief sie den Angeklagten an und sagte ihm, dass sie nichts mehr mit ihm zu tun haben wolle.

Durch die während der Autofahrt und in der Gartenlaube erhaltenen Schläge erlitt die Zeugin XXX neben erheblichen Schmerzen Hämatome im Gesicht sowie einen Nasenbeinbruch, der allerdings nur zu einer geringen Verschiebung des Nasenbeins mit nicht sichtbaren Folgen für die Zeugin XXX geführt hat. Sie scheint das Tatgeschehen psychisch verwunden zu haben. Die Zeugin XXX zeigte die Tat am 10. Dezember 2007 bei der Polizei an und stellte wegen der gegen sie begangenen Taten einen Strafantrag.

III.

1. Feststellungen zur Person

Die Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben des Angeklagten, an denen zu zweifeln die Kammer keine Veranlassung hatte. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Vorbelastungen beruhen auf der Verlesung des den Angeklagten betreffenden Bundeszentralregisterauszugs vom 30. September 2009. Soweit die den Verurteilungen zugrundeliegenden Sachverhalte mitgeteilt worden sind, hat die Kammer die diesbezüglichen Feststellungen auszugsweise verlesen.

2. Feststellungen zur Sache

Die Feststellungen zum Vortatgeschehen (2.1), zum äußeren Tatgeschehen (2.2) und zur inneren Tatseite (2.3) beruhen auf den in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen. Der Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens war abzulehnen (2.4).

2.1 Feststellungen zum Vortatgeschehen

Die Entwicklung der Beziehung zwischen der Zeugin XXX und dem Angeklagten und deren Ende Anfang Dezember 2007 haben beide übereinstimmend so wie festgestellt beschrieben, wobei die Zeugin XXX zusätzlich bekundet hat, dass der Angeklagte immer wieder beteuert habe, sich zu ändern, dies aber tatsächlich nie getan habe. Deshalb habe sie sich Anfang Dezember 2007 entschlossen, sich nunmehr endgültig von dem Angeklagten zu trennen und ihm das auch so gesagt. An der Richtigkeit dieser Beschreibungen hatte die Kammer keine Zweifel.

Darüber hinaus folgt auch aus den Feststellungen des Amtsgerichts Neuruppin im Urteil vom 29. Oktober 2007, dass der Angeklagte die Zeugin XXX schon vor der hiesigen Tat zumindest einmal geschlagen hat. Die Kammer konnte in der Hauptverhandlung auch feststellen, dass die Zeugin XXX sehr zierlich ist und dem durchschnittlich gebauten Angeklagten deshalb körperlich deutlich unterlegen ist.

2.2 Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen

Die Feststellungen zum Tatgeschehen im ... Weg, im Auto und der Gartenlaube sowie zum Nachtatgeschehen beruhen im Wesentlichen auf Aussage der Zeugin XXX. Zwar hat sich der Angeklagte teilgeständig eingelassen und zugegeben, dass er die Zeugin XXX im Auto geschlagen hat. Er hat jedoch bestritten, dass es gegen den Willen der Zeugin XXX zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Vielmehr sei der Geschlechtsverkehr einvernehmlich erfolgt. Dieser im Kerngeschehen widersprechenden Einlassung des Angeklagten ist die Kammer nicht gefolgt. Denn die Kammer ist im Ergebnis der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass die Aussage der Zeugin XXX wahr ist und die Einlassung des Angeklagten zum Kerngeschehen damit eine bloße Schutzbehauptung darstellt.

2.2.1 Einlassung des Angeklagten

Der Angeklagte hat gestanden, dass er die Zeugin XXX im Auto zweimal mit der Hand in das Gesicht geschlagen hat und dass er am 08. Dezember 2007 mit dem PKW seiner Schwester gefahren ist, obwohl er nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügte.

Im Übrigen hat sich der Angeklagte dahin eingelassen, dass er die Zeugin XXX am 08. Dezember 2007 zufällig auf der Straße gesehen habe. Die Zeugin XXX sei nach seiner Erinnerung mit ihm freiwillig in sein Auto gestiegen, er wisse das aber nicht mehr genau. Zwar habe er sie dann mehrfach in das Gesicht geschlagen, er sei jedoch nach den Schlägen ruhiger geworden. Noch im Auto habe er sie gefragt, ob sie mit in die Gartenlaube komme, um sich über das Ende ihrer Beziehung auszusprechen. Das habe sie dann bejaht. So seien sie dann gemeinsam zu der Gartenlaube gefahren. Dort angekommen, habe die Zeugin XXX Nasenbluten gehabt. Das Blut hätten sie dann gemeinsam abgewischt und seien zur Gartenlaube gegangen. Die Unterhaltung in der Gartenlaube habe ungefähr eine Stunde gedauert, er sei immer ruhiger geworden und habe auch geweint. Dann hätten sie sich geküsst, weitere Zärtlichkeiten seien gefolgt und sie hätten schließlich Geschlechtsverkehr gehabt, wobei er sein erigiertes Glied in die Scheide der Zeugin eingeführt habe. Er sei jedoch nicht zum Samenerguss gekommen, da sich die Zeugin XXX wegen Orgasmusstörungen verkrampft habe und dann „unter ihm weggerutscht“ sei. Daraufhin sei er eingeschlafen, die Zeugin XXX habe ihn geweckt. Das anschließende Geschehen hat der Angeklagte wie festgestellt beschrieben.

2.2.2 Aussage der Zeugin XXX

Die Zeugin XXX hat stattdessen das Tatgeschehen wie festgestellt geschildert.

Sie sei mit der Zeugin XXX und einem Bekannten den ... Weg entlang gegangen. Dort habe sie ein weißes Fahrzeug kommen sehen, das angehalten habe und aus dem der Angeklagte ausgestiegen sei. Der Angeklagte sei auf sie zugekommen. Sie habe geahnt, dass dieser ihr zumindest Vorhaltungen machen werde und noch versucht, sich vor diesem zu verstecken. Dann jedoch habe der Angeklagte sie an der Jacke gepackt und in das Auto gezerrt. Dann sei er gleich losgefahren und habe ihr Vorhaltungen wegen der beendeten Beziehung gemacht. Er habe sie bereits vor Fahrtantritt aber auch während der Fahrt mehrfach ins Gesicht geschlagen. Die Fahrt habe nicht lange, etwa fünf Minuten, gedauert. Der Angeklagte habe dann in der Nähe der Gartenlaube und der Wohnung seiner Schwester angehalten. Die Gartenlaube sei ihr von einer früheren Feier bekannt gewesen. In der Wohnung der Schwester des Angeklagten habe sie früher gelegentlich mit dem Angeklagten übernachtet.

Der Angeklagte habe sie dann zur Gartenlaube geführt, wobei er ihr Handgelenk festgehalten habe. Hierbei sei sie wegen der heftigen Schläge im Auto eingeschüchtert gewesen und sei deshalb mitgegangen. In der Gartenlaube habe sie sich auf das Sofa setzen müssen, der Angeklagte habe ebenfalls darauf Platz genommen. Die Laube sei kalt, unbeheizt und unbeleuchtet gewesen. Der Angeklagte habe dann weiter über das Ende der Beziehung gesprochen und sie erneut mehrfach in das Gesicht geschlagen. Während der so geführten und von Schlägen unterbrochenen Unterhaltung habe der schließlich ruhiger werdende Angeklagte dann begonnen, ihren Rücken zu streicheln und sei dann immer zudringlicher geworden. Er habe dann mit der Hand nicht nur ihren Rücken, sondern auch ihre Brüste angefasst. Sie selbst habe dabei regungslos auf dem Sofa gesessen und auch einmal versucht, ihn mit der Hand wegzudrücken, als er anfing ihre Brüste anzufassen. Daraufhin habe der Angeklagte sie gefragt, ob sie das nicht wolle. Sie habe darauf nichts mehr gesagt, weil sie nicht weiter geschlagen werden wollte. Anschließend habe der Angeklagte dann ihre Jeanshose aufgemacht und ganz ausgezogen. Er habe sich seine Hose etwas runtergezogen und sich auf sie gelegt. Der Angeklagte habe dann ihren Slip zur Seite geschoben und sei ungeschützt mit seinem erigierten Glied in ihre Scheide eingedrungen. Dann habe er den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen. Sie wisse zwar nicht mehr genau, wie lange der Geschlechtsverkehr gedauert habe, kurz sei es jedenfalls nicht gewesen. Der Angeklagte sei dabei zum Samenerguss gekommen. Sie selbst habe während der ganzen Zeit, als der Angeklagte auf ihr lag, starr an die Decke gesehen, sich nicht bewegt und gehofft, dass alles bald vorbei sein wird. Sie habe sich verängstigt von den vorherigen Schlägen nicht gewehrt und während des Geschehens Ekel empfunden. Insgesamt habe sie während der gesamten Vorgänge im Auto und in der Gartenlaube, so die Zeugin wörtlich, „mehr Angst vor ihm als alles andere“ gehabt.

Nachdem der Angeklagte zum Samenerguss gekommen war, habe sie sich anziehen dürfen. Der Angeklagte sei dann mit ihr in die Wohnung seiner Schwester gegangen. Das weitere Geschehen hat die Zeugin XXX wie festgestellt beschrieben und hierzu geäußert, dass sie während der Zeit nach der Vergewaltigung und in der Wohnung der Schwester des Angeklagten Angst vor weiteren Schlägen gehabt habe. Auch habe sie nicht gewusst, wie sich von dem Angeklagten habe entfernen und wo sie mitten in Nacht in der abgelegenen Gegend habe hin gehen sollen. Sie habe dem Angeklagten dann am Morgen eindringlich klar gemacht, dass sie sich um ihr Kind kümmern müsse. Daraufhin habe dieser sie zu ihrer Wohnung nach K. gefahren. Erstmals nach der Rückkehr in ihre Wohnung habe sie sich vor dem Angeklagten sicher gefühlt. Daher habe sie den Angeklagten auch erst dann angerufen und gesagt, dass sie nichts mehr mit ihm zu tun haben wolle. Die Verletzungen hat die Zeugin XXX ebenfalls wie festgestellt beschrieben. Im Übrigen wurde das unmittelbar nach der Anzeigenerstattung gefertigte Lichtbild von dem Gesicht der Zeugin in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen.

2.2.3 Beweiswürdigung

Damit stand für die Kammer angesichts der übereinstimmenden Einlassung des Angeklagten und der Zeugin XXX zunächst fest, dass der Angeklagte die Zeugin XXX im Auto mit der Hand mit großer Wucht mehrfach in das Gesicht geschlagen hat. Ebenso stand für die Kammer fest, dass der Angeklagte die Zeugin XXX an der Jacke gepackt hat und in sein Auto gezerrt hat. Zwar konnte sich der Angeklagte daran nicht mehr genau erinnern, allerdings haben sowohl die Zeugin XXX als auch die Zeugin XXX diesen Vorgang übereinstimmend beschrieben.

Im Hinblick auf den Vergewaltigungsvorwurf steht hingegen allein die Aussage der Zeugin XXX gegen die Einlassung des Angeklagten. Dem Angeklagten steht daher neben seiner Einlassung kein anderes Verteidigungsmittel zur Verfügung. Deshalb hat die Kammer bei der Beweiswürdigung mit besonderer Vorsicht geprüft, welche der Darstellungen des Geschehensablaufes im Auto und der Gartenlaube den Vorzug verdient, oder ob überhaupt eine der Darstellungen richtig ist. Das Gericht ist jedoch auch auf der Grundlage einer nach diesen Maßstäben durchgeführten Beweiswürdigung dergestalt davon überzeugt, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat, dass vernünftigen Zweifeln Schweigen geboten ist.

Hierbei hat die Kammer zunächst ausgehend von der sogenannten Nullhypothese unterstellt, dass die Aussage der Zeugin XXX unwahr ist. Daraufhin hat die Kammer alle in Betracht kommenden Hypothesen gebildet, um diese Annahme bestätigen zu können. Sämtliche dieser Hypothesen sind jedoch mit den erhobenen Fakten nicht in Einklang zu bringen. Deshalb gilt die Alternativhypothese, dass die Aussage der Zeugin XXX wahr ist.

Dieses Ergebnis hat die Kammer nach Feststellung der Aussagetüchtigkeit der Zeugin XXX (a) im Wege der Qualitätsanalyse (b), der Konstanzanalyse (c), der Motivationsanalyse (d), der Untersuchung auf Fremdsuggestion (e) und darauf aufbauend der Gesamtschau aller voranstehenden Merkmale (f) gewonnen.

a) Aussagetüchtigkeit der Zeugin XXX

Die Zeugin XXX ist eine ersichtlich normal intelligente 23 Jahre alte Frau, die mehrere Kinder hat. Anhaltspunkte für entwicklungs- oder persönlichkeitsspezifische Besonderheiten, durch die die Aussagetüchtigkeit der Zeugin XXX grundlegend beeinflusst oder gemindert sein könnte, sind nicht aufgetreten. Zwar hat die Kammer nicht verkannt, dass das Sozialverhalten der berufs- und arbeitslosen Zeugin XXX nicht völlig unauffällig ist. Denn die Zeugin XXX hat sich trotz ihrer Verantwortung nicht nur für sich, sondern auch für ihre Kinder immer wieder mit dem Angeklagten versöhnt, obwohl er sie auch während der Beziehung zumindest einmal geschlagen hat. Allerdings hat die Zeugin XXX auf die Kammer sowohl bei ihrer zusammenhängenden Schilderung des Tatgeschehens als auch bei den Nachfragen der Verfahrensbeteiligten einen ruhigen und stabilen Eindruck gemacht, der sich in ihrer sicher und fundiert abgegebenen Schilderung des Tatgeschehens gespiegelt hat. Damit kann alleine das Verhalten der Zeugin XXX im Umgang mit dem Angeklagten keine Zweifel an der allgemeinen Aussagetüchtigkeit der Zeugin XXX wecken, zumal sich diese ebenso wie der Angeklagte in einem randständigen sozialen Umfeld bewegt und deshalb allgemeine Maßstäbe für soziales Wohlverhalten nur eingeschränkt Anwendung finden können.

b) Qualitätsanalyse

Die Kammer hat daraufhin den Inhalt der Aussage der Zeugin XXX analysiert und im Ergebnis festgestellt, dass die Qualität der Aussage die Ausgangshypothese der Kammer, wonach die Aussage unwahr ist, nicht bestätigt.

Hierbei hat die Kammer berücksichtigt, dass eine bewusst lügende Person ihre Aussage ohne eigene Wahrnehmungsgrundlage erfinden muss und deshalb bereits aus diesem Grund die Wahrscheinlichkeit einer widerspruchsfreien und komplexen Sachverhaltsschilderung beispielsweise mit nebensächlichen Details und Emotionen gering ist. Darüber hinaus fürchtet eine lügende Person, dass sie ihrer Lüge überführt wird und ist deshalb bemüht, glaubwürdig zu erscheinen. Daraus folgt die begründete Erwartung, dass eine bewusst falsche Aussage nur in geringem Ausmaß Selbstkorrekturen und -belastungen sowie das Zugeben von Erinnerungslücken enthält.

Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die Aussage der Zeugin XXX von einer Vielzahl gewichtiger Realitätskennzeichen geprägt, die in der Gesamtschau gegen die Hypothese der Kammer sprechen, dass die Aussage der Zeugin XXX unwahr ist.

Die Zeugin XXX hat den Sachverhalt in Einzelheiten anschaulich und zusammenhängend geschildert und gleichzeitig deutlich gemacht, wenn sie sich angesichts des zwischenzeitlichen Zeitablaufs verständlicherweise nicht mehr genau erinnern konnte. So hat die Zeugin XXX ohne weiteres eingeräumt, dass sie sich nicht mehr genau an die Dauer des Geschlechtsverkehrs erinnern konnte. Gleichzeitig hat die Zeugin XXX aber anschaulich schildern können, wie sie sich während des Geschlechtsverkehrs verhalten hat, nämlich, dass sie an die Decke gesehen und sich nicht bewegt hat.

Die Zeugin XXX hat darüber hinaus nicht nur den äußeren Ablauf der Tat, sondern auch die psychischen Vorgänge während der Tat geschildert, die sie erlebt hat. So hat sie bereits bei ihrer zusammenhängenden Schilderung des Sachverhalts ausgesagt, dass sie, nachdem der Angeklagte ihren Slip zur Seite geschoben habe, nur gehofft habe, dass alles bald vorbei sein wird. Auch hat sie ihre Gefühle während des gesamten Tatzeitraums nach einer kurzen Überlegung mit den Worten, dass sie mehr Angst vor dem Angeklagten als alles andere hatte, zusammengefasst.

Die Zeugin XXX hat sich bei ihrer Aussage auch selbst korrigiert. Nachdem die Zeugin XXX ausgesagt hat, sie sei am Morgen nach der Tatnacht von der Wohnung der Zeugin XXX mit dem Angeklagten weggefahren, hat die Kammer ihr vorgehalten, dass sie vor der Polizei ausweislich der dort gefertigten Niederschrift ausgesagt haben soll, sie und der Angeklagte seien erst abends von der Wohnung weggefahren. Daraufhin hat die Zeugin XXX kurz innegehalten, überlegt und dann mit Bestimmtheit gesagt, das könne nicht sein, die Rückfahrt sei morgens gewesen. Da diese Korrektur einerseits nicht von Unsicherheiten begleitet war, andererseits aber auch ohne Rechtfertigung durch die Zeugin XXX geblieben ist, stellt sie neben der detaillierten und anschaulichen Aussage samt Schilderung von Erinnerungslücken und psychischen Eindrücken ein gewichtiges Realitätskennzeichen dar.

Die Zeugin XXX hat das Geschehen in ihrer Aussage auch widerspruchsfrei und logisch konsistent geschildert. Hierbei hat die Kammer erwogen, ob das von der Zeugin XXX geschilderte Verhalten nach der Tat, nämlich die gemeinsame Übernachtung in der Wohnung der Schwester des Angeklagten, im Widerspruch zu einem vorangegangenen nicht einverständlichen Geschlechtsverkehr steht, dies jedoch im Ergebnis verneint. Denn die Zeugin XXX hat hierzu ausgesagt, dass sie während der gesamten Zeit nach der Tat in der Wohnung der Zeugin XXX gefürchtet hat, dass sie von dem Angeklagten erneut geschlagen wird. Erst als sie in ihre Wohnung zurückgekehrt sei, habe sie sich wieder sicher gefühlt und dem Angeklagten dann telefonisch mitgeteilt, dass sie nichts mehr mit ihm zu tun haben wolle. Damit folgt das Nachtatverhalten der Zeugin XXX aus der Angst, von dem Angeklagten weiter geschlagen zu werden. Diese Erklärung ist auch überzeugend, da die Zeugin XXX bis zur Ankunft in ihrer Wohnung dem Einfluss des Angeklagten ausgesetzt war und daher weitere Schläge fürchten musste.

Das Vorliegen einer unwahren Aussage wird auch nicht dadurch bestätigt, dass die Zeugin XXX nicht bereits am 09. Dezember 2007 direkt nach der Tat, sondern erst am 10. Dezember 2007, also einen Tag nach der Rückkehr in ihre Wohnung, die Strafanzeige erstattet hat. Die Zeugin XXX hat hierzu überzeugend ausgeführt, dass sie nach der Tat erst einmal wieder zu sich kommen musste und nicht in der Lage gewesen wäre, zur Polizei zu gehen.

Damit war die Aussage von gewichtigen Realitätskennzeichen geprägt, die in der Zusammenschau die Hypothese der Kammer, wonach die Aussage der Zeugin XXX unwahr ist, nicht bestätigen.

c) Konstanzanalyse

Die Kammer hat das Aussageverhalten der Zeugin XXX auch im Wege der Konstanzanalyse untersucht und hierbei festgestellt, dass keine Anhaltspunkte für einen bloß ausgedachten Sachverhalt erkennbar sind. Hierbei hat die Kammer aussageübergreifende Qualitätsmerkmale untersucht, die sich aus dem Vergleich von den Angaben der Zeugin XXX bei der Aufnahme ihrer Strafanzeige und in der Hauptverhandlung ergeben haben.

Bei dieser Konstanzanalyse hat die Kammer festgestellt, dass die Zeugin XXX das Tatgeschehen im Wesentlichen übereinstimmend mit ihren Angaben vor der Polizei bei ihrer Strafanzeige geschildert hat. Bei ihrer Strafanzeige hat die Zeugin XXX im Wesentlichen die Schläge im Auto, die nachfolgende Unterhaltung in der Gartenlaube und den ohne Gegenwehr gebliebenen Geschlechtsverkehr geschildert. Soweit sich die Zeugin XXX in der Hauptverhandlung abweichend gegenüber ihren Angaben bei der Erstattung der Strafanzeige geäußert hat, konnte dies die Ausgangshypothese der Kammer, dass die Zeugin XXX die Unwahrheit sagt, nicht bestätigen.

Die Zeugin XXX hat erstmals in der Hauptverhandlung ausgesagt, dass der Angeklagte sie auch in der Gartenlaube geschlagen habe und sie ihn bei seinen Annäherungen einmal weggedrückt habe. Im Rahmen ihrer Strafanzeige vor der Polizei hat sie derartiges nicht bekundet. Wegen dieses unterschiedlichen Aussageverhaltens hat die Kammer den Vernehmungsbeamten XXX als Zeugen vernommen. Der Zeuge XXX hat ausgesagt, dass er bei der Anzeigenaufnahme wegen der von der Zeugin XXX geschilderten fehlenden Gegenwehr beim Geschlechtsverkehr keinen Anfangsverdacht wegen einer Sexualstraftat hatte. Deshalb habe er sich bei seiner Vernehmung auf die geschilderten Schläge im Auto als Körperverletzung konzentriert. Weitere Einzelheiten zu den Vorgängen in der Gartenlaube habe er dann auch nicht mehr erfragt.

Dies bestätigt die Erklärung der Zeugin XXX, warum sie in der Hauptverhandlung erstmals von Schlägen in der Gartenlaube und davon berichtet hat, dass sie den Angeklagten einmal weggedrückt hat. Die Zeugin XXX hat dies in der in der Hauptverhandlung damit erklärt, dass sie den erzwungenen Geschlechtsverkehr zwar anzeigen, aber nur so viel wie nötig hierzu sagen wollte, um Abstand von der Tat zu gewinnen. Dementsprechend hat die Zeugin XXX bei ihrer Strafanzeige auch keine weiteren Einzelheiten mehr geschildert, da keine Nachfragen gestellt wurden und sie bei ihrer Schilderung des Sachverhalts bereits mit den Schlägen im Auto das die Tat auch aus ihrer Sicht prägende Gewaltmerkmal wiedergegeben hat. Damit ist lebensnah nachvollziehbar, dass die Zeugin XXX bei ihrer Strafanzeige vor der Polizei die Schläge in der Gartenlaube und das Wegdrücken des Angeklagten nicht erwähnt hat.

Die Zeugin XXX hat darüber hinaus, wie bereits im Rahmen der Qualitätsanalyse angeführt, unterschiedliche Angaben über den Zeitpunkt der Abfahrt von der Wohnung der Schwester des Angeklagten gemacht. In der Niederschrift ihrer Vernehmung vor der Polizei ist festgehalten, dass sie am nächsten Abend nach der Tatnacht von der Schwester des Angeklagten mit diesem zu ihrer Wohnung gefahren sei. In der Hauptverhandlung hat die Zeugin XXX hingegen ausgesagt, die Rückfahrt sei am Morgen nach der Tatnacht gewesen. Von der Kammer auf den Unterschied angesprochen, hat die Zeugin XXX dies mit einem Irrtum des Vernehmungsbeamten bei der Anzeigenaufnahme erklärt, dessen Niederschrift sie sich nicht mehr genau durchgelesen habe. Auch diese Erklärung des abweichenden Aussageverhaltens ist überzeugend. Denn sowohl der Angeklagte, als auch die Zeugen XXX und deren Lebensgefährte, der Zeuge XXX, haben übereinstimmend ausgesagt, dass die Abfahrt bereits am Morgen stattfand, ohne dass die Zeugin XXX dies im Zeitpunkt ihrer Aussage in der Hauptverhandlung wusste.

Daher ist auch das teilweise nicht konstante Aussageverhalten der Zeugin XXX nicht durch eine Falschaussage erklärbar.

d) Motivationsanalyse

Ebenso hat die Kammer im Wege der Motivationsanalyse ermittelt, ob die Zeugin XXX Motive für eine unzutreffende Belastung des Angeklagten hatte und untersucht, ob sich die Ausgangshypothese der Kammer so bestätigen lässt. Hierbei hat sich die Kammer davon leiten lassen, dass wesentliche Anhaltspunkte für potenzielle Belastungsmotive der Untersuchung der Beziehung zwischen dem Zeugen und dem von ihm Beschuldigten entnommen werden können. Hierbei sind im Rahmen von Sexualstraftaten als denkbare Belastungsmotive insbesondere Rache, Enttäuschung und ein etwaiger Erklärungsnotstand zu berücksichtigen.

Hiervon ausgehend hat die Kammer bei der Zeugin XXX eine Belastungsmotivation festgestellt. Denn die Zeugin XXX hat mit dem Angeklagten eine konfliktgeladene, von körperlichen Auseinandersetzungen begleitete Beziehung erlebt. Eine derartige Beziehung kann nicht nur zu physischen, sondern auch zu erheblichen psychischen Verletzungen und daraus resultierenden Rache- und Enttäuschungsgefühlen führen.

Allerdings hat diese abstrakt festgestellte Gefahr von Belastungstendenzen die Kammer dennoch nicht zur Bestätigung ihrer Ausgangshypothese geführt. Dies beruht wiederum darauf, dass Rache und Enttäuschung zwar zu einer unwahren Aussage führen können. Dies ist jedoch nicht zwingend. Vielmehr kann ein Vergewaltigungsopfer auch in berechtigtem Zorn auf den Vergewaltiger mittels wahrer Aussage dessen Bestrafung erstreben. Hiervon ausgehend hat die Kammer geprüft, ob die Belastungsmotivation Rache und Enttäuschung vorliegend zu einer unwahren Aussage geführt haben kann; dies jedoch im Ergebnis verneint.

Die Kammer hat berücksichtigt, dass bei einer festgestellten Belastungsmotivation dem sogenannten Gleichgewichtsmerkmal besonderes Gewicht zukommt. Verzichtet der Zeuge, bei dem ein Belastungsmotiv festgestellt werden kann, auf solche Mehrbelastungen, die ihm möglich wären und dann nicht widerlegt werden könnten, und weisen seine Angaben zugleich auch selbstbelastende Elemente auf, so spricht dies gegen eine falsche Belastung (vgl. BGH, Urteil vom 27.03.2003 - 1 StR 524/02, NStZ-RR 2003, 206).

Derartige gewichtige Gleichgewichtsmerkmale hat die Kammer festgestellt. Denn die Zeugin XXX hat auf solche Mehrbelastungen verzichtet, die ihr möglich - und nicht widerlegbar gewesen wären. Die Zeugin XXX hat bei den Vorgängen in der Gartenlaube nicht berichtet, dass sie sich während des Geschlechtsverkehrs gewehrt oder der Angeklagte auch während des Geschlechtsverkehrs gewalttätig war. Dies hätte jedoch als typisches Erscheinungsbild einer Vergewaltigung nahe gelegen, wenn die Zeugin XXX Rache an dem Angeklagten nehmen wollte oder wegen Enttäuschung über ihn falsch ausgesagt hätte. Eine derartige Schilderung hätte bei einer erfundenen Aussage auch keine höheren Anforderungen an die Komplexität der Aussage gestellt, als ein Ausdenken der Aussage, die die Zeugin XXX tatsächlich getätigt hat. Deshalb wäre es der Zeugin XXX auch ohne weiteres möglich gewesen, eine derartige Gegenwehr oder weitere Gewalttätigkeiten des Angeklagten beim Geschlechtsverkehr zu schildern, wenn sie sich auch die sonstigen Umstände des Tatgeschehens in der Gartenlaube bloß ausgedacht hätte. Dies spricht gewichtig dagegen, dass sich die Zeugin XXX das Vergewaltigungsgeschehen bloß ausgedacht und dennoch auf die Schilderung aktiver Gegenwehr beim Geschlechtsverkehr verzichtet hätte. Darüber hinaus wies die Aussage der Zeugin XXX auch selbstbelastende Elemente auf, da sie ihre bei der Strafanzeige getätigten Angaben über die Abfahrzeit von der Wohnung der Zeugin XXX korrigiert hat.

Sonstige Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin XXX den Angeklagten aus anderen Gründen zu Unrecht belastet haben sollte, konnte die Kammer ebenfalls nicht feststellen. Auch die Motivationsanalyse kann daher die Ausgangshypothese der Kammer, dass die Aussage der Zeugin XXX falsch ist, nicht bestätigen.

e) Fremdsuggestive Einflüsse

Anschließend hat die Kammer dann im Wege der Fehlerquellenanalyse untersucht, ob fremdsuggestive Einflüsse in Erwägung zu ziehen sind und dafür Entstehung und Entwicklung der Aussage aufgeklärt. Die Zeugin XXX hat hierüber ausgesagt, dass sie erst einen Tag nach der Rückkehr in ihre Wohnung die Strafanzeige erstattet habe. Vorher habe sie mit ihrer Mutter gesprochen, die ihr zu der Erstattung der Strafanzeige geraten habe. Anhaltspunkte für eine hierbei erfolgte Beeinflussung der Zeugin XXX konnte die Kammer nicht feststellen, zumal die Zeugin XXX keine bei einer Fremdsuggestion naheliegende Gegenwehr bei dem Geschlechtsverkehr ausgesagt hat.

f) Gesamtschau der Aussageanalyse

Aus Qualitätsanalyse, Konstanzanalyse, Motivationsanalyse und Untersuchung fremdsuggestiver Einflüsse sind im Ergebnis keine Anhaltspunkte erkennbar, die die Ausgangshypothese der Kammer stützen können. Auch sonstige Gesichtspunkte sind nicht vorhanden, die die Ausgangshypothese stützen können, dass die Aussage der Zeugin XXX falsch ist.

Hiervon ausgehend ist die Kammer bei der Beweiswürdigung in eine Gesamtschau sämtlicher bei der Aussagenanalyse erörterter Indizien eingetreten. Diese Gesamtschau war erforderlich, weil die festgestellten Indizien, die gegen eine Glaubwürdigkeit oder Glaubhaftigkeit sprechen können, zwar isoliert betrachtet keine Bedenken aufkommen lassen. Dies schließt gleichwohl nicht aus, dass eine Häufung von isoliert betrachteten, jeweils für sich erklärbaren Fragwürdigkeiten bei einer Gesamtschau zu durchgreifenden Zweifeln an der Richtigkeit einer Aussage führt (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.2008 - 2 StR 394/08, zitiert nach juris).

Eine derartige in der Gesamtschau zu durchgreifenden Zweifeln führende Häufung von Fragwürdigkeiten in der Aussage der Zeugin XXX war jedoch nicht feststellbar. Denn auch unter Berücksichtigung der Belastungsmotivation der Zeugin XXX sind die Abweichungen ihrer Aussage in der Hauptverhandlung gegenüber ihrer Aussage bei der Polizei nur als gering zu bezeichnen, deren Unbedenklichkeit überdies angesichts der Aussage des Zeugen XXX auch von Seiten eines Tatunbeteiligten bestätigt ist, so dass auch in der Gesamtschau kein Bild einer fragwürdigen Aussage entsteht.

Die Analyse der Aussage der Zeugin XXX ergibt damit in der Gesamtschau, dass die Ausgangshypothese der Kammer, die Aussage der Zeugin XXX sei falsch, nicht richtig sein kann. Vielmehr gilt die Alternativhypothese; die Aussage der Zeugin XXX ist wahr.

2.3 Feststellungen zur inneren Tatseite

Die Feststellungen zur inneren Tatseite hat die Kammer anhand einer Gesamtschau aller die Tat begleitenden Umstände getroffen und hierbei auch berücksichtigt, dass der Angeklagte und die Zeugin XXX in einem sozial randständigen Umfeld leben und vor der Tat bereits häufig einvernehmlichen Geschlechtsverkehr in einer von häufigen Trennungen und Versöhnungen geprägten Beziehung hatten.

Darauf, dass der Angeklagte mit der Zeugin XXX bereits bei dem Zerren in das Auto Geschlechtsverkehr in der Gartenlaube haben wollte und angesichts der ihm bekannten Trennung und deren augenscheinlichen Versuchen sich vor ihm zu verstecken davon ausging, dass die Zeugin XXX das nicht wollte und er ihren deshalb erwarteten Widerstand durch seine Schläge ausschalten wollte, deutet die von ihm gewählte Art der Tatbegehung und der Tatort hin. Der Angeklagte hat die Zeugen bereits kurz nach dem Verbringen in das Fahrzeug und ohne, dass diese in der Lage gewesen wäre, sich erfolgversprechend gegen ihn zu wehren, mehrfach geschlagen. Auch in dem Fahrzeug hat er diese weiter geschlagen, was nur den Schluss zulässt, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt die Absicht hatte, die Zeugin für geplante sexuelle Handlungen massiv einzuschüchtern und zukünftig für möglich gehaltenen Widerstand gegen sexuelle Übergriffe zu unterbinden. Für den Vorsatz zu einer Vergewaltigung bereits zu diesem Zeitpunkt spricht auch, dass er mit der Zeugin XXX unter Schlägen direkt zu der abgelegenen Gartenlaube seiner Schwester gefahren ist. Da er die Gartenlaube und deren Umgebung kannte, wusste er, dass sich im Dezember zur Nachtzeit bei der unbeheizten und unbeleuchteten Gartenlaube üblicherweise keine Menschen aufhalten. Dass der Angeklagte diesen Tatort auch gezielt für einen nicht einverständlichen Geschlechtsverkehr aufgesucht hat, ergibt sich daraus, dass der Angeklagte nicht nur die Gartenlaube kannte, sondern auch wusste, dass er in der Nähe der Gartenlaube in der Wohnung seiner Schwester jederzeit ein Zimmer als Schlafzimmer nutzen konnte, das er auch in der Vergangenheit häufiger mit der Zeugin XXX zusammen genutzt hat. Hätte der Angeklagte daher gehofft, dass er sich mit der Zeugin XXX aussprechen und dann einverständlich Geschlechtsverkehr haben könnte, so hätte es nahe gelegen, dieses Zimmer zu nutzen. Dennoch hat der Angeklagte direkt die unbeheizte und unbeleuchtete Gartenlaube in einer Nacht im Dezember mit der Zeugin XXX aufgesucht. Dies zeigt, dass der Angeklagte gezielt einen zur Vergewaltigung geeigneten Tatort aufgesucht hat, obwohl ihm mit dem Zimmer in der Wohnung seiner Schwester andere Möglichkeiten für eine etwaige Aussprache mit der Zeugin XXX ohne weiteres offenstanden und er dort auch von seiner Schwester und deren Lebensgefährten keine Konsequenzen wegen der vorangegangenen Schläge im Auto fürchten musste.

Dieses bereits für sich betrachtet gewichtige Indiz des gewählten Tatorts wird bekräftigt durch den unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen den Schlägen und dem folgenden Geschlechtsverkehr. Denn der Angeklagte wusste, dass er die ihm körperlich deutlich unterlegene Zeugin XXX kurz vor dem Geschlechtsverkehr mit engem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang bereits mehrfach im Auto und auch in der Gartenlaube geschlagen hat. Damit lag auch für den Angeklagten die Möglichkeit nahe, dass die Zeugin XXX auch bei seinen Annäherungen noch eingeschüchtert ist und sich deshalb nicht gegen seine Annäherung und den Geschlechtsverkehr wehren würde.

Hinzu kommt, dass das Verhalten der Zeugin XXX dem Angeklagten auch verdeutlicht hat, dass sie den Geschlechtsverkehr, wie von ihm bereits bei dem Zerren in das Auto vorhergesehen, mit ihm nicht will und auf Gegenwehr wegen der vorangegangenen Schläge verzichtet hat. Denn die Zeugin XXX hat den Angeklagten bei seinen Annäherungen einmal weggedrückt und auf seine Frage, ob sie das nicht wolle, nichts geantwortet. Im Übrigen ist sie vollständig passiv geblieben. Daraus konnte der Angeklagte die naheliegende Möglichkeit erkennen, dass die aufgrund der vorangegangenen Schläge eingeschüchterte und deshalb auf Gegenwehr verzichtende Zeugin XXX nicht mit ihm Geschlechtsverkehr haben wollte, obwohl sie sich direkt vor und beim Geschlechtsverkehr nicht aktiv gewehrt hat.

Darüber hinaus wusste der Angeklagte auch, dass die Zeugin XXX bereits im Laufe ihrer gemeinsamen vorangegangenen Beziehung zumindest schon einmal von ihm geschlagen worden ist. Deshalb durfte der Angeklagte auch nicht damit rechnen, dass die Zeugin XXX seine Schläge im Auto und in der Gartenlaube als einmaligen Ausrutscher ansehen würde, der trotz des unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs zu dem Geschlechtsverkehr auch aus Sicht der Zeugin XXX die Gefahr ausgeschlossen hätte, dass der Angeklagte erneut zuschlägt. Auch aus diesem Grund musste der Angeklagte auch in der Gartenlaube noch mit der nahe liegenden Möglichkeit rechnen, dass die Zeugin XXX nicht mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden war und wegen der unmittelbar vorangegangenen Schläge auf Gegenwehr verzichtet hat.

Da er die Zeugin XXX dennoch auf das Sofa gelegt, ihre Hose ausgezogen sowie den Slip zur Seite geschoben hat und dann in sie eingedrungen ist, hat er trotz der von ihm erkannten, nicht fernliegenden Möglichkeit ihres entgegenstehenden Willens gehandelt und deshalb billigend in Kauf genommen, dass die Zeugin XXX mit ihm keinen Geschlechtsverkehr haben wollte und, wie von ihm bereits beim Zerren in das Auto geplant, erst durch seine Schläge auf Widerstand beim Geschlechtsverkehr verzichtet hat. Dass der Angeklagte diese nahe liegende Möglichkeit tatsächlich auch erkannt hat, wird dadurch bestätigt, dass er die Zeugin XXX gefragt hat, ob sie das - also seine Annäherungen - nicht wolle und trotz der fehlenden Antwort mit ihr Geschlechtsverkehr hatte, obwohl sie vollständig passiv blieb.

Dem steht auch nicht entgegen, dass der Angeklagte und die Zeugin XXX in ihrer vorangegangenen Liebesbeziehung immer wieder auch Streitigkeiten und darauf folgende Versöhnungen hatten, die zumindest einmal von Gewalttätigkeiten begleitet waren. Denn der Angeklagte durfte dennoch nicht davon ausgehen, dass die Zeugin XXX noch mit ihm zum Geschlechtsverkehr bereit gewesen ist. Sowohl der Angeklagte als auch die Zeugin XXX haben bekundet, dass die Beziehung Anfang Dezember 2007 zu Ende gegangen war und sie sich getrennt hatten. Daher hätte eine Versöhnung und einverständlicher Geschlechtsverkehr zumindest nach den vorangegangenen Schlägen in der Gartenlaube auch aus Sicht des Angeklagten eindeutige Anzeichen hierfür erfordert. Das Gegenteil war jedoch angesichts der vollständigen Passivität der Zeugin XXX der Fall.

In der Gesamtschau verblieben damit keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Angeklagte seit dem Zerren in das Auto den Geschlechtsverkehr mit der Zeugin XXX wollte und hierfür sowohl bei den Schlägen als auch während des Geschlechtsverkehrs billigend in Kauf genommen hat, dass er nur durch seine Schläge den Beischlaf mit der Zeugin XXX vollziehen konnte, da auf diesem Weg ihr erwarteter Widerstand ausgeschlossen wurde. Der Angeklagte hat hierbei auch den entgegenstehenden Willen der Zeugin XXX billigend in Kauf genommen.

2.4 Ablehnung des Hilfsbeweisantrags

Der hilfsweise gestellte Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Glaubwürdigkeit der Zeugin XXX war gemäß § 244 Abs. 4 S. 1 StPO abzulehnen, da die Kammer selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Würdigung von Aussagen erwachsener Zeugen gehört zum Wesen richterlicher Rechtsfindung und ist daher grundsätzlich der Kammer anvertraut. Die Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens ist allerdings dann geboten, wenn der Sachverhalt oder die Person des Zeugen solche Besonderheiten aufweist, dass Zweifel daran aufkommen können, ob die Sachkunde des Gerichts auch zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit unter den gegebenen besonderen Umständen ausreicht (vgl. etwa: BGH, Urteil vom 25.04.2006 - 1 StR 579/05, NStZ-RR 2006, 242; BGH, Urteil vom 17.03.2005 - 5 StR 222/04, StV 2005, 419). Um einen solchen Fall handelt es sich hier nicht. Die Zeugin XXX ist erwachsen und uneingeschränkt aussagetüchtig. Auch die Tat selbst und die Belastungen zwischen der Zeugin XXX und dem Angeklagtem durch die vorangegangene konfliktgeprägte Beziehung stellen keinen derartigen besonderen Umstand dar, der Zweifel an der Sachkunde der Kammer begründen kann. Sonstige Umstände, die die Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens erforderlich machen könnten, lagen ebenfalls nicht vor, wurden durch den Hilfsbeweisantrag auch nicht aufgezeigt.

IV.

1. Der Angeklagte hat sich damit der Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs 2 Nr. 1 StGB schuldig gemacht.

Der Angeklagte hat die Zeugin XXX mit Gewalt zum Beischlaf genötigt. Die erforderliche zweckbestimmte Verknüpfung zwischen Gewalt und Beischlaf setzt voraus, dass die Gewalt der Herbeiführung des Beischlafes dient und daher Mittel zur Überwindung geleisteten oder erwarteten Widerstands ist (BGH, Beschluss vom 14.02.2005 - 3 StR 230/04, NStZ 2005, 380). Diese Voraussetzungen sind erfüllt, da der Angeklagte die Zeugin XXX in unmittelbarem zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit dem Geschlechtsverkehr geschlagen und damit ihren Widerstand überwunden hat. Der Angeklagte hat auch vorsätzlich gehandelt. Er wollte den Geschlechtsverkehr mit der Zeugin XXX und hat hierfür sowohl bei den Schlägen als auch während des Geschlechtsverkehrs billigend in Kauf genommen, dass er nur durch seine Schläge und seine körperliche Überlegenheit den Beischlaf mit der Zeugin XXX vollziehen konnte, da auf diesem Weg ihr erwarteter Widerstand ausgeschlossen wurde. Der Angeklagte hat hierbei auch den entgegenstehenden Willen der Zeugin XXX billigend in Kauf genommen.

Der Angeklagte war hingegen nicht auch wegen Vergewaltigung gemäß §§ 177 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1 StGB unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, zu verurteilen. Zwar ist tateinheitliche Begehung mit § 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs 2 Nr. 1 StGB möglich, weil § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB gleichrangig neben den beiden anderen Alternativen der Vorschrift steht (BGH, Urteil vom 03.11.1998 - 1 StR 521/98, BGHSt 44, 228). Allerdings sind die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt. Voraussetzung für die Annahme einer schutzlosen Lage ist, dass das Opfer die Tat aus Angst vor Gefahren für Leib oder Leben über sich ergehen lässt, weil es sich in einer hilflosen Lage befindet und ihm Widerstand gegen den überlegenen Täter aussichtslos erscheint. Dabei reicht es aus, wenn die Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten des Opfers in einem solchen Maße verringert sind, dass es dem ungehemmten Einfluss des Täters preisgegeben ist (BGH, Beschluss vom 11.06.2008 - 5 StR 193/08, NStZ 2009, 263). Diese Voraussetzungen waren vorliegend nicht erfüllt. Denn der Zeugin XXX standen nach dem Anhalten des Autos trotz ihrer Einschüchterung durch die Schläge angesichts ihrer Ortskenntnisse noch Fluchtmöglichkeiten insbesondere zu dem in der Nähe befindlichen Wohnhaus offen, in dem nicht nur die Schwester des Angeklagten sondern auch noch andere Mieter wohnten. Auch besondere Umstände in der Person der Zeugin XXX, die zu ihrer körperlichen Unterlegenheit hinzukommen und eine schutzlose Lage begründen könnten, lagen nicht vor.

2. Die Vergewaltigung hat der Angeklagte in Tateinheit mit Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 StGB, vorsätzlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 230 StGB und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG begangen. Das Vorliegen eines Vergewaltigungsvorsatzes bereits im Zeitpunkt der Abfahrt im ... Weg und die daraus folgende tateinheitliche Begehung beruht darauf, dass der Angeklagte mit der Zeugin XXX vom ... Weg direkt zu der abgelegenen Gartenlaube gefahren ist und eine Zäsur nicht eingetreten ist.

V.

Der Kammer eröffnete sich dadurch gem. § 177 Abs. 2, 52 Abs. 2 StGB ein Strafrahmen, der Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren und ein Höchstmaß von 15 Jahren vorsieht.

Die Kammer hat geprüft, ob die Gesamtschau aller strafschärfenden und strafmildernden Umstände ein Abweichen von diesem Strafrahmen rechtfertigt, dies aber im Ergebnis verneint. Denn angesichts des Eindringens des Gliedes in die Scheide der Zeugin XXX bis hin zum Samenerguss bestand auch unter Berücksichtigung der vorangegangenen Beziehung zwischen Angeklagtem und der Zeugin XXX keine Veranlassung, vom Regelstrafrahmen einer Vergewaltigung abzuweichen.

Im Rahmen des so gefundenen Strafrahmens hat sich zu Gunsten des Angeklagten ausgewirkt, dass er ein Teilgeständnis abgelegt und seine Tat - in dem von ihm eingeräumten Umfang - auch ernsthaft bereut hat. Ebenfalls zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass die Tat aus einer gescheiterten Beziehung heraus begangen wurde und der Angeklagte von dem Ende dieser enttäuscht war. Auch hat er die Zeugin XXX nicht besonders erheblich verletzt; die Hämatome im Gesicht und die Wunde an der Lippe sind vollständig ausgeheilt. Auch hat die Zeugin das Tatgeschehen weitestgehend verarbeitet und leidet nicht mehr erheblich unter den Auswirkungen der Tat. Die Kammer hat hierbei zu Gunsten des Angeklagten unterstellt, dass seine Angaben über die zwischenzeitlich erfolgte Tilgung der Geldstrafe zutreffen und nicht übersehen, dass der Angeklagte die Tat vor der Rechtskraft der Verurteilung vom 30. Juni 2008, die in den Gesamtstrafenbeschluss vom 11. Juni 2009 einbezogen wurde, begangen hat und dass diese Entscheidung nur deshalb nicht mehr einbeziehungsfähig ist, weil der Angeklagte durch Zahlung der Geldstrafe die Zäsurwirkung dieser Entscheidung beseitigt hat. Da niemand durch die pflichtgemäße Erfüllung einer Geldstrafe schlechter gestellt werden soll als durch deren pflichtwidrige Nichterfüllung, war daher der dem Angeklagten entstandene Nachteil durch einen Härteausgleich zu kompensieren.

Nicht unerheblich zu Lasten des Angeklagten haben sich seine Vorstrafen ausgewirkt, die auch eine einschlägige, allerdings bereits längere Zeit zurückliegende Vorverurteilung umfassen. Straferschwerend haben sich auch die tateinheitlich verwirklichte Körperverletzung, die Nötigung und das Fahren ohne Fahrerlaubnis ausgewirkt. Ebenfalls zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass der Geschlechtsverkehr ungeschützt und mit Samenerguss in der Scheide stattfand und dadurch insbesondere die Gefahr einer zumindest angesichts der Trennung unerwünschten Schwangerschaft bestand. Hingegen hat die Kammer das Risiko einer HIV-Infektion nicht zu Lasten des Angeklagten gewertet. Denn der Angeklagte und die Zeugin XXX hatten auch während ihrer Beziehung Geschlechtsverkehr ohne Kondom und die Kammer konnte keine Anhaltspunkte dafür feststellen, dass die kurze Zeit zwischen der Trennung Anfang Dezember 2007 bis zur Tat am 08. Dezember 2007 das Risiko einer durch die Vergewaltigung ausgelösten HIV-Infektion erhöht hat.

Nach Abwägung aller zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer daher eine

Freiheitsstrafe von vier Jahren

als tat- und schuldangemessen und allen anerkannten Strafzwecken gerecht werdend festgesetzt.

Die Kammer hat hierbei nicht übersehen, dass die von dem Angeklagten bekundete Tilgung der Geldstrafe aus dem Gesamtstrafenbeschluss vom 11. Februar 2009 die Zäsurwirkung beseitigt haben kann und deshalb eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit der Verurteilung vom 12. Mai 2009 möglicherweise nicht mehr ausgeschlossen ist. Die Kammer konnte jedoch aus den beigezogenen Akten über den Gesamtstrafenbeschluss eine Tilgung nicht feststellen. Da der Angeklagte die Tilgung der Geldstrafen in dem Hauptverhandlungstermin am 27. Mai 2010 bekundet hat, in dem die Beweisaufnahme geschlossen werden konnte, verblieb der Kammer auch keine Möglichkeit, die Angaben des Verurteilten ohne Verzögerung der Hauptverhandlung nachzuprüfen. Deshalb muss die Prüfung und etwaige Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe dem nachträglichen Beschlussverfahren vorbehalten bleiben.

VI. Kostenentscheidung

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.