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Entscheidung 13 UF 193/19


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 20.12.2019
Aktenzeichen 13 UF 193/19 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2019:1220.13UF193.19.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Dem Antragsteller wird Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin B… in B… beigeordnet.

2. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 23. Juli 2019 unter Aufrechterhaltung im Übrigen in den Ziffern 1. und 3. abgeändert

1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, ab dem 1. Januar 2020 an den Antragsteller zu Händen des Kindesvaters monatlich Kindesunterhalt in Höhe von 159 € monatlich im Voraus zum Ersten jeden Monats zu zahlen.

3. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller zu Händen des Kindesvaters für den Zeitraum vom 1. November 2018 bis zum 28. Februar 2019 Unterhaltsrückstand in Höhe von 798 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

1. Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen der Antragsteller 1/10 und die Antragsgegnerin 9/10.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 4.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der dreijährige Antragsteller verlangt von der Antragsgegnerin, seiner Mutter, Kindesunterhalt in Höhe des Mindestunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle.

Seit der Trennung seiner nicht miteinander verheirateten, gemeinsam sorgeberechtigten Eltern lebt der einkommens- und vermögenslose Antragsteller im Haushalt seines Vaters, von dem er betreut und versorgt wird und der das Kindergeld sowie seit März 2019 Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von 160 € bis zum 30. Juni 2019 und in Höhe von 150 € seit dem 1. Juli 2019 bezieht. Mit Schreiben vom 2. November 2018 hat der Antragsteller die Antragsgegnerin zur Auskunftserteilung und Zahlung von Kindesunterhalt aufgefordert.

Die Antragsgegnerin bezieht Leistungen nach dem SGB II. Sie beruft sich auf Leistungsunfähigkeit, weil sie arbeitsunfähig erkrankt sei.

Der Antragssteller hat beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, an den Antragsteller zu Händen des Kindesvaters

1. ab Rechtskraft der Entscheidung einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen staatlichen Kindergeldes zu zahlen, zahlbar monatlich im Voraus zum Ersten eines jeden Monats;

2. für die Zeit vom 1. März 2019 bis zum 30. Juni 2019 einen monatlichen Teilunterhalt in Höhe von 97 € und für die Zeit ab dem 1. Juli 2019 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung einen monatlichen Teilunterhalt in Höhe von 102 € zu zahlen, zahlbar monatlich im Voraus zum Ersten eines jeden Monats;

3. einen Unterhaltsrückstand für den Zeitraum 1. November 2018 bis zum 1. Juni 2019 in Höhe von 1016 € zu zahlen;

4. vorgerichtliche Kosten in Höhe von 413,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung des Verfahrensantrages zu zahlen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

die Anträge abzuweisen.

Durch die angefochtene Entscheidung, auf die der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug nimmt, hat das Amtsgericht die Antragsgegnerin unter Zurückweisung des Antrags des Antragstellers im Übrigen unter anderem verpflichtet, laufenden Unterhalt in Höhe von monatlich 102 € bis zur Rechtskraft der Entscheidung, ab Rechtskraft 100 % des Mindestunterhalts sowie Unterhaltsrückstände in Höhe von 1.002 € zu zahlen.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Antragsgegnerin unter Berufung auf ihre Arbeitsunfähigkeit ihr erstinstanzliches Ziel weiter. Sie ist der Auffassung, das Amtsgericht hätte nicht von ihrer Leistungsunfähigkeit ausgehen dürfen. Es mangele ihr an Fachkunde, um das eigene Krankheitsbild zu beschreiben und die Auswirkungen auf ihre Erwerbstätigkeit zu erläutern. Sie müsse sich auf ärztliche Hilfe verlassen, um überhaupt herauszufinden, was ihr Krankheitsbild sei und weshalb sie nicht am Sozialleben teilnehmen könne. Es gehöre zum Krankheitsbild, dass sie nicht über ihre gesundheitlichen Beschränkungen sprechen könne. Im Gespräch über ihren Zustand breche die Antragsgegnerin zusammen. Auch im Hinblick auf Bemühungen, ihre Erwerbstätigkeit wieder herzustellen, dürfe nicht verkannt werden, dass eine entsprechende Lähmung zu ihrem Krankheitsbild gehöre.

Sie habe zunächst den Hausarzt aufgesucht, der ihre Beschwerden behandelt und sie medikamentös eingestellt habe. Derzeit nehme sie Medikamente gegen Angstzustände und Depression, darunter Insidon, Venlafaxin und Felis. Als die Behandlung nicht ausreichend erschienen sei, habe der Hausarzt sie an einen Facharzt für Psychiatrie überwiesen. Einen für September 2019 vereinbarten Termin habe der Psychiater abgesagt. Die Antragsgegnerin habe sich an ihre Krankenkasse gewandt, die ihr eine stationäre Unterbringung zwecks effektiver Behandlung empfohlen habe. Nunmehr kümmere sie sich um eine solche Behandlung. Im Alltag leide sie an Angstzuständen, Panikattacken, Selbsthass, starker Zittrigkeit, innerer Unruhe, starken Schamgefühlen, Herzklopfen, Schwindel und Verwirrtheit. Sie könne sich schwer konzentrieren. In Anwesenheit fremder Menschen, vor allem Männer, erlebe sie einen Zustand des Erstarrens. Öffentliche Verkehrsmittel könne sie nicht nutzen, weil sie sich eingeengt und bedroht fühle. Die Panikattacken würden von Sehstörungen und Benommenheit begleitet. Die Unterhaltsverpflichtung, der sie nicht nachkommen könne, beeinträchtige ihre psychische Gesundheit zusätzlich.

Sie beantragt,

den Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 23. Juli 2019 abzuändern und die Anträge des Antragstellers abzuweisen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen,

und beantragt im Wege der Anschlussbeschwerde,

die sofortige Wirksamkeit der angefochtenen Entscheidung anzuordnen.

Der Antragsteller verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die im Beschwerderechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Senat entscheidet seiner Ankündigung im Beschluss vom 7. November 2019 gemäß ohne erneute mündliche Erörterung (§§ 117 III, 68 III 2 FamFG). Die Beteiligten hatten Gelegenheit, ihre tatsächlichen Behauptungen und Rechtsansichten in Schriftsätzen darzulegen und dabei auch auf die Hinweise des Senats einzugehen. Von einer mündlichen Verhandlung ist weiterer Erkenntnisfortschritt nicht zu erwarten.

II.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist teilweise begründet.

Die allgemeinen Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs nach § 1601 ff. BGB, Verwandtschaft und Einkommens- und Vermögenslosigkeit des Kindes liegen unstreitig vor.

1. Die Antragsgegnerin kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg auf Leistungsunfähigkeit berufen. Das Amtsgericht hat ihr zu Recht ein fiktives Einkommen auf der Basis einer Wochenarbeitszeit von 48 Stunden und Entlohnung mit dem Mindestlohn zugerechnet. Auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts, denen insoweit nichts hinzuzufügen ist, nimmt der Senat Bezug.

2. a) Die Berufung der Antragsgegnerin auf die "seit einer gewissen Zeit" (Bl. 31) bestehende Arbeitsunfähigkeit infolge von Angstzuständen und einer Depression verhilft ihrem Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Sie hat hierdurch nicht hinreichend substantiiert dargelegt, krankheitsbedingt arbeits- oder erwerbsunfähig zu sein. Der Unterhaltspflichtige, der sich auf gesundheitlich bedingte Leistungsunfähigkeit beruft, trägt die Darlegungs- und Beweislast für seine Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit. Wer sich gegenüber seiner Erwerbsobliegenheit auf eine krankheitsbedingte Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit berufen will, muss grundsätzlich Art und Umfang der behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Leiden angeben, und er hat ferner darzulegen, inwieweit die behaupteten gesundheitlichen Störungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken (BGH, FamRZ 2013, 1558, Rn. 13 f.; Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, 10. A., § 1, Rn. 787). Konkrete Erwerbsbeeinträchtigungen sind im Einzelnen darzulegen und – gegebenenfalls anhand von Arztberichten oder Privatgutachten – zu erläutern.

Diesen Anforderungen werden die Darlegungen zu krankheitsbedingten Erwerbseinschränkungen der Antragstellerin nicht gerecht. Fehlt es an entsprechendem Vortrag, muss sich der Unterhaltspflichtige als erwerbsfähig behandeln lassen.

Die Antragsgegnerin hat einerseits vorgetragen, sich nicht über ihre gesundheitlichen Beschränkungen äußern zu können. Andererseits hat sie beschrieben, im Alltag an Angstzuständen, von Sehstörungen und Benommenheit begleitete Panikattacken, Selbsthass, starker Zittrigkeit, innerer Unruhe, starken Schamgefühlen, Herzklopfen, Schwindel und Verwirrtheit zu leiden, sich schwer konzentrieren zu können und in Anwesenheit Fremder, insbesondere fremder Männer, einen Erstarrungszustand zu erleben und öffentliche Verkehrsmittel nicht benutzen zu können, weil sie sich eingeengt und bedroht fühle. Damit widerlegt sie ihre Einlassung, nichts über ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen mitteilen zu können. Die Beschreibungen entbehren gleichwohl der erforderlichen Substanz. Die Antragsgegnerin teilt nicht mit, in welcher Häufigkeit und Intensität sie von den beschriebenen Beschwerden geplagt wird und weshalb diese sie hindern, auch einfache ungelernte Tätigkeiten wie Zeitungsausträgerin, Haushaltshilfe, Verkäuferin, Hilfsarbeiterin oder ähnliches auszuüben. Gegen eine Erwerbsunfähigkeit spricht zudem der Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Denn solche Leistungen werden regelmäßig nur Leistungsempfängern gewährt, die dem Arbeitsmarkt grundsätzlich zur Verfügung stehen (vgl. KG NJOZ 2015, 1199).

b) Die Antragsgegnerin kann sich auch deshalb nicht auf eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit berufen, weil sie nicht ausgeführt hat, die gebotenen und ihr obliegenden Heilungsbemühungen zielstrebig und dauerhaft unternommen zu haben.

Im Falle einer Erkrankung trifft den Unterhaltspflichtigen eine Obliegenheit, alles zur Wiederherstellung seiner Arbeitskraft Erforderliche zu tun, um seine Leistungsfähigkeit wiederherzustellen. Wer leichtfertig oder fahrlässig die Möglichkeit einer ärztlichen Behandlung zur Behebung der einer Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entgegenstehenden Umstände nicht nutzt, muss sich unterhaltsrechtlich so behandeln lassen, als hätte die Behandlung Erfolg gehabt. Er kann dann als unterhaltsrechtlich leistungsfähig angesehen werden (Wendl/Dose, a. a. O., § 1 Rn 789).

So liegt der Fall hier. Die Antragstellerin hat dargelegt, vom Hausarzt verordnete Medikamente gegen Angstzustände und Depressionen einzunehmen. Als sich diese Behandlung nicht als ausreichend erwiesen habe, sei sie zum Facharzt für Psychiatrie überwiesen worden. Dort habe sie einen Termin im September 2019 erhalten, den der Arzt abgesagt habe. Seitdem bemühe sie sich auf Empfehlung ihrer Krankenkasse um eine stationäre Aufnahme.

Diesem Vortrag lässt sich nicht entnehmen, ob sie konkrete Maßnahmen ergriffen hat, die die Aussicht rechtfertigen, sie könnten zu einer baldestmöglichen Genesung beitragen. Sie hat nicht vorgetragen, wie häufig sie sich auf welche Weise bei welchen Ärzten um einen Termin bemüht hat, ebensowenig hat sie Konkretes zur Art und zum Erfolg ihrer seit September 2019 entfalteten Bemühungen um eine stationäre Aufnahme dargelegt. Es ist gerichtsbekannt, dass beispielsweise bei Ambulanzen der psychiatrischen Krankenhäuser Behandlungstermine auch außerhalb von Krisensituationen vereinbart werden können.

Wenn sie sich, wie sie behauptet, aufgrund ihrer Erkrankung nicht selbst um ihre Genesung kümmern kann, dann ist nicht klar, warum sie nicht Dritte, etwa ihre ihren Hausarzt, der sie mit Medikamentenverordnungen versorgen muss, um Hilfe ersucht bzw. warum auch dies keinen Erfolg verspricht. Nach alledem kann der Senat nicht feststellen, dass sich die Antragsgegnerin nach Kräften um Genesung bemühen würde.

3. Die Beschwerde ist insoweit erfolgreich, als das Amtsgericht von den der Antragsgegnerin fiktiv zugerechneten Nettoeinkünften keine pauschalen berufsbedingten Aufwendungen in Höhe von 5 Prozent abgezogen hat (Nr. 10.2.1 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, im Folgenden: Brb. UL). Auch wenn Mindestunterhaltsansprüche im Raume stehen, kann im Fall fiktiver Einkünfte kein konkreter Vortrag zu beruflich veranlassten Aufwendungen verlangt werden (vgl. BGH, NJW 2009, 1410 = FPR 2009, 124 Rn. 39; Senat, NJOZ 2019, 1393; Erman/Hammermann, BGB, 14. Aufl. 2014, § 1603 Rn. 21 a mwN). Damit sind das zuzurechnende Einkommen und die zu zahlenden Beträge teilweise etwas geringer als vom Amtsgericht festgestellt:

a) Im Jahr 2018, als der Mindestlohn 8,84 € pro Stunde Betrug, hat sie bei einer Wochenarbeitszeit von 48 Stunden (208 Stunden im Monat) ein Bruttoeinkommen von 1.838,72 € erzielen können. Bei Lohnsteuerklasse I und 0,5 Kinderfreibeträgen ergab sich ein Nettoeinkommen von 1.322,37 €, von dem pauschale berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 5 % (66,12 €) abzuziehen sind, so dass 1.256,25 € verbleiben. Um den notwendigen Selbstbehalt von 1.080 € (Nr. 21.2 Brb. UL) bereinigt, verbleibt ein verfügbares Einkommen von (1.256,25 € - 1.080 €) 176,25 €, aufgerundet 177 € (Nr. 25 Brb. UL), das die Antragsgegnerin für den Kindesunterhalt einsetzen konnte. In den verfahrensgegenständlichen Monaten November und Dezember 2018 sind damit Rückstände von (2 x 176,25 €) 354 € entstanden.

b) Im Jahr 2019 betrug der Mindestlohn pro Stunde 9,19 €. Aus dem so erzielbaren Bruttoeinkommen von (208 Stunden x 9,19 €) 1.911,52 € hätte sich ein Nettoeinkommen von 1.369,56 € ergeben, um pauschale berufsbedingte Aufwendungen (68,48 €) bereinigt wäre ein Einkommen von 1.301,08 € verblieben.

Von Januar bis Dezember 2019 verblieb fiktiv ein um den Selbstbehalt bereinigtes, für den Kindesunterhalt einsetzbares Einkommen von (1.301,08 € - 1.080 €) 221,08 €, aufgerundet 222 €.

In den Monaten Januar und Februar 2019 entstand ein Rückstand von 444 €.

Von März bis Juni 2019 bezog der Antragsteller Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von 160 €, seine Ansprüche gegen die Antragsgegnerin sind insoweit auf die Unterhaltsvorschusskasse übergegangen, so dass er sie nicht mehr geltend macht. Ihm steht damit in diesem Zeitraum ein Anspruch in Höhe von monatlich (257 € - 160 €) 97 € zu.

Seit Juli 2019 bezieht der Antragsteller Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von 150 €. Er kann gegen die Antragsgegnerin daher einen Anspruch in Höhe von monatlich (252 € - 150 €) 102 € geltend machen.

Diese Beträge hätte die Antragsgegnerin aus dem fiktiv zurechenbaren Einkommen aufbringen können.

c) Im Jahr 2020 wird der Mindestlohn 9,35 € betragen. Das sich hieraus ergebende Bruttoeinkommen von 1.944,80 € führt zu einem Nettoeinkommen von 1.387,72 €, so dass ein um pauschale berufsbedingte Aufwendungen von 69,39 € bereinigtes Einkommen von 1.318,33 € zuzurechnen ist. Zum 1. Januar 2020 wird der notwendige Selbstbehalt auf 1.160 € angehoben werden. Es wird dann ein einsetzbares Einkommen von (1.318,33 € - 1.160 €) 158,33 €, aufgerundet 159 € verbleiben, das den geltend gemachten Zahlbetrag von 100 % des Mindestunterhalts (369 €) abzüglich des hälftigen Kindergelds (102 €), mithin 267 €, unterschreitet.

III.

Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers ist unzulässig, weil bereits ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit mit der Beschwerdeentscheidung nicht ersichtlich ist. Denn der Senatsbeschluss wird mit seinem Erlass wirksam und damit auch vollstreckbar. Der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der angefochtenen Entscheidung bedarf es damit nicht mehr.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG, die Wertfestsetzung auf den §§ 55 II, 51 I 1, II 1 FamGKG.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 II FamFG), besteht nicht.