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Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für staatenlose Palästinenserin aus Syrien gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG


Metadaten

Gericht VG Frankfurt (Oder) 3. Kammer Entscheidungsdatum 19.11.2020
Aktenzeichen 3 K 1633/16.A ECLI ECLI:DE:VGFRANK:2020:1119.3K1633.16.A.00
Dokumententyp Gerichtsbescheid Verfahrensgang -
Normen § 3 Abs 3 S 2 AsylVfG 1992

Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung von Nr. 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. August 2016 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

Die nach eigenen Angaben im Jahr 2005 geborene Klägerin ist eine staatenlose Palästinenserin muslimischen Glaubens. Sie hat eine Bescheinigung der United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) vom 24. August 2015 vorgelegt, derzufolge sie ebenso wie ihre Eltern und ihre Geschwister bei dieser Organisation als palästinensischer Flüchtling mit ständigem Aufenthalt im UNRWA-Flüchtlingslager Neirab Camp in der Nähe des Flughafens von Aleppo (Nordsyrien) registriert war. Auf eine Anfrage der Beklagten bestätigte die UNRWA, dass es sich bei der Klägerin um einen registrierten Flüchtling mit Aufenthalt in Syrien handelt.

Eigenen Angaben zufolge verließ die Klägerin Syrien gemeinsam mit der Familie ihres Onkels am 10. September 2015, ging zunächst in die Türkei und reiste über Griechenland und die Balkanroute am 26. September 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie die Anerkennung als politischer Flüchtling beantragte.

Ihre Eltern, ihr Großvater und die anderen Geschwister blieben in dem Flüchtlingslager bei Aleppo, wo sie nach den Angaben der Klägerin bis heute wohnen. Der Onkel der Klägerin ist in Deutschland zu ihrem Vormund bestellt worden.

Die Beklagte führte die Anhörung im Asylverfahren zunächst durch Übersendung eines Fragebogens durch, in dem die Klägerin u.a. die Frage, ob sie in Syrien Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe befürchte und deshalb die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus in Deutschland beantrage, durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes bejahte. Weitere Angaben zu einem Verfolgungsschicksal enthielt der Fragebogen nicht. Ebenso erklärte die Klägerin durch Ankreuzen, sie verzichte darauf, zusätzlich zur Zuerkennung des Flüchtlingsstatus auch den Anspruch auf das Asylrecht prüfen zu lassen.

Im August 2016 hörte die Beklagte die Klägerin mündlich zu ihrem Verfolgungsschicksal an. Die damals 10-jährige Klägerin erklärte, sie habe in Syrien Luftangriffe und abstürzende Flugzeuge ebenso gesehen wie Leichen. Sie habe auch gesehen, wie ihr Onkel bei einem Bombardement verletzt worden sei. Es habe viele Bombardierungen und Bombenangriffe gegeben. Es sei Krieg in Syrien. Ihre Mutter sei schwanger gewesen und habe deshalb nicht mitkommen können. Als sie losgefahren seien, sei sie bei ihrem Onkel gewesen. Zu der Zeit hätten schlimme Gefechte stattgefunden, sodass sie dort weg mussten, um nicht zu sterben. Ihr Onkel habe dann ihren Vater angerufen und die beiden hätten vereinbart, dass die Klägerin mit der Familie des Onkels reisen solle. Deswegen sei sie ohne ihre Eltern nach Deutschland gekommen. Ihr selbst sei vor der Ausreise nichts zugestoßen. Im Fall einer Rückkehr fürchte sie sich vor dem Krieg, dorthin könne man nicht zurück. Sie wolle, dass ihre Familie so schnell wie möglich nach Deutschland nachkommen könne.

Mit Bescheid vom 9. August 2016 (zugestellt gegen Postzustellungsurkunde am 16. August 2016) erkannte ihr die Beklagte den subsidiären Schutzstatus zu, lehnte den Antrag aber im Übrigen ab.

Die Klägerin hat am 29. August 2016 Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erhoben und hierfür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Zur Begründung verwies sie anfangs u.a. auf die der Klägerin in Syrien drohenden Gefahren, insbesondere durch eine Verfolgung wegen ihrer illegalen Ausreise, des Auslandsaufenthaltes und der Asylantragstellung. Im Fall der Klägerin komme hinzu, dass sie aus einer Rebellenhochburg stamme, nämlich aus Aleppo. In ihrer Heimat herrsche ein Bürgerkrieg, in dessen Verlauf bereits hunderttausende Zivilpersonen getötet und verletzt worden seien. Das Risiko eines Angriffs auf Leib und Leben sei deshalb unzumutbar hoch. Hinzu komme die Vernichtung einer funktionierenden Infrastruktur gerade in und um Aleppo. Es gebe weder Wohnraum noch eine ausreichende Versorgung.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 6. Februar 2017 auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen, der der Klägerin Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt hat. Zur Begründung führte er aus, das Gericht habe in seinen bisherigen Entscheidungen in Übereinstimmung mit Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung einen Anspruch syrischer Asylsuchender auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bejaht, weil der syrische Staat die illegale Ausreise, die Asylantragstellung und den langjährigen Aufenthalt im Ausland zum Anlass für Verfolgungsmaßnahmen nehme. Ob die zwischenzeitlich geänderte, abweichende Entscheidungspraxis des Bundesamtes gerechtfertigt sei, weil sich die Sachlage nunmehr geändert habe und inzwischen nicht mehr allen syrischen Staatsangehörigen im Falle einer Rückkehr aus dem Ausland unterschiedslos die Gefahr einer politischen Verfolgung drohe, bedürfe im weiteren Klageverfahren eine Überprüfung, deren Ergebnis offen sei.

Im weiteren Verfahren stützte die Klägerin ihre Klage u.a. darauf, dass sie als staatenlose Palästinenserin aus Syrien unter dem Schutz der UNRWA gestanden habe und diesen Schutz nicht mehr in Anspruch nehmen könne. Sie ist der Auffassung, dass ihr vor diesem Hintergrund und gemäß der im Anschluss an eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 des Asylgesetzes (AsylG) auch dann zustehe, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG nicht vorlägen. Dass die Klägerin Syrien erst während des Bürgerkriegs verlassen habe, ergebe sich auch aus einer Schulbescheinigung, die sie als Kopie und in Übersetzung zur Gerichtsakte gereicht hat.

Diese mit einem UN-Stempel versehene Schulbescheinigung bestätigt, dass die Klägerin von 2011 bis 2015 die ersten vier Klassen einer Schule bei Aleppo besucht habe.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

die Beklagte unter Teilaufhebung ihres Bescheides vom 9. August 2016 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte verteidigt den angefochtenen Bescheid und beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass im Fall der Klägerin die Voraussetzungen eines auf § 3 Abs. 3 S. 2 AsylG gestützten Anspruchs nicht gegeben seien. Dies gelte auch, wenn man davon ausgehe, dass sie nachgewiesen habe, zum Personenkreis der staatenlosen Palästinenser zu gehören, die nachweislich den Schutz der UNRWA in Anspruch genommen habe. Es sei im Fall der Klägerin nicht davon auszugehen, dass ihr Wegzug durch nicht von ihr zu kontrollierende und von ihrem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt gewesen sei, die sie zum Verlassen des Gebiets gezwungen und somit daran gehindert hätten, den von der UNRWA gewährten Beistand zu genießen. Es sei insbesondere nicht ersichtlich, dass sich die Klägerin in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befunden habe und es der UNRWA unmöglich gewesen sei, ihr Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der der Organisation übertragenen Aufgabe im Einklang stünden. Zum Beleg dieser Auffassung verweist die Beklagte u.a. und vor allem darauf, dass sich die gesamte Familie der Klägerin nach deren Angaben noch immer in dem von der UNRWA betriebenen Flüchtlingslager bei Aleppo aufhalte. Sie habe selbst gesagt, dass ihr persönlich nichts passiert sei und habe zwischenzeitlich sogar eine Rückreise nach Syrien beabsichtigt und sich hierfür einen Reiseausweis für Palästinenser ausstellen lassen. Eine individuelle Gefährdungslage habe die Klägerin nicht geschildert

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die der Entscheidung zu Grunde lagen.

Entscheidungsgründe

A. Der Einzelrichter konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).

B. Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.

Der Bescheid, mit dem die Beklagte der Klägerin den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, ist rechtswidrig, soweit die Beklagte damit zugleich die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt hat; die teilweise Ablehnung des von der Klägerin gestellten Schutzantrags verletzt sie in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Klägerin hat Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG.

I. Der Satz 2 des § 3 Abs. 3 AsylG kann nur im Zusammenhang mit dem ersten Satz dieser Vorschrift verstanden werden. § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG bestimmt, dass ein Ausländer nicht Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, solange er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genießt. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 und 2 AsylG ist ein Ausländer – hingegen – als Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG anzuerkennen, wenn ihm der Schutz oder Beistand einer Organisation oder Einrichtung i. S. des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist und in seiner Person nicht einer der Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 2 AsylG vorliegt.

Nach der ständigen Rechtsprechung einiger Oberverwaltungsgerichte, der der Einzelrichter folgt, wird für den Fall, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG vorliegen, die Flüchtlingseigenschaft „ipso facto" zuerkannt, d. h. unmittelbar ohne eine Einzelfallprüfung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG. Zwar verwendet diese Vorschrift des Asylgesetzes – anders als Art. 12 Abs. 1 lit. a) Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (RiLi 2011/95/EU) – die Formulierung „ipso facto" nicht, sie ist jedoch richtlinienkonform dahingehend auszulegen. § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG ist insoweit eine Rechtsfolgenverweisung und begründet einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG nicht vorliegen (vgl. z.B. OVG Weimar, Urteil vom 05. Juni 2018 – 3 KO 167/18 –; OVG Saarlouis, Urteil vom 21. September 2017 – 2 A 447/17 –, juris; VGH Kassel, Beschluss vom 30. Juli 2018 – 3 A 582/17.A –, alle zitiert nach juris).

II. Im Fall der Klägerin sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen solchen Anspruch zur Überzeugung des Einzelrichters erfüllt.

Sie ist unstreitig eine staatenlose Palästinenserin, was auch durch den ihr erteilten Reiseausweis für Palästinenser bestätigt wurde. Die Lage dieses Personenkreises ist bis heute nicht gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden. Dass die Familie der Klägerin vor ihrer Ausreise unter dem Schutz der UNRWA stand, ist sowohl durch die von ihr in Kopie vorgelegte Bescheinigung der UNRWA als auch durch die Auskunft der UNRWA auf die Anfrage der Beklagten bestätigt worden. Für das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von § 3 Abs. 2 Asylgesetz ist im Fall der Klägerin nichts ersichtlich.

Die Klägerin hat auch glaubhaft und schlüssig dargelegt, Syrien erst im Jahr 2015 verlassen zu haben. Sie tat dies in einer Zeit, als es um die Rebellenhochburg Aleppo intensive Kämpfe gab, die erst Ende 2016 ihr Ende fanden. Sie hat glaubhaft dargelegt, dass sie selbst auch Zeuge entsprechender Kriegshandlungen geworden ist und intensive Kämpfe gerade auch den Anlass für ihre Ausreise aus Syrien bildeten. Auch die Beklagte hat gerade vor diesem Hintergrund in dem teilweise angefochtenen Bescheid vom 9. August 2016 bestätigt, dass der Klägerin im Falle einer Rückkehr in ihr Herkunftsland Syrien ein ernsthafter Schaden droht und ihr deshalb subsidiären Schutz zuerkannt.

Nach der bereits oben zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung liegt es in solchen (Bürger-) Kriegssituationen von einiger Dauer und Intensität nahe, dass die UNRWA einen mandatsentsprechenden effektiven Schutz und Beistand nicht länger gewähren kann. Wird daher einem von einem Bürgerkrieg Betroffenen – wie im Fall der Klägerin – der subsidiäre Schutz im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zuerkannt, geht von der festgestellten (Bürger-)Kriegssituation eine Indiz- bzw. Vermutungswirkung dafür aus, dass die UNRWA in einem davon betroffenen Einsatzgebiet tatsächlich effektiven Schutz und Beistand nicht gewähren kann.

Die Beklagte hat diese Vermutung im vorliegenden Fall nicht widerlegt. Hierzu genügt insbesondere nicht ihr Hinweis, dass die restliche Familie der Klägerin im Flüchtlingslager in Syrien geblieben ist. Denn allein mit diesem Hinweis ist nicht belegt, dass dieser Aufenthalt der anderen Familienmitglieder in Lebensverhältnissen stattfindet, die mit der der UNRWA übertragenen Aufgabe im Einklang stehen. Richtig ist vielmehr, dass gerade in und um Aleppo über längere Zeiträume schwere Kämpfe stattfanden, die mit entsprechenden Gefahren für die dort lebende Zivilbevölkerung einschließlich der staatenlosen Palästinenser verbunden waren und die die gesamte Infrastruktur im Rahmen der Kampfhandlungen in den Jahren 2015 und 2016 so schwer beschädigt haben, dass weder eine Versorgung mit Wohnraum noch mit Waren des täglichen Bedarfs auf dem zu fordernden Niveau gewährleistet war.

Der Einzelrichter folgt auch insoweit der Auffassung der oben genannten Oberverwaltungsgerichte, wonach sich aufgrund der verfügbaren Erkenntnisquellen zur gerichtlichen Überzeugung feststellen lässt, dass es der UNRWA faktisch unmöglich war und ist, in ihrem Einsatzgebiet Syrien Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der der UNRWA übertragenen Aufgabe im Einklang stehen (vgl. OVG Weimar, Urteil vom 05. Juni 2018 – 3 KO 167/18 –, Seite 17 des Urteilsabdrucks) und dass auch nicht begründet davon ausgegangen werden kann, dass staatenlose Palästinenser – wie die Klägerin – in einem anderen Flüchtlingslager der UNRWA innerhalb Syriens den vom Gesetz geforderten Schutz hätten in Anspruch nehmen können (Seite 18 desselben Urteilsabdrucks).

Dafür, dass sich die Lage in Syrien seit diesen Entscheidungen im Jahr 2018 bis heute derart stabilisiert hätte, dass nunmehr die UNRWA die ihr übertragene Aufgabe dort wieder in der gebotenen Weise erfüllen könnte, fehlen gegenwärtig (noch) hinreichend belastbare Tatsachenbelege. Der Einzelrichter kann hiervon jedenfalls solange nicht ausgehen, wie die Beklagte weiterhin an den von ihr ausgesprochenen Zuerkennungen subsidiären Schutzes für Personen aus Syrien festhält. Dies tut sie bislang vor dem Hintergrund des dort fortdauernden innerstaatlichen bewaffneten Konflikt.

Dass die Klägerin aus persönlichen Gründen, wie z.B. einer schweren Erkrankung ihrer Mutter, in der Vergangenheit unter Umständen bereit gewesen wäre, auch unter solchen widrigen Bedingungen in ihre Heimat zurückzukehren und deshalb die Ausstellung eines Reiseausweises beantragt hat, lässt den ihr kraft Gesetzes in § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG eingeräumten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unberührt. Einer der Gründe, die nach § 72 AsylG zum Erlöschen eines Anspruchs auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könnten, liegt nicht vor. Dies gilt auch und insbesondere für § 72 Abs. 1 Nr. 1 und 1a AsylG, die – wie alle Erlöschensgründe – verfassungskonform eng auszulegen sind (VG Berlin, Beschluss vom 13. Juni 2002 – 21 A 225.02 –, juris Rn.8). Denn die Klägerin hat sich weder einen syrischen Nationalpass ausstellen lassen noch ist sie tatsächlich freiwillig nach Syrien zurückgekehrt. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die Anwendung dieser Erlöschenstatbestände auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 3 S. 2 AsylG nicht ohnehin von vornherein ausgeschlossen ist, da diese vollkommen andere tatbestandliche Voraussetzungen aufweist als die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG.

C.  Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylG.