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Schmutzwasseranschlussbeitrag


Metadaten

Gericht VG Cottbus 6. Kammer Entscheidungsdatum 20.03.2014
Aktenzeichen VG 6 L 57/14 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 42 Abs 2 VwGO, § 8 KAG BB, § 709 BGB, § 714 BGB, § 727 BGB, § 730 Abs 2 S 2 BGB

Leitsatz

1. Die Gesellschafter einer GbR sind durch einen Abgabenbescheid, der sich gegen eine bestehende oder vermeintliche Gesellschaft richtet, nicht beschwert, weil eine Vollstreckung aus diesem Bescheid nur in das Gesellschaftsvermögen erfolgen kann. Deshalb ist der Widerspruch bzw. die Klage usw. nach §§ 709 Abs. 1, 714 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) grundsätzlich durch alle Gesellschafter für die GbR gemeinschaftlich zu erheben. Zu einer Widerspruchs-, Antrags- oder Klagebefugnis der einzelnen Gesellschafter kann es nur kommen, wenn ihnen gegenüber ein Haftungsbescheid erlassen wird.

2. Gemäß § 727 Abs. 1 BGB wird die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, sofern nicht aus dem Gesellschaftsvertrag sich ein anderes ergibt. Auch wenn eine GbR nach dem Tod eines Gesellschafters aufgelöst wird, besteht sie grds. als Liquidationsgesellschaft fort. Der Anteil des Erblassers fällt in den Nachlass. In diesem Fall treten die Erben anstelle des verstorbenen Gesellschafters in die durch den Tod als Liquidationsgesellschaft fortbestehende Gesellschaft ein. Auch im Falle der Auflösung der GbR können daher gemäß § 730 Abs. 2 Satz 2 BGB Rechtsmittel und Rechtsbehelfe grds. nur durch alle Gesellschafter bzw. deren Erben gemeinschaftlich erhoben werden.

3. Selbst für eine (voll )beendete GbR gilt insoweit, dass Rechtsmittel und Rechtsbehelfe nur durch alle Gesellschafter - bzw. deren Erben - gemeinschaftlich erhoben werden können, da diese abgabenrechtlich so lange fortbesteht bzw. als materiell rechtlich existent anzusehen ist, bis alle Rechtsbeziehungen abgewickelt sind, gegen sie als noch Abgabenansprüche geltend gemacht werden können.

4. Allerdings kann der Gesellschaftsvertrag gemäß § 727 Abs. 1 2. HS BGB bestimmen, dass die Folge des Todes eines Gesellschafters nicht deren Auflösung ist. Die Rechtsfolgen beim Tod eines Gesellschafters einer GbR bestimmen sich also in erster Linie nach dem Gesellschaftsvertrag und nicht nach den Bestimmungen des Erbrechts. Insoweit kann der Gesellschaftsvertrag Fortsetzungs , Nachfolge und Eintrittsklauseln enthalten; nur wenn es an einer abweichenden gesellschaftsvertraglichen Regelung für den Todesfall eines Gesellschafters fehlt, bleibt es bei dem Grundsatz des § 727 Abs. 1 BGB, wonach die GbR durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst wird, sich also in eine Liquidationsgesellschaft umwendelt. In diesem Fall treten die Erben anstelle des verstorbenen Gesellschafters in die durch den Tod als Liquidationsgesellschaft fortbestehende Gesellschaft ein.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 826,20 Euro festgesetzt.

Gründe

Der (sinngemäße) Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 11. Juni 2013 gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 22. Mai 2013 (Buchungszeichen 644110623) anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

Der gemäß §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Antrag ist bereits unzulässig, da der Antragsteller nicht antragsbefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO (analog) ist.

Der Antragsteller kann nicht geltend machen, durch den Beitragsbescheid in eigenen Rechten betroffen zu sein. Inhaltsadressatin des Bescheides und Beitragsschuldnerin ist nach den im Bescheid verwendeten Formulierungen (vgl. nur den Kopf des Bescheides und die Angaben auf dessen Seite 4: „Peter A.…und A.…in Gesellschaft bürgerlichen Rechts“) die Peter und A. Grundstücksgemeinschaft (GbR). Der Antragsteller hingegen ist nicht Adressat des Bescheides. Er ist lediglich Gesellschafter der Beitragsschuldnerin und als solcher nicht unmittelbar betroffen. Die Gesellschafter einer GbR sind durch einen Abgabenbescheid, der sich gegen eine bestehende oder vermeintliche Gesellschaft richtet, nicht beschwert, weil eine Vollstreckung aus diesem Bescheid nur in das Gesellschaftsvermögen erfolgen kann. Deshalb ist der Widerspruch bzw. die Klage u.s.w. nach §§ 709 Abs. 1, 714 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) grundsätzlich durch alle Gesellschafter für die GbR gemeinschaftlich zu erheben. Zu einer Widerspruchs-, Antrags- oder Klagebefugnis der einzelnen Gesellschafter kann es nur kommen, wenn – was hier nicht der Fall ist - ihnen gegenüber ein Haftungsbescheid erlassen wird (vgl. BFH, Urteil vom 25. Juli 2000 – VIII R 32/99 -, zit. nach juris; Beschluss vom 30. April 2007 - V B 194/06 -, zit. nach juris; Beschluss vom 5. März 2010 - V B 56/09 -, zit. nach juris; VG München, Urteil vom 12. August 2010 – M 10 K 09.4888 -, zit. nach juris).

Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass der Gesellschafter Peter A. verstorben ist. Gemäß § 727 Abs. 1 BGB wird die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, sofern nicht aus dem Gesellschaftsvertrag sich ein anderes ergibt. Auch wenn eine GbR nach dem Tod eines Gesellschafters aufgelöst wird, besteht sie grds. als Liquidationsgesellschaft fort. Der Anteil des Erblassers fällt in den Nachlass. In diesem Fall treten die Erben anstelle des verstorbenen Gesellschafters in die durch den Tod als Liquidationsgesellschaft fortbestehende Gesellschaft ein. Auch im Falle der Auflösung der GbR können daher gemäß § 730 Abs. 2 Satz 2 BGB Rechtsmittel und Rechtsbehelfe grds. nur durch alle Gesellschafter bzw. deren Erben gemeinschaftlich erhoben werden (vgl. BFH, Beschluss vom 17. Mai 1994 – IV B 54/93 -, zit. nach juris; OLG München, Beschluss vom 7. September 2010 – 34 Wx 100/10 -, zit. nach juris; OLG Dresden, Beschluss vom 12. April 2011 – 17 W 1272/10 u.a. -, zit. nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 2. November 2011 – I-15 W 402/11 u.a. -, zit. nach juris; FG Saarland, Urteil vom 13. September 2006 – 1 K 76/06 -, zit. nach juris; FG Nürnberg, Urteil vom 8. Oktober 2003 – V 373/2001 -, zit. nach juris;). Selbst für eine (voll-)beendete GbR gilt insoweit, dass Rechtsmittel und Rechtsbehelfe nur durch alle Gesellschafter – bzw. deren Erben - gemeinschaftlich erhoben werden können, da diese abgabenrechtlich so lange fortbesteht bzw. als materiell- rechtlich existent anzusehen ist, bis alle Rechtsbeziehungen abgewickelt sind, gegen sie also noch Abgabenansprüche geltend gemacht werden können (vgl. BFH, Urteil vom 13. 10. 1998 – VIII R 35/98 -, zit. nach juris; Urt. vom 25. 7. 2000 – VIII R 32/99 -, zit. nach juris; Urteil vom 17. Januar 2007 – XI R 19/05 -, zit. nach juris; Urteil vom 30. April 2007, a.a.O.; Beschluss vom 5. März 2010, a.a.O.; VG München, a.a.O.; zur Gewerbesteuer auch VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 7. November 2005 - 4 A 206/04 -, zit. nach juris).

Allerdings kann der Gesellschaftsvertrag gemäß § 727 Abs. 1 2. HS BGB bestimmen, dass die Folge des Todes eines Gesellschafters nicht deren Auflösung ist. Die Rechtsfolgen beim Tod eines Gesellschafters einer GbR bestimmen sich also in erster Linie nach dem Gesellschaftsvertrag und nicht nach den Bestimmungen des Erbrechts. Insoweit kann der Gesellschaftsvertrag Fortsetzungs-, Nachfolge- und Eintrittsklauseln enthalten; nur wenn es an einer abweichenden gesellschaftsvertraglichen Regelung für den Todesfall eines Gesellschafters fehlt, bleibt es bei dem Grundsatz des § 727 Abs. 1 BGB, wonach die GbR durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst wird, sich also in eine Liquidationsgesellschaft umwandelt (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 14. September 2011 – 5 Wx 53/11 -, zit. nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 2. November 2011, a.a.O.; OLG Schleswig- Holstein, Beschluss vom 4. Januar 2012 – 2 W 186/11 -, zit. nach juris). Vorliegend bestimmt § 12 Nr. 1 des vom Antragstellervertreter vorgelegten Gesellschaftsvertrages vom 24. Juni 1997, dass beim Tod eines Gesellschafters die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern mit den Abkömmlingen des verstorbenen Gesellschafters fortgesetzt wird, soweit diese Erben werden (1. Hs); andere Erben werden nicht Gesellschafter (2. Hs). Ist beim Tod eines Gründungsgesellschafters noch ein Gründungsgesellschafter vorhanden, so entscheidet dieser, ob die Gesellschaft mit den Abkömmlingen des verstorbenen Gesellschafters oder einer Stiftung fortgesetzt wird oder ob unter Auflösung der Gesellschaft eine Realteilung des Vermögens vollzogen wird oder ob er unter Abfindung der Erben bzw. der Stiftung die Gesellschaft allein fortsetzt (§ 12 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages). Sind keine Abkömmlinge vorhanden oder werden sie nicht Erben oder entscheidet der Gründungsgesellschafter, die Gesellschaft allein fortzusetzen, wird die Gesellschaft von dem oder den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt (§ 12 Nr. 3 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages). Die Erben erhalten in diesem Fall eine Abfindung (§ 12 Nr. 3 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages). Im Falle des Todes eines Gesellschafters können der oder die verbleibenden Gesellschafter auch die Auflösung der Gesellschaft zum 31. Dezember beschließen, der auf den Todestag des Gesellschafters folgt (§ 12 Nr. 6 des Gesellschaftsvertrages).

Vorliegend hat der Antragsteller selbst vorgetragen (vgl. die Angaben in seiner eidesstattlichen Versicherung), dass es Abkömmlinge des Herrn Peter A. (Sohn und Tochter) gibt, die Erben geworden sind; dass sie die Erbschaft ausgeschlagen hätten und er infolgedessen die Gesellschaft gemäß § 12 Nr. 3 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages allein fortsetze, hat er hingegen nicht im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO (analog) geltend gemacht, sondern lediglich mitgeteilt, dass die Erben die Möglichkeit der Erbschaftsausschlagung in Erwägung zögen (vgl. abermals die Angaben in seiner eidesstattlichen Versicherung). Der Antragsteller als gemäß § 12 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages einziger noch verbliebener Gründungsgesellschafter hat auch nicht geltend gemacht, dass er gemäß § 12 Nr. 2 und Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages entschieden habe, unter Abfindung der Erben (bzw. einer Stiftung) die Gesellschaft allein fortzusetzen bzw. – was ohnehin keine Grundlage in den gesellschaftsvertraglichen Regelungen fände - dass infolge der Anwachsung des Gesellschaftsanteils die Gesellschaft erloschen sei (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010 – V ZB 84/10 -, NJW 2011, 615, 617; OVG Sachsen, Beschluss vom 15. Mai 2011 – 1 A 266/09 -, zit. nach juris), so dass mangels entgegen stehenden Vortrages davon auszugehen ist, dass der Antragsteller entweder die Gesellschaft mit den Abkömmlingen des verstorbenen Gesellschafters (oder einer Stiftung) fortsetzt oder dass unter Auflösung der Gesellschaft eine Realteilung des Vermögens vollzogen wird. In beiden Fällen ist der Antragsteller allein indes – wie dargelegt – nicht i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO (analog) antragsbefugt.Soweit§ 12 Nr. 6 des Gesellschaftsvertrages bestimmt, dass im Falle des Todes eines Gesellschafters der oder die verbleibenden Gesellschafter auch die Auflösung der Gesellschaft zum 31. Dezember, der auf den Todestag des Gesellschafters folgt, beschließen können, würde dies zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine Wirkung entfalten und änderte – wie dargelegt - die Auflösung der GbR an der fehlenden Antragsbefugnis des Antragstellers gerade nichts.

Dafür, dass der Antrag im Namen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw. des Antragstellers und aller Gesellschafter bzw. Erben des verstorbenen Peter A. erhoben werden sollte, gibt es keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil ergibt sich aus den Ausführungen des Antragstellers in der Antragsbegründung, dass sein Antrag nur für ihn gelten soll.

Der Antrag ist darüber hinaus auch unbegründet.

Die Abgabenerhebung unterliegt weder ernstlichen Zweifeln noch kann dem Vorbringen des Antragstellers entnommen werden, dass die Vollziehung des angefochtenen Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheides für ihn eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog).

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog) an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abgabenbescheides bestehen erst und nur dann, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg, wobei die Rechtmäßigkeit in einem im Vergleich zum Hauptsacheverfahren lediglich beschränkten Umfang zu prüfen ist. Regelmäßig ist von der Gültigkeit der der Abgabenerhebung zugrundeliegenden Satzungsvorschriften auszugehen, es sei denn, diese sind offensichtlich nichtig. Das Gericht hat sich auf die (summarische) Kontrolle der äußeren Gültigkeit der Normen und sich ersichtlich aufdrängender materieller Satzungsfehler sowie auf die Prüfung substantiierter Einwände des Antragstellers gegen das Satzungsrecht und die sonstigen Voraussetzungen der Abgabenerhebung zu beschränken, wobei die Prüfung der Einwendungen des Antragstellers dort ihre Grenze findet, wo es um die Prüfung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2005 – 9 S 33.05 -, S. 3. d. E.A.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist ein Erfolg des Widerspruchs bei summari-scher Prüfung nicht überwiegend wahrscheinlich. Es ist nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens nicht davon auszugehen, dass die Heranziehung des Antragstellers zu einem Kanalanschlussbeitrag für die Möglichkeit des Anschlusses seines Grundstückes Flur 52, Flurstück 201, K.-Straße 14 in B., Gemarkung B. an die zentrale öffentliche Kanalisation mit Bescheid vom 22. Mai 2013 in der Hauptsache der Aufhebung unterliegen wird.

Der Beitragsbescheid findet nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens in der zum 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Satzung der Stadt B. über die Erhebung eines Beitrages für die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage der Stadt B. – Kanalanschlussbeitragssatzung vom 26. November 2008 (KABS 2008) eine i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengsetzes (KAG) hinreichende Rechtsgrundlage. Die Kammer hat – u.a. - mit Urteilen vom 8. Juni 2011 im Verfahren 6 K 1033/09 (veröff. in juris), vom 3. November 2011 im Verfahren 6 K 15/11 (veröff. in juris), vom 9. Februar 2012 im Verfahren 6 K 2/11 (veröff. in juris), vom 13. September 2012 im Verfahren 6 K 306/12 (veröff. in juris), vom 22. Oktober 2012 im Verfahren 6 K 473/12 (veröff. in juris), vom 15. November 2012 im Verfahren 6 K 729/12 (veröff. in juris), vom 31. Januar 2013 im Verfahren 6 K 868/12 (veröff. in juris), vom 5. März 2013 im Verfahren 6 K 729/12 (veröff. in juris) und jüngst vom 9. Januar 2014 im Verfahren 6 K 1079/12 (veröff. in juris) die genannte Beitragssatzung ebenso für rechtmäßig befunden wie das OVG Berlin-Brandenburg (Urteile vom 13. November 2013 – 9 B 34.12 und 9 B 35.12 -, veröff. in juris). Dies gilt auch hinsichtlich der vom Antragsteller der Sache nach gerügten Höhe der Beitragssatzes. Insbesondere liegt insoweit mit Blick auf die vom Antragsgegner bislang eingenommenen Gebühren und Entgelte, soweit sie den Investitionsaufwand betreffen, keine unzulässige Doppelveranlagung vor. Auf die zitierten Entscheidungen wird Bezug genommen. Aus dem Vortrag des Antragstellers ergeben sich keine neuen Erkenntnisse, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten.

Darüber hinaus bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der konkreten Heranziehung des Antragstellers zu einem Kanalanschlussbeitrag.

Die Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 erfasst bei summarischer Prüfung in zeitlicher Hinsicht die gegenständliche Beitragserhebung. Nach dem im vorliegenden summarischen Verfahren eingeschränkten Prüfungsumfang spricht weiterhin vieles dafür, dass es einer weitergehenden Rückwirkungsanordnung in der Schmutzwasserbeitragssatzung zur zeitlichen Erfassung des Zeitpunkts der erstmaligen Inanspruchnahmemöglichkeit nicht bedurfte.

Hinsichtlich der Frage der zeitlichen Erfassung des Zeitpunkts der erstmaligen Inanspruchnahmemöglichkeit durch die Beitragssatzung gilt, dass diese auf der Grundlage des neu gefassten Kommunalabgabengesetzes nicht erforderlich ist. Dem steht auch nicht die frühere Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg bzw. des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg entgegen, wonach der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht zeitlich fixiert wird durch die erstmalige Anschlussmöglichkeit an die zentrale Schmutzwasserentsorgungseinrichtung – frühestens mit dem (beabsichtigten) Inkrafttreten der ersten Beitragssatzung – und sich eine nach diesem Zeitpunkt erlassene Beitragssatzung Rückwirkung auf diesen Zeitraum beimessen muss, um den Sachverhalt in abgabenrechtlicher Hinsicht zu erfassen (vgl. statt vieler OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 – 9 B 44.06 und 9 B 45/06 –, LKV 2008, 369). Diese Rechtsprechung beruhte nämlich auf der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des Kommunalabgabengesetzes aufgrund des 2. Gesetzes zur Entlastung der Kommune von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294ff.) zum 1. Februar 2004. Nach dieser entstand die Beitragspflicht gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F., sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden konnte, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung. Nach dem im vorliegenden summarischen Verfahren eingeschränkten Prüfungsumfang findet indes hier die Neuregelung des Kommunalabgabengesetzes aufgrund des vorgenannten Gesetzes Anwendung, weil der Antragsgegner – wie in den zitierten Urteilen der Kammer und des OVG Berlin-Brandenburg, auf die Bezug genommen wird, ausgeführt - bei summarischer Prüfung vor dem 1. Januar 2009 nicht über eine rechtswirksame Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung verfügte, die sachliche Beitragspflicht vor diesem Zeitpunkt dementsprechend nicht entstehen konnte, sich die Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 als erste wirksame Beitragssatzung keine Rückwirkung auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Februar 2004 beimisst und auch die konkrete Beitragsveranlagung des Antragstellers erst nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen war (vgl. zu diesen Voraussetzungen OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007, a.a.O., jeweils Seite 13 f d. E.A. m.w.N.). Nach dieser KAG- Neuregelung entsteht die sachliche Beitragspflicht gemäß § 8 Abs.7 Satz 2 KAG n.F. nunmehr frühestens mit dem Inkrafttreten einer rechtswirksamen Beitragssatzung. Daher spricht - vorbehaltlich weiterer verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die Norm des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (hierzu unten) - einiges dafür, dass die sachliche Beitragspflicht hier aufgrund des Inkrafttretens der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 (erst) am 1. Januar 2009 entstanden ist.

Unter Beachtung des im vorliegenden summarischen Verfahren eingeschränkten Prüfungsumfangs dürfte der Beitragserhebung nach vorstehenden Ausführungen sodann ein Eintritt der Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG i.V.m. § 169 f. der Abgabenordnung (AO) nicht entgegen stehen. Insoweit dürfte sich als maßgebend erweisen, dass die Verjährungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) und Abs. 3 a KAG nach § 170 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist, beginnt, diese jedoch - wie in den zitierten Urteilen der Kammer ausgeführt, worauf Bezug genommen wird - mangels vorheriger rechtswirksamer Beitragssatzung nicht vor dem Inkrafttreten der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 entstehen konnte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 a.a.O., jeweils S. 17 d.E.A.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 – 9 B 22.08 -, zit. nach juris). Ist die sachliche Beitragspflicht damit unter Berücksichtigung des eingeschränkten Prüfungsumfangs im vorliegenden summarischen Verfahren frühestens am 1. Januar 2009 entstanden, war die Festsetzungsverjährungsfrist zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides wie auch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 2. Oktober 2008 erkennbar nicht verstrichen.

Es spricht bei summarischer Prüfung auch alles dafür, dass die Frage, ob die Eigen-tümer der erschlossenen Grundstücke auf den Eintritt der Festsetzungsverjährung im Falle der Rückwirkungserstreckung der aktuellen Beitragssatzung zumindest auf den Zeitpunkt des beabsichtigten Inkrafttretens der ersten Beitragssatzung vertrauen durften, dergestalt zu beantworten sein dürfte, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes vorliegend nicht anzunehmen ist.

Die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. auf den vorliegenden Sachverhalt stellt zunächst keinen Fall der echten Rückwirkung bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen, sondern lediglich eine unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung dar. Auch insoweit wird auf die oben zitierten Urteile der Kammer, ferner auf den Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 21. September 2012 (-46/11 -, veröff. in juris) Bezug genommen. Soweit sich der Antragsteller zur Begründung seiner abweichenden Auffassung auf den Beschluss des BVerfG vom 17. Dezember 2013 (- 1 BvL 5/08 -, zit. nach juris) beruft, belegt diese Entscheidung nicht das, wofür sie bemüht wird. § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. ist gerade nicht mit Wirkung für die Vergangenheit in Kraft getreten; auch geht es vorliegend gerade nicht um die Erfassung bereits abgeschlossener Veranlagungen, wie im vom BverfG (a.a.O.) entschiedenen Fall. Hiervon geht offensichtlich auch das BVerfG selbst aus, das in seinem Beschluss vom 5. März 2013 (- 1 BvR 2457/08 -, zit. nach juris) zu der – soweit hier von Interesse - vergleichbaren Regelung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 lit. b)cc), 2. Spiegelstrich KAG Bayern das Vorliegen einer (unzulässigen) echten Rückwirkung abgelehnt hat, ja noch nicht einmal von einer unechten Rückwirkung auszugehen scheint.

Eine unechte Rückwirkung ist (nur) ausnahmsweise unzulässig, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornimmt, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte, den er also bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1985 - 1 BvL 5/80 u.a. -, BVerfGE 69, 272, 309; Beschluss vom 13. Mai 1986 - 1 BvR 99, 461/85 - BVerfGE 72, 175, 196). Zudem muss das Vertrauen des Betroffenen schutzwürdiger sein als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen. Beides dürfte hier nicht gegeben sein. Zwar ist ein Vertrauensschutz nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Erwartung des Antragstellers, nicht mehr zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen zu werden, auf der Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg basierte, Entscheidungen der Rechtsprechung aber keine dem Gesetzesrecht vergleichbare Rechtsbindung erzeugen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 -, BVerfGE 84, 212, 227). Dies gilt jedenfalls deshalb, weil die Heranziehung des Antragstellers vorliegend nicht durch eine Änderung der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, sondern durch eine Gesetzesänderung ermöglicht wurde. Mit einer solchen Gesetzesänderung musste der Antragsteller aber rechnen, so dass ein überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen in die Beibehaltung der früheren Rechtslage unabhängig davon zu verneinen ist, dass vorliegend nicht ersichtlich ist, welche wirtschaftlichen Dispositionen der Antragsteller im Hinblick auf die vermeintlich nicht mehr zu erwartende Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag getroffen haben sollte, die durch die Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG entwertet worden wären (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12.12.2007, a.a.O.; Beschluss vom 14.12.2006 - 9 S 54.06 -). Für den Bereich des Abgabenrechts gilt insoweit, dass die bloße Erwartung, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, grundsätzlich nicht geschützt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1986 - 8 B 123.84 -, NVwZ 1986, 483, 484; BVerfG, Urteil vom 28. November 1984 - 1 BvR 1157/82 -, BVerfGE 68, 287, 307). Danach müssten auf Seiten des Antragstellers weitere gewichtige Interessen angeführt werden, die dem öffentlichen Interesse, Beitragsausfälle zu vermeiden, vorgehen würden. Daran dürfte es hier fehlen. Nach dem dem Kommunalabgabengesetz zu Grunde liegenden Konzept der Gesamtfinanzierung durch spezielle Entgelte sollen kommunale öffentliche Einrichtungen, die - wie die vorliegende der Schmutzwasserentsorgung - überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dienen (vgl. §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KAG), nicht aus dem allgemeinen Haushalt, sondern durch den bevorteilten Personenkreis finanziert werden (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, S. 16). Daher kann derjenige, dem - wie dem Antragsteller - ein solcher wirtschaftlicher Vorteil geboten wird, grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen darauf entwickeln, diese öffentliche Leistung auf Dauer ohne Gegenleistung zu bekommen. Unerheblich ist schließlich auch, ob der Antragsteller auf die Gültigkeit der früheren Beitragssatzungen des Antragsgegners vertraut haben mag (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007 a.a.O.; ferner zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Mai 2011 – 9 N 58.09 -, zit. nach juris).

Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen ist ein schutzwürdiges Vertrauen des Antragstellers, nicht (mehr) zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen zu werden, jedenfalls nach der vorliegend allein möglichen und gebotenen summarischen Betrachtung nicht erkennbar. Insbesondere sind keine gewichtigen Interessen des Antragstellers vorgetragen noch sonst ersichtlich, welche dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung von Beitragsausfällen vorgehen. Im Übrigen hat der Antragsteller auch nicht dargetan, ob und welche schützenswerten wirtschaftlichen Dispositionen er in der Erwartung auf eine nicht mehr erfolgende Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag getroffen hätte.

Jedenfalls nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens steht einer Veranlagung des Antragstellers auch nicht entgegen, dass sein Grundstück möglicherweise bereits vor dem 3. Oktober 1990 bzw. vor dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes an das öffentliche Schmutzwassernetz angeschlossen worden bzw. anschließbar gewesen sein mag und – wie er vorträgt – ein dort befindlicher Gewerbebetrieb bereits die Kosten für die Herstellung eines Kanalanschlusses gezahlt haben soll. Es trifft bei summarischer Prüfung nicht zu, dass lediglich solche Grundstücke zu einem Anschlussbeitrag veranlagt werden könnten, die erst nach dem 3. Oktober 1990 den Anschluss oder die Anschlussmöglichkeit erhalten haben. Auch insoweit wird auf die oben zitierten Urteile der Kammer und des OVG Berlin-Brandenburg, ferner auf den Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 21. September 2012 (a.a.O.) Bezug genommen. Insbesondere ist in der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts (a.a.O.), des OVG Brandenburg (vgl. Urteil vom 12. April 2001 – 2 D 73.00.NE –, S. 14ff d.E.A.; Urteil vom 5. Dezember 2001 – 2 A 611.00 -, MittStGB Bbg 2002, 126; Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 733/03 -, LKV 2004, 555, 557) bzw. Berlin-Brandenburg (vgl. neben den oben zitierten Urteilen auch Urteil vom 12. Dezember 2007 – 9 B 44.06 und 9 B 45/06 -, LKV 2008, 369; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 – 9 B 22.08 -, zit. nach juris) und der Kammer (vgl. oben zitierte Entscheidungen, jeweils a.a.O.) geklärt, dass keine rechtliche Kontinuität zwischen den Anlagen der Trink- und Abwasserversorgung zu DDR- Zeiten und den nach der Wende entstandenen kommunalen Ver- und Entsorgungseinrichtungen bzw. Anlagen besteht. Die auf der Grundlage der Kommunalverfassung der DDR, der Gemeindeordnung bzw. des Gesetzes für kommunale Gemeinschaftsarbeit neu entstandenen kommunalen öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtungen sind rechtlich nicht identisch mit der früheren staatlichen Abwasserentsorgung der DDR. Das gilt ungeachtet der Übernahme und weiteren Bewirtschaftung von technischen Entsorgungsanlagen, die in der DDR gebaut wurden. Anknüpfungspunkt für die Beitragserhebung nach dem KAG sind nicht Anlagen im technischen, sondern öffentliche Einrichtungen und Anlagen im kommunalrechtlichen Sinne. Diese entstanden originär erst, seit die Abwasserentsorgung aufgrund der kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften aus den Händen der VEB WAB wieder auf die Kommunen übergegangen waren. Dementsprechend sind auch die "altangeschlossenen" Grundstücke, d.h. diejenigen Grundstücke, die bereits vor dem 3. Oktober 1990 bzw. dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes an die zentrale Trinkwasserversorgungs- bzw. Abwasserentsorgungseinrichtung angeschlossen waren bzw. angeschlossen werden konnten (vgl. zu diesem Begriffsverständnis OVG Brandenburg, Urt. vom 3. Dezember 2003, a.a.O.), durch diese Einrichtungen beitragsrechtlich bevorteilt. Durch die Berechtigung, diese neuen kommunalen öffentlichen Einrichtungen dauerhaft zu nutzen, entstand auch für sie erstmalig eine Vorteilslage im Sinne des § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG. Diese rechtfertigt die Beitragserhebung nicht nur, sondern gebietet sie sogar vor dem Hintergrund einer gleichmäßigen und gerechten Beteiligung aller durch die Anschlussmöglichkeit zu der öffentlichen Einrichtung bevorteilten Grundstücke, sofern der Einrichtungsträger von dem ihm insoweit durch § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG eingeräumten Ermessen, Beiträge zu erheben, durch den Erlass einer Beitragssatzung Gebrauch macht und sich so das durch § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG eröffnete Ermessen zur Beitragserhebung zur Beitragserhebungspflicht verdichtet (vgl. für den Bereich der Trinkwasserversorgung OVG Brandenburg, Urteil vom 5. Dezember 2001, a.a.O.; ferner Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417.01 –, S. 17 d.E.A.; Urteile vom 3. Dezember 2003 – 2 A 733.03 -, a.a.O.; zur Beitragserhebungspflicht vgl. auch Schmidt- Wottrich, LKV 2008 S. 355, 356). Die dauerhaft gesicherte Anschlussmöglichkeit der Grundstücke an eine zentrale öffentliche Einrichtung ist damit das bestimmende Merkmal beider Vergleichsgruppen. Ihnen kommt jeweils der rechtlich gesicherte und sich wirtschaftlich niederschlagende Vorteil, künftig die kommunale Abwasseranlage auf Dauer nutzen zu können, zugute. Die Erschließung im Sinne baurechtlicher Vorschriften (§ 30 Baugesetzbuch – BauGB bzw. § 4 Abs. 1 Brandenburgische Bauordnung – BbgBO) ist damit gesichert.

Auch die Höhe der Veranlagung, die vom Antragsteller – jenseits der Einwendungen gegen den Beitragssatz (vgl. dazu oben) - nicht substantiiert in Frage gestellt wird, ist bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden.

Es ist schließlich auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der angefochtene Beitragsbescheid mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (a.a.O.) wegen einer Verfassungswidrigkeit des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG mangels Festlegung einer zeitlichen Obergrenze für die Beitragserhebung der Aufhebung unterliegen wird. Zwar hat die Kammer mit Beschlüssen vom 8. Mai 2013 (- 6 L 328/12 -, veröff. in juris) und vom 20. Juni 2013 (– 6 L 338/12 -, veröff. in juris) und vom 28. August 2013 (- 6 L 52/13 -, veröff. in juris) entschieden, dass die Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der Gesamtschau der KAG- Regelungen und der von ihr in Bezug genommenen Bestimmungen der Abgabenordnung Einfluss auf die Bewertung der Vereinbarkeit des Kommunalabgabengesetzes Brandenburg mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit habe. Betrachte man diese Regelung zusammen mit den Vorschriften über die Verjährung in § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b), Abs. 3 a KAG i.V.m. §§ 169 ff. AO, so sei das Kommunalabgabengesetz Brandenburg unvollständig. Denn indem § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. für die Erhebung von Anschlussbeiträgen bestimme, dass die Beitragspflicht entstehe, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden könne (1. Halbsatz), frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen Satzung (2. Halbsatz), wobei die Satzung sogar einen späteren Zeitpunkt bestimmen könne (3. Halbsatz), ohne dass insoweit eine zeitliche Obergrenze für den Beginn der Verjährung im vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Sinne normiert sei, seien auch hier Fälle denkbar, für die das Gesetz im Sinne der zitierten Entscheidung des BVerfG keine zeitliche Grenze für die Beitragserhebung gewährleiste, zumal eine Verpflichtung des Satzungsgebers die erste wirksame Beitragssatzung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten Beitragssatzung im Kraft zu setzen, nicht (mehr) bestehe. Eine Beitragserhebung sei vielmehr noch „nach Jahr und Tag“ denkbar. Dies sei unvereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip in seiner vom Bundesverfassungsgericht konkretisierten Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit. Diesen Bedenken hat aber der Brandenburgische Gesetzgeber mit Art. 1 des 6. Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (6. KAGÄndG) vom 20. November 2013 (Beschlussdatum)/5. Dezember 2013 (Ausfertigungsdatum) (GVBl. I, Nummer 40 S. 1), in Kraft getreten am 7. Dezember 2013 (vgl. Art. 2 des Gesetzes), Rechnung getragen, indem in dem – neu eingefügten - § 19 KAG (Zeitliche Obergrenze für den Vorteilsausgleich) nunmehr Folgendes geregelt ist: (1) „Abgaben zum Vorteilsausgleich dürfen mit Ablauf des 15. Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, nicht mehr festgesetzt werden. §§ 169 Absatz 1 Satz 3 und 171 Abgabenordnung gelten in der in § 12 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b angeordneten Weise entsprechend. Aufgrund der Sondersituation nach der Deutschen Einheit ist der Lauf der Frist bis zum 3. Oktober 2000 gehemmt. (2) ….“ Mit dieser Regelung hat der Landesgesetzgeber – entgegen den Darlegungen des Antragstellers in der Antragsbegründung - den oben aufgezeigten verfassungsrechtlichen Bedenken in (verfassungs)rechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen (vgl. Urteil der Kammer vom 9. Januar 2014, a.a.O.).

Schließlich lassen sich Anhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung des Beitragsbescheides für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben könnte, seinem Vorbringen nicht entnehmen. Eine unbillige Härte liegt (nur) dann vor, wenn durch die sofortige Vollziehung für den Betroffenen über die eigentliche Zahlung hinausgehende Nachteile entstehen, die nicht oder nur schwer – etwa durch Rückzahlung - (wieder) gut zu machen sind oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz führen würde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Mai 2008 - 9 S 11.08 -, zit. nach juris). Ebenso wie im Verfahren über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Klage gegen Abgabenbescheide grundsätzlich nur eine summarische Prüfung in dem Sinne, dass sich aufdrängenden Fehlern des Bescheides sowie dem substantiierten Vorbringen des Antragstellers nachgegangen wird, erfolgt (vgl. oben), entspricht es dem summarischen Charakter des Verfahrens, dass auch die für eine unbillige Härte sprechenden Umstände nur nach Aktenlage berücksichtigt werden, d.h. insoweit, als sie bis zur Entscheidung substantiiert vorgetragen und - soweit möglich und erforderlich - durch präsente Beweismittel glaubhaft gemacht worden sind (vgl. BFH, Beschluss vom 31. Januar 1967 - VI S 9/66 -, BStBl. II 1967, 255; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Mai 2007 - 9 S 13.07 -, zit. nach juris). Der Antragsteller hat von einer näheren Konkretisierung und insbesondere einer Glaubhaftmachung seines Vortrags bezüglich seiner wirtschaftlichen Verhältnisse gänzlich abgesehen. Es fehlt insoweit an einer Offenlegung der konkreten Vermögensverhältnisse. Die sofortige Zahlung des erhobenen Beitrages und eine etwaige dafür erforderliche, ohne weiteres zumutbare Kreditaufnahme bzw. die Bildung von Rückstellungen und der Verzicht auf Investitionen stellen zudem Belastungen dar, die nicht über die mit einer Schuldbegleichung allgemein verbundene Härte hinausgehen und (daher) keine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen (vgl.BFH, Beschluss vom 2. November 2004 - XI S 15/04 -, zit. nach juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Mai 2008, a.a.O.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Kammer legt in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327, Ziff. 1.5) in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Abgabensachen regelmäßig ein Viertel des Abgabenbetrages zugrunde, dessen Beitreibung vorläufig verhindert werden soll.