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Beweis des ersten Anscheins bei einem durch einen geeichten Wasserzähler gemessenen Trinkwasserverbrauch


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 9. Senat Entscheidungsdatum 17.02.2010
Aktenzeichen OVG 9 S 83.09 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 146 Abs 4 S 3 VwGO, § 146 Abs 4 S 6 VwGO

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 22. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 874,96 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsgegner zog die Antragstellerin mit Bescheid vom 20. Dezember 2006 für den Abrechnungszeitraum vom 16. Oktober 2005 bis zum 15. Oktober 2006 zu Trinkwassergebühren in Höhe von 3 499,84 € heran. Der Berechnung der Trinkwassermengengebühr lag ein Trinkwasserverbrauch von 2 262 m³ zu Grunde, der mittels eines Wassermengenmessers ermittelt worden war. Nach erfolglosem Widerspruch hat die Antragstellerin Klage gegen die Gebührenfestsetzung erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

Mit Beschluss vom 22. Juni 2009 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zurückgewiesen. Der Beschluss ist der Antragstellerin 26. Juni 2009 zugestellt worden. Die Antragstellerin hat am 10. Juli 2009 Beschwerde erhoben und diese am 27. Juli 2009 (Montag) begründet.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das fristgemäße Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Prüfung des Oberverwaltungsgerichts ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine Änderung des angegriffenen Beschlusses. Soweit sich die vorgetragenen Gründe mit der Entscheidung auseinandersetzen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), erschüttern sie deren Tragfähigkeit nicht.

Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, dass die vorgenommene Berechnung der Trinkwassermengengebühr anhand des geeichten Wassermengenmessers den satzungsrechtlichen Vorgaben der Trinkwassergebührensatzung entspreche und rechtlich unbedenklich sei. Das gelte ungeachtet der Höhe des zu Grunde gelegten Wasserverbrauchs, auch wenn ein Verbrauch in dieser Höhe bestritten werde. Die von der Antragstellerin selbst beantragte Befundprüfung des eingesetzten Wassermengenmessers nach der technischen Richtlinie der physikalisch-technischen Bundesanstalt für Messgeräte für Wasser (TR-W 19), bei der sowohl eine äußere als auch eine innere Befundprüfung vorgenommen worden sei, habe keine Beanstandungen ergeben. Damit könne selbst im Hauptsacheverfahren nach dem Beweis des ersten Anscheins die fehlerfreie Funktion des Wassermengenmessers und somit die Richtigkeit des Messerergebnisses unterstellt werden. Dem kann die Beschwerde nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die hinter dem Wassermengenmesser installierten privaten Trinkwasserzähler der Antragstellerin einen deutlich geringeren Wasserverbrauch ausgewiesen haben sollen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass noch nicht einmal bekannt ist, ob die privaten Trinkwasserzähler überhaupt geeicht oder verplombt sind. Anders als die Beschwerde meint, wird die Richtigkeit des gemessenen Trinkwasserverbrauchs von 2 262 m³ auch nicht durch den Hinweis in Frage gestellt, dass dieser von der durchschnittlichen Jahresverbrauchsmenge erheblich abweiche und die private Leitung zwischen dem Wassermengenmesser und dem Grundstück der Antragstellerin keinerlei Defekte aufweise. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass es durchaus möglich sei, dass einer der privaten Trinkwasserzähler falsch angezeigt und der gebührenauslösende hohe Wasserverbrauch erst hinter einem solchen Zähler stattgefunden haben könne. Soweit die Beschwerde einwendet, dass nicht nachvollziehbar sei, wo das Trinkwasser verblieben sei, dass jedenfalls solche Wassermengen nicht verbraucht worden sein könnten und selbst deren Ableiten ins Freie zu erheblichen Unter- und Abspülungen führen würde, trägt sie ebenfalls nichts vor, was der Beschwerde zum Erfolg verhilft. Zwar kann der Beweis des ersten Anscheins, den die Prüfung eines geeichten Wasserzählers für dessen Fehlerfreiheit und damit die Richtigkeit des Messergebnisses vermittelt, entkräftet werden. Hierzu ist indessen der Nachweis von Tatsachen notwendig, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergibt, hier also der Nachweis von Tatsachen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit ergibt, dass der Wasserzähler doch falsch angezeigt hat. Hierzu müsste eine umfangreiche Untersuchung der Gegebenheiten hinter dem Wasserzähler erfolgen, da bloße Behauptungen insoweit nicht reichen. Diese Untersuchung kann - wenn überhaupt – nur im Hauptsacheverfahren erfolgen; im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes muss es mit Blick auf die Grundregel des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO bei der vorläufigen Vollziehbarkeit bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).