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Beschäftigung; Nebentätigkeit; Beitragspflicht


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 1. Senat Entscheidungsdatum 06.05.2011
Aktenzeichen L 1 KR 227/08 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 14 SGB 4

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 29. November 2007 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten auch des Berufungsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Nachforderung von Beiträgen auf Honorare, die vom Kläger an angestellte Lehrkräfte für Nebentätigkeiten gezahlt wurden.

Der Kläger beauftragte in den Jahren von 1999 bis 2002 bei ihm angestellte Lehrer, die Beigeladenen zu 1) bis 18), auf der Grundlage von Honorarverträgen mit der Durchführung von Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung gegen Stundenhonorar. Nach dem Vertragsformular waren die vertragsschließenden Parteien darüber einig, dass mit der Vereinbarung ein Arbeitsverhältnis nicht begründet werden sollte. Die Fortbildungsveranstaltungen wandten sich jeweils an andere Lehrkräfte des Klägers, die von den Beigeladenen als Kollegen gegen besonderes Honorar geschult wurden.

In der Zeit vom 7. Oktober 2003 bis 17. November 2003 hielt die Beklagte bei dem Kläger an mehreren Tagen eine Betriebsprüfung ab. Durch Bescheid vom 16. Dezember 2003 forderte sie für den Prüfzeitraum vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2002 - nach Anhörung des Klägers im Rahmen einer Schlussbesprechung - Beiträge zur Sozial- und Arbeitslosenversicherung in Höhe von insgesamt 6.466,60 Euro nach. Zur Begründung führte sie aus, dass in den Fällen des Abschlusses von Honorarverträgen mit angestellten Lehrern das neben der Hauptbeschäftigung erzielte Entgelt nachträglich zur Beitragsbemessung herangezogen werde. Es handele sich um einheitliche Beschäftigungs- bzw. Dienstverhältnisse, die der Sozialversicherungs- und Beitragspflicht unterlägen. Daneben beanstandete die Beklagte noch die Nichtabführung von Beiträgen (Arbeitgeberanteil) zur Arbeitslosenversicherung für einen über 65jährigen Arbeitnehmer sowie die Nichtverbeitragung einer Einmalzahlung mit Nachforderungen in Höhe von 474,53 Euro und 6,67 Euro, Der Bescheid enthielt in der Anlage eine Zusammenstellung und Berechnung der nachgeforderten Beiträge.

Der Kläger erhob Widerspruch und beantragte die Aufhebung des Bescheides, soweit Nachforderungen für die Honorarzahlungen berechnet worden waren. Die Honorartätigkeiten hätten nicht im Zusammenhang mit der Haupttätigkeit gestanden, es habe sich um nicht der Beitragspflicht unterliegende selbständige Tätigkeiten gehandelt.

Nach Rücksprache mit der Personalleiterin des Schulamtes zu den tatsächlichen Umständen der Honorartätigkeiten wies die Beklagte den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2005 zurück. Grundsätzlich sei für die versicherungsrechtliche Prüfung maßgebend, ob eine selbständige Tätigkeit ausgeübt werde oder ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliege. Das sei auch für Neben- oder Aushilfstätigkeiten nach den allgemeinen Abgrenzungskriterien zu entscheiden. Arbeitgeber der Honorartätigkeiten sei der Kläger gewesen, demgegenüber auch die arbeitsvertragliche Verpflichtung der Honorarkräfte aus ihrer Haupttätigkeit bestanden habe. Die Eingliederung der Honorarkräfte in den Betrieb des Klägers zeige sich etwa an der verpflichtenden Teilnahme an Multiplikatorenschulungen, auch hätten die Fortbildungsmaßnahmen in Betriebsstätten des Klägers stattgefunden. Der Inhalt der jeweiligen Fortbildungsveranstaltung sei vom Kläger vorgegeben worden, der auch die Pflicht habe, die Lehrer der allgemeinbildenden Schulen weiterzubilden. Die Honorarkräfte hätten auch nicht ein Unternehmerrisiko getragen, das durch den Einsatz eigenen Vermögens mit der Aussicht auf Gewinn, aber auch auf Verlust gekennzeichnet sei. Alle Aufwendungen seien ihnen erstattet worden. Sie hätten auch die Weiterbildung als fremdbestimmte Arbeit geleistet, weswegen der mit dem Widerspruch angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden sei.

Gegen die Nachforderung von Beiträgen für die Einnahmen von angestellten Lehrkräfte aus Nebentätigkeiten hat sich die am 29. August 2005 bei dem Sozialgericht Cottbus eingegangene Klage gerichtet. Die Lehrkräfte hätten insoweit kein Arbeitsentgelt bezogen, sie hätten keine Beschäftigung ausgeübt. Nur während ihrer hauptberuflichen Tätigkeit seien sie abhängig beschäftigt gewesen, nicht jedoch als Dozenten bei Fortbildungsveranstaltungen. Die Dozententätigkeit sei nicht im Hauptamt übertragen worden, der Kläger habe die Lehrkräfte dazu auch nicht einseitig einteilen oder über die Räumlichkeiten bestimmen können. Insoweit habe es beidseitig vereinbarte vertragliche Regelungen gegeben. Die Lehrkräfte hätten sich auch während ihrer Nebentätigkeit nicht an gesetzliche Regelwerke oder Weisungen halten müssen, sondern seien völlig frei in der Gestaltung des Unterrichts gewesen. Die Bindung an ein Thema könne eine Abhängigkeit nicht begründen. Das Unternehmerrisiko ergebe sich daraus, dass nur die tatsächlich durchgeführten Fortbildungsveranstaltungen bezahlt werden sollten. Auch die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung bringe einen auf eine selbständige Tätigkeit hin gerichteten Willen der Beteiligten zum Ausdruck. Die Beklagte hat demgegenüber darauf hingewiesen, dass die Personalleiterin des Schulamtes angegeben habe, die betreffenden Lehrer seien für die Dozententätigkeit unter Fortzahlung des Gehalts freigestellt worden.

Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 29. November 2007 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beiträge fehlerhaft berechnet worden seien. Die Dozententätigkeit habe ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ausgemacht. Trotz der mit einigen Arbeitnehmern abgeschlossenen Honorarverträge für zusätzliche Leistungen sei eine Unterteilung in Haupt- und Nebenbeschäftigung bei einem Arbeitgeber grundsätzlich nicht möglich. Es handele sich um ein der Sozialversicherungspflicht unterliegendes einheitliches Beschäftigungsverhältnis. Einnahmen aus Nebenbeschäftigungen seien beitragspflichtig, auch wenn die Nebenpflichten im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich vorgesehen seien, ihre Erfüllung aber nach Gestaltung des Dienstverhältnisses und der Verkehrsauffassung erwartet werden dürfe. Ob eine Neben- oder Aushilfstätigkeit in einem Dienstverhältnis oder selbständig ausgeübt werde, sei nach allgemeinen Abgrenzungsmerkmalen zu entscheiden. Bei hauptberuflich nichtselbständigen Lehrkräften liege eine nebenberufliche Lehrtätigkeit nur vor, wenn diese Tätigkeit nicht zu den eigentlichen Dienstobliegenheiten gehöre. Einnahmen aus Nebentätigkeiten seien Arbeitslohn, wenn die Nebentätigkeiten zwar im Arbeitsvertrag nicht vorgesehen seien und auch gesondert vergütet würden, nach der Verkehrsauffassung und der tatsächlichen Gestaltung der Arbeitsverhältnisse aber ihre Übernahme erwartet werde. Arbeitgeber sei vorliegend das Land Brandenburg. Die Eingliederung und Weisungsgebundenheit der die Fortbildungsmaßnahmen ausführenden Personen werde dadurch erkennbar, dass u. a. die Teilnahme an Multiplikatorenschulungen notwendig und vorgeschrieben gewesen sei. Die Maßnahmen seien in den Betriebsstätten des Arbeitgebers erfolgt, der Inhalt der jeweiligen Veranstaltung sei vorgegeben gewesen. Zur Erfüllung seiner Verpflichtung zur Weiterbildung der Lehrer an allgemein bildenden Schulen bediene sich der Arbeitgeber seines eigenen Personals, er dürfe die Erfüllung dieser Aufgabe als Nebenleistung der von ihm angestellten Lehrer nach tatsächlicher Gestaltung und Verkehrsauffassung erwarten. Auch sei das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte als wichtiges Kriterium einer selbständigen Tätigkeit ebenfalls zu verneinen. Zusätzlich sei die Frage eines Unternehmerrisikos zur Unterscheidung von abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit in Betracht zu ziehen. Den als Dozenten tätigen Lehrkräften seien aber alle Auslagen erstattet worden, die für die Durchführung der Fortbildungsmaßnahmen erforderlich gewesen seien. Ergänzend werde auf die Ausführungen der Beklagten in ihren angefochtenen Bescheiden und ihren Schriftsätzen Bezug genommen.

Gegen das ihm am 29. April 2008 zugegangene Urteil richtet sich die am 29. Mai 2008 bei dem Landesozialgericht Berlin-Brandenburg eingegangene Berufung des Klägers. Zur Begründung lässt er vortragen, dass die Prämisse des Sozialgerichts, eine Unterteilung in Haupt- und Nebenbeschäftigung sei aufgrund der Weisungsgebundenheit der Lehrkräfte nicht möglich, nicht nachvollzogen werden könne. Er habe ausdrücklich darauf verwiesen, dass sich die Lehrkräfte freiwillig zur Übernahme von Fortbildungsmaßnahmen bereit erklärt hätten, es habe sich nicht um eine Nebenpflicht gehandelt. Mit diesem Vortrag habe sich das Sozialgericht nicht auseinander gesetzt. Selbst wenn eine arbeitsvertragliche Verpflichtung der Lehrkräfte nicht gegenüber der Schule, sondern gegenüber dem Kläger bestehe, lasse sich daraus keine Weisungsgebundenheit in Bezug auf die Dozententätigkeit herleiten. Die Fortbildungsmaßnahmen seien auch nicht stets in Betriebsstätten des Arbeitgebers erfolgt, da Träger von Grundschulen die Gemeinden und Gemeindeverbände seien, die von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen dagegen die Landkreise und kreisfreien Städte. Der Kläger sei nur Träger von Schulen in Justizvollzugsanstalten. Selbst die auf den Inhalt der Fortbildungsveranstaltung bezogenen Vorgaben sprächen nicht für eine abhängige Beschäftigung, da auch der selbständig Tätige nicht frei von jeglicher Bindung wäre. Es komme für die Frage der Selbständigkeit auch nicht darauf an, ob eine eigene Betriebsstätte genutzt werde. Die Erstattung der Auslagen reiche nicht aus, um ein Unternehmerrisiko zu verneinen. Dieses sei nämlich schon dann gegeben, wenn der Erfolg des Einsatzes der Arbeitskraft ungewiss sei. Im Übrigen habe das Sozialgericht übersehen, dass der Kläger alle Fortbildungen theoretisch auch am Landesinstitut für Schule und Medien Berlin-Brandenburg durch selbständige Dozenten habe vornehmen können. Die stattdessen geworbenen freiwilligen Lehrkräfte würden mit ihrer Nebentätigkeit dasselbe wirtschaftliche Risiko wie ein freiberuflicher Dozent an dem Institut tragen, nämlich dass ihre Leistung nicht mehr nachgefragt werde. Auch dem Gegenstand nach unterscheide sich die von den Lehrkräften übernommene Nebentätigkeit von ihrer eigentlichen arbeitsvertraglichen Verpflichtung. Denn es sei ein wesentlicher Unterschied, ob Lehrinhalte und -methoden im Unterricht selbst angewandt oder anderen Lehrkräften entsprechende Fähigkeiten vermittelt würden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 29. November 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2005 abzuändern und die Beitragsnachforderung auf 481,20 Euro abzusenken.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die betroffenen Lehrer seien nach Auskunft der Personalleiterin des Schulamtes unter Fortzahlung des Gehaltes für die Dozententätigkeit freigestellt worden. Das belege, dass auch aus der Sicht des Schulamtes die Dozententätigkeit als Einheit mit der versicherungspflichtigen Tätigkeit als Lehrer gesehen worden sei.

Die vom Senat beigeladenen Lehrkräfte haben sich nicht zum Verfahren geäußert.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Rechtsgrundlage des Prüfbescheides und der Beitragsnachforderung ist § 28 p Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Nach dieser Vorschrift prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag entstehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle vier Jahre. Nach § 28 p Abs. 1 Satz 5 SGB IV erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28 h Abs. 2 SGB IV sowie § 93 SGB IV in Verbindung mit § 89 Abs. 5 des Sozialgesetzbuches, Zehntes Buch (SGB X) nicht.

Als Träger der Rentenversicherung war die Beklagte danach zur Prüfung der Klägerin und zum Erlass des Nachforderungsbescheides zuständig; die Träger der Rentenversicherung haben sich nach § 28 p Abs. 2 Satz 2 SGB IV darüber abzustimmen, welcher Arbeitgeber jeweils von ihnen zu prüfen ist.

Die Feststellungen der Beklagten über die Nachforderung von Beiträgen zur Sozial- und Arbeitslosenversicherung wegen der Beauftragung angestellter Lehrer als Honorarkräfte sind auch in der Sache zutreffend. Beiträge für einen kraft Gesetz versicherten Beschäftigten in der Kranken- und Rentenversicherung sowie der Beitrag nach dem Recht der Arbeitsförderung sind als Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu zahlen, das gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung (§ 28 d SGB IV). Zahlungspflichtig ist nach § 28 e Abs. 1 Satz 1 SGB IV der Arbeitgeber.

Dem Grunde nach ergibt sich die Versicherungspflichtigkeit für die in den angefochtenen Bescheiden aufgeführten Arbeitnehmer des Klägers in der Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung aus den §§ 5 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches, Fünftes Buch (SGB V), § 1 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches, Sechstes Buch (SGB VI), § 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 erster Halbsatz des Sozialgesetzbuches, Elftes Buch (SGB XI) und § 25 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches, Drittes Buch (SGB III). Sie knüpft jeweils an den Tatbestand einer Beschäftigung gegen Entgelt an. Der Höhe nach bestimmt sich der geschuldete Beitrag in allen Zweigen der Versicherung einschließlich dem Recht der Arbeitsförderung nach dem Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung (§§ 226 Abs. 1 Satz 1 SGB V, 161 Abs. 1, 162 Nr. 2 SGB VI, 57 Abs. 1 SGB XI, 341 Abs. 3 Satz 1, 342 SGB III). Was als Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung anzusehen ist, wird in § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV geregelt. § 22 Abs. 1 SGB IV bestimmt ergänzend, dass die Beitragsansprüche entstehen, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen.

Die vom Kläger an die Beigeladenen für ihre Nebentätigkeiten gezahlten Honorare, welche die Beklagte der Beitragspflicht unterworfen hat gehören zum Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Nach dieser Vorschrift sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Unstreitig ist, dass die nunmehr der Beitragspflicht unterworfenen Honorare für Nebentätigkeiten an Beschäftigte geflossen sind. Der Kläger hat nämlich Dozentenhonorare an Lehrkräfte gezahlt, welche bei ihm in einem Angestelltenverhältnis standen.

Für die Frage der Beitragspflichtigkeit ist dann - entgegen der Auffassung der Beteiligten und wohl auch des Sozialgerichts - nicht entscheidend, ob die Beigeladenen auch im Rahmen ihrer jeweiligen Nebentätigkeiten als abhängige Beschäftigte des Klägers anzusehen waren oder ob insoweit von Freiberuflichkeit auszugehen wäre. Nach ausdrücklicher Vorschrift des Gesetzes reicht für die Beitragspflicht nämlich aus, dass eine Einnahme im Zusammenhang mit einer Beschäftigung erzielt wird, sie muss nicht notwendigerweise aus einer Beschäftigung erzielt werden. Eine - hier ohne Zweifel gegebene - abhängige Beschäftigung als Haupttätigkeit reicht also als Anknüpfungspunkt für die Beitragspflichtigkeit zusätzlicher Einnahmen aus, wenn die weitere Tätigkeit, aus der die zusätzlichen Einnahmen fließen, mit dieser Haupttätigkeit in einem Zusammenhang steht. Unter dieser Voraussetzung ergreift die auf § 14 SGB IV beruhende Einordnung als (beitragspflichtiges) Arbeitsentgelt auch Einnahmen, die für eine an sich dem Grunde nach selbständige Erwerbstätigkeit erzielt worden sind (BSG, Urt. v. 3. Februar 1994 - 12 RK 18/93 -; Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 14 SGB IV Rdnr. 31; Urt. des erkennenden Senats v. 25. Februar 2011 - L 1 KR 88/09 -). Daher ist es rechtlich unerheblich, ob die hier fraglichen Dozentennebentätigkeiten für sich allein gesehen als selbständige Tätigkeiten oder als abhängige Beschäftigung verrichtet wurden. Entscheidungserheblich ist lediglich, ob die an die Dozenten gezahlten Honorare entsprechend der Legaldefinition des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV im Zusammenhang mit der Beschäftigung stehen. Wurden die Nebentätigkeiten im Zusammenhang mit der abhängigen Beschäftigung als angestellte Lehrer ausgeübt, lag - ohne Rücksicht auf eine auf die Nebentätigkeit beschränkte Selbständigkeit - ein so genanntes einheitliches Beschäftigungsverhältnis mit der Folge einer Einbeziehung der Honorare in das Arbeitsentgelt vor. Nur wenn die Beigeladenen die Honorare aufgrund einer getrennt von der Beschäftigung ausgeübten selbständigen Tätigkeit und damit als Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 SGB IV erzielt haben, handelte es sich um eine so genannte gemischte Tätigkeit, bei der abhängige Beschäftigung und selbständige Tätigkeit nebeneinander stehen und rechtlich getrennt zu beurteilen wären.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat sich in der Vergangenheit mehrfach mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Voraussetzungen in den Fällen von Nebentätigkeiten noch ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Wenn z. B. ein Golflehrer, der in einem Golfclub gegen feste monatliche Vergütung beschäftigt ist, sich während der Tagesstunden auf dem Golfgelände des Clubs bereithält, um den Mitgliedern des Clubs Golfunterricht zu erteilen, so steht der Annahme eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses nicht entgegen, dass die Vergütung von den Golfschülern gezahlt wird. Das Honorar ist dann Arbeitsentgelt (BSGE 20, 6).

Auch eine Auflassungsbevollmächtigte, die im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses bei einem Notar ihre Mitwirkung an Auflassungen auf Honorarbasis verrichtet., handelt in einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis (BSG, Urteil vom 16. Oktober 1968 - SozR Nr. 62 zu § 165 RVO). Diese Auffassung hat das BSG in einem weiteren Fall einer Rechtsanwalts- und Notariatsgehilfin im Urteil vom 03. Januar 1994 (SozR 3-2400 § 14 Nr. 8) erneut bestätigt und festgestellt, die selbständige Tätigkeit sei mit der abhängigen Beschäftigung zu einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis verbunden, wenn sie nur aufgrund der abhängigen Beschäftigung ausgeübt werde, in diese zeitlich, örtlich, organisatorisch und inhaltlich eingebunden, im Verhältnis zur Beschäftigung nebensächlich sei und daher insgesamt als ein Teil der abhängigen Beschäftigung erscheine. Eine gemischte Tätigkeit liege im Gegensatz dazu vor, wenn die selbständige Tätigkeit im Wesentlichen neben der Beschäftigung und unabhängig von ihr ausgeübt werde. Für die Abgrenzung komme es in erster Linie auf die tatsächlichen Verhältnisse an und die Bedeutung der zivilrechtlichen Vertragsverhältnisse trete demgegenüber zurück. Ob ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis oder eine gemischte Tätigkeit vorliege, sei nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.

Der erkennende Senat schließlich hat einen Zusammenhang und damit ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis für gegeben gehalten bei Rechtsanwalts- und Notariatsgehilfinnen, die für ihre Arbeitgeber gegen besondere Honorare ein Marketingkonzept erarbeitet, den Neukauf einer EDV-Anlage abgewickelt und Personalvorschläge für zu besetzende Stellen geliefert haben (Urt. v. 25. Februar 2011 - L 1 KR 88/09 -). Entscheidend für den Senat war in diesem Fall, dass die Angestellten für die Bewältigung der ihnen zusätzlich übertragenen Aufgaben auf Kenntnisse und Erfahrung zurückgreifen konnten, die sie während ihrer eigentlichen Hauptbeschäftigung gesammelt hatten.

Ausgehend von den in den geschilderten Beispielen zu findenden Maßstäben ist der Senat vorliegend zu der Überzeugung gelangt, dass die Nebentätigkeiten von den Beigeladenen im Zusammenhang mit ihrem eigentlichen bei dem Kläger bestehenden (Haupt-) Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wurden. Im Zusammenhang heißt dabei nicht, dass die Nebentätigkeiten rechtlich Teil des Beschäftigungsverhältnisses waren, sondern dass nach außen hin wegen eines einheitlichen Erscheinungsbildes ein solcher Zusammenhang ersichtlich war. Daran ist vorliegend nicht zu zweifeln. Die Nebentätigkeiten wurden für den Kläger ausgeübt, ebenso wie die jeweilige abhängige Beschäftigung als Haupttätigkeit. Beide Arten von Tätigkeit dienten gleichermaßen den Zwecken des Klägers, nämlich der Sicherstellung der Erfüllung seines Bildungsauftrages. Der unterschiedliche Weg begründet keine erhebliche Differenz. Auch auf Seiten der Beigeladenen bestand ein inhaltlicher Zusammenhang der Nebentätigkeit mit der Haupttätigkeit als angestellte Lehrer. Die Beigeladenen konnten zur Schulung anderer Lehrkräfte auf ihre eigene Lehrerfahrung zurückgreifen, die sie in Ausübung ihrer eigentlichen Beschäftigung für den Kläger gesammelt hatten. Zudem dürfte die Auswahl der Honorarkräfte auch dadurch bestimmt gewesen sein, dass sie dem Kläger aus den bestehenden Vertragsverhältnissen bekannt waren und so bereits ein besonderes Vertrauensverhältnisses bestand, auf das zurückgegriffen werden konnte. Auch wurde die Dozententätigkeit in Schulen abgehalten, also in Räumlichkeiten, in denen die Beigeladenen üblicherweise ihrer abhängigen Beschäftigung nachgehen. Deutlich wird der Zusammenhang schließlich daran, dass die Beigeladenen nach Auskunft der Personalleiterin des Schulamtes offenbar für die Nebentätigkeit von ihrer eigentlichen Dienstverpflichtung freigestellt worden sind.

Welche Vereinbarungen der Kläger mit den Beigeladenen insbesondere zur sozialversicherungsrechtlichen Behandlung der streitigen Tätigkeiten geschlossen hat, ist demgegenüber nur ein ganz untergeordnetes Indiz. Ganz allgemein ist maßgeblich nicht das schriftlich Gewollte, sondern das tatsächlich Ausgeübte. Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts schließen es aus, über die rechtliche Einordnung allein nach dem Willen der Vertragspartner und deren Vereinbarungen zu entscheiden (vgl. BSGE 51, 154, 167/168).

Bedenken gegen die rechnerische Richtigkeit der auf die gezahlten Honorare noch festgesetzten Beitragsnachforderungen sind nicht ersichtlich und werden auch vom Kläger nicht geltend gemacht.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - i. V. m. §§ 154 Abs. 1 und 4, 161 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung.

Für die Zulassung der Revision liegt keiner der in § 160 Abs. 2 SGG genannten Gründe vor.