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Entscheidung 9 UF 35/09


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 1. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 10.05.2011
Aktenzeichen 9 UF 35/09 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

I. Der angefochtene Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Ziffer II. des Tenors der angefochtenen Entscheidung) wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Im Wege interner Teilung werden zulasten der bei der Beteiligten zu 1. bestehenden Anrechte der Antragsgegnerin (Versicherungs-Nr. …) 7,7640 Entgeltpunkte (Ost) der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten des bei der Beteiligten zu 1. bestehenden Rentenversicherungskontos des Antragstellers (Versicherungs-Nr. …) übertragen.

2. Im Wege der internen Teilung werden zulasten der bei der Beteiligten zu 1. bestehenden Anrechte des Antragstellers (Versicherungs-Nr. …) 8,2887 Entgeltpunkte der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten des bei der Beteiligten zu 1. bestehenden Rentenversicherungskontos der Antragsgegnerin (Versicherungs-Nr. …) übertragen.

Der Ausgleich der weiteren bei der Beteiligten zu 1. zum vorgenannten Rentenversicherungskonto zugunsten des Antragstellers bestehenden Anrechte mit einem Ausgleichswert von 0,0086 Entgeltpunkten (Ost) wird ausgeschlossen.

3. Im Wege der internen Teilung werden zulasten der für den Antragsteller bei der Beteiligten zu 2. zur Versicherungsnummer … bestehenden Anrechte auf eine betriebliche Altersversorgung 5,99 Versorgungspunkte zugunsten der Antragsgegnerin übertragen.

Grundlage ist § 32 a VBL-Satzung (VBLS) in der Fassung der 14. Satzungsänderung.

4. Im Wege der internen Teilung werden zulasten der für den Antragsteller bei der Beteiligten zu 3. bestehenden Anrechte des Antragstellers auf eine betriebliche Altersvorsorge zugunsten der Antragsgegnerin 3.706,50 € übertragen.

Grundlage ist die Teilungsordnung B….

II. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III. Der Beschwerdewert beträgt 5.340 €.

Gründe

I.

Die noch dem alten Recht gemäß § 621 e ZPO a.F. unterfallende befristete Beschwerde der Beteiligten zu 1. ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Sie führt zu der Abänderung der angefochtenen, die Aussetzung des Versorgungsausgleiches regelnden Entscheidung des Amtsgerichts und zur Durchführung des Versorgungsausgleiches auf Grundlage des neuen Rechts (§§ 48 Abs. 2 VersAusglG, Artikel 111 Abs. 4 FGG-RG).

Die zugrunde zu legende Ehezeit ist die Zeit vom 01. Mai 1995 bis zum 31. Mai 2007.

1.

Auf Seiten der Antragsgegnerin sind nach der weiterhin gültigen Auskunft der Beteiligten zu 1. vom 1. März 2010 (Bl. 200) in der gesetzlichen Rentenversicherung bei einem Ehezeitanteil von 15,5279 Entgeltpunkten (Ost) ein zutreffend vorgeschlagener Ausgleichswert von 7,7640 Entgeltpunkten (Ost) mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 39.201,53 € zu berücksichtigen. Insoweit hat der Ausgleich durch interne Teilung zugunsten des Antragstellers zu erfolgen, § 10 Abs. 1 VersAusglG.

2.

Auf Seiten des Antragstellers sind nach der Auskunft der Beteiligten zu 1. vom 7. April 2011 (Bl. 249) in der gesetzlichen Rentenversicherung

-bei einem Ehezeitanteil von 16,5773 Entgeltpunkten ein zutreffend vorgeschlagener Ausgleichswert von 8,2887 Entgeltpunkten mit einem korrespondierendem Kapitalwert von 48.639,02 € sowie
-bei einem Ehezeitanteil von 0,0172 Entgeltpunkten (Ost) ein zutreffend vorgeschlagener Ausgleichswert von 0,0086 Entgeltpunkten (Ost) mit einem korrespondierendem Kapitalwert von 43,42 €

zu berücksichtigen.

An der inhaltlichen Korrektheit der Auskunft bestehen keine Zweifel, der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben zu den ihnen übersandten Auskünften keine Einwände erhoben.

Insoweit hat der Ausgleich im Grundsatz ebenfalls durch interne Teilung zugunsten der Antragsgegnerin zu erfolgen, § 10 Abs. 1 VersAusglG. Hinsichtlich der Anrechte der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) des Antragstellers ist aber zu beachten, dass diese gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Ausgleich auszuschließen sind. Der zutreffend errechnete korrespondierende Kapitalwert (§ 47 VersAusglG) des Ausgleichswertes von 43,42 € liegt deutlich unterhalb der bei Ehezeitende (Jahr 2007) insoweit bestehenden Wertgrenze der § 18 Abs. 3 VersAusglG, § 18 Abs. 1 SGB IV von 2.940 €. Gründe, von einem Ausschluss abzusehen, bestehen nicht. Insbesondere sind nach der Rechtsprechung des Senates (Beschl. v. 11. März 2011 – 9 UF 19/11 m.w.N.) Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) der gesetzlichen Rentenversicherung auch im Rahmen des § 18 VersAusglG getrennt zu behandeln.

Nur vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der übrigen gleichartigen Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung beider beteiligter Eheleute der Ausschlussgrund des § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht vorliegt, da die Differenz der Kapitalwerte der Ausgleichswerte mit über 9.000 € deutlich oberhalb der zuvor dargestellten Bagatellgrenze liegt.

3.

Mit Auskunft vom 15. Februar 2010 (Bl. 192) hat die Beteiligte zu 2. bei einem Ehezeitanteil von 28,05 Versorgungspunkten unter Anwendung biometrischer Grundsätze (Bl. 195 ff) einen Ausgleichswert von insgesamt 5,99 Versorgungspunkten bei einem korrespondierenden Kapitalwert von 4.917,27 € vorgeschlagen. Dabei sind Teilungskosten von insgesamt 250 €, je Ehegatten daher 125 €, berücksichtigt (Bl. 195).

Die zugrunde zu legende Rechtsgrundlage für die durch interne Teilung zu übertragenden 5,99 Versorgungspunkte bildet § 32 a VBL-Satzung (VBLS) in der Fassung der 14. Satzungsänderung. An der Berechnung sowie Erhebung der Teilungskosten (§ 13 VersAusglG) bestehen keine Bedenken. Solche sind auch nicht seitens der Beteiligten, die der Senat hierüber mit Verfügung vom 14. März 2011 (Bl. 241) nochmals informiert hat, erhoben worden.

Hinsichtlich dieser Anrechte des Antragstellers besteht zwar die sogenannte Startgutschriftenproblematik. Die in der Auskunft mit einbezogene Neuregelung der Startgutschriften für die Gruppe der rentenfernen Versicherten ist unwirksam (grundlegend BGH, FamRZ 2008, 395 ff.; ferner BGH, FamRZ 2009, 950 ff.; 2009, 303 ff.; 2009, 211 ff.; 2008, 1343 ff.; OLG Saarbrücken, FamRZ 2008, 1865). Die notwendige Satzungsänderung der Träger der Zusatzversorgungen des öffentlichen und kirchlichen Dienstes steht aber weiterhin aus. Mit einer aktualisierten Fassung der Satzung ist voraussichtlich erst Ende dieses Jahres zu rechnen.

Damit wäre der Versorgungsausgleich hinsichtlich der Anrechte der Beteiligten zu 2. an sich nach § 21 FamFG auszusetzen, wie der Senat bereits entschieden hat (Brandenburgisches OLG, NJW 2011, 159; vgl. ferner OLG Stuttgart, FamRB 2010, 233; OLG Nürnberg, FamRZ 2010, 1462, 1463; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.09.2010 – 7 UF 84/10; OLG Celle, Beschluss vom 15.11.2010, 10 UF 182/10; Hauß, FamRB 2011, 71; Bergmann, FamFR 2010, 466; Götsche, FamRB 2009, 317, 319; a.A. OLG München, FamRB 2011, 39; OLG Köln, Beschl. v. 29.11.2010 - 27 UF 148/10; OLG Dresden, Beschl. v. 26.02.2010 – 21 UF 326/09).

Allerdings ist dieser der Höhe nach an sich noch nicht endgültig feststehende Wert hier für den Ausgleich nach derzeitigem Stand gleichwohl zugrunde zu legen, da die Antragsgegnerin bereits Rente bezieht und daher dringend auf die Versorgung angewiesen ist (OLG Nürnberg, FamRZ 2008, 1087; Borth, FamRZ 2008, 1085, 1086; Götsche, FamExpress 2009, 12, 14 und ZFE 2009, 58, 61). Anders als nach altem Recht, wo dies wegen der Frage der Ausgleichsrichtung problematisch war (vgl. die Bedenken bei offengelassen in Brandenburgisches OLG, jurisPR-FamR 3/2009 Anm. 5), kommt es im neuen Recht wegen des Einzelausgleichs jedes Anrechts (§ 1 Abs. 1 VersAusglG) auf die Frage einer Gesamtausgleichsrichtung hier nicht an.

Die Beteiligten haben der auf dieser Grundlage erfolgenden Durchführung (vgl. die Verfügung des Senats vom 14. März 2011, Bl. 241) nicht widersprochen.

Hinsichtlich des Ausspruches der internen Teilung der betrieblichen Versorgungsrechte war zu berücksichtigen, dass die zugehörige Versorgungsregelung im Tenor zu nennen ist. Bei der internen Teilung nach § 10 VersAusglG ist es geboten, im Tenor der gerichtlichen Entscheidung die Fassung oder das Datum der Versorgungsregelung zu benennen, die dieser Entscheidung zugrunde liegt (BGH, MDR 2011, 296 – für berufsständische Versorgung).

4.

Hinsichtlich der weiteren bei der Beteiligten zu 3. bestehenden unverfallbaren betrieblichen Versorgungsanrechte des Antragstellers ergibt sich bei einem Kapitalwert des Ehezeitanteils von 7.663 € (Auskunft vom 28. Juni 2010, beigefügt) unter weiterer Beachtung von Teilungskosten von insgesamt 250 € ein zutreffend vorgeschlagener Ausgleichswert zugunsten der Antragsgegnerin von 3.706,50 €. Auch dieser Wert ist im Wege interner Teilung zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.

Die Beteiligten haben der auf dieser Grundlage erfolgenden Durchführung (vgl. auch dazu die Verfügung des Senats vom 14. März 2011, Bl. 241) nicht widersprochen.

Hinsichtlich des Ausspruches der internen Teilung dieser betrieblichen Versorgungsrechte war auch hier zu berücksichtigen, dass die zugehörige Versorgungsregelung im Tenor zu nennen ist.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Da aufgrund des Rentenbezugs der Antragsgegnerin das Amtsgericht zu einer Aussetzung des Verfahrens nicht befugt war (vgl. § 2 Abs. 1 VAÜG a.F.), hat der Senat von Erhebungen von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren abgesehen.

III.

Grundlage der Wertfestsetzung ist das bei Einreichung des Scheidungsantrages maßgebende Dreimonatseinkommen der beteiligten Eheleute von insgesamt 10.680 €, davon 10 % = 1.068 €. Insgesamt sind dabei 5 Anrechte berücksichtigt, § 50 Abs. 1 FamGKG. Auch das insoweit ausgeschlossene Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung (Entgeltpunkte Ost) des Antragstellers ist dabei einzubeziehen (OLG Jena, FamRZ 2011, 585; OLG Stuttgart, NJW 2011, 540). Ferner ist zu berücksichtigen, dass eine getrennte Wertfestsetzung für die Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erfolgen hat (OLG Nürnberg, FamRZ 2011, 641; OLG Jena, FamRZ 2011, 38; OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 2098; OLG Brandenburg, Beschl. v. 12.01.2011 - 15 UF 136/10).

Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, bestehen nicht.