Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 29. Senat | Entscheidungsdatum | 18.12.2013 | |
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Aktenzeichen | L 29 AL 88/13 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 192 SGG, § 73 SGG |
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 5. April 2013 wird als unzulässig verworfen.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat der Beklagten deren Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers werden an die Staatskasse zu zahlende Kosten nach § 192 SGG in Höhe von 1.000 € (in Worten: eintausend €) auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung eines Betrages in Höhe von 15.202,25 €.
Der Kläger war ursprünglich ein seit 1996 eingetragener Verein mit Sitz in C(ursprünglich Amtsgericht Senftenberg - jetzt: Amtsgericht Cottbus – Vereinsregister - VR2933 CB). Vereinsmitglied und Vorstandsvorsitzender war der heutige Prozessbevollmächtigte des Klägers, Herr T L. Mit Schreiben vom 25. April 2000 teilte Herr L gegenüber dem Vereinsregister seinen Rücktritt vom Amt des Vorstandsvorsitzenden zum 31. März 2000 mit; mit Schreiben vom 29. Mai 2000 - ebenfalls gerichtet an das Vereinsregister - teilte er dann mit, sein Antrag auf Bestellung eines Notvorstandes habe sich erledigt, unter diesen Umständen habe er sich bereiterklärt, sein Amt als Vorstandsvorsitzender wieder aufzunehmen. Mit Schreiben vom 4. Juli 2007 teilte Herr L dem Amtsgericht Cottbus auf dessen Nachfrage mit Schreiben vom 29. Juni 2007 mit, dass sich im Vorstand des Vereins keine Veränderungen ergeben hätten. Dies bestätigte er nochmals mit Schreiben vom 28. September 2009 und gab außerdem an, der Verein habe „seine werbende Tätigkeit eingestellt und entfaltet wohl auch zukünftig keinerlei satzungsgemäße Aktivitäten mehr“ und er bitte zu prüfen, ob ein Löschungsverfahren von Amts wegen einzuleiten sei. Die Ermittlung weiterer Vereinsmitglieder durch das Amtsgericht Cottbus verlief daraufhin ergebnislos.
Im Rahmen einer weiteren Prüfung des Vereinsregisters durch das Amtsgericht Cottbus teilte Herr Rechtsanwalt T L auf Anfrage des Amtsgerichts diesem mit Schreiben vom 7. Juli 2010 mit:
“…, dass keine Vorstandswahl mehr stattgefunden hat. Der Verein ist seit 2003 nicht mehr werbend tätig und besitzt kein Vermögen mehr. Sämtliche Mitglieder sind ausgetreten.
Insofern ist bereits ein Antrag auf Einleitung des Amtslöschungsverfahrens gestellt worden, der jedoch abgelehnt worden ist.“
Auf die Bitte des Amtsgerichts Cottbus mit Schreiben vom 14. Oktober 2010 um Übersendung einer Bescheinigung über die Zahl der Mitglieder des Klägers gemäß § 72 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) teilte Herr Rechtsanwalt L. dem Amtsgericht handschriftlich auf dem per Fax zurückgesandten Schreiben vom 14. Oktober 2010 mit:
“Der Verein hat neben dem Unterzeichner keine weiteren Mitglieder“
Mit weiterem Schreiben vom 10. Dezember 2010 teilte Herr Rechtsanwalt T L dem Amtsgericht Cottbus dann mit:
“…, dass der Verein neben dem Unterzeichner keine weiteren Mitglieder mehr hat. Austrittserklärungen können nicht eingereicht werden, da solche hier nicht vorliegen. Der Verein hat sich seit der Schließung eines von ihm betriebenen m Jahr 2003 durch Inaktivität aufgelöst. Irgendwelche Vereinsaktivitäten sind nicht mehr gegeben. Unter Vorlage einer Austrittserklärung sind aber nur sehr wenige Mitglieder aus dem Verein ausgetreten.“
Mit Beschluss vom 16. Dezember 2010 entzog das Amtsgericht Cottbus dem Kläger gemäß § 73 BGB die Rechtsfähigkeit mit der Begründung, die Mitgliederzahl sei unter drei gesunken. Gegen diesen Beschluss wurde kein Rechtsmittel eingelegt, unter dem 26. Januar 2011 erfolgte die entsprechende Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Cottbus.
Mit Anerkennungsbescheid vom 28. Juli 2000 bewilligte die Beklagte dem Kläger im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) einen Zuschuss aus Mitteln der Beklagten in Höhe 100 % des förderungsfähigen Arbeitsentgeltes von 74.692,- DM und einen Zuschuss in Höhe von 5 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts in Höhe von 3.750,- DM sowie aus Mitteln des Landes einen Zuschuss in Höhe 5 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts in Höhe von 3.750,- DM, insgesamt einen Betrag in Höhe von 82.192,- DM für die Förderungsdauer vom 1. August 2000 bis 31. Juli 2001. Die Beklagte ging dabei von voraussichtlichen Gesamtkosten der Maßnahme in Höhe 92.016,- DM aus, wovon Leistungen des Klägers 9.824,- DM sein sollten.
Mit Schreiben vom 7. März 2001 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass auf Grund einer am 26. Februar 2001 stattgefundenen Vorortprüfung die Maßnahme mit Wirkung ab dem 12. März 2001 bis auf Weiteres unterbrochen und alle Zahlungen vorerst eingestellt würden. Den mit Schreiben vom 7. März 2001 von dem Kläger eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2001 als unbegründet zurück.
Mit Bescheid vom 17. Mai 2001 widerrief die Beklagte den Anerkennungsbescheid vom 28. Juli 2000 für die Zeit vom 1. August 2000 bis 24. November 2000 teilweise wegen maßnahmefremden Einsatzes der zugewiesenen Arbeitnehmer und forderte, vorbehaltlich des Schlussbescheides, einen überzahlten Zuschuss zum berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt (inklusive Sozialversicherungsanteile) in Höhe von 12.306,54 DM zurück. Darüber hinaus widerrief die Beklagte den Anerkennungsbescheid vom 28. Juli 2000 ab dem 25. November 2000 ganz wegen maßnahmefremden Einsatzes der Arbeitnehmer. Den Widerspruch des Klägers gegen den Widerrufsbescheid vom 17. Mai 2001 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2001 als unbegründet zurück.
Die bei dem Sozialgericht Cottbus erhobenen Klagen gegen die Widerspruchsbescheide vom 27. Juli 2001 und 9. Oktober 2001 wies das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 18. Mai 2004 sowie mit Urteil vom 8. Juni 2006 ab. Die hiergegen eingelegten Berufungen des Klägers wies das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 27. März 2007 zurück (Az. L 30 AL 124/04).
In Umsetzung des Urteils des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. März 2007 forderte die Beklagte mit Schlussbescheid vom 14. April 2008 von dem Kläger unter Berücksichtigung bereits geleisteter Zahlungen einen Betrag von 15.202,25 € zurück. Die hiergegen von dem Kläger am 6. Mai 2008 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. August 2008 als unbegründet zurück.
Am 21. August 2008 hat der Kläger, vertreten durch den Vorstand TL, bei dem Sozialgericht Cottbus Klage erhoben. Der von der Beklagten behauptete maßnahmefremde Einsatz der in die ABM zugewiesenen Arbeitnehmer sei tatsächlich nicht erfolgt. Im Übrigen dürfte sich die Rückforderung wohl nach §§ 812 ff. BGB richten.
Mit Schreiben vom 23. Januar 2013 hat der Prozessbevollmächtigte als Rechtsanwalt dem Sozialgericht Cottbus mitgeteilt, er vertrete die Klägerin im Weiteren.
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 14. April 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2008, Geschäftszeichen, aufzuheben.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf ihren Widerspruchsbescheid verwiesen.
Mit Gerichtsbescheid vom 5. April 2013 hat das Sozialgericht Cottbus unter Bezugnahme auf den Bescheid der Beklagten vom 14. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2008 die Klage abgewiesen. Die bloße Behauptung des Klägers, ein maßnahmefremder Einsatz der in die Arbeitsbeschaffungsmaßnahme zugewiesenen Arbeitnehmer sei nicht erfolgt, sei ungeeignet, die Rechtzeitigkeit der Gesamtabrechnung darzutun.
Gegen den dem Rechtsanwalt T L am 9. April 2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser am 15. April 2013 bei dem Sozialgericht Cottbus Berufung eingelegt. Die Klägerin (der Kläger) sei zwischenzeitlich im Vereinsregister gelöscht worden. Ein Urteil gegen eine nicht (mehr) existierende Partei dürfte nichtig und schon deshalb aufzuheben sein. Mit Schreiben vom 5. Juni 2013 hat Rechtsanwalt TL ausgeführt, die Ausführungen des Gerichtes könnten im Übrigen nicht nachvollzogen werden. Die Beklagte möge mitteilen, gegen wen sie ihre “Gläubigerrechte“ durchsetzen möchte, nachdem der (angebliche) Schuldner nicht mehr existiere. Er bestehe auch nicht mehr als Liquidationsverein fort, denn er habe sämtliche Mitglieder verloren und sei deshalb aus dem Vereinsregister gelöscht worden.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
den Gerichtsbescheid aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Soweit nunmehr vorgetragen werde, dass der Verein zwischenzeitlich aus dem Vereinsregister gelöscht sei, werde mitgeteilt, dass dies hier (bei der Beklagten) bisher nicht bekannt sei. Aber im Hinblick darauf, dass eine etwaige Auflösung während eines laufenden Klageverfahrens stattgefunden hätte, könne sie noch sämtliche Gläubigerrechte in Anspruch nehmen, der Kläger bestehe insoweit nach wie vor noch als Liquidationsverein fort.
Mit der Eingangsverfügung (Schreiben vom 13. Mai 2013) hat der erkennende Senat Herrn Rechtsanwalt TL mitgeteilt:
„In o. g. Rechtsstreit teilen Sie mit dem Berufungsschriftsatz mit, dass die Klägerin im Vereinsregister zwischenzeitlich gelöscht worden ist. Der Klägerin fehlt damit die Rechtsfähigkeit. Insofern wird um Übersendung einer Prozessvollmacht gebeten, die sie zur Einlegung der Berufung bevollmächtigt. Ihre mit Schriftsatz vom 23. Januar 2013 gegenüber dem Sozialgericht Cottbus angezeigte Vertretung eines nicht mehr rechtsfähigen Vereins dürfte damit wirkungslos sein. Außerdem wird um Mitteilung gebeten, in welcher Funktion Sie Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus eingelegt haben (als „Bevollmächtigter“ eines nicht rechtsfähigen aus dem Vereinsregister gelöschten Vereins oder als Privatperson?).“
Rechtsanwalt T L hat daraufhin mit Schreiben vom 29. Mai 2013 ausgeführt:
“ In Sachen Fitnessclub C ./. BA für L 29 AL 88/3 war der Unterzeichner bis zu seiner Löschung Vorsitzender des Vorstands der Klägerin. Darüber hinaus ist er als Prozessbevollmächtigter bereits vor Löschung des Vereins als Prozessbevollmächtigter bestellt worden. Diese Vollmacht wirkt fort…“
Mit Ladungsverfügung vom 8. Oktober 2013 hat der Senat Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf den 18. Dezember 2013.
Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2013 hat die Beklagte das Fehlen der Vollmacht von Rechtsanwalt T L (§ 73 Abs. 6 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG) gerügt.
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2013 hat Rechtsanwalt TL mitgeteilt, er sehe aus terminlichen Gründen keine Chance, allein wegen der Akteneinsicht nach Potsdam anzureisen; zugleich teile er mit, dass er am Termin am 18. Dezember 2013 nicht teilnehmen werde.
Mit weiterem Schreiben vom 1. November 2013 hat Rechtsanwalt T L ausgeführt:
“… darf daran erinnert werden, dass sich die Klägerin durch Verlust ihrer sämtlichen Mitglieder aufgelöst hat. In einem solchen Fall besteht sie auch nicht als Liquidationsverein fort. Bezüglich der Frage der Bevollmächtigung darf ich (nochmals) darauf hinweisen, dass ich selbst alleinvertretungsberechtigter Vorstand des Vereins war.“
Mit gerichtlichem Schreiben vom 4. November 2013, Herrn Rechtsanwalt T L zugestellt mit Zustellungsurkunde vom 6. November 2013, hat der erkennende Senat Herrn Rechtsanwalt T L daraufhin mitgeteilt:
„…mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2013 haben sie dem Senat mitgeteilt, dass Sie "aus terminlichen Gründen keine Chance, allein wegen der Akteneinsicht nach Potsdam anzureisen" sähen und am Termin am 18. Dezember 2013 nicht teilnehmen würden.
Mit Schriftsatz vom 23. Januar 2013 haben sie dem Sozialgericht Cottbus mitgeteilt, dass sie die Klägerin im Weiteren verträten, nachdem sie zuvor gegenüber dem Sozialgericht Cottbus als Privatmann in ihrer Eigenschaft als 1. Vorsitzender des Vorstands aufgetreten waren. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 hat die Beklagte das Fehlen der Vollmacht ausdrücklich gerügt und darauf hingewiesen, dass eine Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen sei und erkennen lassen müsse, wer bevollmächtigt sei, wer bevollmächtigt habe und wozu bevollmächtigt worden sei.
Nach § 73 Abs. 6 S. 1 SGG ist die Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen (§ 73 Abs. 6 S. 2 SGG). Sie werden daher aufgefordert, bis zum
29. November 2013 (Eingang beim Gericht)
eine schriftliche Prozessvollmacht zu den Gerichtsakten zu übersenden. In diesem Zusammenhang wird auf die Kommentierung von Leitherer (in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG-Kommentar, 10.Auflage 2012, § 73 Rz. 67, 68) verwiesen (Rz. 68:
Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung als unzulässig verworfen werden kann, sofern die Vollmacht innerhalb der genannten Frist nicht bei Gericht eingeht (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 10.Auflage 2012, § 73 Rz.66 m.w.N.).
Außerdem wird darauf hingewiesen, dass der vollmachtlose Vertreter in der Regel die Kosten des Verfahrens zu erstatten hat, wenn er den Mangel der Vollmacht kennt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 10. Auflage 2012, § 73 Rz.76 m.w.N.), und Prozessbevollmächtigte ohne Vollmacht auch nach § 192 SGG in Anspruch genommen werden können (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 10. Auflage 2012, § 192 Rz. 2 m.w.N.).
In der Sache ist darauf hinzuweisen, dass der Klägerin ausweislich der vorliegenden Vereinsregisterakten (VR 2933 CB - Amtsgericht Cottbus) durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 15. Dezember 2010 gemäß § 73 BGB die Rechtsfähigkeit entzogen worden ist. Nach § 74 Abs. 1 BGB ist die Auflösung des Vereins sowie die Entziehung der Rechtsfähigkeit in das Vereinsregister einzutragen. Die Entziehung der Rechtsfähigkeit für die Klägerin hat zur Folge, dass diese für das öffentliche Vereinsrecht als nichtrechtsfähiger Verein ggf. fortbesteht (Weick in Staudinger, BGB-Neubearbeitung 2005, § 41 BGB Rz.14 m.w.N.).
Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass Sie gegenüber dem Vereinsregistergericht mit Schreiben vom 10. Dezember 2010 erklärt haben, "dass der Verein neben dem Unterzeichner keine weiteren Mitglieder mehr hat". Weitere Erklärungen gegenüber dem Vereinsregistergericht sind aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich. Mit Ihrem Schreiben vom 5. Juli 2013, gerichtet an den erkennenden Senat, teilen Sie nunmehr mit, dass der "(angebliche) Schuldner (die Klägerin) nicht mehr existiere, auch nicht mehr als Liquidationsverein fortbestehe, denn er habe sämtliche Mitglieder verloren. Zwar dürfte ein Verein enden, wenn er alle Mitglieder durch Austritt oder aus sonstigen Gründen verliert (Weick in Staudinger, BGB-Neubearbeitung 2005, § 41 BGB Rz.12 m.w.N.); ein entsprechender Nachweis hierfür ist - bislang - nicht vorgelegt worden. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin etwa gemäß § 41 Abs. 1 BGB aufgelöst worden ist.
Sollte die Klägerin tatsächlich keine Mitglieder mehr haben, wäre dieser als eingetragener Verein wohl erloschen und würde auch nicht als so genannter Liquidationsverein fortbestehen. Dies hätte wohl die Folge, dass schon die Klage als unzulässig hätte abgewiesen werden müssen; in jedem Fall aber wäre die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Im Übrigen hätte dies zur Folge, dass Sie gegebenenfalls nicht als Prozessbevollmächtigter wirksam hätten beauftragt werden können. Gegebenenfalls wäre lediglich für den hier vorliegenden Prozess für die Klägerin die Parteirolle zu unterstellen mit der Folge, dass nicht diese die Kosten des Rechtsstreits trägt, sondern derjenige, der sich - wie Sie - der gesetzlichen Vertretung des Vereins berühmt hat und nach eigenem Vortrag (Schriftsatz vom 20. Januar 2013) in diesem Zusammenhang auch Sie selbst als Prozessbevollmächtigten bevollmächtigt hat. Dieser ist die eigentliche Partei im Sinne des Kostenrechts (vergleiche BAG - 5 AZR 426/66 - zitiert nach juris).
Sie werden daher auch diesbezüglich aufgefordert, entsprechende Nachweise bis zu dem o.g. Termin zu den Gerichtsakten zu reichen…“
Eine Reaktion von Herrn Rechtsanwalt T L auf das gerichtliche Schreiben vom 4. November 2013 ist nicht erfolgt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten, der Gerichtsakten des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg zu den Az. L 6 AL 288/06 und L 30 AL 124/04, der Verwaltungsakten der Beklagten () sowie der Vereinsregisterakten des Amtsgerichts Cottbus (), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Das Gericht konnte trotz Abwesenheit eines Vertreters des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil der Kläger sowie Rechtsanwalt TL auf diese Möglichkeit in der Ladung hingewiesen worden waren (§ 126 und § 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Die Berufung ist unzulässig.
Der mit der Berufung angegriffene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 5. April 2013 ist dem Rechtsanwalt T L, der die Klage vor dem Sozialgericht Cottbus am 21. August 2008 noch als Privatmann (als Vorstand des Klägers) unter der Anschrift W A F in Cerhoben hatte, und der dann mit Schriftsatz vom 23. Januar 2013 gegenüber dem Sozialgericht Cottbus ausgeführt hat, er vertrete den Kläger im Weiteren, am 9. April 2013 wirksam zugestellt worden. Hat sich ein Bevollmächtigter - wie hier Rechtsanwalt TL - bestellt, sind alle Mitteilungen und Entscheidungen des Gerichts an ihn zu richten (§ 73 Abs. 6 Satz 6 SGG n.F.). Das gilt auch, wenn dem Gericht die angeforderte schriftliche Vollmacht – noch – nicht vorliegt. Dabei folgt aus der aufgezeigten Rechtslage nicht, dass ein Gericht vor Vorliegen einer schriftlichen Prozessvollmacht verpflichtet oder gehalten wäre, mit dem Vertretenen und nicht mit dem vollmachtlosen Vertreter zu korrespondieren. Vielmehr kann ein solcher Bevollmächtigter vor Beibringung der Vollmacht zur Prozessführung einstweilen und konkludent zugelassen werden, auch ohne dass dies durch Beschluss geschehen müsste (vgl. a. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 10. Auflage 2012, § 73 SGG Rz. 69 f m.w.N.). Dies gilt unabhängig davon, ob er durch den Kläger für das Klageverfahren tatsächlich bevollmächtigt gewesen ist oder vollmachtlos gehandelt hat.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger nach Entziehung der Rechtsfähigkeit gemäß § 73 BGB durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 15. Dezember 2010 und entsprechendem Eintrag in das Vereinsregister des Amtsgerichts Cottbus am 26. Januar 2011 ggf. für das öffentliche Vereinsrecht als nichtrechtsfähiger Verein fortbesteht oder wegen Wegfalls aller Mitglieder durch Austritt oder aus sonstigen Gründen beendet, d.h. nicht mehr existent ist, denn ein Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung besteht für einen Kläger grundsätzlich nur dann, wenn die Prozessvoraussetzungen hierfür vorliegen. Das ist jedoch bei der Einlegung der Berufung mit Schriftsatz vom 13. April 2013 durch Herrn Rechtsanwalt T L nicht der Fall.
Nach § 73 Abs. 2 SGG in der hier anzuwendenden seit dem 28. Dezember 2010 geltenden Fassung von Art. 10 desGesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248) können die Beteiligten sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Herr T. L. ist als Rechtsanwalt zugelassen.
Rechtsanwalt T L hat jedoch weder im erstinstanzlichen Verfahren noch - was hier entscheidend ist - im Berufungsverfahren eine wirksame schriftliche Vollmacht vorgelegt.
Nach § 73 Abs. 6 Satz 1 SGG in der seit dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057 – n.F.) ist die Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen (§ 73 Abs. 6 Satz 2 SGG n.F.). Bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie kann unterstellt werden, dass sie bevollmächtigt sind (§ 73 Abs. 6 Satz 3 SGG n.F.). Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden (§ 73 Abs. 6 Satz 4 SGG n.F.). Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt (§ 73 Abs. 6 Satz 5 SGG n.F.). Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten (§ 73 Abs. 6 Satz 6 SGG n.F.). Im Übrigen gelten die §§ 81, 83 bis 86 der Zivilprozessordnung entsprechend (§ 73 Abs. 6 Satz 7 SGG n.F.).
Entspricht das Vorgehen eines Bevollmächtigten in einem Rechtsstreit nicht den vorgenannten gesetzlichen Anforderungen und reicht dieser eine Berufungsschrift ohne schriftliche Prozessvollmacht ein, sind alle Prozesshandlungen zunächst schwebend unwirksam, die Berufung ist unzulässig.
Nach Ablauf einer angemessenen Frist und dem Hinweis auf die Folgen des erfolglosen Fristablaufs ist der vollmachtlose Vertreter entweder durch besonderen Beschluss oder in den Gründen des (Prozess-)Urteils zurückzuweisen. Ein von ihm erhobenes Rechtsmittel ist zu verwerfen (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 10. Auflage 2012, § 73 SGG Rz. 66 m.w.N.).
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 hat die Beklagte das Fehlen der Vollmacht ausdrücklich gerügt und darauf hingewiesen, dass eine Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen sei und erkennen lassen müsse, wer bevollmächtigt sei, wer bevollmächtigt habe und wozu bevollmächtigt worden sei. Zwar folgt aus § 73 Abs. 6 Satz 5 SGG zunächst, dass bei anwaltlich vertretenen Beteiligten das Gericht grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die Frage der Vollmacht von Amts wegen zu überprüfen. Trotzdem darf das Gericht bei Vorliegen begründeter Zweifel eine Überprüfung vornehmen und eine schriftliche Vollmacht anfordern und muss dies auf ausdrückliche Rüge eines Beteiligten – wie hie der Beklagten - prüfen.
Auf diese Rechtslage ist Rechtsanwalt T Lmit dem gerichtlichem Schreiben vom 4. November 2013, ihm zugestellt mit Zustellungsurkunde vom 6. November 2013, ausdrücklich hingewiesen und gleichzeitig aufgefordert worden, bis zum 29. November 2013 (Eingang beim Gericht) eine schriftliche Prozessvollmacht zu den Gerichtsakten zu übersenden.
Eine Reaktion von Rechtsanwalt T L auf das gerichtliche Schreiben vom 4. November 2013 ist nicht erfolgt, so dass die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 5. April 2013 wegen Fehlens einer wirksamen Prozessvollmacht als unzulässig zu verwerfen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Obwohl das Urteil des Senats gegen den ergeht, der vertreten werden sollte - hier der Kläger -, waren die Kosten des Berufungsverfahrens Rechtsanwalt T L aufzuerlegen, weil er als vollmachtloser Vertreter das erfolglose Berufungsverfahren und damit den nutzlosen Verfahrensaufwand der Beklagten veranlasst hat (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 10. Auflage 2012, § 73 SGG Rz. 76 m.w.N. sowie § 193 Rz. 11).
Der Senat hat dem Rechtsanwalt T L als vollmachtlosem Vertreter des Klägers darüber hinaus Verschuldenskosten in Höhe von 1.000,00 € gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 SGG in der seit dem 01. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I Seite 444) auferlegt. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht im Urteil einem Beteiligten die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter (§ 192 Abs. 1 S. 2 SGG). Hiernach kann demjenigen, dem eine entsprechende Vollmacht fehlt und der sich berühmt hat, Bevollmächtigter zu sein, Kosten des Verfahrens nach § 192 SGG auferlegt werden; dieser steht insoweit einem Beteiligten gleich (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 10. Auflage 2012, § 192 Rz. 2 m.w.N.; Zeihe, SGG Kommentar, 9. Auflage, 52. Ergänzungslieferung, 1. November 2012, § 192 Rz.24 a). Auf diese Rechtsfolge ist Herr Rechtsanwalt T L mit dem gerichtlichen Schreiben vom 4. November 2013 ausdrücklich hingewiesen worden.
Was die Höhe der auferlegten Kosten betrifft, ist zunächst zu beachten, dass bei einer Missbräuchlichkeit der weiteren Rechtsverfolgung das Privileg der staatlich finanzierten Kostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens entfallen soll; damit wird dem Schadensersatzprinzip Rechnung getragen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Komm., 10. Aufl. 2012, § 192 Rz. 1a und 12). Hierbei steht es dem Gericht nach § 192 Absatz 1 S. 3 SGG frei, entweder die Pauschgebühr nach § 184 Abs. 2 SGG anzusetzen oder einen bestimmten Betrag nach § 202 in Verbindung mit § 287 der Zivilprozessordnung - ZPO - zu schätzen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, a.a.O., § 192 Rz. 14 m.w.N.). Bei einer Schätzung der Gerichtskosten gehören zu diesen neben den bei der Abfassung des Urteils entstehenden Kosten sämtlicher befasster Richter und Mitarbeiter auch die allgemeinen Gerichtshaltungskosten (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 192 Rz. 14 m.w.N.) auch die Kosten für die Durchführung des Gerichtstermins, die der Kläger durch das missbräuchliche Bestehen auf Fortsetzung des Rechtsstreits und einem schriftlichen Urteil verursacht hat. Der Senat orientiert sich bei der Schätzung dieser Kosten daran, dass für das Absetzen des schriftlichen Urteils als Zeitaufwand mindestens zwei Richterarbeitsstunden (Mindestaufwand für einfache Sachen) anzusetzen sind. Hinzu kommt noch der Zeitaufwand für die Durchführung der mündlichen Verhandlung unter Beteiligung von drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern. Bei einer 1986 durchgeführten Schätzung sind die Kosten einer Richterstunde bereits "vorsichtig" auf 350 DM bis 450 DM (= 178,95 Euro bis 230,08 Euro) geschätzt worden (vgl. die Darstellung bei Goedelt, SGb 1986, 493, 500). Dies sind Kostenschätzungen ausgehend von der Richterstunde für das erstinstanzliche Verfahren. In der Berufungsinstanz ist allein für die Urteilsabfassung wegen der insgesamt drei zu berücksichtigenden Berufsrichter von sechs Richterstunden zum vorerwähnten Kostenansatz je Stunde auszugehen. Schon allein daraus würden sich rechnerisch Gerichtskosten von 2.100 DM bis 2.700 DM (rund 1070 Euro bis 1380 Euro) ergeben (Stand 1986, vgl. Goedelt, a.a.O.). Der Senat hat sich mithin noch deutlich unterhalb dieser rein rechnerisch von Rechtsanwalt T L als vollmachtlosem Vertreter verursachten Kosten orientiert, wenn er 1000 Euro auferlegt.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.