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Begrenzung auf Jahresrente der Anlage 6 zum AAÜG - keine Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem GG


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 21. Senat Entscheidungsdatum 29.11.2012
Aktenzeichen L 21 R 1972/08 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 7 Abs 1 AAÜG

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungs-verfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung einer höheren Altersrente unter Nichtanwendung einer Begrenzungsvorschrift zu seinen in der ehemaligen DDR erzielten Entgelten.

Der am 1941 geborene Kläger besuchte nach eigenen Angaben nach dem Abitur die Universität in L und absolvierte dort 1964 das Staatsexamen für das Lehramt Mathematik und Physik. Anschließend war er bis 1966 im VEB E T tätig. Nach Absolvierung des Grundwehrdienstes bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen DDR trat er - nach eigenen Angaben - im Mai 1968 in das Ministerium für Staatssicherheit - MfS - der ehemaligen DDR ein. Dort war er zunächst in der Hauptabteilung VI in der Abteilung Schulung und Ausbildung, ab 1979 als Referatsleiter tätig. Die Tätigkeit endete Ende Februar 1990. Ab Mai 1968 gehörte der Kläger – nach eigenen Angaben - dem Versorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatsicherheit – MfS - an.

Das Bundesverwaltungsamt erteilte unter dem 13. Januar 1998 einen so genannten Entgeltüberführungsbescheid nach § 8 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG - und stellte eine Begrenzung der ausgewiesenen Bruttoarbeitsentgelte auf 0,7 Entgeltpunkte fest. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch, der mit Bescheid vom 05. Juli 2006 zurückgewiesen wurde. Mit Änderungsbescheid vom 26. November 1999 wurde der ursprüngliche Entgeltbescheid abgeändert und nunmehr das ausgewiesene Jahresbruttoentgelt festgestellt sowie nach den Ausführungen mit dem Bescheid das Einkommen bis zur Höhe des jeweiligen Durchschnittsentgelts im Beitrittsgebiet ausgewiesen (Spalte „Entgelt nach AAÜG“).

Am 10. April 2006 beantragte der Kläger bei der Deutschen Rentenversicherung die Gewährung einer Altersrente. Der Antrag wurde an die Beklagte im Hinblick auf eine Beitragszahlung an diese weitergeleitet.

Die Beklagte gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 01. Juni 2006 eine Altersrente für die Zeit ab 01. August 2006. Für den Zeitraum der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem für Angehörige des MfS/Amt für Nationale Sicherheit – AfNS - vom 01. Mai 1968 bis 28. Februar 1990 berücksichtigte die Beklagte das vom Bundesverwaltungsamt mit dem Entgeltbescheid festgestellte Jahresbruttoentgelt bis zu einer Höhe der Anlage 6 des AAÜG (Begrenzung auf das durchschnittliche Arbeitsentgelt in der ehemaligen DDR) und wies für diesen Zeitraum jeweils höchstens einen Entgeltpunkt für die Berechnung der Höhe der Rente aus. Mit seinem hiergegen erhobenen Widerspruch vom 20. Juni 2006 wandte sich der Kläger gegen die Minderung seines Rentenanspruches durch die Entgeltbegrenzung nach § 7 AAÜG. Das Bundesverfassungsgericht - BVerfG - habe mit seinem Beschluss vom 22. Juni 2004 die Überprüfung des § 7 AAÜG in Aussicht gestellt. Er begehrte das Ruhen des Widerspruchsverfahrens bis zu einer Entscheidung des BVerfG.

Die Beklagte wies mit Bescheid vom 18. September 2006 den Widerspruch zurück und führte zur Begründung an, dass die Berechnung des Rentenhöchstwertes des Klägers auf der Anwendung der Vorschrift des § 7 Abs. 1 AAÜG beruhe. Die während der Zeit der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem MfS vom 01. Mai 1968 bis 28. Februar 1990 berücksichtigungsfähigen Entgelte ergäben sich nach den Werten der Anlage 4 Nr. 2 zum AAÜG sowie der Anlage 6 zum AAÜG in der Fassung des Art. 1 Zweites AAÜG-Änderungsgesetz - 2. AAÜG-ÄndG -. Die Beklagte sei zur Entgeltbegrenzung auf höchstens 1,0 Entgeltpunkten (Ost) gemäß § 7 AAÜG gesetzlich verpflichtet gewesen. § 259 a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI - sei nicht anzuwenden.

Mit der daraufhin am 17. Oktober 2006 beim Sozialgericht Berlin eingegangenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Seine Entgelte seien wie bei allen anderen Arbeitnehmern für Zeiten, in denen eine Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem des MfS bestanden habe, auch oberhalb des Durchschnittsentgelts aller Versicherten bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen. Er sei zwar in der Zeit vom 01. Mai 1968 bis 28. Februar 1990 Angehöriger des MfS gewesen. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze seien gemäß § 7 AAÜG erfüllt. Die Vorschrift des § 7 AAÜG verstoße jedoch gegen Art. 3 Grundgesetz - GG -. Zwar habe das BVerfG am 28. April 1999 entschieden, dass der Gesetzgeber berechtigt sei, eine Sonderregelung zu treffen und Umfang und Wert der zu berücksichtigenden Arbeitsentgelte grundsätzlich niedriger einzustufen als bei sonstigen Versicherten des Beitrittsgebiets. Das BVerfG habe aber gefordert, dass eine das Entgelt begrenzende Regelung auf Tatsachen beruhe, die die Annahme rechtfertigten, dass überhöhte Arbeitsentgelte gezahlt worden seien. Soweit das BVerfG demnach die Begrenzung auf das Durchschnittsentgelt pauschaliert vor dem Hintergrund für zulässig erachtet habe, dass dem Gesetzgeber bekannt gewesen sei, dass hauptamtliche Mitarbeiter der Staatssicherheit Einkommen deutlich oberhalb des Durchschnitts erzielt hätten, läge darin kein Grund für die Annahme einer Selbstprivilegierung. Allgemein sei auf dem zivilen Sektor der DDR Einkommen erzielt worden, welches unter dem Durchschnitts des militärischen Sektors im Allgemeinen und dem Einkommen im Bereich des MfS im Besonderen gelegen habe. Das Durchschnittseinkommen im Bereich des MfS habe deutlich höher über dem Durchschnittseinkommen der Volkswirtschaft gelegen. Die Zuwachsraten des Einkommens in der Volkswirtschaft hätten erheblich über denen im MfS gelegen. Ein Vergleich von Tätigkeiten und der dafür erzielten Entgelte des so genannten X-Bereiches reiche nicht aus. Vielmehr müsse ein Vergleich der Einkommen und ihrer Bestimmungsfaktoren zwischen den verschiedenen Bereichen der militärischen Sektoren des MfS, der NVA und des MdI vorgenommen werden. Aus einem solchen Vergleich ergebe sich, dass sich der Einkommensabstand der NVA zum MfS zugunsten des MfS verringert habe. Etwaige Vergünstigungen hätten sich auch nicht bei der Altersversorgung fortgesetzt. Auch dem Gutachten „G“ hinsichtlich des besonderen Zugangs zu Privilegien (Sachleistungen) sei nicht zu folgen. Soweit Privilegien hinsichtlich der Wohnraumversorgung, des Zugangs zu Konsumgütern, hinsichtlich der Kinderbetreuungsmöglichkeiten bis hin zum Zugang zu Ferienreisen oder zu Bildungseinrichtungen bestanden hätten, sei dies keine Besonderheit für Angehörige des MfS gewesen.

Die Vorschrift des § 7 AAÜG in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG verletze auch Art. 14 GG, da für den von dieser Vorschrift erfassten Personenkreis nicht die vollständigen Arbeitsentgelte berücksichtigt und daher nicht rentenwirksam würden.

Der Kläger hat ein im Auftrag der Initiativgemeinschaft zum Schutz der sozialen Rechte ehemaliger Angehöriger der bewaffneten Organe und der Zollverwaltung der DDR e. V. (ISOR) gefertigtes Gutachten „Einkommensentwicklung und Einkommensstrukturen der hauptamtlichen Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR im Vergleich zu Segmenten des so genannten X-Bereiches (NVA und MdI) und zur Volkswirtschaft“ der Dr. sc. oec. H M und des Prof. Dr. rer. pol. H Waus Juni 2008 zur Gerichtsakte gereicht.

Mit Urteil vom 27. Oktober 2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe die Arbeitsentgelte des Klägers in der Zeit vom 01. Mai 1968 bis zum 28. Februar 1990 zu Recht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG nur bis zum jeweiligen Betrag der Anlage 6 zum AAÜG berücksichtigt. § 7 Abs. 1 AAÜG sei nicht verfassungswidrig. Das BVerfG habe dies mit Urteil vom 28. April 1999 bereits entschieden. Eine erneute Vorlage gemäß Art. 100 GG sei unzulässig. Eine solche wäre nur zulässig, sofern neue rechtserhebliche Tatsachen gegen die tragenden Feststellungen des BVerfG vorlägen. Die die Entscheidungen des BVerfG vom 28. April 1999 tragende Feststellung, dass der Gesetzgeber für Angehörige des MfS/AfNS davon habe ausgehen dürfen, dass in diesem Bereich deutlich überhöhte - d. h. nicht auf Arbeitsleistung beruhende - Entgelte gezahlt worden seien, dass die Beschäftigungs- und Qualitätsstruktur und Struktur des beim MfS/AfNS erzielten Pro-Kopf-Einkommens und Durchschnittseinkommens statistisch nicht hinreichend erfasst gewesen sei und wegen dieser besonderen Situation der Gesetzgeber bei Ausgestaltung der Entgeltbegrenzung ein Recht zur pauschalen Einstufung und Bewertung gehabt habe, würden durch die von dem Kläger vorgelegten Gutachten nicht in Frage gestellt. Das vorgelegte Gutachten komme zu dem Ergebnis, dass die Arbeitsverdienste des MfS über dem Durchschnitt der Volkswirtschaft als Ganzes und einzelner Bereiche sowie über dem Durchschnittseinkommen des MdI und der NVA gelegen habe. Auch zeige das Gutachten, dass die Einkommens- und Beschäftigungsstruktur weiterhin nicht hinreichend erfasst sei. Soweit das Gutachten Wertungen der Gutachter enthielte, seien diese subjektiv und einseitig zugunsten der MfS/AfNS-Mitarbeiter getroffen. Es werde unzureichend bezeichnetes bzw. zitiertes Datenmaterial in nicht nachvollziehbarer Weise in Berechnungen einbezogen. Das Gutachten sei im Übrigen unschlüssig.

Gegen das ihm am 27. November 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22. Dezember 2008 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er wiederholt im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag; diesbezüglich wird auf den Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 16. Januar 2009 Bezug genommen.

Soweit das Bundessozialgericht - BSG - in seiner Entscheidung vom 14. Dezember 2011 zum Az.: B 5 R 2/10 R ausgeführt habe, dass auch mit dem Gutachten Dr. M/Prof. W keine neuen rechtserheblichen Tatsachen vorgelegt worden seien, hat dieses Gericht das Gutachten nicht in ausreichendem Maße gewürdigt. Tatsächlich lägen ähnliche Untersuchungen hinsichtlich der Breite des Datenmaterials sowie der Ursache von Einkommensdifferenzierungen bisher nicht vor. Auch der Sachverständige Dr. Dr. D M habe in seinem Gutachten Probleme gruppengerechter Versorgungsüberleitung - § 7 AAÜG - im Lichte des GG ausgeführt, dass neue rechtserhebliche Tatsachen vorlägen.

Durch die Anwendung des § 7 AAÜG würden bei ihm 14,97 Entgeltpunkten/Ost weniger zu Feststellung des Rentenwertes herangezogen. Bisher sei dadurch ein Verlust an Rentenzahlungen in Höhe von insgesamt 23 111,06 Euro für den Zeitraum von August 2006 bis Juni 2012 entstanden.

Der Kläger hat das Gutachten des Prof. Dr. Dr. M „Probleme gruppengerechter Versorgungsüberleitung - § 7 AAÜG - im Lichte des GG“, eine kommentierte Fassung des Gutachten „Einkommensentwicklung und Einkommensstrukturen der hauptamtlichen Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR im Vergleich zu Segmenten des so genannten X-Bereiches (NVA und MdI) und zur Volkswirtschaft“ der Dr. sc. oec. H M und des Prof. Dr. rer. pol. H Waus Juli 2009 sowie Stellungnahmen des Dr. J G aus 2009 aus einem vor dem des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zum Az.: L 1 R 1467/08 geführten Rechtsstreit sowie eine Stellungnahme hierzu seines Prozessbevollmächtigten zur Gerichtsakte gereicht.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. Oktober 2008 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 01. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Rente ab 01. August 2006 höher unter Berücksichtigung der für den Zeitraum vom 01. Mai 1968 bis 28. Februar 1990 nachgewiesenen Jahresbruttoentgelte nach Vervielfältigung mit den Werten der Anlage 10 SGB VI bis höchsten zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze neu festzustellen und eine entsprechend höhere Rente auszuzahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie nimmt auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug.

Wegen der weiteren Einzelheiten hinsichtlich des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Entscheidung wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der darin enthaltenen Schriftsätze der Beteiligten sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht des Klägers abgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 01. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2006 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der angefochtene Bescheid abgeändert wird und bei der Festsetzung der Höhe seiner Regelaltersrente für den Zeitraum vom 01. Mai 1968 bis Ende Februar 1990 höhere als die von der Beklagten berücksichtigten Jahresbruttoentgelte nach Vervielfältigung mit den Werten der Anlage 10 des SGB VI bei der Ermittlung der Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden und hieraus eine höhere Rente gewährt wird.

Die Beklagte hat - was von dem Kläger im Ergebnis auch nicht bemängelt wird - den Wert der Regelaltersrente nach den geltenden bundesrechtlichen Regelungen des SGB VI und des AAÜG ermittelt.

Zwischen den Beteiligten ist allein streitig, ob für den Zeitraum vom 01. Mai 1968 bis 28. Februar 1990 die Ermittlung der Entgeltpunkte unter Zugrundelegung der vom Versorgungsträger (unangegriffen) festgestellten Bruttoarbeitsentgelte des Klägers rechtmäßig ermittelt worden sind.

Da der Kläger in diesem Zeitraum Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 08. Mai 1945 erfüllt hat, waren die Entgeltpunkte nach § 256 a zu ermitteln. Danach werden für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet Entgeltpunkte ermittelt, indem der mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst (Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird (§ 256 a Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Dies hat die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid zutreffend umgesetzt. Dabei hatte die Beklagte nach § 259 b Abs. 1 SGB VI als Verdienst vor der Multiplikation mit den Werten der Anlage 10 den anzurechnenden Verdienst nach den Bestimmungen des AAÜG zugrunde zu legen.

Danach waren bei dem Kläger nach § 7 Abs. 1 AAÜG höchstens die Jahreswerte der Anlage 6 als Verdienst des Klägers für den Zeitraum von Mai 1968 bis einschließlich Februar 1990 zurückzulegen.

Nach § 7 Abs. 1 AAÜG wird das während der Zeit der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem des Ministerium für Staatssicherheit – MfS - bis zum 30. Juni 1990 erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 6 zugrunde gelegt.

Der Kläger war vom 01. Mai 1968 bis 28. Februar 1990 Zugehöriger zum Sonderversorgungssystem der Anlage 2 Nr. 4 zum AAÜG, der Sonderversorgung der Angehörigen des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit der ehemaligen DDR. Damit waren für diesen Zeitraum maximal die Werte der Anlage 6 als Jahresverdienste zu berücksichtigen. Dieses ist von der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid berücksichtigt worden. Die Beklagte hat die entsprechenden Jahreswerte der Anlage 6 in die Berechnung des zu berücksichtigenden Jahresbruttoverdienstes eingestellt (Rentenbescheid vom 01. Juni 2006, Anlage 2 Seite 2). Nachgewiesen mit dem Rentenbescheid sind ab 01. Mai 1968 jeweils für die Jahre vor Multiplikation mit dem Wert der Anlage 10 zum AAÜG (§ 256 a Abs. 1 Satz 1 SGB VI) die Werte der Anlage 6 zum AAÜG. Für das Jahr 1968 hat die Beklagte den Wert der Anlage 6 anteilig berücksichtigt.

Soweit der Kläger begehrt, dass bei der Festsetzung des Wertes seiner Regelaltersrente höhere als die auf das Durchschnittsentgelt der Verdienste in der ehemaligen DDR abgesenkten Werte der Anlage 6 zum AAÜG zugrunde gelegt werden, hat er hierauf keinen Anspruch. Die gesetzlichen Vorschriften des § 7 AAÜG i. V. m. Anlage 6 zum AAÜG und die Vorschrift des § 259 b Abs. 1 SGB VI sind für die Beklagte und auch für den erkennenden Senat bindend. Daher war unter Anwendung der Vorschrift des § 256 a Abs. 1 AAÜG nach Vervielfältigung zu berücksichtigen Entgelte in den jeweiligen Jahren mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI und der Division mit dem jeweiligen Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr, maximal jeweils ein Entgeltpunkt (Jahre 1969 bis Februar 1990) in die Festsetzung des Rentenwertes einzustellen.

Der Senat hat keine Zweifel daran, dass die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG i. V. m. der Anlage 6 zum AAÜG in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG mit dem GG im Einklang steht.

Das BVerfG hat bereits mit Entscheidung vom 28. April 1999 (1 BvL 11/94, 1 BvL 33/95, 1 BvR 1560/97) entschieden, dass die durch § 7 Abs. 1 AAÜG vorgenommene Begrenzung der für Angehörige des Sonderversorgungssystems des MfS/AfNS bei der Festsetzung der Rente zu berücksichtigenden Durchschnittsentgelte im Beitrittsgebiet auf das jeweilig Durchschnittsentgelt in der ehemaligen DDR verfassungsgemäß ist. Das BVerfG sieht es vor dem Hintergrund der Regelungen des Einigungsvertrages als ein legitimes Ziel an, während der Zeit der Zugehörigkeit zu dem besagten Sonderversorgungssystem erworbene überhöhte Anwartschaften abzubauen. Den Vorgaben des BVerfG mit der Entscheidung vom 28. April 1999, nämlich für die Rentenberechnung zugrunde zu legende Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen nicht unter das jeweilige Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet abzusenken, ist der Gesetzgeber mit der Änderung des § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG i. V. m. Anlage 6 zum AAÜG in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG nachgekommen.

Eine Vorlage nach Art. 100 GG kommt deshalb schon mangels Zweifeln an der Unvereinbarkeit mit der Regelung mit dem GG nicht in Frage.

Der Senat ist nach § 31 Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG - an die Entscheidung des BVerfG gebunden.

Selbst bei Zweifeln an der Verfassungsgemäßheit lägen die Voraussetzungen für eine nochmalige Prüfung des BVerfG nicht vor. Eine erneute Überprüfung eines bereits in einem früheren Verfahren zur verfassungsgerichtlichen Prüfung gestellten Sachverhaltes ist zulässig, sofern neue rechtserhebliche Tatsachen gegen die tragenden Feststellungen des BVerfG in einer früheren Entscheidung vorliegen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten (BVerfGG vom 22. Juni 2006, 1 BvR 1070/02, juris). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Senat sollte sich der Entscheidung des BSG vom 14. Dezember 2011, B 5 R 2/10 R, juris, anschließen. Die Ausführungen des BSG überzeugen und berücksichtigen insbesondere auch zutreffend die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers angeführten „neuen Gutachten“.

Das BSG führt hierzu aus:
(juris, Rn. 36 – 44).
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat aus eigener Überzeugung an.

Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers unter Berufung auf das Gutachten des Prof. Dr. Dr. M meint, die Voraussetzungen für die weitere Befassung des BVerfG zur Verfassungsgemäßheit des § 7 Abs. 1 AAÜG lägen durch die Vorlage neuen Datenmaterials dennoch vor, kann dem nicht gefolgt werden. Wie bereits das BSG ausführt, liegen mit den von Dr. M, Prof. Dr. W gefertigten Gutachten im Hinblick auf die die Entscheidung des BVerfG tragenden Feststellungen gerade keine neuen insoweit rechtserheblichen Tatsachen vor. Die Gutachter kommen - wie das BVerfG in der Entscheidung vom 28. April 1999 bereits auch als Grundlage für die Entscheidung angenommen hatte - weiterhin zu der Feststellung, dass zwischen den von hauptamtlichen Mitarbeitern des MfS und von den Beschäftigten der Volkswirtschaft in der DDR erzielten Durchschnittseinkommen eine „signifikante Diskrepanz“ bestanden habe. Das im MfS erzielte durchschnittliche Bruttoeinkommen lag nach den Ausführungen der Gutachter im Jahr 1988 noch um 59 % über dem Einkommensniveau der Volkswirtschaft als Ganzes. Diese Einschätzung wird auch in der kommentierten Fassung des Gutachtens der Dr. M und Prof. W von Juli 2008 bestätigt (Seite 20 ff.). Diese Erkenntnis wird auch von dem Gutachter Prof. Dr. Dr. M geteilt (Rn. 675). Eine mit den Gutachten der Dr. M und Prof. W vorgenommene andere, möglicherweise auch auf neuem Datenmaterial basierende Wertung der weiterhin festgestellten überhöhten Entgelte, stellt gerade keine „Vorlage neuer rechtserheblicher Tatsachen“ im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG dar. Dass der Gutachter Prof. Dr. Dr. M nach der Vorlage neuer Daten mit einer anderen Beurteilung der vorliegenden Daten eine weitere Befassung des BVerfG für sinnvoll erachtet, ändert an der Nichterfüllung der Voraussetzungen, die das BVerfG für eine weitere Befassung aufgestellt hat, nichts.

Nach allem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.