Die Berufung, mit der sich der Kläger nach der Annahme des vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung des Senats abgegebenen Teilanerkenntnisses nur noch gegen die Herabsetzung des GdB von 80 auf 30 für die Zeit ab dem 20. März 2006 wendet, ist zulässig, aber unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts ist im angegriffenen Umfang zutreffend.
Wie das Sozialgericht mit Recht entschieden hat, ist die der Berufung zugrunde liegende Klage zulässig. Richtige Klageart ist die isolierte Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Sie betrifft den Bescheid des Beklagten vom 13. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2006, der durch die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung des Senats abgegebene Erklärung neu gefasst worden ist. Da sich dieser Bescheid in der (teilweisen) Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung (hier des Bescheides vom 28. August 2000) – nunmehr – für die Zeit ab dem 20. Juni 2006 erschöpft, kann der Kläger mit der isolierten Anfechtungsklage sein in der Aufrechterhaltung des GdB von 80 liegendes Klageziel erreichen. Denn würde der angefochtene Bescheid aufgehoben, lebte der ursprüngliche Feststellungsbescheid vom 28. August 2000, mit dem der Beklagte zugunsten des Klägers einen GdB von 80 festgestellt hatte, wieder auf.
Die Anfechtungsklage, die auch im Übrigen zulässig ist, ist jedoch unbegründet. Denn der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, ist maßgeblicher Prüfungszeitpunkt insoweit der Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens, hier also der Zeitpunkt, zu dem der Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2006 erlassen hat. Dass der Beklagte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs, der Klage und der Berufung sowie die Regelung des § 116 Abs. 1 2. Halbsatz des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX) beachtet hat, wonach die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen noch bis zum Ende des 3. Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des die Herabsetzung des GdB feststellenden Bescheides anzuwenden sind, ändert hieran nichts (vgl. hierzu z. B. Bundessozialgericht, Urteil vom 11. November 1996 – 9 RVs 5/95 –, zitiert nach juris).
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid, gegen den formelle Bedenken nicht bestehen, ist § 48 Abs. 1 SGB X. Danach ist ein – wie hier von Anfang an rechtmäßiger – Verwaltungsakt mit Dauerwirkung im Wege einer gebundenen Entscheidung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Letzteres ist hier der Fall. Denn entgegen der Auffassung des Klägers hat sich sein Gesundheitszustand bezogen auf den hier maßgeblichen Prüfungszeitpunkt dergestalt verbessert, dass nunmehr nur noch ein GdB von 30 festzustellen war.
Maßgebliche Bestimmung für die Feststellung des GdB ist § 69 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch (SGB IX). Nach Abs. 1 Satz 1 der genannten Bestimmung stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest. Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, sind für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (vormals Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung) herausgegebenen AHP in ihrer jeweils geltenden Fassung zu beachten, wobei es hier entgegen der Auffassung des Sozialgerichts auf die zum maßgeblichen Prüfungszeitpunkt geltende Ausgabe 2005 (AHP 2005) ankommt. Die AHP sind zwar kein Gesetz und sind auch nicht aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung erlassen worden. Es handelt sich jedoch bei ihnen um eine auf besonderer medizinischer Sachkunde beruhende Ausarbeitung im Sinne von antizipierten Sachverständigengutachten, die die möglichst gleichmäßige Handhabung der in ihnen niedergelegten Maßstäbe im gesamten Bundesgebiet zum Ziel hat. Die AHP engen das Ermessen der Verwaltung ein, führen zur Gleichbehandlung und sind deshalb auch geeignet, gerichtlichen Entscheidungen zugrunde gelegt zu werden. Gibt es solche anerkannten Bewertungsmaßstäbe, so ist grundsätzlich von diesen auszugehen (vgl. z. B. Bundessozialgericht – BSG –, BSGE 91, 205), weshalb sich auch der Senat im vorliegenden Fall auf die genannten AHP stützt.
Einzel-GdB sind entsprechend diesen Grundsätzen als Grad der Behinderung in Zehnergraden entsprechend den Maßstäben des § 30 Abs. 1 BVG zu bestimmen. Für die Bildung des Gesamt-GdB bei Vorliegen mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen sind nach § 69 Abs. 3 SGB IX die Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander zu ermitteln, wobei sich nach Teil A Nr. 19 der hier einschlägigen AHP 2005 die Anwendung jeglicher Rechenmethode verbietet. Vielmehr ist zu prüfen, ob und inwieweit die Auswirkungen der einzelnen Behinderungen voneinander unabhängig sind und ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen oder ob und inwieweit sich die Auswirkungen der Behinderungen überschneiden oder gegenseitig verstärken. Dabei ist in der Regel von einer Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten Grad 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden, wobei die einzelnen Werte jedoch nicht addiert werden dürfen. Leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB-Grad von 10 bedingen, führen grundsätzlich nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung; auch bei leichten Funktionsstörungen mit einem GdB-Grad von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen (Teil A Nr. 19 Abs. 1, 3 und 4 AHP 2005, Seite 24 ff.).
Gemessen an diesen Grundsätzen hat der GdB im Fall des Klägers zum hier maßgeblichen Prüfungszeitpunkt im Sommer 2006 nur noch 30 betragen, was sich für den Senat aus einer Gesamtschau der vorhandenen ärztlichen Unterlagen, insbesondere aus den Ausführungen des Sachverständigen M in seinem Gutachten vom 26. Februar 2008 nebst ergänzender Stellungnahme vom 10. Juli 2008 sowie den Epikrisen der R Klinik vom 2. November 2005, 31. März 2006, 11. August 2006 und 6. Dezember 2007 ergibt.
Danach ist zunächst das bei dem Kläger als Totalentfernung des Magens zu berücksichtigende Magenleiden nach Teil A Nr. 26.10 AHP 2005, Seite 78, mit einem Einzel-GdB von 30 zu bemessen. Denn es ist insoweit davon auszugehen, dass die im Fall des Klägers nach der Entfernung des Magentumors im August 2000 abzuwartende Heilungsbewährung von fünf Jahren seit dem Spätsommer 2005 abgelaufen ist, ohne dass sich ein Anhalt für eine Tumormanifestation ergeben hätte. Auch eine Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustands des Klägers lässt sich nicht feststellen, was sich vor allem aus den oben genannten Epikrisen der R Klinik über die dortigen Vorstellungen des Klägers am 30. August 2005, 6. März 2006, 8. August 2006 und 9. August 2007 ergibt. Danach hat das Gewicht des Klägers bei einer Körpergröße von etwa 190 cm weitgehend konstant bei etwa 94 kg gelegen, wobei zugleich von einem guten Appetit die Rede gewesen ist.
Komplikationen, die nach Teil A Nr. 26.10 AHP 2005, Seite 78, einen höheren Einzel-GdB als 30 nach sich ziehen könnten, sind im Fall des Klägers nicht zu berücksichtigen. Denn sie sind frühestens im Herbst 2006 und damit erst nach Erlass des Widerspruchsbescheides aufgetreten. Dies gilt insbesondere für das von dem Sachverständigen M in den Mittelpunkt seiner Betrachtungen gerückte Dumping-Syndrom mit Übelkeit und Völlegefühl nach dem Essen, weil dieses Syndrom erstmals in der Epikrise der R Klinik vom 6. Dezember 2007 über die dortige Vorstellung des Klägers vom 9. August 2007 beschrieben worden ist. Dass es bereits früher vorgelegen haben könnte, ist nicht nachgewiesen. Der Sachverständige M hat insoweit zwar dargelegt, dass das Syndrom nach der glaubhaften Beschwerdeschilderung des Klägers sowie den Befunden von Dipl.-Med. B bereits 2005 bestanden haben müsse, zumal das Auftreten einer derartigen Komplikation erst 7 Jahre nach der Operation schulmedizinisch äußerst unwahrscheinlich sei. Diesen Darlegungen ist jedoch nicht zu folgen. Denn sie werden durch die der Begutachtung vorausgegangenen Untersuchungsergebnisse der R Klinik nicht gestützt und finden auch in dem Befundbericht dieser Klinik vom 7. Februar 2007 keine Grundlage. Ob das Dumping-Syndrom nach den AHP zwingend zu einem Einzel-GdB von 40 führen müsste, wie das Sozialgericht für die Zeit ab Erstellung der Epikrise der R Klinik im Dezember 2007 gemeint hat, oder ob es für die Feststellung eines Einzel-GdB von 40 maßgeblich auf die hiervon ausgehenden Störungen ankommt, an deren Relevanz mit Blick auf das Fehlen einer Resorptionsstörung und das Fehlen einer Anämie im Fall des Klägers Zweifel bestehen könnten, kann damit dahinstehen.
Entgegen der Auffassung des Sachverständigen M kann auch die von ihm festgestellte Polyneuropathie der Füße nicht als Komplikation des Magenleidens berücksichtigt werden und zu einem Einzel-GdB von 40 führen. Denn abgesehen davon, dass der Sachverständige die in Rede stehende Polyneuropathie nur als leicht beschrieben und hieraus resultierende Funktionsbeeinträchtigungen nicht aufgezeigt hat, fehlt es jedenfalls an dem erforderlichen Nachweis dafür, dass sie bereits zum hier maßgeblichen Prüfungszeitpunkt im Sommer 2006 vorgelegen haben könnte.
Auch der bei dem Kläger unstreitig vorliegende Verlust der Milz ist entgegen der Auffassung des Sachverständigen M nicht als Komplikation der Magenerkrankung zu berücksichtigen. Vielmehr handelt es sich insoweit nach Teil A Nr. 26.16 AHP 2005, Seite 102, um eine eigenständige Gesundheitsstörung, die mit einem separaten Einzel-GdB zu bemessen ist und sich lediglich auf die Bildung des Gesamt-GdB auswirken kann. Auf das Bestehen dieser Gesundheitsstörung ist der Beklagte nach Lage der Akten erstmals auf der Grundlage der von ihm in den Rechtsstreit eingeführten versorgungsärztlichen Stellungnahmen vom 10. April 2008 und 1./5. August 2008 aufmerksam geworden. Wie die Versorgungsärztin Dr. H darin zutreffend ausgeführt hat, ist diese Gesundheitsstörung nach Teil A Nr. 26.16 AHP 2005, Seite 102, mit einem Einzel-GdB von 10 zu bemessen, weil nach den Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 26. Februar 2008 keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass insoweit Komplikationen aufgetreten sein könnten.
Auf die von dem Sachverständigen M des Weiteren festgestellten Herzrhythmusstörungen sowie den Bluthochdruck kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Falles nicht an. Denn diese Gesundheitsstörungen haben zwar bereits in dem Entlassungsbericht der Reha-Klinik O vom 11. Oktober 2002 Erwähnung gefunden. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen haben sie ein relevantes Ausmaß aber erst nach 2006 erlangt. Im Übrigen könnten sie nach Teil A Nr. 26.09 AHP 2005, Seite 71, ohnehin nur mit einem Einzel-GdB von 10 bemessen werden, weil wesentliche Leistungsbeeinträchtigungen insoweit nicht feststellbar sind, und würden sich im Ergebnis jedenfalls auf die Bildung des Gesamt-GdB nicht auswirken.
Weitere Behinderungen sind im Fall des Klägers nicht zu berücksichtigen. Bezogen auf den maßgeblichen Prüfungszeitpunkt im Sommer 2006 hat insbesondere eine psychische Erkrankung beachtlichen Ausmaßes nicht vorgelegen. Denn nach seinen eigenen Angaben ist der Kläger zu keiner Zeit in nervenärztlicher/psychiatrischer Behandlung gewesen und hat nach Auffassung des Sachverständigen M in seinem Gutachten vom 26. Februar 2008, dem insoweit Aussagekraft auch für die Vergangenheit zukommt, seine schwere Grunderkrankung sogar „exzellent bewältigt“. Des Weiteren bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass im Sommer 2006 eine relevante Erkrankung der Mundhöhle bestanden haben könnte. Vor allem lässt sich nach dem Befundbericht der behandelnden Zahnärztin Dipl.-Stom. S vom 2. November 2007 nicht feststellen, dass der Kläger an einem Zahnverlust gelitten haben könnte, der – wie es Teil A Nr. 26.07 AHP 2005, Seite 63, verlangt – über ein halbes Jahr prothetisch nicht mehr hätte ausreichend versorgt werden können.
Für die Bildung des Gesamt-GdB sind nach den vorstehenden Ausführungen lediglich die Totalentfernung des Magens (nach Ablauf einer Heilungsbewährung) sowie der Verlust der Milz von Bedeutung. Die für diese Behinderungen zu berücksichtigenden Einzel-GdB von 30 und 10 sind nach Teil A Nr. 19 AHP 2005, Seite 24 ff., zu einem Gesamt-GdB von 30 zusammenzufassen, weil sich aus der zweiten Behinderung angesichts ihrer nur mäßigen Ausprägung eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung insgesamt nicht herleiten lässt.
Der Beklagte ist damit verpflichtet gewesen, den bislang festgestellten GdB von 80 auf 30 herabzusetzen. Da der Herabsetzungsbescheid vom 13. März 2006 dem Kläger nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 20. März 2006 bekannt gegeben worden ist, bestehen gegen die Absenkung des GdB ab diesem Tag keine Bedenken.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Sache selbst. Dem Umstand, dass der Beklagte in der mündlichen Verhandlung des Senats ein Teilanerkenntnis abgegeben hat, kommt in kostenrechtlicher Hinsicht keine Bedeutung zu, weil sich dieses Teilanerkenntnis lediglich auf sieben Tage bezieht.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegt.