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Entscheidung 1 Ss-OWi 84/19


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 1. Strafsenat Entscheidungsdatum 29.03.2019
Aktenzeichen 1 Ss-OWi 84/19 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2019:0329.1SS.OWI84.19.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Nauen vom 5. Dezember 2018 wird als unbegründet verworfen, da die erhobene Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs nicht den an § 344 Abs.2 Satz 2 StPO iVm. §§ 80 Abs. 3, 4, 79 Abs. 3 OWiG zu stellenden Anforderungen genügt und die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts nicht geboten ist (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG).

Der Betroffene trägt die Kosten seines Rechtsmittels (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Gründe

Der Senat nimmt Bezug auf die überaus sorgfältigen und zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg in der dem Betroffenen übermittelten Stellungnahme vom 7. März 2019. Darin heißt es:

„Im Fall der Festsetzung eines Bußgeldes von - wie hier - nicht mehr als 100 Euro wird die Rechtsbeschwerde wegen der Anwendung von Normen über das Verfahren lediglich bei Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) und wegen der Anwendung von anderen Rechtsnormen nur zur Fortbildung des Rechts zugelassen (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG).

I. Die von dem Betroffenen erhobene Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) ist bereits unzulässig.

Die Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs hat der Betroffene in seinen Schriftsätzen vom 11.12.2018 (Bl. 119 d. A.), vom 21.01.2019 (Bl. 123 d. A.) und vom 01.03.2018 (Bl. 135 d. A.) erhoben.

Die Rüge des rechtlichen Gehörs im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG kann nur im Wege einer Verfahrensrüge geltend gemacht werden, die den Begründungserfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i. V. m. § 80 Abs. 3 OWiG entsprechen muss. Um diesem Begründungserfordernis zu genügen, muss der Betroffene in der Rechtfertigungsschrift die den Mangel enthaltenen Tatsachen so genau und vollständig angeben, dass das Rechtsbeschwerdegericht aufgrund dieser Darlegung das Vorhandensein oder Fehlen eines Verfahrensmangels feststellen kann, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen sind oder bewiesen werden (vgl. BGH NStZ 1992, 29; 1994; 47; 1996, 185; StV 1998, 360, 368). Erforderlich ist hierbei nicht nur, dass der Betroffene die ihm nachteiligen Tatsachen nicht übergeht, sondern auch, dass er Fakten vorträgt, die für das Vorliegen eines Tatbestandes sprechen, der seiner Rüge den Boden entzieht (vgl. BGH StV 1996, 530, 531). Welche Tatsachen zur Begründung vorgetragen werden müssen, richtet sich dabei nach der behaupteten Rechtsgutverletzung.

Das rechtliche Gehör ist verletzt, wenn dem Betroffenen keine Möglichkeit eingeräumt wird, sich dem Gericht gegenüber zu den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen oder wenn das Gericht die Ausführungen des Betroffenen, soweit sie entscheidungserheblich sind, nicht zur Kenntnis nimmt und in die Entscheidungsüberlegung nicht einbezieht (BVerfG NJW 1982, 1762; 1984, 1026; 1987, 485; BGHSt 28, 44, 46).

Da nach dem Willen des Gesetzgebers durch § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG die Verfassungsbeschwerde vermieden und Verstöße gegen das Verfahrensrecht auf rechtliches Gehör gemäß Artikel 103 Abs. 1 GG bereits im Bereich der Fachgerichtsbarkeit überprüft werden sollen, muss bei der Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs stets ergänzend vorgetragen werden, was der Betroffene bzw. der Verteidiger des Betroffenen im Falle der Gewährung rechtlichen Gehörs über die vom Tatrichter verwertete Einlassung hinaus vorgetragen hätte [vgl. BVerfG NJW 1992, 2811; OLG Düsseldorf NZV 1992, 497; OLG Köln VRS 83, 267 ständige Rechtsprechung des Brandenburgischen OLG vgl. bereits Beschlüsse vom 05.12.1995 - 2 Ss (OWi) 132 Z/95; vom 19.05.1998 - 1 Ss (OWi) 35 Z/98; vom 28.06.1999 - 2 Ss (OWi) 81 Z/99],

Die Ausführungen des Verteidigers genügen den vorgenannten Anforderungen nicht.

Die Ausführungen des Verteidigers in seinem Schriftsatz vom 01.03.2019, eingegangen bei der Generalstaatsanwaltschaft am 01.03.2019, zur Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung des Beweisantrags und der Nichterteilung des letzten Wortes können nicht berücksichtigt werden, da dieser Schriftsatz erst nach Ablauf der Begründungsfrist, die sich nach § 345 StPO richtet [...] eingegangen ist. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen gemäß § 44 Abs. 2 StPO kommt nicht in Betracht, weil die Prozesshandlung (Beschwerdebegründung) nicht innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses (Übersendung der Akten an den Verteidiger) bei dem zuständigen Gericht vorgenommen worden ist, sondern bei der Generalstaatsanwaltschaft.

In der rechtsfehlerhaften Ablehnung von Beweisanträgen gem. § 244 StPO bzw. gem. § 77 Abs. 2 OWiG kann grundsätzlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegen. Bei der Rüge der unberechtigten Ablehnung eines Beweisantrages bedarf es der inhaltlichen Wiedergabe des Antrags (Beweistatsache und Beweismittel) und der Mitteilung des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses. Daneben sind die Tatsachen zu bezeichnen, welche die Fehlerhaftigkeit dieses Beschlusses begründen, weil etwa kein Ablehnungsgrund nach § 244 StPO bzw. § 77 OWiG gegeben war (OLG Düsseldorf NVZ 1993, 452; OLG Hamm BeckRS 2017, 101725). Die Wiedergabe muss nicht zwingend wörtlich, aber inhaltlich vollständig erfolgen (BGH NStZ 1986, 519; 1999, 632). Auch muss vorgetragen werden, wie die Ablehnung im Urteil im Rahmen der Beweiswürdigung begründet worden ist (beckOK, OWiG, 21. Edition, § 80 Rn 22). Alle für die Rechtsbeschwerde wesentlichen Schriftstücke oder Aktenstellen sind durch wörtliche Zitate z. B. von Beweisanträgen und gerichtlichen Ablehnungsbeschlüssen oder eingefügte Abschriften zum Bestandteil der Begründung zu machen (beckOK, a. a. O. § 79 Rn 102). Unzulässig ist eine Bezugnahme auf den Inhalt der Akten oder auf beigefügte weitere Unterlagen (BGHSt 2006, 1229; NStZ-RR 2006, 48; NStZ 2002, 532; OLG Brandenburg NStZ 1997, 612).

Die hier zu berücksichtigenden Ausführungen des Verteidigers in den fristgemäßen Schriftsätzen 11.12.2018 (Bl. 119 d. A.), vom 21.01.2019 (Bl. 123 d. A.) erfüllen diese Anforderungen nicht.

Darüber hinaus hätte der Verteidiger hinsichtlich der Nichterteilung des letzten Wortes vollständig vortragen müssen, wozu auch die Mitteilung gehört hätte, dass der Betroffene von seinem Erscheinen nach § 74 OWiG auf seinen Antrag hin entbunden worden war und was der Verteidiger in seinem letzten Wort für den Betroffenen - über seine im Urteil verwertete Einlassung hinaus - vorgebracht hätte.

Die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung des Beweisantrages und Nichterteilung des letzten Wortes waren zudem auch nicht begründet.

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gebietet es, erhebliche Anträge und Beweisanträge zu berücksichtigen (BVerfGE 60, 250, 252; 65, 305, 307), sofern nicht Gründe des Prozessrechts es gestatten oder dazu zwingen, sie unbeachtet zu lassen (BVerfG NJW 1996, 2785f.). Die willkürliche Ablehnung eines Beweisantrages, also die Ablehnung eines Beweisantrages ohne eine nachvollziehbare, auf das Gesetz zurückzuführende Begründung, die unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist, verletzt das rechtliche Gehör (BVerfG NJW 1992, 2811; OLG Celle VRS 84, 232; OLG Köln NStZ-RR 1998, 345).

Soweit das Amtsgericht Beweisanträge des Betroffenen zur Kenntnis genommen sowie - entsprechend § 77 Abs. 3 OWiG - mit einer Kurzbegründung beschieden und sich in den Urteilsgründen mit dem Vorbringen des Betroffenen näher auseinandergesetzt hat, begründet dies keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (beckOK, a.a.O., § 80 Rn 23). Dies ist hier der Fall (vgl. Bl. 118 Rd. A.).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Amtsgericht das rechtliche Gehör nicht verletzt; denn es ist zu Recht davon ausgegangen, dass die begehrte Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich war. Konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der Geschwindigkeitsmessung, die die beantragte Beweiserhebung erfordert hätten, sind nicht ersichtlich geworden. Nach ordnungsgemäßer Einführung und Verwertung u.a. des maßgeblichen Messprotokolls, des Eichscheins, der Schulungsbescheinigung des Messbeamten und der Messfotos musste das Amtsgericht sich zu der beantragten Beweiserhebung nicht gedrängt sehen. Weder in der Hauptverhandlung noch in der Beschwerdeschrift trägt der Beschwerdeführer konkrete Messfehler durch die Bedienung des Geschwindigkeitsmessgerätes vom Typ M5 vor, die dieser Beweiserhebung entgegenstehen könnten. Das Gericht konnte daher gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG rechtsfehlerfrei ohne Verletzung seiner Aufklärungspflicht den Antrag auf Vernehmung der Zeugin ablehnen und seiner Entscheidung die in dem standardisierten Messverfahren M5 durchgeführte Geschwindigkeitsmessung zugrunde legen (zum Messverfahren vgl. auch LG Düsseldorf, Beschl. v. 06.04.2018 -IV-2 RBs 59/18, 2 RBs 59/18, juris). Allgemeinen und grundsätzlichen Bedenken zur Messwertbildung und Messwertbildung braucht das Tatgericht im Rahmen seiner Aufklärungspflicht nicht nachzugehen, wenn, wie hier, keine konkreten Anhaltspunkte für eine Fehlmessung im Einzelfall vorliegen.

Auch die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichterteilung des letztes Wortes wäre nicht begründet, da es sich bei dem letzten Wort des Betroffenen gemäß § 258 StPO um ein höchstpersönliches Recht handelt, welches nicht übertragbar ist. Der Verteidiger kann für den abwesenden Betroffenen zwar den Schlussvortrag halten, nicht aber (zusätzlich noch) das letzte Wort ergreifen (BGH 31.01.1978, MDR 1987, 460; Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl., § 258 Rn 14).

Mit Schriftsatz vom 21.02.2019, eingegangen beim Amtsgericht Nauen am 22.01.2019 (Bl. 123 d.A.) hat der Verteidiger zudem die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO (sog. Aufklärungsrüge) erhoben, indem er vorgetragen hat, dass das Amtsgericht Nauen die Fahrereigenschaft des Betroffenen auf Richtigkeit und Plausibilität hätte überprüfen müssen und insoweit auf seine kritischen Ausführungen im Bußgeldverfahren bezüglich der Qualität des Beweisfotos verwiesen hat.

Mit diesem Vorbringen kann er indes im Rahmen des Antrages auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 2 OWiG nicht gehört werden, da die Rechtsbeschwerde wegen der Anwendung von Normen über das Verfahren, wozu § 244 StPO gehört, nicht zugelassen werden kann.

II. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des [materiellen] Rechts ist entgegen dem Antrag des Betroffenen nicht geboten.

Dies ist nur dann der Fall, wenn bei Auslegung von Rechtssätzen und der rechtschöpferischen Ausfüllung von Gesetzeslücken Leitsätze aufzustellen oder zu festigen sind.

Vorliegend sind jedoch entscheidungserhebliche Rechtsfragen von praktischer Bedeutung, die klärungsbedürftig sind, d. h. noch offen, zweifelhaft oder umstritten sind, so dass es sich aufdrängt, Leitsätze zu ihrer Auslegung oder zur rechtschöpferischen Ausfüllung von Gesetzeslücken aufzustellen oder zu festigen, nicht ersichtlich.

Im Rahmen seines gegen die Beweiswürdigung der Tatrichterin gerichteten Vorbringens wirft der Verteidiger nämlich keine Rechtsfragen auf, die generelle Fragen der Beweiswürdigung betreffen, sondern er wendet sich allein gegen die fallbezogene Beweiswürdigung der Tatrichterin, indem er eine unzureichende Aufklärung der Täterschaft des Betroffenen und eine Würdigung des Messverfahrens kritisiert.“

Der Senat tritt diesen Ausführungen bei; sie entsprechen der Sach- und Rechtslage.