Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Haus-(Grundstücks-)anschlusskosten

Haus-(Grundstücks-)anschlusskosten


Metadaten

Gericht VG Cottbus 6. Kammer Entscheidungsdatum 14.12.2011
Aktenzeichen 6 K 651/09 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Kostenersatz für die Herstellung eines Grundstücksanschlusses an die öffentliche Abwasseranlage durch den Beklagten. Er ist Miteigentümer des Grundstücks Gemarkung Z., Flur X, Flurstück xx (…, Ortsteil Z.). Die betriebsfertige Herstellung des Anschlusses erfolgte nach unbestrittenen Angaben des Beklagten während des zeitlichen Geltungsbereiches der Satzung zur Kostenerstattung für den Schmutzwassergrundstücksanschluss des _AWV vom 15. Oktober 2008 (KSGA 2008).

Der M.- Abwasser- und Wasserzweckverband gilt ausweislich der Feststellungen des Landrates des Landkreises D. in seinem Feststellungsbescheid vom 26. Juni 2000 nach den Bestimmungen des Gesetzes zur rechtlichen Stabilisierung der Zeckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung (ZwVerbStabG) vom 6. Juli 1998 (GVBl. I S. 162) als am 1. Mai 1994 entstanden.

Es sind folgende Satzungen in den Blick zu nehmen:

Die Verbandssatzung vom 4. September 2008 (VS 2008), die zum 1. Oktober 2008 in Kraft treten sollte und im Amtsblatt für den Landkreis D. 15. Jahrgang, Nr. 25 vom 23. September 2008 auf S. 28 ff. sowie im Amtsblatt für den Landkreis T. 16. Jahrgang, Nr. 34 vom 30. September 2008 auf S. 3 ff. jeweils nebst Genehmigung des Landrates des Landkreises D. vom 12. September 2008 bekannt gemacht wurde. Die Verbandssatzung enthält u.a. folgende Regelungen:

„§ 17 Bekanntmachungen

(1) Die Verbandsatzung und ihre Änderungen werden von der Aufsichtsbehörde im Amtsblatt für den Landkreis D. bekannt gemacht. Der Zweckverband macht die Verbandssatzung und ihre Änderungen zusätzlich im Amtsblatt für den Landkreis T. sowie im Amtsblatt für den Landkreis O. bekannt.

(2) Sonstige Satzungen des Zweckverbandes macht dieser im Amtsblatt für den Landkreis D., im Amtsblatt für den Landkreis T. sowie im Amtsblatt für den Landkreis O. bekannt. [...]

§ 19 In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am 01.10.2008, 0.00 Uhr in Kraft."

Die Verbandssatzung vom 10. März 2005 (VS 2005), die zum 1. April 2005 in Kraft getreten ist und im Amtsblatt für den Landkreis D. 12. Jahrgang, Nr. 7 vom 24. März 2005 auf S. 2 ff. und im Amtsblatt für den Landkreis T. 13. Jahrgang, Nr. 7 vom 21. März 2005 auf S. 3 ff. jeweils nebst Genehmigung des Landrates des Landkreises D. vom 17. März 2005 bekannt gemacht wurde. Diese Verbandssatzung enthält u.a. folgende Regelungen:

„§ 17 Bekanntmachungen

(1) Die Verbandsatzung und ihre Änderungen werden von der Aufsichtsbehörde im Amtsblatt für den Landkreis D. bekannt gemacht. Der Zweckverband macht die Verbandssatzung und ihre Änderungen zusätzlich im Amtsblatt für den Landkreis T. bekannt.

(2) Sonstige Satzungen des Zweckverbandes macht dieser im Amtsblatt für den Landkreis D. und im Amtsblatt für den Landkreis T. bekannt. [...]

§ 19 In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am 01.04.2005 in Kraft."

Die 1. Änderungssatzung vom 8. Dezember 2005 sowie die 2. Änderungssatzung vom 28. März 2007. Mit diesen Änderungssatzungen wurde die Bekanntmachungsvorschrift der VS 2005 nicht geändert.

Die Satzung zur Kostenerstattung für den Schmutzwassergrundstücksanschluss des Wasserzweckverbandes (_AWV) vom 15. Oktober 2008 (KSGA 2008), die rückwirkend zum 1. Oktober 2008 in Kraft treten sollte und im Amtsblatt für den Landkreis T. Nr. 39/2008 vom 27. Oktober 2008 auf S. 89 ff. sowie im Amtsblatt für den Landkreis D. 15. Jahrgang Nr. 29 vom 30. Oktober 2008 auf S. 101 ff und im Amtsblatt für den Landkreis O. 15. Jahrgang Nr. 14 vom 30. Oktober 2008 auf S. 54 ff. veröffentlicht wurde. Die Satzung lautet auszugsweise:

„§ 1
Allgemeines

(1) Der _AWV betreibt nach Maßgabe der Schmutzwasserbeseitigungssatzung jeweils eine rechtlich selbstständige öffentliche Einrichtung

a) seit dem 1.1.2004 eine rechtlich selbstständige Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung im Entsorgungsgebiet M., das sich auf dem Gebiet der Stadt M. in den Gemarkungsgrenzen Stand vom 30.6.2003 befindet.

[…]

e) eine rechtlich selbstständige Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung im übrigen Verbandsgebiet

[…]

als jeweils selbstständige öffentliche Einrichtung.

(2) Der _AWV erhebt nach Maßgabe dieser Satzung für den Ersatz des Aufwands für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung des Grundstückanschlusses eine Kostenerstattung.

§ 2
Kostenerstattungsanspruch

(1) Die Aufwendungen für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung des Grundstücksanschlusses sind dem _AWV in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Befindet sich auf dem Grundstück ein weiterer Grundstücksanschluss, ist Satz 1 ebenfalls auf diese zusätzlichen Grundstücksanschlüsse anzuwenden.

[…]

(4) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung des Grundstücksanschlusses, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme.

§ 3
Kostenerstattungspflichtige

(1) Kostenerstattungspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Kostenerstattungsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die oder Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil kostenerstattungspflichtig.

Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. September 1994 genannten natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts. Die Beitragspflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Kostenerstattung das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstückes gemäß den §§ 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt und gegen den Anspruch des Nutzers keine der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind; anderenfalls bleibt die Kostenerstattungspflicht des Grundstückseigentümers unberührt.

(2) Mehrere Kostenerstattungspflichtige haften als Gesamtschuldner.

[…]

§ 5
Veranlagung und Fälligkeit

Die Kostenerstattung wird durch Bescheid festgesetzt und ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Das gleiche gilt für die Erhebung einer Vorauszahlung.

[…]

§ 12
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. 10. 2008 in Kraft.“

Die Satzung zur Kostenerstattung für den Schmutzwassergrundstücksanschluss des Wasserzweckverbandes (_AWV) vom 7. April 2005 (KSGA 2005), die rückwirkend zum 1. Januar 1996 in Kraft treten sollte und im Amtsblatt für den Landkreis D. 12. Jahrgang, Nr. 8 vom 28. April 2005 auf Seite 105 ff. sowie im Amtsblatt für den Landkreis T. 13. Jahrgang, Nr. 12 vom 27. April 2005 auf Seite 85 ff. veröffentlicht wurde sowie diese Satzung in der Fassung ihrer 1. Änderungssatzung vom 7. April 2005, die rückwirkend zum 1. Februar 2004 in Kraft treten sollte und im Amtsblatt für den Landkreis D. 12. Jahrgang, Nr. 8 vom 28. April 2005 auf Seite 16 sowie im Amtsblatt für den Landkreis T. 13. Jahrgang, Nr. 12 vom 27. April 2005 auf Seite 90 veröffentlicht wurde. Die KSGA 2005 in der Fassung ihrer 1. Änderungssatzung enthält bis auf ihren § 1 Abs. 1, der damals nur drei selbstständige Einrichtungen benannte, die gleichen Regelungen wie die oben angeführte KSGA 2008.

Die Schmutzwasserbeseitigungssatzung des Wasserzweckverbandes (_AWV) vom 15. Oktober 2008 (SBS 2008), die rückwirkend zum 1. Oktober 2008 in Kraft treten sollte und im Amtsblatt für den Landkreis D. 15. Jahrgang, Nr. 29 vom 30. Oktober 2008 auf Seite 49 ff., im Amtsblatt für den Landkreis T. 16. Jahrgang, Nr. 39 vom 27. Oktober 2008 auf Seite 42 ff. sowie im Amtsblatt für den Landkreis O. 15. Jahrgang, Nr. 14 vom 30. Oktober 2008 auf S. 24 ff. veröffentlicht wurde. Sie enthält u.a. folgende Bestimmungen:

„§ 2 Begriffsbestimmungen

(...)
(4) Zur zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage gehören das gesamte öffentliche Entwässerungsnetz einschließlich aller technischen Einrichtungen wie das Leitungsnetz für Schmutzwasser und alle zur Schmutzwasserentsorgung betriebenen Anlagen alle Einrichtungen zur Behandlung des Schmutzwassers, wie z.B. Klärwerke und ähnliche Anlagen, die im Eigentum des _AWV stehen, sowie von Dritten hergestellte und unterhaltene Anlagen, deren sich der _AWV bedient. Nicht zur zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage gehören die Grundstücksanschlüsse.
(...)“

Die Schmutzwasserbeseitigungssatzung des Wasserzweckverbandes (_AWV) vom 7. April 2005 (SBS 2005), die rückwirkend zum 31. Mai 1995 in Kraft treten sollte und im Amtsblatt für den Landkreis D. 12. Jahrgang, Nr. 8 vom 28. April 2005 auf Seite 57 ff. sowie im Amtsblatt für den Landkreis T. 13. Jahrgang, Nr. 12 vom 27. April 2005 auf Seite 40 ff. veröffentlicht wurde. Sie enthält in § 2 Abs. 4 eine mit § 2 Abs. 4 SBS 2008 identische Bestimmung.

Der Beklagte zog den Kläger „als Mitglied einer Eigentümergemeinschaft“ für sein o.g. Grundstück mit Bescheid vom 24. März 2009 zu dem Grundstücksanschlusskostenersatz in Höhe von 1.780,00 Euro heran. Aus der beigefügten „Kostenzusammenstellung für die Erstellung des Schmutzwasserhausanschlusses“ ergeben sich folgende Kostenpositionen:

Bezeichnung

ME    

EP    

Menge 

GP    

Hausanschluss in
geschlossener Bauweise

m       

109,10 €

12,58 

1.372,48 €

Hausanschlussschacht

St.     

208,90 €

1,00   

208,90 €

Nettosumme
Zzgl. 19 % MwSt.

Brutto-Summe […]

                        

1.581,38 €
300,46 €

1.881,84 €

Ferner war dem Bescheid noch eine Anlage „Bestandsdokumentation – Abwasserhausanschluss Schachtanbindung bei unterirdischen Vortrieb“, die eine Lageskizze und einen Schnitt enthält, beigefügt.

Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 24. April 2009 am 27. April 2009 per Fax Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, der Bescheid sei rechtswidrig, da eine Ungleichbehandlung vorliege. Bei der Familie B., N-straße 6 befinde sich der Straßengully, der im geringen Abstand von 30 m zu den anderen Straßengullys gebaut worden sei, direkt vor deren Hausanschlussschacht, um die geringstmögliche Meterzahl bis zum Schmutzwasserkanal zu erreichen. Außerdem sei der Schacht bei dieser Familie direkt auf die Grundstücksgrenze gesetzt worden, nicht wie bei allen anderen Anwohnern einen Meter hinter der Grundstücksgrenze auf dem jeweiligen Grundstück. Diesen Meter hätten die B. also auch gespart. Zudem sei die dem Bescheid beigefügte Skizze fehlerhaft und erwecke den Eindruck, der für das Grundstück des Klägers vorgesehene Straßengully befinde sich direkt vor dem Grundstück. Es sei aber so, dass er in ca. 7m Entfernung von der Grundstücksgrenze vor dem Nachbargrundstück errichtet worden sei. Es sei daher die kürzeste Distanz zwischen Kanal und Hausanschlussschacht zugrunde zu legen, mithin 6,9 m. Es seien auch nur 7 % Mehrwertsteuer anzusetzen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2009 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, der zentrale öffentliche Schmutzwasserkanal und die Grundstücksanschlüsse in der N-straße seien in geschlossener Bauweise errichtet worden. Bei dieser Bauweise würden die Grundstücksanschlüsse unter normalen Umständen, so wie beim klägerischen Grundstück, sternförmig von den Schächten in der Straße realisiert. Nur in technisch bedingten Ausnahmefällen, so wie beim Grundstück N-straße 6, werde der Grundstücksanschluss direkt an das Kanalrohr der zentralen öffentlichen Anlage angebunden. Daraus resultierten natürlich für die einzelnen Grundstücke unterschiedliche Anschlusslängen und demzufolge auch unterschiedliche Kosten. Die Aussage zum Abstand der Straßenschächte vor dem Grundstück N-straße 6 sei nicht korrekt. Der Straßenschachtabstand vor diesem Grundstück betrage 60,75 m. Der Hausanschlussschacht werde ca. 1 m hinter der Grundstücksgrenze realisiert. Auf Wunsch des Grundstückseigentümers könne auch von diesem Maß abgewichen werden und ein kürzerer oder längerer Anschlussweg auf dem Grundstück realisiert werden. In der N-straße seien auch mehrere Grundstücksanschlüsse mit Kontrollschachtabständen zur Straßenfront von weit über 1 m realisiert worden. Bei der dem Bescheid als Anlage beigefügten Skizze handele es sich um eine schematische Darstellung des Anschlusses, die erst durch die Eintragung der entsprechenden Maße und Beschriftungen für das jeweilige Grundstück zutreffe. Der Sachverhalt, dass es sich nicht um eine maßstäbliche Skizze handele, habe keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides. Im Bescheid seien nur die benötigten Materialien und die erbrachten Arbeitsleistungen für den Grundstücksanschluss berechnet worden. Die entsprechenden Unterlagen (Ausschreibung, Angebote der Baufirmen, Vergabeunterlagen und Rechnungen) könnten eingesehen werden. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % beziehe sich lediglich auf die Lieferung von Trinkwasser. Der Bescheid über die Kostenerstattung beziehe sich aber nur auf die Ableitung von Schmutzwasser.

Der Kläger hat am 20. Juli 2009 per Fax Klage erhoben. Zur Klagebegründung führt er ergänzend im Wesentlichen aus, der Beklagte habe den Bürgern im Rahmen einer Anliegerversammlung zum Bauvorhaben der Schmutzwassererschließung mitgeteilt, dass geplant sei, auf der N-straße Straßengullys im Abstand von ca. 50-60 m zu setzen. Für den Fall, dass sich dadurch eine zu hohe Kostenbelastung für die Bürger ergebe, sei eine Kappungsgrenze in Höhe von 1780,00 € festgesetzt worden. Nach Abschluss der Bauarbeiten habe festgestellt werden können, das die Abstände der Straßengullys zwar fast alle in dem vorgesehenen Abstand von 50-60 m gesetzt worden seien, jedoch im Falle N-straße Nr. 6 nicht. Dort sei außerplanmäßig ein zusätzlicher Gully gesetzt worden, um für bestimmte Anwohner eine geringere Meterzahl und somit geringere Kosten zu erreichen. Um diese Vorgehensweise zu vertuschen, sei dieser Straßengully umgehend zugepflastert worden. Es sei nicht wahr, dass dies erfolgt sei, damit die Fahrbahn freigegeben werden könne. Es würde auch keinen Sinn ergeben, wenn während der Absperrung auf der gesamten linken Straßenseite, die für die Dauer des Bauvorhabens bis zur Fertigstellung bestanden habe, zwischendurch auf einer Länge von geschätzten 2 bis 4 m Schachtbreite die Straßensperrung aufgehoben worden wäre. Der Hilfsschacht habe die Gesamtkosten für das Bauvorhaben erhöht, weil er zusätzlich eingebaut worden sei bei gleichzeitiger Minimierung der Anschlusskosten der Eigentümer des Grundstücks mit der Hausnummer 6. Wenn der Hilfsschacht zur Minimierung des Instandhaltungsaufwandes gesetzt worden sei, frage sich, warum dann nicht zum Zwecke der Kostenminimierung ausschließlich mit Hilfsschächten gearbeitet worden sei. Es werde bestritten, dass weitere vom Beklagten als „Hilfsschächte“ bezeichnete Straßengullys gebaut worden seien. Im Bereich der gepflasterten Straße sei ein solcher lediglich vor dem Grundstück mit der Nr. 6 gebaut worden. Der Kläger fordere eine Gleichbehandlung für alle Anwohner. Es werde davon ausgegangen, dass beim klägerischen Grundstück identische Voraussetzungen vorgelegen hätten wie beim Grundstück N-straße 6. Die als Anlage dem Bescheid beigefügte Skizze sei irreführend. Der Abstand zwischen dem Hausanschlussschacht des Klägers und dem Schmutzwasserkanal betrage 7,08 m. Dieser Abstand sei der klägerischen Berechnung zugrunde gelegt worden. Somit ergebe sich aus der Distanz und dem Meterpreis des Beklagten ein Betrag von 772,43 €. Zu diesem Betrag komme der Preis für den Hausanschluss von 208,90 € hinzu, was insgesamt zu einem Betrag von 981,33 € zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer führe, also 1.167,78 €. Es ergebe sich somit eine Überzahlung in Höhe von 612,22 €. Vorsorglich werde die „Rechtskraft“ (gemeint wohl Unwirksamkeit) der Satzung gerügt.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

1. den Bescheid des Beklagten vom 24. März 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2009 insoweit aufzuheben, als der Heranziehungsbetrag die Summe von 1.167,78 Euro übersteigt und

2. den Beklagten zu verurteilen, den Betrag in Höhe von 612,22 Euro an den Kläger zurückzuzahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte entgegnet, eine Ungleichbehandlung und damit ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes liege offenkundig nicht vor. Die Anbindung zum öffentlichen Netz weise unterschiedliche Strecken zu den einzelnen Grundstücken aus. Bei der geschlossenen Bauweise würden die Grundstücksanschlüsse sternförmig von Schächten ausgehend in der Straße realisiert, so dass sich diesbezüglich natürlich unterschiedliche Anschlussleitungslängen ergäben. So weise der Grundstücksanschluss des Klägers eine Länge von 12,78 m auf, der Grundstücksanschluss zu Hausnummer 25 jedoch eine Länge von 25,13 m. Es sei vorliegend auf Wunsch der Bürger ein Sonderbauverfahren gewählt worden, da die neu hergestellte und gepflasterte Straße nicht großflächig habe geöffnet werden sollen. Dies habe die Setzung eines Hilfsschachtes erfordert, um so alle Grundstücke an den Kanal optimal anschließen zu können. Zur Minimierung des Instandhaltungsaufwandes sei dieser Hilfsschacht gesetzt worden, wobei dieser im normalen Bauablauf hergestellt worden sei. D.h. es sei ein direkter Anschluss des Hilfsschachtes an die Leitung erfolgt. Dabei handele es sich nicht um einen separat gesetzten Schacht. Sobald der Hilfsschacht gesetzt sei, werde die Baugrube grundsätzlich sofort wieder geschlossen, so dass die Fahrbahn freigegeben werden könne und auch befahrbar sei. Der klägerische Vorwurf, dass die Vorgehensweise habe vertuscht werden sollen, werde ausdrücklich zurückgewiesen. Auch im weiteren Verlauf der Leitungsverlegung seien weitere Hilfsschächte gesetzt worden. Dies gehöre zum regulären Bauablauf. Ausschreibungsbedingt sei nicht im gesamten Bauablauf in geschlossener Bauweise gearbeitet worden. Im Bereich der nicht gepflasterten Straße habe im offenen Rohrgraben gearbeitet werden können, so dass die Grundstücke auch im offenen Rohrgraben hätten angebunden werden können.

Die Beteiligten haben jeweils einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO zugestimmt. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 29. September 2011 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zu Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitgegenstandes sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Satzungsunterlagen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg.

Im Hinblick auf den Klageantrag zu 1. ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 24. März 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2009 ist rechtmäßig, soweit er angefochten wurde, und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Bescheid findet seine Grundlage in der sich Rückwirkung auf den 1. Oktober 2008 beimessenden KSGA 2008, die zeitlich den Entstehungszeitpunkt des Ersatzanspruches abdeckt. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Grundstücksanschluss während der zeitlichen Geltung dieser Satzung betriebsfertig hergestellt wurde und auch aus den Akten ergibt sich kein Anhaltspunkt für eine frühere Herstellung des Anschlusses.

Gegen die Wirksamkeit der KSGA 2008 bestehen keine formellrechtlichen Bedenken. Ihre Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis T.Nr. 39/2008 vom 27. Oktober 2008 auf S. 89 ff. sowie im Amtsblatt für den Landkreis D. 15. Jahrgang Nr. 29 vom 30. Oktober 2008 auf S. 101 ff und im Amtsblatt für den Landkreis O. 15. Jahrgang Nr. 14 vom 30. Oktober 2008 auf S. 54 ff. entspricht den Vorgaben der Bekanntmachungsregelung in § 17 Abs. 2 der Verbandssatzung vom 4. September 2008 (VS 2008), die zum 1. Oktober 2008 in Kraft getreten ist und somit zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der KSGA 2008 galt.

Gegen die Wirksamkeit der VS 2008 ihrerseits bestehen keine Bedenken. Sie wurde entsprechend den Vorgaben des § 20 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) im Amtsblatt der Aufsichtsbehörde, hier dem Amtsblatt für den Landkreis D. 15. Jahrgang, Nr. 25 vom 23. September 2008 auf S. 28 ff. nebst Genehmigung des Landrates des Landkreises D. vom 12. September 2008 bekannt gemacht und entsprechend den weiteren Vorgaben des § 17 Abs. 1 VS 2005 zusätzlich nebst dieser Genehmigung im Amtsblatt für den Landkreis T. 16. Jahrgang, Nr. 34 vom 30. September 2008 auf S. 3 ff. bekannt gemacht. Wirksamkeitsbedenken betreffend die VS 2005 bestehen nicht (vgl. Urteil der Kammer vom 14. Februar 2008 – 6 K 830/06 -, S. 9 des E.A.). Die Ausfertigung und Bekanntmachungen der VS 2008 stimmen unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen mit der Beschlussfassung überein.

Die KSGA 2008 ist auch im Übrigen in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Ihre Ausfertigung und Bekanntmachungen stimmen unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen mit der Beschlussfassung überein.

Die KSGA 2008 ist darüber hinaus in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.

Gegen die Rückwirkungsanordnung der KSGA 2008 ist nichts zu erinnern, jedenfalls soweit es die Regelungen für die hier in Rede stehende selbstständige Einrichtung gemäß § 1 Abs. e) KSGA 2008 betrifft. Dies gilt auch, obwohl es am Inkrafttretenstag der KSGA 2008, dem 1. Oktober 2010, für diese Einrichtung bereits eine wirksame Satzung zur Heranziehung zu einem Kostenersatz - nämlich die KSGA 2005 in der Fassung ihrer 1. Änderungssatzung - gab, die ebenfalls eine Kostersatzpflicht nach den tatsächlichen Aufwendungen vorsah (vgl. zur Wirksamkeit dieser Satzung: Urteil der Kammer vom Urteil der Kammer vom 14. Februar 2008, a.a.O., S. 9 ff. des E.A., an dem die Kammer festhält). Vor dem Rechtsstaatsprinzip bedarf es einer besonderen Rechtfertigung, wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines in der Vergangenheit liegenden Verhaltens nachträglich belastend ändert. Der Bürger wird in seinem Vertrauen auf die Verlässlichkeit der Rechtsordnung enttäuscht, wenn der Gesetzgeber an bereits abgeschlossene Tatbestände nachträglich ungünstigere Folgen knüpft als diejenigen, von denen der Bürger bei seinen Dispositionen ausgehen durfte (vgl. zum Vorstehenden insgesamt nur: BVerfG, Beschluss vom 3. September 2009 – 1 BvR 2384/08 -, juris Rn. 19 m.w.N.). Vorliegend enthält die KSGA 2008 für die von der hiesigen selbstständigen Einrichtung Bevorteilten aber keine anderen und damit auch keine belastenderen Regelungen als die in der zuvor geltenden KSGA 2005 in der Fassung ihrer 1. Änderungssatzung, da in § 1 Abs. 1 KSGA 2008 lediglich weitere Entsorgungsgebiete als selbstständige rechtliche Einheiten genannt werden, die Regelungen ansonsten aber identisch mit der Vorgängersatzung sind. Somit ist nicht ersichtlich, dass durch die Rückwirkung der KSGA 2008 auch nur ein Kostenersatzpflichtiger im Gebiet der hiesigen Einrichtung nachträglich schlechter gestellt würde als er durch die KSGA 2005 war.

Die KSGA 2008 weist alle Mindestbestandteile des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG auf. Insbesondere ist gegen § 2 Abs. 1 Satz 1 KSGA 2008 nichts zu erinnern, wonach die Aufwendungen für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung des Grundstücksanschlusses dem _AWV in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten sind. Damit hat sich der Satzungsgeber gegen Einheitssätze (dazu sogleich), aber auch gegen die sog. „Mittenregelung“ des § 10 Abs. 1 Satz 3 KAG (dazu unten) entschieden.

Nach § 10 Abs. 1 S. 2 KAG können der Aufwand und die Kosten für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Haus- oder Grundstücksanschlusses in der tatsächlich geleisteten Höhe oder nach Einheitssätzen, denen die der Gemeinde oder dem Verband für Anschlüsse der gleichen Art und des gleichen Umfangs üblicherweise durchschnittlich erwachsenden Aufwendungen und Kosten zugrunde zu legen sind, ermittelt werden. Es besteht somit, da eine Rangfolge der Ermittlungsmethoden nicht vorgesehen ist, ein im Ermessen des Einrichtungsträgers stehendes Wahlrecht, von dem in der Satzung in einer rechtsstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen genügenden Weise Gebrauch gemacht werden muss. Gerade weil der Kostenersatzanspruch nach unterschiedlichen Methoden berechnet werden kann, die sich auf seine Höhe auswirken, muss die Satzung die Ermittlungsmethode für den Aufwand und die Kosten festlegen. Die Entscheidung hierüber darf nicht der Verwaltung überlassen werden. Es muss folglich in der Satzung bestimmt werden, ob der Aufwand und die Kosten in der tatsächlich geleisteten Höhe oder nach Einheitssätzen ermittelt werden, wobei im letzteren Fall die Satzung auch die Höhe der Einheitssätze regeln muss (vgl. zu Vorstehendem Kluge in Becker, u.a., KAG-Kommentar, Stand August 2011, § 10 Rn. 97). Vorliegend hat der Satzungsgeber die Wahl erkennbar zugunsten der Ermittlungsmethode „Aufwand in der tatsächlich geleisteten Höhe“ getroffen und diese in der KSGA 2008 festgeschrieben.

Um etwaigen Spannungen aufgrund empfundener Ungerechtigkeiten Rechnung zu tragen, ist der Satzungsgeber gemäß § 10 Abs. 1 S. 3 KAG befugt, in der Satzung im Sinne einer Fiktion zu bestimmen, dass bei der Ermittlung des Aufwandes und der Kosten Versorgungs- und Abwasserleitungen, die nicht in der Mitte der Straße verlaufen, als in der Straßenmitte verlaufend gelten. Aber selbst aus einer solchen "Mittenregelung" folgt keine Gleichbehandlung aller Anlieger der Straße, sondern nur der gegenüberliegenden Anlieger. Es ist nicht Sinn und Zweck der Vorschrift, die auf unterschiedlichen Straßenbreiten und Umwegstrecken von Anschlüssen beruhenden unterschiedlichen Anschlusskosten auf alle Eigentümer der Straße zu verteilen und untereinander auszugleichen. Durch die Fiktion einer "Mittenregelung" ist kein einheitlicher Erstattungsanspruch in Bezug auf alle Grundstücksanschlüsse in einer Straße oder gar im gesamten Geltungsbereich der Satzung möglich, weil die Straßen etwa unterschiedlich breit sind. Es gibt keinen Einheitspreis für alle Grundstücke in einer Straße, soweit sich diese nicht in der beschriebenen Situation einer nicht in der Straßenmitte verlaufenden Leitung befinden (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: Kluge in Becker, a.a.O., § 10 Rn. 106 ff). Der Satzungsgeber hat sich hier jedoch gegen eine „Mittenregelung“ entschieden.

Der Bescheid des Beklagten vom 24. März 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2009 verletzt den Kläger, soweit er angefochten ist, auch im Übrigen nicht in seinen Rechten und ist allenfalls insoweit (objektiv) rechtswidrig als der Kläger mit ihm nicht zu den tatsächlichen Gesamtkosten von 1.881,84 Euro herangezogen wird, sondern nur zu einem Betrag von 1.780,00 Euro. Aus seiner (etwaigen) rechtswidrigen Begünstigung folgt jedoch keine Beschwer für den Kläger und damit auch keine Verletzung seiner subjektiven Rechte. Insbesondere erfolgte auf Bescheidebene eine Ermittlung des Heranziehungsbetrages nach tatsächlichem Aufwand. Sieht eine kommunale Satzung die Erstattung von Aufwendungen für Maßnahmen an einem Grundstücks- bzw. Hausanschluss nach der tatsächlich entstandenen Höhe vor, ist die Geltendmachung eines für eine größere Zahl von Grundstücks- bzw. Hausanschlüssen gleich hohen Einheitsbetrages, der von den konkreten Aufwendungen für den betroffenen Grundstücks- bzw. Hausanschluss unabhängig ist, unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn die Kosten Bestandteile eines mehrere Anschlüsse oder zusätzliche Maßnahmen umfassenden Auftrags sind und sich der Einrichtungsträger darauf beruft, dass er nach dem mit dem Bauunternehmen abgeschlossenen Vertrag pro Grundstücks- bzw. Hausanschluss einen Einheitsbetrag zu zahlen habe, ihm also dieser Aufwand tatsächlich entstehe. Diese Sachlage entbindet den Einrichtungsträger nämlich nicht von der Pflicht, eine grundstücksbezogene Berechnung der tatsächlichen Aufwendungen vorzunehmen und diese ihm entstehenden Aufwendungen im Rahmen der Erforderlichkeit auf die einzelnen Grundstückseigentümer nach dieser Berechnung zu verteilen. Sowohl die Alternative der Abrechnung nach der tatsächlichen Höhe der Aufwendungen als auch die nach Einheitssätzen zielen nach dem Wortlaut nämlich auf eine Erstattung der Aufwendungen für den konkreten Grundstücks- bzw. Hausanschluss ab. Daraus ergibt sich, dass es unzulässig ist, wenn einzelne oder alle Positionen von dem Bauunternehmen als Durchschnittswert kalkuliert werden und nicht jeweils dem einzelnen Grundstücks- bzw. Hausanschluss und dem bei dessen Herstellung zu erbringenden tatsächlichen Aufwand zugeordnet worden sind. Die Geltendmachung eines gleich hohen Einheitsbetrages, der von den konkreten Aufwendungen an den betreffenden Anschlüssen unabhängig ist, ist unzulässig (vgl. Urteil der Kammer vom 8. September 2011 – VG 6 K 572/09 -, juris Rn. 70 und Kluge in Becker, u.a., KAG-Kommentar, Stand August 2011, § 10 Rn. 98). Sind die Kosten Bestandteil eines mehrere Anschlüsse oder zusätzliche Maßnahmen umfassenden Auftrags, so ist die Gemeinde oder der Verband grundsätzlich verpflichtet, eine grundstücksbezogene Berechnung der tatsächlichen Aufwendungen vorzunehmen und die entstehenden Kosten im Rahmen der Erforderlichkeit auf die einzelnen Grundstückseigentümer nach dieser Berechnung zu verteilen (vgl. Urteil der Kammer vom 8. September 2011, a.a.O.; Hess. VGH, Urteil vom 08.07.1998 – 5 UE 3146/97 -, juris). Auch Kostenpositionen aus einer Gesamtrechnung dürfen allerdings als „tatsächlicher Aufwand“ abgerechnet werden, wenn die Abrechnung hinsichtlich des Kostenaufwands für die einzelnen Grundstücksanschlüsse differenziert oder die Kostenpositionen nach einem Maßstab berechnet wurden, der eine aufwandsgerechte Zuordnung zu den einzelnen Grundstücken ermöglicht (vgl. Urteil der Kammer vom 8. September 2011, a.a.O.; VG Magdeburg, Urteil vom 27. Januar 2004 – 4 A 22/03 -, juris Rn. 35).

Dies ist hier der Fall. Der Beklagte macht gerade keinen gleich hohen Einheitsbetrag, der von den konkreten Aufwendungen an dem betreffenden Grundstücksanschluss unabhängig ist, geltend. Vielmehr enthält bereits der Ausgangsbescheid des Beklagten vom 24. März 2009 als Anlagen eine sog. "Bestandsdokumentation" nebst Skizze und Schnitt, aus der sich die Bauleistungen des ausführenden Bauunternehmens betreffend den konkreten Grundstücksanschluss ergeben, sowie eine darauf bezogene Kostenzusammenstellung, die insbesondere die Länge der in geschlossener Bauweise errichteten Grundstücksanschlussleitung aus Steinzeug berücksichtigt. Wenn der Kläger es gerade als ungerecht empfindet und rügt, dass der Beklagte nicht pauschal alle verlegten Grundstücksanschlussleitungen innerhalb des Erschließungsgebietes gleichermaßen einheitlich abrechnet sondern nach Verlegungen in offener oder geschlossener Bauweise, nach der Positionierung des Grundstücksanschlussschachtes, der Länge der Leitungen und dem Baumaterial differenziert, verkennt er, dass der Beklagte aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung des § 10 KAG und seiner wirksamen Satzung gerade gehalten ist, so zu verfahren. Es folgt eben nicht aus dem Gleichheitssatz, dass alle Anschlussnehmer zu Einheitsbeträgen herangezogen werden müssten. Vielmehr entspricht es dem Gleichheitssatz, wenn wesentlich ungleiche Sachverhalte auch ungleich behandelt werden, d.h. wenn gegebene Unterschiede in Länge, Material und Verlegetechnik der Anschlüsse, die unterschiedlichen Aufwand und Kosten verursachen, auch zu Unterschieden in der Höhe des Kostenersatzes führen. Der Kläger hat eben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit dem Nachbarn in der N-straße 6, dessen Anschlussleitung viel kürzer und dessen Anschluss deshalb viel weniger kostenintensiv ist.

Soweit der Kläger die planerische und technische Gestaltung des öffentlichen Abwasserentsorgungsnetzes in der N-straße rügt, verkennt er, dass der Einrichtungsträger bei der Herstellung und Planung seiner Abwasseranlage ein weites (Organisations-) Ermessen hat, das er vorliegend auch pflichtgemäß und fehlerfrei ausübte. Der einzelne Anschlusspflichtige hat keinen Anspruch auf die Errichtung der für ihn günstigeren oder von ihm gewünschten Anschlussmöglichkeit, etwa auf Errichtung einer Freigefälleleitung anstelle einer Druckentwässerung oder auf Errichtung eines Hilfsschachtes direkt vor seinem Grundstück zum Zwecke der Minimierung der Länge der Haus- bzw. Grundstücksanschlussleitung. Ob der Einrichtungsträger bei der Planung und Herstellung der Kanalisation in jeder Hinsicht die zweckmäßigste und kostengünstigste Lösung gewählt hat, ist daher unerheblich und weder vom Anschlussverpflichteten noch vom Gericht zu prüfen. Er hat bei der Ausgestaltung der Abwasseranlage vielmehr eine Vielzahl objektiver Gegebenheiten wie die technische Realisierbarkeit der geplanten Maßnahmen, Bodenverhältnisse, Topografie, Straßen- und Leitungsverläufe, aber auch ein Geflecht teilweise widerstreitender öffentlicher und privater Interessen zu berücksichtigen. Diesen vielfältigen Interessen kann er nur gerecht werden, wenn es ihm überlassen bleibt, wo und wie er seine Kanalisation baut. Ihm kommt mithin ein regelmäßig als Planungsermessen bezeichneter Gestaltungsspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden darf. Seine Grenzen findet dieser Gestaltungsspielraum erst dann, wenn der Einrichtungsträger ihn ohne sachlichen Grund einseitig zu Lasten der Anschlusspflichtigen ausgenutzt hat. Gerade wenn sich der Einrichtungsträger für die wirtschaftlichste Lösung, also diejenige, die insgesamt die geringeren Kosten für die Herstellung der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage verursachte, entschieden hat, was - wie ausgeführt – nicht geboten ist, entspricht dies dem haushaltsrechtlichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und begünstigt im Ergebnis die Anschlussnehmer insgesamt (vgl. zum Vorstehenden Kluge in Becker, a.a.O., § 10 Rn. 102, 102 b und auch 16).

Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen ist nicht im Ansatz ersichtlich, dass der Beklagte bei der Planung desjenigen Teiles seiner Abwasseranlage in der N-straße die Grenzen des ihm zustehenden Planungsermessens nicht beachtet hätte. So durfte der Beklagte schon aus wirtschaftlichen Gründen davon absehen, im Bereich des gepflasterten Teiles der N-straße mehr als den einen Hilfsschacht vor Haus Nr. 6 zu errichten; denn jeder weitere Hilfsschacht hätte den Bau der beitrags- und gebührenfinanzierten Kanalleitung (weiter) verteuert. Dass er aber diesen Hilfsschacht gebaut hat, ist ebenfalls nicht ermessensfehlerhaft, sondern hält sich im Rahmen des Planungsermessens, zumal dessen Errichtung (nicht ersichtlich) einseitig zu Lasten der Anschlusspflichtigen geht. Der auf ihn entfallende Aufwand spielt für die Höhe des Kostenersatzes ohnehin keine Rolle, da der Hilfsschacht zur öffentlichen Einrichtung gehört und damit beitrags- und gebührenfinanziert wird. Dass durch seine Errichtung mittelbar möglicherweise bestimmte Grundstückseigentümer auf der Ebene des Kostenersatzes aufgrund geringerer Leitungslängen profitieren, mag sein, schadet aber dem Kläger nicht; denn der durch ihn zu zahlende Kostenersatz wird ja nicht höher, nur weil ein Nachbar weniger zahlen muss.

Der angefochtene Bescheid ist auch nicht deswegen rechtswidrig, weil die ihm beigefügte Skizze lediglich schematisch und nicht maßstabsgetreu ist, zumal der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2009 auf diesen Umstand hingewiesen hat. Maßgeblich ist vielmehr, dass die dem Bescheid zugrunde gelegten Leitungslängen korrekt sind. Dass dies nicht so wäre, hat der Kläger nicht behauptet. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Insbesondere hat der Beklagte berücksichtigt, dass der Grundstücksanschlussschacht nicht wie bei einem bestimmten Nachbarn auf der Grundstücksgrenze, sondern dahinter positioniert ist. Der Kläger hätte rechtzeitig seinen etwaigen dahingehenden Wunsch bezüglich einer anderen Position des Schachtes äußern können, den der Beklagte im Rahmen seines ihm auch hinsichtlich der Schaffung der Grundstücksanschlüsse zustehenden technischen Planungsermessens gemäß § 9 Abs. 1 SBS 2008 berücksichtigen hätte müssen. Dort heißt es: Jedes Grundstück muss einen eigenen, unmittelbaren Anschluss an die öffentliche zentrale Schmutzwasseranlage haben, den der _AWV errichtet und dessen Lage er unter Berücksichtigung der Interessen der Anschlussnehmer bestimmt. Da der Kläger erst im Nachhinein im Rahmen des Vorgehens gegen den Kostenersatzbescheid die Lage des Schachtes monierte, kommt er mit der Äußerung seines diesbezüglichen Wunsches zu spät. Bei einem Abstand des Schachtes von ca. einem Meter zur Grundstücksgrenze spricht auch nichts dafür, dass der Beklagte den Schacht in willkürlicher Weise weit entfernt von der Grundstücksgrenze positioniert und damit ermessensfehlerhaft gehandelt hätte.

Soweit der Kläger im Widerspruchsverfahren noch gerügt hat, die Mehrwertsteuer sei zu hoch berechnet worden, kann auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid verwiesen werden, denen sich die Kammer anschließt.

Die Klage ist mit Blick auf den Antrag zu 2. jedenfalls unbegründet. Da der teilweise angefochtene Kostenersatzbescheid rechtmäßig und nicht aufzuheben ist, besteht für den Beklagten ein Grund, den bezahlten Beitrag behalten zu dürfen und dem Kläger kein Erstattungsanspruch in Höhe von 612,22 Euro gegen den Beklagten zu.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).