Gericht | VG Cottbus 6. Kammer | Entscheidungsdatum | 03.11.2011 | |
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Aktenzeichen | 6 K 15/11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 66 Abs 1 S 4 WasG BB, § 169 AO, § 170 AO, § 119 AO, § 157 AO, § 8 KAG BB, § 6 Abs 2 S 5 KAG BB, § 12 Abs 1 Nr 4 Buchst b KAG BB, § 12 Abs 1 Nr 3 Buchst b KAG BB, § 12 Abs 3 KAG BB, § 101 Abs 2 VwGO |
1. Es ist grundsätzlich nicht geboten, im Rahmen der Beitragserhebung die bei der Gebühren-/Entgelterhebung eingestellten Abschreibungen bzw. die über diese erzielten Erlöse zu berücksichtigen, was sich im Umkehrschluss aus § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG und daraus ergibt, dass - anders als nach der Rechtslage in anderen Bundesländern - eine dies vorschreibende Regelung nicht existiert. Grundsätzlich ist der bei der Beitragserhebung zu Grunde zu legende Investitionsaufwand mit den vollen Anschaffungswerten, nicht mit dem um (fiktive) Abschreibungen verminderten Restbuchwert des Anlagevermögens anzusetzen. Dass (fiktive) Abschreibungen bzw. durch Abschreibungen erzielte Erlöse im Regelfall nicht aufwandsmindernd wirken können, folgt - neben den dargelegten Gründen - auch aus den Grundsätzen, die zur anderweitigen Deckung des Investitionsaufwands entwickelt wurden. Danach können weder Kredite noch Eigenmittel der Gemeinde als anderweitige Deckung des Investitionsaufwands angesehen werden. Sie sind zwar Einnahmen des Vermögenshaushalts und dienen dort zur Finanzierung von Investitionen; sie sind aber keine - die Beitragserhebung ausschließende - anderweitige Deckung des Investitionsaufwands, sondern begründen ihn erst. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sogar die auf die Bauzeit treffenden Fremdkapitalzinsen zum beitragsfähigen Aufwand gehören. Auch in der Vergangenheit erhobene Beiträge und Benutzungsgebühren haben hiernach keine Auswirkungen auf die Höhe des Investitionsaufwandes. In der Globalberechnung wird der Investitionsaufwand auf alle erschlossenen und noch zu erschließenden Grundstücke verteilt; die Kalkulation dient der Ermittlung der Beitragssätze für künftige Veranlagungsfälle. In der Vergangenheit erhobene Beiträge können deshalb nicht als anderweitige Deckung vom Investitionsaufwand abgesetzt werden. Für die Benutzungsgebühren gilt nichts anderes. Die in der Vergangenheit über Benutzungsgebühren erwirtschafteten Abschreibungserlöse sind daher bei der Beitragskalkulation nicht als anderweitige Deckung des Investitionsaufwands zu berücksichtigen.
2. Es ist nicht Voraussetzung, dass eine Verpflichtung zur Übernahme des einem Dritten entstandenen Aufwandes gemäß § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG bereits vorlag bzw. vorliegt, bevor der einer öffentlichen Einrichtung zuzuordnende Aufwand im Einzelnen entstanden ist bzw. entsteht. Sie kann vielmehr auch nachträglich zumindest bis zum Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung abgeschlossen, nach Auffassung der Kammer sogar ebenso wie eine den Beitragssatz rechtfertigende Kalkulation im gerichtlichen (Rechtsmittel-)Verfahren nachgeschoben werden. Dem entgegenstehendes schutzwürdiges Vertrauen des Abgabenpflichtigen kann nicht bestehen, wenn sich der Einrichtungsträger durch den Erlass einer Beitragssatzung rechtlich dahingehend gebunden hat, Beiträge zu erheben. Aus Sicht des Abgabenpflichtigen, dem etwaige vertragliche Übernahmepflichten gemäß § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG ohnehin nicht bekannt sind, ist es insoweit irrelevant, ob der Aufwand von Anfang an beim Einrichtungsträger oder zunächst beim Dritten angefallen ist und sodann von der öffentlich- rechtlichen Körperschaft übernommen wurde. Er muss in jedem Fall damit rechnen, in Höhe des satzungsmäßig festgelegten Beitragssatzes zu Anschlussbeiträgen veranlagt zu werden, so dass in Sonderheit von einem unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter nicht die Rede sein kann.
3. Steht fest, dass der Einrichtungsträger dem Dritten den Herstellungsaufwand schuldet, kommt es nicht darauf an, in welcher Höhe dieser bislang tatsächlich Zahlungen an den Dritten geleistet, also den Aufwand auch tatsächlich (in der Vergangenheit) erstattet hat. Bereits nach dem eindeutigen Wortlaut des § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG, aber auch nach seinem Sinn und Zweck, die Zurechenbarkeit der Aufwendungen Dritter zum beitragsfähigen Aufwand nachvollziehen zu können, ist maßgeblich allein das Vorliegen einer entsprechenden (vertraglichen oder sonstigen) Verpflichtung.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in der Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks A-Straße, Flur ..., Flurstück ... in C.
Mit Bescheid vom 19. Oktober 2010 zog der Beklagte die Kläger für die Möglichkeit des Anschlusses ihres o.g. Grundstückes an die zentrale öffentliche Schmutzwasserentsorgungseinrichtung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag in Höhe von 3.672 Euro heran.
Den hiergegen am 18. November 2010 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. November 2010 zurück.
Am 10. Januar 2010 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie vortragen:
Der im angefochten Beitragsbescheid und in der Kanalanschlussbeitragssatzung zugrunde gelegte Maßstab der Bebaubarkeit sei verfassungswidrig und widerspreche EU-Recht, welches generell auf dem Realitätsmaßstab aufbaue, d.h., wer mehr Abwasser verursache, müsse auch mehr zahlen. Schließlich sei die Beitragssatzung unwirksam, da der Beitragssatz willkürlich bzw. unplausibel, weil nicht nachvollziehbar festgesetzt worden sei. So sei die Kalkulation nicht offen gelegt worden. Zukünftige Investitionen seien abzulehnen, da keiner sagen könne, ob und wann diesbezügliche Maßnahmen angesichts sinkender Einwohnerzahlen realisiert würden. Das Klärwerk sei viel zu groß gebaut worden. Ein nicht der Einwohnerzahl entsprechendes und damit überdimensioniertes Klärwerk dürfe nicht in die Berechnung einbezogen werden. Es sei auch nicht ersichtlich, dass Fördergelder von den Investitionen abgezogen worden seien. Bei der Kalkulation werde auch nicht zwischen vor dem 3. Oktober 1990 und nach diesem Zeitpunkt anschließbaren Grundstücken differenziert. Bei Grundstücken, die erst nach dem 3. Oktober 1990 die Anschlussmöglichkeit erhalten hätten, würde zudem nicht nur der Aufwand zum Zeitpunkt der Anschlussmöglichkeit berücksichtigt, sondern auch der Aufwand der Rekonstruktionen und Erweiterungen der Anlage danach. Dies sei fehlerhaft. Der Beklagte habe vor allem überhaupt keinen Aufwand bei der Herstellung der Abwasserentsorgungseinrichtung gehabt, könne also auch nichts umlegen. Die getätigten Investitionen dienten insoweit nicht der Herstellung einer Einrichtung, die im kommunalen Vermögen stehe. Die Stadt C. sei nie Eigentümerin der ehemaligen volkseigenen, dann im Eigentum der C. Wasser und Abwasser AG (C.WAG) und nunmehr - nach den entsprechenden Vermögenszuordnungen - der L. stehenden leitungsgebundenen Einrichtungsteile zur Abwasserbeseitigung geworden, wie sich auch aus § 12 des Abwasserbeseitigungsvertrages vom 15. Januar 2004 mit der L. und dem Betriebsvertrag aus dem Jahre 1993 ergebe. Sie könne damit auch nie Eigentumsrechte – jedenfalls nicht bis zum 5. Juli 1996 (vgl. viertletzte Seite des Schriftsatzes vom 22. August 2011, Seite 2 des Schriftsatzes vom 6. September 2011) - an die L. übertragen haben. Damit könne ein etwaiger – zumindest ein bis zum 31. Dezember 2003 angefallener - Herstellungsaufwand nicht vom Beklagten refinanziert werden. Auch hätten aufgrund der zwischen der Stadt C., der L. und der C.WAG getroffenen Vereinbarungen etwa in den Übertragungsverträgen vom 30. (28.) Juni 1993 und 24. März 1993 Besitz, Nutzungen, Lasten u.s.w. erst mit Wirkung vom 1. Januar 1994 auf die L. übergehen sollen, wobei bis zur Vermögenszuordnung die C.WAG Eigentümerin der Anlagen gewesen sei und ein rechtsunsicherer Zustand bis 1996 bestanden habe, der es ausschließe, dass die L. vor diesem Zeitpunkt Eigentümerin des Anlagenkapitals gewesen sei, so dass ein vorher entstandener Aufwand auch nicht erstattungsfähig sein könne. Ob die L. die Anlagen jemals bekommen würde, sei insoweit in der Schwebe gewesen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass trotz dieser Eigentumsverhältnisse die Stadt C. Trägerin der Einrichtung sei, weil sie hinsichtlich des Einrichtungsbetriebes stets das „Heft in der Hand behalten“ habe. Sie habe dieses vielmehr „nie in der Hand gehabt“. Der Beklagte habe niemals die wirkliche Planungshoheit für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung besessen, sondern diese aus der Hand gegeben, was sich u.a. darin zeige, dass Investitionspläne keines genehmigenden Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung bedürften, wobei bestritten werde, dass derartige Beschlüsse jemals erfolgt seien, und sich im Übrigen aus dem Gesellschaftsvertrag ergebe. Als Gesellschafter der L. habe die Stadt zudem nach § 12 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages die Interessen anderer Gesellschafter zu berücksichtigen, so dass Weisungen nicht erteilt werden könnten, ohne Gefahr zu laufen, sich Schadensersatzansprüchen auszusetzen. Dies gelte schon deshalb, weil es das Ziel einer Kapital- bzw. Personengesellschaft sei, Gewinne zu erzielen. Auch der Betriebsvertrag aus dem Jahre 1993 schließe eine Beherrschung der L. durch die Stadt aus, da nach dessen § 4 die Interessen der L. zu berücksichtigen seien. Schließlich sei es denkbar, dass aus dem Konsortialvertrag zwischen der E-WASSER GmbH und der Stadt C. ersichtlich sei, dass die Stadt wegen gesellschaftsrechtlicher Bindungen und Verpflichtungen sowie Berücksichtigung von Gewinninteressen der E-WASSER GmbH nicht Trägerin der Einrichtung sein könne. Jedenfalls könne eine kommunale Einrichtung nicht vor der Entflechtung der aus dem VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung C. umgewandelten C.WAG entstanden sein, wie sich etwa aus der Rechtsprechung des OVG Thüringen (Urteil vom 21. Juni 2006 – 4 N 574/98 -) und daraus ergebe, dass territorial keine Identität zwischen den Anlagen der C.WAG und der Stadt C. bestanden habe, die Anlagen der C.WAG vielmehr über das Stadtgebiet hinaus bestanden hätten. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass die C.WAG die Anlagenbestandteile vor oder nach der Entflechtung wirksam der Stadt C. übertragen habe. Eine kommunale öffentliche Abwasserentsorgungseinrichtung könne daher nicht vor Januar 1994 entstanden sein. Gegebenenfalls sei die mittlerweile liquidierte C.WAG angesichts des noch vorhandenen Vermögens wieder zu aktivieren, so dass die Stadt C. für diesen Teil der Einrichtung nicht Trägerin der Abwasserbeseitigungseinrichtung sei. Die Feststellung des Zeitpunkts der Entstehung der öffentlichen Einrichtung sei aber unverzichtbar für die Beantwortung der Frage, welche Investitionen ab welchem Zeitpunkt dem Grunde nach beitragsfähig seien. Die Investitionen der C.WAG etwa würden in der Beitragssatzkalkulation einfach den Investitionen der L. zugerechnet, was unzulässig sei, da es keine Vereinbarung zur Bezahlung der von der C.WAG getätigten Investitionen gebe, die L. der C.WAG (in Liquidation) hiermit eine Bereicherung aufdränge und die Investitionen bis zur Gründung und Aufnahme der Tätigkeit der L. nicht von der bis dahin nicht existierenden Gesellschaft getragen werden könnten. Dass die Stadt C. der C.WAG keine Investitionen erstatten müsse und erstattet habe, werde verschwiegen. Eine aus dem Übertragungsvertrag vom 28. Juni 1993 folgende Verpflichtung werde mit Nichtwissen bestritten, sei der Höhe nach nicht vorgetragen und auch nicht in die Kalkulation des Beitragssatzes eingestellt. Wenn der Beklagte in dem genannten Übertragungsvertrag die Verträge zur Finanzierung samt der Kreditverbindlichkeiten übernommen hätte, dann hätte die L. nicht den Aufwand, der der Beitragssatzkalkulation zugrunde liege. Rest- bzw. Kreditverbindlichkeiten seien nicht das Gleiche wie finanzierte Kosten bzw. Herstellungskosten, zumal die öffentliche Einrichtung – wie ausgeführt - seinerzeit nicht in der Trägerschaft der Stadt C. gestanden habe. Verbindlichkeiten der C.WAG gegenüber der Stadt C. wären mit der Vereinigung von Verbindlichkeiten und Vermögen ohnehin erloschen. Die L. habe das Anlagevermögen auch nicht von der C.WAG durch Rechtsgeschäft übernommen. Es handele sich vielmehr um einen originären Eigentumserwerb ohne Begründung einer Rechtsnachfolge und ohne Übernahme von Verbindlichkeiten. Der eigentlich Zuordnungsberechtigte des Anlagevermögens sei vielmehr die Stadt C. selbst gewesen, die ihre Zuordnungsansprüche lediglich an die L. abgetreten habe. Rechtsnachfolger der C.WAG sei die L. mithin nicht. Mit der Zuordnung und dem originären Eigentumserwerb sei insoweit der Zwischenschritt der Zuordnung an die Stadt C. und Weiterveräußerung an die L. umgangen worden. Deshalb sei es rechtsfehlerhaft und mache die Kalkulation unplausibel, wenn in dieser die Investitionen ab 3. Oktober 1990 als beitragsfähig anerkannt worden seien. Hinsichtlich der von der L. getätigten Investitionen sei davon auszugehen, dass die L. die kommunalen Anlagen bewirtschafte und selbst investiere, ohne dass eine Rechtspflicht des Beklagten zur Erstattung bestehe und dieser gemäß § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG einen erstattungsfähigen Aufwand habe. Dabei dürfe nach dem Nominalwertprinzip nur derjenige Aufwand für die Herstellung als Beitrag erhoben werden, den der Beklagte auch tatsächlich erstattet habe. Bloße etwaige schuldrechtliche Verpflichtungen reichten hingegen nicht aus. Solche Erstattungen seitens des Beklagten seien nicht, jedenfalls nicht in dem in der Kalkulation angesetzten Umfang erfolgt. Die konkreten Zahlungen kämen nicht einmal an den laufenden Betriebsaufwand heran, so dass an eine Refinanzierung der Investitionen nicht zu denken sei. Zudem sei unklar, wie lange die vertraglich vereinbarten Zahlungen noch weitergehen sollten. Zudem müsse der Aufwand bereits zum Zeitpunkt seiner Entstehung dem Dritten geschuldet werden, Aufwand des Dritten und Schuld der Gemeinde müssten in zeitlicher Kongruenz zueinander stehen. Es genüge nicht, wenn die Gemeinde den (teilweise) bereits entstandenen Aufwand später übernehme. Anderenfalls läge ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter – nämlich der Anschließer - vor. Insofern komme schon dem Umstand erhebliche Bedeutung zu, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages die tatsächlichen Investitionskosten überhaupt noch nicht bekannt gewesen seien, was – wie bereits ausgeführt – eine Aufwandsübernahme ausschließe. Diese seien erst seit Juni 2008 bekannt. Eine zwingende schuldrechtliche oder sonstige Verpflichtung des Aufwandsausgleichs gegenüber Dritten nach vorstehender Vorschrift seitens des Beklagten sei, wenn man sie denn für ausreichend erachten wollte, aber auch gar nicht erfolgt. Dies belege bereits die Änderung des Abwasserbeseitigungsvertrages aus dem Jahre 2004, wonach die vereinnahmten Beiträge nunmehr auf ein Konto der Stadt flössen und von dort neue Maßnahmen der L. bezahlt werden sollten; bereits bezahlte Maßnahmen blieben unberücksichtigt. Auch aus den sonstigen Bestimmungen des Abwasserbeseitigungsvertrages und den sonstigen vertraglichen Vereinbarungen ergebe sich, dass der Beklagte keinen herstellungsbeitragsfähigen Aufwand gehabt habe, sondern (allenfalls) die L. und die C.WAG. Mit den gemäß § 10 Abwasserbeseitigungsvertrag (AwBV) vom Beklagten an die L. zu erbringenden Leistungsentgelten sei die Erstattung von Aufwand für eine Herstellung von Anlagenteilen im Sinne des § 8 KAG seitens der L. durch den Beklagten nicht vereinbart worden. Das Entgelt nach § 10 AwBV gebe vielmehr nur den Betriebsaufwand wieder, der im Rahmen der Gebührenkalkulation Berücksichtigung finde und auch Abschreibungen und Zinsen beinhalte und insoweit der Refinanzierung der Investitionskosten diene. Damit bezahle der Beklagte den Investitionsaufwand, den er über Gebühren bzw. Entgelte von den Anschließern erhebe, an die L. weiter. Deshalb bestehe auch weitestgehende Identität der Geldbeträge aus dem Gesamtergebnis der Gebührenkalkulationen und den vereinbarten Zahlbeträgen nach § 10 Abs. 3 AwBV. Dies alles habe der Beklagte mittlerweile der Sache nach selbst eingeräumt. Der Rechtsprechung des OVG Nordrhein- Westfalen (Beschluss vom 30. Juni 2008 – 15 A 699/06 -) sei insoweit zu entnehmen, dass eine Beitragspflicht mangels eines beitragsfähigen gemeindlichen Aufwandes dann nicht entstehe, wenn die Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht in der Form einem Dritten übertragen worden sei, dass dieser den Herstellungsaufwand für die Abwasserbeseitigung trage und die Gemeinde lediglich ein jährliches Entgelt an den Dritten für die Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht zahle. Genau dies geschehe vorliegend. Denn da der Betrag nach § 10 Abs. 3 AwBV über allgemeine Indices angepasst werde, könne es sich nur um die Erstattung des laufenden Betriebsaufwandes handeln. § 10 Abs. 2 AwBV erfasse zudem nur Maßnahmen der Erneuerung, Erweiterung und Sanierung von nicht mehr als 300.000 Euro jährlich, ohne dass Sanierung von Erneuerung und Erweiterung zu unterscheiden wäre. Herstellungsentgelte seien nicht vereinbart. Die diesbezüglichen Investitionskosten ab 2004 bis 2016 hätten zudem Eingang in die Gebührenkalkulation der laufenden Entwässerungsentgelte gefunden und würden über Gebühren umgelegt. Die in § 10 Abs. 3 AwBV vereinbarten jährlichen Beiträge für die Refinanzierung der bis zum 31. Dezember 2003 errichteten Anlagenteile machten bis einschließlich September 2006 insgesamt 34.387.974 Euro aus und seien für den Nachweis der Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht plausibel, da es pauschale Beträge für Altvermögen und Neuinvestitionen einschließlich Straßenentwässerung und für alle sonstigen Leistungen für den Betrieb der Abwasseranlagen seien, ohne dass erkennbar sei, wie sie sich konkret zusammensetzten. Auch handele es sich nach Wortlaut und Kontext der Bestimmung nicht um die Refinanzierung eines Herstellungsaufwandes. Das zu zahlende Entgelt orientiere sich vielmehr allein an den Betriebskosten und Neuinvestitionen. Der Beklagte lege nicht dar, wie sich der in der Kalkulation angesetzte Aufwand der Vorschrift des § 10 AwBV zuordnen lasse. Der Beklagte dürfe nur tatsächlichen und keinen pauschalen Aufwand erstatten. Eine pauschale Aufwandsermittlung sei für die Kalkulation nicht herangezogen worden und könne auch nicht herangezogen werden. Eine gesetzeskonforme Auslegung müsse insoweit berücksichtigen, welche Pflichten der Beklagte im Hinblick auf das Aufwandsüberschreitungsverbot zu beachten habe. Unabhängig davon, dass völlig offen bleibe, warum der Beklagte zwingend verpflichtet sein sollte, der L. die errichteten Abwasseranlagen zu finanzieren, also eine solche vertragliche Verpflichtung einzugehen, sei zudem eine solche Refinanzierung ein „Etikettenschindel“ und damit als Scheingeschäft nichtig. Denn der Beklagte habe – wie dargelegt - weit weniger an Abwasserbeseitigungskosten geleistet als vereinbart. Nach den Preisanpassungsklauseln in § 10 Abs. 3 AwBV sei aber mit Sicherheit zu erwarten, dass auch in Zukunft keine Erstattung des Herstellungsaufwandes erfolgen werde und auch keine Deckungsgleichheit zwischen dem aktuellen Entgelt und den tatsächlichen Abwasserbeseitigungskosten bestehe. Schließlich sei § 9 AwBV über die Weiterleitung der Beiträge einvernehmlich aufgehoben worden und existiere nicht mehr. Die Rückübertragungsklausel des § 12 AwBV mit dem dort vereinbarten Vermögensausgleich belege insoweit gleichfalls, dass der Beklagte bislang keinerlei Herstellungsaufwand getragen habe. Zudem ließen weder die vorgenannte Vorschrift noch sonstige Umstände die Annahme einer für die Annahme des Vorliegens einer öffentlichen Einrichtung erforderlichen nachhaltigen und dauerhaften Sicherung der Vorteilslage für die angeschlossenen bzw. anschließbaren Grundstücke zu, die auch bei einer Beitragserhebung für den Aufwendungsersatz Dritter Voraussetzung sei. Die L. sei im Falle der Beendigung des Abwasserbeseitigungsvertrages nicht verpflichtet, der Stadt die übernommenen und hergestellten alten Abwasserbeseitigungsanlagen zu übereignen. § 12 Abs. 3 des Vertrages gelte nur für Neuanlagen und nicht für solche, die bis zum 31. Dezember 2003 errichtet worden seien. Zudem sei unklar, was im Falle einer Insolvenz geschehen solle. Ein Investitionsvorteil sei nicht insolvenzfest dauerhaft gesichert. Die Übertragungsverpflichtungen aus § 12 des Vertrages seien insoweit nach §§ 873, 125 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nichtig. Der Kalkulation sei zudem ein endgültiger Herstellungszeitpunkt der Einrichtung nicht zu entnehmen. Bis zum Oktober 2006 habe es kein förmliches Abwasserbeseitigungskonzept gegeben, obgleich die betreffende gesetzliche Grundlage hierfür bereits mit Inkrafttreten des Brandenburgischen Wassergesetzes im Juli 1994 vorhanden gewesen sei und die maßgebliche Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 1995 diesbezügliche Vorgaben enthalte. Das Konzept sei daher für den umgelegten Aufwand bis September 2006 nicht maßgeblich. Die Beitragssatzkalkulation setze hingegen Kosten ab dem 3. Oktober 1990 an. Nach der Rechtsprechung des OVG Sachsen- Anhalt sei die kommunale Abwasserbeseitigungseinrichtung im Rechtssinne erst hergestellt, wenn die Gesamtanlage in der gesamten Ausdehnung entsprechend dem Abwasserbeseitigungskonzept des Einrichtungsträgers betriebsbereit geschaffen worden sei. Ein Abwasserbeseitigungskonzept sei insoweit Voraussetzung für die Herstellung einer öffentlichen Einrichtung. Es sei nicht ausreichend, dass ein Abwasserbeseitigungskonzept im Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten wirksamen Beitragssatzung vorliege. Denn das Abwasserbeseitigungskonzept sei nicht nur für die Beurteilung maßgeblich, ob lediglich ein Provisorium vorliege, sondern stelle einen gedanklich vorweggenommenen Ausbauzustand der Einrichtung dar. Es lege den künftig zu erreichenden Soll- Zustand fest. Ein Abwasserbeseitigungskonzept müsse demnach vor Beginn der ersten vom Einrichtungsträger als herstellungsfähig angesehenen Maßnahme vorliegen. Ohne förmliches Abwasserbeseitigungskonzept müsse es daher zumindest eine Gesamtplanung zum genannten Zeitpunkt geben. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Alle tatsächlich erfolgten Maßnahmen aus der Rückschau zu einem Plan zu addieren, wie der Beklagte das jetzt mache, sei unzulässig. Jährlich neu erstellte Investitionspläne oder sonstige einzelne Unterlagen ohne Gesamtplan genügten nicht und seien als Ersatz für ein Abwasserbeseitigungskonzept untauglich, zumal sie von der Stadtverordnetenversammlung nicht geprüft und im Vorfeld oder zumindest im Nachhinein abgesegnet worden seien. Das Planungskonzept sei insoweit Gegenstand demokratischer Willensbildung. Dieser demokratische Willenbildungsprozess sei bereits dann gestört, wenn die Stadtverordneten lediglich dazu benutzt würden, einen bestehenden Zustand und die Kosten bis dahin abzusegnen. Auch lägen die erforderlichen Zustimmungen der Gesellschafterversammlung zu den vorgenommenen Änderungen der Jahresinvestitionspläne nicht vor. Ein Gesamtplan solle zudem nach den gesetzlichen Vorgaben wie auch den Vorgaben des Gesellschaftsvertrages des Beklagten mit der L. mindestens 5 Jahre umfassen. Ein solcher Plan sei weder durch die Stadtverordnetenversammlung noch durch die Gesellschafterversammlung beschlossen worden. Auch seien die Investitionspläne aus sich heraus nicht verständlich. Hinzukommen müsse unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des OVG Sachsen- Anhalt, dass ein Wille zur Herstellung der öffentlichen Einrichtung auch (noch) im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kommunalabgabengesetzes existiert haben müsse. Denn es stehe grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Einrichtungsträgers zu bestimmen, ob die von ihm übernommene Abwasserentsorgungseinrichtung provisorischen Charakter trage und damit eine Beitragserhebung für die anschließende Herstellung rechtfertige. Einen solchen Willen könne der Beklagte – auch mangels Abwasserbeseitigungskonzepts – nicht dokumentieren. Ein Abwasserbeseitigungskonzept und ein Planungswille im beschriebenen Sinne seien nur dann nicht erforderlich, wenn die übernommene Einrichtung bereits dergestalt hergestellt gewesen sei, dass sie eine dauerhafte Vorteilsvermittlung für die anschließbaren Grundstücke bewirkt habe. Im Zweifel sei eine Abwasserentsorgungseinrichtung insoweit dann erstmalig hergestellt, wenn sie diejenige Reinigungskapazität erreicht habe, die zur Entsorgung der Stadt ausreichend sei. Dies sei hier bereits mit dem Inkrafttreten der Kommunalverfassung im Mai 1990 bzw. des Kommunalvermögensgesetzes im Juli 1990, jedenfalls bzw. spätestens am 3. Oktober 1990 der Fall gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Einrichtung zudem bereits überdimensioniert gewesen. Einen Plan zur weiteren Vergrößerung bzw. Entwicklung der Abwasserentsorgungseinrichtung bzw. ein planerisches Ausbaukonzept habe es nicht gegeben, was die bereits damalige endgültige Herstellung belege. Erst im Jahre 1997 sei der Beklagte bzw. die L. darauf verfallen, die ohnehin überdimensionierte Einrichtung noch einmal zu erweitern. Auch aus dem Betriebsvertrag vom 26. März 1993 ergebe sich, dass die L. eine bereits kommunal(abgaben)rechtlich entstandene, komplett funktionierende Einrichtung übernommen habe. Es sei insoweit sehr wohl möglich, dass eine kommunalrechtlich neu entstandene Anlage mit ihrer Entstehung – wie im vorliegenden Fall – auch abgabenrechtlich schon hergestellt sein könne. Anderenfalls mache die Vorschrift des § 18 KAG keinen Sinn, der zum Ausdruck bringe, dass die vorhandenen leitungsgebundenen Einrichtungen und Anlagen als Gesamtheit und funktionierendes System einen solchen Ausbauzustand aufweisen könnten, dass damit die abgabenrechtliche Herstellung bei Entstehung der Einrichtung gegeben sei. Weil die übernommenen Altanlagen bis zur Höhe der übernommenen Verbindlichkeiten beitragspflichtig sein könnten, könnten sie auch der erstmaligen Herstellung der neu entstehenden kommunalen Anlage dienen, wenn die Einrichtung mit der Übernahme vorhandener Entwässerungsanlagen ihren endgültigen Ausbauzustand erreicht habe. Dies ergebe sich nicht zuletzt aus der bereits zitierten Rechtsprechung des OVG Thüringen. Der Beklagte habe insofern die vorhandenen Anlagen(-Teile) schlicht übernommen. Diese seien noch nicht einmal in das kommunale Eigentum überführt worden. Die Beurteilung der rechtlichen Identität heutiger Abwasserentsorgungseinrichtungen und solcher der vormaligen DDR möge in anderen Kommunen anders (gewesen) sein, hier gehe es aber um C.. Die bloße technische Sanierung bestehender Anlagenteile führe nicht dazu, dass diese einer grundlegenden Neuherstellung gleichkomme, also eine neue oder andere Anlage geschaffen werde. Das Auswechseln etwa einer verbrauchten und maroden Rohrleitung bzw. eines entsprechenden Hauptsammlers oder sonstiger defekter Anlagenteile (Schieber, Pumpen o.ä.) sei insoweit im rechtlichen Sinne keine Neuherstellung, sondern nur eine Instandhaltung bzw. Unterhaltung. Man könne technisch nur sanieren, was rechtlich und technisch hergestellt sei. Auch geringfügige territoriale Ausdehnungen veränderten die Einrichtung nicht. Die vorgenommenen technischen Sanierungen seien daher auch in rechtlicher Hinsicht Instandhaltungen bzw. –setzungen. Die einzig verlässlichen Zahlen in den Anschaffungs- und Herstellungskosten für die bis zum 3. Oktober 1990 hergestellte Anlage seien die übernommenen Verbindlichkeiten in Höhe von 1.424.466,00 Euro. Allenfalls diese könnten – wie sich aus § 18 KAG, der sowohl Verbindlichkeiten aus der Übernahme des Volkseigentums als auch Verbindlichkeiten für Investitionen vor dem 3. Oktober 1990 umfasse, ergebe – der Kalkulation des Beitragssatzes zugrunde gelegt werden. Verbesserungen, Erweiterungen sowie Kosten der Instandhaltung und Reparatur bzw. Erneuerung nach der endgültigen Herstellung könnten gemäß § 8 Abs. 3 KAG nur durch einen Verbesserungsbeitrag umgelegt werden und dies auch nur dann, wenn sie zu einem zusätzlichen wirtschaftlichen Vorteil der angeschlossenen Grundstücke führten. In die Kalkulation des Herstellungsbeitrages dürften derartige Kosten nicht einfließen. Im vorliegenden Fall seien aber die Kosten für alle Maßnahmen und Investitionen der genannten Art, die bis September 2006 erfolgt seien, zugrunde gelegt worden, wie sich aus Seite 4, letzter Ordnungspunkt der Information der Stadtverordnetenversammlung vom 26. Mai 2010 und aus dem Vorbringen des Beklagten im Verfahren 6 K 1033/09 ergebe. Dies sei unzulässig. Maßgeblich seien die Kosten zum Zeitpunkt der Anschlussmöglichkeit ohne die Kosten für Rekonstruktionen, Ersatzmaßnahmen und Instandhaltungen, die es nach 1990 ausschließlich gegeben habe. Habe eine Einrichtung nach den Planvorstellungen des Einrichtungsträgers ihren endgültigen Ausbauzustand erreicht, so sei mit diesem Zeitpunkt die Grenze dessen bezeichnet, was an Kosten der erstmaligen Herstellung beitragsfähig sei. Nach diesem Zeitpunkt entstehende Kosten seien nicht solche der erstmaligen Herstellung. Den Nachweis der getätigten Investitionen habe der Beklagte ohnehin nicht geführt. Er habe in der Anlage 4 zur Beitragssatzkalkulation lediglich eine Zusammenfassung des Anlagenbestandes zum 31. Dezember 2007 vorgelegt, ohne dass Art, Umfang und Notwendigkeit der Maßnahmen rechnerisch nachprüfbar seien, so dass bereits eine Plausibilitätsprüfung seitens des Gerichts nicht möglich sei. Unabhängig von vorstehenden Ausführungen sei der für die Ermittlung des Anlagevermögens gewählte Stichtag per 31. Dezember 2007 bzw. September 2006 willkürlich gewählt worden, die Berechnung infolgedessen fehlerhaft. Auch sei in der Kalkulation des Beitragssatzes der Anteil der Kosten der Einrichtung, der über Benutzungsgebühren abgegolten worden sei, völlig unberücksichtigt geblieben, wie sich u.a. aus Seite 5, Nr. 2 der Information der Stadtverordnetenversammlung vom 26. Mai 2010 ergebe. Insoweit komme es zu einer unzulässigen Doppelerhebung des Investitionsaufwandes und nicht nur zu einer fehlerhaften Gebührenerhebung, die die Beitragserhebung nicht infiziere. Insbesondere die Altanschließer, also die Eigentümer der vor dem 3. Oktober 1990 angeschlossenen bzw. anschließbaren Grundstücke, hätten über die Benutzungsgebühren in der Vergangenheit bereits einen Teil der Kosten der Abwasserentsorgungseinrichtung getragen und würden nun, da von ihnen keine geringeren Beiträge erhoben würden, doppelt belastet. Die Altanschließer hätten nämlich über einen längeren Zeitraum den kalkulatorischen Anteil der Kosten in den Benutzungsgebühren bezahlt als die Neuanschließer. Altanschließer hinsichtlich der Höhe der Kanalanschlussbeiträge wie Neuanschließer zu behandeln, verstoße daher gegen Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Infolgedessen sei die Einführung gestaffelter Beiträge geboten. Das Verhältnis der Kostendeckung zwischen den Abgabenarten Benutzungsgebühren und Kanalanschlussbeiträgen ändere sich zudem permanent in dem Umfang, wie im Laufe der Zeit die (kalkulatorischen) Kosten bereits durch die laufenden Benutzungsgebühren getilgt worden seien. Allgemein seien die Investitionskosten bereits Bestandteil der Gebührenkalkulation. Etwa für Neuinvestitionen ab 2004 bis mindestens zum Jahre 2028 sei aus den Gebührenkalkulationen eine 100%ige Deckung über Gebühren ersichtlich. Parallel dazu würden aber die Neuinvestitionskosten in Höhe von rund 14 Mio Euro zusätzlich über Beiträge in die Beitragssatzkalkulation eingestellt. Gleiches gelte für die Investitionen bis 2003. Dies alles habe der Beklagte der Sache nach mittlerweile selbst eingeräumt. Dieser Gebührenanteil werde aber rechtswidrig nicht auf die Beiträge angerechnet, so dass die bereits über Gebühren erhobenen Investitionskosten nochmals verlangt würden. Hier müsse der Beklagte detailliert darlegen, in welchem Umfang die Schuld durch Berücksichtigung von Abschreibungen in den Gebühren erloschen sei. Dies könnten die Kläger nicht wissen, zumal sich diese Abschreibungen im allgemeinen Betriebsaufwand der Entgelt- bzw. Gebührenkalkulationen versteckten. Zumindest bestehe insoweit ein Rückerstattungsanspuch der Beitragspflichtigen, der dem Beitragsverlangen als Einrede der unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten werden könne. Hilfsweise werde insoweit die Aufrechnung gegen die geltend gemachten Beiträge erklärt. Ferner seien Baumaßnahmen am Kanalnetz sowohl bei den Straßenbaubeiträgen als auch bei den vorliegend zu beurteilenden Anschlussbeiträgen abgerechnet worden. So seien etwa ausweislich des beim OVG Berlin - Brandenburg anhängigen Verfahrens 9 N 39.09 Kanalbaumaßnahmen betreffende Kosten, die sich vorliegend in der Anlage 4 zur Kalkulation des Schmutzwasserbeitragssatzes wiederfänden, in die Kalkulation des Straßenbaubeitrages eingestellt worden. Damit müsse davon ausgegangen werden, dass eine doppelte Berücksichtigung auch an anderer Stelle der Kalkulation des Straßenbaubeitrages erfolgt sei. Der Beklagte habe ferner hinsichtlich des in die Kalkulation eingestellten Aufwandes nicht dargelegt, dass die eingestellten Kosten nicht wirtschaftlich überzogen bzw. die einzelnen Maßnahmen technisch und wirtschaftlich notwendig gewesen, etwa die erforderlichen Ausschreibungen erfolgt seien. Schließlich seien zahlreiche – im Einzelnen mit Schriftsätzen vom 22. August 2011, vom 29. August 2011 und vom 1. November 2011 näher bezeichnete – Grundstücke nicht bzw. mit einer anrechenbaren Fläche von „0 m²“ in die Kalkulation eingestellt worden. Dies sei nicht nachvollziehbar bzw. fehlerhaft und lasse den Schluss zu, dass auch andere anrechenbare Grundstücksflächen in der Kalkulation nicht erfasst seien. Soweit der Beklagte hinsichtlich einzelner, im Eigentum der L. stehender Grundstücksflächen zu deren angeblich nicht gebotener Berücksichtigung vorgetragen habe, sei dies nicht nachvollziehbar und zudem als Zugeständnis dahin zu werten bzw. als statistisch- mathematische Gewissheit anzusehen, dass auch die ansonsten mit „0“ bewerteten, nicht im Eigentum der L. stehenden, im Schriftsatz vom 29. August 2011 benannten Grundstücksflächen jedenfalls zum Teil veranlagungsfähig und daher bei der Kalkulation des Beitragssatzes zu berücksichtigen (gewesen) seien. Hinsichtlich der übrigen, berücksichtigten Grundstücksflächen sei die Kalkulation nicht überprüfbar und damit unplausibel. Hier trage der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast. Ihrer Darlegungslast hätten die Kläger genügt, indem sie auf die Nichterfassung einzelner Grundstücke in der Anlage 5 zur Kalkulation des Beitragssatzes hingewiesen hätten, so dass es genüge, wenn insoweit das diesbezügliche Vorbringen des Beklagten (mit Nichtwissen) bestritten werde. Letztlich sei auch die konkrete Veranlagung zu beanstanden. Die Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 biete keine Grundlage für die Veranlagung der Altanschließer. Denn nach Punkt 2.3 der Beschlussvorlage solle eine Veranlagung der Altanschließer derzeit nicht vorgenommen werden, sondern weitere Entscheidungen des Landesgesetzgebers hätten abgewartet werden sollen. Sämtliche Beitragsansprüche seien schließlich verjährt, da der Beklagte jedenfalls mit der am 30. März 2005 beschlossenen und rückwirkend zum 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Kanalanschlussbeitragssatzung über wirksames Satzungsrecht verfügt habe. Wenn diese Satzung für Außenbereichsgrundstücke keine Regelung für die Ermittlung der Vollgeschosse enthalte, sei dies unerheblich, da ohne weiteres ein Rückgriff auf § 2 Abs. 4 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) möglich sei. Gleiches gelte für die Vorgängersatzungen. Solange all diese Satzungen nicht vom Oberverwaltungsgericht in einem Normenkontrollverfahren für unwirksam befunden worden seien, sei von ihrer Wirksamkeit auszugehen. Der angefochtene Bescheid sei schließlich auch deshalb rechtswidrig, weil laut § 9 AwBV die Bescheide durch die L. erstellt würden, die auch die Berechnung der Abgaben vornehme. Es müsse insoweit mit Nichtwissen bestritten werden, dass die Verfasserin des Ausgangs- und des Widerspruchsbescheides Mitarbeiterinnen der Stadt C. seien. Insoweit werde auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2011 in den Verfahren 9 C 2.11 und 9 C 3.11 Bezug genommen. Schließlich sei das Grundstück nur zweigeschossig bebaut, so dass eine Veranlagung mit drei Vollgeschossen rechtswidrig sei.
Die Kläger beantragen,
den Beitragsbescheid vom 19. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2010 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er aus: Die von den Klägern mit Schriftsatz vom 22. August 2011 als nicht berücksichtigt gerügten Grundstücke der L. seien weitgehend Grundstücke im Außenbereich. Sie seien insoweit in der Beitragskalkulation nicht bzw. mit einer anrechenbaren Fläche von „ 0“ eingestellt, da sie entweder nicht bebaut seien oder lediglich eine Bebauung aufwiesen, bei der (potentiell) kein Abwasser anfalle. Soweit die Außenbereichsgrundstücke so bebaut seien, dass Abwasser anfalle, seien sie in der Beitragskalkulation berücksichtigt und auch veranlagt worden. Lediglich das Grundstück Gemarkung S., Flur ..., Flurstück ... mit einer Grundstücksfläche von 2.788 m² liege im Innenbereich und müsse veranlagt werden. Diese Fläche sei im Vergleich zur gesamten in der Kalkulation zu berücksichtigenden Fläche aber so gering, dass deren Nichtberücksichtigung bei der der beitragspflichtigen Fläche in der Kalkulation keine Auswirkungen auf die Ermittlung des höchstzulässigen Beitragssatzes habe. Bei den sonstigen von den Klägern mit ihren späteren Schriftsätzen als nicht berücksichtigt gerügten Grundstücken handele es sich ebenfalls um solche, die zwar an einer Abwasserleitung anlägen, aus unterschiedlichen Gründen aber nicht beitragspflichtig seien. Die dort angeführten Grundstücke der L. lägen überwiegend im Außenbereich und seien unbebaut oder so bebaut, dass (potentiell) kein Abwasser anfallen könne. Soweit es sich um Grundstücke im Innenbereich handele, dienten diese der Abwasserbeseitigung und seien mit öffentlich gewidmeten Abwasseranlagen bebaut. Auch insoweit könne kein Abwasser anfallen bzw. finde eine Vorteilsvermittlung nicht statt. Lediglich die beiden Grundstücke L-Straße (Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück ...) und H.- Straße (Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück ...) seien beitragspflichtige Grundstücke, für die der Beitrag auch erhoben worden sei. Dies bedeute aber nicht automatisch, dass diese Grundstücke auch in der Beitragskalkulation mit der entsprechenden Veranlagungsfläche hätten berücksichtigt werden müssen. Möglicherweise sei die Beitragspflicht für diese Grundstücke aus nicht vorhersehbaren Gründen (z.B. durch Umwidmung) nach der Erstellung der Beitragskalkulation entstanden. Eine vertiefte Prüfung könne aber dahinstehen, da die Veranlagungsfläche dieser Grundstücke (insgesamt 1091,5 m²) im Vergleich zur gesamten beitragspflichtigen Veranlagungsfläche in der Beitragskalkulation so gering sei, dass die fehlende Berücksichtigung keine Auswirkungen auf den festgesetzten Beitragssatz habe. Auch die anderen in der Anlage 5 der Beitragskalkulation genannten Grundstücke, die mit „0 m²“ eingestellt worden seien, lägen zwar an einer Abwasserleitung an, seien aber nicht beitragspflichtig. Auch insoweit handele es sich um unbebaute Grundstücke im Außenbereich oder um bebaute Grundstücke im Außenbereich, bei deren Nutzung (potentiell) kein Abwasser anfallen könne oder um Grundstücke, bei denen aufgrund ihrer Widmung - z.B. als öffentliche Verkehrsflächen - kein Abwasser anfallen könne. Entgegen der klägerischen Auffassung sei es insoweit nicht Aufgabe der Beitragskalkulation bzw. allgemein des Beklagten, im Einzelnen unter Angabe konkreter Zahlen zu begründen, warum all die genannten Grundstücke nicht beitragspflichtig seien. Es sei vielmehr Aufgabe der Kläger darzustellen, warum ein bestimmtes Grundstück entgegen der Beitragskalkulation beitragspflichtig sei. Hierbei könnten diese ggf. stichprobenartig vorgehen. Das pauschale Infragestellen der Nichteinstellung in die Kalkulation genüge nicht. Soweit die Kläger rügten, dass es keine Regelung zur Bezahlung der von der C.WAG an die L. zu übertragenden Vermögenswerte gebe, sei dies unzutreffend. Nach dem auch schon von den Klägern erwähnten Übertragungsvertrag vom 28. Juni 1993 zwischen der C.WAG i.L. und der Stadt C. seien die zur Finanzierung der Betriebe und Anlagen aufgenommenen Kredite von der Stadt C. mit rechtlicher und wirtschaftlicher Wirkung einschließlich sämtlicher Zins- und Tilgungsverpflichtungen übernommen worden. Die Übertragung der Betriebe und Anlagen bei gleichzeitiger Übertragung der Verbindlichkeiten sei flächendeckend im Land Brandenburg bei der Entflechtung der (Ab-)Wasserwirtschaft erfolgt. Diese zu übernehmenden Kreditverträge seien sodann in die L. eingebracht worden. Die Kreditverbindlichkeiten seien von der L. dabei auf zwei unterschiedliche Weisen übernommen worden. Kredite der KfW seien rechtlich zunächst bei der C.WAG i.L. verblieben, da die KfW einer Übertragung ohne kommunale Bürgschaft nicht zugestimmt habe. Wirtschaftlich seien die KfW-Kredite auf die L. übergegangen. Diese habe die Tilgungs- und Zinszahlungen übernommen. Kredite anderer Kreditinstitute seien rechtlich und wirtschaftlich auf die L. übergegangen. Die Anlage und Betriebe seien also nicht kostenlos übertragen worden, sondern bei gleichzeitiger Übernahme der Verbindlichkeiten und Kreditverträge. Damit stehe auch nach dem Vortrag der Kläger fest, dass die L. Eigentümerin der Anlagen sei und diese nicht kostenlos von der C.WAG i.L. übertragen worden seien. Ferner stehe fest, dass die Stadt C. der L. die Anschaffungs- und Herstellungskosten schulde, da diese im zwischen der Stadt C. und der L. vereinbarten Entgelt berücksichtigt würden. In den zu zahlenden Entgelten seien die Abschreibungen auf der Grundlage der Anschaffungs- und Herstellungskosten enthalten. Neben den Abschreibungen flössen u.a. die Fremdkapitalzinsen und kalkulatorischen Zinsen auf das Eigenkapital in die Berechnung der Entgelte ein, die die Stadt C. an die L. zu zahlen habe. Mit dem Übertragungsvertrag vom 28. Juni 1993 seien auch sämtliche im Zusammenhang mit den zu übertragenden Anlagen stehenden Verträge einschließlich der objektbezogenen Kreditverträge von der C. übernommen worden. Wie die Kläger selbst ausführten, hätten gemäß der Einigungsabsprache zwischen der C.WAG i.L., der Stadt C. und der L. vom 2. Dezember 1993 u.a. hinsichtlich der Übernahme objektbezogener Kreditverträge die Bestimmungen des Übertragungsvertrages gegolten. Die L. habe also nicht nur die Anlagen, sondern auch die Verträge und Verbindlichkeiten bzw. objektbezogenen Kreditverträge übernommen. Mit ihren Ausführungen zur „Doppelerhebung“ vermischten die Kläger Fragen der Kalkulation der Entgelte, die die Stadt C. an die L. zu zahlen habe, mit Fragen der Kalkulation der Beiträge und der Kalkulation der Entgelte, die für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung bezahlt werden müssten. Gemäß 6 Abs. 2 Satz 5 KAG bleibe bei der Ermittlung der Verzinsung und der Abschreibungen der aus Beiträgen aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht. Dies bedeute, dass die bezahlten Beiträge von den Anschaffungs- und Herstellungskosten abzuziehen seien, die die Grundlage für die Abschreibung und Verzinsung bildeten. Dies werde bei der Kalkulation der Entgelte, die die Stadt C. gegenüber den Nutzern der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage festlege, berücksichtigt. Durch diese Berücksichtigung der Beiträge als Abzugskapital könne es nicht zu einer Doppelfinanzierung kommen. Soweit die Kläger rügten, dass in die Kalkulation der Straßenbaubeiträge Kosten für die Erstellung von Trinkwasser- oder Schmutzwasserleitungen eingestellt worden seien, seien dies lediglich Andeutungen, Behauptungen ohne Belege. Auch insoweit würden verschiedene Fragen vermengt, die nichts miteinander zu tun hätten. Durch Straßenbaubeiträge würden keine Kosten für die Erstellung von Trinkwasser- oder Schmutzwasserleitungen umgelegt. Insoweit könnte es lediglich sein, dass bei der Kalkulation der Straßenbaubeiträge Kosten für die Straßenoberflächenentwässerung berücksichtigt worden seien. In der Kalkulation für die Beiträge für die zentrale Schmutzwasserbeseitigungseinrichtigung würden jedoch nur Kosten für die Herstellung der zentralen Schmutzwasseranlage berücksichtigt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Verwaltungsvorgangs und der Gerichtsakte verwiesen. Dies gilt insbesondere für die nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 25. August 2011 eingegangenen zahlreichen Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten der Kläger. Ferner wird Bezug genommen auf die vom Beklagten in diesem Verfahren und im Verfahren 6 K 1033/09 eingereichten Satzungs-, Vertrags- und Kalkulationsunterlagen, die auch im vorliegenden Verfahren beigezogen wurden und die Gegenstand der Verhandlungstermine und der ausgetauschten Schriftsätze der Beteiligten waren.
Die Kammer konnte gemäß § 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Vorsitzenden als Einzelrichter entscheiden, da der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 25. Juli 2011 auf den Einzelrichter übertragen worden ist.
Die Kammer konnte ferner entscheiden, ohne nach Maßgabe der vom Prozessbevollmächtigten in den Terminen zur mündlichen Verhandlung vom 25. August 2011 und 3. November 2011 unterbreiteten „Beweisanträge“ Beweis erhoben zu haben. Namentlich war die erkennende Kammer nicht verpflichtet, über diese „Beweisanträge“ vorab durch Beschluss zu entscheiden.
Zwar kann gemäß § 86 Abs. 2 VwGO ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag nur durch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden. Die Pflicht zur Vorabentscheidung besteht indes nur, wenn ein Beweisantrag im förmlichen Sinne gestellt ist, also der Prozessbeteiligte vom Gericht i.S. eines (prozessualen) Begehrens verlangt, es möge die – gleichzeitig oder bereits vorher aufgestellte – Behauptung bestimmter Tatsachen durch Nutzung eines vom Antragsteller zu benennenden ebenfalls bestimmten Beweismittels (substantiierter Beweisantrag) zu seiner Überzeugung feststellen. Nur wenn Beweistatsache und Beweismittel bestimmt sind, ist das Gericht in der Lage, das Bestehen von Ablehnungsgründen zu überprüfen. Dass der Beweisantrag substantiiert ist, ist nach der Rechtsprechung notwendige Voraussetzung dafür, dass es sich überhaupt um einen – durch besonderen Beschluss abzulehnenden – Beweisantrag i.S. des § 86 Abs. 2 VwGO handelt; die Substantiierung ist nicht lediglich Voraussetzung seiner Zulässigkeit als Prozesshandlung (vgl. Dawin in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Komm., § 86 Rn. 89).Die Substantiierung besteht außer in der Nennung eines bestimmten Beweismittels in der Behauptung einer bestimmten Tatsache. Das Substantiierungsgebot soll zum einen ganz generell der missbräuchlichen Einleitung von Beweisverfahren wehren. Zum anderen soll es das Gericht in den Stand setzen, die Frage der Ablehnbarkeit des Antrags nach den Kriterien des § 244 Abs. 3 S. 2 Strafprozessordnung (stopp) analog zu beurteilen. Deshalb ergibt sich das Mindestmaß an Bestimmtheit aus dem, was das Gericht wissen muss, um diese Frage entscheiden zu können. „Bestimmt“ meint die Individualisierbarkeit der Tatsache als einer in örtlicher, zeitlicher usw. Hinsicht fassbaren. Es genügt nicht, dass vom Gericht mittels eines völlig vagen und unbestimmten Antrags die Beschaffung von Material verlangt wird, aus dessen Sichtung und Durchforschung sich die zu behauptende und zu beweisende Tatsache ggf. erst ergeben soll. Bei einem derartigen „Beweisermittlungsantrag“ zielt der Antragsteller letztlich darauf ab, dass die gerichtliche Ermittlungstätigkeit, die wegen der Unsubstantiiertheit des formulierten Beweisthemas einen nicht genau abgegrenzten Sachverhalt aufklären soll, Anhaltspunkte für Einzeltatsachen zu Tage fördert, von denen er dann eine „aufgreifen“ und verwerten bzw. ggf. und in einem weiteren Beweisantrag unter Beweis stellen kann (vgl. Dawin, a.a.O., § 86 Rn. 92). Das Substantiierungsgebot verlangt weiter, dass die Tatsache vom Antragsteller mit einem gewissen Maß an Bestimmtheit i.S. von Nachdrücklichkeit als wahr und als mit dem angegebenen Beweismittel beweisbar behauptet wird. Mit dem Beweisantrag ist darzulegen, welches Ergebnis von der Beweisaufnahme erwartet werden kann. Hierzu braucht der Antragsteller zwar nicht zum Ausdruck zu bringen, dass er die entsprechende Überzeugung besitzt. Es genügt die Artikulierung einer entsprechenden nachvollziehbaren Vermutung, sogar eines ernsthaften Fürmöglich-Haltens. Nicht ausreichend ist hingegen eine aufs Geratewohl aufgestellte Behauptung bzw., was dasselbe besagt, die Behauptung einer „aus der Luft gegriffenen“ Tatsache („Ausforschungsbeweis“).Maßgebendes Abgrenzungskriterium ist das Vorhandensein tatsächlicher, eine Vermutung oder ein Für-Möglich-Halten rechtfertigende Anhaltspunkte. Finden sich solche im Prozessstoff nicht und nennt auch der Antragsteller nicht die mindeste Grundlage für seine Vermutung oder verbietet sich nach seinem sonstigen Vorbringen sogar zweifelsfrei jegliche Vermutung, darf der Schluss gezogen werden, dass die Behauptung aufs Geratewohl aufgestellt worden ist. In einem derartigen Fall geht es dem Antragsteller nur darum, ermitteln zu lassen, ob seine auf keinerlei Anhaltspunkte gestützte Behauptung nicht vielleicht doch wahr ist (vgl. Dawin, a.a.O., § 86 Rn. 93). Unsubstantiierte, als Ausforschungsbeweisanträge bzw. als Beweisermittlungsanträge zu bezeichnende Ersuchen lösen keine Pflicht zur Vorabentscheidung aus. Derartige Anträge sind nicht lediglich den formellen Anforderungen nicht genügende und folglich unzulässige Beweisanträge, sondern wegen Fehlens der konstituierenden Merkmale überhaupt keine Beweisanträge i.S. des § 86 Abs. 2 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 1983 – 9 B 10527/82 -, Buchholz EntlG Nr. 30; Beschluss vom 31. Januar 2002 – 7 B 92/01 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 318).
Unter Zugrundelegung vorstehender Ausführungen handelt es sich bei den in den mündlichen Verhandlungen am 25. August 2011 und am 3. November 2011 vom Prozessbevollmächtigten der Kläger übergebenen, von diesen schriftlich formulierten „Beweisanträgen“ – auch soweit sie ihrerseits auf „Beweisangebote“ im Schriftsatz vom 22. August 2011 Bezug nehmen - nicht um solche i.S.d. § 86 Abs. 2 VwGO. Es fehlt diesen Anträgen bereits an der Benennung eines klaren Beweisthemas mit einem Mindestmaß an Substantiierung. Vom Gericht wird mittels völlig vager und unbestimmter Anträge die Beschaffung von Material und Erklärungen seitens des Beklagten verlangt, aus dessen Sichtung und Durchforschung sich möglicherweise – selbst das bleibt offen – eine zu behauptende und zu beweisende Tatsache erst ergeben soll. Mit ihrem jeweils als „Beweisermittlungs-“ bzw. „Ausforschungsantrag“ zu wertenden Begehren zielen die Kläger letztlich darauf ab, dass die gerichtliche Ermittlungstätigkeit, die wegen der Unsubstantiiertheit des formulierten Beweisthemas auf der Grundlage aufs Geratewohl aufgestellter Behauptungen einen nicht genau abgegrenzten Sachverhalt aufklären soll, Anhaltspunkte für Einzeltatsachen zu Tage fördert, von denen sie dann eine „aufgreifen“ und verwerten bzw. ggf. in einem weiteren Beweisantrag unter Beweis stellen können. Es geht den Klägern ersichtlich darum ermitteln zu lassen, ob ihre auf keinerlei objektivierbare Anhaltspunkte gestützten Behauptungen nicht vielleicht doch wahr sind.
Ob unabhängig von vorstehenden Ausführungen die Beweisanträge der Kläger nicht als gemäß § 86 Abs. 2 VwGO in der mündlichen Verhandlung gestellt anzusehen sind, mag dahinstehen. Ein Beweisantrag ist nur dann gemäß § 86 Abs. 2 VwGO als in der mündlichen Verhandlungen gestellt anzusehen, wenn das Ersuchen unter Angabe des Beweisthemas und des Beweismittels ausdrücklich ausgesprochen und als mündlich gestellter Antrag in das Protokoll aufgenommen worden ist. Ein Beweisantrag, der in einem Schriftsatz formuliert worden ist, muss deshalb in der mündlichen Verhandlung verlesen werden. Die Bezugnahme in der mündlichen Verhandlung auf einen schrift(sätz)lich formulierten Beweisantrag oder lediglich die Überreichung eines Schriftsatzes genügen nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 1961 – VIII B 61.61 -, NJW 1962, 124; Beschluss vom 16. April 1975 – VI B 83.74 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 19; Dawin, a.a.O., § 86 Rn.. 97). Eines Hinweises des Vorsitzenden darauf, dass ein schrift(sätz)licher Beweisantrag für § 86 Abs. 2 VwGO nicht ausreicht, bedarf es nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 1961, a.a.O.). Vorliegend haben die Kläger in den jeweiligen mündlichen Verhandlungen jeweils nur schriftlich formulierte „Beweisanträge“ überreicht, wenngleich im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25. August 2011 mit dem Bemerken, dass sie diese Anträge „als in der mündlichen Verhandlung gestellt betrachten möchten“. Ob dies den Anforderungen des § 86 Abs. 2 VwGO genügt, bedarf aus den oben dargelegten Gründen indes keiner abschließenden Klärung.
Zwar wird in der Rechtsprechung und Kommentarliteratur (vgl. hierzu Dawin, a.a.O., § 86 Rn. 96 m.w.N. auch aus der Rspr.) die Auffassung vertreten, dass das Gericht auch über unsubstantiierte Beweisanträge nicht wortlos hinweggehen und erst im Urteil ein Wort darüber verlieren dürfe, dass und warum der Antrag nicht zur Erhebung des gewünschten Beweises geführt habe. Vielmehr müsse nach Art. 103 Abs. 1Grundgesetz (GG), ebenso aber auch nach § 86 Abs. 3 VwGO der Antragsteller darüber informiert werden, dass das Gericht auf seinen Antrag hin aus diesen oder jenen Gründen keinen Beweis erheben werde, so dass das Gericht deshalb auch auf Beweisanträge, die unsubstantiiert seien, reagieren müsse. Dem ist vorliegend jedoch Genüge getan worden. Diese Reaktion braucht lediglich nicht in einem ablehnenden Beschluss zu bestehen, sondern kann auch die Form eines schlichten mündlichen oder schriftlichen Hinweises haben (vgl. Dawin, a.a.O., § 86 Rn. 96), wie hier durch die zu Protokoll aufgenommenen Hinweise des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung am 3. November 2011 geschehen. Die Kläger haben diese Hinweise allerdings nicht zum Anlass genommen, in der mündlichen Verhandlung hierauf zu reagieren.
Auch im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO brauchte die Kammer den unsubstantiierten Beweisanträgen der Kläger nicht weiter nachzugehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts braucht die Tatsacheninstanz unsubstantiierten Beweisanträgen nicht zu entsprechen. Sogenannte Beweisermittlungs- oder - ausforschungsanträge lösen keine Pflicht des Gerichts zur Sachaufklärung aus (vgl. Beschluss vom 25. Januar 1988 - 7 CB 81.87 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 196; Beschluss vom 5. Oktober 1990 - 4 B 249.89 -, Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 6; Beschluss vom 29. März 1995 - 11 B 21.95 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 Nr. 266). Im Übrigen wird hinsichtlich der „Beweisanregungen“ bzw. „Beweisangebote“ der Kläger auf die nachfolgenden Ausführungen zur Begründetheit der Klage verwiesen.
Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO) ist unbegründet. Der angefochtene Beitragsbescheid des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt die Kläger (daher) nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Der Beitragsbescheid findet in der zum 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Satzung der Stadt C. über die Erhebung eines Beitrages für die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage der Stadt C. – Kanalanschlussbeitragssatzung vom 26. November 2008 (Kanalanschlussbeitragssatzung - KABS 2008) eine i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hinreichende Rechtsgrundlage.
Der Erhebung eines Abwasserbeitrages auf der Grundlage der genannten Beitragssatzung scheitert entgegen der Auffassung der Kläger nicht daran, dass die Abwasserentsorgung keine öffentliche Einrichtung des Beklagten darstellte, weil dieser die „Planungshoheit niemals in der Hand gehalten“, zumindest aber „aus der Hand gegeben“ bzw. „sich wesentlicher Einwirkungsmöglichkeiten auf die L. GmbH & CO KG (im Folgenden: L.) begeben“ habe. Wenn die Kläger hierzu ausführen, wesentliche Funktionen der Abwasserentsorgung würden von der L. wahrgenommen und dieser allein stehe – jedenfalls nunmehr – auch das Eigentum an den der Abwasserentsorgung dienenden Anlagen und Grundstücken zu, steht dies der Annahme einer öffentlichen Einrichtung nicht entgegen.
Die Berechtigung der Gemeinden zur Beitrags- wie zur Gebührenerhebung kann sich zwar nur auf - zumindest auch - in ihrer Trägerschaft stehende öffentliche Einrichtungen beziehen. Dieser Begriff hat dieselbe Bedeutung wie in den allgemeinen kommunalrechtlichen Vorschriften (vgl. etwa § 12 Brandenburgische Kommunalverfassung – BbgKVerf). Er ist als organisatorisch verfestigter Mittelbestand zur Erbringung von Leistungen im Rahmen gemeindlicher Selbstverwaltungsaufgaben zu definieren (vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 3. Juni 2003 - 4 D 373/99 -, zit. nach juris). Wird die Aufgabe unter Verwendung leitungsgebundener Systeme erbracht, erstreckt sich die Einrichtung auf das gesamte Leitungsnetz einschließlich aller Haupt- und Nebenanlagen und zugehöriger Grundstücke (vgl. Dahmen, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Komm., § 4 Rn. 216 ff.). Bei der danach gebotenen zusammenfassenden Betrachtung lässt sich die öffentliche Einrichtung, auch wenn die Anlagen technisch getrennt sein sollten, mit der Selbstverwaltungsaufgabe als solcher bezeichnen. Der Begriff der öffentlichen Einrichtung weist insoweit anstelle eines einzelgegenständlich-technischen einen generellen aufgabenbezogenen Charakter auf. Maßgeblich ist das Vorliegen einer öffentlichen Einrichtung im Rechtssinne (vgl. zum Ganzen Kluge in: Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 6 Rn. 52 ff.).
Eine öffentliche Einrichtung muss nicht zwingend durch die Gemeinde selbst betrie-ben werden. Diese kann damit auch einen privaten Dritten, insbesondere ein Unternehmen in der Form einer juristischen Person des Privatrechts, beauftragen. Es ist daher in Sonderheit nicht erforderlich, dass die personellen und sachlichen Mittel, die für den Betrieb der Einrichtung gewidmet sind (vgl. dazu noch unten), organisatorisch in die Verwaltung des Einrichtungsträgers eingegliedert sind oder die zur Einrichtung gehörenden Grundstücke und Anlagen in seinem Eigentum stehen oder die Einrichtung und deren Bestandteile von diesem ausschließlich aus eigenen Mitteln erstellt oder unterhalten werden; eine öffentliche Einrichtung kann auch auf fremden, insbesondere auf angemieteten oder gepachteten Grundstücken betrieben werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. März 1971 – II A 554/69 –, OVGE 26, 204; Urteil vom 22. März. 1971 – II A 586/69 –, OVGE 26, 214; Bayerischer VGH, Urteil vom 26. Februar 1980 – Nr. 167 XXIII 75 –, VerwRspr. 31, 851; Hessischer VGH, Urteil vom 12. März 1980 – V TH 24/79 –; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20. Dezember 1995 – 2 L 24/93 , NVwZ-RR 1997 S. 47; VG Stade, Urteil vom 16. Mai 2002 – 1 A 732/01 –, zit. nach juris; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 64). Der Einrichtungsträger muss daher weder Dienstherr des Personals noch Eigentümer der Gegenstände sein (vgl. Freese in Rosenzweig/Freese, a. a. O., § 5 Rn. 32 f., 38 f.). Es genügt vielmehr, dass er die Einrichtung im Zusammenwirken mit anderen oder durch andere Personen einrichtet, betreibt oder unterhält. Hierzu ist die Gemeinde aufgrund ihrer Organisationshoheit, d.h. ihrer Befugnis zur Festlegung der Strukturen für die Erfüllung ihrer Sachaufgaben, berechtigt. Die Wahrnehmung von Leistungsfunktionen durch einen privaten Dritten im Bereich von Selbstverwaltungsaufgaben schließt die Existenz einer öffentlichen Einrichtung der Gemeinde somit nicht grundsätzlich aus. Die Gemeinde darf jedoch nicht ihre Stellung als verantwortliche Trägerin der Einrichtung aufgeben. Sie muss vielmehr durchgehend „das Heft in der Hand behalten“. Überlässt sie die Einrichtung als solche einer Privatrechtsperson mit der Folge, dass jene insoweit die alleinige Trägerschaft erlangt, scheidet die Annahme einer Einrichtung der Gemeinde von vornherein aus (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 12. August 2009 – 15 A 2267/07 –, KStZ 2009 S. 195). Doch auch, wenn die öffentliche Körperschaft Einrichtungsträgerin bleibt und den Dritten nur in den Betrieb der Einrichtung einschaltet, muss sie die Verantwortung behalten, damit noch von einer öffentlichen Einrichtung gesprochen werden kann (vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 3. Juni 2003, a.a.O.). Denn die öffentliche Einrichtung stellt ein Instrument zur Ausübung gemeindlicher Selbstverwaltungsaufgaben dar. Würde die Gemeinde die Verantwortung für den Betrieb der Einrichtung abgeben, wäre sie jedoch außerstande, die mithilfe der Einrichtung zu erfüllende Aufgabe nach eigenen Maßstäben autonom wahrzunehmen. Ohne eigene Verantwortung für den Einrichtungsbetrieb könnte die Gemeinde ferner die gesetzlichen Zulassungsansprüche der nach § 12 BbgKVerf zur Benutzung der Einrichtung Berechtigten nicht realisieren. Außerdem ist die Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs in Bezug auf eine dem öffentlichen Wohl dienende Einrichtung durch die Gemeinde nach § 12 Abs. 2 Bbg KVerf im Hinblick auf den darin liegenden Grundrechtseingriff nur gerechtfertigt, wenn sie in der Lage ist, ein dem Anschluss- und Benutzungszwang korrespondierendes Recht der Grundstückseigentümer auf Anschluss und Benutzung der Einrichtung sicherzustellen und deren Betrieb dementsprechend zu steuern (vgl. zum Ganzen OVG Sachsen, Urteil vom 3. Juni 2003, a.a.O.; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 64; Stober, Kommunalrecht in der Bundesrepublik Deutschland, S. 236). Nicht zuletzt kann der Beitragsanspruch der Gemeinde nach § 8 KAG nur bestehen, wenn die Einrichtung unter ihrer Verantwortung betrieben und dadurch gewährleistet wird, dass dem Beitragspflichtigen gegenüber eine fortdauernde Leistung erbracht wird.
Ob die Trägerschaft und Verantwortung der Gemeinde für die Einrichtung bzw. ihren Betrieb von der Einschaltung eines privaten Dritten unberührt bleibt oder aber eine entsprechende Veränderung mit negativer Auswirkung für die Eigenschaft als öffentliche Einrichtung der Gemeinde eintritt, hängt von der im Einzelfall gewählten rechtlichen Konstruktion ab.
Die Stellung der Gemeinde als Trägerin der Einrichtung und damit deren Qualität als gemeindliche öffentliche Einrichtung geht verloren, wenn die Aufgabe, zu deren Erfüllung die Einrichtung ursprünglich gebildet wurde, auf eine Privatrechtsperson übertragen und damit vom öffentlichen in den gesellschaftsrechtlichen bzw. zivilrechtlichen Bereich verlagert wird. Eine derartige so genannte materielle Privatisierung oder Aufgabenprivatisierung kann durch Übertragung der Aufgabenpflicht bewirkt werden. Mit der Übertragung der Aufgabenpflicht geht ein Übergang der Trägerschaft für die betreffende Einrichtung von der Gemeinde auf die Privatrechtsperson einher (vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 3. Juni 2003, a.a.O.; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 66).
Anders liegt der Ausgangspunkt, wenn die Aufgabenzuständigkeit bei der Gemeinde verbleibt und das Privatrechtssubjekt lediglich zur Erbringung der konkreten Leistungen der Einrichtung herangezogen wird (sog. funktionale Privatisierung oder Erfüllungsprivatisierung). Insoweit setzt die Einstufung als Einrichtung der Gemeinde - nur, aber immerhin - die gemeindliche (Eigen-)Verantwortung für den Einrichtungsbetrieb voraus. Dazu muss ihr das Recht zu jederzeitiger Einwirkung auf das Handeln der Privatrechtsperson vorbehalten sein, um ihre Vorstellungen dieser gegenüber durchsetzen zu können. Der erforderliche maßgebende Einfluss auf den Einrichtungsbetrieb ist nur gegeben, wenn der private Dritte den Weisungen der Gemeinde unterliegt, mit denen diese die Umsetzung der gesetzlichen und satzungsrechtlichen sowie der weiteren von ihr für zweckmäßig gehaltenen Vorgaben sicherstellen kann. Darüber hinaus bedarf es geeigneter Mechanismen einer effektiven Überwachung der Tätigkeit des Dritten (vgl. Püttner, DVBl. 1975, 353 [356]; Bauer, VVDStRL 54 [1995], 243 [268 ff. und 277 ff.]; Stober, ebda.; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 66a). Sofern diese Anforderungen erfüllt sind und die Gemeinde derart ihrer Verantwortung für den Betrieb der Einrichtung gerecht wird, verliert die Einrichtung der Gemeinde ihren Status andererseits weder im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten der Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses mit dem privaten Dritten noch wegen etwa weitreichender Befugnisse des Dritten im Rahmen der Aufgabenerfüllung im Übrigen.
Will sich die Gemeinde unter Wahrung ihrer Verantwortung für die Einrichtung eines privaten Dritten bei der Aufgabenerfüllung „bedienen“, verfügt sie im Wesentlichen über drei Möglichkeiten der konkreten Ausformung des betreffenden Rechtsverhältnisses:
Sie kann den Dritten einmal schlicht als Verwaltungshelfer einsetzen (vgl. Queitsch, UPR 2000, 247 [250]). In diesem Fall bleibt nicht nur die Trägerschaft, sondern auch der Betrieb der Einrichtung bei der Gemeinde. Sie handelt dann zwar „durch“ den Dritten, d. h. mit seiner Hilfe, betreibt aber damit die Einrichtung im Rechtssinne selbst. Der Dritte tritt demgegenüber nach außen nicht in rechtlich relevanter Weise in Erscheinung.
Auch nach den beiden anderen Konzeptionen bleibt die Gemeinde Trägerin der Einrichtung, sie überträgt aber den Einrichtungsbetrieb auf den Dritten. Dieser gibt insoweit jeweils eigene rechtserhebliche Erklärungen ab. Die eine der beiden Varianten besteht darin, dass der Dritte die Einrichtung im Namen der Gemeinde betreibt. Dann begründet er wie ein Vertreter rechtliche Beziehungen zwischen den Erklärungsempfängern und der Gemeinde. Das Rechtsverhältnis zwischen der Gemeinde und ihm selbst ist als Mandat zu qualifizieren. Der Betreiber der Einrichtung kann andererseits zum Handeln im eigenen Namen, also dazu berechtigt sein, die Rechtsbeziehungen zu den Adressaten mit ihm selbst zu schaffen. Diese Befugnis beruht auf einer als Konzession zu bezeichnenden Ermächtigung (vgl. Schoch, DVBl. 1994, 962 [974]).
Von einer Delegation, die ebenfalls zum Handeln im eigenen Namen berechtigt, un-terscheidet sich die Konzession dadurch, dass die Aufgabe als solche nicht übertragen wird. Das Auftreten des Dritten im eigenen Namen beschränkt sich somit auf die rein aufgabenerfüllende Tätigkeit; er nimmt hingegen nicht die Aufgabenträgerschaft als solche in Anspruch. Auch im Fall weitgehender rechtlicher Verselbständigung aufgrund einer Konzession betreibt der Dritte bei entsprechender Bindung an die gemeindlichen Weisungen eine öffentlichen Einrichtung der Gemeinde, da diese für den Einrichtungsbetrieb weiterhin verantwortlich ist (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 24. September 2004 – 5 BS 119/04 -, SächsVBl. 2005, 14; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 66 b).
Ebenso wenig wie eine relativ selbständige Stellung des Privatrechtssubjekts nach seiner konstruktiven Einbindung in den Einrichtungsbetrieb hindern grundlegende Befugnisse in sonstiger Hinsicht bei fortbestehender gemeindlicher Verantwortung die Einordnung als Einrichtung der Gemeinde. So ist es ohne Belang, ob das private Unternehmen als Betriebsführer oder als Betreiber herangezogen wird. Im ersten Fall wird es mit der kaufmännischen und technischen Leitung des Betriebs einschließlich der Wartung und Instandhaltung der Anlagen beauftragt (vgl. Nisipeanu, in: Privatisierung der Abwasserbeseitigung, S. 1 [81 ff.]; Zacharias, DÖV 2001, 454 [455]), im zweiten Fall ist es umfassend für die Finanzierung und den Bau der Versorgungsanlagen sowie für den gesamten Einrichtungsbetrieb zuständig (vgl. Spelthahn/Steger, Privatisierung der Abwasserbeseitigung, S. 40 ff.; Nisipeanu, a.a.O, S. 77 ff.; Queitsch, a.a.O, S. 251; Zacharias, a.a.O, S. 457). Es ist weiterhin – wie bereits oben ausgeführt - unerheblich, ob die der Aufgabenerfüllung dienenden Anlagen im Eigentum der Gemeinde oder des privaten Unternehmens stehen. Bei der Betriebsführung durch den Dritten wird häufig ersteres, beim Betreibermodell letzteres zutreffen; diese Differenzierung ist jedoch nicht zwingend (vgl. Nisipeanu, aaO, S. 77 f.; OVG Sachsen, Beschluss vom 24. September 2004, a.a.O.). Schließlich kommt es nicht darauf an, ob die Gemeinde die von den Benutzern zu entrichtenden Entgelte selbst erhebt, mit der Einziehung das Unternehmen beauftragt oder allgemein, auf wessen Konto die erhobenen Abgaben fließen. Der Sinn der Indienstnahme des Unternehmens besteht gerade in einer weitgehenden Entlastung der Gemeinde (vgl. statt vieler OVG Sachsen, Beschluss vom 24. September 2009, a.a.O.; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 66a jeweils mit weiteren Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur).
Vorliegend bestehen entgegen der Auffassung der Kläger keinerlei Anhaltspunkte, dass durch den Abschluss des Ver- und Entsorgungsvertrags für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwasserbeseitigungsvertrag - AwBV) zwischen dem Beklagten und der L. am 15. Januar 2004 oder aufgrund sonstiger Umstände bereits keine öffentliche Einrichtung entstanden oder die Eigenschaft der Abwasserentsorgung als öffentliche Einrichtung des Beklagten (später) entfallen sein könnte. Der Beklagte hat sich der Trägerschaft und seiner Verantwortung für den Betrieb der öffentlichen Einrichtung der Abwasserentsorgung zu keinem Zeitpunkt begeben.
Eine Übertragung der Pflicht zur Abwasserentsorgung auf die L. hat nicht stattgefunden. Das folgt allgemein bereits aus § 1 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Stadt C. über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung und ihre Benutzung im Gebiet der Stadt C. - Abwassersatzung vom 26. November 2008 (AWS 2008), wonach der Beklagte die zentrale Schmutzwasserbeseitigung im Stadtgebiet – mit Ausnahme des Stadtteils K. - als eine einheitliche öffentliche Einrichtung betreibt. Da nach dieser Vorschrift sogar der konkrete Einrichtungsbetrieb in die Kompetenz des Beklagten fallen soll und in der Abwassersatzung 2008 von der L. als Betreiber der Einrichtung an keiner Stelle die Rede ist, diese vielmehr in § 2 AWS 2008 lediglich als Verwaltungshelfer bzw., Erfüllungsgehilfe bezeichnet wird, fehlt es für die Annahme einer Übertragung der Abwasserentsorgungspflicht im Ganzen an jeglicher (satzungsrechtlicher) Grundlage. Auch der erwähnte Vertrag vom 15. Januar 2004 gibt für eine solche Annahme nichts her. Bereits in Satz 1 der Präambel bekräftigen die Vertragsparteien, dass die Abwasserentsorgung eine pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe des Beklagten bleibt. Nach Satz 3 der Präambel „bedient sich“ die Stadt „zur Erfüllung der ihr gemäß § 66 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) obliegenden Aufgaben der Abwasserentsorgung der L. als Verwaltungshelfer“. Diese Formulierungen verdeutlichen zusätzlich, dass der Vertrag nur die Übernahme betrieblicher Funktionen, nicht aber eine Übertragung der Aufgabe der Abwasserentsorgung als solche zum Gegenstand hat. Auch § 1 Abs. 1 AwBV, nach dem die Stadt - in Übereinstimmung mit der Regelung in § 1 AWS 2008 - die Abwasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung betreibt und die L. für die Stadt (lediglich) die „Durchführung“ der Abwasserbeseitigung im Namen und für Rechnung der Stadt durchführt, § 1 Abs. 2 AwBV, wonach die der Abwasserbeseitigung dienenden Anlagen, Bauwerke und Gegenstände Bestandteile der öffentlichen Einrichtung sind, § 3 Abs. 1 AwbV, wonach die L, alle der Stadt gesetzlich zugewiesenen Aufgaben der Abwasserbeseitigung erfüllt, die in §§ 3 und 5 AwbV festgelegten Pflichten der L., insbesondere ihre Weisungsgebundenheit sowie §§ 4 und 12 AwbV, die vom Fortbestand der gesetzlichen Entsorgungspflicht des Beklagten ausgehen, lassen keinen Zweifel daran, dass der Vertrag allenfalls – was keiner abschließenden Klärung bedarf - eine funktionale (Erfüllungs-)Privatisierung, nicht aber eine materielle Privatisierung in Form einer kompletten Aufgabenverlagerung vornimmt.
Der Qualifizierung der Abwasserentsorgung als öffentliche Einrichtung des Beklagten steht auch nicht entgegen, dass diesem zur Wahrung seiner Verantwortung keine umfassenden Möglichkeiten der Einwirkung in Gestalt von Weisungs- und Überwachungsrechten zu Gebote stünden. Ob der Beklagte seiner Verpflichtung bereits im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Entscheidungsstrukturen und mit Blick auf sich hieraus ggf. ergebende Bindungen auch der L. nachkommen kann, kann dabei offen bleiben, so dass es insbesondere der von den Klägern auf der Grundlage vager Vermutungen und pauschaler Behauptungen begehrten Heranziehung des sogenannten Konsortialvertrages mit der E-WASSER GmbH – weil nicht entscheidungserheblich - nicht bedurfte. Der Beklagte hat sich jedenfalls in dem mit der L. abgeschlossenen und für die rechtliche Begründung von Verpflichtungen in erster Linie maßgeblichen Abwasserbeseitigungsvertrag die nötigen Einwirkungsbefugnisse vorbehalten. Zunächst hat er nach § 3 Nr. 3 AwBV das Recht, der L. im Einzelfall Weisungen zur vertragsgemäßen Durchführung der Abwasserentsorgung in Erfüllung seiner gesetzlichen Entsorgungspflicht zu erteilen. Da die L. vertraglich zur Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorschriften, Regelwerke und allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie zur Befolgung von Verwaltungsakten verpflichtet ist (vgl. §§ 3 und 5 sowie Nr. 3 der Präambel AwBV ), geht schon dieses Weisungsrecht relativ weit. Zudem besteht nach § 8 AwBV ein Zustimmungsvorbehalt der Stadt bei der Weitergabe von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag. Dabei geht es in den genannten Vorschriften ersichtlich nicht nur um die Umsetzung konkreter gesetzlicher Vorgaben in Bezug auf die Entsorgungspflicht, sondern allgemein um die Sicherstellung der eigenverantwortlichen Wahrnehmung der pflichtigen Selbstverwaltungsaufgabe der Abwasserentsorgung. Der Beklagte verfügt damit über eine wirkungsvolle Handhabe zur Realisierung seiner generellen wie speziellen Zweckmäßigkeitsvorstellungen, d. h. zur Lenkung des Einrichtungsbetriebs nach eigenem kommunalpolitischen Dafürhalten. Dass die Einwirkungsmöglichkeiten nicht in jedem Einzelfall aufgeschlüsselt wurden, ist unerheblich. Ein inhaltlich unbeschränktes Weisungsrecht wie in § 3 Nr. 3 AwBV reicht zumindest ebenso weit wie detailliert geregelte Einzelbefugnisse. Dass die L. bei der Betriebsführung teilweise eigenverantwortlich handelt und auch im Übrigen bei der Erfüllung der ihr vertraglich zugewiesenen Funktionen selbständig agiert, führt nicht zu einer Schwächung der Einwirkungsmöglichkeiten des Beklagten. Seine Verantwortung für den Einrichtungsbetrieb erfordert keine präventive Aufsicht in der Weise, dass ihm jedes konkrete Vorhaben der L. zur Billigung vorgelegt werden müsste (allgemein ebenso Queitsch, a.a.O, S. 250; Zacharias, a.a.O, S. 455). Ein derartiges Vorgehen wäre zu schwerfällig und würde den mit der Einbeziehung der L. angestrebten Entlastungseffekt in Frage stellen. Daher muss eine repressive Aufsicht in Form von Weisungen im Bedarfsfall genügen. Diese Befugnis wird durch vielfältige Informations- und Überwachungsrechte in § 5 AwBV ergänzt, welche u.a. die Einsicht in die Unterlagen der L. (Nr. 3 und Nr. 9) und die Besichtigung und Kontrolle der Anlagen und Untersuchungen der Wasserqualität (Nr. 1, Nr. 6 und Nr. 8) umfassen. Dass die L. die Stadt nicht aus ihrer verantwortlichen Stellung verdrängt, wird schließlich auch darin deutlich, dass die L. Art und Umfang der Abwasserentsorgung nicht unabhängig vom Beklagten bestimmt, sondern die Abwasserbeseitigung unter Berücksichtigung der Planungen der Stadt, insbesondere der Generalentwässerungspläne, des Abwasserbeseitigungskonzepts und der Abwasserbeseitigungssatzung durchzuführen hat (§ 3 Nr. 1 AwBV). Darüber hinaus stellt die – wie noch darzulegen sein wird – erfolgte Widmung der Einrichtung die gebotenen Einwirkungsbefugnisse des Beklagten auf die L. sicher. Sie konstituiert grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung in Bezug auf alle der Einrichtung zuzurechnenden Anlagen im Rahmen des von ihr bestimmten Einrichtungszwecks die in § 12 BbgKVerf geregelten öffentlich-rechtlichen Nutzungs- bzw. Zulassungsrechte, deren Wahrnehmung der private Anlageneigentümer hinzunehmen hat. Auf diese Weise begründet die Widmung von Sachen im Einrichtungsgebrauch eine Duldungspflicht, durch die der Anlageneigentümer in der Ausübung der aus seinem Eigentum fließenden Rechte beschränkt wird. Sie stellt demnach einen privatrechtsgestaltenden – und damit auch etwaige gesellschaftsrechtliche Bindungen überlagernden - Hoheitsakt dar. Dieser entfaltet seine Wirkungen nicht nur hinsichtlich desjenigen Eigentümers, der dem Widmungsakt zugestimmt hat, sondern bindet auch Dritte und überdauert einen etwaigen Eigentümerwechsel (vgl. dazu noch unten). Damit ist gewährleistet, dass die Einrichtung der uneingeschränkten Verfügungsgewalt der Gemeinde unterliegt. Wann die L. Eigentum an den einzelnen Anlagenteilen erhalten hat, ist – entgegen der Auffassung der Kläger – in diesem Zusammenhang ebenso ohne Bedeutung wie der Umstand, dass der Beklagte bei der Wahrnehmung seiner Weisungs- und Überwachungsbefugnisse auch berechtigte Interessen der L. zu berücksichtigen hat. Letzteres versteht sich bei einer Einbeziehung Dritter in einen Einrichtungsbetrieb von selbst.
Auf das hinsichtlich der weiteren Ausgestaltung der betrieblichen Funktionen der L. praktizierte Modell, insbesondere auf die Frage, wie die Einbeziehung der L. in die beim Beklagten verbliebene Aufgabe der Abwasserbeseitigung rechtlich konkret zu bewerten ist, insbesondere ob die Rolle der L. tatsächlich nur – wie Nr. 1 der Präambel bzw. § 3 Nr. 1 AwBV nahelegen – die eines Verwaltungshelfers bzw. „Erfüllungsgehilfen“ ist, kommt es nach vorstehenden Darlegungen nicht an. Der Status der Abwasserentsorgung als Einrichtung des Beklagten wird – wie dargelegt - ebenso wenig durch den Umstand beeinträchtigt, dass die der Abwasserentsorgung dienenden Anlagen und Grundstücke (zumindest teilweise oder gar überwiegend) im Eigentum der L. stehen mögen oder noch übergehen werden. Auch die in § 9 Nr. 3 AwBV zunächst geregelte, durch das Anpassungsverlangen vom 10. September 2007 modifizierte Einschaltung der L. in das Entgelt- und Beitragserhebungsverfahren, insbesondere die vereinbarte Weiterleitung von Beiträgen an die L. ist insoweit nach den obigen Ausführungen ohne Bedeutung. Bei entsprechender vertraglicher Regelung könnte der von der Gemeinde beauftragte Dritte die (privatrechtlichen) Entgelte auch im eigenen Namen erheben. Dann würden die Geldbeträge auf ein eigenes Konto des Dritten gezahlt. Es besteht kein Grund, in einem solchen Vorgehen demgegenüber bei der Erhebung von Gebühren und Beiträgen - wenn diese auch originär der Gemeinde zustehen - ein Hindernis für die Annahme einer gemeindlichen Einrichtung zu sehen.
Soweit die Existenz einer „öffentlichen“ Einrichtung stets eine entsprechende Widmung, mit der die Gemeinde den Nutzungszweck der Einrichtung festlegt und die Grundlage für ihre Benutzung durch die Berechtigten schafft, erfordert (vgl. OVG Thüringen, Urteil vom 12. Dezember 2001 – 4 N 595/94 -, LKV 2002, 534, 538; Urteil vom 21. Juni 2006 – 4 N 574/98 -, zit. nach juris; OVG Sachsen, Beschluss vom 24. September 2004, a.a.O.), ist auch diese Voraussetzung erfüllt, was auch die Kläger nicht in Frage zu stellen scheinen. Die Form der betreffenden öffentlich-rechtlichen Willenserklärung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben; sie kann ausdrücklich, aber auch konkludent erfolgen, etwa durch die Erhebung öffentlich- rechtlicher Beiträge und Gebühren (vgl. Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 133 ff.). Das Vorliegen einer solchen Erklärung unterliegt keinem Zweifel, wenn sie die Gestalt einer satzungsrechtlichen Regelung einnimmt, weil die Gemeinde ihren auf Begründung von Benutzungsrechten im Rahmen der Zweckbestimmung gerichteten Willen damit in besonders hervorgehobener Weise dokumentiert. So verhält es sich hier. Der originäre Widmungsakt liegt in § 1 AWS 2008, wonach der Beklagte die Abwasserentsorgung als öffentliche Einrichtung betreibt (vgl. auch OVG Thüringen, Urteil vom 21. Juni 2006, a.a.O.). Bezieht sich die Widmung wie bei der Abwasserentsorgung auf eine Sachgesamtheit, werden von ihr auch die später in die Einrichtung eingebrachten Gegenstände erfasst (wie hier OVG Sachsen, Beschluss vom 24. September 2004, a.a.O.). Besondere Anforderungen an die Widmung gelten zwar, wenn zu der Einrichtung Sachen gehören, die im privaten Eigentum eines Dritten stehen. Da die Widmung ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrechtsregime begründet, das der private Eigentümer gegen sich gelten lassen muss, liegt in ihr nach verbreiteter Auffassung eine grundrechtlich relevante Regelung. Wenn sie sich nicht auf eine gesetzliche Ermächtigungsnorm stützen lässt, ist sie danach nur dann verfassungsrechtlich legitimiert, wenn der Eigentümer ihr zustimmt. Seine Zustimmung stellt dann nach dieser Meinung eine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Widmung dar (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 24. September 2004, a.a.O.). Ob dieser Auffassung zu folgen ist und ob es somit im Hinblick auf die Inanspruchnahme der im Eigentum der L. stehenden, der Abwasserentsorgung dienenden Anlagen und Grundstücke ihrer Zustimmung zu dem vom Beklagten satzungsrechtlich erlassenen Widmungsakt bedarf, kann dahin stehen. Denn die L. hat die erforderliche Mitwirkungshandlung ausdrücklich in § 3 Nr. 1 AwBV erbracht, indem sie die jeweils geltende Abwasserentsorgungssatzung - und damit auch § 1 Satz 1 AWS 2008, der mit den entsprechenden Regelungen der Vorgängersatzungen, soweit hier von Interesse, identisch ist -, zustimmend zur Kenntnis nimmt bzw. genommen hat. Außerdem ist ihre Zustimmung allgemein in ihrer auf Abschluss des Vertrags gerichteten Erklärung zu sehen, weil u.a. die Präambel sowie § 1 Nr. 1 und Nr. 3 AwBV mit ihren Aussagen über den Betrieb der Abwasserentsorgung als öffentliche Einrichtung des Beklagten auf die satzungsrechtliche Widmung Bezug nimmt. Wann die L. Eigentum an den einzelnen Anlagenteilen erhalten hat, ist – entgegen der Auffassung der Kläger – in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.
Die öffentliche Einrichtung muss auch nicht durch eine satzungsrechtliche Regelung eindeutig definiert und hinsichtlich ihrer sachlichen und örtlichen Ausdehnung näher bezeichnet werden (vgl. zur Rechtslage in Thüringen OVG Thüringen, Urteil vom 21. Juni 2006, a.a.O.). Weder das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot noch das Brandenburgische Landesrecht erfordern bei dem Betrieb einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung die Bezeichnung der verschiedenen technischen Anlagen und Anlagenteile. Sofern sich aus der ausdrücklichen oder konkludenten Widmung nichts anderes ergibt, ist bei einem aufgabenbezogenen Verständnis des Einrichtungsbegriffs davon auszugehen, dass zu einer leitungsgebundenen öffentlichen Wasserversorgungs- oder Abwasserbeseitigungseinrichtung alle dem Widmungszweck dienenden Anlagen und Anlagenteile im räumlichen Zuständigkeitsbereich des Aufgabenträgers gehören, auch solche, die erst nach Vornahme der Widmung hinzukommen (vgl. OVG Thüringen, a.a.O.).
Soweit die Kläger ausführen, dass dann, wenn sich eine Gemeinde bei dem Betrieb einer Einrichtung eines privaten Dritten bediene, sie für dessen etwaigen Ausfall – etwa bei Insolvenz - Vorkehrungen zu treffen habe, um den weiteren Betrieb sicherzustellen, sofern sie zur Finanzierung der Einrichtung Beiträge erhebe, mag dem zwar im Grundsatz zuzustimmen sein. Denn ein Beitrag hat nach § 8 KAG die Funktion einer Gegenleistung, mit der die in der Verschaffung der Möglichkeit des Anschlusses an die Einrichtung liegende Leistung der Gemeinde abgegolten wird. Dabei dient die Beitragserhebung der Deckung der Investitionen für die Errichtung der erforderlichen Anlagen. Erbringen die Beitragspflichtigen derart jeweils ihren finanziellen Anteil an der Herstellung bzw. Anschaffung der für den ständigen Einrichtungsbetrieb benötigten Sachgesamtheit, dürfte im Interesse einer dauerhaften Vorteilssicherung gewährleistet sein müssen, dass die Gemeinde ihnen die Einrichtung dauerhaft zur Verfügung stellt. Deshalb dürften hinreichende Maßnahmen der Vorsorge für die Aufrechterhaltung der Entsorgung bei Ausfall des mit dem Einrichtungsbetrieb betrauten privaten Dritten zu ergreifen sein. Dies dürfte insbesondere hinsichtlich einer Insolvenz dann gelten, wenn der Dritte – wie im vorliegenden Fall - Eigentümer der Anlagen der Einrichtung ist. Daher dürfte die Vorsorge darauf zu richten sein, die Versorgungsanlagen als materielle Basis der Aufgabenerfüllung für den Einrichtungsbetrieb zu erhalten (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 24. September 2004, a.a.O.; Dietzel in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 537). Unter Zugrundelegung vorstehender Ausführungen ist aber entgegen der sich wiederholenden schriftsätzlichen Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Kläger gerade von einer dauerhaften Vorteilssicherung im beschriebenen Sinne auszugehen.
Dafür reicht es nämlich entgegen der Auffassung der Kläger bereits aus, dass sich L. in § 12 AwBV verpflichtet hat, die Grundstücke, technischen Einrichtungen und Anlagen im Fall der Vertragsbeendigung an den Beklagten zu übertragen, um eine den gesetzlichen Regelungen entsprechende Abwasserbeseitigung aufrecht zu erhalten. Die in Rede stehende Vorschrift ist nach ihrem Sinn und Zweck weit auszulegen. Sie meint hiernach auch den Fall der Insolvenz und umfasst alle Anlagen(bestandteile), unabhängig davon, wann sie Bestandteil der öffentlichen Einrichtung geworden sind. Insbesondere lässt sich ihr entgegen der Auffassung der Kläger eine Beschränkung auf nach dem 31. Dezember 2003 errichtete „Neuanlagen“ nicht entnehmen (vgl. noch unten die Ausführungen zur Kalkulation des Beitragssatzes). In diesem Zusammenhang ist – anders als die Kläger meinen - in der Widmung der öffentlichen Einrichtung der Abwasserentsorgung eine geeignete Vorkehrung für die gebotene Substanzsicherung bzw. den Fortbestand der Abwasserentsorgungseinrichtung zu sehen. Auszugehen ist insoweit von der bereits gewonnenen Erkenntnis, dass die Gemeinde nicht Eigentümerin der Versorgungsanlagen sein muss. Fällt der Eigentümer der Anlagen für die weitere Ausübung seiner bisherigen betrieblichen Funktionen aus, kann die Gemeinde, auch ohne das Eigentum an ihnen zu erwerben, den Betrieb der Einrichtung (wieder) aktiv übernehmen. Grundlage für eine Fortführung des Einrichtungsbetriebs durch die Gemeinde ist die Widmung. Diese gilt auch über den Fall der Insolvenz des mit dem Betrieb bzw. der Betriebsführung beauftragten privaten Eigentümers der Anlagen hinaus. Sie konstituiert – wie bereits ausgeführt - grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung in Bezug auf alle der Einrichtung zuzurechnenden Anlagen im Rahmen des von ihr bestimmten Einrichtungszwecks die in § 12 BbgKVerf geregelten öffentlich-rechtlichen Nutzungs- bzw. Zulassungsrechte, deren Wahrnehmung der private Anlageneigentümer hinzunehmen hat. Auf diese Weise begründet die Widmung von Sachen im Einrichtungsgebrauch eine Duldungspflicht, durch die der Anlageneigentümer in der Ausübung der aus seinem Eigentum fließenden Rechte beschränkt wird. Sie stellt demnach einen privatrechtsgestaltenden Hoheitsakt dar. Dieser entfaltet seine Wirkungen nicht nur hinsichtlich desjenigen Eigentümers, der dem Widmungsakt zugestimmt hat, sondern überdauert auch einen etwaigen Eigentümerwechsel. Damit ist gewährleistet, dass die Einrichtung der uneingeschränkten Verfügungsgewalt der Gemeinde unterliegt (wie hier OVG Sachsen, Beschluss vom 24. September 2004, a.a.O.; im Ergebnis ähnlich, wenn auch z.T. mit abweichender Begründung: Papier, Recht der öffentlichen Sachen, S. 16 und 30; Axer, Die Widmung als Schlüsselbegriff des Rechts der öffentlichen Sachen, S. 176 ff.). Zwar erlangen die der öffentlichen Einrichtung dienenden Anlagen nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Sache; die Widmung begründet also keine dinglichen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisse (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1980 – IV C 40.77 -, NJW 1980, 2538). Ihre Wirkungen sind jedoch allgemein mit dem Vorrang öffentlich-rechtlicher Regelungen und Rechtsakte vor privatrechtlichen Regelungen und Rechtsgeschäften zu erklären. Dieser Vorrang gilt auch für die aus der Insolvenzordnung sich ergebenden öffentlich- rechtlichen Bindungen. Auch vor dem Hintergrund der Grundrechtsrelevanz der Widmung bedarf es daher keiner Erneuerung der Zustimmung durch den Eigentumserwerber. Denn der Veräußerer kann diesem nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, demzufolge niemand mehr Rechte auf einen anderen übertragen kann, als er selbst innehat, von vornherein nur öffentlich-rechtlich beschränktes Eigentum verschaffen. Das gilt auch im Fall der Insolvenz. Es genügt daher eine einmalige Zustimmung durch die Privatrechtsperson, die im Zeitpunkt dieses Mitwirkungsakts Eigentümerin ist (wie hier OVG Sachsen, Beschluss vom 24. September 2004, a.a.O.).
Ein mit Blick auf die von § 8 KAG vorausgesetzte Vorteilsvermittlung dauerhaft gesicherter Betrieb der Einrichtung wird im Übrigen nicht dadurch gefährdet, dass der Beklagte der L. im Fall ihrer Insolvenz oder der Kündigung des Vertrags bei Übernahme der Anlagen und Grundstücke nach § 12 Nr. 4 AwBV für diese einen Kaufpreis zu zahlen bzw. den Übertragungswert zu erstatten hat. Zwar erscheint diese Bestimmung nicht unbedenklich, soweit die L. die Anlagen und Grundstücke ihrerseits ohne Zahlung eines Kaufpreises erworben hat und den weiteren Bau von Anlagen im Wesentlichen durch die ihr gemäß § 9 Nr. 3 AwBV i.d.F. des Anpassungsverlangens vom 22. August 2007/10. September 2007 zugeleiteten Beiträge finanziert. Gleichwohl hat die genannte Vorschrift nicht etwa – wie die Kläger meinen - zur Folge, dass die Anlagen dann sozusagen ein zweites Mal zu finanzieren wären und die Beitragspflichtigen womöglich weitere Beiträge im Sinne des § 8 KAG entrichten müssten. Entscheidend ist vielmehr, dass die Zahlung eines Kaufpreises bzw. Übertragungswertes nach § 12 Nr. 4 AwBV keinen - auch keinen weiteren - beitragsfähigen Aufwand darstellt und in die dem satzungsmäßigen Beitragssatz zugrunde liegende Kalkulation auch nicht eingestellt wurde. Beiträge können nur für die Deckung von Investitionen für die Herstellung oder Anschaffung dem Betrieb der Einrichtung dienender Anlagen erhoben werden. Die bei Vertragsbeendigung durch den Beklagten von der L. „übernommenen“ Anlagen sind jedoch – wie oben dargelegt - (längst) unmittelbarer Bestandteil der öffentlichen Einrichtung der Abwasserentsorgung. Auf den betreffenden Eigentumswechsel von der L. zum Beklagten kommt es nicht an, weil – wie bereits mehrfach ausgeführt - die Existenz einer gemeindlichen öffentlichen Einrichtung von den Eigentumsverhältnissen generell unberührt bleibt. Der „Übergang“ der Anlagen vom Betriebsführer bzw. Betreiber auf die Gemeinde als Trägerin der Einrichtung ist lediglich ein einrichtungsinterner Vorgang, der keine Beitragspflicht auslösen kann. Auch unter dem Gesichtspunkt der vertraglichen Vereinbarung eines Kaufpreises bzw. Rückübertragungswertes für den (Rück-)Erwerb der Anlagen durch den Beklagten wird die Funktion der Beiträge als Abgeltung für die Möglichkeit dauerhafter Nutzung der öffentlichen Einrichtung also nicht in Frage gestellt (wie hier OVG Sachsen, Beschluss vom 24. September 2004, a.a.O.).
Den Klägern kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie der Sache nach vortragen, die satzungsmäßige Regelung eines Herstellungsbeitrages verfehle hier den in § 4 KABS 2008 i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. KAG normierten Tatbestand einer unter diesem rechtlichen Anknüpfungspunkt beitragsfähigen Maßnahme und könne daher schon deshalb als Grundlage für den Erlass des angefochtenen Bescheides nicht dienen. Die Auffassung der Kläger, es sei nach dem 3. Oktober 1990 keine (neue) öffentliche Abwasserentsorgungseinrichtung erstmals hergestellt worden, die Gegenstand der Erhebung eines Herstellungsbeitrages sein könne, vielmehr sei bereits eine auf technisch modernem Stand befindliche (überdimensionierte) Einrichtung vorhanden gewesen und es seien lediglich Maßnahmen der Instandhaltung, Sanierung und Rekonstruktion erfolgt, geht ebenso fehl wie einer beitragsfähigen Herstellung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung nicht entgegensteht, dass – jedenfalls in Teilbereichen des Stadtgebiets – schon bis zum Jahre 1993 bzw. vor der Übertragung der Abwasserbeseitigungsaufgabe an den Beklagten eine von der C. Wasser- und Abwasser AG (C.WAG) betriebene Entwässerungseinrichtung vorhanden gewesen sein mag.
Unter dem Begriff Herstellung im Anschlussbeitragsrecht ist grundsätzlich die erstmalige Schaffung einer öffentlichen Einrichtung im Rechtssinne, nicht im technischen Sinne zu verstehen. Die erstmalige Herstellung setzt schon begrifflich voraus, dass eine der konkreten Entwässerungseinrichtung entsprechende Einrichtung zuvor noch nicht vorhanden war. Als erstmalige Herstellung ist aber nicht nur die Neuerrichtung einer zuvor noch nicht existenten Entwässerungseinrichtung anzusehen, sondern auch die grundlegende Umgestaltung einer schon vorhandenen Einrichtung, durch die eine neue und andere Einrichtung geschaffen wird (so auch OVG Thüringen, Urteil vom 21. Juni 2006, a.a.O.). Einer neu geschaffenen Einrichtung fehlt es an der Identität mit einer bereits vorhandenen Einrichtung und sie kann mithin rechtlich erstmals hergestellt werden, wenn sich die frühere und die neue Einrichtung in räumlicher oder funktioneller Hinsicht unterscheiden, aber auch dann, wenn es sich bei der neu geschaffenen Einrichtung erstmals um eine öffentliche Einrichtung in kommunaler Trägerschaft oder dieses kommunalen Einrichtungsträgers handelt.Wurde somit eine bestehende Abwasserentsorgungs- oder Wasserversorgungseinrichtung zuvor nicht als kommunale öffentliche Einrichtung betrieben, kommt als erste beitragspflichtige Maßnahme eines kommunalen Einrichtungsträgers im Sinne des § 8 Abs. 1 KAG tatbestandlich allein eine Anschaffung beziehungsweise Herstellung zum Zwecke der erstmaligen Errichtung als öffentliche Einrichtung in kommunaler Trägerschaft in Betracht. Die Übernahme einer bestehenden Abwasserbeseitigungseinrichtung geht jedenfalls dann in der erstmaligen Herstellung auf, wenn sich die Übernahme bereits errichteter Entwässerungsanlagen nur als Teilaspekt eines umfassenderen Planungskonzepts des Einrichtungsträgers darstellt und die zu errichtende kommunale öffentliche Einrichtung nach dem maßgeblichen Planungskonzept des Einrichtungsträgers nicht schon mit der Übernahme vorhandener Entwässerungsanlagen ihren endgültigen Ausbauzustand erreicht hat (wie hier OVG Thüringen, Urteil vom 21. Juni 2006, a.a.O.; vgl. zum Planungskonzept noch die Ausführungen unten). Die so verstandene Herstellung umfasst dabei alle baulichen Maßnahmen, die diesem Zweck dienen. Da aus dem Gesetz zum Umfang der hergestellten öffentlichen Ver- oder Entsorgungseinrichtung keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind und es insoweit – wie ausgeführt - auch keiner Festlegung in ortsrechtlicher Form bedarf, obliegt es dem Einrichtungsträger, über Art, Umfang und Ausgestaltung der Einrichtung sowie den Zeitraum ihrer Herstellung im Rahmen des ihm insoweit zustehenden (technisch- wirtschaftlichen und planerischen) Ermessens zu entscheiden (vgl. Klausing in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 972).
Unter Zugrundelegung vorstehender Erkenntnisse ist in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg (vgl. Urteil vom 12. April 2001 - 2 D 73/00.NE -, S. 14 ff. des E.A.; Urteil vom 5. Dezember 2001 – 2 A 611/00 -, MittStGB 2002, 126; Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 733/03 -, LKV 2004, 555, 557) bzw. Berlin- Brandenburg (vgl. Urteile vom 12. Dezember 2007 – 9 B 44.06 und 9 B 45/06 -, LKV 2008, 369; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 – 9 B 22.08 -, zit. nach juris) und der Kammer (vgl. zuletzt Urteil vom 8. Juni 20121 – 6 K 1033/11 -, zit. nach juris) ist geklärt, dass die auf der Grundlage der Kommunalverfassung der DDR, der Gemeindeordnung bzw. des Gesetzes für kommunale Gemeinschaftsarbeit neu entstandenen kommunalen öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtungen rechtlich nicht identisch sind mit der früheren staatlichen Abwasserentsorgung der DDR. Das gilt ungeachtet der Übernahme und weiteren Bewirtschaftung von technischen Entsorgungsanlagen, die in der DDR gebaut wurden. Anknüpfungspunkt für die Beitragserhebung nach dem Kommunalabgabengesetz sind – wie bereits ausgeführt - nicht Anlagen im technischen, sondern öffentliche Einrichtungen und Anlagen im kommunalrechtlichen Sinne. Diese entstanden originär erst, seit die Abwasserentsorgung aufgrund der kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften aus den Händen der VEB WAB wieder auf die Kommunen übergegangen waren. Dementsprechend sind etwa auch die "altangeschlossenen" Grundstücke durch diese Einrichtungen beitragsrechtlich bevorteilt (vgl. dazu noch unten). Bestand und besteht daher keine rechtliche Kontinuität zwischen den Anlagen der Trink- und Abwasserversorgung zu DDR-Zeiten und den nach der Wende entstandenen kommunalen Ver- und Entsorgungseinrichtungen bzw. Anlagen, ist die Annahme ausgeschlossen, eine Einrichtung sei bereits am 3. Oktober 1990 hergestellt gewesen, etwa weil sie bereits zu diesem Zeitpunkt die erforderliche Kapazität zur Abwasserentsorgung bzw. Wasserversorgung des betreffenden Gebiets gehabt habe. Hieran ist auch unter Berücksichtigung des redundanten, über weite Strecken abwegigen – bestenfalls rechtsirrigen – Vorbringens der Kläger zur Differenzierung zwischen kommunalrechtlicher und –abgabenrechtlicher Herstellung festzuhalten. Eine solche ist bereits im Ansatz verfehlt. Aus der zitierten Rechtsprechung, an der festzuhalten ist, ergibt sich ohne weiteres, dass eine rechtliche Kontinuität zwischen den Anlagen der Trink- und Abwasserversorgung zu DDR-Zeiten und den nach der Wende entstandenen kommunalen Ver- und Entsorgungseinrichtungen bzw. Anlagen nicht nur in kommunalrechtlicher, als auch in kommunalabgabenrechtlicher Hinsicht nicht besteht. Insoweit ist nach der Rechtsprechung des OVG Brandenburg (vgl. Urteile vom 5. Dezember 2001, a.a.O. und vom 12. April 2001, a.a.O.) davon auszugehen, dass der Vorteil, der durch die Anschlussmöglichkeit an die Abwasserentsorgung im Sinne des § 8 KAG als rechtlich gesichert vermittelt wird, nicht mit den Vorteilen identisch ist, die zur Zeit vor der Schaffung kommunaler Abwasserentsorgungseinrichtungen auf der Grundlage der DDR-Kommunalverfassung und der Zuordnung des Kommunalvermögens durch den Anschluss oder die Anschlussmöglichkeit an die volkseigene Abwasserversorgung der DDR vermittelt worden sind. Die auf dem Gebiet der ehemaligen DDR vorhandenen kommunalen Abwassereinrichtungen wurden den Städten und Gemeinden durch die Anordnung über die Bildung der VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung vom 23. März 1964 (GBl. III Nr. 20 S. 206) entzogen, wonach ihre Zuständigkeit für diese Aufgabe abschließend beendet und die Anlagen den VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung (WAB) übertragen wurde. Damit gingen, soweit entsprechend dieser Anordnung verfahren wurde, etwaige vorher bestehende öffentliche Einrichtungen der Kommunen für die Abwasserentsorgung unter. Erst mit dem Vorhandensein neuer Rechtsgrundlagen, insbesondere § 2 Abs. 2 der DDR-Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 des Einigungsvertrages und Anlage II Kap. IV Abschn. III Nr. 2 zum Einigungsvertrag, sind Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung wieder zu kommunalen Aufgaben geworden und konnten öffentliche Einrichtungen der Kommunen in diesem Aufgabenbereich neu entstehen (vgl. auch OVG Sachsen, Beschluss vom 24. Oktober 1996 - 2 S 175/96 - LKV 1997, 219; OVG Mecklenburg- Vorpommern, Beschluss vom 21. April 1999 - 1 M 12/99 - LKV 1999, 161 m. Anm. Bluhm, LKV 2000, 141 und Degen, LKV 2000, 481).
Ausweislich der im Abwasserbeseitigungskonzept und in den Investitionsplänen zum Ausdruck kommenden Planungskonzeption des Beklagten (vgl. dazu auch noch unten) ging insoweit entgegen der Auffassung der Kläger die Übernahme der bestehenden Abwasserbeseitigungseinrichtung in der erstmaligen Herstellung auf, da sich die Übernahme der bereits errichteten Entwässerungsanlagen nur als Teilaspekt eines umfassenderen Herstellungsplanes des Einrichtungsträgers darstellt und die zu errichtende kommunale öffentliche Einrichtung nach dem maßgeblichen Planungskonzept des Einrichtungsträgers nicht schon mit der Übernahme vorhandener Entwässerungsanlagen ihren endgültigen Ausbauzustand erreicht hat. Aus § 18 KAG ergibt sich entgegen der Auffassung der Kläger nichts anderes. Zwar können – wie noch auszuführen sein wird - zum beitragsfähigen Investitionsaufwand für die erstmalige Herstellung einer kommunalen öffentlichen Entwässerungseinrichtung auch die Kosten gehören, die dem Einrichtungsträger durch die Übernahme von bereits zu DDR-Zeiten errichteten Anlagenteilen entstanden sind und die nach seinem Planungskonzept Bestandteil der neuen Einrichtung werden sollen. Hierzu gehören insbesondere übernommene Altschulden. Hieraus lässt sich indes nichts für die Meinung der Kläger herleiten, die hier in Rede stehende Einrichtung sei bereits zum 3. Oktober 1990 hergestellt gewesen. Denn nach der Planungskonzeption des Beklagten hatte die öffentliche Einrichtung mit der Übernahme der vorhandenen Entwässerungsanlagen gerade nicht ihren endgültigen Ausbauzustand erreicht. Aus diesem Grund kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es nach dem 3. Oktober 1990 lediglich zu Maßnahmen der Instandhaltung, Sanierung und Rekonstruktion gekommen sei.
Ob es sich auch bei der Entwässerungsanlage, die die C.WAG nach der Umwandlung des VEB WAB betrieben hat, nicht um eine bereits hergestellte kommunale öffentliche Einrichtung handelte, weil die Abwasseranlage von einer privatrechtlichen Kapitalgesellschaft betrieben wurde (vgl. hierzu auch OVG Thüringen, Urteil vom 21. Juni 2006, a.a.O.; Blomenkamp in Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 1415), bedarf vorliegend keiner abschließenden Klärung. Daraus würde zwar folgen, dass die in der Zeit zwischen dem Übergang der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung von der VEB WAB auf die C.WAG und dem Rückfall dieser Aufgabenbereiche auf die Stadt C. etwa gezahlten Beiträge oder ihnen vergleichbare Leistungen – für die die Kläger im Übrigen nichts substantiiert vorgetragen haben - nicht zur Abgeltung von Anschlussvorteilen erbracht worden wären, die durch die (neuen) kommunalen Einrichtungen bzw. Anlagen vermittelt werden. Auf die Zulässigkeit, den der C.WAG entstandenen Aufwand in die Kalkulation der Beiträge einzustellen, hat dies indes keinen Einfluss (vgl. dazu noch unten).
Wenn die Kläger weiter vortragen, die Entwässerungsanlagen, die vor dem Beitritt der DDR als staatliche Einrichtungen durch die VEB WAB und nachfolgend durch die C.WAG betrieben worden seien, seien räumlich nicht identisch mit jenen des Beklagten, mag dies zwar zutreffen. Gerade dieser Umstand unterstreicht allerdings das Vorliegen einer erstmaligen Herstellung (vgl. insoweit auch noch unten die Ausführungen zum beitragsfähigen Aufwand).
Der Erhebung eines Herstellungsbeitrages steht auch nicht – wie die Kläger meinen - entgegen, dass der Beklagte mangels Existenz eines Abwasserbeseitigungskonzepts bis zum Jahre 2006 keine Herstellungsbeiträge erheben, jedenfalls aber den bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwand nicht in die Kalkulation des Beitragssatzes einstellen könnte, weil ohne ein solches Konzept die Annahme der Verwirklichung des Herstellungstatbestandes ausgeschlossen sei.
Ob insoweit Voraussetzung für die Herstellung einer öffentlichen leitungsgebundenen Einrichtung zur Abwasserentsorgung i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG in jedem Fall die Aufstellung eines auf der Grundlage des § 66 Abs. 1 Satz 4 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) erstellten und dessen Anforderungen genügenden Abwasserbeseitigungskonzepts durch die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft ist und ob auch schon vor Inkrafttreten der genannten Vorschriften im Jahre 1994 ein solches Konzept erforderlich war, mag dahinstehen. Hierfür könnte sprechen, dass möglicherweise nur bei Vorliegen eines solchen Konzepts festgestellt werden kann, ob den angeschlossenen oder anschließbaren Grundstücken eine dauerhaft gesicherte Anschlussmöglichkeit geboten wird oder ob es sich nur um ein Provisorium handelt (in diesem Sinne wohl etwa zum dortigen Landesrecht OVG Niedersachsen, Beschluss vom 3. April 1997 – 9 L 179/96 -, NdsVBl. 1997, 261; OVG Sachsen- Anhalt, Urteil vom 4. Dezember 2003 – 1 L 226/03 -, zit. nach juris; Beschluss vom 28. November 2006 – 4 L 384/06 -, zit. nach juris, wonach eine Widmung von Anlagen oder Anlagenteilen als öffentliche Einrichtung, der Erlass einer Abgabensatzung, die Erhebung von Abgaben oder auch die Wiedergabe des Planungswillens der Körperschaft in Einzelunterlagen ein Abwasserbeseitigungskonzept nicht ersetzen könnten und lediglich Indizien für das Vorhandensein eines solchen Konzeptes darstellten; Urteil vom 28. Oktober 2009 – 4 L 117/07 -, zit. nach juris; Klausing in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 972). Auch ließe sich annehmen, dass nur bei Vorliegen eines solchen Konzeptes die Herstellung von der Verbesserung abgegrenzt werden kann, da dieses den zu erreichenden „Soll-Zustand“ der öffentlichen Einrichtung festschreibt. Hiergegen ließe sich anführen, dass es für die Beurteilung des Vorliegens eines Herstellungstatbestandes bzw. der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes lediglich einer Planungsgrundlage, eines sogenannten Bauprogramms, bedürfen könnte, aus der sich ersehen lässt, welchen endgültigen technischen Umfang die herzustellende Einrichtung haben soll und welche Investitionskosten und Flächen in die Beitragskalkulation einzustellen sind. Je nach Kalkulationszeitraum könnten hierfür verschiedene Planungsgrundlagen geeignet sein, etwa Abwasserbeseitigungskonzepte, Genehmigungsunterlagen, Bau- und Flächennutzungspläne, Haushaltspläne oder sonstige Finanzplanungen, aber auch das Satzungsrecht des Einrichtungsträgers (in diesem Sinne etwa zum dortigen Landesrecht Bayerischer VGH, Beschluss vom 18. September 2000 – 23 ZB 00.1949 -, zit. nach juris; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 11. Februar 1999 – 2 S 2162/96 -, zit. nach juris; OVG Niedersachsen, Urteil vom 11. Mai 1990 – 9 L 115/89 -, zit. nach juris; VG Gera, Urteil vom 9. März 2011 – 2 K 726/08 -, zit. nach juris; unklar Möller in: Driehaus, a.a.O., der auf das Abwasserbeseitigungskonzept abstellen will, soweit es um die Herstellung bzw. Anschaffung der öffentlichen Einrichtung geht, hinsichtlich Erneuerung oder Verbesserung aber auch andere Planungsgrundlagen ausreichen lässt).
Dies bedarf indes keiner abschließenden Klärung. Denn selbst wenn man für die Beurteilung, ob ein Herstellungstatbestand gegeben ist bzw. ob der in die Kalkulation des Beitragssatzes (vgl. dazu noch unten) eingestellte Aufwand herstellungsbeitragsfähig ist, ein Abwasserbeseitigungskonzept grundsätzlich für erforderlich hält, so genügt es, dass ein solches – wie vorliegend der Fall - im Zeitpunkt des (wirksamen) Inkrafttretens der Herstellungsbeitragssatzung existiert. Demgegenüber ist nicht erforderlich, dass ein solches Konzept bereits bei Beginn der ersten vom Einrichtungsträger als herstellungsbeitragsfähig angesehenen Maßnahme vorlag (wie hier VG Gera, Urteil vom 9. März 2011 – 2 K 726/08 -, zit. nach juris; a.A. möglicherweise OVG Sachsen- Anhalt, Urt. vom 4. Dezember 2003, a.a.O.). Denn die Bedeutung des Abwasserbeseitigungskonzepts liegt vor allem, wenn nicht in erster Linie darin, beurteilen zu können, ob die technischen Anlagen aus Sicht des anschließbaren Grundstücks funktionsfähig hergestellt sind oder lediglich ein Provisorium vorliegt (in diesem Sinne auch OVG Schleswig- Holstein, Urteil vom 25. Januar 1996 – 2 L 245/94 -, Gemeinde 1996, 302; auf diese Funktion des Abwasserbeseitigungskonzepts abstellend auch OVG Sachsen- Anhalt, Urteil vom 5. Juli 2007 – 4 L 229/06 -, zit. nach juris) bzw. darin, die Herstellung von der Verbesserung abzugrenzen (vgl. OVG Sachsen- Anhalt, Urteil vom 5. Juli 2007, a.a.O. und hierzu noch sogleich). Diese Funktion kann das Abwasserbeseitigungskonzept aber auch dann erfüllen, wenn es zu dem Zeitpunkt wirksam vorliegt, zu dem auch die erste wirksame Herstellungsbeitragssatzung in Kraft tritt, vorliegend – wegen Unwirksamkeit der bisherigen Beitragssatzungen (vgl. dazu noch unten) – die Kanalanschlussbeitragssatzung 2008. Gleiches gilt entgegen der Auffassung der Kläger, wenn man – mit den Klägern – den vornehmlichen Zweck des Abwasserbeseitigungskonzepts darin erblickt, den zu erreichenden „Soll-Zustand“ einer öffentlichen Einrichtung festzuschreiben. Auch dies kann noch zu dem genannten Zeitpunkt geschehen. Da gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht nunmehr von dem Inkrafttreten einer wirksamen Beitragssatzung abhängt, droht eine Umgehung von Verjährungsvorschriften (vgl. hierzu OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 733/03 -, LKV 2004, 555 a.a.O.) bei Zugrundelegung der hier vertretenen Auffassung, wonach ein solches Konzept – wenn überhaupt - erst bei Inkrafttreten der ersten wirksamen Herstellungsbeitragssatzung vorliegen muss, nicht. Soweit hiernach ggf. in der Vergangenheit vom Einrichtungsträger zu Unrecht Verbesserungsbeiträge erhoben wurden – wofür vorliegend die Kläger nichts vorgetragen hat und auch sonst keine Anhaltspunkte bestehen – ist dies möglicherweise rückabzuwickeln oder bei der nunmehrigen Erhebung von Herstellungsbeiträgen im Einzelfall zu berücksichtigen, für die Beantwortung der hier aufgeworfenen Fragen ansonsten aber ohne Relevanz.
Ferner kommt es für die Erhebung eines Herstellungsbeitrages auch nicht darauf an, dass – sofern man ein Abwasserbeseitigungskonzept grundsätzlich für erforderlich hält - jede einzelne beitragsfähige Maßnahme in diesem aufgeführt ist. Es genügt, wie sich auch unmittelbar aus dem Abwasserbeseitigungskonzept des Beklagten ergibt, wenn auf der gewissermaßen den Planungsrahmen schaffenden Grundlage des Abwasserbeseitigungskonzepts die notwendigen Einzelmaßnahmen in (mittelfristigen) Investitionsplänen konkretisiert und in Abhängigkeit der Sicherung der Finanzierung jeweils im Rahmen der Investitions- Jahresplanung abschnittsweise eingeordnet, vorbereitet und durchgeführt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn auch ohne ausdrückliche Erwähnung der betreffenden Maßnahmen im Abwasserbeseitigungskonzept die Feststellung möglich ist, ob die technischen Anlagen aus Sicht des anschließbaren Grundstücks funktionsfähig hergestellt sind oder lediglich ein Provisorium vorliegt und ob es sich bei den betreffenden Maßnahmen um Herstellung oder Verbesserung handelt bzw. der „Soll-Zustand“ der öffentlichen Einrichtung erreicht ist. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der von den Kläger beanstandeten Maßnahmen ohne Weiteres vor, wie sich unter anderem aus dem dem Prozessbevollmächtigten der Kläger bekannten Schriftsatz des Beklagten vom 24. Februar 2011 im Verfahren 6 K 1033/09 ergibt. Die Kläger tragen insoweit nichts (substantiiert) dafür vor, dass die Anlage nicht funktionsfähig hergestellt bzw. lediglich als Provisorium anzusehen sei bzw. nicht ermittelt werden könne, was der Beklagte als den „Soll-Zustand“ derselben ansieht. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall.
Wenn die Kläger ausführen, bei den vorgenommenen Investitionen handele es sich – wie auch bei den sonstigen, vom Beklagten nicht näher erläuterten Maßnahmen - um nicht herstellungsbeitragsfähige Maßnahmen der Verbesserung, Instandhaltung und/oder Sanierung, beruht dies auf der – wie oben ausgeführt – unzutreffenden Annahme, die in Rede stehende Einrichtung sei schon bei Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes bzw. am 3. Oktober 1990 im kommunalangabenrechtlichen Sinne hergestellt gewesen. Denn wenn § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG Maßnahmen der laufenden Unterhaltung oder Instandsetzung auch nicht zu den herstellungsbeitragsfähigen Maßnahmen rechnet, so sind hiermit von vornherein nicht solche Maßnahmen erfasst, die die „Sanierung“ alter Anlagenteile, insbesondere Kanäle aus DDR- Zeiten betreffen, um diese als Maßnahme der erstmaligen Schaffung der Schmutzwasserentsorgungseinrichtung in einen zeitgemäßen Anforderungen entsprechenden Zustand zu versetzen. Solche Maßnahmen sind keine Reparaturmaßnahmen hinsichtlich bereits hergestellter Anlagenteile oder als Verbesserungsmaßnahmen zu qualifizieren, sondern erfüllen den Tatbestand der Herstellung; der diesbezügliche Aufwand ist als beitragsfähiger Herstellungsaufwand zu betrachten (wie hier OVG Mecklenburg- Vorpommern, Beschluss vom 21. April 1999 – 1 M 12/99 -, NordÖR 1999, 302; VG Schwerin,Urteil vom 13. September 2004 – 4 A 2645/02 -, zit. nach juris; VG Magdeburg, Urteil vom 18. Juni 2008 – 9 A 277/06 -, zit. nach juris). Dass – wie die Kläger meinen – die Investitionspläne aus sich heraus nicht verständlich seien, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Unschädlich ist schließlich, dass die betreffenden Investitionspläne nicht von der Stadtvertretung durch eine gesonderte Beschlussfassung ausdrücklich gebilligt worden zu sein scheinen. Denn dies ist, soweit eine ausdrückliche Billigung durch das Vertretungsorgan - anders als bei der Kalkulation, die gerade nicht von diesem ausdrücklich zu beschließen ist - überhaupt für erforderlich angesehen wird, jedenfalls konkludent mit der Beschlussfassung über die Beitragssatzung und die dieser zugrunde liegende Kalkulation, die auf der Grundlage der (zum Teil überarbeiteten) Kostenschätzungen des Abwasserbeseitigungskonzeptes erstellt worden ist (vgl. hierzu noch unten), geschehen (in diesem Sinne auch etwa VG Schwerin, Urteil vom 13. September 2004, a.a.O.). Ob ggf. nach den gesellschaftsrechtlichen Bindungen und Vorgaben erforderliche Zustimmungen der Gesellschafterversammlung zu den Investitionsplänen vorliegen, ist aus den dargelegten Gründen beitragsrechtlich ebenso irrelevant wie der Umstand, dass – wie die Kläger betonen - ein „5 Jahre umfassender Gesamtinvestitionsplan“ nicht vorliegen mag.
Die Rechtsprechung des OVG Brandenburg (vgl. Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.o.) steht der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen.
Nach dieser hängt die Beantwortung der Frage, ob sich eine konkrete Maßnahme als Herstellung oder Verbesserung darstelle, zwar (zunächst) davon ab, was die Gesamtplanung ("Abwasserbeseitigungskonzept") als endgültige technische Ausstattung der Einrichtung umfasse, insbesondere ob die Entschließung zur Errichtung einer Kläranlage mit zusätzlichen Reinigungsstufen eine darüber hinausgehende Maßnahme darstelle. Umfasse das betreffende Konzept schon die Errichtung einer entsprechenden Kläranlage, handele es sich bei der Errichtung nicht um eine Verbesserung der bisherigen beitragsfähigen öffentlichen Einrichtung oder Anlage im Rechtssinne, sondern nur um die Verwirklichung der technischen Planung, deren Vorteile abgegolten würden oder, falls von der Erhebung eines solchen Beitrages abgesehen werde, abgegolten werden könnten. Für diese Betrachtung sei auf den Zeitpunkt zurückzugehen, in dem der Plan, eine solche Kläranlage zu errichten, in das zu realisierende Abwasserbeseitigungskonzept aufgenommen werde. Denn mit dieser Entscheidung gehöre die Anlage im Sinne der vorstehenden Ausführungen zum Erscheinungsbild der Gesamteinrichtung in ihrem konzeptionsgemäßen Ausbauzustand. Habe die herstellungsbeitragsfähige Abwasserentsorgungseinrichtung schon vor diesem Zeitpunkt bestanden, komme für diejenigen Grundstücke, für die aufgrund entsprechenden Satzungsrechts die Herstellungsbeitragspflicht schon entstanden gewesen sei, die Erhebung eines Verbesserungsbeitrages für die neue Kläranlage in Betracht. Bei einer solchen Sachlage werde der durch die Errichtung der Kläranlage vermittelte Vorteil beitragsrechtlich folglich auf zwei verschiedenen Wegen erfasst und abgegolten. Für die Grundstücke, für die die sachliche Herstellungsbeitragspflicht schon vor der Änderung des Abwasserbeseitigungskonzepts entstanden gewesen sei, könne ein weiterer Beitrag als Verbesserungsbeitrag erhoben werden, weil sich für diese Grundstücke die Errichtung der Kläranlage als neue (weitere) beitragspflichtige Maßnahme neben der Errichtung bzw. Herstellung der öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtung, für die schon ein Herstellungsbeitrag angefallen sei, darstelle. Für die Grundstücke, für die die Herstellungsbeitragspflicht erst nach dem Zeitpunkt der Planungsänderung entstehe, umfasse das Konzept zur Errichtung der öffentlichen Einrichtung schon den Bau der Kläranlage und sei dementsprechend der dadurch vermittelte Vorteil Teil der Vorteilslage, die mit der einheitlichen beitragspflichtigen Herstellungs- bzw. Errichtungsmaßnahme verbunden sei. Er werde für diese Grundstücke folglich mit dem Herstellungsbeitrag abgegolten. Diesem Umstand müsse durch eine satzungsmäßige Differenzierung zwischen beiden Beitragsverpflichtungen und eine entsprechende Kalkulation des Herstellungsbeitrages Rechnung getragen werden, wenn und ggf. soweit der Aufwand für den Bau der Kläranlage über Beiträge finanziert werden solle. Mit der Änderung des Abwasserbeseitigungskonzepts durch Einbeziehung des Baus der Kläranlage als zu realisierender Planung müsse demnach eine Neukalkulation des Herstellungsbeitrages einhergehen, die den zu prognostizierenden Aufwand für die Kläranlage nach Maßgabe der konkret angewendeten gesetzlichen Ermittlungsmethode einbeziehe.
Dieser Rechtsprechung lässt sich indes weder entnehmen, dass Voraussetzung für die Herstellung einer öffentlichen leitungsgebundenen Einrichtung zur Abwasserentsorgung i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG in jedem Fall die Aufstellung eines Abwasserbeseitigungskonzepts durch die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft sei noch ergibt sich aus ihr, zu welchem Zeitpunkt ein solches Konzept vorliegen oder dass sich jede einzelne abgerechnete Maßnahme in diesem Konzept wiederfinden muss. Aus der zitierten Entscheidung ergibt sich vielmehr im Gegenteil, dass ein Konzept nicht umfassend alle Baumaßnahmen erfassen muss und auch erst nachträglich erstellt werden kann. Denn wenn das Gericht davon ausgeht, dass die Änderung des Abwasserbeseitigungskonzepts durch Einbeziehung des Baus einer neuen Kläranlage als zu realisierender Planung die Erhebung eines Herstellungsbeitrages nicht ausschließt und eine Neukalkulation des Herstellungsbeitrages erforderlich macht, die den zu prognostizierenden Aufwand für die Kläranlage nach Maßgabe der konkret angewendeten gesetzlichen Ermittlungsmethode einbeziehe, so impliziert dies, dass nicht jede Baumaßnahme – erst recht nicht von Anfang an - vom Konzept umfasst sein muss.
Gegen die Wirksamkeit der Beitragserhebung zugrunde liegende Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 bestehen entgegen der Auffassung der Kläger gleichfalls keine Bedenken.
Die Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 weist keine formellen Satzungsfehler auf. Sie wurde ordnungsgemäß unter Angabe von Ort und Datum vom Oberbürgermeister ausgefertigt und entsprechend den Vorgaben des § 18 der Hauptsatzung der kreisfreien Stadt C. vom 29. September 2004 in der Gestalt der 1. Änderungssatzung vom 30. März 2005 im Amtsblatt für die Stadt C. vom 13. Dezember 2008 auf S. 14 ff. veröffentlicht, wobei diese Veröffentlichung keinen Bedenken begegnet (vgl. hierzu bereits Beschluss der Kammer vom 9. Februar 2010 – 6 L 289/09 – S. 4 des E.A.).
Materielle Satzungsfehler, die die Annahme der Unwirksamkeit der Kanalanschlussbeitragssatzung 2009 rechtfertigen könnten, sind gleichfalls nicht ersichtlich. Die Satzung enthält die von § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG vorgesehenen Satzungsmindestbestandteile, deren Wirksamkeit keinen Bedenken begegnet.
Dies gilt zunächst für die Vorschriften zum Abgabentatbestand (§ 4 KABS 2008), zum Kreis der Abgabenschuldner (§ 8 KABS 2008), zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabe (§ 9 KABS 2008) und für die in der Satzung enthaltenen Regelungen zum Beitragsmaßstab (§ 6 KABS 2008). Hinsichtlich der drei zuerst genannten Satzungsmindestbestandteile bedarf dies keiner näheren Ausführungen.
Hinsichtlich des Beitragsmaßstabes ist der in § 6 KABS 2008 geregelte sogenannte Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstab nicht zu beanstanden. Bei ihm handelt es sich entgegen der Auffassung der Kläger um einen anerkannten, rechtlich nicht zu beanstandenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Auch führt die in 6 Abs. 2 lit. e) KABS 2008 getroffene Regelung zur Privilegierung von als Sportplatz oder Friedhof nutzbaren bzw. genutzten Grundstücken nicht zur Unwirksamkeit der Satzung. Hier kann auf das den Beteiligten bekannte Urteil der Kammer vom 8. Juni 2011 ( a.a.O.) Bezug genommen werden. Die Regelungen zum Beitragsmaßstab in § 6 KABS 2008 im Übrigen begegnen unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beklagten in seinen Schriftsätzen vom 28. April 2011, vom 19./20. Mai 2011 und vom 30. April 2011 im genannten Verfahren auch nicht mit Blick auf den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit, nach dem der Ortsgesetzgeber einen Verteilungsmaßstab für alle im Entsorgungsgebiet denkbaren Anwendungsfälle treffen muss (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 15. September 2004 -2 B 31/04-, S. 4 f. des E.A.; Urteil der Kammer vom 21. April 2011, a.a.O.; Birk in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 666; Lohmann: in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 876), Bedenken. Weitere Darlegungen hierzu hält die Kammer mit Blick auf die überzeugenden Erläuterungen des Beklagten in den genannten Schriftsätzen, auf die Bezug genommen wird, nicht für angezeigt.
Auch der in § 5 Abs. 1 KABS 2008 normierte Beitragssatz unterliegt entgegen der Auffassung der Kläger keiner Beanstandung. Es ist insbesondere kein Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot des § 8 Abs. 4 Sätze 7 und 8 KAG ersichtlich.
Im gerichtlichen Verfahren wird – unbeschadet substantiierter Einwendungen des Abgabenpflichtigen - die Beitragskalkulation insoweit überprüft, als es um die Plausibilität der Berechnung des konkreten Beitragssatzes geht (zum Prüfungsmaßstab des Abgabensatzes bei Abgabensatzungen: BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 – 9 CN 1.01 -, juris Rn. 20 ff.; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417/01 -, juris Rn. 30). Zum einen überprüft das Gericht, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot gemäß § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG beachtet wurde, wonach das veranschlagte Beitragsaufkommen den ermittelten umlagefähigen Aufwand nicht überschreiten soll. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg ist dabei auch dann von einem Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot auszugehen, wenn sich der Satzungsgeber dazu entschlossen hat, nur einen Teil des Aufwands über Beiträge zu decken, und dann durch den Beitrag mehr an Aufwand umgelegt wird als der nach dem entsprechenden Beschluss umzulegende Anteil (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O. Rn. 40). Ferner überprüft das Gericht die Plausibilität einer Beitragssatzung im Hinblick auf erhebliche methodische Fehler, die die Feststellung unmöglich machen, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot beachtet wurde oder nicht (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 3. November 2000 – 15 A 2340/98 -, juris Rn. 2 und Urteil vom 2. Juni 1995 – 15 A 3123/93 -, juris Rn. 31; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417/01 -, juris Rn. 35; VG Potsdam, Urteil vom 18. September 2008 – 9 K 1128/05 -, juris Rn. 25). Bedenken gegen die Plausibilität der Beitragskalkulation, deren Offenlegung bereits im Heranziehungsverfahren entgegen der Auffassung der Kläger gerade nicht geboten ist, bestehen hiernach nicht. Die von den Klägern vorgebrachten Einwände überzeugen – soweit sie (hinreichend) substantiiert sind – gleichfalls nicht.
Die vorliegende Beitragskalkulation ist eine zulässige Globalkalkulation gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 KAG, bei der zunächst der bisherige und zukünftige Investitionsaufwand für die erstmalige Herstellung der Entwässerungseinrichtung bis zur Realisierung des nach der Planungskonzeption vorgesehenen Ausbauzustandes sowie die zu berücksichtigenden Flächeneinheiten ermittelt werden und sodann der auf die jeweilige Maßstabseinheit entfallende Betrag berechnet wird. Sie beruht auf den tatsächlichen Aufwendungen für den Gesamtzeitraum vom Beginn bis zur endgültigen Herstellung der Anlage und zwar regelgerecht in der Weise, dass der Aufwand seit dem 3. Oktober 1990 einschließlich sämtlicher Anlageübernahmeverbindlichkeiten (vgl. dazu noch unten) und der Investitionen in der Folgezeit sowie des zukünftigen Aufwands für den durch das fortgeschriebene Abwasserbeseitigungskonzept der Stadt bis 2016 als – was die Kläger verkennen - voraussichtlich endgültigem Herstellungszeitpunkt der öffentlichen Einrichtung prognostizierten zukünftigen Aufwand berechnet worden ist. Der so ermittelte Gesamtaufwand wurde nach – entgegen der Auffassung der Kläger erfolgtem - Abzug der Fördermittel bzw. Zuschüsse Dritter (§ 8 Abs. 4 Satz 7 KAG) auf die für die Vergangenheit ermittelten und für die Zukunft prognostizierten beitragspflichtigen Flächen verteilt. Die Kammer hat keinen Anlass, den in den Anlagen dokumentierten beitragsfähigen Aufwand als solchen – jenseits der von der Kläger substantiiert geltend gemachten Bedenken (vgl. dazu sogleich) - in Frage zu stellen. Der Beklagte hat ferner – entgegen der Auffassung der Kläger - zu Recht „Zukunftskosten“ nach Maßgabe des fortgeschriebenen Abwasserbeseitigungskonzepts in Ansatz gebracht. Es handelte sich um voraussehbare Aufwendungen, die prognostisch für den Zeitraum 2008 – 2016 veranschlagt werden konnten (vgl. hierzu OVG Brandenburg, Urteil vom 7. Dezember 2004 – 2 A 168/02 –, S. 27 d. E.A.).
Methodische Fehler der Kalkulation haben die Kläger weder substantiiert dargetan noch sind diese sonst ersichtlich.
Soweit die Kläger rügen, bei der Kalkulation werde nicht zwischen vor dem 3. Oktober 1990 und nach diesem Zeitpunkt anschließbaren Grundstücken differenziert, ist dies unerheblich. Wie bereits ausgeführt, besteht keine rechtliche Kontinuität zwischen den Anlagen der Trink- und Abwasserversorgung zu DDR-Zeiten und den nach der Wende entstandenen kommunalen Ver- und Entsorgungseinrichtungen bzw. Anlagen. Dementsprechend sind auch die "altangeschlossenen" Grundstücke, d.h. diejenigen Grundstücke, die bereits vor dem 3. Oktober 1990 bzw. dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes an die zentrale Trinkwasserversorgungs- bzw. Abwasserentsorgungseinrichtung angeschlossen waren bzw. angeschlossen werden konnten (vgl. zu diesem Begriffsverständnis OVG Brandenburg, Urt. vom 3. Dezember 2003, a.a.O.), durch diese Einrichtungen beitragsrechtlich bevorteilt. Durch die Berechtigung, diese neuen kommunalen öffentlichen Einrichtungen dauerhaft zu nutzen, entstand auch für sie erstmalig eine Vorteilslage im Sinne des § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG. Diese rechtfertigt die Beitragserhebung nicht nur, sondern gebietet sie sogar vor dem Hintergrund einer gleichmäßigen und gerechten Beteiligung aller durch die Anschlussmöglichkeit zu der öffentlichen Einrichtung bevorteilten Grundstücke, sofern der Einrichtungsträger von dem ihm insoweit durch § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG eingeräumten Ermessen, Beiträge zu erheben, durch den Erlass einer Beitragssatzung Gebrauch macht und sich so das durch § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG eröffnete Ermessen zur Beitragserhebung zur Beitragserhebungspflicht verdichtet (vgl. für den Bereich der Trinkwasserversorgung OVG Brandenburg, Urteil vom 5. Dezember 2001, a.a.O.; ferner Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417.01 –, S. 17 d.E.A.; Urteile vom 3. Dezember 2003 – 2 A 733.03 -, a.a.O.; zur Beitragserhebungspflicht vgl. auch Schmidt-Wottrich, LKV 2008 S. 355, 356). Maßgeblich ist allein, dass auch den altangeschlossenen bzw. -anschließbaren Grundstücken durch die Abwasserentsorgungseinrichtung des Beklagten ein die Erhebung eines Herstellungsbeitrages rechtfertigender und darüber hinaus sogar gebietender Dauervorteil vermittelt wird.
Ins Leere geht auch der Einwand der Kläger, insbesondere bei Grundstücken, die erst nach dem 3. Oktober 1990 die Anschlussmöglichkeit erhalten hätten, würden in unzulässiger Weise nicht nur die „Kosten zum Zeitpunkt der Anschlussmöglichkeit“ herangezogen, sondern auch die „Kosten der Rekonstruktionen und Erweiterungen der Anlage danach“. Dies trifft nicht zu, da die Kläger insoweit – wie bereits oben ausgeführt – von einem unzutreffenden Herstellungszeitpunkt der öffentlichen Einrichtung ausgehen.
Soweit die Kläger rügen, die Einrichtung weise Überkapazitäten auf, gebotene Ausschreibungen seien unterblieben, in Anlage 4 zur Beitragssatzkalkulation sei lediglich eine Zusammenfassung des Anlagenbestandes enthalten, ohne dass Art, Umfang und Notwendigkeit der Maßnahmen rechnerisch nachprüfbar seien und zudem geltend machen, der für die Ermittlung des Anlagevermögens gewählte Stichtag per 31. Dezember 2007 sei willkürlich gewählt worden, ist der diesbezügliche Einwand in Bezug auf den genannten Stichtag mit Blick auf die Erstellung der Kalkulation im Juni 2008 und den Inkrafttretenszeitpunkt der Satzung am 1. Januar 2009 bereits im Ansatz nicht nachvollziehbar und beruht hinsichtlich der Behauptung von Überkapazitäten bereits weitgehend auf dem – nach obigen Ausführungen – unzutreffenden Ausgangsverständnis, die öffentliche Einrichtung sei spätestens am 3. Oktober 1990 hergestellt gewesen. Im Übrigen und ungeachtet dessen ist er unsubstantiiert, so dass die Kammer ihm nicht näher nachgehen musste. Zwar sind die Verwaltungsgerichte in der Regel verpflichtet, jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts bis an die Grenze des Zumutbaren zu versuchen, sofern die Aufklärung nach ihrer Meinung für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Der Grundsatz der Amtsermittlung des § 86 Abs. 1 VwGO findet jedoch in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten seine Grenze. Diese besteht nicht nur darin, das Gericht bei der Erforschung des Sachverhalts zu unterstützen, sondern auch und gerade darin, dass ein Kläger die zur Begründung seines Rechtsbehelfs und seiner Einwendungen dienenden Tatsachen und Beweismittel nach § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO angeben soll. Solange er dieser Pflicht nicht nachkommt, überprüfbare Tatsachen vorzutragen, braucht das Gericht der bloßen Möglichkeit fehlerhafter Satzungsbestimmungen nicht nachzugehen. Insoweit ist insbesondere bei der Überprüfung von Kalkulationen aufgrund der Bindung der öffentlichen Verwaltung an Recht und Gesetz gemäß Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) davon auszugehen, dass Aufklärungsmaßnahmen nur insoweit angezeigt sind, als sich dem Gericht im Sinne einer Plausibilitätskontrolle nach den beigezogenen Unterlagen oder Sachvortrag der klagenden Partei Fehler und/oder Widersprüche aufdrängen. Lässt es die klagende Partei insoweit an substantiiertem Sachvortrag fehlen, begnügt sie sich vielmehr mit schlichtem Bestreiten der jeweiligen Kostenansätze oder Spekulationen oder rügt sie pauschal die mangelnde Nachvollziehbarkeit des Aufwandes und ergibt sich auch aus den Unterlagen im Sinne einer Plausibilitätskontrolle kein konkreter Anhaltspunkt für einen fehlerhaften Kostenansatz, hat es hiermit mit Blick auf die oben dargelegten rechtlichen Bindungen des Einrichtungsträgers sein Bewenden. Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 12. Februar 2009 – 6 K 333/08 -, veröff. in juris), so dass die Kammer auch den – zuletzt den schriftlich im Termin zur mündlichen Verhandlung am 3. November 2011 - unterbreiteten Beweisermittlungs- bzw- -ausforschungsanträgen bzw. „Beweisangeboten“ zur Feststellung von offensichtlich ins Blaue hinein behaupteten Ausschreibungsmängeln und Überdimensionierungen nicht weiter nachgehen musste. Es ist entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht Sache des Beklagten, hinsichtlich des in die Kalkulation eingestellten Aufwandes bloße Vermutungen und Spekulationen des Abgabenpflichtigen hin darzulegen, dass „die eingestellten Kosten nicht wirtschaftlich überzogen bzw. die einzelnen Maßnahmen technisch und wirtschaftlich notwendig gewesen seien“ bzw. „etwaige Ausschreibungen erfolgt seien“. Es ist vielmehr Aufgabe des Abgabenpflichtigen zumindest darzulegen, warum dies nicht der Fall sein dürfte bzw. könnte. Dem sind die Kläger nicht nachgekommen, wozu sie etwa hinsichtlich der von ihnen als angeblich unterblieben gerügten Ausschreibungen umso mehr Veranlassung gehabt hätten, als der Beklagte im vorliegenden und im Verfahren 6 K 1033/09 erklärt hat, dass Ausschreibungen – soweit geboten – erfolgt seien. Die Kammer sah insoweit keine Veranlassung, ins Blaue hinein sich entsprechende Unterlagen zur Ausschreibung vom Beklagten vorlegen zu lassen.
Aus den genannten Gründen brauchte auch dem pauschalen Vortrag der Kläger u.a. im Schriftsatz vom 4. Oktober 2011, in die Kalkulation des Anschlussbeitrages seien zu Unrecht Kosten der über Straßenbau- bzw. Erschließungsbeiträge abzugeltenden Straßenentwässerung eingestellt worden, nicht weiter nachgegangen werden, zumal diesem Vortrag allenfalls mit hinreichender Substantiierung zu entnehmen sein könnte, dass in die Kalkulation der Straßen(aus)baubeiträge Aufwand eingestellt worden sein könnte, der die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung betrifft. Die Kläger beschränken sich auch hier auf vage Vermutungen und Unterstellungen. Davon dass dem Beklagte hiernach bei der Ermittlung des Aufwandes für die zentrale Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung Fehler unterlaufen sein könnten (vgl. hierzu Dietzel in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 593 ff.; Birk in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 655; Friedl in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 738; Lohmann in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 846; Klausing, a.a.O., § 8 Rn. 1033 ff.), ist unter Zugrundelegung des überzeugenden Vortrags des Beklagten, auf den Bezug genommen wird, nichts ersichtlich.
Wenn die Kläger ausführen, in die Kalkulation des Herstellungsbeitrages sei zu Unrecht der Aufwand für die Sanierung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagenteilen eingeflossen und es hätten allenfalls gemäß § 18 KAG die übernommenen Verbindlichkeiten in die Kalkulation eingestellt weren dürfen, beruht dies – wie oben ausgeführt – auf der unzutreffenden Annahme, die öffentliche Einrichtung sei spätestens am 3. Oktober 1990 hergestellt gewesen.
Auch gegen die Einbeziehung der Verbindlichkeiten anlässlich der Übernahme von Anlageteilen bestehen keine Bedenken.
Der Beklagte hat nicht – wie die Kläger meinen – in unzulässiger Weise den Herstellungsaufwand (auch) auf der Grundlage von Altanlagen i. S. des § 18 Satz 1 KAG und Kostenschätzungen bezüglich der übernommenen Anlagenteile berechnet. Letzteres hätte allerdings dem im Rahmen einer Globalkalkulation nach § 8 Abs. 4 Satz 2 1. Alternative KAG verbindlich festgelegten Begriff der „tatsächlichen Aufwendungen“ widersprochen. Nur soweit die Abgaben erhebende Körperschaft tatsächlich Aufwendungen (nach dem Nominalwertprinzip) hat, können diese in eine Beitragskalkulation eingesetzt werden. Bei den auf Kosten eines anderen erstellten und ohne Entgelt übernommenen Anlagenteilen handelt es sich folglich nicht um beitragsfähigen Investitionsaufwand für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Einrichtung, weil der Einrichtungsträger hierfür tatsächlich aus seinem Vermögen keinen Aufwand erbracht hat. Insofern ist die Vorschrift des § 8 Abs. 4 Satz 1 KAG, wonach der Aufwand auch den Wert umfasst, den die bereitgestellten eigenen Grundstücke der Abgaben erhebenden Körperschaft bei Beginn der Maßnahme haben, eine Ausnahme von diesem Grundsatz. Dem trägt die Regelung des § 18 KAG Rechnung. Das Einstellen des Wertes einer Altanlage ist hiernach nur dann zulässig, wenn diesbezüglich Verbindlichkeiten übernommen worden sind. Ist die Altanlage für Null Euro bzw. DM übernommen worden, ist es rechtlich nicht zulässig, für die Altanlage einen Wiederbeschaffungszeitwert in die Kalkulation einzustellen. Bei dem Wert der Anlage handelt es sich nämlich nicht um Kosten, die der Abgabengläubigerin für die Herstellung tatsächlich entstanden sind. Der Beitragsfähigkeit der übernommenen Altschulden steht demgegenüber nicht entgegen, dass es sich bei dem Aufwand für Entwässerungsanlagen, die vor Inkrafttreten der Kommunalverfassung der DDR vom 17.05.1990 in staatlicher Regie und somit vor der Übertragung der Aufgabe der Wasserversorgung sowie der Abwasserableitung und -behandlung auf kommunale Träger (vgl. § 2 Abs. 2 KV-DDR) errichtet wurden, nicht um erforderlichen Aufwand gehandelt hätte. Zwar sollte nach § 1 des Kommunalvermögensgesetzes (KVG) der DDR vom 06.07.1990 (GBl. I S. 300) volkseigenes Vermögen, das kommunalen Aufgaben diente, den Gemeinden und Städten kostenlos übertragen werden. Dies schließt aber nicht aus, dass ein kommunaler Einrichtungsträger bei der Übertragung des der Aufgabe der Abwasserbeseitigung dienenden Vermögens von der Nachfolgegesellschaft eines VEB WAB (hier: der C.WAG) Verbindlichkeiten für bestehende Altschuldenkredite übernehmen musste. Übernommene Altverbindlichkeiten können als Investitionsaufwand beitragsfähig sein, wenn sie sich der konkreten beitragsfähigen Maßnahme, hier der Herstellung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung zuordnen lassen (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 24. Februar 2011, a.a.O.; ferner auch zum dortigen Landesrecht: Bayerischer VGH, Urteil vom 31. März 1992 – 23 B 89.2906 -, zit. nach juris; OVG Thüringen, Urteil vom 21. Juni 2006, a.a.O.; OVG Mecklenburg- Vorpommern, Urteil vom 13. November 2001 - 4 K 16/00 -, KStZ 2002, S. 132, 134; Urteil vom 15. November 2000 - 4 K 8/99 -, zit. nach juris). Der Beklagte hat in der Kalkulation die diesbezüglichen Vorgaben regelgerecht umgesetzt und bezüglich Herstellungskosten der Altanlagen aus DDR-Zeiten gemäß § 18 Satz 2 KAG nur auf die übernommenen Verbindlichkeiten in Höhe von 1.424,456 Euro abgestellt, die zu hinterfragen für die Kammer keine Veranlassung besteht. Die Kammer hat insbesondere keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass in der - in die Kalkulation in Form von Anschaffungskosten eingestellten - Höhe Verbindlichkeiten übernommen worden sind und sich diese der öffentlichen Einrichtung zuordnen lassen. Die Kläger haben dies auch nicht substantiiert in Frage gestellt, sondern lediglich pauschal bestritten, was die Kammer nicht veranlasst hat, dem näher nachzugehen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass das Einzugsgebiet der von der C.WAG betriebenen Einrichtung möglicherweise – was keiner weiteren Aufklärung bedurfte - über jenes der hier in Rede stehenden öffentlichen Einrichtung hinausging. Die Kammer hat keinen Grund zur Annahme, dass auch nicht die öffentliche Abwasserentsorgungseinrichtung des Beklagten betreffende Verbindlichkeiten in die Kalkulation eingestellt wurden.
Fehler der Globalkalkulation können auch nicht damit begründet werden, dass sich aus dem Abwasserbeseitigungskonzept des Beklagten, wie die Kläger meinen, möglicherweise andere Zahlen zu den Investitionen ergeben. Wie bereits oben ausgeführt, ist nicht erforderlich, dass sich jede einzelne Herstellungsmaßnahme im Abwasserbeseitigungskonzept wiederfindet. Zudem umfasst das vom Beklagten erstellte Abwasserbeseitigungskonzept wie auch die Kalkulation einen Planungszeitraum bis 2016. Bereits aufgrund dieses Planungszeitraums können sich unterschiedliche Zahlen ergeben, denn was etwa im Jahre 2006 noch geplant war, war im Jahre 2010 möglicherweise bereits realisiert oder auch endgültig als Planung aufgegeben. Es ist lebensfremd anzunehmen, dass die Gesamtplanung aus dem Jahr 2006, die Planungen bis zum Jahr 2016 umfasst, ohne Einschränkungen und Änderungen in den nächsten Jahren umgesetzt werden kann und muss. Eine solche Verbindlichkeit kommt dem Bauprogramm bzw. dem Abwasserbeseitigungskonzept nicht zu. Schon aus tatsächlichen Gründen sind Änderungen unabdingbar, sei es durch eine geänderte Fördermittelvergabe, durch geänderte Prioritäten bei Investitionen, durch eine sich ändernde Haushaltslage der Stadt oder auch durch die allgemeine Wirtschaftslage, die zu teureren Krediten führen kann. Solche Änderungen kann und muss der Beklagte im Blick haben. Deshalb kommt es nur darauf an, ob die Prognoseentscheidung im Zeitpunkt der Erstellung der Globalkalkulation bzw. des Inkrafttretens der Satzung sachgerecht und vertretbar war. Das ist vorliegend der Fall und wird von den Klägern auch nicht substantiiert bestritten, sondern lediglich ins Blaue hinein behauptet. Dass nach dem Abwasserbeseitigungskonzept nicht dem öffentlichen Entsorgungsgebiet zugehörige Flächen in die Kalkulation aufgenommen worden wären – oder umgekehrt (vgl. hierzu OVG Sachsen, Urteil vom 12. Juli 2007 – 5 B 576/05 -, zit. nach juris), tragen die Kläger nicht (substantiiert) vor und ist auch sonst nicht ersichtlich (vgl. zu den mit „0 m²“ eingestellten Flächen noch unten).
Ohne Erfolg bleiben auch die Rüge der Kläger, in der Kalkulation des Beitragssatzes sei der Anteil der (Invesititions-)Kosten, der über Benutzungsgebühren bzw. privaten Entgelte – vor allem über Abschreibungen - abgegolten worden sei, völlig unberücksichtigt geblieben, so dass der umlagefähige Aufwand auf einen deutlich geringeren Betrag sinke und es zu einer unzulässigen Doppelerhebung komme, und der hieran anknüpfende Vortrag, insbesondere die Eigentümer der vor dem 3. Oktober 1990 angeschlossenen bzw. anschließbaren Grundstücke hätten über die Benutzungsgebühren bzw. private Entgelte in der Vergangenheit bereits einen längeren Zeitraum einen Teil der Kosten der Abwasserbeseitigung getragen und würden nun, da von ihnen keine geringeren Beiträge erhoben würden, doppelt belastet.
Das sogenannte Verbot der Doppelbelastung untersagt es, über Beiträge Aufwendungen zu finanzieren, die bereits über erhobene Gebühren (für zivilrechtliche Entgelte gilt nichts anderes) finanziert worden sind und umgekehrt. In Bezug auf Letzteres hat das Verbot der Doppelbelastung seinen gesetzlichen Ausdruck darin gefunden, dass bei der Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen, die im Rahmen der Gebührenkalkulation stattfindet, der aus Beiträgen aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht bleibt (§ 6 Abs. 2 Satz 5 KAG). Der Sinn des Verbotes der Doppelbelastung besteht in erster Linie darin sicher zu stellen, dass die Abgabenpflichtigen in ihrer Gesamtheit auch bei einer Zusammenschau von Beitrags- und Gebührenerhebung finanziell nicht mehr zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten beitragen als überhaupt angefallen sind; insoweit verwirklicht das Verbot der Doppelbelastung das Aufwandsüberschreitungsverbot gleichsam "abgabenübergreifend". Der "gebührenrechtliche Pfeiler" des Verbotes der Doppelbelastung stellt dabei - im Zusammenwirken mit dem Prinzip der Abgabengerechtigkeit - sicher, dass eine gewisse Binnengerechtigkeit innerhalb des Kreises der Gebührenpflichtigen geschaffen wird. Bestehen zwischen einzelnen Gruppen von Gebührenpflichtigen erhebliche Unterschiede, was die Belastung mit Anschlussbeiträgen angeht, so etwa dahin, dass bestimmte Gebührenzahler auch Beitragszahler sind, andere Gebührenzahler indessen nicht, weil die Beitragserhebung im Laufe der Zeit aufgegeben worden ist, so muss dem (wenn nicht die bereits erhobenen Beiträge zurückgezahlt werden), auf der Gebührenseite dadurch Rechnung getragen werden, dass entweder gespaltene Gebührensätze für Beitragszahler und Nichtbeitragszahler vorgesehen werden oder dass die Beitragszahler auf der Gebührenseite anderweitig, nämlich spätestens in Form von Billigkeitsmaßnahmen entlastet werden (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, zit. nach Juris; OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, zit. nach Juris). Auf diese Weise wird auf der Gebührenseite wenigstens eine gewisse "Gruppengerechtigkeit" geschaffen, und zwar dahin, dass das nur von einigen aufgebrachte Beitragsvolumen nicht allen Gebührenzahlern, sondern nur der Gruppe von Gebührenzahlern zu Gute kommt, die auch Beiträge gezahlt hat. Damit wird vermieden, dass diese Gruppe zu einem Teil der Anschaffungs- und Herstellungskosten doppelt beiträgt, während die andere Gruppe (nämlich die Nichtbeitragszahler) sich an diesem Kostenteil überhaupt nicht beteiligt. Diese Überlegungen greifen aber im Fall derjenigen Grundstückseigentümer, die bereits über einen längeren Zeitraum Benutzungsgebühren gezahlt und damit ggf. zu einer höheren Deckung des Investitionsaufwandes der öffentlichen Einrichtung beigetragen haben als andere Grundstückseigentümer, von vornherein nicht Platz. § 6 Abs. 2 KAG und höherrangigem Recht, insbesondere Art. 3 Abs. 1 GG lassen sich keinerlei Vorgaben dahin gehend entnehmen, bei der Festlegung der Gebührensätze danach zu differenzieren, seit wann die Leistungen der öffentlichen Einrichtung in Anspruch genommen werden. Auf der Beitragsseite gibt es insoweit ohnehin keine Entsprechung: Während vereinnahmte Beiträge bei der Gebührenerhebung nicht nur überhaupt, sondern im Grundsatz auch wenigstens "gruppengerecht" in Ansatz gebracht werden müssen, sind gezahlte Gebühren/Entgelte oder über die Gebühren-/Entgelterhebung angesetzte Abschreibungen bei der Beitragserhebung in Ermangelung einer dem § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG entsprechenden Vorschrift im Rahmen des § 8 KAG grundsätzlich überhaupt nicht zu berücksichtigen. Aus dem Wesen des Beitrags als einmaliges Entgelt für die bloße Inanspruchnahmemöglichkeit der Anlage folgt ohne weiteres, dass bei der Beitragserhebung nicht danach unterschieden werden muss, ob einzelne Beitragszahler oder bestimmte Gruppen von Beitragszahlern bereits über Gebühren mehr zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten beigetragen haben als andere; derartige Unterschiede sind beitragsrechtlich unerheblich. Auch wird eine Beitragserhebung als solche nicht dadurch rechtswidrig, dass Unterschieden auf der Beitragsebene, die nach dem Zuvorgesagten auf der Gebührenebene wenigstens einen gruppengerechten Ausgleich erfahren müssen, auf der Gebührenebene tatsächlich nicht ausgeglichen werden; dieser Fehler ist ein Fehler der Gebühr und infiziert nicht den Beitrag (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 28. Juli 2011 – 9 S 24.11 -, S. 6 ff. des E.A.; Urteil vom 26. Januar 2011 - 9 B 14.09 -, zit. nach juris; in diesem Sinn bereits: Beschluss vom 20. März 2006 - 9 S 82.05 -, S. 5 f. des EA). Ebenso wenig ist es – wie die Kläger meinen - geboten, im Rahmen der Beitragserhebung die bei der Gebühren-/Entgelterhebung eingestellten Abschreibungen bzw. die über diese erzielten Erlöse zu berücksichtigen, was sich im Umkehrschluss aus § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG und daraus ergibt, dass - anders als nach der Rechtslage in anderen Bundesländern – eine dies vorschreibende Regelung nicht existiert. Grundsätzlich ist der bei der Beitragserhebung zu Grunde zu legende Investitionsaufwand mit den vollen Anschaffungswerten, nicht mit dem um (fiktive) Abschreibungen verminderten Restbuchwert des Anlagevermögens anzusetzen(vgl. bereits Urteil der Kammer vom 27. Oktober 2011 – 6 K 952/10 -, S. 25 f. des E.A.; Hessischer VGH, Urteil vom 27. Juni 1984 – V OE 56/82 -, HGZ 1985, 37; OVG Sachsen- Anhalt, Beschl. vom 1. Juli 2003 – 1 M 492/02 -, LKV 2003, 566; Bayerischer VGH, Urteil vom 18. September 1987 – 23 N 85 A.2475 -, S. 5 ff. des E.A.; VG Regensburg, Urt. vom 5. 12. 2001 – 3 K 00.00969 -, zit. nach juris; Urteil vom 5. Dezember 2001 – 3 K 00.1446 -, S. 13 f. des E.A.). Dass (fiktive) Abschreibungen bzw. durch Abschreibungen erzielte Erlöse im Regelfall nicht aufwandsmindernd wirken können, folgt - neben den dargelegten Gründen - auch aus den Grundsätzen, die zur anderweitigen Deckung des Investitionsaufwands entwickelt wurden. Danach können weder Kredite noch Eigenmittel der Gemeinde als anderweitige Deckung des Investitionsaufwands angesehen werden. Sie sind zwar Einnahmen des Vermögenshaushalts und dienen dort zur Finanzierung von Investitionen; sie sind aber keine – die Beitragserhebung ausschließende – anderweitige Deckung des Investitionsaufwands, sondern begründen ihn erst. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sogar die auf die Bauzeit treffenden Fremdkapitalzinsen zum beitragsfähigen Aufwand gehören. Auch in der Vergangenheit erhobene Beiträge und Benutzungsgebühren haben hiernach keine Auswirkungen auf die Höhe des Investitionsaufwandes. In der Globalberechnung wird der Investitionsaufwand auf alle erschlossenen und noch zu erschließenden Grundstücke verteilt; die Kalkulation dient der Ermittlung der Beitragssätze für künftige Veranlagungsfälle. In der Vergangenheit erhobene Beiträge können deshalb nicht als anderweitige Deckung vom Investitionsaufwand abgesetzt werden. Für die Benutzungsgebühren gilt nichts anderes. Die in der Vergangenheit über Benutzungsgebühren erwirtschafteten Abschreibungserlöse sind daher bei der Beitragskalkulation nicht als anderweitige Deckung des Investitionsaufwands zu berücksichtigen (vgl. Hessischer VGH, a.a.O., OVG Sachsen- Anhalt, a.a.O.; VG Regensburg, a.a.O.; vgl. auch Lohmann in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 848 und Klausing, a.a.O., § 8 Rn. 990, wonach Abschreibungen nur für Erneuerungsbeiträge zu berücksichtigen seien). Eine Kürzung des Investitionsaufwands um fiktive Abschreibungen bzw. durch Abschreibungen erzielte Erlöse mag – was keiner abschließenden Entscheidung bedarf - allenfalls dann erforderlich sein, wenn Herstellungsbeiträge erstmals neu eingeführt werden und in die Beitragskalkulation der Investitionsaufwand auch für solche Anlagenteile einbezogen wird, die schon vor längerer Zeit hergestellt worden sind. Dies ist hier nicht der Fall. Auch wenn – wie hier - die frühere(n) Satzung(en) nichtig war(en) und nach Erlass einer neuen (gültigen) Satzung alle bisher erschlossenen und noch nicht veranlagten Grundstücke – vorliegend die Altanschließer - veranlagt werden, ist eine Kürzung des Investitionsaufwands im beschriebenen Sinne danach nicht erforderlich. Soweit eine Ausnahme von den geschilderten Grundsätzen teilweise (auch) in dem Fall zugelassen wird, dass die frühere(n) Beitragssatzung(en) nichtig waren und in der neuen (jetzt erstmals gültigen) Satzung ein höherer Anteil der Investitionskosten über Beiträge finanziert werden soll als in der/den (nichtigen) früheren Satzung(en) und hier angenommen wird, ein Teil der Investitionskosten, der jetzt durch Beiträge finanziert werden solle, könne ggf. schon durch Abschreibungen gedeckt sein, so dass beitragsfähig in einem solchen Fall nur der um die (fiktive) Abschreibung verminderte Investitionsaufwand sein könne (vgl. hierzu Nitsche, Satzungen zur Wasserversorgung, 20.01, Nr. 14), ist ein solcher Fall hier (ebenfalls) nicht gegeben. Zwar zeichnet sich die Situation im Bereich der Beklagten dadurch aus, dass bis zum Erlass der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 keine wirksame Grundlage für die Erhebung von Beiträgen bestanden hat, gleichwohl aber zwischen den Jahren 1994 und 2011 Beiträge von den Bürgern erhoben wurden. Angesichts dessen kann aber keine Rede davon sein, dass der Beklagte zu irgendeinem Zeitpunkt beabsichtigt hat, die öffentliche Einrichtung ausschließlich über Gebühren zu finanzieren oder aber im Vergleich zu früher höhere Beiträge erhebt; der Beitragssatz ist vielmehr gegenüber dem früheren Satzungsrecht gerade nicht erhöht worden.
Die von den Klägern gerügte „Doppelerhebung“ kann sich mithin auf der vorliegend allein in den Blick zu nehmenden Ebene der Beitragserhebung nicht auswirken. Aus diesem Grund liegt in der Beitragserhebung auch keine – wie die Kläger meinen – „unzulässige Rechtsausübung“. Soweit die Kläger mit etwaigen Rückerstattungsansprüchen aus der Gebühren- bzw. Entgelterhebung aufrechnen wollen, steht dem bereits § 226 Abs. 3 (Abgabenordnung) AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a) KAG entgegen. Weder sind diesbezügliche Forderungen unbestritten noch rechtskräftig festgestellt.
Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass für den maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 zum 1. Januar 2009 (oder für einen Zeitpunkt seither) davon ausgegangen werden müsste, eine Aufwands(über)deckung sei bereits eingetreten. Es bestehen unter Zugrundelegung des Vortrags der Kläger – auch angesichts des aus der Kalkulation des Beitragssatzes ersichtlichen „Puffers“ für den maximal zulässigen Beitragssatz – keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Anschaffungs- und Herstellungskosten durch die bereits erhobenen Beiträge oder durch die bereits erhobenen Beiträge zuzüglich der bereits erhobenen Gebühren bzw. privaten Entgelte, soweit diese der Deckung des Investitionsaufwandes dien(t)en, gedeckt, geschweige denn überdeckt würden, wobei für den Fall, dass man eine Berücksichtigung der gezahlten Beiträge auf der Aufwandsebene für die Beurteilung des Vorliegens einer Aufwandsüberschreitung für nötig erachtete, zwingend auch eine flächenseitige Berücksichtigung der veranlagten Flächen erfolgen müsste. Wie ausgeführt, haben in der Vergangenheit erhobene Benutzungsgebühren und Beiträge aber keine Auswirkungen auf die Höhe des Investitionsaufwandes. In der Globalberechnung wird der Investitionsaufwand auf alle erschlossenen und noch zu erschließenden Grundstücke verteilt; die Kalkulation dient der Ermittlung der Beitragssätze für künftige Veranlagungsfälle. In der Vergangenheit erhobene Anschlussgebühren oder Beiträge können deshalb nicht als anderweitige Deckung vom Investitionsaufwand abgesetzt werden. Im Übrigen ist nach dem oben Ausgeführten davon auszugehen, dass für den Fall, dass es bei bzw. infolge der Gebühren- bzw. Entgelterhebung zu Überdeckungen des Investitionsaufwandes kommt, diese nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG auszugleichen sind. Dies gilt auch dann, wenn bereits erhobene Gebühren/Entgelte wegen der einige Jahre später erhobenen Beiträge zu einer Überdeckung führen, wie das hier die Kläger behaupten. Die gebühren-/entgeltrechtliche Überdeckung wäre dann im Rahmen der Gebühren-/Entgelterhebung auszugleichen, würde aber nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Beitragsbemessung und -erhebung führen (wie hier OVG Sachsen, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 5 D 5/06 -, zit. nach juris).
Entgegen der Auffassung der Kläger kann schließlich nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beklagten überhaupt kein Aufwand im Sinne des § 8 Abs. 4 KAG entstanden wäre oder aber zumindest nicht in der angesetzten Höhe.
Dies gilt zunächst hinsichtlich der von der L. getätigten Investitionen. Zwar steht nach den Ausführungen des Beklagten zur Überzeugung der Kammer fest, dass die L. – jedenfalls nunmehr - nicht nur – wie bereits oben ausgeführt – zivilrechtlicher Eigentümer der Anlagenteile ist, sondern diese auch bei wirtschaftlicher Betrachtung die Abwasseranlagen - zumindest weitgehend - auf eigene Rechnung angeschafft bzw. hergestellt hat, ohne diese in das Vermögen des Beklagten einzugliedern (vgl. hierzu auch VG Leipzig, Urteil vom 23. März 2010 – 6 K 1307/07 -, SächsVBl. 2010, 222). Auch trifft es im rechtlichen Ausgangspunkt zu, dass eine Beitragserhebung ausscheidet, wenn der Einrichtungsträger keinen Herstellungsaufwand hat, sondern dieser ausschließlich bei einem Dritten angefallen ist. Insbesondere dann, wenn der Herstellungsaufwand nur noch ein Rechnungsposten des an den Dritten zu zahlenden Gesamtentgelts für eine dienst- oder werkvertragsähnliche Leistung in Form der Wertminderung betriebsnotwendiger Anlagegüter und der Verzinsung betriebsnotwendigen Kapitals in der Rechnungsperiode ist, liegt kein Aufwand für die Herstellung der Anlage vor,sondern sind diese Aufwendungen typischer Bestandteil der über Benutzungsgebühren abzudeckenden Kosten (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 ff. KAG; wie hier OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 2008 – 15 A 699/06 -, zit. nach juris).
Im vorliegenden Fall ist indes der Herstellungsaufwand nicht nur ein Rechnungsposten des an den Dritten zu zahlenden Gesamtentgelts für eine dienst- oder werkvertragsähnliche Leistung in Form der Wertminderung betriebsnotwendiger Anlagegüter und der Verzinsung betriebsnotwendigen Kapitals in der Rechnungsperiode. Vielmehr handelt es sich um Fremdfinanzierungskosten, die nach § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG als beitragsfähiger Aufwand in die Beitragskalkulation aufgenommen werden können. § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG lässt insoweit explizit die Möglichkeit zu, auch solche Anschaffungs- und Herstellungskosten in den umlagefähigen Aufwand einzubeziehen, die einem Dritten, dessen sich die Gemeinde oder der Gemeindeverband bedient hat, entstanden sind, wenn und soweit sie dem Dritten von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband geschuldet werden. Dies spricht grundsätzlich für die Zurechenbarkeit der Aufwendungen Dritter zu dem beitragsfähigen Aufwand, sofern sich der Aufwand Dritter unzweifelhaft den Anschaffungs- und Herstellungskosten der öffentlichen Einrichtung zurechnen lässt und eine zwingende schuldrechtliche oder sonstige Verpflichtung der Aufwandsübernahme zwischen Einrichtungsträger und Drittem besteht (wie hier VG Potsdam, Urteil vom 22. Dezember 2010 – 8 K 140/09 -, zit. nach juris).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. So lässt sich der in der Kalkulation zugrunde gelegte Aufwand ohne weiteres den Anschaffungs- und Herstellungskosten der öffentlichen Einrichtung zurechnen. Soweit die Kläger dies damit in Frage zu stellen versuchen, dass sie von der Herstellung der öffentlichen Einrichtung bereits am 3. Oktober 1990 ausgehen und damit den getätigten Aufwand der Sanierung bzw. Verbesserung der öffentlichen Einrichtung zuordnen, geht dies – wie oben ausgeführt – fehl. Es besteht auch eine zwingende Verpflichtung der Kostenübernahme zwischen dem Beklagten und der L. als Drittem. Diese ergibt sich aus dem bereits mehrfach erwähnten Abwasserbeseitigungsvertrag (AwBV) vom 15. Januar 2004i.d.F. des Anpassungsverlangens vom 22. August 2007/10. September 2007. Entgegen der Auffassung der Kläger lässt eine Gesamtschau der in diesem Vertrag getroffenen Regelungen ohne weiteres den Schluss zu, dass die L. den Herstellungsaufwand vollständig an den Beklagten weiterreicht. So ist in § 7 Nr. 1 AwBV bestimmt, dass die Stadt zweckgebundene Fördermittel an die L. für deren Investitionen in dem erhaltenen Umfang weiterleitet, wobei gemäß § 7 Nr. 2 AwBV die LWG einen Mittelverwendungsnachweis zu führen hat. Ferner sind gemäß § 10 AwBV laufende „Entgelte“ zu zahlen, die sich (zumindest auch) nach den Investitionskosten für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung bemessen. So ist zunächst in § 10 Nr. 2 AwBV eine „Entgeltregelung“ für Investitionen in die Abwasseranlagen getroffen, nach der die Stadt C. an die L. als „Entgelt“ einschließlich des allgemeinen Unternehmerwagnisses in Höhe von 5 % auf die vorkalkulatorisch ermittelten Nettoselbstkosten einen vorkalkulatorisch ermittelten Selbstkostenfestpreis „Neuinvestitionen“ für Maßnahmen ab dem Jahre 2004 zu zahlen hat. Dass in diesem Zusammenhang von „Erneuerung“, „Erweiterung“ und „Sanierung“ von Abwasseranlagen die Rede ist, ist offensichtlich ein redaktionelles Versehen und daher unschädlich. Denn durch die Bezugnahme auf das (fortgeschriebene) Abwasserbeseitigungskonzept der Stadt wird deutlich, dass die dort angesprochenen Maßnahmen zur Herstellung der öffentlichen Einrichtung abgegolten werden sollen. Verbesserungs-, Erweiterungs- bzw. Sanierungsmaßnahmen im Rechtssinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG sind im (fortgeschriebenen) Abwasserbeseitigungskonzept gerade nicht angesprochen, da dort davon ausgegangen wird, dass die Einrichtung nicht vor 2016 hergestellt sein wird. Soweit Sanierungsarbeiten an Anlagenteilen aus DDR- Zeiten erfolgen, sind diese – wie oben ausgeführt – als Herstellungsmaßnahmen zu werten. In § 10 Nr. 3 AwBV ist schließlich eine „Entgeltregelung“ für die Refinanzierung der „bestehenden“, d.h. bis 31. Dezember 2003 errichteten Anlagen getroffen worden, also derjenigen Anlagenteile, die bis zu diesem Zeitpunkt hergestellt wurden. Dies dient offensichtlich der Abgeltung der bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten Herstellungsmaßnahmen i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. KAG, da unter Zugrundelegung des (fortgeschriebenen) Abwasserbeseitigungskonzepts der Stadt sonstige in § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG angesprochene Maßnahmen gerade nicht erfolgt sind. Unerheblich ist, dass sich der Beklagte und die L. in dem Abwasserbeseitigungsvertrag dafür entschieden haben, ein pauschales „Entgelt“ zu vereinbaren, das sowohl der Deckung der Investitions- als auch der Betriebskosten der L. dient und in das auch – wie die Kläger zu Recht ausführen - nicht ansatzfähige – in der Kalkulation allerdings auch nicht angesetzte - Kosten der Straßenentwässerung und für sonstige Leistungen der L. eingeflossen sind. Denn jedenfalls wird in der Vereinbarung das System der Refinanzierung der Investitionen, zum einen bis zum 31. Dezember 2003, zum anderen nach diesem Zeitpunkt deutlich. Dem festgesetzten Beitragssatz liegt dabei die oben genannte Kalkulation der Investitionskosten zugrunde, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Stadt C. letztlich – wie die Kläger ausführen – an die L. möglicherweise mehr an Investitionskosten entrichten muss, als sie sich aus der Kalkulation ergeben, weil die Zahlungen an die L. zeitlich nicht begrenzt sind. Maßgeblich ist in beitragsrechtlicher Hinsicht allein, dass der Beklagte keinen geringeren Aufwand als den kalkulierten, zur Grundlage des Beitragssatzes gemachten, schuldet. Hierfür ist nichts ersichtlich. Aus diesem Grund kommt es – anders als die Kläger meinen - auch nicht darauf an, dass im Zeitpunkt der „Entgeltvereinbarung“ die Kalkulation noch unbekannt war. Die vorliegende Vertragsgestaltung unterscheidet sich insoweit – was die Kläger verkennen – maßgeblich von jener, die dem von ihnen in Bezug genommenen Beschluss des OVG Nordrhein- Westfalen vom 30. Juni 2008 (a.a.O.) zugrunde lag. Denn das nach der dort maßgeblichen vertraglichen Vereinbarung zu zahlende Entgelt war nach seiner Ausgestaltung die periodische Gegenleistung für die Gesamtheit der Erbringung der Vertragsleistungen, nämlich die Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht, während ein solcher lediglich periodischer Bezug im vorliegenden Fall gerade nicht gegeben ist. So wurde denn auch – anders als in dem von OVG Nordrhein- Westfalen (a.a.O.) entschiedenen Fall - nicht der heute von der L. zu tragende Aufwand für die Herstellung bestimmter Kanalbauprojekte in die Kalkulation eingestellt, sondern – wie oben ausgeführt – der bisherige und zukünftige Investitionsaufwand für die erstmalige Herstellung der Entwässerungseinrichtung bis zur Realisierung des nach der Planungskonzeption vorgesehenen Ausbauzustandes. Bestätigt wird die hier vertretene Auslegung schließlich durch eine Gegenüberstellung der genannten Entgeltvereinbarung und der in § 12 des Betreibervertrages getroffenen. So enthält nach § 12 Nr. 1 des Betreibervertrages die L. für die Leistungen der Abwasserbeseitigung im Entsorgungsgebiet sowie sonstige damit im Zusammenhang stehende Maßnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen von der Stadt ein Entgelt in Form eines leistungsbezogenen Festpreises (Nr. 2). Mit diesem werden u.a. die Ableitung und Behandlung von Schmutzwasser, Niederschlagswasser und Fäkalien aus Grundstückskläreinrichtungen sowie die Pflege, Wartung und Instandsetzung der öffentlichen Anlagen abgegolten. § 12 Nr. 5 des Betreibervertrages bestimmt, dass sich die Regelung für das (Betreiber-)Entgelt ausschließlich auf die Gebührenberechnung bezieht, während daneben zwischen den Parteien ein Schuldverhältnis im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG besteht, augrund dessen die Stadt berechtigt ist, die mit dem Schuldverhältnis begründeten Forderungen durch Beitragserhebung gegenüber den Grundstückseigentümern u.s.w. zu refinanzieren. Eine Qualifizierung der zwischen der L. und dem Beklagten im Abwasserbeseitigungsvertrag getroffenen Vereinbarung zur Aufwandsübernahme als bloße Entgeltvereinbarung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG ist auch hiernach ausgeschlossen.
Aus der Rückübertragungsklausel des § 12 AwBV mit dem dort vereinbarten Vermögensausgleich ergibt sich entgegen der Auffassung der Kläger nichts anderes. Zwar erscheint – wie bereits ausgeführt - diese Bestimmung nicht unbedenklich, soweit die L. die Anlagen und Grundstücke ihrerseits ohne Zahlung eines Kaufpreises erworben hat und den weiteren Bau von Anlagen im Wesentlichen durch die ihr gemäß § 9 Nr. 3 AwBV i.d.F. des Anpassungsverlangens vom 22. August 2007/10. September 2007 zugeleiteten Beiträge finanziert. Gleichwohl hat die genannte Vorschrift nicht etwa zur Folge, dass die Anlagen dann sozusagen ein zweites Mal zu finanzieren wären und die Beitragspflichtigen womöglich weitere Beiträge im Sinne des § 8 KAG entrichten müssten. Entscheidend ist vielmehr, dass die Zahlung eines Kaufpreises bzw. Übertragungswertes nach § 12 Nr. 4 AwBV keinen - auch keinen weiteren - beitragsfähigen Aufwand darstellt und als solcher auch nicht in die Kalkulation eingestellt wurde. Beiträge können nur für die Deckung von Investitionen für die Herstellung oder Anschaffung dem Betrieb der Einrichtung dienender Anlagen erhoben werden. Die bei Vertragsbeendigung durch den Beklagten von der L. „übernommenen“ Anlagen sind jedoch – wie oben dargelegt - (längst) unmittelbarer Bestandteil der öffentlichen Einrichtung der Abwasserentsorgung. Auf den betreffenden Eigentumswechsel von der L. zum Beklagten kommt es nicht an, weil die Existenz einer gemeindlichen öffentlichen Einrichtung von den Eigentumsverhältnissen generell unberührt bleibt. Der „Übergang“ der Anlagen vom Betriebsführer bzw. Betreiber auf die Gemeinde als Trägerin der Einrichtung ist lediglich ein einrichtungsinterner Vorgang, der keine Beitragspflicht auslösen kann. Auch unter dem Gesichtspunkt der vertraglichen Vereinbarung eines Kaufpreises bzw. Rückübertragungswertes für den (Rück-)Erwerb der Anlagen durch den Beklagten wird die Funktion der Beiträge als Abgeltung für die Möglichkeit dauerhafter Nutzung der öffentlichen Einrichtung also nicht in Frage gestellt.
Unerheblich ist ferner, dass sich die nach Abwasserbeseitigungsvertrag an die L. zu erstattenden Beträge nicht gewissermaßen 1:1 in der Kalkulation wiederfinden und dass nicht erkennbar ist, welche Positionen im Einzelnen in das „Entgelt“ eingeflossen sind bzw. wie sich dieses konkret zusammensetzt. Bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands in der Kalkulation geht es allein darum, den angefallenen Herstellungsaufwand abzubilden. Weder darf ein von der Gemeinde an den Dritten zu zahlendes Entgelt, mag es sich – wie hier – auch nicht um ein solches nach § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG handeln, noch ein an ihn bei Beendigung des Betreibervertrags zu zahlender Kaufpreis berücksichtigt werden. Für die von der L. in ihrer Funktion als Betriebsführerin oder Betreiberin der Einrichtung erbrachten Dienstleistungen als solche dürfen ohnehin von vornherein keine Beiträge erhoben werden. Es handelt sich insoweit um einrichtungsinterne Vorgänge, die nicht beitragsfähig sind (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 24. September 2004, a.a.O.; VG Schwerin, Urteil vom 13. September 2004, a.a.O.). Dem tragen im Übrigen die vertraglichen Regelungen Rechnung, nach denen das von der Antragsgegnerin an die L. zu zahlende Entgelt (§ 10 AwBV) von der Beitragserhebung entkoppelt ist. Die Beiträge sind zwar gemäß § 9 Nr. 1 AwBV i.d.F. des Anpassungsverlangens vom 22. August 2007/10. September 2007 bzw. der „Klarstellung“ vom 29. September 2010/4. Oktober 2010 mit den von der L. getätigten Investitionen zu verrechnen, das Entgelt im Übrigen steht aber mit den Beitragseinnahmen in keiner Verbindung. Maßgeblich ist in beitragsrechtlicher Hinsicht letztlich – wie bereits ausgeführt - allein, dass der Beklagte keinen geringeren Aufwand als den kalkulierten, zur Grundlage des Beitragssatzes gemachten, schuldet. Hierfür tragen die Kläger nichts substantiiert vor und ist auch sonst nichts ersichtlich. Soweit im Urteil der Kammer vom 8. Juni 2011 (a.a.O.) die zwischen der Stadt C. und der L. in § 10 AwBV getroffene Vereinbarung teilweise als „Betreiberentgelt“ bezeichnet wird, handelt es sich insoweit um eine terminologische Unstimmigkeit, die indes ohne Einfluss auf die – auch ím genannten Urteil bereits vorgenommene – rechtliche Qualifizierung der Vereinbarung ist.
Die Frage, ob infolge der Einschaltung der L. eine Verteuerung des Einrichtungsbetriebs eingetreten ist, kann allenfalls für die Gebührenerhebung, nicht aber für die hier allein zu überprüfende Rechtmäßigkeit des Beitragssatzes Bedeutung haben. Zwar knüpft – wie dargestellt - die Gebührenkalkulation über die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG an die Beitragskalkulation an, so dass Fehler der Beitragsberechnung unter Umständen auf die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung durchschlagen können. Dieses Verhältnis lässt sich jedoch nicht dergestalt umkehren, dass bei – hier im Übrigen keinesfalls von vornherein ersichtlichen - Fehlern in der Gebührenkalkulation auch die Beitragskalkulation Bedenken unterläge und in der Folge der festgelegte Beitragssatz als fehlerhaft anzusehen wäre (vgl. bereits oben die Ausführungen zum Einwand der Kläger zum Vorliegen einer unzulässigen Doppelfinanzierung).
Die bereits angesprochene, vertraglich vorgesehene Weiterleitung der erhobenen Beiträge an die L. steht der Annahme einer Aufwandsübernahme gemäß § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG seitens des Beklagten gleichfalls nicht entgegen. Mit Blick darauf, dass aufgrund der oben dargestellten sonstigen Regelungen des Vertrages es gerade nicht Zweck desselben ist, die Stadt von den finanziellen Belastungen der Finanzierung der Herstellung zu befreien und auf die L. zu verschieben, sondern die Stadt letztlich den Herstellungsaufwand tragen soll (- dies ist gerade der Unterschied zum vom OVG Nordrhein- Westfalen, a.a.O. entschiedenen Fall-), kommt der Abrede über die Beitragserhebung keine entscheidende Bedeutung zu.
Soweit die Kläger ausführen, bis zum Jahre 1996 habe ein rechtsunsicherer Zustand bestanden, der es ausschließe, dass die L. vor diesem Zeitpunkt Eigentümerin der Anlagen gewesen sei, so dass ein vorher entstandener Aufwand auch nicht erstattungsfähig sein könne, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. Ungeachtet der Frage, wann die einzelnen Einrichtungsteile in das Eigentum der L. übergegangen sind, bezieht sich der diesbezügliche Aufwand jedenfalls nunmehr auf eine öffentliche Einrichtung. Der betreffende Investitionsaufwand ist der L. entstanden und letztlich vom Beklagten mit Blick auf die im Abwasserbeseitigungsvertrag getroffenen Vereinbarungen zu tragen.
Die Kläger vermögen auch nicht mit ihrem Vortrag durchzudringen, dass jedenfalls die von der C.WAG getätigten Investitionen vom Beklagten mangels einer entsprechenden Verpflichtung zur Aufwandsübernahme vom Beklagten nicht zu tragen seien und im Übrigen der Aufwand der C.WAG nicht als solcher der öffentlichen Einrichtung angesehen werden könne, weil eine öffentliche Einrichtung zumindest bis zur Entflechtung und Übertragung der Abwasserbeseitigungsanlagen auf den Beklagten bzw. die L. nicht existiert habe .
Diese Darstellung der Kläger ist unzutreffend. Gemäß § 14.1 des auch von den Klägern mehrfach in Bezug genommenen Übertragungsvertrages vom 28. Juni 1993 zwischen dem Beklagten und der C.WAG wurden von der C.WAG zur Finanzierung der Anlagenteile der zentralen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung Finanzierungskredite aufgenommen, die im Einzelnen in Anlage 15 zu diesem Vertrag aufgeführt sind. Gemäß § 14. 2 des Vertrages werden diese Kredite von der Stadt und den Umlandgemeinden jeweils mit rechtlicher und wirtschaftlicher Wirkung zum 1. Juli 1993 (vgl. § 16 des Vertrages) einschließlich sämtlicher Zins- und Tilgungsverpflichtungen übernommen, wobei die C.WAG entpflichtet wird. Diese zu übernehmenden bzw. übernommenen Kreditverträge sind sodann nach dem von den Klägern unbestrittenen Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 21. Oktober 2011 in die L. eingebracht worden, wobei dies auf zwei unterschiedliche Weisen geschehen sei. Kredite der KfW seien rechtlich zunächst bei der C.WAG i.L. verblieben, da die KfW einer Übertragung ohne kommunale Bürgschaft nicht zugestimmt habe. Wirtschaftlich seien die KfW-Kredite auf die L. übergegangen. Diese habe die Tilgungs- und Zinszahlungen übernommen. Kredite anderer Kreditinstitute seien rechtlich und wirtschaftlich auf die L. übergegangen. Hiermit steht fest, dass die Anlagen und Betriebe nicht kostenlos übertragen worden sind, sondern bei gleichzeitiger Übernahme der Verbindlichkeiten und Kreditverträge. Der betreffende Investitionsaufwand wurde also von der L. übernommen und ist letztlich vom Beklagten mit Blick auf die im Abwasserbeseitigungsvertrag getroffenen Vereinbarungen zu tragen. Ob es sich bei dem Aufwand der C.WAG im Zeitpunkt seiner Entstehung schon um einen solchen der öffentlichen Einrichtung handelte, ist irrelevant. Maßgeblich ist allein, dass nach dem Ausgeführten jedenfalls nunmehr eine öffentliche Einrichtung vorliegt bzw. spätestens nach der Entflechtung der C.WAG vorlag und der diesbezügliche Investitions- bzw. Herstellungsaufwand vom Beklagten übernommen wurde, eine Übertragung der Anlagen also gerade nicht unentgeltlich erfolgte. Dass möglicherweise das Einzugsgebiet der von der C.WAG betriebenen Einrichtung über das Gebiet der heutigen öffentlichen Einrichtung hinausging (vgl. bereits oben), ist ohne Bedeutung, da jedenfalls der das jetzige Einrichtungsgebiet betreffende Aufwand übernommen wurde und die Kläger nichts substantiiert dafür vorgetragen haben und auch sonst nichts dafür ersichtlich ist, dass auch hierüber hinausgehender Aufwand eingestellt wurde.
Der Annahme einer Übernahme des Aufwandes seitens der C.WAG durch den Beklagten steht auch nicht entgegen, dass dieser Aufwand im Zeitpunkt des Abschlusses der Übernahmeverpflichtung teilweise bereits entstanden war; gleiches gilt hinsichtlich des der L. bei Abschluss des Abwasserbeseitigungsvertrages im Jahre 2004 bereits entstandenen Aufwandes. Es ist nicht Voraussetzung, dass eine Übernahmeverpflichtung gemäß § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG bereits vorlag bzw. vorliegt, bevor der einer öffentlichen Einrichtung zuzuordnende Aufwand im Einzelnen entstanden ist bzw. entsteht. Sie kann vielmehr auch nachträglich zumindest bis zum Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung abgeschlossen, nach Auffassung der Kammer sogar – ohne dass es hierauf im vorliegenden Verfahren ankäme – ebenso wie eine den Beitragssatz rechtfertigende Kalkulation im gerichtlichen (Rechtsmittel-)Verfahren nachgeschoben werden (a.A. Klausing, a.a.O., § 8 Rn. 969 c, wonach es „von Anfang an“ eine Abrede zwischen dem Einrichtungsträger und dem Dritten gegeben haben müsse, nach der die entsorgungspflichtige Körperschaft die Aufwendungen zur Herstellung der zentralen öffentlichen Einrichtung ganz oder teilweise zu erstatten habe). Dem entgegenstehendes schutzwürdiges Vertrauen des Abgabenpflichtigen kann nicht bestehen, wenn sich – wie hier – der Einrichtungsträger durch den Erlass einer Beitragssatzung rechtlich dahingehend gebunden hat, Beiträge zu erheben. Aus Sicht des Abgabenpflichtigen, dem etwaige vertragliche Übernahmepflichten gemäß § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG ohnehin nicht bekannt sind, ist es insoweit irrelevant, ob der Aufwand von Anfang an beim Einrichtungsträger oder zunächst beim Dritten angefallen ist und sodann von der öffentlich- rechtlichen Körperschaft übernommen wurde. Er muss in jedem Fall damit rechnen, in Höhe des satzungsmäßig festgelegten Beitragssatzes zu Anschlussbeiträgen veranlagt zu werden, so dass in Sonderheit - entgegen der Auffassung der Kläger – von einem unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter nicht die Rede sein kann. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht, wonach eine Gemeinde grundsätzlich nicht berechtigt sei, zu Lasten der Beitragspflichtigen einen Dritten aus einer ihr gegenüber vertraglich begründeten Verpflichtung zur Übernahme von Erschließungskosten zu entlassen und wenn sie es dennoch tue, ohne dass dafür ein dies ausnahmsweise rechtfertigender Grund gegeben sei, der dem Anspruch entsprechende Teil der Kosten als anderweitig gedeckt aus dem beitragsfähigen Erschließungsaufwand ausscheide (vgl. Urteil vom 18. September 1981 - 8 C 21/81 -, Buchholz 406.11 § 125 BBauG; Urteil vom 9. November 1984 – 8 C 77/83 -, zit. nach juris), steht der hier vertretenen Auffassung – ungeachtet der Frage, ob sich diese auf den Besonderheiten des Erschließungsvertrages und des Erschließungsbeitragsrechts beruhende Rechtsprechung überhaupt auf das Anschlussbeitragsrecht übertragen lässt - nicht entgegen. Denn eine solche vertragliche Verpflichtung zur (alleinigen) Aufwandstragung seitens der C.WAG oder der L. gegenüber dem Beklagten, aufgrund derer der Aufwand als anderweitig gedeckt anzusehen (gewesen) sein könnte, hat zu keinem Zeitpunkt bestanden. Die bloße etwaige Unsicherheit, ob der zunächst einem Dritten entstandene Aufwand zu einem späteren Zeitpunkt noch vom Einrichtungsträger übernommen würde bzw. wird, ist dem nicht gleichzusetzen.
Steht nach vorstehenden Ausführungen fest, dass der Beklagte der L. den Herstellungsaufwand schuldet, kommt es entgegen der Auffassung der Kläger nicht darauf an, in welcher Höhe der Beklagte bislang tatsächlich Zahlungen an die L. geleistet, also den Aufwand auch tatsächlich (in der Vergangenheit) erstattet hat. Bereits nach dem eindeutigen Wortlaut des § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG, aber auch nach seinem Sinn und Zweck, die Zurechenbarkeit der Aufwendungen Dritter zum beitragsfähigen Aufwand nachvollziehen zu können, ist maßgeblich allein das Vorliegen einer entsprechenden (vertraglichen oder sonstigen) Verpflichtung. Dafür, dass – wie die Kläger ausführen - der Beklagte und die L. die genannte Vereinbarung nur zum Schein abgeschlossen hätten, um von den Bürgern in gesetzeswidriger Weise Beiträge erheben zu können, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Insbesondere kann ein solches „Scheingeschäft“ nicht aus dem Umfang der bisher vom Beklagten an die L. geleisteten Zahlungen, zu deren Umfang die Kläger bislang nur vage Vermutungen angestellt haben, abgeleitet werden, da die – etwaige – nicht vollständige Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen seitens des Beklagten nicht die Annahme rechtfertigt, er habe sich entgegen seiner Bindungen an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) mit der L. auf eine rechtsgrundlose Beitragsveranlagung verständigt. Auch die Preisanpassungsklauseln in § 10 Abs. 3 AwBV geben für diese Auffassung nichts her. Wenn die Kläger weiter meinen, es bleibe vollkommen offen, warum der Beklagte sich verpflichten solle, der L. die errichteten Abwasseranlagen zu finanzieren, ist dies unergiebig. Maßgeblich ist allein, dass er sich insoweit verpflichtet und damit gerade nicht den Weg einer bloßen Gebühren- bzw. Entgeltfinanzierung beschritten hat.
Soweit die Kläger vortragen, die Stadt C. profitiere als Gesellschafterin der L. von der Erhöhung des Wertes des Anlagevermögens durch die von anderer Seite vorgenommenen Investitionen, da sich ihr Gesellschaftsanteil wertmäßig erhöhe und sie im Falle der Veräußerung der Geschäftsanteile einen entsprechenden Gegenwert erhalte, obgleich der Aufwand durch den Einsatz des Gesellschaftskapitals bereits durch die Schaffung des Gegenwerts kompensiert werde und in der Folge durch die Nutzung des geschaffenen Anlagevermögens zur laufenden Gewinnerzielung durch eine Vermehrung des investierten Kapitals führe, ist dies für die Frage, ob der Beitragssatz ordnungsgemäß kalkuliert wurde und der Beklagte den Beitragspflichten nicht mehr als den von ihm zu tragenden Aufwand überbürdet, irrelevant.
Ergibt sich mithin bereits aus vorstehenden Ausführungen, dass dem Beklagten ein beitragsfähiger Aufwand entstanden ist, brauchte die Kammer den - weitgehend auf einem unzutreffenden Rechtsverständnis beruhenden „Beweisangeboten“ bzw. Anträgen der Kläger - mangels Erheblichkeit nicht weiter nachzugehen.
Schließlich vermögen die Kläger die Rechtmäßigkeit des Beitragssatzes auch nicht mit ihrem Vortrag in Zweifel zu ziehen, zahlreiche – im Einzelnen mit Schriftsätzen vom 22. August 2011, vom 29. August 2011 und vom 1. November 2011 näher bezeichnete – Grundstücke seien nicht bzw. mit einer anrechenbaren Fläche von „0 m²“ in die Kalkulation eingestellt worden.
Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat hierzu überzeugend ausgeführt, die von den Klägern mit Schriftsatz vom 22. August 2011 als nicht berücksichtigt gerügten Grundstücke der L. seien weitgehend Grundstücke im Außenbereich. Sie seien insoweit in der Beitragskalkulation nicht bzw. mit einer anrechenbaren Fläche von „ 0 m²“ eingestellt worden, da sie entweder nicht bebaut seien oder lediglich eine Bebauung aufwiesen, bei der (potenziell) kein Abwasser anfalle. Soweit die Außenbereichsgrundstücke so bebaut seien, dass Abwasser anfalle, seien sie in der Beitragskalkulation berücksichtigt und auch veranlagt worden.
Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Auch nach der Neufassung des § 8 Abs. 6 Satz 5 KAG sind im Bereich der Abwasserbeseitigung nur solche anschließbaren Außenbereichsgrundstücke beitragspflichtig, die entweder bebaut oder gewerblich oder in sonstiger vergleichbarer Weise mit potentiellem Abwasseranfall genutzt sind (vgl. zuletzt VG Cottbus, Urteile vom 23. Juni 2011 – 6 K 1213/07 – und vom 21. Juni 2011 – 6 K 238/07 -). Soweit nach dem Vortrag des Beklagten das Grundstück Gemarkung S., Flur ..., Flurstück ... mit einer Grundstücksfläche von 2.788 m² im Innenbereich liegt, hätte dieses zwar veranlagt werden müssen. Diese Fläche ist im Vergleich zur gesamten in der Kalkulation zu berücksichtigenden Fläche aber so gering, dass deren Nichtberücksichtigung bei der der beitragspflichtigen Fläche in der Kalkulation keine Auswirkungen auf die Ermittlung des höchstzulässigen Beitragssatzes hat.
Bei den sonstigen von den Klägern mit ihren späteren Schriftsätzen als nicht berücksichtigt gerügten Grundstücken handelt es sich nach den überzeugenden, von den Klägern nicht substantiiert bestrittenen Darlegungen des Beklagten ebenfalls um solche, die zwar an einer Abwasserleitung anliegen, aus unterschiedlichen Gründen aber nicht beitragspflichtig sind.
So hat der Beklagte hierzu ausgeführt, die von den Klägern angeführten Grundstücke der L. lägen überwiegend im Außenbereich und seien unbebaut oder so bebaut, dass (potentiell) kein Abwasser anfallen könne, was nach dem Dargelegten keiner Beanstandung unterliegt. Soweit es sich um Grundstücke im Innenbereich handele, dienten diese der Abwasserbeseitigung und seien mit öffentlich gewidmeten Abwasseranlagen bebaut. Auch insoweit könne kein Abwasser anfallen bzw. finde eine Vorteilsvermittlung nicht statt. Auch dieser Ansatz ist nicht zu beanstanden. Eine Vorteilsvermittlung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG ist nicht gegeben bei solchen Grundstücken (im wirtschaftlichen Sinne), die ihrerseits (ausschließlich) der Erschließung anderer Grundstücke dienen. Eine Fläche, die eine derartige Erschließungsanlage beherbergt, kann selbst nicht durch eine Erschließungsanlage – etwa in Gestalt einer Abwasserleitung – erschlossen werden, so dass Erschließungsanlagen für andere Erschließungsanlagen nicht beitragspflichtig sind (vgl. für das Anschlussbeitragsrecht OVG Sachsen- Anhalt, Beschluss vom 9. August 2006 – 4 L 255/06 -, zit. nach juris; Beschluss vom 17. März 2008 – 4 L 263/06 -, NVwZ-RR 200, 643; für das Straßenausbaubeitragsrecht etwa OVG Brandenburg, Beschluss vom 12. Dezember 2002 – 2 B 133/02 -, S. 13 des E.A.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Januar 1992 – 2 A 1176/90 – S. 17 f. d. E.A für ein Flurstück, auf dem eine unterirdische Abwassersammel- und Pumpstation betrieben wird; Dietzel/Hinsen/Kallerhof, Das Straßenausbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl. 1999, Rn. 83 m. w. N.; Driehaus in: Driehaus a. a. O. § 8 Rn. 407; Grünewald in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 538 ff.; für das Erschließungsbeitragsrecht in Bezug auf Erschließungsanlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme etwa BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1987 – 8 C 85.86 – BVerwGE 78, 321). Im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB gilt dies jedenfalls dann, wenn die in Rede stehenden Abwasseranlagen als Bestandteil einer öffentlichen Einrichtung gewidmet sind, was vorliegend – wie oben ausgeführt – der Fall ist. Die Nichtberücksichtigung solcher Grundstücke ist insoweit dadurch gerechtfertigt, dass diese Nutzungen aufgrund der Widmung nur erschwert aufgegeben werden können und daher vermutlich lange bzw. dauerhaft bestehen bleiben. Durch die Widmung ist die betreffende Gesamtfläche oder auch eine Teilfläche des Grundstücks in einer solchen Weise jeder abwasserrechtlich relevanten Nutzbarkeit entzogen, dass für diese Flächen(teile) keine Beitragsfähigkeit mehr gegeben ist. Zwar sind die beiden im Eigentum der L. stehenden Grundstücke L- Straße (Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück ...) und H -Straße (Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück ...) nach den Darlegungen des Beklagten beitragspflichtige Grundstücke, für die der Beitrag auch erhoben worden ist. Die Veranlagungsfläche dieser Grundstücke ist mit insgesamt 1091,5 m² im Vergleich zur gesamten beitragspflichtigen Veranlagungsfläche in der Beitragskalkulation allerdings so gering, dass die fehlende Berücksichtigung keine Auswirkungen auf den festgesetzten Beitragssatz hat.
Auch für die anderen in der Anlage 5 der Beitragskalkulation genannten Grundstücke, die mit „0 m²“ in die Kalkulation eingestellt worden sind, kann nach den überzeugenden Ausführungen des Beklagten nicht von einer fehlerhaften Nichtberücksichtigung ausgegangen werden. Der Beklagte hat hierzu ausgeführt, auch insoweit, handele es sich um unbebaute Grundstücke im Außenbereich oder um bebaute Grundstücke im Außenbereich, bei deren Nutzung (potentiell) kein Abwasser anfallen könne oder aber um Grundstücke, bei denen aufgrund ihrer Widmung als Erschließungsanlagen - z.B. als öffentliche Verkehrsflächen - kein Abwasser anfallen könne. Dem sind die Kläger nicht substantiiert entgegengetreten, so dass unter Zugrundelegung vorstehender Ausführungen die Nichtberücksichtigung nicht zu beanstanden ist.
Entgegen der klägerischen Auffassung war es insoweit nicht Aufgabe der Beitragskalkulation bzw. allgemein des Beklagten, im Einzelnen unter Angabe der Flurstücksnummern und der konkreten (Flächen-)Zahlen zu begründen, warum all die genannten Grundstücke nicht beitragspflichtig seien. Es ist vielmehr Aufgabe der Kläger darzustellen, warum ein bestimmtes Grundstück entgegen der Beitragskalkulation beitragspflichtig sein soll, wenn der Einrichtungsträger – wie hier – plausible Angaben zur Erläuterung der Flächenermittlung macht. Hierbei können diese ggf. stichprobenartig vorgehen. Das pauschale Infragestellen der Nichteinstellung der in Rede stehenden Grundstücke bzw. Grundstücksflächen in die Kalkulation und schlichte Bestreiten der glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben des Beklagten (mit Nichtwissen) genügt nicht.
Auch die konkrete Veranlagung der Kläger ist nicht zu beanstanden.
Auf der Grundlage der wirksamen Satzung ist die Beitragspflicht für das klägerische Grundstück entstanden.
Der Beitragstatbestand des § 4 Abs. 1 lit. b) KABS 2008 ist erfüllt. Danach unterliegen an die betriebsfertige zentrale Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossene oder anschließbare Grundstücke, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) liegen und bebaut, bebaubar, gewerblich genutzt oder gewerblich nutzbar sind oder bei deren sonstiger Benutzung Schmutzwasser anfällt, der Beitragspflicht. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
Das Grundstück liegt nach dem von den Klägern nicht bestrittenen Vortrag des Beklagten im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB. Das Grundstück ist auch an die zentrale Abwasserentsorgungseinrichtung angeschlossen. Ob von der genannten Tatbestandsregelung nur solche (baulich oder gewerblich nutzbare) Grundstücke erfasst werden, für die erst nach dem Inkrafttreten der Satzung eine Anschlussmöglichkeit geboten wird, nicht aber (ohne weiteres) solche Grundstücke, bei denen die Anschlussmöglichkeit – wie hier – schon vor dem Inkrafttreten der Satzung eingetreten ist (in diesem Sinne etwa OVG Nordrhein- Westfalen, Urt. vom 21. Dezember 1976 – II A 596/75 -, S. 2 ff. des E.A.; Urt. vom 20. Juni 1984 – 2 A 1300/82 -, S. 5 ff. des E.A.; Urt. vom 26. September 1984 – 2 A 2649/91 -, S. 5 ff. des E.A.; Urteil vom 31. Mai 1988 – 2 A 2608/85 -, S. 12 ff. des E.A.; 13. September 2004, a.a.O.; Dietzel in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 555; a.A. etwa OVG Mecklenburg- Vorpommern, Beschluss vom 26. März 2001 – 1 M 101/00 -, zit. nach juris; VG Schwerin, Urteil vom 13. September 2004, a.a.O.), bedarf vorliegend keiner abschließenden Klärung. Denn wenn – wie hier - die den Gegenstand der Beitragspflicht regelnde Vorschrift den Begriff „Anschlussmöglichkeit“ nicht näher konkretisiert, so genügt es jedenfalls, dass sich ein entsprechender Wille des Ortsgesetzgebers, auch schon früher anschließbare Grundstücke der Beitragspflicht zu unterwerfen, mit hinreichender Deutlichkeit aus anderen Vorschriften der Satzung ergibt, die insoweit (im weitesten Sinne) zur Tatbestands(gesamt)regelung gehören (vgl. o.g. Entscheidungen des OVG Nordrhein- Westfalen, jew. a.a.o.). Ein solcher Wille ergibt sich im vorliegenden Fall aus § 7 Abs. 3 KABS 2008, in dem im Zusammenhang mit der Regelung über den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht bestimmt wird, dass für Grundstücke, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung bereits an die Abwasseranlage angeschlossen werden konnten, die Beitragspflicht mit dem Inkrafttreten der Satzung entstehe. Dass die Vorschrift an sich den Entstehungszeitpunkt betrifft, ist ohne Belang. Denn indem sie ein Regelung über den Zeitpunkt trifft, setzt sie voraus, dass auch solche Grundstücke, die schon vor Inkrafttreten der Satzung angeschlossen oder anschließbar waren, unter den Beitragstatbestand fallen (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, jew. a.a.O.).
Hinsichtlich der Frage der zeitlichen Erfassung des Zeitpunkts der erstmaligen Inanspruchnahmemöglichkeit durch den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 am 1. Januar 2009 gilt, dass diese entgegen der Auffassung der Kläger auf der Grundlage des neu gefassten Kommunalabgabengesetzes nicht erforderlich ist. Dem steht insbesondere nicht die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg bzw. des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg entgegen stehen, wonach der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht zeitlich fixiert wird durch die erstmalige Anschlussmöglichkeit an die zentrale Schmutzwasserentsorgungseinrichtung – frühestens mit dem (beabsichtigten) Inkrafttreten der ersten Beitragssatzung – und sich eine nach diesem Zeitpunkt erlassene Beitragssatzung Rückwirkung auf diesen Zeitraum messen muss, um den Sachverhalt in abgabenrechtlicher Hinsicht zu erfassen (vgl. statt vieler OVG Berlin -Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 – 9 B 44.06 und 9 B 45/06 –, LKV 2008, 369). Diese Rechtsprechung beruht nämlich auf der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des Kommunalabgabengesetzes aufgrund des 2. Gesetzes zur Entlastung der Kommune von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294ff.) zum 1. Februar 2004. Nach dieser entstand die Beitragspflicht gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F., sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden konnte, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung. Vorliegend findet indes die Neuregelung des Kommunalabgabengesetzes aufgrund des vorgenannten Gesetzes Anwendung, weil der Beklagte – wie noch auszuführen sein wird - vor dem 1. Januar 2009 nicht über eine rechtswirksame Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung verfügte – die sachliche Beitragspflicht vor diesem Zeitpunkt dementsprechend nicht entstehen konnte -, sich die Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 als erste wirksame Beitragssatzung keine Rückwirkung auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Februar 2004 beimisst und auch die konkrete Beitragsveranlagung der Kläger erst nach diesem Zeitpunkt mit der letzten Behördenentscheidung vom 2. März 2010 abgeschlossen war (vgl. zu diesen Voraussetzungen OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007, a.a.O., auch dazu, dass in der Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 7 KAG n.F. auf Fälle der vorliegenden Art keine unzulässige Rückwirkung liege). Nach § 8 Abs.7 Satz 2 KAG n.F. entsteht die sachliche Beitragspflicht nunmehr frühestens mit dem Inkrafttreten einer rechtswirksamen Beitragssatzung. Darauf, wann die Anschlussmöglichkeit für das klägerische Grundstück gegeben war, kommt es insoweit in diesem Zusammenhang nicht an.
Der Beitragserhebung steht – entgegen der Auffassung der Kläger – auch nicht der Eintritt der Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG i.V.m. § 169 f. der Abgabenordnung (AO) entgegen. Insoweit erweist sich als maßgebend, dass die Verjährungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) und Abs. 3 a KAG nach § 170 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist, zu laufen beginnt. Die sachliche Beitragspflicht ist jedoch vor Inkrafttreten der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 nicht entstanden. Denn alle vorangegangenen Kanalanschlussbeitragssatzungen waren unwirksam. Mit dem Begriff „rechtswirksam“ gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. ist erkennbar die Eigenschaft einer Satzung gemeint, eine materiell rechtmäßige Abgabenerhebung zu ermöglichen (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007, a.a.O.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 – 9 B 22.08 -, zit. nach juris; Beschluss vom 17. Mai 2011 – 9 N 58.09 -, zit. nach juris). Diese Eigenschaft kann sogar solchen Satzungen fehlen, gegen die bereits von einem anderen erfolglos ein Normenkontrollantrag gestellt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1984 - 3 C 88.82 -, Juris Rn. 20; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 121 Rn. 93). Sie kann – anders als die Kläger meinen - erst Recht bei Satzungen fehlen, die noch nicht einmal Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens gewesen sind. Beide Arten von Satzungen können im Rahmen eines Anfechtungsprozesses inzident als unwirksam angesehen werden. Dies dient dem Rechtsschutz der Bürger. Der Umstand, dass dieser weitgehende Rechtsschutz gleichsam die Kehrseite hat, dass auch noch nach Jahr und Tag Satzungsfehler entdeckt werden können und damit festgestellt wird, dass die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden und deshalb auch keinerlei Festsetzungsverjährung eingetreten ist, mag als misslich empfunden werden; er wiegt indes die Vorteile, die mit der Möglichkeit der Inzidentprüfung verbunden sind, nicht auf, so dass es unerheblich ist, ob insoweit rechtskräftige Entscheidungen in einem Normenkontrollverfahren gemäß § 47 VwGO vorliegen oder nicht (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 17. Mai 2011, a.a.O.).
Unwirksam ist hiernach zunächst für die Beitragssatzung zur Abwassersatzung der Stadt C. vom 30. Juni 1993 (Abwasserbeitragssatzung - AWBS 1993). In Bezug auf diese Satzung mangelt es bereits an einer wirksamen Ausfertigung, da sie nicht vom dazu berufenen Organ unterschrieben worden ist. Darüber hinaus ist sie aus materiellen Gründen unwirksam, weil ihre Maßstabsregelung mit der Folge der Gesamtnichtigkeit der Satzung unwirksam ist. Als fehlerhaft erweisen sich die Vorschriften zur Ermittlung der Geschosszahl bei bebauten Grundstücken in unbeplanten Gebieten bzw. bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan weder Geschosszahl noch die Grundflächen- und/oder Baumassenzahl festsetzt. Während in beplanten Gebieten nach § 3 Abs. 5 AWBS 1993 die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse gilt und nach § 3 Abs. 6 lit. b AWBS 1993 unbeplanten Gebieten bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse maßgebend ist, kommt es nach § 3 Abs. 6 lit. a AWBS 1993 bei bebauten Grundstücken auf die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse an. Darin liegt eine Privilegierung der Eigentümer bebauter Grundstücke im unbeplanten Gebiet, bei denen die vorhandene Geschosszahl hinter dem zurückbleibt, was nach der Bebauung der näheren Umgebung zulässig wäre, gegenüber Beitragspflichtigen im Bereich eines qualifizierten Bebauungsplans wie auch gegenüber Eigentümern unbebauter, aber bebaubarer Grundstücke im unbeplanten Innenbereich, für die jeweils auf die -- nach dem Bebauungsplan oder nach der näheren Umgebung -- zulässige Nutzung unabhängig davon abgestellt wird, ob diese verwirklicht wird. Diese Ungleichbehandlung ist nach dem Vorteilsprinzip des § 8 Abs. 6 Satz 1 und 2 KAG, jedenfalls aber dem Bemessungsansatz der Satzung sachlich nicht gerechtfertigt; denn der durch die Anschlussmöglichkeit gebotene Vorteil bemisst sich danach nach der rechtlich zulässigen, nicht nach der tatsächlich verwirklichten Nutzung. Sie ist auch nicht aus Erwägungen der Praktikabilität zu rechtfertigen (vgl. zum Ganzen ausführlich: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 – 2 D 29/98 -, juris Rn. 72, ständige Rechtsprechung). Damit fehlt es an einer wirksamen Regelung über die bei bebauten, im unbeplanten Innenbereich bzw. nicht im Geltungsbereich eines die Geschosszahl oder die Grundflächen- und/oder die Baumassenzahl festsetzenden Bebauungsplans liegenden Grundstücken anzusetzende Geschosszahl. Hieraus folgt im Hinblick auf den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit der satzungsmäßigen Verteilungsregelung (vgl. bereits oben) die Unwirksamkeit der Maßstabsregelung des § 3 AWBS 1993 und damit wegen Fehlens eines Satzungsmindestbestandteils gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG der Satzung insgesamt.
Auch die Kanalanschlussbeitragssatzungen der Stadt C. vom 26. August 1998 (KABS 1998 I) und vom 16. Dezember 1998 (KABS 1998 II) sind aus materiellen Gründen unwirksam. Ihnen haftet jeweils in § 3 Abs. 5 lit. a) KABS 1998 I bzw. II der gleiche Mangel an wie der Abwasserbeitragssatzung 1993. Das gleiche gilt für die Kanalanschlussbeitragssatzung der Stadt C. vom 24. November 1999 (Kanalanschlussbeitragssatzung - KABS 1999) sowie die Kanalanschlussbeitragssatzung der Stadt C. vom 31. Mai 2000 (Kanalanschlussbeitragssatzung – KABS 2000) mit Blick auf die dort jeweils in § 3 Abs. 5 KABS 1999 bzw. 2000 getroffenen Regelungen.
Auch die Kanalanschlussbeitragssatzungen der Stadt C. vom 28. November 2001 (Kanalanschlussbeitragssatzung – KABS 2001) und vom 18. Dezember 2002 (Kanalanschlussbeitragssatzung – KABS 2002) sind unwirksam.
In ihnen fehlt es jeweils bereits an Regelungen dazu, wie bei (bebauten) Grundstücken im Außenbereich die Vollgeschosse zu ermitteln sind, was mit dem oben dargelegten Grundsatz der konkreten Vollständigkeit nicht vereinbar ist. Soweit die Kläger hierzu – vor allem im Zusammenhang zur Kanalanschlussbeitragssatzung 2005 – vortragen, die Anzahl der Vollgeschosse im Außenbereich lasse sich ohne weiteres durch einen Rückgriff auf § 2 Abs. 4 BbgBO bestimmen, verfängt dies nicht. Diese Vorschrift enthält lediglich eine Definition, was unter einem Vollgeschoss zu verstehen ist. Sie hilft indes nicht weiter, wenn es darum geht, nach welchem Maßstab im Außenbereich die Anzahl der Vollgeschosse zu ermitteln ist (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 12. Dezember 2002 – 2 B 133/02 -, S. 4 f. des E.A.). Während für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens auf einem im Innenbereich belegenen Grundstück gemäß § 34 Abs. 1 BauGB hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung auf die Eigenart der näheren Umgebung abzustellen ist, enthält § 35 BauGB gerade keine Bestimmung für das zulässige Maß der baulichen Nutzung. Die zum Merkmal des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB entwickelten Regeln können insoweit nicht ohne weiteres auf den Außenbereich übertragen werden. Im unbeplanten Innenbereich bestimmt die vorhandene Bebauung den Gebietscharakter und gibt – als Planersatz – auch den Maßstab für den Umfang der hinzukommenden baulichen Nutzung ab. Grundstücke im Außenbereich zeichnen sich dagegen – sofern sie überhaupt bebaubar sind – dadurch aus, dass sie nicht von Bebauung umgeben sind, so dass es regelmäßig an einer maßstabsprägenden Umgebungsbebauung fehlt. Mit der Situation im unbeplanten Innenbereich ist daher im Außenbereich allenfalls jene einer (unechten) „Baulücke“ innerhalb einer Splittersiedlung vergleichbar, deren Auffüllung nicht zwingend zu einer städtebaulich unerwünschten Verstärkung der Zersiedlung führen muss, sondern ausnahmsweise zulässig sein kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. August 1998 – 4 C 13.97 – NVwZ 1999, 295, vom 22. Juni 1990 – 4 C 6/87 – NVwZ 1991,64 und vom 29. Oktober 1982 – 4 C 31.78 – ZfBR 1983, 31; OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 24. Januar 1979 – VII A 2277.77 – BRS 35 Nr. 75); auch hier wird die Bebaubarkeit des Grundstückes durch die umgebende Bebauung zugleich begründet und begrenzt, so dass die analoge Anwendung der Regeln über das Einfügen im unbeplanten Innenbereich gerechtfertigt sein kann. In allen übrigen Fällen aber hängt die Frage, ob ein im Außenbereich gelegenes Grundstück überhaupt bebaubar ist, nicht unmittelbar von der in seiner Umgebung vorhandenen Bebauung ab. Es kann deshalb nur darum gehen, ob eine aus anderen Gründen prinzipiell zulässige Bebauung des Außenbereichs im Einzelfall dennoch unzulässig ist, weil sie sich nicht mit der vorhandenen Bebauung verträgt. Dies setzt erhebliche Unterschiede im Maß der Bebauung voraus. Schon die im Außenbereich häufig größeren Abstände zu bebauten Nachbargrundstücken mindern im Regelfall ihre Ausstrahlungswirkung (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1990 a.a.O.). In der Überschreitung des in der Nachbarschaft verwirklichten Maßes der baulichen Nutzung durch ein Vorhaben im Außenbereich liegt daher regelmäßig keine Beeinträchtigung öffentlicher Belange i. S. d. § 35 Abse. 2 und 3 BauGB, so dass sich hieraus kein Kriterium für die Zulässigkeit des Vorhabens gewinnen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1990 a. a. O.).
Auch ist die in § 3 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 3 bzw. 4 KABS 2002 bzw. 2001 enthaltene Tiefenbegrenzung rechtswidrig und nichtig. Dies hat die Kammer bereits mit Urteil vom 28. April 2004 (- 6 K 862/03 -, S. 7 des E.A.) festgestellt. Hieran wird festgehalten. Der jeweils in § 3 KABS 2002 und 2001 geregelte Beitragsmaßstab erweist sich darüber hinaus auch als vorteilswidrig lückenhaft und verstößt gegen § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG in der vor dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. Teil I Nr. 16, S. 294) geltenden Fassung, weil er die Vorteilslage in Baugebieten mit zugelassener gewerblicher oder industrieller Nutzung nicht erfasst. Denn nach dem wirtschaftlichen Vorteilsbegriff des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG, wonach Beiträge für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung oder Anlage gebotene Steigerung des Gebrauchswertes des Grundstückes erhoben werden (ständige Rechtsprechung des OVG Brandenburg, vgl. u.a. Urteil vom 26. September 2002 – 2 D 9/02.NE –, LKV 2003, S. 284), bedarf es nach alter, hier noch maßgeblicher Rechtslage für gewerbliche und industrielle Nutzung sowie diejenige in Kerngebieten eines Zuschlages nach der Nutzungsart, wenn eine solche Nutzung nicht nach den örtlichen Verhältnissen im Gebiet des Einrichtungsträgers – was in der auch durch gewerbliche und industrielle Nutzungen geprägten Stadt C. offensichtlich nicht der Fall ist - vernachlässigt werden können. Der wirtschaftliche Gebrauchswert des Grundstücks wird – nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. Teil I Nr. 16, S. 294) – auch durch die Art der baurechtlich zulässigen Nutzung geprägt, und es entspricht einer zulässigen maßstabsrechtlichen Betrachtung, dass eine zugelassene gewerbliche oder industrielle Nutzung regelmäßig bereits als solche einen höheren Gebrauchswert des Grundstücks gegenüber einer Wohnnutzung nach sich zieht und die Steigerung des Gebrauchswerts durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Abwasserentsorgung deshalb höher zu bewerten ist, weil durch die Nutzung des Grundstücks typischerweise eine deutlich höhere Rendite erzielt werden kann, als dies bei einer Nutzung nur für Wohnzwecke der Fall ist (OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417/01 –, S. 19 des E.A.).
Auch die Kanalanschlussbeitragssatzung der Stadt C. vom 30. Juni 2004 (Kanalanschlussbeitragssatzung – KABS 2004 I) ist unwirksam. Auch sie enthält in ihrem § 3 keine Regelung zur Ermittlung der Vollgeschosse bei (bebauten) Außenbereichsgrundstücken und verstößt daher gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit, wobei auf vorstehende Ausführungen verwiesen werden kann.
Das gleiche gilt für die Kanalanschlussbeitragssatzung der Stadt C. vom 30. März 2005 (Kanalanschlussbeitragssatzung – KABS 2005 I), die darüber hinaus in ihrem § 2 eine unwirksame Tatbestandsregelung enthält. Eine Regelung im Beitragstatbestand, wie vorliegend mit § 2 Abs. 2 KABS 2005 I der Fall, wonach bebaute bzw. gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzte Grundstücke im Außenbereich erst dann der Beitragspflicht unterliegen, wenn sie tatsächlich angeschlossen werden, steht mit § 8 Abs. 6 Satz 5 KAG in der seit Februar 2004 geltenden Fassung nicht im Einklang und ist mit der Folge der Gesamtnichtigkeit der Beitragssatzung unwirksam. Jedenfalls solche vollständig im Außenbereich gelegenen Grundstücke unterliegen nach neuer Rechtslage der Beitragspflicht, die bebaut oder gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt sind und denen eine Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Einrichtung eingeräumt wird (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. etwa Urteil vom 24. Februar 2011 – 6 K 953/06 -, zit. nach juris). Die 1. Änderungssatzung zur Kanalanschlussbeitragssatzung vom 25. Mai 2005 geht insoweit mangels zu ändernden Substrats ins Leere.
Erweisen sich mithin sämtliche vor dem 1. Januar 2009 Geltung beanspruchende Schmutzwasserbeitragssatzungen der Stadt C. als unwirksam, bestimmt sodann der durch Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 2. Oktober 2008 (GVBl. 2008 S. 218) eingeführte § 12 Abs. 3 a KAG, dass – soweit hier von Interesse - bei der Erhebung eines Beitrags für den Anschluss an eine leitungsgebundene Einrichtung oder Anlage im Bereich der Abwasserbeseitigung oder für die Möglichkeit eines solchen Anschlusses die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2011 endet (Satz 1), sofern nicht die Festsetzungsverjährung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des genannten Gesetzes (am 7. Oktober 2008, vgl. Art. 2 des Gesetzes) bereits eingetreten ist (Satz 2). Ist die sachliche Beitragspflicht damit frühestens am 1. Januar 2009 entstanden, war die Festsetzungsverjährungsfrist zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides wie auch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 2. Oktober 2008 erkennbar nicht verstrichen.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die erstmalige Begründung einer Beitragspflicht der Kläger durch die Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 bestehen gleichfalls nicht.
Besondere Rückwirkungsregelungen sind im Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg nicht vorgesehen. Begrifflich ist insoweit zu unterscheiden zwischen echter und unechter Rückwirkung (so die Terminologie des 1. Senates des Bundesverfassungsgerichts, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 22. März 1983 – 2 BvR 475/78 -, BVerfGE 63, 343, 356f; Beschluss vom 10. April 1984 – 2 BvR 19/82 -, BVerfGE 67, 1,14, Beschluss vom 25. Mai 1993 – 1 BvR 1509/91 – und - 1 BvR 1648/91 -, BVerfGE 88, 384; Beschluss vom 15. Oktober 1996 – 1 BvL 44/92 – und - 48/92 – BVerfGE 95, 64) bzw. – in der Regel ohne nennenswerte sachliche Unterschiede – Rückbewirkung von Rechtsfolgen und tatbestandlicher Rückanknüpfung (so die Terminologie des 2. Senates des Bundesverfassungsgerichts, der allein die Rückbewirkung von Rechtsfolgen als Rückwirkung qualifiziert und unmittelbar am Rechtsstaatsprinzip, die tatbestandliche Rückanknüpfung dagegen vorrangig an den Grundrechten misst, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 – 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200, 242 ff.; Beschluss vom 15. Mai 1995 – 2 BvL 19/91 u.a. -, BVerfGE 92, 277, 325; Beschluss vom 3. Dezember 1997 – 2 BvR 882/97 –, BVerfGE 97, 67, 78f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt hiernach eine echte Rückwirkung bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen vor, wenn nachträglich ändernd in vor der Verkündung liegende und damit der Vergangenheit angehörende, nicht nur dort begonnene, sondern abgewickelte Tatbestände eingegriffen wird bzw. wenn der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Norm auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm – durch Verkündung – rechtlich existent, d.h. gültig geworden ist (vgl. BVerfG, vorgenannte Entscheidungen jeweils a.a.O.). Bei Abgabensatzungen liegt eine echte Rückwirkung bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen vor, wenn im Zeitpunkt der Verkündung die Abgabenschuld bereits entstanden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. November 1965 – 2BvL 8/64 -, BVerfGE 19,187, 195; Beschluss vom 23. März 1971 – 2 BvL 17/69 -, BVerfGE 30, 392, 401 jeweils für das Steuerrecht). Eine unechte Rückwirkung liegt demgegenüber vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1996, a.a.O.). Vorliegend bestimmt zwar – wie bereits ausgeführt - § 7 Abs. 3 KABS 2008, dass für Grundstücke, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits ein Anschluss oder eine Anschlussmöglichkeit bestand, die sachliche Beitragspflicht mit Inkrafttreten dieser Satzung entsteht. Da indes – wie ausgeführt – sämtliche vor Inkrafttreten der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 Geltung beanspruchenden Schmutzwasseranschlussbeitragssatzungen des Beklagten ungültig waren, kann mit Blick auf die genannte Vorschrift des § 7 Abs. 3 KABS 2008 mangels Entstehung der sachlichen Beitragspflicht bis zum Inkrafttreten einer erstmals wirksamen Beitragssatzung aber nicht von einer echten, sondern allenfalls – wenn, da die Satzung erst nach ihrer Veröffentlichung in Kraft getreten ist, überhaupt - von einer unechten Rückwirkung bzw. tatbestandlichen Rückanknüpfung ausgegangen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 – 9 A 3.08 -, S. 13f d. E.A.).
Die vorliegend allenfalls gegebene unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung begegnet keinen Bedenken. Solche Regelungen sind verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig und genügen dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip, wenn das schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten Gemeinwohlinteressen bei der gebotenen Interessenabwägung nicht überwiegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2008 – 1 BvR 2137/06 -, BVerfGE 101, 239, 263). Eine unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung ist demnach nur dann ausnahmsweise unzulässig, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornimmt, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen braucht, den er also bei seinem Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1985 – 1 BvL 5/80 u.a. –, BVerfGE 69, 272, 309; Beschluss vom 13. Mai 1986 – 1 BvR 99,461/85 -, BVerfGE 72, 175, 196). Zudem muss das Vertrauen des Betroffenen schutzwürdiger sein als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen. Für das Vorliegen solcher der Zulässigkeit einer unechten Rückwirkung bzw. tatbestandlichen Rückanknüpfung entgegenstehenden Umstände haben die Kläger nichts vorgetragen. Sie haben keinerlei (gewichtige) Interessen angeführt, die dem öffentlichen Interesse, kommunale öffentliche Einrichtungen der vorliegenden Art nicht aus dem allgemeinen Haushalt, sondern durch den bevorteilten Personenkreis finanzieren zu lassen, vorgehen. Vielmehr war zu dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge von der Satzung durch die Vorschrift des § 7 Abs. 3 KABS 2008 möglicherweise zurückbezogen wird, mit einer solchen rückwirkenden Regelung, welche der Körperschaft die Wahrnehmung der gesetzlich eingeräumten Befugnis einer Geltendmachung des Kanalanschlussbeitrags ermöglicht, zu rechnen. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn bereits eine unwirksame Beitragssatzung vorlag und damit der Wille des Satzungsgebers zur Beitragserhebung manifestiert war. Denn in einem solchen Fall ist aufgrund des bereits beschlossenen Satzungsrechts ein etwaiges Vertrauen des Bürgers auf die Unwirksamkeit der Satzung nicht schutzwürdig; ebenso wenig kann der Bürger damit gehört werden, er habe auf die Wirksamkeit des bisherigen Satzungsrechts vertraut und sei deshalb von einer Verjährung der Beitragsforderung ausgegangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1978 – VIIC 32.76 –, Buchholz 401.69 Nr. 3; Urteil vom 15. Dezember 1978 – VIIC 3.78 -, KStZ 1979, 71; Beschluss vom 15. April 1983 – 8 C 170/89 -, BVerwGE 67, 129 zum Anschlussbeitragsrecht; Beschluss vom 7. Februar 1996 – 8 B 13.96 –, Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 36 zum Anschlussbeitragsrecht).
Einer Veranlagung der Kläger steht auch nicht entgegen, dass ihr Grundstück möglicherweise bereits vor dem 3. Oktober 1990 an das öffentliche Schmutzwassernetz angeschlossen bzw. anschließbar gewesen sein mag.
In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg (vgl. Urteil vom 12. April 2001, a.a.O.; Urteil vom 5. Dezember 2001, a.a.O.; Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O.) bzw. des OVG Berlin-Brandenburg (Urt. vom 12. Dezember 2007, a.a.O.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008, a.a.O.) ist – wie bereits ausgeführt - geklärt, dass keine rechtliche Kontinuität zwischen den Anlagen der Trink- und Abwasserversorgung zu DDR-Zeiten und den nach der Wende entstandenen kommunalen Ver- und Entsorgungseinrichtungen bzw. Anlagen besteht. Die auf der Grundlage der Kommunalverfassung der DDR, der Gemeindeordnung bzw. des Gesetzes für kommunale Gemeinschaftsarbeit neu entstandenen kommunalen öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtungen sind rechtlich nicht identisch mit der früheren staatlichen Abwasserentsorgung der DDR. Das gilt ungeachtet der Übernahme und weiteren Bewirtschaftung von technischen Entsorgungsanlagen, die in der DDR gebaut wurden. Anknüpfungspunkt für die Beitragserhebung nach dem KAG sind nicht Anlagen im technischen, sondern öffentliche Einrichtungen und Anlagen im kommunalrechtlichen Sinne. Diese entstanden originär erst, seit die Abwasserentsorgung aufgrund der kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften aus den Händen der VEB WAB wieder auf die Kommunen übergegangen waren. Dementsprechend sind auch die "altangeschlossenen" Grundstücke, d.h. diejenigen Grundstücke, die bereits vor dem 3. Oktober 1990 bzw. dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes an die zentrale Trinkwasserversorgungs- bzw. Abwasserentsorgungseinrichtung angeschlossen waren bzw. angeschlossen werden konnten (vgl. zu diesem Begriffsverständnis OVG Brandenburg, Urt. vom 3. Dezember 2003, a.a.O.), durch diese Einrichtungen beitragsrechtlich bevorteilt. Durch die Berechtigung, diese neuen kommunalen öffentlichen Einrichtungen dauerhaft zu nutzen, entstand auch für sie erstmalig eine Vorteilslage im Sinne des § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG. Diese rechtfertigt die Beitragserhebung nicht nur, sondern gebietet sie sogar vor dem Hintergrund einer gleichmäßigen und gerechten Beteiligung aller durch die Anschlussmöglichkeit zu der öffentlichen Einrichtung bevorteilten Grundstücke, sofern der Einrichtungsträger von dem ihm insoweit durch § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG eingeräumten Ermessen, Beiträge zu erheben, durch den Erlass einer Beitragssatzung Gebrauch macht und sich so das durch § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG eröffnete Ermessen zur Beitragserhebung zur Beitragserhebungspflicht verdichtet (vgl. für den Bereich der Trinkwasserversorgung OVG Brandenburg, Urteil vom 5. Dezember 2001, a.a.O.; ferner Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417.01 –, S. 17 d.E.A.; Urteile vom 3. Dezember 2003 – 2 A 733.03 -, a.a.O.; zur Beitragserhebungspflicht vgl. auch Schmidt-Wottrich, LKV 2008 S. 355, 356). An dieser Rechtsprechung ist auch unter Berücksichtigung der keine neuen Erkenntnisse liefernden Argumentation der Kläger festzuhalten. Offensichtlich neben der Sache liegt in diesem Zusammenhang insbesondere deren Auffassung, die Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 biete deshalb keine Grundlage für die Veranlagung der Altanschließer, weil nach Punkt 2.3. der Beschlussvorlage eine Veranlagung der Altanschließer nicht vorgenommen, vielmehr weitere Entscheidungen des Landesgesetzgebers abgewartet werden sollten. Aus dieser Beschlussvorlage lässt sich nichts dafür ableiten, dass die genannte Beitragssatzung als solche für die Veranlagung von Altanschließern untauglich sein könnte oder dass der Beklagte auf deren Veranlagung verzichte.Vielmehr erfasst – wie dargelegt - § 7 Abs. 3 KABS 2008 auch alle Grundstücke, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung bereits ein Anschluss oder eine Anschlussmöglichkeit besteht. Punkt 2.3 der Beschlussvorlage betrifft nicht die satzungsmäßige Grundlage, sondern – wie bereits der Wortlaut verdeutlicht – die tatsächliche Heranziehung. Ein endgültiger Verzicht auf Heranziehung der „Altanschließer“ ergibt sich hieraus – unabhängig davon, dass ein solcher unzulässig wäre – indes bereits dem Wortlaut nach nicht.
Die Kläger vermögen auch nicht mit ihrer unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts getätigten Auffassung durchzudringen, der angefochtene Beitragsbescheid sei nicht vom Beklagten, sondern von der L. erlassen worden. Soweit die Kläger behaupten, Frau Helga S., die den Ausgangsbescheid gefertigt hat, sei nicht bei der Stadt C. beschäftigt, erfolgt dies offensichtlich ins Blaue hinein. Frau S. ist gerichtsbekannt Mitarbeiterin der Stadt C., was der Beklagte schriftsätzlich auch nochmals bestätigt hat. Soweit die Kläger unter Bezugnahme auf § 9 Nrn. 2 und 6 des Abwasserbeseitigungsvertrages ausführen, dass der angefochtene Beitragsbescheid entgegen dem eindeutigen äußeren Anschein nicht von der genannten Person im Namen der Stadt C., sondern in unzulässiger Weise von der L. als juristischer Person des Privatrechts erlassen worden sei (vgl. zur Einbeziehung privater Dritter jüngst Beschluss der Kammer vom 27. September 2011 – 6 L 87/11 -), mögen die dort enthaltenen Formulierungen zwar teilweise bedenklich sein. Aus ihnen folgt indes nicht zwingend, dass der hier angefochtene Beitragsbescheid nicht inhaltlich dem Beklagten zuzurechnen wäre. Dem war indes nicht näher nachzugehen. Dennselbst wenn man vorliegend davon ausginge, dass der angefochtene Beitragsbescheid nicht dem Beklagten inhaltlich zuzurechnen wäre, was anzunehmen die Kammer keine Veranlassung hat, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach den auch von den Klägern in Bezug genommenen Urteilen vom 23. August 2011 (– 9 C 2. u. 3. 11 -, zit. nach juris) geklärt, dass dieser Mangel des Ausgangsbescheides durch den Erlass des Widerspruchsbescheides seitens des Beklagten durch dessen – was ebenfalls gerichtsbekannt ist und vom Beklagten schriftsätzlich nochmals bestätigt wurde - Mitarbeiterin Frau Heike R., die den Widerspruchsbescheid unterschrieben hat, „geheilt“ wurde. Das Ausgangsverfahren bildet mit dem Widerspruchsverfahren eine Einheit und wird erst mit einem etwaigen Widerspruchsbescheid abgeschlossen (vgl. bereits BVerwG, Urteile vom 18. April 1986 - 8 C 81.83 - Buchholz 316 § 3 VwVfG Nr. 2 S. 3 und vom 1. Dezember 1989 - 8 C 14.88 - BVerwGE 84, 178, 181). Auch im gerichtlichen Verfahren setzt sich die Einheit fort, wie § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zeigt. Der Widerspruchsbehörde kommt im Überprüfungsverfahren eine umfassende Kontrollbefugnis zu. Sie besitzt grundsätzlich die gleiche Entscheidungsbefugnis wie die Erstbehörde. Sie ist zur Änderung, Aufhebung und Ersetzung des Ausgangsbescheids einschließlich seiner Begründung und Ermessenserwägungen befugt (vgl. BVerwG Urteile vom 1. Dezember 1978 - 7 C 68.77 - BVerwGE 57, 130, 145 und vom 11. Februar 1999 - 2 C 28.98 - BVerwGE 108, 274, 280). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine Gestaltänderung im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auch dann vor, wenn ursprünglich kein Verwaltungsakt existierte und der Widerspruchsbescheid aus einer (schlichten) Willenserklärung einen Verwaltungsakt macht (Urteile vom 12. Januar 1973 - 7 C 3.71 - BVerwGE 41, 305, 307 f.; vom 6. Dezember 1978 - 8 C 24.78 - BVerwGE 57, 158, 161; vom 21. November 1980 - 7 C 18.79 - BVerwGE 61, 164, 168 und vom 26. Juni 1987 - 8 C 21.86 - BVerwGE 78, 3, 5). Hieran gemessen stünde der Umstand, dass der Beklagte – wie die Kläger meinen - die Prüfung der Beitragsforderung und die Erstellung der Bescheide dem privaten Geschäftsbesorger übertragen hat, einer Gestaltung des Ausgangsbescheids nicht entgegen. Wenn selbst eine Willenserklärung ohne Verwaltungsaktsqualität durch einen Widerspruchsbescheid in einen Verwaltungsakt umgestaltet werden kann, muss es erst recht möglich sein, einen bloß – wie hier unproblematisch der Fall - formal der Behörde zurechenbaren Verwaltungsakt durch Nachholen einer materiellen, behördlich verantworteten Regelung zu gestalten (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. August 2011, a.a.O.).
Auch die Höhe der Veranlagung ist nicht zu beanstanden.
Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass bei der Ermittlung des Nutzungsfaktors für die beitragspflichtige Grundstücksfläche drei Vollgeschosse in Ansatz gebracht wurden (Nutzungsfaktor 1,50). Insoweit kommt es nicht darauf an, ob das Grundstück der Kläger zweigeschossig bebaut ist. Maßgeblich ist gemäß der – entgegen der Auffassung der Kläger unmissverständlichen und auch nicht zu beanstandenden – Vorschrift des § 6 Abs. 5 lit. a) KABS 2008 im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB vielmehr die Umgebungsbebauung, wenn die auf dem Grundstück vorhandene Bebauung – wie hier nach dem nicht bestrittenen Vortrag des Beklagten der Fall - hinter dieser zurückbleibt, worauf auch der angefochtene Beitragsbescheid verweist. Dass sich die Umgebungsbebauung ihrerseits nur als zweigeschossig erweist, tragen die Kläger nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die veranlagte Grundstücksfläche fehlerhaft ermittelt hätte, sind gleichfalls nicht ersichtlich. Im unbeplanten Innenbereich ist grundsätzlich die gesamte Grundstücksfläche beitragspflichtig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).