| Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 5. Senat | Entscheidungsdatum | 23.06.2011 | |
|---|---|---|---|---|
| Aktenzeichen | OVG 5 S 2.11 | ECLI | ||
| Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
| Normen | § 80 Abs 5 VwGO, § 146 Abs 4 S 6 VwGO, § 24 VwVfG, § 26 Abs 1 VwVfG, § 26 Abs 2 VwVfG, § 1 Abs 3 HuHG BE, § 1 Abs 4 HuHG BE, § 8 Abs 2 Nr 1 HuHG BE, § 10 Abs 3 Nr 2 HuHG BE, § 10 Abs 1 S 2 HuHG BE | |||
Zur Interessenabwägung bei der sofortigen Vollziehung der Anordnung eines Hundehaltungsverbots und der Sicherstellung von Hunden wegen Unzuverlässigkeit des Hundehaltes
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Auf der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO maßgeblichen Grundlage der Beschwerdebegründung besteht kein Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.
Das gilt zunächst mit Blick auf die Rüge der Beschwerde, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass die Hauptsache nach summarischer Prüfung keine Erfolgsaussicht habe. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtene Untersagung des Züchtens, Haltens und Führens von Hunden als rechtmäßig erachtet, weil die Antragstellerin über Jahre hinweg zahlreiche Male gegen das Hundegesetz und darauf fußende Anordnungen des Bezirksamts verstoßen und sich damit als unzuverlässig im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 HundeG gezeigt habe. Soweit die Beschwerde dagegen anführt, dass bereits der Vorwurf wiederholter Verstöße gegen § 1 Abs. 3 HundeG unzutreffend sei, da das Bezirksamt hierzu keine eigenen Ermittlungen angestellt, sondern lediglich Zeugenaussagen ungeprüft übernommen habe, überspannt sie die Anforderungen, die der Untersuchungsgrundsatz (§ 24 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 BlnVwVfG - i.F. VwVfG -) an die behördliche Ermittlungstätigkeit stellt. Nach § 24 Abs. 1 Satz 2 VwVfG bestimmt die Behörde Art und Umfang der Ermittlungen selbst, ohne dabei an Beweisregeln, wie sie etwa dem Strafprozess zu Grunde liegen, gebunden zu sein. Hierzu kann sie sich zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts sämtlicher Erkenntnisquellen bedienen, die sachgerecht und geeignet erscheinen (§ 26 Abs. 1 VwVfG). Ein Anspruch auf Heranziehung bestimmter Beweismittel oder auf Anwendung bestimmter Erkenntnismethoden besteht für die Beteiligten daher nicht. Die Behörde ist nach § 26 Abs. 2 VwVfG lediglich verpflichtet, den Beteiligten Gelegenheit zu geben, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere auch die ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel anzugeben und ggf. auch (für die Behörde nicht bindende) Beweisanträge zu stellen. Vorliegend kann das Bezirksamt die angefochtene Untersagungsverfügung auf zahlreiche schriftliche Zeugenbekundungen stützen, die detailliert und eindeutig belegen, dass die Antragstellerin ihre Hunde unter Verstoß gegen § 1 Abs. 3 HundeG immer wieder bis in die jüngste Zeit außerhalb ihres Grundstücks unbeaufsichtigt gelassen hat. Im Hinblick auf diese den entscheidungserheblichen Sachverhalt ohne weiteres tragenden Beweismittel (§ 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwVfG) ist nicht im Ansatz nachvollziehbar, inwieweit dem Bezirksamt eine weitergehende Ermittlungstätigkeit bzw. Sachverhaltswürdigung obliegen soll. Das gilt umso mehr, als die Antragstellerin - entgegen den Ausführungen der Beschwerde - die schriftlichen Bekundungen der Zeugen bei der mündlichen Anhörung am 12. August 2010 nicht in Abrede gestellt hat, diese von ihrem Sohn vielmehr weitgehend bestätigt worden sind.
Auch die nunmehr von der Beschwerde nachgeholten Einwendungen sind nicht geeignet, das festgestellte pflichtwidrige Verhalten der Antragstellerin in Zweifel zu ziehen. Dem Hinweis, dass nicht geklärt sei, ob die Antragstellerin neben den von ihr unstreitig gehaltenen zwei Hunden (Dobermann und Dogo Canario) einen zweiten Dobermann gehalten habe, ist nicht weiter nachzugehen, da nach den schriftlichen Zeugenaussagen jedenfalls der ihr zuzurechnende Dobermann an den in Rede stehenden Vorfällen beteiligt war. Entgegen der Auffassung der Beschwerde gilt nichts anderes für die von der Zeugin K… in ihrem Schreiben vom 29. Juli 2010 bekundeten beiden Vorfälle im Juli 2010. In dem Schreiben kommt unmissverständlich zum Ausdruck, dass es sich bei dem unbeaufsichtigt auf der Straße herumlaufenden Hund um einen Dobermann vom Wohngrundstück der Antragstellerin gehandelt hat, der in beiden Fällen von der Besitzerin bzw. einem Familienmitglied zurückgeholt worden ist. Die bloße Behauptung der Beschwerde, dass die Antragstellerin über ein 900 qm großes eingezäuntes Grundstück verfüge, auf dem die Hunde artgerecht gehalten und sicher verwahrt werden könnten, entbehrt angesichts der dokumentierten Vorfälle jeglicher Substanz.
Der Vorhalt der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe unzutreffend unterstellt, dass die Antragstellerin zudem „mehrfach“ gegen die Vorschrift des § 1 Abs. 4 HundeG verstoßen habe, greift ebenfalls nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat den mehrfachen Verstoß gegen die genannte Vorschrift, nach der Hunde nur Personen überlassen werden dürfen, welche die Gewähr dafür bieten, dass die Vorschriften des Hundegesetzes eingehalten werden, insbesondere Menschen, Tiere oder Sachen durch die Hunde nicht gefährdet werden (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 HundeG), damit begründet, dass die Antragstellerin ihren Dogo Canario wiederholt von einem ihrer minderjährigen Söhne habe ausführen lassen. Der Vorhalt der Beschwerde, die von dem Verwaltungsgericht in Bezug genommene polizeiliche Anzeige vom 12. August 2009 weise tatsächlich nur einen einzigen Vorfall aus, verkennt, dass die anzeigenden Personen übereinstimmend bekundet haben, dass der Hund nicht nur einmal, sondern „öfter“ von dem ca. zehn- bis elfjährigen Sohn der Antragstellerin unangeleint und ohne Maulkorb ausgeführt worden sei. Im Übrigen hat der Zeuge D… dem Bezirksamt schon mit Schreiben vom 20. September 2009 mitgeteilt, dass die Hunde der Antragstellerin oft auch unangeleint von einem ihrer minderjährigen Söhne auf der Straße geführt werden würden, so dass von einem Einzelfall nicht ausgegangen werden kann. Bei dem Vorfall vom 19. September 2009 hat einer der Hunde der Antragstellerin sogar einen Menschen angegriffen.
Die Beschwerde kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Antragstellerin den hunderechtlichen Anordnungen des Bezirksamts nachgekommen sei, da sie den Dobermann bereits am 29. Oktober 2007 und den Dogo Canario am 12. August 2010 beim Bezirksamt vorgestellt habe. Das trifft jedenfalls im Hinblick auf den Dobermann der Antragstellerin nicht zu, mit dem sie - wie bereits vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt - ausweislich des Verwaltungsvorgangs weder am 29. Oktober 2007 noch zu einem späteren Zeitpunkt bei dem Bezirksamt erschienen ist.
Soweit die Beschwerde beanstandet, dass das Verwaltungsgericht das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung mit Blick auf die jahrelange Verfahrensdauer bejaht und damit auf reine Praktikabilitätserwägungen gestützt habe, zeigt sie keinen Änderungsbedarf auf. Das Verwaltungsgericht hat das besondere Vollzugsinteresse maßgeblich damit begründet, dass von der Antragstellerin wegen ihrer Unzuverlässigkeit im Umgang mit Hunden eine sofort abzuwendende Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht. Diese Begründung rechtfertigt bereits das besondere Vollzugsinteresse, welches durch den Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass ein effizienter Schutz der Öffentlichkeit anderenfalls über Jahre hinweg verzögert wäre, allenfalls eine Verdeutlichung erfährt. Der Einwand der Beschwerde, die Antragstellerin werde durch den Verweis auf den langen Terminsstand in rechtsstaatswidriger Weise des Suspensiveffekts ihres Rechtsbehelfs beraubt, übersieht, dass sie angesichts der fehlenden Erfolgsaussichten und der bestehenden Gefahrenlage auch bei einer kurzen Verfahrensdauer nicht mit einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs rechnen könnte. Abgesehen davon ist von „Terminsständen von mehreren Jahren beim Verwaltungsgericht“ im angefochtenen Beschluss nicht die Rede. Vielmehr ist die lange Verfahrensdauer von Klageverfahren vornehmlich dem vom Gesetz vorgeschriebenen mehrzügigen Rechtsschutz mit den jeweiligen Einlegungs-, Begründungs- und Stellungnahmefristen geschuldet.
Schließlich ist das Vorbringen der Beschwerde gegen die Sicherstellung der beiden Hunde der Antragstellerin nicht geeignet, die Erwägungen des Verwaltungsgerichts, mit denen es dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der rechtmäßigen Sicherstellung der Hund den Vorrang eingeräumt hat, in Zweifel zu ziehen. Die auf § 10 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 HundeG gestützte Sicherstellung beider Hunde ist nur die logische Konsequenz des vom Bezirksamt verhängten generellen Verbots der Hundehaltung und begegnet insofern keinen rechtlichen Bedenken. Unbeschadet dessen ist die Behauptung der Beschwerde, dass für den Dogo Canario kein einziger Vorfall dokumentiert sei, der den Schluss auf die mangelnde Zuverlässigkeit der Antragstellerin rechtfertigen würde, unzutreffend. Denn diese hat ihren Dogo Canario wiederholt - unter Verstoß gegen § 1 Abs. 4 HundeG - von einem ihrer minderjährigen Söhne ausführen lassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).