Gericht | OLG Brandenburg 5. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 26.09.2013 | |
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Aktenzeichen | 3 UF 49/13 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 02.04.2013 wird der Beschluss teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:
I.
1. Der Vater hat das Recht, mit dem Kind M… B…, geboren am …2009, zu folgenden Zeiten zusammen zu sein:
a) jeden ersten Donnerstag im Monat von 12:45 Uhr bis zum darauffolgenden Montag, 17:00 Uhr.
Hiervon ausgenommen sind die Wochenenden im Juli 2014, August 2014, November 2014 und August 2015.
Im Juli 2014 findet neben dem Ferienumgang kein Wochenendumgang statt.
In den Monaten August 2014, November 2014 und August 2015 findet der Umgang wie folgt statt:
im August 2014 von Donnerstag, 14.08.2014, 12:45 Uhr bis Montag, 18.08.2014, 17:00 Uhr;
im November 2014 von Donnerstag, 13.11.2014, 12:45 Uhr bis Montag, 17.11.2014, 17:00 Uhr;
im August 2015 von Donnerstag, 13.08.2015, 12:45 Uhr bis Montag, 17.08.2014, 17:00 Uhr;
b) jeden zweiten Weihnachtsfeiertag von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr;
c) jeden Ostermontag von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr; fällt jedoch das turnusmäßige Besuchswochenende auf das Osterwochenende, beginnt der Umgang am Gründonnerstag um 09:00 Uhr und endet am Ostersonntag, 17:00 Uhr; dann ist das Kind am Ostermontag bei der Mutter;
d) jeden Pfingstmontag von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr; fällt jedoch das turnusmäßige Besuchswochenende auf das Pfingstwochenende, beginnt der Umgang am Donnerstag vor Pfingsten um 9:00 Uhr und endet am Pfingstsonntag, 17:00 Uhr; dann ist das Kind am Pfingstmontag bei der Mutter;
e) ab 2014 während zweier Wochen in den Sommerferien des Landes Brandenburg, beginnend ab dem ersten Freitag der Ferien um 09:00 Uhr bis zum zwei Wochen darauffolgenden Sonntag, 17:00 Uhr (auch wenn dieser Sonntag in einem regelmäßigen Umgangswochenende läge);
f) ab 2013 während einer Woche in den Herbstferien des Landes Brandenburg, beginnend ab dem ersten Freitag der Ferien um 09:00 Uhr bis zum eine Woche darauffolgenden Sonntag, 17:00 Uhr (auch wenn dieser Sonntag in einem regelmäßigen Umgangswochenende läge).
2. Der Umgangsberechtigte holt das Kind zu Beginn des unter Ziffer 1 a) geregelten Umgangs in der Kindertagesstätte, im Übrigen an der Wohnung der Mutter ab und bringt das Kind zum Ende des Umgangs pünktlich zur Wohnung der Mutter zurück. Am Ende des jeweiligen Umgangs nimmt die Mutter das Kind entgegen. Ist der Abholtag ein Tag, an dem L… die Kita nicht besucht, holt der Vater das Kind bei der Mutter ab. Die Mutter wird den Vater so rechtzeitig schriftlich, telefonisch oder per e-mail darüber informieren, dass das Kind die Kita nicht besucht, dass er spätestens einen Tag vor dem Umgang Kenntnis hierüber hat. Die Mutter sorgt, wenn der Vater das Kind zu Beginn des Umgangs in der Kita abholt, dafür, dass die Mitarbeiter/innen der Kita das Kind an den Vater herausgeben. Im Übrigen hält sie das Kind zur Abholung bereit und gibt es heraus.
3. Wenn der Umgang aus Krankheitsgründen (Kind oder Umgangsberechtigter) ausfallen muss, findet der Umgang eine Woche später zu den festgesetzten Zeiten statt. Wenn der Betroffene dann immer noch krank ist, findet der Umgang zwei Wochen nach dem ursprünglichen Termin statt.
II. Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.
Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Eltern je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.
Die weiteren Beteiligten zu 1. und 2. sind die seit dem …2012 geschiedenen Eltern von (M…) L…. Die Eltern üben das Sorgerecht gemeinsam aus.
L… lebt seit der Trennung im Jahr 2010 bei der Mutter in S…. Der Vater lebt seit der Trennung wieder in seiner Heimatstadt B… in Nordrhein-Westfalen.
Der Vater hat im vorliegenden Verfahren die Regelung des Umgangs mit L… beantragt, ursprünglich im Wesentlichen mit dem Begehren, L… im dreiwöchigen Rhythmus für den Zeitraum von donnerstags, 10:00 Uhr bis montags, 18:00 Uhr zu sich zu nehmen, alle zwei Monate einen weiteren Tag in Berlin mit ihm zu verbringen, sowie in der Hälfte der Ferienzeit ein Umgangsrecht zu erhalten.
Die Mutter ist dem Begehren entgegengetreten, da die vom Vater gewünschte Regelung das Kind zu sehr belaste. Sie hat bereits erstinstanzlich eingewandt, dass ein Umgang im fünfwöchigen Rhythmus im Zeitraum von freitags, 12:00 Uhr bis sonntags, 17:00 Uhr und ein zusätzlicher Wochentagsumgang alle zwei Monate dem Kindeswohl besser entspreche; insbesondere möchte sie, dass L… regelmäßig auch freitags und montags die Kindertagesstätte besucht, damit er kontinuierlich an den Aktivitäten dort teilnehmen kann. Auch wünscht sie eine Regelung, nach der der Vater das Kind nur mit öffentlichen Verkehrsmitteln abholen und zurückbringen darf.
Das Amtsgericht hat nach Anhörung des Kindes und der Eltern die angefochtene Entscheidung getroffen, deren wesentlicher Inhalt eine Umgangsregelung ist, die den Vater berechtigt, L… jeden ersten Donnerstag im Monat von 12:00 Uhr mittags bis zum darauffolgenden Montag, 17:00 Uhr zu sich zu holen. Darüber hinaus gewährt die amtsgerichtliche Entscheidung dem Vater den Umgang an den Zweitfeiertagen zu Weihnachten, Ostern und Pfingsten sowie einen Ferienumgang in den Sommer- und Herbstferien des Landes Brandenburg. Ferner enthält der Beschluss eine Regelung, nach der die Eltern jeweils zweimal im Jahr den Umgang ohne Angabe von Gründen um eine Woche verschieben können sowie ein Regelung über die automatische Verschiebung eines Umgangstermins bei Krankheit. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde.
Sie wendet Folgendes ein:
Die Regelung des Beschlusses zum Ausfall von Umgangsterminen sei konfliktträchtig, führe bei Verschiebungen zu erheblichen Transportwegen in unmittelbarer zeitlicher Abfolge, beeinträchtige die Planungssicherheit aller Beteiligten und sei auch nicht mit ihrer beruflichen Tätigkeit als Anwältin vereinbar.
Eine vollständige Herausnahme von L… freitags und montags aus dem Kindergarten widerspreche der elementaren Bedeutung des Kindergartens für die kindliche Entwicklung. Montags könne er etwa nicht am Musikprogramm und am Sportprogramm teilnehmen; zudem solle L… ab August 2013 schwimmen lernen; die Schwimmkurse fänden ebenfalls montags oder freitags statt.
Es sei ausreichend und angemessen, wenn L… von Freitag, 12:00 Uhr bis Sonntag, 17:00 Uhr mit dem Vater zusammen sei. Ein Mehr an gemeinsamer Zeit könne durch Zwischenumgänge während eines Nachmittags unter der Woche realisiert werden.
Einen längeren Ferienaufenthalt, wie vom Amtsgericht angeordnet, könne sie erst befürworten, wenn der Vater alters- und entwicklungsgerecht auf die Bedürfnisse von L… eingehe, was derzeit nicht der Fall sei. L… habe im Vorfeld auch noch keine ausreichende Gelegenheit gehabt, sich mit längerfristigen Aufenthalten im Haushalt des Vaters vertraut zu machen. Dieser habe L… längstens von Donnerstag bis Montag betreut.
Die Umsetzung der Umgangsregelung des Amtsgerichts führe wegen einer mangelnden Abstimmung von Wochenend- und Feiertagsregelung dazu, dass L… teilweise nur drei volle Tage bei ihr, der Mutter, verbringe, bevor er erneut eine Reise von rund 410 km Länge antreten müsse.
Für die angeordneten Feiertagswochenenden gelte hinsichtlich des Beginns am Donnerstag das zum Wochenendumgang Gesagte.
Die Abholzeit für den Wochenendumgang solle auf 12:45 Uhr verlegt werden, da L… ab dem Sommer 2013 in eine andere Kindergartengruppe wechsele, die erst später zu Mittag esse.
Soweit das Amtsgericht es abgelehnt habe, dem Vater aufzugeben, öffentliche Verkehrsmittel als Transportmittel zu verwenden, sei dies nicht kindeswohldienlich.
Ihre Sicherheitsbedenken hinsichtlich des Transports mit dem PKW, wie etwa die nachhaltigen negativen Auswirkungen auf die Wirbelsäule oder die Einschränkung des Bewegungsdranges seien zu respektieren. Zudem könne sich der Vater während der Autofahrten nicht ausreichend um L… kümmern; auch die Unkonzentriertheit des Vaters, der die Strecke vor dem Abholen bereits einmal gefahren sei, bedeute ein Risiko für das Kind; daneben sei die mögliche Reisezeitverzögerung wegen Staus zu berücksichtigen.
Der Vater begehrt die Zurückweisung der Beschwerde. Er hält die Regelung des Amtsgerichts im Wesentlichen für angemessen.
Er regt darüber hinaus an, statt einmal monatlich einen Umgang in vierwöchigem Rhythmus anzuordnen. Dies würde vermeiden, dass in einigen Monaten zwischen zwei Umgangsterminen fünf Wochen liegen. Darüber hinaus könne der Feiertagsumgang so geregelt werden, dass die Feste Ostern und Pfingsten nicht jeweils zwischen den Eltern aufgeteilt werden, sondern L… das komplette Osterfest und das komplette Pfingstfest im Wechsel jeweils bei einem Elternteil verbringe. Zudem wünscht der Vater einen zusätzlichen Umgangstag pro Halbjahr in S…/Berlin, um mit L… an besonderen Veranstaltungen teilnehmen zu können.
Das Jugendamt hat erstinstanzlich keine Stellungnahme abgegeben.
Auch im Beschwerdeverfahren hat sich das Jugendamt nicht geäußert.
Der Senat hat die Eltern angehört. Auf den Anhörungsvermerk vom 29.07.2013 wird Bezug genommen. Eine Anhörung des Kindes war gemäß § 68 Abs. 2 Satz 3 FamFG entbehrlich.
II.
Ausgehend von der Vorschrift des § 1684 Abs. 1 BGB, nach der jedes Kind ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil hat und jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt ist und unter Berücksichtigung der für die Umgangsregelung maßgebenden Kriterien, wie Alter und Belastbarkeit des Kindes, Qualität der Bindung zum Umgangsberechtigten und hier insbesondere der Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern, ist die Regelung des Amtsgerichts gemäß § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB im Wesentlichen interessengerecht.
Der Senat hält aber nach Anhörung der Beteiligten eine Anpassung der regelmäßigen Umgangswochenenden an die Ferientermine für kindeswohlgerecht. Ferner hält der Senat eine Änderung der Regelung über die Absage von Umgangsterminen für angezeigt. Darüber hinaus waren die Abholzeiten zu Beginn des Umganges aufgrund der geänderten Umstände geringfügig zu modifizieren.
Im Einzelnen:
Die vom Amtsgericht getroffene Wochenendregelung ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Aufgrund des Umstandes, dass der Wohnort des Vaters ca. 400 km von dem der Mutter entfernt liegt, ist die übliche Umgangsregelung am Wochenende im Zweiwochenrhythmus nicht praktikabel. Dem ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die Abstände zwischen den einzelnen Umgangswochenenden so verlängert werden, dass die zwangsläufig mit der Wahrnehmung des Umganges verbundenen Fahrten nicht zu einer unzumutbaren Belastung für das Kind werden, gleichzeitig aber gewährleistet ist, dass Vater und Kind regelmäßig und in ausreichendem Umfang Umgang miteinander haben können.
Dies ist bei einem Umgangswochenende einmal im Monat gegeben. Eine Verlängerung dieses Abstandes auf fünf Wochen, wie die Mutter es fordert, ist nicht erforderlich, um dem Kindeswohl gerecht zu werden. Eine Fahrt von zwei mal 400 km einmal im Monat ist auch für ein vierjähriges Kind zumutbar. Eine Verkürzung der Abstände auf einen Zeitraum von vier Wochen erscheint allerdings nicht notwendig, um die Interessen von Vater und Kind zu wahren. Es ist für alle Beteiligten praktikabler, sich auf einen regelmäßigen Umgangstermin zu Beginn eines Monates einzustellen.
Um ausreichenden Kontakt zwischen Vater und Sohn zu gewährleisten, der es beiden ermöglicht, die zwischen ihnen bestehende Bindung aufrechtzuerhalten und zu vertiefen, ist es auch kindeswohlgerecht, den Umgang an diesen Wochenenden auf die vom Amtsgericht angeordnete Dauer auszudehnen. Wäre der Umgang auf den Zeitraum von Freitagmittag bis Sonntagabend beschränkt, bliebe dem Vater nur ein kompletter Tag im Monat mit seinem Sohn, während die beiden anderen Tage überwiegend mit der Fahrt verbracht würden. Dies ist nicht ausreichend. Zudem ist es auch weniger anstrengend für das Kind, wenn zwischen den Fahrten drei volle Tage liegen.
Eine Kompensation für den Fall der Verkürzung des Wochenendumgangs durch Zwischenumgänge unter der Woche, wie von der Mutter angeregt, erscheint dem Senat nicht praktikabel. Selbst wenn solche Umgänge am Wohnort des Kindes stattfänden, wären aufgrund der großen Entfernungen die Belastungen für den Vater zu groß.
Die Bedenken der Mutter, dass es dem Kind schade, wenn es wegen der Umgangswochenenden Zeiten im Kindergarten verpasst, rechtfertigen eine Verkürzung des Umganges nicht, auch nicht auf den Zeitraum von Donnerstag bis Sonntag, wie von der Mutter zuletzt in den Raum gestellt. Es handelt sich nur um monatlich zwei Tage, an denen das Kind nicht an dem Kindergartenalltag teilnimmt. Dass L… Nachteile in seiner Entwicklung erleidet, wenn er einmal im Monat nicht bastelt, nicht an der musikalischen Früherziehung teilnimmt oder beim Sport nicht mitmacht, ist nicht erkennbar, selbst wenn die Kita gerade wegen dieser Angebote ausgesucht worden ist. Das Amtsgericht weist zutreffend darauf hin, dass insoweit der Umgang des Vaters mit dem Kind Vorrang hat und, sofern ein solcher sinnvoll und praktikabel nur durchgeführt werden kann, wenn auch Kitazeiten betroffen sind, der von der Mutter gewünschte Kitabesuch zurückzustehen hat.
Ebenso rechtfertigen die von der Mutter in letzter Zeit festgestellten Verlustängste keine Verkürzung der Umgangszeiten. Dafür, dass diese Ängste und die besondere Anhänglichkeit des Kindes nach der Rückkehr zur Mutter gerade auf den – vom Vater glaubhaft als harmonisch geschilderten - Besuch bei ihm zurückzuführen sind, gibt es keine konkreten Anhaltspunkte. Ebenso wenig ist erkennbar, dass sie mit der Dauer des – von der Mutter grundsätzlich befürworteten - Umganges mit dem Vater zusammenhängen.
Soweit die Antragsgegnerin in ihrem letzten Schriftsatz vom 09.09.2013 die bei dem Antragsteller aufgetretenen Schwierigkeiten bei der Erstellung seiner Dissertation sowie eine gewisse Passivität während des Zusammenlebens als Grund für eine Einschränkung des Umganges anführt, ist, worauf der Antragsteller in seiner Erwiderung vom 19.09.2013 zu Recht hinweist, nicht ersichtlich, inwieweit die berufliche und persönliche Situation des Antragstellers während des Zusammenlebens der Beteiligten Einfluss auf die für die Zukunft zu treffende Umgangsreglegung nehmen kann. Selbst wenn der Antragsteller sich, wie die Antragsgegnerin anführt, während des Zusammenlebens nicht in einem Maße um das gemeinsame Kind gekümmert haben sollte, wie sie es erwartet hat, zeigt er, wie auch in der Anhörung erkennbar war, ein großes Interesse an seinem Sohn und wünscht sich eine nachhaltige und gute Beziehung zu diesem. Darauf, dass eine solche aufgebaut und erhalten werden kann, zielt die Umgangsregelung ab.
Auch die Ferienregelung ist kindeswohlgerecht.
Es handelt sich - der Sommerurlaub 2013 ist bereits vorbei - ab Herbst 2013 um jeweils eine Woche (plus zwei Tage) in den Herbstferien und ab 2014 um zwei Wochen (plus zwei Tage) in den Sommerferien. Dies ist auch bei einem vierjährigen Kind angemessen. L… verbringt bereits während der Umgangswochenenden regelmäßig vier Nächte beim Vater, ohne dass hierbei erkennbare Probleme aufgetaucht sind. Er hat mittlerweile auch in den Sommerferien einen längeren Zeitraum mit seinem Vater verbracht, so dass nichts dagegen spricht, dem Vater in den Herbstferien 2013 einen weiteren Umgang von neun Tagen einzuräumen und die Ferienregelung ab dem nächsten Jahr maßvoll weiter auszudehnen.
Die Mutter weist allerdings zu Recht darauf hin, dass die Ferien– und Wochenendregelung, so wie sie vom Amtsgericht angeordnet wurde, dazu führt, dass teilweise nur drei Tage zwischen zwei Umgängen liegen, so dass L… innerhalb eines kurzen Zeitraumes erhebliche Fahrtstrecken zurückzulegen hat und zwischen zwei Umgangsterminen nur eine kurze Zeit bei seiner Mutter verbringen kann. Dies war, wie der Senat in der Entscheidung vom 17.06.2013 ausgeführt hat, im Einzelfall bezogen auf die diesjährigen Sommerferien hinnehmbar, ist aber im Interesse von L…, sofern möglich, regelmäßig zu vermeiden. Dementsprechend hat der Senat die Wochenendumgänge an die Ferienregelung angepasst und so verschoben, dass zwischen zwei Umgangsterminen jeweils mindestens ein weiteres Wochenende liegt. Da dies für den Monat Juli 2014 nicht möglich war (der Wochenendumgang im Juli 2014 würde vom 03.07. bis zum 07.07.stattfinden, der Ferienumgang beginnt am 11.07.2014), hält der Senat es für angemessen, dass der Wochenendumgang im Juli jenes Jahres ersatzlos ausfällt.
Nicht für angemessen hält der Senat die vom Amtsgericht beiden Eltern eingeräumte Möglichkeit, zwei Umgangstermine im Jahr ohne Begründung abzusagen mit der Folge, dass der Umgang dann am darauf folgenden Wochenende stattfindet. Auch dies kann, etwa im Zusammenspiel mit der Ferienregelung, dazu führen, dass L…, ohne dass es, wie etwa im Falle einer Krankheit einen wichtigen Grund dafür gibt, kurz hintereinander die weiten Fahrten zum Vater zu bewältigen hat. Auch weist die Mutter zu Recht darauf hin, dass eine solche Regelung für sie eine erhebliche Planungsunsicherheit mit sich brächte, der sie als Rechtsanwältin nur schwer Rechnung tragen könnte. Demgegenüber hat das Interesse des Vaters an der Gewährung einer Verschiebemöglichkeit zurückzustehen, zumal auch nicht konkret vorgetragen wurde, weshalb er aus beruflichen Gründen einer solchen Möglichkeit bedarf. Diese Regelung hatte demgemäß ersatzlos zu entfallen.
Aufrechtzuerhalten war allerdings die Regelung zur Verschiebung eines Umgangstermins bei Krankheit. Dass ein Umgang bei Krankheit des Kindes oder Umgangsberechtigten nicht ersatzlos ausfällt, sondern auf einen späteren Termin verschoben wird, entspricht dem Interesse des Kindes und des Umgangsberechtigten und ist eine allgemein übliche Regelung. Es besteht keine Notwendigkeit, hiervon abzuweichen. Den oben dargelegten Besonderheiten, nämlich angesichts der zurückzulegenden Entfernung, zwei kurzfristig aufeinanderfolgende Umgangswochenenden zu vermeiden, wird dadurch Rechnung getragen, dass nur ein zweimaliger Aufschub angeordnet ist. Bei einer längerfristigen Erkrankung entfällt der Umgang für einen Monat vollständig.
Hinsichtlich des Feiertagsumganges verbleibt es bei der amtsgerichtlichen Regelung. Es ist angemessen, dass jeder Elternteil einen der jeweils zwei Feiertage mit dem Kind verbringen kann. Der diesbezüglichen Anregung des Vaters, die der Senat trotz Fehlens einer Anschlussbeschwerde zu prüfen hat (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 17. Aufl., § 69 Rn. 21), ist somit nicht zu folgen.
Zu ändern war der Beschluss hinsichtlich der Abholzeit. Die Eltern haben in ihrer Anhörung übereinstimmend angegeben, dass das Mittagessen ab August 2013 erst um 12:45 Uhr beendet ist.
Ebenfalls zu modifizieren war die Regelung, soweit die Mutter verpflichtet werden soll, den Vater darüber zu informieren, ob L… die Kita besucht oder nicht. Nach den Angaben der Mutter besucht L… an den Donnerstagen, an denen der Wochenendumgang beginnt, regelmäßig die Kita, so dass anzuordnen war, dass der Vater L… zu Beginn des Umgangs dort abholt. Die Mutter hat den Vater dementsprechend dann zu informieren, wenn L… ausnahmsweise an dem Donnerstag, an dem er zum Umgang abgeholt wird, die Kita nicht besucht.
Nicht zu folgen war der Anregung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller aufzugeben, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, wenn er das Kind zum Umgang zu sich nach B… holt. Zwar sind die Bedenken der Antragstellerin gegenüber regelmäßigen, langen Autofahrten nicht grundsätzlich von der Hand zu weisen. Sie sind aber nicht als so schwerwiegend anzusehen, dass der Antragsteller, der ohnehin, wie er in seiner Anhörung dargelegt hat, regelmäßig die Anreise mit der Bahn bevorzugt, verpflichtet werden kann, das Kind ohne Ausnahme stets mit öffentlichen Verkehrsmitteln abzuholen und zurückzubringen. Dies würde die allgemeine Handlungsfreiheit des Umgangsberechtigten, der grundsätzlich in der Gestaltung des Umganges frei ist und auch selbst entscheiden kann, wie er das Kind transportiert, in einer Weise einschränken, für die es keine Notwendigkeit gibt.
Ebenfalls nicht zu folgen war der Anregung des Antragstellers, ihm zwei weitere Umgangstage pro Jahr einzuräumen, um mit L… Unternehmungen durchzuführen oder Veranstaltungen aufzusuchen. Der Antragsteller hat nicht mitgeteilt, um welche zwei Termine im Jahr es ihm konkret geht. Hier willkürlich zwei Tage im Jahr festzulegen, von denen der Senat nicht einschätzen kann, ob sie zeitlich für den Antragsteller, die Antragsgegnerin und das Kind passend sind, erscheint nicht angemessen.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass es den Eltern grundsätzlich freisteht, von der vom Senat getroffenen Umgangsregelung einvernehmlich abzuweichen. Von dieser Möglichkeit sollten die Eltern, die nach Einschätzung des Senats zur Kommunikation im Interesse des Kindeswohls gut in der Lage sind, im Bedarfsfall auch Gebrauch machen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG, die Festsetzung des Beschwerdewertes auf § 45 FamFG.