Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Glaubhaft gemachte Beitragszeiten im Beitrittsgebiet

Glaubhaft gemachte Beitragszeiten im Beitrittsgebiet


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 4. Senat Entscheidungsdatum 16.07.2010
Aktenzeichen L 4 R 1378/06 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 23 Abs 1 S 2 SGB 10, § 44 SGB 10, § 286b S 1 SGB 6

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 16. Juni 2006 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Berücksichtigung der Zeit vom 1. September 1948 bis zum 31. Dezember 1949 als glaubhaft gemachte Beitragszeit und so letztlich eine höhere Altersrente.

Die 1933 geborene Klägerin beantragte am 29. Dezember 1992 die Gewährung einer Altersrente für Frauen. Dabei legte sie ein Arbeitsbuch, drei Sozialversicherungsausweise, zwei Beitragskarten für die freiwillige Rentenversicherung sowie eine Lohnsteuerkarte vor. Die Klägerin gab unter anderem an, vom 1. September 1948 bis zum 30. August 1950 als Wäscherin und Büglerin im Krankenhaus H beschäftigt gewesen zu sein. Ein Nachweis sei nicht mehr vorhanden; es könnten auch keine Zeugen benannt werden.

Mit Bescheid vom 3. August 1993 gewährte die Beklagte der Klägerin ab dem 1. September 1993 Altersrente für Frauen. Unter anderem bezüglich des Zeitraums vom 1. September 1948 bis zum 31. Dezember 1949 heißt es in dem Bescheid, er könne als Beitragszeit bzw. Beschäftigungszeit nicht anerkannt werden, weil die Zeit weder nachgewiesen noch ausreichend glaubhaft gemacht sei.

Unter dem 25. Januar 2003 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und bat um Neuberechnung ihrer Altersrente. Zur Begründung führte sie aus, sie habe den Medien entnommen, dass es bei der Berechnung ihrer Altersrente hinsichtlich der Anrechnung von FZR-Beiträgen durch falsche Regelungen des Gesetzgebers zu Fehlern gekommen sein könne. Sie bitte daher um Überprüfung und ggf. auch rückwirkende Neuberechnung ihrer Rente.

Mit Bescheid vom 29. Januar 2003 lehnte die Beklagte eine Rücknahme des Rentenbescheides ab. Zur Begründung führte sie aus, die Überprüfung habe ergeben, dass der bestandskräftige Bescheid nicht fehlerhaft sei. Weder sei das Recht unrichtig angewandt worden, noch habe man einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt.

Gegen den Bescheid legte die Klägerin am 26. Februar 2003 Widerspruch ein und machte geltend, vom 1. September 1948 bis zum 30. August 1950 im Krankenhaus H als Wäscherin und Büglerin gearbeitet zu haben. Anerkannt worden seien jedoch nur Beitragszeiten vom 1. bis zum 31. Januar 1950 und ab dem 1. April 1950. Aus der Rentenakte sei nicht zu ersehen, aufgrund welcher Unterlagen diese Zeiten anerkannt und die übrigen Zeiträume abgelehnt worden seien. Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin mit, die Zeit ab dem 1. April 1950 sei im Arbeitsbuch als Beitragszeit bestätigt und deshalb anerkannt worden. Der Monat Januar 1950 sei aufgrund der Eintragung im Sozialversicherungsausweis als Beitragszeit anerkannt worden. Bezüglich der übrigen Zeiträume seien keine Nachweise vorgelegt und keine Zeugen benannt worden.

Mit Bescheid vom 17. Februar 2004 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und erläuterte, Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit könnten grundsätzlich nur dann als Beitragszeit angerechnet werden, wenn Nachweise über die Beitragszahlung vorlägen. Im Sozialversicherungsausweis sei nur der Monat Januar 1950 als Pflichtbeitragszeit eingetragen. Nach § 286 b Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sei eine Anerkennung von Beitragszeiten außerdem auch dann möglich, wenn die Versicherten glaubhaft machten, dass sie ein versicherungspflichtiges Arbeitsentgelt oder -einkommen erzielt hätten und von diesem entsprechende Beiträge abgeführt worden seien. Eine Tatsache sei dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche Beweismittel erstrecken sollten, überwiegend wahrscheinlich sei (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]). Auch bei der Glaubhaftmachung müsse daher das Vorliegen einer Beitragszahlung durch geeignete Unterlagen oder Zeugenaussagen bestätigt werden. Es habe aber lediglich der Zeitraum vom 1. April bis zum 31. August 1950 aufgrund der Eintragung im Arbeitsbuch als glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeit Anrechnung finden können. Für die übrigen Zeiträume seien weder aussagekräftige Unterlagen vorgelegt noch Zeugen benannt worden. Somit sei es nicht ausreichend glaubhaft, dass innerhalb dieser Zeiträume tatsächlich ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe.

Am 24. Februar 2004 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Potsdam erhoben. Sie hat noch einmal erklärt und an Eides statt versichert, vom 1. September 1948 bis zum 30. August 1950 als Wäscherin und Büglerin im Krankenhaus H ganztags und ohne Unterbrechung tätig gewesen zu sein. Diese Zeitangabe hat sie hinsichtlich des Endes der Beschäftigung auf den 31. März 1950 korrigiert. Wegen fehlender Nachweise für die Monate Februar und März 1950 hat sie ihr Begehren insoweit nicht weiterverfolgt.

Im Einzelnen hat die Klägerin ausgeführt, sie habe die Volksschule H mit der achten Klasse im August 1948 abgeschlossen. Weil ihre Mutter damals im Krankenhaus H beschäftigt gewesen sei, habe auch sie ab September 1948 eine Anstellung dort erhalten. Sie habe von montags bis freitags den ganzen Tag, sie denke acht Stunden, in der Wäscherei gearbeitet und sei dort mit Waschen, Bügeln und Wäscheaufhängen beschäftigt gewesen. Das Arbeitsentgelt sei nicht an sie, sondern an ihre Mutter ausgezahlt worden, die es zum Familieneinkommen genommen und ihr ein Taschengeld in Höhe von ihrer Erinnerung nach 20,- Mark im Monat gezahlt habe. Sie meine, von September 1948 an durchgängig bis zu dem Zeitpunkt, als ihr Vater aus der Gefangenschaft zurückgekommen sei, wohl im Frühjahr 1950, im Krankenhaus beschäftigt gewesen zu sein. Bei seiner Rückkehr habe sie die Wohnung der Mutter verlassen müssen. Dies sei der Anlass gewesen, weshalb sie innerhalb weniger Tage beim Pfarrer aufgenommen und dort beschäftigt worden sei. Eine andere Tätigkeit habe sie in dem streitbefangenen Zeitraum nicht ausgeübt. Die Beitragsnachweise seien in Verlust geraten; Zeugen habe sie nicht finden können.

Die Klägerin hat folgende Unterlagen im Original zu den Gerichtsakten gereicht: Ein Arbeitsbuch, ausgestellt am 28. Juli 1951, drei Ausweise für Arbeit und Sozialversicherung, ausgestellt am 4. Februar 1952, am 10. November 1960 und am 15. Juli 1975, zwei Beitragskarten für freiwillige Rentenversicherung und Anwartschaftsgebühr, ausgestellt am 18. Oktober 1956 bzw. am 28. März 1967, eine Lohnsteuerkarte für das Jahr 1950, ausgestellt am 1. Dezember 1949, sowie einen Versicherungsausweis für Familienangehörige, ausgestellt offenbar 1959, das genaue Datum ist nicht leserlich. Des Weiteren hat die Klägerin ein Schreiben der I H GmbH Haus K vom 22. April 2003 in Ablichtung zu den Akten gereicht. Darin heißt es, den streitbefangenen Zeitraum betreffende Lohnunterlagen befänden sich bei der Lohnbuchhaltung des Kreiskrankenhauses in Wolgast. Letzteres hat unter dem 18. August 2003 auf dem von der Klägerin ebenfalls zu den Akten gereichten Vordruck „Entgeltbescheinigung für Zeiten im Beitragsgebiet“ vermerkt, Angaben zum Beschäftigungsverhältnis nicht machen zu können. Es lägen keine Unterlagen vor. Tätigkeiten in Apotheken, Krippen und Kur- und Bäderwesen seien nicht von dort aus verwaltet worden.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Umstand, dass die Klägerin von der Rentenantragstellung bis zum Klageverfahren behauptet habe, bis einschließlich August 1950 als Wäscherin und Büglerin im Krankenhaus H tätig gewesen zu sein, dann vorgetragen habe, diese Beschäftigung habe Ende März 1950 geendet und schließlich in Anbetracht der Eintragung im Arbeitsbuch diese Angabe erneut, nunmehr auf Ende Januar 1950, korrigiert habe, spreche nicht für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Sie hat an ihrer Auffassung festgehalten, dass die Klägerin das Vorliegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im streitbefangenen Zeitraum nicht glaubhaft gemacht habe.

Das Sozialgericht Potsdam hat die Klage mit Urteil vom 16. Juni 2006 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe eine Rücknahme des Rentenbescheides vom 3. August 1993 mit Recht abgelehnt, denn dieser sei rechtmäßig. Insbesondere habe sie den streitbefangenen Zeitraum zu Recht nicht als glaubhaft gemachte Beitragszeit berücksichtigt. Es sei zwar überwiegend wahrscheinlich, dass die Klägerin in dieser Zeit im Krankenhaus H beschäftigt gewesen sei. Nur möglich, nicht aber überwiegend wahrscheinlich sei es hingegen, dass es sich um eine versicherungspflichtige Beschäftigung gehandelt und Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden seien. So habe die Klägerin vorgetragen, bis März 1950 im Krankenhaus beschäftigt gewesen zu sein. Die Lohnsteuerkarte für das Jahr 1950 enthalte zwar einen Eintrag für den Monat Januar, nicht aber für die Monate Februar und März. Auch im Arbeitsbuch der Klägerin sei für diese Zeit nichts vermerkt. Da die Klägerin für den Fall, dass eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht möglich sei, die Beweislast für die von ihr als anspruchsbegründend vorgetragene Tatsache trage und Anhaltspunkte dafür, dass zu ihren Gunsten von Beweiserleichterungen auszugehen sei, nicht vorlägen, sei die Klage abzuweisen gewesen.

Gegen das ihr am 25. August 2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22. September 2006 Berufung eingelegt und vorgetragen, da sie gegen Lohn tätig gewesen sei, habe Versicherungspflicht vorgelegen. Es sei auch zumindest überwiegend wahrscheinlich, dass der Rat des Kreises U als öffentlicher Arbeitgeber seiner Pflicht zur Beitragsabführung nachgekommen sei. Im Rahmen der Glaubhaftmachung von Beitragszeiten bedürfe es einer gesonderten Bezeugung der Beitragsentrichtung dann nicht, wenn aus der Art und den Umständen der Beschäftigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gefolgert werden könne, dass auch Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet worden seien. Dies sei dann der Fall, wenn die Beschäftigung eindeutig der Versicherungspflicht unterlegen habe, dies auch dem Arbeitgeber klar gewesen sein müsse und keine besonderen Umstände dagegen sprächen, dass der Arbeitgeber seiner Pflicht entsprechend Versicherungsbeiträge auch tatsächlich entrichtet habe.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 16. Juni 2006 sowie den Bescheid vom 29. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihre Rente unter entsprechender Änderung des Bescheides vom 3. August 1993 unter Berücksichtigung der Zeit vom 1. September 1948 bis zum 31. Dezember 1949 als glaubhaft gemachte Beitragszeit von Beginn an neu festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und meint, im vorliegenden Fall lasse sich aus der Art und den Umständen der Beschäftigung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit folgern, dass auch Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet worden seien, weil es sich aller Wahrscheinlichkeit nach um eine nicht versicherungspflichtige Hilfstätigkeit gehandelt habe.

Der Senat hat das Finanzamt W gebeten, ggf. noch vorhandene Unterlagen bezüglich des behaupteten Beschäftigungsverhältnisses zu übersenden. Das Finanzamt W, das mit dem Finanzamt G fusioniert worden ist, hat keine Unterlagen mehr übersenden können. Das Finanzamt G hat unter dem 26. August 2009 mitgeteilt, ebenfalls nicht weiterhelfen zu können.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (VSNR ) verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht eingelegte, statthafte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig; sie ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 29. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2004 und darauf, dass die Beklagte ihre Rente unter entsprechender Änderung des Bescheides vom 3. August 1993 unter Berücksichtigung der Zeit vom 1. September 1948 bis zum 31. Dezember 1949 als glaubhaft gemachte Beitragszeit von Beginn an neu feststellt.

Einzig in Betracht kommende Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 44 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Dies ist hier aber nicht der Fall.

Der bestandskräftig gewordene Rentenbescheid vom 3. August 1993 ist rechtmäßig ergangen. Die Beklagte ist bei seinem Erlass nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen und hat das Recht richtig angewandt. Insbesondere hat sie den streitbefangenen Zeitraum zu Recht nicht als glaubhaft gemachte Beitragszeit berücksichtigt.

Beitragszeiten sind nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Dies ist im streitbefangenen Zeitraum unstreitig nicht der Fall gewesen. Jedoch stehen nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI den Beitragszeiten nach Bundesrecht Zeiten nach dem 8. Mai 1945 gleich, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind. Dies ist hier deshalb nicht der Fall, weil die Klägerin den Nachweis, dass Beiträge gezahlt worden sind, nicht erbracht hat und auch nach eigenen Angaben nicht erbringen kann. Als Rechtsgrundlage für einen Anspruch der Klägerin auf Berücksichtigung der Zeit vom 1. September 1948 bis zum 31. Dezember 1949 als Beitragszeit kommt danach nur noch § 286 b Satz 1 SGB VI in Betracht. Danach müsste die Klägerin glaubhaft gemacht haben, dass sie in dieser Zeit im Beitrittsgebiet ein beitragspflichtiges Arbeitseinkommen erzielt hat und von diesem entsprechende Beiträge gezahlt worden sind. Dies ist hier nicht der Fall.

Eine Tatsache ist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Die Ermittlungen haben sich hier auf alle erreichbaren Beweismittel erstreckt. Was an Unterlagen vorhanden ist, liegt vor. Anfragen beim damaligen Arbeitgeber ebenso wie beim zuständigen Finanzamt sind erfolglos geblieben. Zeugen gibt es den eigenen Angaben der Klägerin zufolge nicht.

Nach dem Ergebnis der Ermittlungen ist es, dies hat auch das erstinstanzliche Gericht bereits ausgeführt, überwiegend wahrscheinlich, dass die Klägerin in der Zeit vom 1. September 1948 bis zum 31. Dezember 1949 gearbeitet hat. Mehr allerdings kann nicht festgestellt werden. Insbesondere ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Klägerin in dieser Zeit ein beitragspflichtiges Einkommen erzielt hat. Sowohl ihren Angaben als auch dem Eintrag im Arbeitsbuch zufolge hatte sie die Schule im Sommer 1948 beendet. Dass sie angegeben hat, die Volksschule in Heringsdorf besucht zu haben, es indessen im Arbeitsbuch heißt, sie habe die Volksschule in B besucht, ist letztlich ohne Belang. Welcher Art die Beschäftigung der Klägerin war, kann nicht geklärt werden. Sie hat vorgetragen, als Wäscherin und Büglerin gearbeitet zu haben. Sie hat auch erklärt, in dem streitbefangenen Zeitraum keine andere Tätigkeit als die einer Wäscherin und Büglerin ausgeübt zu haben. Dagegen spricht jedoch, dass auf der am 1. Dezember 1949 ausgestellten Lohnsteuerkarte für das Jahr 1950 als „gegenwärtiger Beruf oder Erwerb“ nicht dies, sondern „Küchenhilfe“ eingetragen ist. Letztlich ist zwar die Art der Tätigkeit nicht von Relevanz, jedoch kann das erneute Auseinanderfallen des Vorgetragenen und des durch eine Urkunde Belegten ein Indiz dafür sein, dass auch die Klägerin selbst zu den Geschehnissen in der Zeit, die hier von Bedeutung ist, keine zuverlässigen Angaben mehr machen kann. Auch das Ende der auf die Beendigung der Schulzeit folgenden Beschäftigung ist nicht zweifelsfrei bestimmbar; die Klägerin hat ihre diesbezügliche Angabe im Laufe des Verfahrens zweimal korrigiert. Zum Arbeitsentgelt hat die Klägerin nur sagen können, dass nicht sie, sondern die Mutter es erhalten und dem Familieneinkommen hinzugefügt hat. Wie hoch das Einkommen war, ist daher nicht bekannt. Ebenso wenig ist dazu bekannt, ob das erzielte Entgelt nach der Verordnung über die Sozialpflichtversicherung (VSV) vom 28. Januar 1947 beitragspflichtig war. Im Gegensatz zur Annahme der Klägerin führte auch damals der Umstand, dass Lohn erzielt wurde, nicht automatisch zur Begründung von Versicherungspflicht. Dass die Klägerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erzielt hat, kann nach alledem nicht festgestellt werden.

Nicht glaubhaft gemacht und nicht einmal schlüssig dargelegt ist, dass von dem erzielten Arbeitsentgelt Beiträge gezahlt worden sind. Dazu hat die Klägerin keinerlei Angaben gemacht. Soweit sie meint, dies sei auch nicht erforderlich, weil davon ausgegangen werden könne, dass ein öffentlicher Arbeitgeber seiner Pflicht zur Beitragsabführung nachgekommen sei, irrt sie. Es ist nämlich im vorliegenden Fall, wie ausgeführt, nicht glaubhaft gemacht, weil nicht überwiegend wahrscheinlich, dass überhaupt eine Pflicht zur Abführung von Beiträgen bestand. Aus der Art und den Umständen der Beschäftigung kann hier nichts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gefolgert werden, weil die Art und die Umstände der Beschäftigung nicht glaubhaft gemacht sind. Dass die Klägerin versicherungspflichtig beschäftigt war, ist möglich. Ebenso möglich ist, dass sie es nicht war. Gleiches gilt für die Beitragsleistung.

Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Rechtsstreits Rechnung.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 1 Nrn 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.