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Schienenanbindung Ost des Flughafens BBI; Planfeststellungsverfahren; Anerkennung des klagenden Vereins nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz; Frage der prozessualen Präklusion (offen gelassen); Eintritt der materiellen Präklusion; Frage der Zuordnung "fremder" Einwendungen an den klagenden Verein (verneint); späterer Wegfall der Präklusionswirkung (verneint)


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 12. Senat Entscheidungsdatum 24.11.2010
Aktenzeichen OVG 12 A 3.10 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 73 Abs 4 VwVfG, § 2 Abs 1 Nr 1 UmwRG, § 2 Abs 3 UmwRG, § 3 UmwRG, § 18a Ziff 3 AEG, § 18a Ziff 7 S 2 AEG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der klagende Berlin-Brandenburgische Bahnkunden-Verband, ein eingetragener Verein, ist nach § 2 seiner Satzung vom 23. Januar 2007 Dachverband für die Kunden der Schienen- und öffentlichen Verkehrsmittel und deren gemeinnützigen Bahnkunden- und Fahrgastorganisationen in den Ländern Berlin und Brandenburg. Sein Zweck besteht in der Förderung des Umweltschutzes. Der Verband bildet (§ 5 der Satzung) eine flächendeckende Verbandsstruktur, wodurch Regionalverbände entstanden sind, die nach ihrer Konstruktion als eingetragene Vereine Gliederungen im Rahmen der Struktur des Landesverbandes darstellen. Mit Bescheid vom 6. März 2009 hat das Umweltbundesamt dem Kläger die Anerkennung zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) erteilt. Der Kläger gehört seinerseits dem Deutschen Bahnkunden-Verband e.V. an, der sich nach seiner Satzung auf Bundesebene in inhaltliche Ressorts sowie in Verbandsgliederungsformen strukturiert. Diese Gliederungsformen sind in den Ländern Landesverbände und in den Regionen territoriale Gebiets-/Regionalverbände, die auch nach ihrer Konstituierung als eingetragene Vereine Bestandteile des Bundesverbandes bleiben (§ 4 Ziffer 1.2 und 1.3 der Bundessatzung vom 7. März 2009).

Mit Schreiben vom 2. Januar 2007 beantragte die Beigeladene bei der Beklagten eine Entscheidung nach § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) für das Vorhaben „Schienenanbindung-Ost Flughafen BBI“. Sie teilte mit, die geplante Baumaßnahme solle im Land Brandenburg, Landkreis Dahme-Spree und im Land Berlin, Bezirk Treptow-Köpenick, realisiert werden. Dem Antrag war mit den Planungsunterlagen ein umfangreicher Erläuterungsbericht beigefügt, der eine ausführliche Untersuchung von sechs Streckenführungsvarianten enthielt, wobei die Variante 4 mit den Buchstaben a und b untergliedert wurde. Die Beklagte ersuchte die zuständigen Anhörungsbehörden der Länder Berlin und Brandenburg (in Berlin die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, in Brandenburg das Landesamt für Bauen und Verkehr) um die Durchführung des Anhörungsverfahrens. Nachdem das zuständige Bundesministerium für Verkehr die Finanzierung für einen bestimmten Aspekt des Vorhabens abgelehnt hatte, modifizierte der beigeladene Vorhabenträger seine Planung, worüber die Anhörungsbehörden durch die Beklagte unverzüglich unterrichtet wurden. Nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung wurden die Planunterlagen mit Ausnahmen für die Stadt Belzig, die Gemeinde Eichwalde und die Gemeinde Schulzendorf im Zeitraum 13. August bis 12. September 2007 ausgelegt. Dabei erging jeweils der Hinweis auf die zweiwöchige Einwendungsfrist des § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG und darauf, dass Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen seien.

Durch Schreiben vom 24. September 2007 (Eingang bei der brandenburgischen Anhörungsbehörde am 25. September 2007) erhob der Kläger Einwendungen. Das Schreiben hat folgenden Wortlaut:

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Berlin-Brandenburgische Bahnkunden-Verband erhebt gegen den gestellten Antrag nach § 18 ff. des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in Verbindung mit § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz die nachfolgenden Einwendungen.

1. Vorbemerkung

Grundsätzlich ist zu bemerken, dass der vorgelegte Antrag die Defizite der Westanbindung nicht wettmacht, sondern nur fortschreibt. 8 Kilometer Umweg müssen die Züge der S-Bahn auf der Westanbindung über Waßmannsdorf fahren, ehe sie den zukünftigen unterirdischen Flughafenbahnhof erreichen. Wird diese bereits planfestgestellte Trasse wie beabsichtigt tatsächlich tagsüber im 10 Minuten-Takt bedient, ergibt sich bei etwa 170 Zugfahrten pro Tag ein Mehrbedarf von jährlich mindestens 496.400 Zugkm (365 Tage * 170 Zugfahrten = 496.400 Zugkm) nur für die zusätzlichen Fahrten zwischen dem jetzigen Bahnhof Berlin-Schönefeld Flughafen und dem neuen Flughafenbahnhof. Umgerechnet auf das heute an die SPNV-Verkehrsunternehmen im VBB-Bereich gezahlte Entgelt ergibt sich ein monetärer Mehraufwand in Höhe von jährlich etwa 3 Millionen Euro (Grundlage: 6,00 €/km).

Unsere Forderung:

Trassenfreihaltung auf der bereits planfestgestellten S-Bahn-Westanbindung derzeit ohne S-Bahn-Gleise und die weitere Untersuchung einer neuen Variante zur Anbindung des neuen Flughafenbahnhofs mit der S-Bahn (siehe nachfolgenden Punkt 4 dieser Stellungnahme).

2. Datengrundlagen

Wie auch bereits beim Planfeststellungsverfahren für die Westanbindung enthalten die hier vorgelegten Unterlagen keinerlei konkrete Aussagen zum Betriebskonzept. In der Anlage 11.1 auf Seite 11 wird nur vermerkt, dass das Betriebsprogramm tagsüber 18 ICE-/IC- und 38 RE-/RB- und acht Güterzügen als gegeben voraussetzt. Wie diese Angaben errechnet wurden, ob es von Eisenbahnverkehrsunternehmen dazu vorliegende belastbare Aussagen oder konkrete Bestellungen von SPNVAufgabenträgern gibt, wird nicht näher erklärt.

Unsere Forderung:

Das Betriebskonzept ist zu veröffentlichen.

3. Dimensionierung der Gleisanlagen der Ostanbindung

Die im Planfeststellungsverfahren vorgesehene Einbindung in die Görlitzer Bahn soll durch zwei eingleisige Gleisabschnitte ausgeführt werden. Ein Gleis soll die Einbindung aus/in Richtung Süden und das andere Gleis aus/in Richtung Norden sicherstellen. Insbesondere die Einbindung Richtung Norden halten wir für unterdimensioniert. Auf Grund des zu erwartenden Verkehres aus den östlichen Berliner Stadtbezirken sowie die zu erwartende steigende Verkehrsnachfrage aus Polen und weiteren Nachbarstaaten sollte von Anfang an die Nordeinbindung zweigleisig gebaut werden. Ein Gleis in Richtung Süden Ist für die unmittelbar auf die Inbetriebnahme folgenden Jahre sicherlich ausreichend; Jedoch sollte eine Trassenfreihaltung für ein späteres zweites Gleis mit berücksichtigt werden.

Unsere Forderung:

Die Nordeinbindung ist zweigleisig auszuführen. Für die südliche Einbindung ist eine Trassenfreihaltung für ein späteres zweites Gleis vorzusehen.

4. Neue Trassenführung für den S-Bahn-Anschluss

Um die In der „Vorbemerkung" bereits geschilderten sinnlosen und teuren Umwegfahrten für die Züge der 5-Bahn zu vermeiden, schlagen wir vor, im Rahmen der Ostanbindung ein weiteres Planfeststellungsverfahren für eine effektivere und zweckmäßigere Erschließung mit der S-Bahn durchzuführen.

Ausgehend vom heutigen S-Bahnhof Grünbergallee verläuft die neue Trasse nach einem Abzweig von den bisher nach Westen verlaufenden Gleisen in Tunnellage in Richtung Südwesten, erhält einen neuen Haltepunkt im heutigen Baufeld Ost" im geplanten Gewerbegebiet, verläuft (ggf. unterirdisch) weiter Richtung Süden und schwenkt in Höhe der Siedlung Kienberg an die geplante Fernbahn-Ostanbindung an und endet im Flughafenbahnhof.

Die Strecke wäre knapp vier Kilometer lang. Sowohl Betriebskosten als auch Fahrzeit ließe sich durch Realisierung dieser Variante halbieren. Eine zusätzliche Station brächte einen höheren Erschließungswert. Die Vorteile einer solchen Lösung überwiegen, auch wenn die Baukosten (Tunnel) höher sind. -

Unsere Forderung:

Entgegen den bisherigen teuren und zeitaufwändigen Planungen mit einer Halbkreisfahrt über Waßmannsdorf ist die S-Bahn Anbindung östlich zu bauen. Im geplanten Gewerbegiebt, dem heutigen „Baufeld Ost", Ist planerisch ein weiterer Haltepunkt vorzusehen.

5. Vorhaltung der bisherigen Anlagen Im Bahnhof Berlin-Schönefeld Flughafen

Auf Seite 5 der Anlage 1 zum Erläuterungsbericht ist davon die Rede, dass die neuen Anlagen „... den heutigen Berliner Außenring (BAR) zwischen dem neu entstehenden Abzweig Selchow und dem Abzweig Grünauer Kreuz für den Personenverkehr ersetzen.' Daraus entnehmen wir, dass die Personenverkehrsanlagen (Gleise, Weichenverbindungen, Bahnsteige) mit Ausnahme der zwei S-Bahn-Gleise stillgelegt und zurückgebaut werden sollen.

Diesen möglichen Rückbau halten wir für falsch. Für Havarie- und Umleitungsverkehre sind mindestens ein S-Bahn- und Fernbahnsteig in ihrer jetzigen Längenausdehnung mit jeweils zwei nutzbaren Bahnsteiggleisen vorzuhalten. Die Fernbahngleise müssen elektrifiziert bleiben.

Insbesondere für den Fernverkehr besteht damit die Möglichkeit, mit nichtelektrifizierten Zuggarnituren den neuen Flughafen zu bedienen und im Falle betrieblicher Unregelmäßigkeiten ihn mit geringem Mehraufwand dennoch anzufahren.

Neben der Ausweichmöglichkeit für den Störungsfall bedeutet das Vorhalten eines Bahnsteigs für den S-Bahn-Verkehr auch eine Option für die Erschließung neuer Gewerbestandorte zwischen dem heutigen Berliner Außenring und dem neuen Flughafengelände.

Unsere Forderung:

Für den Störungs- und Havariefall sind im heutigen Bahnhof Berlin-Schönefeld Flughafen jeweils ein Bahnsteig mit zwei nutzbaren Bahnsteiggleisen für die S-Bahn und den Fernverkehr vorzuhalten.

Mit freundlichen Grüßen

Berlin-Brandenburgischer Bahnkunden- Verband e. V

Das Schreiben wurde vom Vorsitzenden des Klägers unterzeichnet.

Unterschrieben von Herrn Heinz Joachim B. und gerichtet an die Berliner Anhörungsbehörde ging dort am 26. September 2007 unter der Firma „Deutscher Bahnkunden Verband“ (DBV) - Regionalverband Barnim-Oberhavel-Uckermark - Vorsitzender ein weiteres Einwendungsschreiben mit dem nachfolgenden Wortlaut ein:

Aus Sicht unseres regionalen Fahrgastverbandes erhebe ich folgende grundsätzliche Einwände:

1. Verlorene Zeit und verschwendete Finanzmittel durch Umwegfahrten für Ostanbindung der Gleichstrom- S-Bahn

Vom gegenwärtigen Flughafenbahnhof muss die S-Bahn einen Umweg von mehr als 8 km fahren, ehe sie den zukünftigen unterirdischen Flughafenbahnhof erreicht. Bei einer Bedienung im 10 Minuten Takt ergibt sich bei etwa 170 Zugfahrten pro Tag ein Mehrbedarf von jährlich etwa 500.000 Zug km- allein für die zusätzlichen Zugfahrten für den Umweg.

Der jährliche Mehraufwand beträgt etwa 3 Mio. €. Das sind 3 Mio. € verlorene Regionalisierungsmittel.

Wir befürchten, dass zur Erbringung dieser politisch entschiedenen Mehrfahrten weitere Strecken stillgelegt werden müssen.

Das entspricht beinahe der jährlichen Zugleistung einer wichtigen Verbindung in unsere Region der RB 12 von Lichtenberg nach Templin.

Die Strecke Templin bis Joachimsthal musste bereits eingestellt werden.

2. Unbefriedigender Ausbau der geplanten Infrastruktur einerseits sowie ungenügenden Nutzung der vorhandenen Schieneninfrastruktur andererseits

Obwohl wahrscheinlich das zehnfache Verkehrsaufkommen in Richtung Nordosten und in unsere Region verlaufen wird, soll diese Verbindung eingleisig und niveaugleich gebaut werden.

Das vorhandene kreuzungsfreie Grünauer Kreuz sowie der vorhanden südliche Berliner Außenring (BAR) haben aber durch kreuzungsfreie Verbindungskurven bedeutend mehr Betriebssicherheit und Leistungsfähigkeit.

Andererseits drohen durch angekündigte Klagen gegen die Trasse durch den Bohnsdorfer Wald erhebliche Ausbauverzögerungen und Erschwernisse für unsere Fahrgäste aus Norden und Osten Brandenburgs.

Deshalb sollte zur Vermeidung der o.g. Kapazitätsengpässe und Fahrgastnachteile für die Ostanbindung eine Trassenführung parallel zur geplanten Autobahn über BAR zum BAR und Grünauer Kreuz geprüft werden. Bei dieser Trassenführung könnte auch der im FNP des Senats vorgesehene Regionalverkehrshalt im dicht bebauten Wohngebiet Altglienicke bedient werden.

Das könnte zeitgleich mit dem von uns vorgeschlagenen neuen

Planfeststellungsverfahren Ostanbindung Gleichstrom -S-Bahn von Grünbergallee bis BBI mit S-Bahnhof im geplanten Gewerbegebiet Bohnsdorf West ( Baufeld Ost) erfolgen.

3. Planänderungen der Westanbindung zur Befahrbarkeit mit Wechselstromfahrzeugen

Falls der Ausbau der Dresdner Bahn und der Ostanbindung durch den Bohnsdorfer Wald durch die angekündigten Klagen die Erreichbarkeit des Flughafenbahnhofes über Jahre verzögert wird, treten erhebliche

Behinderungen für die Fahrgäste aus allen Berliner Bezirken sowie dem Norden und Nordosten unserer Brandenburger Region ein.

Die Gleichstrom -S-Bahn ist aufgrund der langen Reisezeiten im Verhältnis zum Regionalverkehr keine Alternative.

Deshalb sollten bei einer evtl. Realisierung der planfestgestellten Verbindungskurve (von BAR Ost nach BBI neu) auch eine Nutzung mit Wechselstromfahrzeugen geprüft werden.

Begründung zur Einwendung:

Im Rahmen der 24. Deutschen Schienenverkehrswochen des DBV war im Programm am 25.9.07 auch eine Informationsveranstaltung zur „Zukunft von Bahn und Bus in der Region..".

In dem gut besuchten Bürgerforum im neuen Kreishaus Eberswalde wurden neben den Hauptthemen (Nahverkehrsplan, Zukunft Obus) auch die Anbindung des geplanten Flughafenbahnhofes BBI kritisch diskutiert.

Für die Übergabe weiterer Berechnungen und weiterer Plandarstellungen besteht sicher im Erörterungstermin die Möglichkeit.

Ich hoffe mit den konstruktiven Vorschlägen zur Problemlösung beitragen zu können - zum Wohle unserer Fahrgäste.

Mit freundlichen Grüßen

In dem Schreiben wurde unter Ziffer 2. eine alternative Trassenführung angesprochen, die im Folgenden als Variante A Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens geworden ist. Auch in den Erörterungen im Rahmen des Anhörungsverfahrens wurde die Variante A diskutiert. Daraufhin gab der Kläger mit Schreiben vom 24. Juni 2008 nach dem kurz zuvor am 21. Juni 2008 durchgeführten Erörterungstermin gegenüber der brandenburgischen Anhörungsbehörde eine weitere Stellungnahme ab, in der er die Vorzugswürdigkeit der Variante A hervorhob.

Im anschließenden weiteren Planfeststellungsverfahren kam es am 12. Dezember 2008, 17. Juli 2009 und 8. Januar 2010 zu insgesamt drei Planänderungen, die der Planfeststellungsbehörde jeweils keine Veranlassung gaben, den Kläger erneut zu beteiligen.

Am 19. Februar 2010 erließ die Beklagte den streitbefangenen Planfeststellungsbeschluss, gegen den sich die am 21. April 2010 eingegangene Klage richtet. Innerhalb der Klagebegründungsfrist nach § 18 a Abs. 5 Satz 1 AEG hat der Kläger zur Begründung der Klage angeführt, die Variantenentscheidung des Planfeststellungsbeschlusses sei fehlerhaft. Zu Unrecht sei die von ihm vorgeschlagene Trassenvariante A ohne vorherige Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ausgeschieden worden. Bei der Variante A handele es sich nämlich um eine ernsthaft in Betracht kommende Alternativtrasse. Die planfestgestellte Variante führe im Übrigen zu vermeidbaren Lärm- und Schadstoffbeeinträchtigungen in der Ortslage Bohnsdorf.

Im weiteren Verlauf des Klageverfahrens hat der Kläger in Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Beklagten und der Beigeladenen, er - der Kläger - sei mit seinem Vorbringen präkludiert, geltend gemacht, Präklusionsvorschriften könnten ihm nicht entgegengehalten werden. Das Einwendungsschreiben des Deutschen Bahnkunden Verbandes - Regionalverband Barnim - könne und müsse ihm zugerechnet werden. Im Übrigen sei im Zeitpunkt der Planauslegung nicht bekannt gewesen, welche Trassenvarianten in die noch durchzuführende Umweltverträglichkeitsprüfung einbezogen werden würden. Schließlich sei das Planungskonzept des Vorhabenträgers noch nach Durchführung des Erörterungstermins dreimal maßgeblich geändert worden, ohne dass er - der Kläger - wiederum beteiligt worden sei. Selbst wenn also Präklusion ursprünglich eingetreten sein sollte, entfalte diese deshalb nunmehr keine Wirkung mehr gegen ihn.

In der Sache selbst verweist der Kläger unverändert auf die Vorzüge der Trassenvariante A und meint, dass die Abwägung des Planfeststellungsbeschlusses insoweit fehlerhaft sei, als die Variante A als ernsthafte Möglichkeit hätte in Betracht gezogen werden müssen. Schließlich sei die Behandlung der Lärmproblematik durch den Planfeststellungsbeschluss unzureichend.

Der Kläger beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss „Schienenanbindung-Ost Flughafen-BBI“ vom 19. Februar 2010 aufzuheben.

Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladene meint, der Kläger sei mit seinem Klagevorbringen bereits prozessual präkludiert. Er mache nämlich im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG keinen Widerspruch gegen Rechtsvorschriften geltend, die Rechte Einzelner begründeten.

Daneben vertreten die Beklagte und die Beigeladene die Auffassung, der Kläger sei gemäß § 2 Abs. 3 UmwRG und § 18 a Abs. 7 Satz 2 AEG materiell präkludiert. In seinem Einwendungsschreiben vom 24. September 2007 seien die Themen „Trassenauswahl“ und „Lärmschutz“ nicht angesprochen. Das Einwendungsschreiben vom 26. September 2007 sei für den Regionalverband Barnim im Rahmen der Tätigkeit des Deutschen Bahnkunden-Verbandes abgegeben worden. Es enthalte keinen Hinweis darauf, dass das inhaltliche Vorbringen zugleich auch für den Kläger vorgetragen werde. Auch in dem nachfolgenden Erörterungstermin sei der Unterzeichner des Schreibens vom 26. September 2007 für den Deutschen Bahnkunden-Verband, nicht aber für den Kläger aufgetreten. Soweit der Kläger der Präklusion entgegenhalte, bei Auslegung der Planungsunterlagen seien die für ihn wichtigen Umstände der Planung nicht vollständig bekanntgegeben worden, könne ihm nicht gefolgt werden. Das wesentliche Konzept des Vorhabenträgers, nämlich der Vorschlag, die Schienenanbindung Ost des Flughafens BBI in Ost-West-Richtung durch den Bohnsdorfer Forst zu führen, sei bereits Gegenstand des ursprünglichen Antrages auf Planfeststellung gewesen und habe sich in dem gesamten weiteren Verlauf nicht geändert. Gründe, die dazu berechtigen würden, die zu Lasten des Klägers eingetretene Präklusion nachträglich als wirkungslos zu erachten, seien nicht vorhanden. In Bezug auf die vom Kläger vertretenen, zuvor nicht präkludierten Positionen habe sich keine nachfolgende Planänderung von beachtlicher Bedeutung ergeben.

In dem vom Kläger parallel zum Klageverfahren eingeleiteten einstweiligen Rechtsschutzverfahren, in dem der Kläger nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses zurückgezogen hat, hat der Senat den geplanten Trassenverlauf am 7. Juni 2010 in Augenschein genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsstreitakte, die Akte des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens OVG 12 S 33.10, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Planungsvorgänge der Beigeladenen Bezug genommen. Die genannten Akten haben dem Senat vorgelegen und sind - soweit wesentlich - zum Inhalt der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Der Kläger ist mit den von ihm im Klageverfahren geltend gemachten Gesichtspunkten, die sich zusammengefasst auf die Trassenvariantenauswahl sowie auf das Lärmschutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses beziehen, inhaltlich ausgeschlossen, so dass die Klage darauf nicht gestützt werden kann.

1. Der Senat lässt offen, ob der Kläger sich als nach § 3 UmwRG anerkannter Verband auf eine ihm zustehende Klagebefugnis stützen kann. Dies wäre gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG der Fall, wenn der Kläger geltend machen würde, dass der Planfeststellungsbeschluss als Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens im Sinne von § 1 UmwRG gegen Rechtsvorschriften verstößt, die dem Umweltschutz dienen, Rechte Einzelner begründen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können. Ob in dem Einwendungsschreiben des Klägers vom 24. September 2007 Gesichtspunkte enthalten sind, die subjektive individuelle Rechte betreffen könnten, erscheint mindestens zweifelhaft. Doch ist im Ausgangspunkt problematisch, ob die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG hergestellte Verknüpfung der Klagebefugnis einer nach diesem Gesetz anerkannten Vereinigung mit der Beeinträchtigung subjektiver individueller Rechte mit dem vorrangig zu beachtenden europäischen Recht (Artikel 10 a der Richtlinie 85/337/EWG - Umweltverträglichkeitsrichtlinie - in der Fassung der Richtlinie 203/35/EG - Öffentlichkeitsbeteiligung Arhus-Konvention -, vgl. zu diesen Richtlinien Berkemann/Halama, Handbuch zum Recht der Bau- und Umweltrichtlinien der EG S. 280 und 759) zu vereinbaren ist. Insoweit hat das Oberverwaltungsgericht Münster mit Beschluss vom 5. März 2009 - OVG 8 D 58/08.AK, DVBl. 2009, S. 654 ff. - gemäß Art. 234 EG-Vertrag eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof erlassen, über die noch nicht entschieden ist. Der Senat lässt die Streitfrage offen (zweifelnd in Bezug auf eine Vereinbarkeit der Regelung im UmwRG mit dem Europäischen Recht im Übrigen: Halama in Berkemann/Halama a.a.O. S. 762 ff.; vgl. auch Gärditz, EurUP 2010, S. 210 f.). Für die Entscheidung in der vorliegenden Sache kommt es darauf nämlich nicht an.

2. Mit seinem Klagevorbringen ist der Kläger jedenfalls materiell präkludiert. § 2 Abs. 3 UmwRG bestimmt, dass die anerkannte Vereinigung, wenn sie in dem zugrunde liegenden Planungsverfahren Gelegenheit zur Äußerung gehabt hat, mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Verfahren nicht oder nach den geltenden Rechtsvorschriften nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Im Zusammenhang damit sieht § 18 a Abs. 7 Satz 2 AEG vor, dass Einwendungen und Stellungnahmen von Vereinigungen nach Ablauf der Äußerungsfrist nach § 18 a Ziffer 3 AEG ausgeschlossen sind. Für die Äußerungsfrist wiederum verweist § 18 a Ziffer 3 Satz 1 AEG auf die entsprechende Anwendung des § 73 Abs. 4 VwVfG, wonach Einwendungen gegen den Plan bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde zu erheben sind. Im Klageverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss kann der Kläger folglich nur mit solchen rechtlichen Angriffsmitteln zum Erfolg kommen, die er bereits in der Einwendungsfrist vorgebracht hat. Erstmals danach im Erörterungstermin oder im Klageverfahren bzw. einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorgetragene Umstände unterfallen hingegen der Präklusion. Dabei handelt es sich um eine materielle Präklusion, die einen Rechtsverlust zur Folge hat. Verspätete Einwendungen brauchen im Planfeststellungsbeschluss nicht berücksichtigt zu werden; eine spätere verwaltungsgerichtliche Klage kann - jedenfalls mit Aussicht auf Erfolg - auf sie nicht gestützt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1996 - BVerwG 4 A 38.95 - NVwZ 1997, S. 171). Ein solcher materieller Einwendungsausschluss, der sich auf das Verwaltungsverfahren wie auf ein nachfolgendes gerichtliches Rechtsschutzverfahren erstreckt, ist sowohl mit höherrangigem deutschen Verfassungsrecht wie auch mit vorrangigem europäischem Recht vereinbar. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 61, 82/114, 116 f.) und der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 11. November 2009 - 4 B 57.09 - NuR 2010, S. 339 ff.; Beschluss vom 14. September 2010 - 7B 15/10 juris).

3. Die zur Begründung seiner Klage vom Kläger nunmehr angeführten Gesichtspunkte (Fehler bei der Trassenvariantenprüfung, Fehler bei der Abwägung in Bezug auf das Lärmschutzkonzept) sind im Einwendungsschreiben vom 24. September 2007 nicht angeführt worden. Dies bestreitet der Kläger selbst nicht. Soweit er zur Ergänzung und Anreicherung des damaligen Vorbringens auf das gleichfalls im Tatbestand wiedergegebene Einwendungsschreiben des Regionalverbandes Barnim vom 26. September 2007 Bezug nimmt, kann die vom Kläger geforderte Zurechnung dieses Vortrages nicht vorgenommen werden. Das Schreiben vom 26. September 2007 ist ausdrücklich für den Regionalverband Barnim als eine regionale Untergliederung des Deutschen Bahnkunden Verbandes abgegeben worden. Es lässt mit keinem Wort und auch keinem sonstigen Anhaltspunkt eine Verbindung des Regionalverbandes Barnim zum klagenden Berlin-Brandenburgischen Bahnkunden-Verband erkennen. Aus der Sicht des beigeladenen Vorhabenträgers musste sich die rechtliche Situation nach Ende der Einwendungsfrist vor Durchführung der Erörterungstermine deshalb so darstellen, dass das Vorhaben im Falle seiner Zulassung durch einen Planfeststellungsbeschluss von Seiten des Berlin-Brandenburgischen Bahnkunden-Verbandes, der anders als die zuvor genannten Vereinigungen über eine Anerkennung nach § 3 UmwRG verfügt, nur noch mit den im Schreiben vom 24. September 2007 angeführten Umständen würde angegriffen werden können. Die dadurch auf Seiten des planenden Vorhabenträgers bewirkte Sicherheit über die Frage potentieller zukünftiger Auseinandersetzungen bildet im Kern den Sinn der materiellen Präklusion. Dies schließt es aus, dem Kläger Vorbringen von einer anderen Seite zuzuordnen, dass bei objektivierter Sicht aus der Sicht des Vorhabenträgers nicht auch für den Kläger, sondern getrennt von diesem durch und für eine andere Vereinigung abgegeben worden ist. Dass der Regionalverband Barnim als Autor und Urheber des Einwendungsschreibens vom 26. September 2007 nach den satzungsmäßigen Konstruktionen der Bahnkunden-Vereinigungen womöglich nicht nur Mitglied des Deutschen Bahnkunden Verbandes, sondern auch Mitglied der klagenden Vereinigung ist, kann dieses Ergebnis nicht verändern. Das wäre nur möglich, wenn mit dem Schreiben vom 26. September 2007 darauf hingewiesen worden oder jedenfalls im Zusammenhang angeklungen wäre, die in diesem Schreiben erhobene Einwendung solle auch für den Berlin-Brandenburgischen Bahnkunden-Verband abgegeben werden. Dies ist eindeutig nicht der Fall. Noch im Erörterungstermin ist vielmehr der Unterzeichner des Einwendungsschreibens vom 26. September 2007 allein für den Regionalverband Barnim und den Deutschen Bahnkunden-Verband, nicht jedoch für den Kläger aufgetreten.

Soweit die Anhörungsbehörde dem Kläger offenbar nach Durchführung des Erörterungstermins Gelegenheit gegeben hat, die Vorzugswürdigkeit der Trassenvariante A, die der Kläger in seinem Einwendungsschreiben vom 24. September 2007 nicht propagiert oder auch nur genannt hatte, zu belegen, hat dieser Umstand keine rechtliche Bedeutung. Die Anhörungsbehörde - wie im Übrigen auch die Planfeststellungsbehörde und das Gericht - war und ist, selbst wenn sie es gewollt hätte, rechtlich gehindert, zugunsten des Klägers auf die bereits eingetretene Präklusion gewissermaßen zu verzichten. Solche Verfahrensweisen nämlich würden dem Gesichtspunkt des Eintritts von Rechtssicherheit vor allem für den Vorhabenträger, aber auch für die Planfeststellungsbehörde und die öffentlichen Interessen in Bezug auf eine Verlässlichkeit des Planungsinstrumentariums zuwiderlaufen.

4. Soweit der Kläger geltend macht, eine gegen ihn wirkende materielle Präklusion in Bezug auf seinen Klagevortrag habe nicht eintreten können, weil die im Verwaltungsverfahren ausgelegten Planungsunterlagen die notwendigen Angaben über die vom Vorhabenträger vorgeschlagene Trassenvariante und das damit im Zusammenhang stehende Schallschutzkonzept noch nicht enthalten hätten, kann ihm nicht gefolgt werden. Vielmehr hat die Beigeladene bereits mit ihrem Antrag auf Planfeststellung ein Vorhaben vorgestellt, das entsprechend der vorgefundenen Raumordnungsplanung die Schienenanbindung Ost in der Weise vorsah, wie es konzeptionell im Planfeststellungsbeschluss vom 19. Februar 2010 auch festgestellt worden ist. Es kann mithin keine Rede davon sein, dass der Kläger während der Einwendungsfrist deshalb noch keine Veranlassung gehabt hätte, sein abweichendes Konzept zur Trassenführung im Sinne der Variante A vorzustellen oder anzuführen, weil für ihn in Bezug auf die Variantenauswahl eine feste Planungskonzeption des Vorhabenträgers noch gar nicht erkennbar war. Das Gegenteil ist der Fall.

5. Ebenso wenig kann der Kläger sich mit Erfolg darauf berufen, er habe ursprünglich keine Veranlassung oder Notwendigkeit gesehen, „seine Variante“ einzubringen und sei dadurch erst durch die nachfolgenden Änderungen in der Planung des Vorhabenträgers aufgerufen worden. Ein solcher Zusammenhang besteht nicht. Durch die nachfolgenden drei Planänderungsverfahren ist die ursprüngliche Planungskonzeption des Vorhabenträgers jedenfalls in Bezug auf die rechtlichen Gesichtspunkte, auf die der Kläger nunmehr seine Klage stützen will, nicht geändert worden. Bereits die ursprüngliche Konzeption sah die Führung der Neubautrasse durch den Bohnsdorfer Forst in Ost-West-Richtung südlich von der eingleisigen Industriebahn mit einer nördlichen und einer südlichen Verbindungskurve zur Görlitzer Bahn hin vor. An diesem Grundbestand und den dadurch ausgelösten Lärmschutzfragen haben die nachfolgenden Planänderungen nichts geändert. Sie betrafen vielmehr im Wesentlichen Überarbeitungen der schalltechnischen Fragen auf der Grundlage des vom Vorhabenträger geplanten Trassenverlaufs, Fragen der Verkehrsführung während der Bauzeit, Fragen des Grunderwerbs und des Artenschutzes sowie bautechnische Einzelheiten (so die erste Planänderung vom 12. Dezember 2008), bautechnische Einzelfragen zum landschaftspflegerischen Begleitplan, eine nochmalige Überarbeitung der Schall- und Erschütterungsschutzüberlegungen (so die zweite Planänderung vom 17. Juli 2009) sowie die Erschließung des Gleisdreiecks zwischen der Görlitzer Bahn und den Verbindungskurven Nord und Süd, den Artenschutz zur Umweltverträglichkeit und eine neuerliche Überarbeitung der schalltechnischen Überlegungen (so die dritte Planänderung vom 8. Januar 2010). Die Lage der Neubautrasse war durch diese Änderungen nicht berührt; eine neuerliche Beteiligung des Klägers wegen der Ergänzungen und Neubewertungen zu den schalltechnischen Untersuchungen hätte die Planfeststellungsbehörde allenfalls dann ins Auge fassen müssen, wenn der Kläger in seinem maßgeblichen Anhörungsschreiben vom 24. September 2007 den Gesichtspunkt des durch die geplante Trassenführung erforderlich werdenden Schallschutzkonzepts angesprochen hätte. Dies war nicht der Fall. Folglich haben die nachfolgenden Planänderungen für den Kläger nicht die Möglichkeit eröffnet, innerhalb der Einwendungsfrist unterbliebenen Vortrag im Klageverfahren nachzuschieben (zu einer solchen Konstellation vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 5.08 - NuR 2010, S. 558/565).

6. Die mit dem Einwendungsschreiben vom 24. September 2007 vorgetragenen Umstände hat der Kläger zur Begründung seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss nicht mehr angeführt. Ein Erfolg der Klage unter diesen Gesichtspunkten scheidet deshalb von vornherein aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil ein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben ist.