Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 9. Senat | Entscheidungsdatum | 26.07.2012 | |
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Aktenzeichen | OVG 9 N 34.10 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 11 Abs 5 KAG BB, § 11 Abs 6 KAG BB |
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 7. April 2010 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 71.427,76 EUR festgesetzt.
I.
Der Kläger ist Hotelier in Burg (Spreewald). Mit Bescheid vom 29. August 2006 zog ihn der Beklagte zur Zahlung eines Fremdenverkehrsbeitrages für das Jahr 2006 sowie mit Bescheid vom 23. August 2007 zu einem Fremdenverkehrsbeitrag für das 2007 heran. Der jeweilige Widerspruch des Klägers wurde jeweils mit einem Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2008 zurückgewiesen. Die danach erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 7. April 2010 abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger am 12. April 2010 zugestellt worden. Er hat am 26. April 2010 die Zulassung der Berufung beantragt und am 9. Juni 2010 seinen Antrag erstmals begründet.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, sind nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Berufung ist nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Danach ist die Berufung hier nicht zuzulassen.
1. Die Darlegungen des Klägers, soweit sie fristgerecht erbracht wurden, wecken keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Soweit der Kläger meint, das Amt Burg (Spreewald) bzw. der Beklagte dürfe die Fremdenverkehrsbeiträge nicht erheben, weil das Erhebungsrecht der Gemeinde Burg (Spreewald) zustehe und zwar die Übertragungsbeschlüsse der Gemeinden vorlägen, es aber an einem Beschluss des Amtsausschusses über die Annahme der übertragenen Aufgabe fehle, greift dies nicht. Die Zustimmung des Amtsauschusses kann auch konkludent erfolgen (vgl. Urteil des Senats vom 6. September 2006 - 9 B 24.05 -, Juris Rn. 22 m.w.N.); dies ist hier insbesondere angesichts der Beschlüsse des Amtsausschusses vom 20. Oktober 2003 und 5. September 2005 über die jeweiligen Fremdenverkehrsbeitragssatzungen des Amtes Burg (Spreewald) der Fall.
Nicht zu ernstlichen Zweifeln führt die Ansicht des Klägers, es sei nicht erkennbar, dass die zunächst noch nicht als Kurort anerkannte Gemeinde Burg (Spreewald) die Erhebungsvoraussetzung nach § 11 Abs. 5 Satz 1 KAG erfülle, wonach die Zahl der Fremdübernachtungen im Jahr in der Regel das Siebenfache der Einwohnerzahl übersteige. Denn diese Voraussetzungen sind gegeben. Dabei kommt es nicht einmal auf die Angaben des Beklagten an, wonach weniger als 4.600 Einwohnern der Gemeinde über 200.000 gewerbliche Übernachtungen gegenüberstehen. Denn bereits gemäß den Angaben des Klägers entfallen auf sein Hotel (bei 200 Betten und 50 % branchenüblicher Belegung) 36.500 Übernachtungen pro Jahr, deren Zahl die Einwohnerzahl der Gemeinde um mehr als das Siebenfache übersteigt; dies ist noch um so deutlicher der Fall, wenn immerhin einige - unstreitig erfolgte - Übernachtungen anderer Hotels und Pensionen in Burg (Spreewald) hinzugerechnet werden.
Soweit der Kläger meint, in der Fremdenverkehrsbeitragssatzung vom 5. September 2005 (im Folgenden FBS) sei der Kreis der Abgabenschuldner nicht wirksam konkretisiert, trifft dies nicht zu. Nach § 2 Abs. 1 FBS wird der Fremdenverkehrsbeitrag von den „Personen und Unternehmen/Betrieben erhoben, denen in der/den Gemeinde/n der Zone 1 durch den Fremdenverkehr besondere unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Vorteile geboten werden“. Dies entspricht - abgesehen von der ergänzenden räumlichen Bestimmung und des Beiwortes „Betrieben“ - dem Gesetzeswortlaut in § 11 Abs. 6 Satz 1 KAG und ist nicht zu beanstanden. Der Kläger ist hierzu der Auffassung, dass eine unselbständige Arbeit für sich noch keinen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne des Fremdenverkehrsbeitragsrechts bedeute und dass die Satzung für solche Personen eine Einschränkung enthalten müsse. Dies greift gegenüber der Satzung nicht. Gerade wenn seine Auffassung zum fehlenden Vorteil für unselbständig Tätige zutrifft, erfasst die Satzung die betreffenden Personen schon ohne weitere ausdrückliche Einschränkung nicht, weil diese Personen das weitere Satzungsmerkmal eines besonderen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Vorteils nicht erfüllen, der nicht allein in allgemeinen wirtschaftlichen Auswirkungen des Fremdenverkehrs, wie etwa der Schaffung von Arbeitsplätzen, liegt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 3. April 1988 - 3 A 249/85 -, KStZ 1989, 16; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblatt-Kommentar, Stand: März 2012, § 11 Rn. 83 m.w.N.). Demgemäß kann der Kläger auch nicht mit Erfolg ein „strukturelles Vollzugsdefizit“ geltend machen, weil nichtselbständige natürliche Personen - satzungskonform - nicht zu Fremdenverkehrsbeiträgen herangezogen worden sind.
Soweit der Kläger ohne Näheres in Frage stellt, ob unter den Satzungs- und Gesetzesbegriff „Personen“ auch juristische Personen fallen, ist kein Grund dargetan, diese Frage nicht zu bejahen. Auch das weitere Satzungsmerkmal „Unternehmen/Betriebe“ ist als ein erkennbar sich bestätigendes und erläuterndes Begriffspaar hinreichend bestimmt, etwaige Zweifelsfälle sind nicht dargelegt, insbesondere spricht nichts für eine vom Kläger unterstellte Einschränkung des Unternehmerbegriffs; soweit der Kläger auf Betriebsbegriffe anderer Rechtszusammenhänge hinweist, legt er schon nicht dar, dass insoweit ein Unterschied bestünde, der sich im Fremdenverkehrsbeitragsrecht auswirken würde.
Einer besonderen Satzungsbestimmung zur Inanspruchnahme von Haftungsschuldnern und Gesamtschuldnern bedarf es entgegen der nicht begründeten Annahme des Klägers nicht; dies bestimmt sich durch das Gesetz, insbesondere nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG i.V.m. § 191 AO bzw. § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b KAG i.V.m. § 44 AO.
Soweit der Kläger annimmt, der Fremdenverkehrsbeitrag solle zur „Abschöpfung besonderer unmittelbarer oder mittelbarer wirtschaftlicher Vorteile im Erhebungszeitraum“ dienen, und danach in der Anknüpfung an Mehreinnahmen des Beitragspflichtigen aus dem Haushaltsjahr, welches dem Erhebungszeitraum zwei Jahre vorausging (vgl. § 4 Abs. 2 FBS), einen seiner Ansicht nach nötigen „engen zeitlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang“ nicht gewährleistet sieht, greift sein Einwand schon deswegen nicht, weil er von unzutreffenden Annahmen ausgeht. Denn der Fremdenverkehrsbeitrag dient nicht der „Abschöpfung“ von Gewinnen - zumal nicht eines bestimmten Jahres -, sondern soll die Aufwendungen decken, die der Gemeinde durch bestimmte Maßnahmen zur Förderung des Fremdenverkehrs erwachsen (vgl. Driehaus, a.a.O., § 11 Rn. 112 m.w.N.).
Der Rüge, eine vor Ablauf des tatsächlichen Erhebungszeitraumes erfolgende Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrages sei unzulässig, hat der Kläger keine Begründung beigelegt. Dies genügt nicht, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu wecken, zumal nach dem Regelfall des § 8 Abs. 1 FBS die Beitragsschuld mit Beginn des Erhebungszeitraums entsteht.
Auch soweit der Kläger geltend macht, die Ermittlung des Messbetrages sowie des Vorteilssatzes durch die Satzung seien willkürlich erfolgt, führt dies nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils.
Gemäß §§ 4 - 6 FBS errechnet sich der Beitrag durch Multiplikation des Jahresumsatzes (= Betriebseinnahmen ohne Umsatzsteuer) mit einem Reingewinnsatz, einem Vorteilssatz und einem Hebesatz. Dies ist ein gebräuchlicher Maßstab (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 22. Dezember 1999 - 2 L 134/98 -, Juris Rn. 14 m.w.N.). Dabei bezeichnet der Reingewinnsatz - mit Rücksicht auf verschiedene Branchen - den prozentualen Anteil des Umsatzes, der als möglicher Gewinn in Betracht kommt. Der Vorteilssatz bezeichnet - wiederum branchenspezifisch - den möglichen prozentualen Anteil des Gewinns, der auf den Fremdenverkehr entfällt. Das mathematische Produkt der vorgenannten Größen ergibt den Messbetrag (§ 5 Abs. 1 FBS). Durch die Höhe des Hebesatzes, mit dem der Messbetrag multipliziert wird, steuert der Satzungsgeber schließlich, dass er keine höheren Beitragseinnahmen erzielt als an betreffendem Aufwand anfällt. Demgegenüber greifen die Beanstandungen des Klägers nicht.
Er rügt, dass sich in der für die Ermittlung der jeweiligen Reingewinnsätze herangezogenen Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen nicht alle die Gewerbeklassen wiederfinden, nach denen in der Anlage zur Fremdenverkehrsbeitragssatzung (Veranlagungsrichtlinien) bei der Ermittlung des Vorteilssatzes differenziert werde, insbesondere würden Schwimmbäder nicht gesondert erfasst; danach fehle eine einheitliche Systematik der Gewinnermittlung, und auch eine ermessensfehlerfreie Schätzung habe der Beklagte nicht vorgenommen. Dies greift nicht. § 5 Abs. 2 Satz 2 FBS sieht vor, dass der Reingewinnsatz in erster Linie aus der beim Erlass des Bescheides gültigen Richtsatzsammlung der zuständigen Oberfinanzdirektion zu entnehmen ist. Soweit dies nicht ohne weiteres möglich ist, wird der Reingewinnsatz durch Anpassung an die Werte anderer vergleichbarer Betriebe oder sonst durch Schätzung ermittelt (§ 5 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 FBS). Insoweit ist eine hinreichende Systematik der Gewinnermittlung gewährleistet. Da es bei der Ermittlung der Reingewinnsätze einerseits und der Vorteilssätze andererseits - wie bereits ausgeführt - um verschiedene Aspekte geht, brauchen sich die jeweiligen Berufsgruppen bzw. Gewerbeklassen auch nicht zu entsprechen; daher ist unschädlich, wenn in der Richtsatzsammlung des Bundesministeriums z.B. „Bootsverleih, Pferdefuhrwerke, Minigolfbahnen etc.“ nicht gesondert erwähnt werden; eventuell nötige Anpassungen werden gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 FBS vorgenommen. Dass es an einer solchen Anpassung bzw. Schätzung fehle, behauptet der Kläger mit einem Verweis auf Verwaltungsunterlagen des Beklagten; dies ist indessen unsubstantiiert, zumal betreffende Schätzungen - sofern sie überhaupt einmal nötig sind - sich gerade in den jeweiligen Heranziehungsbescheiden ausdrücken würden. Dass der Kläger dem nachgegangen sei, legt er nicht dar. Unabhängig davon zeigt er nicht auf, dass eine fehlerhafte Schätzung vorliegend beachtlich sei. Ein Fehler der Satzung liegt jedenfalls nicht vor, da sie - soweit überhaupt erforderlich - Anpassungen und Schätzungen vorsieht. Auch soweit der Kläger Schwimmbäder erwähnt, legt er nicht dar, dass es darauf ankommt; insbesondere ist keine Auswirkung auf die Heranziehung des Klägers zum Fremdenverkehrsbeitrag für den Fall dargetan, dass tatsächlich Schwimmbäder in der Gemeinde Burg (Spreewald) nicht angemessen veranlagt worden wären.
Der Kläger rügt ferner, die Satzung enthalte keine Angaben dazu, wie „Mischbetriebe“ zu behandeln seien, bei denen - wie dies im Falle des Klägers gegeben sei - unternehmerische Tätigkeiten ausgeführt würden, die unterschiedlichen Gewerben der Richtsatzsammlung unterfielen. Auch dies greift nicht. Insoweit kommt die satzungsmäßige Schätzungsbefugnis des Beklagten zum Tragen.
Soweit der Kläger Sonderfälle hinsichtlich der Berücksichtigung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung Privatvermögens annimmt sowie ein Problem hinsichtlich der Erfüllung der Meldepflichten (§ 9 FBS) für Unternehmer sieht, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, verhält er sich nicht zu den satzungsmäßigen Anpassungs- und Schätzungsmöglichkeiten (§ 5 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 sowie § 9 Abs. 2 FBS).
Der Kläger beanstandet ferner, der Satzungsgeber habe bei der Vorteilsbemessung nicht diejenigen Umsätze ausgeschieden, die ohne „dem Tourismus unterfallenen Aufenthaltsgründen erwirtschaftet“ würden. Dabei übersieht er, dass der - je nach Berufsgruppe bei mindestens 3 v.H., höchstens 90 v.H. liegende - Vorteilssatz gerade der Aufgabe dient, den allgemeinen vom fremdenverkehrsbedingten Umsatz bzw. Gewinn auszusondern.
Soweit der Kläger im Einzelnen eine andere oder genauere Differenzierung der jeweiligen Vorteilssätze für angemessen hält, ist dies gegenüber dem weiten Ermessen des Satzungsgebers hier unerheblich. Da der durch den Fremdenverkehr bewirkte Vorteil nicht anhand eines Wirklichkeitsmaßstabes genau festgestellt werden kann, erfolgt die Bemessung nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Satzungsgeber die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat. Es genügt, dass der gewählte Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den durch den Fremdenverkehr gebotenen Vorteilen steht, nicht sachwidrig oder willkürlich ist (vgl. Urteil des Senats vom 26. Januar 2011 - 9 B 14.09 -, Juris Rn. 54 m.w.N.); dabei kann der Satzungsgeber typisieren und pauschalieren. Das ist hier gewährleistet; einen nach Ansicht des Klägers möglicherweise „gerechteren“ Wahrscheinlichkeitsmaßstab brauchte der Satzungsgeber nicht zu verwenden. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, wenn zwischen Unternehmen im „Ortskern“ und im „Peripheriebereich“ der Gemeinde Burg (Spreewald) nicht weiter differenziert wird, zumal gerade ein zentraler Bereich typischerweise als besonderer Anlaufpunkt der „Peripherie“ dient. Dass ein Eiscafé typischerweise häufiger auch von Einheimischen genutzt wird als ein Hotel und daher ersteres nach der Anlage zur Fremdenverkehrsbeitragssatzung einen niedrigeren Vorteilssatz erfährt als letzteres, ist nicht sachwidrig. Ein geringer Vorteilssatz (5 v.H.) für Dachdecker- und Elektroinstallationsbetriebe stellt sich ebenfalls nicht als willkürlich dar; der nicht näher substantiierten Behauptung des Klägers, derartige Unternehmen würden in erheblichem Maße mittelbar am Fremdenverkehr der Gemeinde Burg (Spreewald) partizipieren, steht gegenüber, dass solche Betriebe im Übrigen nicht nur für alle Einheimischen Leistungen erbringen, sondern oft auch für Auftraggeber außerhalb der Gemeinde Burg (Spreewald). Soweit der Kläger meint, manche Gewerbeklassen der Veranlagungsrichtlinien ließen sich nicht voneinander abgrenzen, würde bei Einordnungsschwierigkeiten auch insoweit die Anpassungs- und Schätzungsbefugnis des Beklagten (§ 5 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 FBS) zum Tragen kommen.
Der Kläger meint, es bedürfe einer gesonderten Satzungsbestimmung dafür, dass Unternehmen zu einem Fremdenverkehrsbeitrag auch dann herangezogen werden, wenn sie keinen Gewinn ausweisen; andererseits nimmt er an, „der vom Beklagten in Ansatz gebrachte Fremdenverkehrsbeitragsmaßstab“ sehe diese Möglichkeit bereits vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich daraus nicht, zumal der Kläger selbst einräumt, dass die Möglichkeit bestehe, „dass der Unternehmer eventuell ohne die Vorteile des Tourismus-Standortes noch höhere Verluste erlitten hätte“ und insoweit einen wirtschaftlichen Vorteil durch den Fremdenverkehr geboten bekommen hat.
Soweit der Kläger meint, der Beklagte habe das „den Fremdenverkehrsbeitragsgebühren innewohnende Verbot der Kostenüberdeckung unberücksichtigt gelassen“, greift auch dies nicht.
Namentlich führen die Rügen des Klägers gegen die Kostenkalkulation des Beklagten für die Berechnung des Fremdenverkehrsbeitrages ab 2004 nicht zu rechtlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils.
Fremdenverkehrsbeitragspflichtiger Aufwand entsteht gemäß § 11 Abs. 5 Satz 1 KAG für Fremdenverkehrswerbung und für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Fremdenverkehrszwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen sowie für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen.
Insoweit ist ein beitragspflichtiger Aufwand für die Bewirtschaftung und Unterhaltung eines touristischen „Hauses des Gastes“, als welches es sich aus den Unterlagen des Beklagten zeigt und das der Kläger als „Gästehaus“ verkennt, wie veranschlagt im Hinblick auf das klägerische Vorbringen nicht fraglich. Auch soweit der Kläger „Bewirtschaftungs- und Unterhaltungskosten für … den kommunalen Bauhof“ als offensichtlich unwahrscheinlich mit der Fremdenverkehrswerbung zusammenhängend ansieht, greift die Rüge schon deshalb nicht, weil der Kläger verkennt, dass es sich um Kosten handelt, die für das Haus des Gastes wegen dortiger Arbeiten entstanden sind und nicht um Unterhaltungskosten für den Bauhof.
Soweit der Kläger es für unwahrscheinlich hält, dass die vom Beklagten in der Kalkulation in Ansatz gebrachten Personalkosten für vier Mitarbeiter (Vollzeit), zwei Mitarbeiter (Teilzeit) sowie eine Saisonstelle und eine Auszubildende in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr stehen, bleibt dies eine unsubstantiierte Einwendung ins Blaue hinein. Auch dass sich ihm die Frage stelle, inwiefern Museumsmitarbeiter und Saisonstellen für den Fremdenverkehr eingesetzt worden seien, begründet er nicht. Soweit der Kläger nähere Einzelheiten und Kalkulationsgrundlagen, auch zu konkreten Kulturveranstaltungen und Werbemaßnahmen, in Erfahrung hätte bringen wollen, hätte es ihm oblegen, beim Beklagten oder über das Verwaltungsgericht, gegebenenfalls auch noch während der Begründungsfrist für den Berufungszulassungsantrag, nach näheren Informationen zu fragen, gegebenenfalls betreffende Akteneinsicht zu begehren bzw. zu nehmen. Ohne weiteres einen Mangel der Kalkulation zu vermuten, genügt hingegen insoweit nicht.
Dies gilt entsprechend für die Annahme des Klägers, der Beklagte finanziere über den Fremdenverkehrsbeitrag Leistungen des Amtes aus dem „Tourismusbereich“ mit, die anderen Gemeinden des Amtes zugute kämen. Aus dem Hinweis auf - nicht näher bezeichnete - Beschlüsse des Amtsausschusses, wonach im Bereich Fremdenverkehr und Tourismus alle Gemeinden im Amtsgebiet gestärkt werden sollten, ergibt sich nichts für eine fehlerhafte Kalkulation. Soweit der Kläger annimmt, es müsse sich aus den Unterlagen des Beklagten ergeben, in welcher Art und Weise der Beklagte die jeweiligen Kosten und Einnahmen aufgeteilt habe und er nun solche Unterlagen vermisst, kann er sich nicht darauf berufen, nachdem er nicht darlegt, eine betreffend eingehende Information bzw. Akteneinsicht überhaupt begehrt zu haben.
Auch die Annahme, dem Satzungsgeber habe beim Satzungsbeschluss keine ordnungsgemäße Kalkulation oder kein „konkretes Zahlenwerk“ vorgelegen, greift nicht, nachdem der Kläger diese Annahme lediglich auf sein nach Obenstehendem unsubstantiiertes Vorbringen zu Kalkulationsmängeln gründet. Zudem berücksichtigt der Kläger nicht, dass ein beschlossener Abgabensatz auch durch eine später nachgereichte Berechnung gerechtfertigt werden kann (vgl. Urteil des Senats vom 1. Dezember 2005 - 9 A 3.05 -, Juris Rn. 23).
Soweit der Kläger meint, „spätestens ab dem Jahr 2007“ könne der Beklagte nicht mehr auf etwaige Kalkulationen für das Jahr 2005 zurückgreifen, weil er in entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 3 KAG verpflichtet sei, spätestens alle zwei Jahre die Fremdenverkehrsbeiträge neu zu kalkulieren, greift dies nicht. Fremdenverkehrsbeiträge nach § 11 Abs. 5 und Abs. 6 KAG sind keine Gebühren; ein Bedürfnis, gerade die für Benutzungsgebühren geltenden Kalkulationsanforderungen - hier § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG - auch auf Fremdenverkehrsbeiträge zu übertragen, hat der Kläger nicht dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich. Soweit der Kläger auf die Gefahr hinweist, dass der Beklagte ungerechtfertigte Mehreinnahmen erziele, etwa weil sich die Umsätze der Fremdenverkehrsbeitragspflichtigen mit den Jahren erhöht hätten, besteht eine solche Gefahr der Aufwands- bzw. Kostenüberdeckung allgemein, namentlich bei Beiträgen, erfordert eine Kosten- und Einnahmenkontrolle und hat gegebenenfalls eine Ausgleichspflicht zur Folge, ohne dass indessen spätestens alle zwei Jahre eine förmliche „Neukalkulation“ - wie sie nur für Gebühren vorgeschrieben ist - vorzunehmen wäre.
Soweit der Kläger auf die gerichtliche Amtsermittlungspflicht hinweist, weckt dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils - und zeigt ferner auch keinen Verfahrensfehler auf -, nachdem der Kläger nicht darlegt, dass er in der mündlichen Verhandlung bestimmte förmliche Beweisanträge gestellt habe oder dass sich dem Verwaltungsgericht bestimmte Aufklärungsmaßnahmen hätten aufdrängen müssen, obwohl der Kläger selbst sie nicht begehrt hat.
Auch hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit der Ermittlung des Fremdenverkehrsbeitrages führt die Rüge des Klägers nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils.
Soweit der Kläger darauf hinweist dass er einen „Mischbetrieb“ betreibe, ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte bei der Veranlagung offenkundig auf den Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit des Klägers abgestellt hat, der sich selbst – u.a. auch in der Klageschrift – als Hotelier und Inhaber des Hotels „… bezeichnet hat.
Auch der Vorteilssatz von 70 v.H. für Gaststätten mit Fremdenbeherbergung (auch Hotel) nach Nr. 55 der Anlage zur Fremdenverkehrsbeitragssatzung ist angesichts der Typisierungsbefugnis des Satzungsgebers nicht zweifelhaft, schon gar nicht willkürlich. Dass ein - zumal in einer für den Tourismus attraktiven Region gelegenes - Hotel, auch mit Gaststätte, typischerweise einen deutlich größeren Teil des Umsatzes und des Gewinns durch Fremdenverkehr erzielt als insbesondere durch Ortsansässige, liegt auf der Hand. Soweit der Kläger meint, es gebe nach dem Wortlaut der Satzung beitragspflichtige besondere und nicht beitragspflichtige „normale“ Vorteile des Fremdenverkehrs, betrifft diese Unterscheidung nicht ihn als selbständigen Unternehmer, sondern - wie ausgeführt - die Abgrenzung zu nicht beitragspflichtigen unselbständig Tätigen.
Auch greift der Einwand nicht, der Beklagte habe für das Jahr 2007 nur einen Reingewinnsatz von 9 % und nicht von 10 % zur Anwendung bringen dürfen. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 FBS ist vorrangig auf den mittleren Reingewinnsatz gemäß der beim Erlass des Bescheides gültigen Richtsatzsammlung der Oberfinanzdirektion - bzw. nach Ansicht des Klägers und der Praxis des Beklagten der Richtsatzsammlung des Bundesfinanzministeriums - abzustellen. Beim Erlass des Bescheides vom 23. August 2007 galt die aus den Erkenntnissen für das Jahr 2006 erstellte Richtsatzsammlung und danach ein mittlerer Reingewinnsatz von 10 v.H. Die aus den Erkenntnissen für das Jahr 2007 – wie stets – erst im Folgejahr erstellte Richtsatzsammlung (vgl. auch den Hinweis des Klägers auf das „BMF-Schreiben vom 03.07.2008“, in Verbindung damit die neue Richtssatzsammlung im Bundessteuerblatt bekannt gegeben wurde) war danach nicht anzuwenden.
Soweit der Kläger - ohne Näheres - eine örtliche Abgeschiedenheit geltend macht und meint, es sei deswegen kaum möglich, aus den Aktivitäten für den Fremdenverkehr wirtschaftliche Vorteile zu ziehen, unterfällt dies der Pauschalierungsbefugnis des Satzungsgebers, zumal Hotelgäste typischerweise auch daran interessiert sind, das Hotel zu verlassen und touristische Infrastruktur und Angebote der Umgebung einschließlich des Ortskerns zu nutzen.
Soweit es der Kläger für unangemessen hält, dass auf ihn ca. 20 % des kalkulierten Beitragsvolumens entfielen, obwohl es in der Gemeinde Burg (Spreewald) weitere Hotels, Pensionen, Gästehäuser sowie Kahnfährhäfen, Paddelbootverleihe und Fahrradverleihe gebe und auf seinen Betrieb für das Jahr 2004 nur ca. 14 % der gewerblichen Übernachtungen entfielen, führt auch dies nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils. Die Beitragshöhe folgt nicht der Zahl der Übernachtungen und relativiert sich nicht durch andere fremdenverkehrsorientierte Unternehmen, sondern bestimmt sich gemäß §§ 4 – 6 FBS nach dem Maßstab der an Umsatz und Gewinn bemessenen wirtschaftlichen Vorteile. Dass der Kläger keinen entsprechend hohen Umsatz und Gewinn erzielt habe, macht er indessen nicht geltend.
2. Der Kläger legt auch nicht dar, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Insbesondere ist der Umstand, dass der satzungsmäßige Maßstab auf Umsätze zurückgreift, die dem Erhebungszeitraum zwei Jahre vorausgingen (§ 4 Abs. 2 FBS), angesichts des weiten satzungsgeberischen Ermessens nicht zu beanstanden. Es geht insgesamt um eine praktikable Schätzung (vgl. § 9 Abs. 2 FBS), für die mit dem erwähnten Rückgriff ein sachgerechter Anhalt gewährleistet wird, nachdem im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragsschuld am 1. Januar eines Jahres (§ 8 Abs. 1 FBS) regelmäßig noch kein Jahresabschluss für das Vorjahr, sondern gesicherte Zahlen nur für das Vorvorjahr vorliegen; zudem ist nicht ausgeschlossen, dass wesentlich atypische Umstände jedenfalls in einer Billigkeitsentscheidung Berücksichtigung finden können. Danach ist auch für einen Verstoß gegen „Grundsätze der leistungsgerechten und periodengerechten Belastung mit öffentlichen Abgaben“ nichts ersichtlich.
Im Übrigen wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen, mit denen die betreffenden Fragen ohne weiteres beantwortet werden konnten.
3. Der Kläger legt auch nicht dar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt u.a. voraus, dass sie eine Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Allgemeininteresse der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Das ist hier nicht der Fall.
Die vom Kläger gestellte Frage nach der Zulässigkeit des Rückgriffs auf die wirtschaftliche Situation des Beitragspflichtigen zwei Jahre vor dem Erhebungszeitraum ist - wie obenstehend - ohne weiteres zu bejahen. Die Durchführung eines Berufungsverfahrens ist insoweit nicht erforderlich.
Hinsichtlich der weiteren Frage, ob es zulässig sei, nach der Satzung fremdenverkehrsbeitragspflichtige Personen über die Regelungen zur Bemessungsgrundlage von der Abgabenpflicht zu befreien, ist eine Entscheidungserheblichkeit nicht dargetan. Der Kläger legt überdies bereits nicht dar, dass es solch einen Fall gebe; sofern er unselbständig Tätige meint, wird auf das Obenstehende verwiesen; danach unterfallen diese einer Fremdenverkehrsbeitragspflicht nach der Satzung nicht.
Die Frage, ob „eine grobe Zusammenfassung nicht näher bestimmbarer Einnahmen- und Ausgabenpositionen einer ordnungsgemäßen Kalkulation“ genügt, ist nicht entscheidungserheblich, weil sie sich in dieser Allgemeinheit nicht stellt, nachdem es hier um die hinreichende Vorlage von Kalkulationsunterlagen gemessen an den erstinstanzlich und im Berufungszulassungsverfahren erbrachten Darlegungen des Klägers und insbesondere seinen Bemühungen um nähere Informationen geht. Dabei handelt es sich um eine Frage des Einzelfalles. Unabhängig davon ist nicht anzunehmen, dass der Beklagte es in einem Berufungsverfahren bei den bislang eingereichten Kalkulationsunterlagen belassen hätte, so dass sich die aufgeworfene Frage auch aus diesem Grund nicht entscheidungserheblich gestellt hätte. Danach würde sich auch die weitere Frage nach der Überprüfung bestimmter Kalkulationsgrundlagen nicht entscheidungserheblich stellen.
Schließlich war die Frage, ob die Kalkulation des Fremdenverkehrsbeitrages „in analoger Anwendung zu § 6 Abs. 3 KAG alle 2 Jahre zu überarbeiten“ sei, wie obenstehend zu beantworten, ohne dass es hierfür der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedurfte.
4. Der Kläger legt auch nicht dar, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).
Der Kläger hat bereits nicht in der erforderlichen Weise einen das Urteil des Verwaltungsgerichts tragenden (abstrakten) Rechtssatz aufgezeigt, der von einem durch das Bundesverfassungsgericht in der vom Kläger allgemein zitierten Entscheidung aufgestellten Rechtssatz abweicht (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 124 Rn. 158 m.w.N.). Unabhängig davon liegt nach dem Obenstehenden weder ein behauptetes „strukturelles Vollzugsdefizit“ vor noch sind eine nicht leistungsgerechte Beitragsbelastung und deren Rechtswidrigkeit dargelegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).