Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 10. Senat | Entscheidungsdatum | 01.11.2013 | |
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Aktenzeichen | OVG 10 N 72.10 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 124a Abs 4 S 4 VwGO, § 73 BauO BB |
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das ihr am 13. September 2010 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 4.500 EUR festgesetzt.
I.
Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wendet sich gegen eine bauaufsichtliche Ordnungsverfügung des Beklagten, mit der ihr aufgegeben wurde, die Nutzung eines Objektes (ehemaliges Lager der Zivilverteidigung) auf dem im Wald gelegenen Grundstück der Gemarkung S..., Flur 2..., Flurstück 4... bis zur Erteilung einer Baugenehmigung bzw. der Baufreigabe einzustellen. Vor dem Jahr 1989 wurde das Lager der Zivilverteidigung als Naherholungseinrichtung der Hauptverwaltung Zivilverteidigung der DDR und des Instituts für Zivilverteidigung mit Gebäuden bebaut und genutzt. Die Gebäude wurden seit dem Jahr 2005 von der Klägerin als Ferien- bzw. Wochenendhäuser zu privaten Erholungszwecken an Dritte für EUR jährlich vermietet. Das Verwaltungsgericht hat die gegen die Nutzungsuntersagung gerichtete Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung.
II.
Der Zulassungsantrag der Klägerin hat keinen Erfolg. Maßgebend für die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts sind allein die innerhalb der am 15. November 2010 abgelaufenen Begründungsfrist dargelegten Gründe der Klägerin (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Diese rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.
1. Zweifel bestehen bereits an der Zulässigkeit des Antrags, weil die Darlegung der Zulassungsgründe nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung unter Bezugnahme auf den geltend gemachten Zulassungsgrund verlangt (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 29. Oktober 2013 - OVG 10 N 33.11 -; vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124a Rn. 49 m.w.N.). Hierfür ist erforderlich, dass der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO, auf den sich der Rechtsmittelführer stützt, deutlich bezeichnet und erläutert wird, warum er vorliegen soll. Diesen Anforderungen wird der Zulassungsantrag, der keinen Zulassungsgrund bezeichnet, kaum gerecht.
2. Der Antrag hat jedoch selbst dann keinen Erfolg, wenn man das Antragsvorbringen dahingehend versteht, dass die Klägerin der Sache nach den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend machen will. Die Klägerin hat nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vorliegen. Derartige Zweifel sind dann gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und auch die Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses solchen Zweifeln unterliegt. Die Darlegung des Zulassungsgrundes erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 19. September 2013 - OVG 10 N 15.11 -, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124a Rn. 49, 52 m.w.N.).
Nach diesem Maßstab ist das Vorbringen der Klägerin nicht geeignet, das angefochtene Urteil ernstlich in Zweifel zu ziehen.
Das Verwaltungsgericht hat die auf § 73 Abs. 3 Satz 1 BbgBO gestützte Nutzungsuntersagung, für die bereits die formelle Illegalität der Nutzung der baulichen Anlage genügt, der Sache nach damit begründet, dass die neue Nutzung durch die der privaten Erholung dienenden Wochenend- und Ferienhäuser als solche nicht genehmigt worden sei und die Umwandlung der Naherholungseinrichtung des Ministeriums für Zivilverteidigung der DDR in die neue Nutzung eine Funktionsänderung darstelle, weshalb eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vorliege. Es hat dabei näher hergeleitet, dass es sich bei der Naherholungseinrichtung der Hauptverwaltung Zivilverteidigung um eine Einrichtung gehandelt habe, die nach der seinerzeit maßgeblichen Gesetzeslage der DDR Zwecken der Landesverteidigung gedient habe und daher besonders privilegiert gewesen sei. Diesem Zweck zuzurechnen seien auch Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen der dort Tätigen. Nach Wegfall des Landesverteidigungszweckes und der Aufgabe der Nutzung bestehe kein durch eine etwaige vorliegende Zustimmung oder Prüfbescheide der DDR-Organe vermittelter Bestandschutz mehr (vgl. näher EA S. 5 ff.). Das Verwaltungsgericht hat sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestützt, wonach eine bauliche Anlage Bestandsschutz in ihrer durch die Nutzung bestimmten Funktion genießt. Wird ein Bauwerk, das bisher für einen nach § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich privilegierten Zweck genutzt worden ist, für einen anderen Zweck genutzt, so liegt hierin nicht nur eine Nutzungs-, sondern zugleich auch eine Funktionsänderung, die zu einer Entprivilegierung führt (BVerwG, Beschluss vom 9. September 2002 - BVerwG 4 B 52/02 -, BRS 65 Nr. 92, juris Rn. 5; vgl. zum fehlenden Bestandsschutz für militärisch genutzte bauliche Anlagen nach endgültiger Aufgabe militärischer Nutzung: BVerwG, Beschluss vom 21. November 2000 - BVerwG 4 B 36/00 -, BRS 63 Nr. 121, juris Ls. 1).
Die Klägerin hat nicht in einer substantiierten Auseinandersetzung mit diesen Gründen der angefochtenen Entscheidung dargelegt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Bewertung des Verwaltungsgerichts bestünden. Soweit sie rügt, dass die vom Verwaltungsgericht angeführten Nachweise dafür, dass nicht auf die in tatsächlicher Hinsicht gleichgebliebene Nutzung (Erholung), sondern auf die rechtliche Qualifizierung abzustellen sei (so auch OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 5. September 2013 - OVG 11 N 60.10 -), nicht genügten, legt sie keine Gründe dar, die diesen rechtlichen Ansatz mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen.
Unsubstantiiert ist auch die Behauptung der Klägerin, dass das Objekt nach der Wiedervereinigung vom „TÜV“ für einige Jahre als Ferienanlage genutzt worden sei. Sie legt nämlich keinen Beleg für diese neue Nutzung dar und trägt nicht vor, dass diese neue Nutzung als solche genehmigt wurde.
Auch soweit die Klägerin rügt, dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach die nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 c Bodennutzungsverordnung der DDR erforderliche Zustimmung des Vorsitzenden des Rates des Bezirks nicht erteilt worden sei, ins „Blaue hinein“ erfolgt sei, da die Unterlagen vereinigungsbedingt nicht auffindbar seien, legt sie weder eine solche Zustimmung vor noch substantiiert dar, was aus diesem Einwand für die Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung folgen soll.
Soweit die Klägerin am 16. November 2010 und damit nach Ablauf der Begründungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) eine Berufungszulassungsschrift in einem anderen Verfahren gegen eine weitere waldrechtliche Ordnungsverfügung des Landesbetriebs Forst vorgelegt hat, legt sie nicht dar, was hieraus für das Verfahren gegen die bauaufsichtliche Nutzungsuntersagung zu folgern sei. Im Übrigen ist der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung in diesem waldrechtlichen Verfahren erfolglos geblieben (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 5.September 2013 - OVG 11 N 60.10 -).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 9.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (DVBl 2004, S. 1525), wobei der Senat der erstinstanzlichen Wertfestsetzung in Hinblick auf den jährlichen Nutzwert folgt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).