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Prozesskostenhilfe; Beschwerde; Zulässigkeit; Beschwerdewert; Beitragsrahmengebühren; Erledigungsgebühren; Widerspruchsverfahren; Kosten; Willkür


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 34. Senat Entscheidungsdatum 23.03.2010
Aktenzeichen L 34 AS 2015/09 B PKH ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 172 SGG, § 73a SGG, § 144 SGG, § 127 ZPO, § 2 RVG, § 3 RVG, § 14 RVG

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. November 2009 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die Beschwerde, mit der sich der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. November 2009 wendet, mit dem das Sozialgericht seinen Antrag, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten zu gewähren, abgelehnt hat, ist unzulässig. Sie ist nach §§ 172 Abs. 1, 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz Zivilprozessordnung (ZPO) nicht statthaft, da der zu Grunde liegende Rechtsstreit wegen Nichterreichens des Streitwertes von mehr als 750,00 € nicht berufungsfähig wäre.

Gemäß § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Eine andere Bestimmung in diesem Sinne trifft § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG. Danach gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe – also die §§ 114 bis 127a ZPO – entsprechend. Nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO findet gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nach dem ersten Fall des zweiten Halbsatzes der Vorschrift nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Nach § 144 Abs. 1 SGG – der dem den Beschwerdewert der Berufung regelnden § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO entspricht – bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 € (Satz 1 Nr. 1) oder bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 € (Satz 1 Nr. 2) nicht übersteigt, soweit die Berufung nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2).

Zwar ist umstritten, ob § 127 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO auf das sozialgerichtliche Verfahren anwendbar ist (vgl. die zahlreichen Rechtsprechungs- und Literaturhinweise des 12. Senats des LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Juli 2008 – L 12 B 18/07 AL – juris, sowie die Beschlüsse des 8. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 5. Dezember 2008 – L 8 AS 4968/08 – juris [bejahend] und des 13. Senats desselben Gerichts vom 23. Februar 2009 – L 13 AS 3835/08 – juris [verneinend]). Der Senat folgt aber der Auffassung, die die Vorschrift auch im sozialgerichtlichen Verfahren für anwendbar hält. Sie entspricht dem Wortlaut, dem systematischen Zusammenhang sowie dem Sinn und Zweck der genannten Vorschriften. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat, um Wiederholungen zu vermeiden, Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des 12. Senats des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen mit Beschluss vom 15. Juli 2008 (a. a. O., RdNr. 14 bis 23).

§ 172 Abs. 3 SGG (in der seit dem 1. April 2008 geltenden Fassung) steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Denn diese Vorschrift enthält keine spezielle – und damit auch die Vorschriften der Zivilprozessordnung nicht verdrängende – Regelung über einen Beschwerdeausschluss im sozialgerichtlichen Verfahren. Dagegen spricht schon der systematische Zusammenhang der Regelung. Nach Absatz 1 der Vorschrift findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, „soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.“ Damit eröffnet die Norm ausdrücklich abweichende – eine Beschwerde ausschließende – Regelungen im gesamten Sozialgerichtsgesetz. Wäre die in Absatz 3 der Vorschrift genannte Aufzählung von Ausschlusstatbeständen dagegen abschließend (gemeint gewesen), hätte in § 172 Abs. 1 SGG etwa die Formulierung „vorbehaltlich des Absatzes 3“ nahe gelegen. Demgegenüber enthält das Sozialgerichtsgesetz noch an zahlreichen anderen Stellen einen Ausschluss der Beschwerde, und zwar etwa in § 18 Abs. 4 SGG, § 22 Abs. 3 Satz 2 SGG, § 67 Abs. 4 Satz 2 SGG und § 75 Abs. 3 Satz 3 SGG. Die gegenteilige Auffassung würde zu dem rechtssystematisch fragwürdigen Ergebnis führen, dass im zivilgerichtlichen Verfahren die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe bei Nichterreichen des Beschwerdewerts der Berufung ausgeschlossen, jedoch ausnahmsweise bei ausschließlicher Verneinung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe zulässig wäre, während im sozialgerichtlichen Verfahren die Beschwerde bei ausschließlicher Verneinung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen immer ausgeschlossen wäre, nicht aber bei Nichterreichen des Wertes des Beschwerdegegenstandes für die Berufung und Ablehnung aus anderen Gründen. Somit würde im Geltungsbereich des Sozialgerichtsgesetzes (hinsichtlich der den Beschwerdewert nicht erreichenden Verfahren) die in der Zivilprozessordnung geregelte Ausnahme nicht gelten, wohl aber die in der Zivilprozessordnung abweichend normierte Rückausnahme, ohne dass dafür ein Grund erkennbar wäre. Dies wäre aber angesichts des ausdrücklichen Bezugs auf die maßgeblichen Vorschriften der Zivilprozessordnung nicht nur widersprüchlich, sondern würde auch der Zielsetzung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) – nämlich u.a. die Sozialgerichtsbarkeit nachhaltig zu entlasten und eine Straffung des sozialgerichtlichen Verfahrens herbeizuführen (BT-Drs. 16/7716 S. 1, 2 und 12) – zuwiderlaufen (vgl. zu Vorstehendem LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Juli 2008, a.a.O., RdNr. 26 f.). Auch wenn nach der Einzelbegründung zur Einfügung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG „die Ablehnung von Prozesskostenhilfe mit der Beschwerde nur noch angefochten werden kann, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden“ (BT-Drs. 16/7716 S. 22), kann daraus nicht abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber hierdurch eine generelle und abschließende Regelung über die Statthaftigkeit bzw. den Ausschluss einer Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe treffen wollte. Insbesondere kann der genannten Gesetzesbegründung auch nicht die weitergehende Aussage entnommen werden, die Ablehnung von Prozesskostenhilfe könne nunmehr immer mit der Beschwerde angefochten werden, sofern das Gericht nicht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe verneine. Andernfalls wäre dem Gesetzgeber zu unterstellen, dass er seine in der Einzelbegründung lediglich zwei Absätze zuvor ausdrücklich niedergelegte Absicht, zur Entlastung der Landessozialgerichte einen Beschwerdeausschluss greifen zu lassen (BT-Drs. 16/7761 S. 22, siehe auch die allgemeine Gesetzesbegründung S. 14), tatsächlich relativieren wollte, indem der bislang nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO gegebene Beschwerdeausschluss hinfällig geworden wäre. Der erkennbare Wille des Gesetzgebers war es aber aus Sicht des Senats, die Fälle eines Ausschlusses der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nicht einzuschränken, sondern zu erweitern, um einem wesentlichen Ziel – der Entlastung der Landessozialgerichte – näher zu kommen. Die Einfügung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG kann daher nur als Regelung eines besonderen Falles eines Beschwerdeausschlusses verstanden werden, der anderweitig (nach den entsprechend anwendbaren Vorschriften der Zivilprozessordnung) schon normierte Beschwerdeausschlüsse nicht berührt.

Nur diese Auslegung führt ferner zu einer nachvollziehbaren gesetzlichen Konzeption des Beschwerdeausschlusses gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO gilt dies auch für die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in denen der erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht wird.

Im Übrigen lag der mit Wirkung zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Neufassung des § 127 Abs. 2 ZPO ebenfalls die Erwägung zugrunde, dass der Rechtsschutz in einem Nebenverfahren – wie dem der Prozesskostenhilfe – nicht über den Rechtsweg in der Hauptsache hinausgehen kann, auch um zu vermeiden, dass Instanz- und Rechtsmittelgerichte im abgeschlossenen Hauptsacheverfahren und mehrstufigen Nebenverfahren zu einander widersprechenden Entscheidungen gelangen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2005 – XII ZB 1/03 – juris m.w.N.; BT-Drucks. 14/4722 S. 75 f.). Dass im sozialgerichtlichen Verfahren trotz der ausdrücklichen Verweisungsvorschrift des § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG nunmehr Abweichendes gelten sollte, ist nicht erkennbar.

Schließlich würde eine im Falle einer erstinstanzlichen Entscheidung über die Hauptsache voraussichtlich zu erwartende Zulässigkeit der Berufung gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht dazu führen, dass die PKH-Beschwerde trotz Unterschreitung des Beschwerdewerts für eine Berufung zulässig wäre. Denn § 127 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO stellt ausdrücklich allein auf das Nichterreichen des Beschwerdewerts ab und sieht eine Rückausnahme im Falle der – auch im zivilgerichtlichen Verfahren nach § 511 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 ZPO möglichen – Zulässigkeit der Berufung trotz Nichtereichens des hierfür maßgeblichen Werts nicht vor (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Auflage 2009, § 127 RdNr. 84).

An diesen Grundsätzen gemessen ist die Beschwerde hier ausgeschlossen, weil in der Hauptsache der Beschwerdewert der Berufung nicht erreicht wird und es nicht um wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr geht. Streitgegenstand der Hauptsache ist die Erstattung von Rechtsanwaltskosten eines Widerspruchsverfahrens in Höhe von jedenfalls nicht mehr als 750,00 €.

Im vorliegenden Hauptsacheverfahren streiten die Beteiligten über die Erstattung der Kosten eines Widerspruchsverfahrens. Dem lag der folgende Sachverhalt zu Grunde: Der Beklagte hat mit Bescheid vom 16. Februar 2007 die Bewilligung von Leistungen für die Zeit vom 1. November 2006 bis zum 31. Dezember 2006 teilweise aufgehoben, die Erstattung der Überzahlung verfügt und insoweit mit einer Nachzahlung aufgerechnet. Der Bescheid enthielt die Belehrung, dass gegen ihn der Widerspruch zulässig sei. Der hiergegen gerichtete und trotz Ankündigung auch in der Folgezeit nicht begründete Widerspruch vom 2. März 2007 erhielt bei dem Beklagten das Widerspruchsaktenzeichen W-1565/07. Nachdem der Beklagte seine Entscheidung mit Bescheid vom 27. Februar 2007 für die Zeit vom 1. bis zum 30. November 2006 nochmals zum Nachteil des Klägers (Leistungen für November 2006: 275,09 € statt 285,41 €) und mit Bescheid vom 6. März 2007 für die Zeit vom 1. bis zum 31. Dezember 2006 zu Gunsten des Klägers (Leistungen für Dezember 2006: 368,63 € statt 330,01 €) abgeändert hatte, verwarf er den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. August 2007 als unzulässig, weil der Bescheid vom 16. Februar 2006 Gegenstand eines anderen Widerspruchsverfahrens geworden sei. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens könnten nicht erstattet werden. Mit der hiergegen gerichteten Klage begehrt der Kläger, den Beklagten zu verpflichten, die notwendigen Kosten des Widerspruchsverfahrens (W-1565/07) zu erstatten.

Durch die Beauftragung eines Anwalts im Widerspruchsverfahren ist eine Geschäftsgebühr angefallen (§§ 3 und 14 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz <RVG> in Verbindung mit Nr. 2400 des Vergütungsverzeichnisses <VV> zu § 2 Abs. 2 RVG - Anlage 1 zum RVG -. Diese Rahmengebühr beträgt 40,00 € bis 520,00 €. Dabei bestimmt Nr. 2400 VV, dass eine Gebühr von mehr als 240,00 € nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Dies ist hier nicht der Fall. Denn der Bevollmächtigte hat in dem Widerspruchsverfahren lediglich den Schriftsatz verfasst, mit dem er gegen den Bescheid vom 16. Februar 2007 – ohne Begründung - Widerspruch erhoben hat. Auch in der Folgezeit hat der Bevollmächtigte seinen Widerspruch nicht begründet, obwohl er in seinem Widerspruchsschreiben angekündigt hatte, dass die Begründung mit gesondertem Schriftsatz erfolgen werde. Im Hinblick hierauf kann nicht eine Gebühr von mehr als 240,00 € für das Widerspruchsverfahren gefordert werden. Aber selbst wenn, wie der Bevollmächtigte nach Hinweis des Berichterstatters, dass die Beschwerde unzulässig sein dürfte, in seinem Schriftsatz vom 14. März 2010 geltend macht, die Höchstgebühr von 520,00 € anzusetzen wäre, was nach vorgenannten Maßstäben jeder Grundlage entbehrt, würde der Beschwerdewert von 750,00 € nicht erreicht (520,00 € + 20,00 <Post- und Telekommunikationspauschale> + 19 % Mehrwertsteuer = 642,60 €).

Soweit der Bevollmächtigte in seinem Schriftsatz vom 14. März 2010 geltend macht, dass er „beabsichtige zudem eine Erledigungsgebühr nach §§ 3 und 14 RVG in Verbindung Nr. 1005 VV in Höhe der Höchstgebühr von 520,00 €“ geltend zu machen, kann dieses Vorbringen nicht dazu zu führen, dass der Berufungsstreitwert von 750,00 € erreicht wird.

Denn obgleich es für den Wert des Beschwerdegegenstandes entscheidend auf das mit der Berufung (hier: Beschwerde) weiterverfolgte prozessuale Begehren des Berufungsklägers ankommt, kann dieser nicht die Zulässigkeit des Rechtsmittels dadurch erzwingen, dass entgegen einer eindeutigen gesetzlichen Regelung ein Begehren verfolgt wird, welches jeder sachlichen Grundlage entbehrt, mithin willkürlich ist (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 144 RdNr. 14a, Peters/Sautter/Wolf, Kommentar zum SGG <Std.: 87. Ergänzungslieferung/Mai 2009>, § 144 RdNr. 37 und Littmann in Lüdtke, SGG, 3. Auflage 2009, § 144 RdNr. 10, jeweils m. w. Nachw.).

Ein derartiger Fall ist hier gegeben. Die Einigungs- oder Erledigungsgebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen, wie hier, im gerichtlichen Verfahren Beitragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), betragen nach Nr. 1005 VV zu § 2 Abs. 2 RVG 40,00 € bis 520,00 €. Dieser Gebührentatbestand setzt voraus, dass sich die Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit dem Rechtsbehelf angefochtenen belastenden Verwaltungsaktes zu Gunsten des Mandanten oder durch Erlass des bisher abgelehnten Verwaltungsaktes erledigt hat (Riedel/Sußbauer, RVG, 9. Auflage 2005, VV 1002 Teil 1 RdNr. 16, Mayer/Kroiß, RVG, 4. Auflage 2009, Nr. 1002 VV Rdnr. 12 und Müller- Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 18. Auflage 2008, VV 1002 RdNr. 13). Die Erledigungsgebühr ist eine Erfolgsgebühr (Müller-Rabe, a. a. O., RdNr. 6).

Diese Voraussetzungen sind hier offensichtlich nicht erfüllt. Denn der Widerspruch des Klägers vom 2. März 2007 war nicht erfolgreich. Aufgrund des Widerspruchs des Klägers ist der Bescheid vom 16. Februar 2007 weder aufgehoben noch zu seinen Gunsten geändert worden. Der Beklagte hat den Widerspruch, ohne sich inhaltlich mit der Sache zu befassen, als unzulässig verworfen. Der Beklagte hat zwar den Bescheid vom 16. Februar 2007 mit Bescheid vom 6. März 2007 teilweise zu Gunsten des Klägers geändert, hierfür war jedoch nicht der (unzulässige) Widerspruch vom 2. März 2007 ursächlich, sondern dies geschah im Rahmen eines anderen, bereits laufenden Widerspruchsverfahrens. Der Bescheid vom 16. Februar 2007 ist nach § 86 SGG Gegenstand dieses Widerspruchsverfahrens geworden. Der Erledigungsgebührentatbestand setzt aber gerade voraus, dass sich die Sache durch die anwaltliche Tätigkeit, in dem Verfahren, in dem die Erledigungsgebühr anfallen soll, erledigt hat. Es genügt nicht, dass der Rechtsanwalt in einem Parallelverfahren mitgewirkt hat (Müller-Rabe, a. a. O., RdNr. 37).

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gemäß § 73a Abs.1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).