Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 9. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2006 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
Der angegriffene Beitragsbescheid beinhaltet eine Umlage für die Kosten der gesamten straßenbaulichen Maßnahmen, die 2002/03 in der E.allee durchgeführt wurden, d.h. die Kosten für Fahrbahn, Entwässerung und Beleuchtung.
Hinsichtlich der Fahrbahn und der Entwässerung findet der Bescheid keine hinreichende Rechtsgrundlage in der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt F. vom 30. Mai 2001 (Straßenbaubeitragssatzung - SBS -). Denn der Beklagte kann für diese Baumaßnahmen keine Ausbaubeiträge erheben, da insoweit das Erschließungsbeitragsrecht Vorrang hat vor der Erhebung von Ausbaubeiträgen. Dies ergibt sich aus dem Vorrang von Bundesrecht gegenüber Landesrecht gemäß Artikel 31 des Grundgesetzes, d.h. immer dann, wenn grundsätzlich die Voraussetzungen für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach den bundesrechtlichen Regelungen der §§ 127 ff Baugesetzbuch (BauGB) gegeben sind gehen diese der Erhebung von Ausbaubeiträgen, die sich nach landesrechtlichen Vorschriften richten, vor (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Auflage 2007, § 2 Rn 12). Das bedeutet, dass Ausbaubeiträge nicht erhoben werden können, wenn für die jeweiligen Baumaßnahmen das Erschließungsbeitragsrecht Anwendung finden muss. Der Gemeinde steht dabei kein Wahlrecht zu (vgl. Driehaus, a.a.O., § 2 Rn 61).
So liegt der Fall hier. Für den Ausbau der E.allee findet grundsätzlich das Erschließungsbeitragsrecht Anwendung, da es sich bei der E.allee vor dem 3. Oktober 1990 nicht um eine fertig gestellte Erschließungsanlage im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts handelte. Nach § 242 Abs. 9 BauGB kann (nur) für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen im Beitrittsgebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, ein Erschließungsbeitrag
nicht
erhoben werden, d.h. umgekehrt, wenn eine Erschließungsanlage zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts im Sinne dieser Vorschrift noch nicht hergestellt worden war,
muss
sich die Erhebung des Beitrages nach dem Erschließungsbeitragsrecht richten. Weiter heißt es in § 242 Abs. 9 BauGB, dass es sich um bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen handelt, wenn sie einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertig gestellt wurden. Mit dem Verweis auf örtliche Ausbaugepflogenheiten oder auf ein technisches Ausbauprogramm in § 242 Abs. 9 Satz 2 BauGB hat der Gesetzgeber im Rahmen der Übergangsvorschrift für die neuen Bundesländer einen Mindeststandard festgesetzt, den der Ausbauzustand einer Straße erfüllen muss, um annehmen zu können, sie sei bereits vor dem 3. Oktober 1990 hergestellt worden.
Dies bedeutet, dass es nicht nur darauf ankommt, welche „örtlichen Ausbaugepflogenheiten“ es gab, d.h. welches Verhalten einer Gemeinde bei der bautechnischen Herstellung von Erschließungsanlagen über einen längeren Zeitraum üblich war. Vielmehr müssen bestimmte Grundvoraussetzungen in Bezug gerade auf die
bautechnische
Herstellung der Anlage erfüllt sein. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat hierzu in seinem Urteil vom 11. Juli 2007 (- 9 C 5.06 -, BVerwGE 129, 100 ff., LKV 2008, 171), dem die Kammer folgt (vgl. Urteile vom 11. Februar 2008 - 12 K 1094/03 -, vom 17. Oktober 2008 - 12 K 2092/06 - und vom 5. Dezember 2008 - 12 K 1626/04 -), festgestellt: „Der Begriff „örtliche Ausbaugepflogenheiten“ bezeichnet ein über einen längeren Zeitraum feststellbares Verhalten der Gemeinde bei der bautechnischen Herstellung von Erschließungsanlagen. Daraus folgt, dass ein bloßes Nichtstun oder „Liegenlassen“ nicht ausreicht. Das Hinnehmen von Provisorien oder das Sich-Abfinden mit einem notdürftigen Zustand, weil ein höherwertiger, an sich zu fordernder oder angestrebter Ausbauzustand nicht zu verwirklichen war (z. B. wegen des Fehlens von Baumaterialien), kann keine „Ausbaugepflogenheit“ begründen. Vielmehr geht es, wie bei der ersten Alternative des § 242 Abs. 9 BauGB, um die aktive technische Ausgestaltung der Erschließungsanlage oder ihrer Teile. Danach setzen die Ausbaugepflogenheiten einen Grundbestand an kunstmäßigem Ausbau voraus. Die Erschließungsanlage oder ihre Teileinrichtungen müssen durch künstliche Veränderung der Erdoberfläche planvoll straßenbautechnisch bearbeitet worden sein; das bloße Ausnutzen oder grobe Herrichten natürlicher Geländegegebenheiten ist nicht ausreichend (z. B. das bloße Verfestigen und „Hobeln“ einer vorhandenen „Sandpiste“). Erforderlich ist danach ein Mindestmaß an bautechnischer Herrichtung, nämlich das Vorhandensein einer hinreichend befestigten Fahrbahn (wofür z. B. auch eine Schotterdecke genügen kann), einer - wenn auch primitiven - Form von Straßenentwässerung (ein bloßes Versickernlassen wäre dagegen nicht ausreichend) sowie einer eigenen Straßenbeleuchtung, die einen ungefährdeten Haus-zu-Haus-Verkehr ermöglicht“ (BVerwG a.a.O.; vgl. dazu auch Beschluss der Kammer vom 12. Januar 2004 - 12 L 527/02 -).
Nach diesem Verständnis knüpft § 242 Abs. 9 BauGB an die Übergangsvorschrift für die „alten Bundesländer" in § 242 Abs. 1 BauGB (vormals § 180 Abs. 2 Bundesbaugesetz - BBauG -) an, die die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesbaugesetzes „vorhandenen“ Erschließungsanlagen erfasst. Die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ist danach u. a. für die nach Landesrecht „vorhandenen“ Straßen ausgeschlossen. In Preußen wurde eine Straße vor der konkreten Festlegung des erforderlichen Ausbauzustandes in einem Ortsstatut als vorhanden angesehen, wenn sie von der Gemeinde wegen ihres hinreichenden Ausbauzustandes als für den inneren Anbau bestimmt und geeignet angesehen worden war. Ein Indiz für die Annahme eines dahingehenden Willens einer Gemeinde ist in der Rechtsprechung in einem gewissen Mindestausbauzustand gesehen worden. Dieser stand zwar in Abhängigkeit von den örtlichen Verhältnissen, verlangt wurde aber auch bereits unter Geltung des preußischen Anliegerrechts das Vorhandensein einer hinreichenden befestigten Fahrbahn, einer - wenn auch primitiven - Straßenentwässerung und einer eigenen Straßenbeleuchtung, die einen ungefährdeten Haus-zu-Haus-Verkehr zuließ (Driehaus, a.a.O., § 2 Rn 35 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des OVG Lüneburg und OVG Münster; vgl. auch Arndt, KStZ 1984, 107 ff. und 121 ff. Die „vorhandenen Erschließungsanlagen“ i. S. v. § 180 Abs. 2 BBauG und Urteil der Kammer vom 5. Dezember 2008 - 12 K 1626/04 -).
Bei der E.allee handelte es sich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts am 3. Oktober 1990 hinsichtlich der Fahrbahn und der Straßenentwässerung nicht um eine „hergestellte Erschließungsanlage“ im Sinne des § 242 Abs. 9 BauGB. Sie war zuvor weder einem "technischen Ausbauprogramm" entsprechend ausgebaut worden noch erfüllte sie insoweit den vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Mindeststandard einer Erschließungsanlage. Einer Prüfung der "örtlichen Ausbaugepflogenheiten" bedarf es daher nicht.
Die E.allee besaß nach dem Vortrag der Beteiligten und nach Auswertung der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Fotos vor Beginn der Maßnahme keinen Grundbestand an kunstmäßigem Ausbau in dem oben dargestellten Sinne. Es handelte sich vielmehr bis zu dem streitgegenständlichen Ausbau um eine Sandstraße, die zu keinem Zeitpunkt eine hinreichend befestigte Fahrbahn bzw. eine Straßenentwässerung aufwies. Vorhanden war lediglich eine funktionstüchtige Straßenbeleuchtung.
Auch die in einem kleinen Teilbereich vorhandene Pflasterung sowie das Einbringen von Schotter und Recyclingmaterial an verschiedenen Stellen der Fahrbahn, das nach dem Vortrag des Beklagten vor 1990 einige Male vorgenommen worden sein soll, vermag an dieser rechtlichen Bewertung nichts zu ändern. Denn Voraussetzung für die Herstellung einer Straße i.S.d. § 242 Abs. 9 BauGB ist, dass die Teileinrichtung - hier die Fahrbahn - in ihrer gesamten Länge dem genannten Standard entspricht (vgl. Driehaus, a.a.O., § 2 Rn 48). Dementsprechend fordert das Bundesverwaltungsgericht als Mindeststandard eine “Schotter
decke
”, alleine einige „Flicken“ aus derartigen Materialien, die lediglich ein Provisorium darstellen, reichen somit nicht aus. Dass derartige Materialien lediglich in geringerem Umfang in die Fahrbahn eingebracht worden waren, ergibt sich auch aus der Ausführungsplanung für die Baumaßnahmen, in der es heißt, die vorhandene Fahrbahn bestehe aus einer Auffüllung aus Fein- bis Mittelsand mit humosen Anteilen, die mit Bauschuttresten und anderen Verunreinigungen
durchsetzt
sei. Dementsprechend war laut Ausführungsplanung im Rahmen von Abbruch- und Erdbauarbeiten lediglich die Aufnahme von knapp 500 qm Pflastersteinen vorgesehen, nicht jedoch von Recyclingmaterial oder Ähnlichem. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass wegen des in § 242 Abs. 9 BauGB vorgesehenen Stichtages jegliche Baumaßnahmen nach dem 3. Oktober 1990 ohne Belang sind.
Auch im Hinblick auf die Straßenentwässerung ist nicht davon auszugehen, dass es sich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts um eine hergestellte Teileinrichtung i.S.d. § 242 Abs. 9 BauGB gehandelt hat. Auch insoweit ergibt sich aus den in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Fotos vor Beginn der Maßnahme, dass von einem Grundbestand an kunstmäßigem Ausbau nicht gesprochen werden kann. Die geforderte (primitive) Form der Straßenentwässerung lag nicht vor, vielmehr handelte es sich um ein bloßes Versickernlassen. Die (erhebliche) Straßenbreite von 15 m allein hatte keine Auswirkungen auf die Entwässerung der Fahrbahn. Die Fotos zeigen vielmehr, dass kaum zu erkennen war, wo die Fahrbahn endete und die Seitenbereiche begannen. Erst recht sind auf den Fotos weder eine Wölbung der Fahrbahn zu den Seiten hin noch Gräben oder Ähnliches zu erkennen.
Da somit für die neu hergestellten Anlagenteile (Fahrbahn und Straßenentwässerung) das Erschließungsbeitragsrecht Anwendung finden muss, ist eine Umdeutung des angefochtenen Bescheides insoweit zulässig und notwendig. Zwar hat der Beklagte vorliegend den Bescheid auf die Vorschriften des KAG und die Straßenbaubeitragssatzung gestützt, doch sind die Verwaltungsgerichte gemäß § 86 Abs. 1 i. V. m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich verpflichtet, die Sache spruchreif zu machen und deshalb die Höhe, in der ein Abgabenbescheid aufrechterhalten bleiben kann, selbst festzustellen und diesen Bescheid nur aufzuheben, soweit er rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2002 - 9 C 2.02 -, LKV 2003, 227). Ein Heranziehungsbescheid, der zu Unrecht auf das Straßenbaubeitragsrecht gestützt ist, muss dementsprechend daraufhin überprüft werden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang er mit Blick auf das Erschließungsbeitragsrecht aufrechterhalten werden kann. Das vorrangige materielle Erschließungsbeitragsrecht schließt insoweit etwaige entgegenstehende landesrechtliche Verfahrensvorschriften aus (BVerwG, Urteil vom 11. August 1993 - 8 C 13/93 -, NVwZ 1994, 297 m. w. N.; Urteil der Kammer vom 5. Dezember 2008 - 12 K 1626/04 -).
Doch der angefochtene Bescheid findet hinsichtlich der Fahrbahn und der Entwässerung auch in der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Straßenneubau) in der Stadt F. vom 1. März 1995 (Erschließungsbeitragssatzung - EBS -) in der Form der Bekanntmachung vom 15. Februar 2006 keine hinreichende Rechtsgrundlage. Denn gemäß § 1 der Erschließungsbeitragssatzung i. V. m. § 133 Abs. 1 BauGB unterliegen nur solche Grundstücke der Beitragspflicht, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Dabei ist eine Nutzung dann „festgesetzt“, wenn ein Bebauungsplan eine entsprechende Nutzung vorsieht. Von Bauland im erschließungsbeitragsrechtlichen Sinn kann nur dann gesprochen werden, wenn die bestimmungsgemäße Nutzbarkeit eines Grundstückes eine Inanspruchnahme der Erschließungsanlage auslöst, die derjenigen eines bebaubaren Grundstückes annähernd vergleichbar ist; eine baurechtlich gänzlich unterwertige Nutzung reicht dabei nicht aus (vgl. Driehaus, a. a. O., § 23 Rn 8 und 19).
Im vorliegenden Fall liegt das streitbefangene Grundstück weder im Gebiet eines Bebauungsplanes, der eine bauliche oder gewerbliche Nutzung vorsehen würde, noch hat die Planung den Stand des § 31 BauGB erreicht, noch ist es nach der Verkehrsauffassung Bauland oder steht nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung an. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass eine Bebauung in absehbarer Zeit ausgeschlossen ist, da es sich um einen sogenannten Außenbereich im Innenbereich (§ 35 BauGB) handelt. Aus den vorliegenden Unterlagen, insbesondere aus dem von der Klägerin eingereichten Luftbild, ist gut erkennbar, dass das streitige Grundstück mit der erhebliche Größe von über 16.000 m² fast vollständig mit Wald bestanden ist. Die drei Straßen, an die es angrenzt, „umrahmen“ das Waldgebiet und stellen optisch klare Trennlinien zu der Bebauung auf den jeweils anderen Straßenseiten dar. Der Eindruck eines Waldes wird noch dadurch verstärkt, dass auch die angrenzenden Grundstücke, die sich bis zur nächsten Querstraße, der Wupperstraße, hinziehen, nicht bebaut und ganz überwiegend mit Wald bestanden sind. Solange es keine qualifizierte Planung gibt, die eine Bebauung ermöglicht, ist diese daher unzulässig. Damit löst die bestimmungsgemäße Nutzbarkeit des Grundstückes keine Inanspruchnahme der Erschließungsanlage aus, die derjenigen eines bebaubaren Grundstückes annähernd vergleichbar wäre, so dass (auch) die Erhebung eines Erschließungsbeitrages hinsichtlich der Fahrbahn und der Entwässerung ausgeschlossen ist.
In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob die Rechtmäßigkeit der Erhebung eines Erschließungsbeitrages gegenüber der Klägerin auch deshalb scheitert, weil sie das streitige Grundstück zwischenzeitlich verkauft hatte. Der genaue Zeitpunkt des Verkaufes ist zwar nicht bekannt, doch es spricht einiges dafür, dass dieser in nahem zeitlichen Zusammenhang mit einem Schreiben des Beklagten vom März 2004 erfolgt ist, in dem es um die Ausübung des Vorkaufsrechtes ging. Die persönliche Beitragspflicht der Klägerin wäre jedoch nur dann gegeben, wenn sie zum Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht, d.h. mit der (erneuten) Bekanntmachung der Erschließungsbeitragsatzung vom 15. Februar 2006, noch Eigentümerin des streitigen Grundstückes gewesen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1982 - 8 C 145.81 -; Driehaus, a. a. O., § 19 Rn. 30).
Der angefochtene Beitragsbescheid ist auch hinsichtlich der Erneuerung der Beleuchtungsanlage rechtswidrig. Zwar ist insoweit grundsätzlich die Erhebung eines Straßenausbaubeitrages zulässig, weil die Beleuchtung in der E.allee bereits vor dem Wirksamwerden des Beitritts hergestellt worden war. Der Beklagte ist auch gemäß § 8 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) berechtigt, Straßenbaubeiträge zu erheben. Doch die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt F. vom 30. Mai 2001 (Straßenbaubeitragssatzung - SBS -) bietet für eine Beitragserhebung gegenüber der Klägerin im vorliegenden Fall keine hinreichende Rechtsgrundlage, da der in § 5 SBS enthaltene Beitragsmaßstab fehlerhaft ist.
Die Regelung in § 5 Abs. 3 SBS, nach der die Grundstücksfläche zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung mit bestimmten Faktoren vervielfacht wird, wird in ihrer konkreten Ausgestaltung den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 6 KAG nicht gerecht. Danach sind die Beiträge nach den den Grundstückseigentümern durch die Inanspruchnahme der Anlage gebotenen wirtschaftlichen Vorteilen zu bemessen. Dazu sieht die Satzung des Beklagten u.a. bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss eine Vervielfachung mit dem Faktor 1,0 vor, während bei Grundstücken, die in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden können (z. B. Kirchengrundstücke, Friedhöfe, Sportanlagen, Campingplätze, Freibäder oder Dauerkleingärten) sowie bei solchen Grundstücken, die weder baulich noch gewerblich genutzt werden können, eine Vervielfachung mit dem Faktor 0,5 vorgesehen wird.
Zu einer vergleichbaren Regelung hat die Kammer bereits in ihrer Entscheidung vom 1. November 2002 (- 12 K 2747/99 -) ausgeführt:
„Zwar ist davon auszugehen, dass auch die Verbesserung oder Erneuerung einer Straßenbeleuchtung einem nicht bebaubaren Grundstück oder einem Grundstück mit einer baurechtlich gänzlich unterwertigen Nutzung einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne von § 8 Abs. 2 KAG bietet (siehe dazu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl., § 29 Anm. 25 ff. und § 35 Anm. 26), da eine Inanspruchnahme der (Teil-) Anlage nicht völlig ausgeschlossen ist. Es erscheint auch als angemessen, den wirtschaftlichen Vorteil von nur geringfügig baulich nutzbaren Grundstücken, wie Friedhöfen, Dauerkleingärten und Sportanlagen, bei einer typisierenden Betrachtung als halb so groß anzusehen, wie er mit einem Vollgeschoss bebauten Grundstücken aus der Anlage erwachsen kann. Die vorliegende Verteilungsregelung mag auch dann noch vorteilsgerecht sein, wenn in einem Abrechnungsgebiet landwirtschaftlich genutzte und bebaute Grundstücke liegen, die annähernd gleiche Flächen haben. Anders verhält es sich aber, wenn die land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke, wie dies üblich und auch hier der Fall ist, in ihrer Größe die der baulich oder gewerblich genutzten Grundstücke erheblich übersteigen.
Die Bemessung des Vorteils und in der Folge die Höhe des Beitrags richtet sich nach dem Umfang der wahrscheinlichen Inanspruchnahme der Anlage, die von dem jeweiligen Grundstück ausgelöst wird. Je größer die Inanspruchnahmemöglichkeit für das Grundstück ist, desto höher ist der wirtschaftliche (Sonder-) Vorteil (Driehaus, a. a. O., § 36 Anm. 3). Dabei ist der durch die jeweiligen Grundstücke ausgelöste Ziel- und Quellverkehr zu berücksichtigen. Es liegt auf der Hand, dass der durch ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück ausgelöste Ziel- und Quellverkehr erheblich geringer ist, als der Verkehr, der von einen zum Wohnen oder zum Betrieb eines Gewerbes genutzten Grundstücks ausgeht. Der landwirtschaftliche Verkehr beschränkt sich hauptsächlich auf Zeiten der Aussaat und der Ernte. Auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Typengerechtigkeit genügt das Verhältnis von 1,0 zu 0,5, wie ihn die maßgebliche Satzung vorsieht, dieser unterschiedlichen Vorteilslage nicht.
Zwar besitzt der Ortsgesetzgeber bei der Ausgestaltung des Verteilungsmaßstabes ein weites gestalterisches Ermessen (vgl. dazu Driehaus, a. a. O., § 9 Anm. 21 f.). Die hier maßgebliche Regelung ist bei der aufgezeigten Fallgestaltung davon aber nicht mehr gedeckt, sondern erweist sich als willkürlich, denn der Wahrscheinlichkeitsmaßstab für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke von 0,5 als Vervielfachungsfaktor steht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu dem gebotenen (Sonder-) Vorteil. Ausgehend von dem Faktor 1,0 für ein eingeschossig bebautes Grundstück müsste daher ein deutlich geringerer Faktor für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke gelten (vgl. dazu Driehaus, a. a. O. § 36 Anm. 8 m. w. N., der bei einem Verhältnis der Inanspruchnahme von 1:30 einen Faktor für landwirtschaftliche Nutzung von 0,0333 vorschlägt).“
Ein derartiges Missverhältnis ist auch im vorliegenden Fall gegeben. Die vom Beklagten gewählte Regelung zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Grundstücksnutzung widerspricht dem Vorteilsgedanken. Sie führt dazu, dass die Klägerin über 10% des Aufwandes für die Herstellung der Straßenbeleuchtung trägt. Dem stehen 43 baulich und gewerblich genutzte Grundstücke gegenüber, auf die sich der restliche Aufwand verteilt. Es ist aber davon auszugehen, dass die Gemeindevertretung die Verbesserung der Straßenbeleuchtung ganz überwiegend zum Vorteil letzterer Grundstücke beschlossen hat.
Da sich der Mangel der Vorteilsregelung auf die Verhältnisse im Abrechnungsgebiet auswirkt, bietet die SBS insoweit keine wirksame satzungsrechtliche Grundlage für die Beitragserhebung.
Eine Beitragserhebung gegenüber der Klägerin scheidet damit insgesamt aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Zuziehung des Rechtsanwaltes im Vorverfahren war im vorliegenden Fall notwendig (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Der Klägerin war es auf Grund der Gesamtumstände sowie der komplizierten Rechtsmaterie nicht zuzumuten, auf einen Rechtsbeistand zu verzichten.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf … € festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.