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Einstweiliger Rechtsschutz; Erschließungsbeitrag; Grünanlage; Kinderspielplatz; Beitragsfähigkeit; Notwendigkeit der Erschließung; Funktion der Grünanlage; Einheitlichkeit der Grünanlage; natürliche Betrachtungsweise; (weiter) Gestaltungsspielraum; Enteignungsverfahren; Erwerbskosten; Entschädigung; Verkehrswert; Baulandpreis; Nichtbaulandpreis; ex ante-Betrachtung; Aufwandsermittlung; Ausstattung der Grünanlage; Einfriedung; Zuwegung; Parkwegbeleuchtung; Erforderlichkeit; (weiter) Entscheidungsspielraum; Zins- und Verfahrenskosten; Drittfinanzierung; Aufwandsverteilung; 200 m-Umkreis (Luftlinie); Mehrfacherschließung; keine ernstlichen Zweifel;


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 9. Senat Entscheidungsdatum 10.02.2010
Aktenzeichen OVG 9 S 114.09 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 80 Abs 2 S 1 Nr 1 VwGO, § 80 Abs 4 S 3 VwGO, § 80 Abs 5 VwGO, § 127 Abs 2 Nr 4 BauGB, § 129 Abs 1 S 1 BauGB

Leitsatz

Grünanlage Gleditschstraße 3-23, Schöneberg

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 35.991,14 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für die Errichtung der Grünanlage Gleditschstraße 3-23 in Berlin-Schöneberg. Die insgesamt 4.197 qm große Anlage (ohne den hier nicht abgerechneten Kinderspielplatz von 949 qm) besteht aus vier zusammenhängenden Flurstücken. Die Flurstücke 516 (2.208 qm) und 518 (13 qm) befanden sich vor Herstellung der Grünanlage im Fachvermögen des Bezirks; die Flurstücke 127/3 (855 qm) und 446 (1.121 qm) wurden enteignet. Für das Flurstück 127/3 wurde im behördlichen Enteignungsverfahren eine Entschädigungssumme von umgerechnet 383.468,91 € festgesetzt. Nachdem die Entschädigung für das Flurstück 446 unter Zugrundelegung des Verkehrswerts für Nichtbauland zunächst auf umgerechnet 23.008,14 € festgesetzt worden war, änderte das Kammergericht durch Urteil vom 21. März 2003 den Enteignungsbeschluss und setzte den Entschädigungsbetrag auf 890.430,15 € fest. Die Grünanlage ist seit dem 14. Mai 2004 fertig gestellt.

Mit Erschließungsbeitragsbescheid vom 28. November 2008 forderte das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von der Antragstellerin einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 148.417,09 €. Der dagegen eingelegte Widerspruch ist noch nicht beschieden. Auf Antrag der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Beschluss vom 2. Oktober 2009 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs insoweit angeordnet, als ein Erschließungsbeitrag von mehr als 143.964,57 € festgesetzt worden ist; im Übrigen hat es den Antrag zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Prüfung des Oberverwaltungsgerichts ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine Änderung des angegriffenen Beschlusses. Soweit sich die vorgetragenen Gründe mit der Entscheidung auseinandersetzen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), erschüttern sie deren Tragfähigkeit nicht.

Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen vorläufig vollstreckbare Abgabenbescheide (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Ernstliche Zweifel in diesem Sinne bestehen nur dann, wenn sich der Bescheid bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig erweist; ist die Rechtslage offen, bleibt es demgegenüber bei der vorläufigen Vollziehbarkeit. Von diesem Prüfungsmaßstab ist das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen. Seine dabei gewonnene Überzeugung, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Erschließungsbeitragsbescheid sei nur in Bezug auf einen geringen Teilbetrag anzuordnen, ist in Ansehung des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden.

1. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die abgerechnete Grünanlage nicht in Gänze eine einheitliche beitragsfähige Erschließungsanlage bildet. Die Antragstellerin bringt insoweit vor, dass die Anlage in mindestens drei Teilbereiche aufgegliedert sei und ihr deshalb die „Einheitlichkeit“ fehle: Lediglich der mittlere – größere - Bereich sei umzäunt; bei den nicht eingefriedeten Teilflächen handele es sich nach ihrer Zielrichtung um Erschließungsbauwerke für die dahinter liegenden Grundstücke.

Die Erwägungen berühren – soweit sie auf Gestaltungsmerkmale abstellen - nicht die Einordnung des gesamten Gebiets als Grünanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB. Danach gehören zu den beitragsfähigen Erschließungsanlagen Parkflächen und Grünanlagen, die u.a. nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind. (Selbständige) Grünanlagen sind Flächen, die tatsächlich begrünt und dazu bestimmt sind, der Erholung von Menschen zu dienen, die in räumlicher Nähe zu der Anlage leben oder arbeiten. Neben der Naherholungsmöglichkeit sorgen Grünanlagen für ein besseres Kleinklima, gliedern Baugebiete oder lockern diese auf (vgl. Löhr in: Battis/Krauzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. § 127 Rz. 33). Notwendig ist eine solche Anlage bereits dann, wenn sie unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten als eine nach städtebaulichen Gesichtspunkten vernünftige und in diesem Sinne gebotene Lösung zu qualifizieren ist (BVerwG, Urt. v. 9. Dezember 1994 – 8 C 6.93 - BVerwGE 97, 195 <197 f.> m.w.N.).

Erschließungsbeitragsrechtlich steht damit die Funktion der Grünanlage im Vordergrund, die allein den beitragsbegründenden Erschließungsvorteil vermittelt, sofern die Anlage für die Erschließung notwendig ist. An der Notwendigkeit bestehen hier angesichts der dichten Bebauung in dem Gebiet um den Winterfeldplatz keine ernstlichen Zweifel; solche werden auch von der Antragstellerin nicht substantiiert erhoben. Angegriffen wird vielmehr die konkrete planerische und gärtnerische (Aus-)Gestaltung der Flächen, die indes stets von den weiteren besonderen lokalen Verhältnissen – etwa dem Zuschnitt des vorgesehenen Areals und seinen topographischen Gegebenheiten – sowie den jeweiligen Vorgaben der Planer abhängt. Insoweit besteht für den Bezirk ein weiter Gestaltungsspielraum, der auch eine Einfriedung umfasst, die sich lediglich auf bestimmte Flurstücke oder Teile davon bezieht, zumal eine Einfriedung als solche für die Annahme einer öffentlichen Grünanlage ohnehin nicht konstitutiv ist. Es liegt in der Natur der Sache, dass hier die dem Zuschnitt des Geländes geschuldeten schmalen Ausläufer im nördlichen Teil des Flurstücks 446 und im südlichen Teil des Flurstücks 516 anders als der Kernbereich der Anlage gestaltet werden können (und teils müssen) und – isoliert betrachtet – wegen ihrer größeren Nähe zur Gleditschstraße sicher auch eine geringere Aufenthalts- und Erholungsqualität aufweisen dürften. Darauf hat das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen. Der Umstand aber, dass die Erholungsintensität je nach Standort innerhalb einer Grünanlage schwankt, führt nicht zum Wegfall ihrer Eigenschaft im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB. Vielmehr ist insoweit allen innerstädtischen Grünanlagen eine gewisse Schwankungsbreite immanent. Dies ändert regelmäßig nichts an der einheitlichen Funktion der Anlage, zu der bei natürlicher Betrachtungsweise diejenigen Flächen gehören, die tatsächlich und optisch sichtbar für ihren bestimmungsgemäßen Zweck in Anspruch genommen werden, etwa durch entsprechende Begrünung und/oder – wie hier - das Aufstellen von Sitzbänken. Insoweit ist es bei summarischer Prüfung unter Berücksichtigung der zur Streitakte gereichten Lichtbilder jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das Flurstück 446 kein Bestandteil der Grünanlage ist. Für eine überwiegende Wahrscheinlichkeit folgt auch nichts aus dem Standort des Grünanlagenschildes sowie aus der Vorhaltung von Fahrradständern und der Aufstellung einer Werbetafel des Puppentheaters. Ebenso wenig steht der über das Flurstück 446 verlaufende Weg zu dem Puppentheater „Hans-Wurst-Nachfahren“ von vorneherein der Annahme einer einheitlichen Grünanlage entgegen. Selbst „öffentliche Wege“ mit Erschließungsfunktion, die eine Grünanlage durchziehen, sind grundsätzlich Bestandteil dieser Anlage, sofern Breite und Ausbauart nicht ausnahmsweise den Eindruck einer erschließungsrechtlich selbständigen Verkehrsanlage vermitteln, die die Grünfläche in zwei oder mehrere einzelne Grünanlagen zerlegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 8. Dezember 1995 – 8 C 11.94 - BVerwGE 100, 105 <114 f.>). Das ist ausweislich der beigefügten Pläne nicht der Fall und wird auch von der Beschwerde nicht substantiiert geltend gemacht. Die weitere Klärung der konkreten tatsächlichen Gegebenheiten, die das Erscheinungsbild der Grünanlage prägen und maßgebend für den Eindruck sind, der einem unbefangenen Beobachter vermittelt wird (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urt. v. 8. Dezember 1995 – 8 C 11.94 - BVerGE 100, 105 <109, 114 f.>), muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Für die zur Spreewald-Grundschule führende Zuwegung innerhalb der umzäumten Anlage gilt insoweit nichts anderes.

2. Auch die von der Beschwerde gerügte Aufwandsermittlung lässt den Erschließungsbeitragsbescheid bei summarischer Prüfung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig erscheinen.

Nach § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Flächen zweckentsprechend zu nutzen. Diese Vorschrift ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung analog anwendbar, wenn nicht die Erforderlichkeit der Anlage, sondern die Erforderlichkeit der angefallenen Kosten in Frage steht (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 23. Februar 2000 – 11 C 3.99 - BVerwGE 110, 344 <353> m.w.N.). Allerdings ist der Gemeinde bei der Beurteilung der Erforderlichkeit von Kosten ein ebenso weiter Entscheidungsspielraum zuzubilligen, wie er ihr in unmittelbarer Anwendung des § 129 Abs. 1 BauGB zusteht. Durch den Begriff der Erforderlichkeit wird lediglich eine äußerste Grenze markiert, die die Gemeinde nicht überschreiten darf. Diese Grenze wird erst dann überschritten, wenn die Kosten für die Gemeinde in erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen, also sachlich schlechthin unvertretbar sind. Von diesem Maßstab ist das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgegangen.

Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang meint, der Bezirk habe bei einer vernünftigen Abwägung der zu erwartenden - an Baulandpreisen orientierten - Erwerbskosten sowie der angesichts des Zuschnitt des Flurstücks 446 nur möglichen Nutzungen bei einer wirtschaftlichen und vernünftigen, planerischen Grundsätzen genügenden Verwaltungsentscheidung von Anfang an auf die Einbeziehung des Flurstücks in die Grünanlage verzichten müssen, greift dies bei summarischer Prüfung nicht. Die Antragstellerin übersieht, dass Grünanlagen im innerstädtischen Bereich meist Flächen umfassen, die Baulandqualität mit der Folge hoher Erwerbs-/Entschädigungskosten aufweisen (können). Dies allein lässt die Einbeziehung in eine Grünanlage - anders als die Beschwerde meint - nicht von vorneherein sachlich schlechthin unvertretbar erscheinen. Vielmehr ist eine Gemeinde beim Grunderwerb nicht einmal verpflichtet, lediglich einen Kaufpreis in Höhe des Verkehrswerts eines für den Grünflächeneinbezug vorgesehenen Grundstücks zu zahlen. Es kann durchaus gerechtfertigt sein, diesen Wert beträchtlich zu überschreiten, etwa wenn es zur Vermeidung eines langwierigen kostenintensiven Enteignungsverfahrens erforderlich ist (BVerwG, Urt. v. 14. Dezember 1979 – 4 C 28.76 – BVerwGE 59, 249 <251 ff.). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die nicht auszuschließende Entrichtung des Verkehrswertes (und mehr) für ein Grundstück bei summarischer Prüfung nicht als offensichtlich sachlich schlechthin unvertretbar zu qualifizieren ist. Abgesehen davon ist die Rechtslage bei der gebotenen ex ante-Betrachtung weniger eindeutig gewesen als von der Beschwerde vorgetragen. Zwar gab es erhebliche Bedenken innerhalb des Bezirks, ob für die Bemessung der Entschädigung – wie zunächst geschehen - auf die tatsächlich ausgeübte Nutzung des unbebauten Flurstücks 446 am 1. Juni 1990 abzustellen war. Abwegig – im Sinne von sachlich schlechthin unvertretbar – war diese Rechtsposition aber selbst aus Sicht des Kammergerichts nicht, auch wenn der Senat für Baulandsachen im Ergebnis einer eingeschränkten verfassungskonformen Auslegung der maßgeblichen baurechtlichen Normen unter Berücksichtigung des aus Art. 3 GG abgeleiteten Grundsatzes der Lastengleichheit den Vorzug mit der Folge gegeben hat, dass die Entschädigung nach der vor Inkrafttreten des Bebauungsplans möglichen Nutzung zu bestimmen ist.

Vor dem Hintergrund der nicht eindeutigen Rechtslage greift auch der Einwand der Beschwerde nicht durch, wonach jedenfalls die gesamten Zins- und Verfahrenskosten des Enteignungsverfahrens nicht umlagefähig seien, weil sich der Antragsgegner bewusst falsch und rechtswidrig verhalten habe. Von einer vorsätzlichen Fehlentscheidung in diesem Sinne und offensichtlich rechtswidrigem Verhalten kann keine Rede sein; vielmehr durfte der Antragsgegner gerade versuchen, einen niedrigeren Erwerbspreis durchzusetzen.

3. Auch die gerügte Ausstattung der Grünanlage als völlig unangemessen – insbesondere hinsichtlich der Zuwegungen, der Beleuchtung sowie der „luxuriöse[n] Einfriedung“ - führt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Rechtswidrigkeit des Erschließungsbeitragsbescheids. Der Bezirk hat insoweit einen weiten Gestaltungs- und Entscheidungsspielraum, den er jedenfalls nicht offensichtlich überschritten hat. Denn weder (teilweise) breitere Wege noch Einfriedungen mit Natursteinsockeln, Ziegelpfeilern und Stahlgitterzäunen noch Parkwegbeleuchtungen sind Ausstattungsmerkmale, die in ihrer Qualität für eine Grünanlage in der Größenordnung der Gleditschstraße 3-23 auch mit Blick auf die entstandenen Kosten in erkennbarer Weise grob unangemessen sind.

4. Soweit die Beschwerde auf die Nichtberücksichtigung einer Drittfinanzierung in erheblichem Umfang durch einen städtebaulichen Vertrag abstellt (Spielplatz sowie Teile der Wege) und es deshalb für überwiegend zweifelhaft hält, dass alles mit rechten Dingen zugegangen sei, genügen die Ausführungen schon nicht dem Begründungserfordernis im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Damit, dass der Vertrag aus dem Jahre 2001, auf den das Verwaltungsgericht seine Wertung der fehlenden endgültigen Herstellung der Wegflächen stützt, lediglich die Schaffung einer provisorischen Fluchtwegeanlage und einer provisorischen Spielfläche einschließlich Montage-/Demontagearbeiten vorsah, setzt sich die Beschwerdeschrift nicht hinreichend substantiiert auseinander. Insbesondere legt sie nicht dar, dass und aus welchen Gründen dieser Vertrag abweichend von seinem Inhalt (über)erfüllt worden sein sollte und die derzeitigen Wegflächen bereits im Zuge der Herstellung des Provisoriums ihre endgültige Form und Qualität gefunden haben sollten. Die Beschwerde vermutet dies nur, indem sie einen aus ihrer Sicht insoweit defizitären Vortrag des Antragsgegners rügt und „bei summarischer Prüfung“ ihre Wertung der gerichtlichen entgegensetzt. Das genügt den Darlegungsanforderungen nicht.

5. Schließlich greift auch die Rüge der fehlerhaften Aufwandsverteilung nicht durch. Es ist weder überwiegend wahrscheinlich, dass der Erschließungsbeitragsbescheid wegen der Einbeziehung des gesamten Grundstücks der Antragstellerin rechtswidrig ist, noch bestehen mit Blick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ernstliche Zweifel an Rechtmäßigkeit des Bescheids. Das Grundstück liegt mit seinem der Grünanlage nächstliegenden Punkt nicht weiter als 200 m Luftlinie von der äußeren Begrenzung der ihm zugewandten Seite der Anlage entfernt. Damit gilt es bei summarischer Prüfung in seiner Gesamtheit als erschlossen; Rechtssicherheit (Berechenbarkeit) und Praktikabilität erfordern, dass das jeweilige Abrechnungsgebiet möglichst eindeutig und ohne nennenswerten Aufwand bestimmt werden kann. Aus dem Umstand, dass – wie die Beschwerde ausführt - von den Grundstücken Winterfeldstraße 1, 2, 5, 7, 9 und 11 teilweise kürzere Wege zur Grünanlage als von den Baulichkeiten auf dem Grundstück der Antragstellerin zurückzulegen sind, folgt keine „willkürliche Ungleichbehandlung“. Denn die maßgebliche Entfernung von nicht mehr als 200 m ist – wiederum aus Gründen der Rechtssicherheit und Praktikabilität - nicht nach der tatsächlichen Wegstrecke, sondern nach der Luftlinie zwischen Anlage und Grundstück zu messen (vgl. zu den Maßstäben BVerwG, Urt. v. 10. Mai 1995 – 8 C 17-20.84 – juris, Rz. 19). Ausgehend von der abgerechneten Grünanlage (ohne Kinderspielplatz) liegen die genannten Grundstücke in der Winterfeldstraße nicht innerhalb der 200 m Luftliniengrenze.

Soweit die Beschwerde ferner meint, der Antragsgegner habe im Rahmen seines Auswahlermessens grob fehlerhaft nicht berücksichtigt, dass das Grundstück der Antragstellerin grünanlagenmäßig bereits anderweitig erschlossen sei, ist darauf hinzuweisen, dass es hinsichtlich der Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen kein Auswahlermessen gibt. Im Übrigen ist – wie die Beschwerde selbst einräumt - eine Mehrfacherschließung durch Grünanlagen selbst ohne Vergünstigung zulässig.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).