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Aufenthaltserlaubnis; Ehegattennachzug; Sprachkenntnisse; Einholung der Aufenthaltserlaubnis im Inland; keine Fiktionswirkung; keine Duldung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 3. Senat Entscheidungsdatum 23.08.2011
Aktenzeichen OVG 3 S 87.11 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 39 Nr 5 AufenthV

Leitsatz

§ 39 Nr. 5 AufenthV setzt voraus, dass die Abschiebung (auch) im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ausgesetzt ist

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 29. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung einer Duldung gerichteten einstweiligen Rechtsschutzantrag nach § 123 Abs. 1 VwGO zu Recht abgelehnt.

Der Einwand der Beschwerde, die Antragstellerin könne den von ihr begehrten Aufenthaltstitel gemäß § 39 Nr. 5 AufenthV im Bundegebiet einholen, greift nicht durch. Diese Regelung setzt voraus, dass die Abschiebung der Antragstellerin nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist und sie auf Grund ihrer Eheschließung im Bundesgebiet einen - strikten - Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat. Daran fehlt es hier schon deshalb, weil die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie über die nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Satz 5 AufenthG in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG geforderten deutschen Sprachkenntnisse verfügt.

Unabhängig davon ist die Antragstellerin nicht (mehr) im Besitz der nach § 39 AufenthV erforderlichen Duldung. § 39 Nr. 5 AufenthV setzt voraus, dass die Abschiebung auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ausgesetzt ist (ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Januar 2008 - OVG 2 S 4.08 -; OVG Bautzen, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 3 A 94/08 -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 16. November 2010 - 4 Bs 220/10 -, InfAuslR 2011, 108). Die gegenteilige Auffassung (VGH Mannheim, Beschluss vom 5. März 2008 - 11 S 378/08 -, VBlBW 2008, 353) ist weder mit dem Wortlaut der Vorschrift, noch mit deren Sinn und Zweck als Ausnahmeregelung noch mit dem bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung geltenden Grundsatz vereinbar, wonach es hinsichtlich der Frage, ob der Aufenthaltstitel schon aus Rechtsgründen zu versagen ist, vorbehaltlich einer hier nicht ersichtlichen anderweitigen materiell-rechtlichen Regelung grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt.

Die aus der Sicht der Antragstellerin bestehende Notwendigkeit, zur Erlangung ausreichender deutscher Sprachkenntnisse an einem Deutschkurs teilzunehmen, begründet kein Abschiebungshindernis im Sinne von § 60a AufenthG. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass es der Antragstellerin, die sich seit mehr als sieben Jahren im Bundesgebiet befindet, unzumutbar wäre, die erforderlichen Sprachkenntnisse in Vietnam zu erwerben. Ferner ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin berechtigt oder verpflichtet wäre, an einem Integrationskurs teilzunehmen. Sie ist nicht im Besitz eines in § 44 Abs. 1 AufenthG genannten Aufenthaltstitels.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).