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Entscheidung 1 AR 6/17 (SAZ)


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 1. Zivilsenat Entscheidungsdatum 11.04.2017
Aktenzeichen 1 AR 6/17 (SAZ) ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Zuständig ist die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam.

Gründe

I.

Mit ihrer Klage vom 22. Oktober 2015 nimmt die Klägerin die Beklagte auf Zahlung von Werklohn für Putzarbeiten an einem Bauvorhaben der Nebenintervenienten in Anspruch. Der zuständige Einzelrichter der angerufenen Zivilkammer ordnete mit Verfügung vom 22. November 2015 das schriftliche Vorverfahren an und setzte der Beklagten neben der Fristsetzung nach § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO eine Frist zur Klageerwiderung von drei Wochen. Die Klageschrift wurde der Beklagten am 12. Dezember 2015 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2016, eingegangen bei Gericht am selben Tag, beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage. Ferner wies sie darauf hin, dass es sich um eine Handelssache handele, so dass die Zivilkammer nicht zuständig sei, und führte aus, dass die Verweisung beantragt werden möge. In der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2017 wies das Gericht die Parteien darauf hin, dass der Antrag der Beklagtenseite aus dem Schriftsatz vom 15. Januar 2016 bislang übersehen worden sei, woraufhin die Beklagte erklärte, dass sie - wie sie es damals beantragt habe - nach wie vor der Meinung sei, dass eine Handelssache vorliege. Daraufhin hat sich die Zivilkammer mit Beschluss vom 20. Februar 2017 unter Hinweis auf § 98 Abs. 1 Satz 1 GVG für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an die Kammer für Handelssachen verwiesen.

Mit Beschluss vom 1. März 2017 hat sich die Kammer für Handelssachen ebenfalls für unzuständig erklärt und die Sache dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Bestimmung der zuständigen Kammer vorgelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Schriftsatz der Beklagten vom 15. Januar 2016 lediglich eine Rüge der Zuständigkeit der Zivilkammer und keinen Antrag nach § 98 Abs. 1 Satz 1 GVG beinhaltet habe. Auch in der mündlichen Verhandlung am 20. Februar 2017 habe die Beklagte keinen Verweisungsantrag gestellt; im Übrigen wäre ein zu diesem Zeitpunkt gestellter Antrag verspätet gewesen.

II.

1. Der Zuständigkeitsstreit zwischen der 12. Zivilkammer und der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam ist in analoger Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO durch das beiden Spruchkörpern übergeordnete Brandenburgische Oberlandesgericht zu entscheiden. Die Regelung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO findet anerkanntermaßen auf Zuständigkeitskonflikte zwischen einer Zivilkammer und einer Kammer für Handelssachen desselben Landgerichts entsprechende Anwendung, auch wenn es sich um verschiedene Spruchkörper desselben Gerichts handelt (Senat, NJW-RR 2001, 429, 430 m. w. N.; vgl. BGH, NJW 1978, 1531; OLG Braunschweig, NJW-RR 1995, 1535; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 36 Rdnr. 29, /Lückemann, § 102 GVG Rdnr. 3).

2. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO analog liegen vor. Sowohl die 12. Zivilkammer als auch die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam haben sich im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO rechtskräftig für unzuständig erklärt; erstere durch den Beschluss vom 20. Februar 2017 und letztere durch den die Übernahme ablehnenden Beschluss vom 1. März 2017. Beide Entscheidungen genügen den Anforderungen, die an das Merkmal „rechtskräftig“ im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu stellen sind, weil es insoweit allein darauf ankommt, dass eine den Parteien bekannt gemachte beiderseitige Kompetenzleugnung vorliegt (vgl. Senat, NJW 2004, 780 m. w. N.; Zöller/ Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 36 Rdnr. 24).

3. Zuständig für die Entscheidung über den Rechtsstreit ist die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam.

Ihre Zuständigkeit folgt aus der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses vom 20. Februar 2017, § 102 Satz 2 GVG. Aufgrund dieser klaren gesetzlichen Regelung kann die Bindungswirkung einer solchen Entscheidung nur ausnahmsweise infolge der Verletzung höherrangigen (Verfassungs-) Rechts, namentlich bei der ungenügenden Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder bei objektiv willkürlicher Entziehung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), entfallen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Verweisungsbeschluss nur dann nicht verbindlich, wenn er auf Willkür beruht. Hierfür genügt es aber nicht, dass der Beschluss inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist. Willkür liegt nur vor, wenn dem Beschluss jede rechtliche Grundlage fehlt (vgl. BGH, NJW-RR 2002, 1498; OLG Braunschweig, NJW-RR 1995, 1535; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1995, 1536; Zöller/Lückemann, ZPO, 31. Auflage, § 102 GVG Rdnr. 5, 6). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständig erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BVerfGE 29, 45, 49). Im Interesse einer baldigen Klärung und der Vermeidung wechselseitiger (Rück-) Verweisungen ist die Willkürschwelle dabei aber hoch anzusetzen. Einfache Rechtsfehler, wie etwa das Übersehen einer die Zuständigkeit begründenden Rechtsnorm, rechtfertigen die Annahme einer objektiv willkürlichen Verweisung grundsätzlich nicht. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Verweisung offenbar gesetzwidrig oder grob rechtsfehlerhaft ist, also gleichsam jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (BGH, NJW-RR 2011, 1364, 1365; vgl. Senat, NJW 2006, 3444, 3445; eingehend ferner Tombrink, NJW 2003, 2364 m. w. N.).

Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist der Verweisungsbeschluss der Zivilkammer des Landgerichts Potsdam nicht willkürlich und daher bindend.

Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör ist beachtet worden. Die Rüge der Zuständigkeit erfolgte seitens der Beklagten bereits mit dem Klageerwiderungsschriftsatz vom 15. Januar 2016 und wurde in der mündlichen Verhandlung am 20. Februar 2017 mit den Parteien erörtert.

Der Verweisungsbeschluss entbehrt auch nicht jeglicher gesetzlichen Grundlage. Der Sache nach gehört der Rechtsstreit gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1, 343 Abs. 1, 344 Abs. 1 HGB und § 13 Abs. 3 GmbHG in die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen. Dass der zuständige Einzelrichter der 12. Zivilkammer das Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 15. Januar 2016 als innerhalb der Frist des § 101 Abs. 1 Satz 2 GVG gestellten Antrag auf Verweisung ausgelegt hat, ist schon nicht als unvertretbar zu erachten und lässt erst recht keine Anhaltspunkte für eine willkürliche oder grob rechtsfehlerhafte Vorgehensweise erkennen. Die Beklagte selbst ist ausweislich ihrer in der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2017 abgegebenen Erklärung davon ausgegangen, dass sie bereits einen schriftsätzlichen Verweisungsantrag gestellt hatte, und ist dem noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung aufgrund ihrer Erklärung ergangenen Verweisungsbeschluss dementsprechend nicht entgegengetreten. Aber auch im Falle einer unzureichenden Auslegung einer Parteierklärung handelt es sich typischerweise lediglich um eine fehlerhafte Rechtsanwendung, die anerkanntermaßen nicht ausreicht, um einen Fall objektiver Willkür anzunehmen. Im Übrigen ließe auch ein erst in der mündlichen Verhandlung gestellter Antrag die Bindungswirkung der Verweisung nicht entfallen, da das Außerachtlassen einer Überschreitung der Antragsfrist des § 101 Abs. 1 Satz 2 GVG der Bindungswirkung des § 102 Satz 2 GVG regelmäßig nicht entgegensteht (Senat, NJW-RR 2001, 63).