Gericht | FG Berlin-Brandenburg 3. Senat | Entscheidungsdatum | 18.10.2012 | |
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Aktenzeichen | 3 K 3138/08 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das vorliegende Verfahren betrifft die Einheitswertfeststellung (Zurechnungsfortschreibung) auf den 1. Januar 1996 und spätere Stichtage für das Grundstück B… in C….
Eigentümer dieses mit einem Wohngebäude mit 28 Wohnungen bebauten Grundstücks war bis zu seinem Tod am .. .. 1995 der Vater des Klägers, Herr D…. In dem Testament vom 2. Juli 1962 waren der Kläger und seine Schwester Frau E…als Schlusserben zu gleichen Teilen eingesetzt worden. Der Kläger schlug die Erbschaft am 7. September 1995 aus (Bl. 41 der Streitakte), der Erbschein vom 20. Dezember 1995 wies Frau E… als Alleinerbin aus (Bl. 128 der Streitakte). Mit Einheitswertbescheid auf den 1. Januar 1996 erfolgte die entsprechende Zurechnungsfortschreibung auf Frau E….
Mit Schreiben vom 2. Mai 2008 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Bekanntgabe von gesonderten, einheitlichen Einheitswert-, Grundsteuermess-, Grundlagenbescheiden für die Stichtage des 1. Januar 1996 ff. und die Jahre 1995 ff. sowie von Grundsteuerbescheiden für die Jahre 1996 ff. für seine Schwester, die Miterbin E… und ihn als gemeinschaftliche Erben zu gleichen Teilen (Erbengemeinschaft).
Er berief sich insoweit auf die Rechtswidrigkeit bzw. Nichtigkeit seiner Erbausschlagung vom 7. September 1995. Er führte aus, bereits am 30. Juli 1995 hätten er und seine Schwester als gemeinschaftliche Erben gegenseitig die Erbteilsannahme erklärt. Seither hätten sie durch schlüssiges Handeln den Nachlass ununterbrochen bis März 2006 gemeinschaftlich verwaltet und den Tatbestand einer - bisher nur teilweisen - Erbauseinandersetzung verwirklicht. Nach gefestigter Rechtsprechung und herrschender Meinung in der Literatur sei die Erbschafts- bzw. Erbteilsannahme eine nicht formbedürftige und nicht empfangsbedürftige Willenserklärung und könne auch durch schlüssiges Handeln erfolgen. Bereits im August 1995 hätten seine Schwester und er als gemeinschaftliche Erben zu gleichen Teilen über die zum ungeteilten Nachlass gehörenden Gold-, Silbermünzen und Goldbarren verfügt, indem sie diese auf Drängen seiner Schwester deren Sohn
geschenkt hätten. Hierdurch sei der Tatbestand der Schenkung verwirklicht worden, was als eine schlüssige Erbteilsannahme auszulegen sei. Weil er seinen Erbteil schon vor dem 7. September 1995 angenommen habe, sei das Ausschlagungsrecht gemäß § 1943 S. 1 1. Alt. Bürgerliches Gesetzbuch - BGB- erloschen. Weil seiner Schwester seine vorherige Erbteilsannahme und damit der Scheincharakter seiner Erbausschlagung vor dem Nachlassgericht und sein mangelnder Rechtsbindungswille bekannt gewesen seien, sei diese Ausschlagung rechtswidrig und nichtig. Tatsächlich habe er das Erbe nicht ausgeschlagen. Durch die Scheinausschlagung zugunsten seiner Schwester als Miterbin habe
nur das dahinter liegende Rechtsgeschäft, das Treuhandverhältnis zwischen seiner Schwester und ihm, verdeckt werden sollen. Sie hätten aufgrund dieses Treuhandverhältnisses auch nach dem 7. September 1995 bis zum 5. Juli 2006 ohne Unterbrechung als gemeinschaftliche Erben zu gleichen Teilen schlüssig gehandelt und den Tatbestand der - teilweisen - Erbauseinandersetzung verwirklicht und die Mieteinnahmenüberschüsse geteilt. Er bezog sich insoweit auf die beigefügten Unterlagen wie Einnahme-/Überschuss-rechnungen, Überweisungsträger, Kontoauszüge und Schreiben seiner Schwester.
Aufgrund der Nichtigkeit der Erbausschlagung sei ihm, dem Kläger, sein Erbteil unter Berücksichtigung des Treuhandverhältnisses als Treugeber und seiner Schwester als Treuhänderin zuzurechnen. Das Eigentum an dem zwischenzeitlich in Wohnungseigentum umgewandelten Wohngrundstück mit den entsprechenden Mieteinnahmen sei seit dem .. .. 1995 für die Jahre 1996 ff. durch den Beklagten als Lagefinanzamt seiner Schwester und ihm als gemeinschaftliches Erbe zu gleichen Teilen steuerlich anteilig zuzurechnen.
Der Kläger trug weiter vor, seine Schwester als Miterbin habe das zum Nachlass gehörende Grundstück nicht selbst verwaltet, sondern sie habe ohne seine Zustimmung mit ihrem Ehemann als Inhaber der F…-verwaltung einen entgeltlichen Verwaltungsvertrag geschlossen und ihm Vertretungs- und Kontovollmachten erteilt.
Weil der Beklagte in Unkenntnis der Rechtswidrigkeit bzw. Nichtigkeit der Erbausschlagung und der Begründung des Treuhandverhältnisses bisher keine gesonderten und einheitlichen Grundlagen- bzw. Feststellungsbescheide für sie und ihn, den Kläger, als gemeinschaftliche Erben zu gleichen Teilen (Erbengemeinschaft) bekannt gegeben habe, sei für die Festsetzung auch keine Verjährung eingetreten.
Ergänzend führte der Kläger aus, am 30. Juli 1995 hätten er und seine Schwester als gemeinschaftliche Erben in Gegenwart ihres Ehemannes erklärt, dass sie ihre schuldenfreien Erbteile annehmen und gemeinschaftliche Erben bleiben wollten, und sie hätten den ihnen überwiegend bekannten Nachlass bestehend aus Bargeld, zwei Kontoguthaben, dem schuldenfreien streitbefangenen Wohngrundstück sowie dem Inhalt der väterlichen Wohnung als Sachgesamtheit mündlich festgestellt. Im Hinblick auf den Umfang der schuldenfreien Erbschaft in Millionenhöhe habe auch kein Zweifel daran bestanden, dass sie diese Erbschaft annehmen und nicht hätten ausschlagen wollen. Am 30. Juli 1995 hätten sie als gemeinschaftliche Erben zudem als erstes den Beschluss gefasst, das schuldenfreie Wohngrundstück nicht zu verkaufen, die notwendigen Instandsetzungsarbeiten durchzuführen, später - wie von den Eltern gewollt - in Wohnungseigentum umzuwandeln und die Aufgänge Nr. ..5 und ..6 mit jeweils 14 Wohnungen untereinander zu teilen. Das Guthaben auf dem Mietenkonto habe nicht geteilt werden sollen, sondern dieses und die zukünftigen Mieteinnahmen hätten zur Zahlung der notwendigen Sanierung des Wohngebäudes verwendet werden sollen.
Bereits in den 1980er Jahren habe der Vater der Schwester E… auf ihr Drängen die Verwaltung des Wohngrundstücks und die Hausunterlagen überlassen und ihr eine Vertretungsvollmacht sowie eine Vollmacht für das Mietenkonto erteilt.
Der Kläger führte weiter aus, seine Schwester und er als gemeinschaftliche Erben sowie ihr Ehemann als Dritter seien auch anschließend täglich zusammengetroffen. Sie hätten gemeinschaftlich die Beerdigung und die Trauerfeier vorbereitet sowie ausführlich über den Nachlass, insbesondere den Zustand des hierzu gehörenden Wohngebäudes, gesprochen und die Durchführung der notwendigen Sanierung und Zahlung der Instandhaltungskosten vom Guthaben auf dem Mietenkonto sowie aus den laufenden Mieteinnahmen vereinbart.
Unmittelbar nach der Beisetzung habe er, der Kläger, am .. .. 1995 weiteren Dritten mitgeteilt, dass er nach dem Verlust des Hotels G…, seiner wirtschaftlichen Existenz, bereits am 30. Juli 1995 seinen Erbteil zur Sicherung seines Lebensunterhalts, seine Altersversorgung, angenommen habe, um im Hinblick auf seine zu erwartende kleine Rente nicht auf Sozialhilfe angewiesen zu sein.
Der Grund für die Erbausschlagung am 7. September 1995 stehe im Zusammenhang mit dem Verlust des Hotels G… und zugleich seiner wirtschaftlichen Existenz am .. .. 1990. Er und seine Schwester hätten befürchtet, dass die H… AG die Zwangsvollstreckung aus einem Vergleich vom .. .. 1989 betreiben könnte, um die angebliche Restrückzahlung von 627.800 DM zuzüglich Zinsen einzutreiben, und zu diesem Zweck die Zwangsversteigerung des zum Nachlass gehörenden Grundstücks veranlassen könnte. Hierdurch hätte seine wirtschaftliche Existenz endgültig vernichtet und der gemeinsame Erbteil zumindest beschädigt werden können. Durch die Scheinausschlagung habe diese Zwangsvollstreckung der H… verhindert werden sollen.
Seine Schwester habe versprochen, seinen Erbteil vorerst treuhänderisch zu halten und diesen später im Innenverhältnis unter Ausschluss der angeblichen Gläubiger durch endgültige Erbauseinandersetzung an ihn, den Kläger, auszukehren. Nur im Hinblick auf das Versprechen seiner Schwester, seine Notlage nicht auszunutzen, habe er rechtsgrundlos und ohne Rechtsbindungswillen, nur zum Schein die Ausschlagung seines Erbteils vor dem Nachlassgericht erklärt. Aufgrund des notariellen Antrags der Schwester und im Vertrauen auf die Richtigkeit ihrer eidesstattlichen Erklärung sei dann der Erbschein zu ihren Gunsten als angebliche Alleinerbin erlassen worden.
In dem Zeitraum zwischen dem 7. September 1995 und dem 6. August 2006 seien teilweise Erbauseinandersetzungen erfolgt. Hierzu gehöre die Vereinbarung der Begleichung der Beerdigungskosten und weiterer Kosten im Zusammenhang mit der Erbschaft durch die Schwester vom gemeinschaftlichen Erbe. Im Jahr 1998 habe sie dann aufgrund des gemeinschaftlichen Beschlusses vom 30. Juli 1995 das Restguthaben auf dem Konto bei der I… von 66.266 DM hälftig geteilt und an sich selbst und an ihn, den Kläger, als gemeinschaftliche Erben ausgezahlt und die anschließende Kontolöschung beantragt. Auch habe er, der Kläger, sich ohne Unterbrechung insbesondere an der Verwaltung des zum Nachlass gehörenden Wohngrundstücks durch die Abgabe von Willenserklärungen, Beschlussfassungen und schlüssiges Handeln beteiligt. Bereits Ende 1995/Anfang 1996 habe er das Verlangen seiner Schwester zurückgewiesen, auf seinen Erbteil zu verzichten und ihr diesen zu schenken. Seit dem Jahr 2000 habe diese ihre Position als alleinige Erbschaftsbesitzerin genutzt und rechtsgrundlos Beträge, die ihnen als gemeinschaftliche Erben zu gleichen Teilen gehörten, nämlich Mieteinnahmen, auf das Privatkonto ihres Ehemanns überwiesen. Trotz seines Widerspruchs habe sie - vertreten durch ihren Ehemann - 80 % der Mieteinnahmen zur Substanzveränderung, Luxussanierung, Zahlung von Hausverwalterhonoraren, Reisekostenerstattung usw. verwendet und 20 %, also ca. 30.000 DM jährlich, zu gleichen Teilen auf ihr eigenes Privatkonto und ein weiteres Privatkonto ihres Ehemannes, aber zu seinen, des Klägers, Gunsten bei der I…-Bank überwiesen. Er habe für das letztere Konto eine Konto- bzw. Verfügungsvollmacht erhalten.
Nachdem er, der Kläger, im Jahr 2002 an Krebs erkrankt sei, habe er ab Ende 2003 die endgültige Erbauseinandersetzung verlangt. Ende März 2004 hätten seine Schwester und ihr Ehemann ihm dann angeboten, seinen Erbteil käuflich zu erwerben und ihm hierfür eine Leibrente von 12.000 € jährlich zahlen. Dies habe er abgelehnt, weil die Leibrente aus dem ihm ohnehin zustehenden Anteil an den Mieteinnahmen entrichtet worden wäre.
Auch habe seine Schwester ihm in Aussicht gestellt, ihm nach der Begründung von Wohnungseigentum die im Aufgang ..6 gelegenen 14 Wohnungen zu überlassen. Dies sei jedoch nicht geschehen.
Ferner seien ihm bis zum 3. Februar 2006 keine Jahresabrechnungen bzw. Einnahme-/Überschussrechnungen vorgelegt worden.
Seine Schwester sei entgegen ihrer Auffassung nicht gesetzliche Eigentümerin aller Wohnungen, sondern sie sei aufgrund des Erbscheins nur mit deklaratorischer Wirkung als angebliche Alleinerbin und Alleineigentümerin eingetragen worden. Sie habe zwar mit Schreiben vom 12. August 2006 behauptet, aufgrund seiner Erbausschlagung Alleineigentümerin geworden zu sein, dies decke sich aber nicht mit dem übrigen Schriftwechsel mit ihr und ihrem Ehemann, auf den er insoweit Bezug nehme.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das genannte Schreiben des Klägers vom 2. Mai 2008 nebst Anlagen (Bl. 1 ff. der Einheitswert- und Grundsteuerakte - Hinweisakte Band II -) Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 13. Juni 2008 teilte der Beklagte dem Kläger mit, eine Zurechnung gemäß § 92 Abs. 2 Bewertungsgesetz -BewG- i. V. m. § 39 Abs. 2 Abgabenordnung -AO- könne aufgrund seiner Ausführungen nicht erfolgen. Er habe ausweislich der vorgelegten Unterlagen am 7. September 1995 das Erbe unwiderruflich ausgeschlagen. Frau E… sei damit alleinige bürgerlich-rechtliche Eigentümerin des streitbefangenen Grundstücks geworden. Insbesondere begründe auch die einseitige Behauptung, es habe ein Treuhandverhältnis bestanden, kein wirtschaftliches Eigentum. Daher bestehe keine Rechtsgrundlage für eine Zurechnung der Einheitswerte auf den 1. Januar 1996 und spätere Stichtage zu 50 % auf ihn, den Kläger. Entsprechende Folgebescheide seien deshalb ebenfalls nicht zu erteilen.
Mit Schreiben vom 2. Juli 2008 legte der Kläger Einspruch ein. Er verwies erneut darauf, dass er seinen Erbteil mit Wissen und Wollen seiner Schwester nur zum Schein ausgeschlagen habe, so dass diese Ausschlagung nichtig sei. Durch diese Ausschlagung zum Schein sei zwischen ihm und seiner Schwester im Innenverhältnis ein verdecktes Treuhandverhältnis begründet worden. Frau E… sei daher weder Alleinerbin noch bürgerlich-rechtliche Alleineigentümerin, sondern nur alleinige Erbschaftsbesitzerin geworden. Er habe zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, dass er wirtschaftlicher Miteigentümer oder wirtschaftlicher Alleineigentümer der im Aufgang Nr. ..6 gelegenen 14 Eigentumswohnungen geworden sei. Vielmehr stehe die Verwaltung des Nachlasses den Erben gemeinschaftlich zu. Die Voraussetzungen für ein Treuhandverhältnis seien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs -BGH- gegeben. Am 31. März 2004 hätten er und seine Schwester den Beschluss gefasst, das zum Nachlass gehörende Wohngrundstück zu teilen. Aufgrund dieser Realteilung gehörten die im Aufgang Nr. ..6 gelegenen 14 Wohnungen mit den entsprechenden Mieteinnahmen nicht mehr zum Erbschafts- bzw. Gemeinschaftsvermögen, sondern zu seinem Gesamtvermögen und zu seinen persönlichen Einkünften aus der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung. Eine entsprechende Aufklärung der Umstände durch den Beklagten sei nicht erfolgt, der Inhalt und die Begründung seines Verwaltungsaktes würden durch den Inhalt der von ihm, dem Kläger, vorgelegten Unterlagen nicht gedeckt.
Am 26. August 2008 hat der Kläger Klage erhoben. Gemäß seinem in der Klageschrift formulierten Antrag hat er zunächst begehrt, den Beklagten zu verpflichten, das Eigentum an dem zum Nachlass gehörenden Wohngrundstück für die Stichtage des 1. Januar 1996 bis 1. Januar 2005 seiner Schwester E… und ihm als gemeinschaftlichen Erben zu gleichen Teilen zuzurechnen und die entsprechenden gesonderten, einheitlichen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheide bekanntzugeben. Er habe gegenüber dem Beklagten dargelegt, dass er seine Ausschlagung nicht widerrufen oder angefochten habe, sondern dass diese rechtswidrig und nichtig sei, weil er seinen Erbteil bereits vor dem 7. September 1995 angenommen habe und das Ausschlagungsrecht damit erloschen sei.
Ergänzend zu seinem Vorbringen im Vorverfahren trägt der Kläger vor, er habe die Annahme der Erbschaft nicht nur gegenüber seiner Schwester erklärt, sondern insbesondere auch gegenüber der Zeugin J… anlässlich der Beerdigung des Vaters und am 31. Juli 1995 gegenüber dem Steuerberater K…,mit dem er seit ca. Ende Juli 1995 fast täglich telefoniert habe. Der Steuerberater habe nicht nur seine Beratungs- und Vermögensbetreuungspflicht ihm gegenüber erfüllt, sondern habe auch als Gläubiger seiner Beratungskosten ein eigenes Vermögensinteresse daran gehabt, dass er seine schuldenfreie Erbschaft angenommen habe und endgültig Miterbe geworden sei. Die ausdrückliche Erklärung der Erbschaftsannahme könne rechtswirksam auch gegenüber Gläubigern des Erben erfolgen. Hierdurch sei das Ausschlagungsrecht endgültig nochmals am 31. Juli 1995 erloschen und er sei endgültig Miterbe geblieben. Zum Nachweis seines diesbezüglichen Vorbringens hat er eine eidesstattliche Versicherung der Zeugin J… beigefügt (Bl. 208 der Streitakte) und sich auf die Vernehmung des Zeugen K… in dem landgerichtlichen Verfahren .. O …/08 bezogen sowie auf den Entwurf einer nur vom Kläger unterschriebenen Treuhandvereinbarung mit dem Datum 31. Juli 1995 und den Ausdruck einer Arbeitsanweisung mit dem Datum 16. August 1995 (Bl. 227 ff. der Streitakte). Bei dem genannten landgerichtlichen Verfahren handelt es sich um ein Klageverfahren seiner Schwester E… gegen ihn als Beklagten, das die Feststellung betrifft, dass er weder einen Anspruch auf gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses noch auf Auseinandersetzung des Nachlasses nach dem am .. .. 1995 verstorbenen Vater habe.
Mit Schriftsatz vom 31. August 2010 hat der Kläger sein Klagebegehren dahingehend erweitert, dass er beantragt, festzustellen, dass er durch Erbschaftsannahme vor dem 7. September 1995 zusammen mit Frau E… Erbe zu gleichen Teilen nach ihrem am ... .. 1995 verstorbenen Vater sei. Diese objektive Tatsache der Annahme am 30./31. Juli 1995 und am 4. August 1995 habe er unter Zeugen- und Urkundsbeweis gestellt.
Der Feststellungsantrag sei zulässig, weil er, der Kläger, als gesetzlicher und testamentarischer Erbe ein eigenes berechtigtes steuerliches Interesse an der baldigen Feststellung gegenüber dem Beklagten habe, da dieser das Nichtbestehen eines Erbschaftsverhältnisses zwischen ihm und seiner Schwester behauptet habe.
Gleichzeitig begehrt der Kläger die notwendige Beiladung seiner Schwester zum vorliegenden Verfahren, denn diese sei aufgrund des Testaments Miterbin geworden und geblieben, so dass eine Erbengemeinschaft bestehe.
In seinen Schriftsätzen vom 6. September 2010 (gemeint ist 2012) und 18. Oktober 2010 (gemeint ist 2012) hat der Kläger erneut Anträge aufgeführt, die er in der mündliche Verhandlung stellen wolle. Wegen der Einzelheiten wird auf diese Auflistung hingewiesen. Er trägt in diesem Zusammenhang erneut vor, dass die Erbausschlagung unwirksam sei, weil er zuvor die Erbschaft angenommen habe, was er auch durch Benennung der Zeugen K… und J… unter Beweis gestellt habe. Diese Beweise seien zu erheben, seine Beweisanträge dürften vom Gericht nicht übergangen werden.
Des Weiteren berufe er sich darauf, dass die Erbausschlagung vom 7. September 1995 wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei, denn er habe eine schuldenfreie Millionenerbschaft mit der Folge ausgeschlagen, dass er einen lebenslangen Rechtsanspruch auf Sozialhilfe zu Lasten des Sozialhilfeträgers habe. Damit habe er gegen das Sittengebot und das Vorrangigkeitsprinzip verstoßen. Da der Beklagte die Wirksamkeit der Erbausschlagung behauptet habe, habe er, der Kläger, einen berechtigten Anspruch auf baldige Feststellung der Nichtigkeit.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers wird insbesondere auf den Inhalt seiner Schriftsätze vom 28. August 2008, 24. Oktober 2008, 25. September 2009, 7. Juni 2010, 31. August 2010, 13. Oktober 2010, 23. Mai 2012, 6. September 2010 (gemeint ist 2012) und 18. Oktober 2010 (gemeint ist 2012) nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
1. die am 18. Oktober 2012 erschienene, bereits seit dem 31. Oktober 2008 fortwährend mit ladungsfähiger Anschrift benannte frühere Lehrerin J…, L…-Str. 28, C… als Erklärungsempfängerin, Zeugin zum Beweis für die Richtigkeit der vom Kläger behaupteten mündlichen Erbschaftsannahme am 4. August 1995 als Beweisthema zu vernehmen;
2. den bereits seit dem 31. Oktober 2008 fortwährend mit ladungsfähiger Anschrift benannten Steuerberater K…, M…-Str. 9, C… als Erklärungsempfänger, Zeugen zum Beweis für die Richtigkeit der vom Kläger behaupteten mündlichen Erbschaftsannahme am 31. Juli 1995 als Beweisthema zu laden und zu vernehmen;
3. festzustellen: die Ausschlagung der aktenkundig schuldenfreien Millionen-Erbschaft des Klägers vom 7. September 1995 zu Gunsten der Miterbin E…, geb. G…, N…-Str. 68, O… ist wegen vorheriger Annahme am 31. Juli 1995 und/oder 4. August 1995 gegenüber den Zeugen K… und J… unwirksam (§ 1943 Alt. 1 BGB);
4. hilfsweise festzustellen: die Ausschlagung der aktenkundig schuldenfreien Millionen-Erbschaft des nicht-behinderten Klägers vom 7. September 1995 mit der Folge seines Rechtsanspruchs auf lebenslange Sozialhilfe zu Lasten des Sozialhilfeträgers ist wegen Sittenwidrigkeit und Verstoß gegen Treu und Glauben sowie das Vorrangigkeitsprinzips nichtig (§§ 1381, 242 BGB, 1 I, 2 I, 90 I SGB XII);
5. festzustellen: der Kläger und seine Schwester E…, geb. G…, N…-Str. 68, O… - sind Erben zu gleichen Teilen nach ihrem am .. .. 1995 verstorbenen Vater D…;
6. die Miterbin E… zur gemeinschaftlichen Verhandlung und einheitlichen Entscheidung zwingend notwendig beizuladen (§ 60 III S. 1 FGO);
7. den Beklagten zu verurteilen,
a) a) seinen - dem Kläger unbekannten - Einheitswertbescheid zum Stichtag des 01.01.1996 mit der Zurechnung des Eigentums an dem zum Nachlass gehörenden Wohngrundstück in C…, B… auf E… als Alleinerbin und Alleineigentümerin für die Vergangenheit aufzuheben und
b) b) das Eigentum an dem zum Nachlass gehörenden Wohngrundstück in C…, B… für den Stichtag des 01.01.1996 dem Kläger und seiner Schwester E…, geb. G…, O…, N…-Straße 68 als gemeinschaftliche Erben zu gleichen Teilen zuzurechnen und die entsprechenden gesonderten, einheitlichen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheide bekannt zu geben;
8. für den Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat mit Einspruchsentscheidung vom 2. Oktober 2008 (Bl. 189 der Streitakte), also nach Klageeinreichung, den Einspruch des Klägers gegen die Ablehnung des Antrags auf Zurechnungsfortschreibung von Einheitswerten auf den 1. Januar 1996 und spätere Stichtage als unbegründet zurückgewiesen. Der Erbschein, der auf Frau E… als Alleinerbin ausgestellt sei, sei alleinige Grundlage für die steuerliche Zurechnung der streitbefangenen Grundstücke. Der Kläger habe das Erbe unwiderruflich ausgeschlagen, eine Zurechnung nach § 22 Abs. 2 BewG i.V.m. § 39 Abs. 2 AO lasse sich aus seinen Ausführungen nicht ableiten.
Im Klageverfahren führt er ergänzend aus, es sei weder bürgerlich-rechtliches noch wirtschaftliches Eigentum des Klägers an dem ungeteilten oder später geteilten Grundstück entstanden. Dieser habe die Erbschaft ausgeschlagen, amtliche Urkunden, die die Unwirksamkeit dieser Ausschlagung und sein Miteigentum belegten, lägen nicht vor. Es bestehe daher keine Rechtsgrundlage für eine Zurechnung der Einheitswerte auf den 1. Januar 1996 und spätere Stichtage zu 50 % auf den Kläger.
Die Feststellung, ob eine Erbausschlagung unwirksam, nichtig oder sittenwidrig sei bzw. gewesen sei obliege zudem nicht der Zuständigkeit der Finanzämter.
Das Gericht hat den Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 27. Januar 2012 (Az. 3 K 3138/08 PKH) mit der Begründung zurückgewiesen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspreche. Wegen der Einzelheiten wird auf den genannten Beschluss Bezug genommen.
Dem Gericht haben bei seiner Entscheidung neben der Streitakte drei Bände der vom Beklagten unter der Steuernummer … geführten Einheitswert- und Grundsteuerakten, nämlich die Stammakte und die Hinweisakten Band I und II, vorgelegen, auf deren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird.
Die Klage ist unzulässig.
Soweit der Kläger (mit seinen Anträgen zu 7 a und b) die Aufhebung des Zurechnungsfortschreibungsbescheids auf seine Schwester E…auf den 1. Januar 1996 und den Erlass eines Einheitswertbescheides begehrt, in dem ihm 50 % des steitbefangenen Grundstücks zugerechnet werden, handelt es sich um eine Änderung zu seinen Lasten, so dass es an einer Beschwer durch den Ablehnungsbescheid des Beklagten i. S. v. § 40 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung -FGO- fehlt. Dadurch, dass das streitbefangene Grundstück allein Frau E…zugerechnet wurde, sind auch nur ihr gegenüber Einheitswert-, Grundsteuermess- und Grundsteuerbescheide ergangen, so dass für den Kläger keine entsprechende Steuerlast entstanden ist. Inwieweit der Kläger durch die versagte anteilige steuerrechtliche Zurechnung im Rahmen der Einheitsbewertung belastet sein könnte, ist nicht erkennbar, zumal auch keine Bindungswirkung für andere Rechtsverhältnisse ersichtlich ist. Insbesondere bestehen keine Auswirkungen auf die zivilrechtliche Beurteilung der Ansprüche gegenüber der Schwester des Klägers im Zusammenhang mit dem Nachlass des Vaters.
Auch die Anträge auf Feststellung (Anträge zu 3, 4 und 5), dass die Ausschlagung der Erbschaft durch den Kläger wegen vorheriger Annahme der Erbschaft unwirksam bzw. (hilfsweise) wegen Sittenwidrigkeit und Verstoßes gegen Treu und Glauben und das Vorrangigkeitsprinzip nichtig sei, und er zusammen mit Frau E…Erbe zu gleichen Teilen nach ihrem verstorbenen Vater sei, sind unzulässig, weil es an den erforderlichen Sachurteilsvoraussetzungen fehlt. Bei einer Feststellungsklage ist für die Klagebefugnis gemäß § 41 Abs. 1 FGO erforderlich, dass die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt wird, wobei das Rechtsverhältnis im Hinblick auf § 33 FGO abgabenrechtlicher Natur sein muss (vgl. hierzu Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 41 Rn. 13). Dies ist bei der Beurteilung der zivilrechtlichen Frage, ob der Kläger wirksam Erbe geworden ist, hier nicht der Fall.
Sofern der Kläger beabsichtigt, mithilfe der vorliegenden Klage ein zivilrechtliches Rechtsverhältnis bzw. zivilrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit den Nachlassstreitigkeiten mit seiner Schwester klären zu lassen, ist der Finanzrechtsweg hierfür ohnehin nicht gegeben. Auch eine Verweisung an ein Zivilgericht (§ 17 a Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz -GVG-) kommt nicht infrage, da der Kläger bewusst neben dem o. g. noch anhängigen zivilgerichtlichen Verfahren eine Entscheidung des Finanzgerichts herbeiführen will, um sein Ziel zu erreichen. Zudem wäre der Beklagte für einen derartigen Rechtsstreit nicht passivlegitimiert (vgl. hierzu Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 33 FGO Rn. 9).
Auf die Bedenken des Gerichts hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage war der Kläger bereits in dem ablehnenden Beschluss zur Prozesskostenhilfe vom 21. Januar 2012 hingewiesen worden.
Da die Klage aus den genannten Gründen unzulässig ist, hat das Gericht den Beweisanträgen des Klägers (Anträge zu 1 und 2) nicht entsprochen. Gemäß § 76 Abs. 1 Satz 5 FGO ist das Gericht an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Innerhalb der durch den Streitgegenstand gezogenen Grenzen bestimmt das Gericht, was aufzuklären ist, wobei sich die Aufklärungspflicht auf entscheidungserhebliche Tatsachen beschränkt (vgl. Gräber, a.a.O., § 76 Rn. 14 m.w.N.). Ein Beweisantrag darf daher unberücksichtigt bleiben wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 29. Juni 2011 X B 242/10, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2011, 1715). Dies ist vorliegend der Fall, denn die gestellten Beweisanträge betreffen die Frage der vom Kläger behaupteten mündlichen Annahme der Erbschaft, die im Hinblick auf die Unzulässigkeit der Klage vorliegend nicht Gegenstand der Entscheidung des Gerichts ist.
Da die Klage wegen fehlender Klagebefugnis offensichtlich unzulässig ist, brauchte auch eine notwendige Beiladung der Frau E… gemäß § 60 Abs. 3 FGO (Antrag zu 6) nicht zu erfolgen (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 60 FGO Rn. 13 m.w.N.; BFH-Urteil vom 23. September 2008 I R 90/07, BFH/NV 2009, 588).
Lediglich der Vollständigkeit halber wird ergänzend darauf hingewiesen, dass die Klage, soweit sie die Aufhebung des Einheitswertbescheides (Zurechnungsfortschreibung) auf den 1. Januar 1996 bzw. den Erlass eines neuen Einheitswertbescheides auf diesen Stichtag betrifft, auch unbegründet wäre.
Dabei ist die Feststellungsverjährung zu beachten, die bei Einheitswertfeststellungen gemäß § 181 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 169 AO vier Jahre beträgt. Die Feststellungsfrist beginnt grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Beginn die Hauptfeststellung, die Fortschreibung, die Nachfeststellung oder die Aufhebung des Einheitswertes vorzunehmen ist (§ 181 Abs. 3 S. 1 AO; vgl. hierzu auch Rössler/Troll, Bewertungsgesetz, § 19 Rn. 21). Zum Zeitpunkt der Antragstellung durch den Kläger im Mai 2008 war folglich hinsichtlich des begehrten Feststellungsstichtages bereits Feststellungsverjährung eingetreten.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass bereits eine bestandskräftige Zurechnungsfortschreibung auf Frau E… erfolgt war. Dem Begehren des Klägers könnte daher gegebenenfalls lediglich im Wege einer fehlerbeseitigenden Zurechnungsfortschreibung entsprochen werden. Fortschreibungszeitpunkt für eine fehlerbeseitigende Fortschreibung ist gemäß § 22 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 BewG der Beginn des Kalenderjahres, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird, hier also der 1. Januar 2008. Auf den im Klageantrag genannten Stichtag 1. Januar 1996 käme folglich ohnehin keine Änderung der Zurechnungsfortschreibung in Frage.
Die Revision hat das Gericht nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.