Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Fahrtenbuchauflage; falsche und widersprüchliche Angaben zum Fahrzeugführer

Fahrtenbuchauflage; falsche und widersprüchliche Angaben zum Fahrzeugführer


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 1. Senat Entscheidungsdatum 28.07.2011
Aktenzeichen OVG 1 N 58.11 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 31a StVZO

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. Mai 2011 wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 4.800.- EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, über den mit dem Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheiden konnte, hat keinen Erfolg. Er erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO, wonach ausdrücklich die Darlegung der Zulassungsgründe erforderlich ist. Dieses Darlegungserfordernis dient dazu, dem Oberverwaltungsgericht ohne weitere Ermittlungen die Feststellung zu ermöglichen, ob der jeweils geltend gemachte Zulassungsgrund vorliegt oder nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2005 – 1 BvR 2615/04 –, NVwZ 2005, 1176 [1177]; ferner Senatsbeschluss vom 21. Februar 2006 – OVG 1 N 90.05 –). Es ist nicht Aufgabe des Rechtsmittelgerichts, selbstständig zu ergründen, welche Teile des Zulassungsvorbringens auf welchen Zulassungsgrund bezogen sein könnten.

Eine Divergenz des angefochtenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist schon deshalb nicht dargetan, weil dafür die Abweichung von einer Entscheidung des dem erkennenden Verwaltungsgericht übergeordneten Oberverwaltungsgerichts dargelegt werden muss (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Juli 2011 – OVG 1 N 37.11 –). Insofern wäre eine Abweichungen von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg unbeachtlich.

Auch ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht dargelegt. Auf die zur Entscheidung gestellte Frage, ob ein Fahrzeughalter an der Ermittlung des Fahrzeugführers dann mitwirkt, wenn er sich selbst rechtzeitig als Fahrzeugführer benennt, kommt es nicht an. Es ist zudem auch nicht ersichtlich, dass sie umstritten ist. Selbstverständlich wirkt der Fahrzeughalter mit, wenn er sich rechtzeitig als Fahrzeughalter benennt. Darauf kam es für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aber nicht an. Es hat vielmehr für die Bestätigung der Fahrtenbuchauflage darauf abgestellt, dass der Kläger insoweit falsche und widersprüchliche Angaben gemacht hat, die nicht zu einer Aufklärung beitragen konnten.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) werden nicht mit der Behauptung dargelegt, der Auflagenbescheid verfüge über keine, den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung. Inwieweit die Begründung des angefochtenen Bescheides auf „allgemeine Floskeln“ beschränkt ist, hat der Kläger nicht erläutert.

Davon abgesehen bestehen auch bei umfassender Berücksichtigung des sonstigen Zulassungsvorbringens keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren zieht nicht schlüssig in Zweifel, dass der für einen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb einer Bundesautobahnbaustelle um 48 km/h) verantwortliche Fahrzeugführer des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen B... nicht ermittelt werden konnte und der Beklagte deshalb eine Fahrtenbuchauflage nach § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO anzuordnen hatte.

Der Kläger bestreitet den Verkehrsverstoß vom 1. April 2010 ebenso wenig wie den Umstand, dass der verantwortliche Fahrzeugführer nicht ermittelt werden konnte. Er hat auch nicht dargelegt, worin seine hinreichende Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeughalters liegen sollte. Den Widerspruch zwischen der Einlassung, sich nicht erinnern zu können, wer seinen Wagen gefahren habe, und der damaligen konkreten Angabe, er sei gefahren, löst die Zulassungsbegründung nicht auf. Die Behauptung des Klägers, erst der Strafrichter habe im Bußgeldverfahren Zweifel an seiner Fahrzeugführereigenschaft geäußert, trifft so nicht zu. Das Gericht hatte anlässlich der Ladung des Klägers zum Termin allein auf seine Prüfungspflicht von Geständnissen hingewiesen. Vielmehr hat der Kläger selbst noch vor der Hauptverhandlung mit Schriftsatz vom 12. August 2010 entgegen seiner vorhergehenden Einlassung mitgeteilt, dass auch andere Personen als Fahrer in Betracht kämen. Falsche und widersprüchliche Angaben begründen keine hinreichende Mitwirkung bei der Feststellung des verantwortlichen Fahrers. Das vom Kläger zitierte Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Beschluss vom 4. Dezember 2003 – 12 LA 442.03 – DAR 2004, 607) hat nur festgestellt, dass es bereits an einer hinreichenden Mitwirkung fehlt, wenn keine Angaben gemacht werden, sich aber nicht dazu verhalten, welcher Qualität diese Angaben sein müssen. Zudem hat der Kläger auch den in Frage kommenden Personenkreis nicht benannt. Der Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2011 lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Es spricht nichts dafür, dass die Widerspruchsbegründung vom 7. Dezember 2010 von dem Beklagten nicht zur Kenntnis genommen wurde. Im Widerspruchsbescheid wird Bezug auf dieses Widerspruchsschreiben und die dortige Ankündigung weiterer Stellungnahmen bzw. Anträge nach Akteneinsicht genommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).