Gericht | VG Potsdam 4. Kammer | Entscheidungsdatum | 07.08.2014 | |
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Aktenzeichen | VG 4 L 583/14 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 58 Abs 3 BauO BB, § 123 VwGO, § 30 BauGB, § 16 BauNVO, § 19 BauNVO |
Die Verpflichtung zur Bauuntersagung im Rahmen eines Bauanzeigeverfahrens besteht nur im öffentlichen Interesse. Nachbarbelange werden in diesem Verfahrensstadium also ebenso wenig abgeprüft wie die Drittschutzbezogenheit eventueller bauplanerischer Festsetzungen.
1. Die Anträge werden abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.
2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 4.000 € festgesetzt.
Die Anträge der Antragsteller,
1. die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Bauanzeige – Freigabe der Bauausführung vom 17. Oktober 2013 anzuordnen, alternativ deren Vollziehung auszusetzen,
2. dem Antragsgegner aufzugeben, die Baustelle auf dem Grundstück P. Straße … in P. (Gemarkung B., Flur …, Flurstück …) stillzulegen,
haben keinen Erfolg.
Der Antrag zu 1. nach §§ 80 a, 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist nicht statthaft, da es den Antragstellern an einer Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO fehlt.
Die Zulässigkeit eines Antrags nach §§ 80 a, 80 Abs. 5 VwGO setzt in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO voraus, dass die Antragsteller geltend machen können, durch den Verwaltungsakt in ihren Rechten verletzt zu sein. Eine Baufreigabe, die den Baubeginn eines im Bauanzeigeverfahren des § 58 der Brandenburgischen Bauordnung - BbgBO - zu verwirklichenden Vorhabens nach § 58 Abs. 3 Satz 1 BbgBO schon vor Ablauf der Monatsfrist zulässt, ist nicht geeignet, in Rechte Dritter einzugreifen (oder solche zu begründen). Das hängt mit der Sonderstellung zusammen, die das Bauanzeigeverfahren im Geflecht der bauaufsichtlichen Verfahrensarten einnimmt: Anders als im Baugenehmigungsverfahren (§ 56 BbgBO) und im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 57 BbgBO) schließt das Bauanzeigeverfahren nicht mit einem formalisierenden Genehmigungsakt ab, der das Vorhaben beispielsweise gegen bauaufsichtliche Verfügungen schützt. Das Risiko der materiellen Legalität des Vorhabens liegt deshalb ausschließlich bei dem Bauherrn und seinem Objektplaner (vgl. nur Reimus/Semtner/Langer, Die neue Brandenburgische Bauordnung, Handkommentar, 3. Aufl. 2009, § 58 Rn. 1). Liegen die Voraussetzungen des Bauanzeigeverfahrens nicht vor oder sind Bauanzeige, Bauvorlagen oder Nachweise unvollständig oder unrichtig, ist zwingend – es besteht insoweit kein Ermessen – der Bau zu untersagen (§ 58 Abs. 4 BbgBO). Anderenfalls ist es der Behörde überlassen, ob sie eine Baufreigabe erklärt oder einfach die Monatsfrist des § 58 Abs. 3 BbgBO verstreichen lässt, nach deren Ablauf der Bauherr - vorbehaltlich einer behördlichen Bauuntersagung - mit der Bauausführung beginnen darf. Beide Vorgehensweisen führen nicht dazu, dass das angezeigte und sodann verwirklichte Vorhaben bestandsgeschützt wäre und ein späteres Einschreiten der Behörde wegen Verletzung nachbarschützender Vorschriften verhinderten. Der Bauanzeige ist eine der Baugenehmigung vergleichbare Feststellungswirkung in Bezug auf die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den öffentlichen Vorschriften (vgl. insoweit § 67 Abs. 1 Satz 1 BbgBO) gänzlich fremd; der Ablauf der Frist (bzw. eine vorzeitige Baufreigabe) überwindet nur das präventive Bauverbot, das für genehmigungsbedürftige Vorhaben generell besteht (siehe § 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BbgBO). Insbesondere folgt aus dem Ablauf der Frist des Abs. 3 (bzw. einer vorzeitigen Baufreigabe) nicht, dass das Vorhaben gar als materiell legal anzusehen wäre (vgl. Otto, Brandenburgische Bauordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage 2008, § 58 Rn. 24). Demzufolge besteht die Verpflichtung zur Bauuntersagung nach § 58 Abs. 4 BbgBO auch nur im öffentlichen Interesse (so ausdrücklich, wenngleich später relativierend Dirnberger, in Jäde/Dirnberger/Reimus, Bauordnungsrecht Brandenburg, Loseblatt-Kommentar, Stand November 2013, § 58 Rn. 87). Nachbarbelange werden in diesem Verfahrensstadium also ebenso wenig abgeprüft wie die Drittschutzbezogenheit eventueller bauplanerischer Festsetzungen.
Der Antrag zu 2. wird gemäß § 88 VwGO nach dem Begehren der Antragsteller dahin ausgelegt, dass sie beantragen,
dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, gegenüber der Beigeladenen die Einstellung der Bauarbeiten auf dem Grundstück P. Straße … in P. (Gemarkung B., Flur …, Flurstück …) anzuordnen und diese Anordnung für sofort vollziehbar zu erklären.
Der so ausgelegte Antrag ist nach § 123 VwGO zulässig, aber unbegründet.
Eine einstweilige Anordnung kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Sicherung eines Individualanspruchs in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) in entsprechender Anwendung sind der Anspruch, dessen Erhaltung durch die einstweilige Anordnung gesichert werden soll (Anordnungsanspruch), und der Grund für die vorläufige Eilmaßnahme (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
Soweit die Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners begehren, gegenüber der Beigeladenen die Einstellung der Bauarbeiten zur Errichtung von drei Reihenhäusern anzuordnen, haben sie den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Dieser Antrag ist auf ein Einschreiten des Antragsgegners im Rahmen seiner Befugnisse nach § 52 BbgBO, nämlich die Anordnung einer Baueinstellung nach § 73 Abs. 1 BbgBO gerichtet. Diese Maßnahme steht ausweislich der Formulierung „kann“ im Ermessen der Behörde. Ein Anspruch auf Tätigwerden der Behörde besteht nur, wenn die Voraussetzungen für eine Pflicht zum Einschreiten, nämlich eine Ermessensreduzierung auf Null, gegeben sind und wenn die jeweilige Rechtsvorschrift des materiellen Rechts nach ihrem aus dem Gesamtzusammenhang zu erschließenden Sinn und Zweck nicht lediglich Allgemeininteressen, sondern auch solche des Betroffenen schützen soll.
Die Antragsteller können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Vorhaben der Beigeladenen solche Vorgaben des Bebauungsplans nicht einhält, die auch dem Schutz der Nachbarn dienen.
Die Vorgaben des Bebauungsplans Nr. 11 „B.“ hinsichtlich der Anzahl der Vollgeschosse sowie der Grundflächenzahl (GRZ) und der Geschossflächenzahl (GFZ), gegen die nach Auffassung der Antragsteller das Vorhaben verstößt, dienen nicht dem Schutz des Nachbarn.
Bei der Festsetzung über die Zahl der Vollgeschosse handelt es sich um eine Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung. Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung durch Bebauungspläne haben grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion. Abweichungen von Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung lassen in der Regel den Gebietscharakter unberührt und haben nur Auswirkungen auf das Baugrundstück und die unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke. Zum Schutz der Nachbarn ist daher das Rücksichtnahmegebot ausreichend, das eine Abwägung der nachbarlichen Interessen ermöglicht und den Nachbarn vor unzumutbaren Beeinträchtigungen schützt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995 – 4 B 52/95 –, BRS 57 Nr. 209). Gleiches gilt erst Recht für die Festsetzungen hinsichtlich der GRZ und der GFZ.
Ein nachbarlicher Interessenausgleich und damit Schutz von Nachbarn ist durch Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nur ausnahmsweise bezweckt (vgl. BayVGH, Urteil vom 19. März 2013 – 2 B 13.98 –, juris).
Entgegen der Auffassung der Antragsteller ergibt die Auslegung der Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 11 „B.“ nicht, dass die Begrenzung der Geschosszahl, die sich in unterschiedlicher Höhe im überwiegenden Plangebiet findet, sowie die im südöstlichen Teil des Plangebiets festgesetzte GFZ und GRZ ausnahmsweise nachbarschützende Wirkung haben sollen. Ein entsprechender Planungswille des Beklagten lässt sich weder dem Bebauungsplan selbst noch dessen Begründung entnehmen. Abzustellen ist dabei auf den Bebauungsplan von 1993, da das Grundstück der Beigeladenen nicht in dem Planungsgebiet der 1. (förmlichen) Änderung von 1998 liegt. Laut der Begründung orientiert sich das Maß der Nutzung an dem vorhandenen Bestand. Eine höhere Ausnutzung soll angesichts der Verkehrslärmimmissionen sowie der Tatsache, dass auch dieser Bereich noch ursprünglicher Teil der Potsdamer Kulturlandschaft ist, aus planerischen Gründen vermieden werden. Dies sind städtebauliche Aspekte, die nicht dem Schutz der Grundstückseigentümer des benachbarten „Allgemeinen Wohngebiets“ dienen, zumal bei jenen die Erschließung nicht von der P. Straße aus erfolgt. Auch der Aspekt der Vermeidung von Konflikten zwischen Wohnen und Gewerbe (S. 11 der Begründung zum Bebauungsplan 11 „B.“) vermittelt hier keinen Nachbarschutz, da die Beigeladene kein gewerbliches Vorhaben angezeigt hat.
Selbst wenn die Festsetzungen zur Geschossigkeit sowie zur GFZ als auch zur GFZ vorliegend Drittschutz vermitteln sollten, ist das Ermessen des Antragsgegners hinsichtlich des Einschreitens gegen das Vorhaben der Beigeladenen jedenfalls nicht auf Null reduziert.
Die im Bebauungsplan festgesetzte Geschosszahl hält das angegriffene Vorhaben ein.
Nach § 83 Abs. 3 BbgBO ist auf Satzungen nach dem Baugesetzbuch, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes (gemeint: BbgBO i.d.F. der Bekanntmachung vom 16. Juli 2003, GVBl. Bbg I S. 210) Rechtswirksamkeit erlangt haben, der zum Zeitpunkt des jeweiligen Satzungsbeschlusses geltende Begriff des Vollgeschosses weiter anzuwenden. Der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan 11 „B.“ wurde am 5. Mai 1993 gefasst. Somit gilt die damalige Rechtslage, da von der 1. (förmlichen) Änderung der hier geltende Teil des Bebauungsplans nicht betroffen ist. In der damals geltenden Bauordnung vom 20. Juni 1990 (GBl. DDR I S. 929) war der Begriff „Vollgeschoss“ legaldefiniert. Nach § 2 Abs. 4 BauO waren Vollgeschosse Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die festgelegte Geländeoberfläche hinausragt und die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von 2,30 m haben. Das oberste Geschoss des angegriffenen Vorhabens hat nur über eine Breite von 6,85 m eine lichte Höhe von 2,30 m. Es ist 11 m breit, so dass es weniger als zwei Drittel (7,33 m) der damals für ein Vollgeschoss erforderlichen Höhe hat.
Es kann dahinstehen, ob GRZ und GFZ durch das angegriffene Vorhaben eingehalten sind. Allerdings ist ansonsten zunächst darauf zu verweisen, dass die Beigeladene bei der Berechnung zu Recht auf das gesamte Grundstück abgestellt haben dürfte. Ausgangspunkt für die Anwendung der bauplanungsrechtlichen Bestimmungen ist nämlich das Baugrundstück. Insbesondere die Regelungen des Maßes der baulichen Nutzung in der Baunutzungsverordnung und in den einzelnen Bebauungsplänen sind grundstücksbezogen und können nur im Hinblick auf konkrete Flächen angewendet werden. Das Baugrundstück wird dadurch selbst zu einer für die Anwendung des Bauplanungsrechts unverzichtbaren Größe. Dem steht nicht entgegen, dass weder das Baugesetzbuch noch die Baunutzungsverordnung eine gesetzliche Definition des Baugrundstücks enthalten. Der Inhalt dieses Rechtsbegriffs ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Grundstück im bauplanungsrechtlichen Sinne grundsätzlich mit dem bürgerlich- rechtlichen (grundbuchrechtlichen) Grundstück gleichzusetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1970 - 4 C 73.68 -, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 28). Ausnahmen hiervon sind nur dort vertretbar - dann allerdings auch geboten -, wo bei Verwendung des grundbuchrechtlichen Begriffs die Gefahr entstünde, dass der Sinn einer bestimmten bau- und bodenrechtlichen Regelung handgreiflich verfehlt würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1973 - 4 C 48.72 -, BVerwGE 44, 250, und Urteil vom 14. Februar 1991 – 4 C 51/87 –, BVerwGE 88, 24). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Verhinderung einer übermäßigen baulichen Verdichtung des Mischgebiets zu dem Allgemeinen Wohngebiet, in dem die Antragsteller ihr Grundstück haben, wird neben der Festsetzung der GRZ und der GFZ nicht zuletzt durch die hintere Baugrenze in 10 m Entfernung zu deren Grundstück erreicht. Dass in jenem Bereich nicht gebaut werden darf, nimmt diesen Flächenteilen nicht die Eigenschaft als Bauland. Sie werden von der Festsetzung „Mischgebiet“ erfasst und sind in die Berechnung von GRZ und GFZ einzubeziehen (vgl. König, in König/Roeser/Stock, BauNVO, Kommentar, 1999, § 19 Rn. 13). Mit Blick auf die Zufahrten und Stellplätze ist auf § 19 Abs. 4 Satz 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) zu verweisen, wonach die zulässige Grundfläche durch derartige Anlagen um bis zu 50 vom Hundert überschritten werden darf. Maßgeblich ist insoweit also eine GRZ von 0,45, die nach den Berechnungen des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs Wolff, die die Antragsteller unsubstanziiert als unzutreffend rügen, offensichtlich eingehalten ist.
Zudem würde nicht jeder geringfügige Verstoß gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans zu einem Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten führen. Dies wäre nur der Fall, wenn sich das Vorhaben der Beigeladenen als rücksichtslos i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO gegenüber den Antragstellern erweisen würde. Dies ist hier aber ebenfalls nicht anzunehmen.
§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO stellt sich als eine besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots und als eine zulässige Bestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) dar. Diese Vorschrift soll ebenso wie die übrigen Tatbestandsalternativen des § 15 Abs. 1 BauNVO gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 4 C 8/11 –, BVerwGE 145, 145).
Das Vorhaben hält die landesrechtlichen abstandflächenrechtlichen Vorschriften ein. Dies schließt eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots zwar nicht aus. Die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandflächen ist aber in der Regel ein zuverlässiger Indikator dafür, dass keine die Rechte des Nachbarn verletzende Beeinträchtigung der durch das Abstandflächenrecht geschützten Belange der Belichtung, Besonnung und Belüftung sowie des sozialen Wohnfriedens vorliegt. Das Abstandflächenrecht stellt in Bezug auf die genannten Belange eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme dar und ist insoweit mit diesem verzahnt. Die Annahme einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme wegen einer „erdrückenden Wirkung“ kommt bei Einhaltung der landesrechtlichen Abstandflächenvorschriften daher nur ausnahmsweise in Betracht. Dabei genügt es nicht, wenn ein Vorhaben die Situation für den Nachbarn nachteilig verändert, eine Rechtsverletzung ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn der Nachbar in städtebaulich relevanten Belangen unzumutbar beeinträchtigt ist (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juni 2014 – OVG 10 S 29.13 –, juris m.w.N.).
Da der Vorhabenstandort innerhalb der Baugrenzen des Bebauungsplans liegt, mussten die Antragsteller jederzeit damit rechnen, dass dieser Bereich bebaut wird. Weder die Höhe noch die Größe der Reihenhäuser weicht wesentlich von der Umgebungsbebauung ab. Die Erschließung erfolgt von der P. Straße aus. In Anbetracht, dass das Vorhaben 10 m von der hinteren Grundstücksgrenze entfernt ist, und das Grundstück der Antragsteller noch Richtung Westen versetzt liegt, kann die Kammer keine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens der Beigeladenen erkennen, die ein bauaufsichtliches Einschreiten erfordern würde.
Nach alldem kann der Antrag zu 2. ebenfalls keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene einen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären, § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei die Kammer das Interesse der Antragsteller in Anlehnung an Nrn. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 in Anbetracht der Größe des Vorhabens mit 8.000 € bewertet und diesen Betrag für das Eilverfahren halbiert hat.