Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 6. Senat | Entscheidungsdatum | 06.07.2017 | |
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Aktenzeichen | OVG 6 A 2.16 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 48 Abs 1 S 1 Nr 6 VwGO, § 113 Abs 5 VwGO, § 75 Abs 1 S 2 VwVfG, § 75 Abs 2 VwVfG, § 24 LuftVG, § 45 Abs 1 S 2 Nr 3 StVO, Art 3 Abs 1 GG |
1. Zur Reichweite der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses für den Flughafen BER im Rahmen des Lärmschutzes.
2. Die Veröffentlichung der VDI Richtlinie 3722-2 im Mai 2013 stellt keine Änderung der Sachlage im Sinne des Auflagenvorbehalts in Teil A II 5.1.9 des Planfeststellungsbeschlusses für den Flughafen BER dar.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger ist Eigentümer des 1.277 qm großen, mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks S...in M... , Ortsteil K... . Es liegt in ca. 800 m Entfernung zum Gelände des künftigen Verkehrsflughafens Berlin Brandenburg - BER -, ca. 1,5 km westlich von dessen südlicher Start- und Landebahn, ca. 3,7 km vom westlichen Ende seiner Nordbahn und vom neuen Terminal ca. 4,7 km entfernt. In ca. 150 m Entfernung des Grundstücks verläuft die auf vier Spuren ausgebaute B 96, in ca. 100 m Entfernung die L 75, eine zweispurige Zubringerstraße für den BER.
Der BER wurde durch den bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss „Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld“ vom 13. August 2004 planfestgestellt.
Der Planfeststellungsbeschluss - PFB - sieht in Teil A II ein abgestuftes Lärmschutzsystem vor. Der weitestgehende Anspruch wird nach Ziffer 5.1.6 gewährt, wonach die Träger des Vorhabens auf Antrag des Eigentümers eines innerhalb des Entschädigungsgebiets Übernahmeanspruch belegenen Grundstücks eine Entschädigung in Höhe des Verkehrswerts gegen Übereignung des Grundstücks zu leisten haben. Es umfasst das Gebiet, welches von der Grenzlinie eines für die Tagstunden (6 bis 22 Uhr) für die sechs verkehrsreichsten Monate ermittelten energieäquivalenten Dauerschallpegels von 70 dB(A) außen umschlossen wird und darüber hinaus bestimmte im Einzelnen aufgezählte Grundstücke. Weniger weitgehend sind die Maßnahmen des allgemeinen Lärmschutzes nach Ziffer 5.1.2 (Tagschutzgebiet) und des Nachtschutzes nach Ziffer 5.1.3 (Nachtschutzgebiet). Innerhalb des Tagschutzgebietes haben die Träger des Vorhabens auf Antrag des Eigentümers für geeignete Schallschutzvorrichtungen an den Räumen Sorge zu tragen. Es umfasst das Gebiet, das von der Grenzlinie eines für die Tagstunden der sechs verkehrsreichsten Monate ermittelten energieäquivalenten Dauerschallpegels von 60 dB(A) außen umschlossen wird (Teil A II 5.1.2 Nr. 1 Satz 3, Nr. 2). Im Nachtschutzgebiet sieht der PFB in Ziffer 5.1.3 Nr. 1 die Ausstattung der Schlafräume mit geeigneten Schallschutzvorrichtungen vor. Diese haben zu gewährleisten, dass durch An- und Abflüge am Flughafen im Rauminneren bei geschlossenen Fenstern und ausreichender Belüftung in der Durchschnittsnacht der sechs verkehrsreichsten Monate nicht mehr als sechs A-bewertete Maximalpegel über 55 dB(A) auftreten und ein für die Nachtstunden (22 bis 6 Uhr) der sechs verkehrsreichsten Monate ermittelter energieäquivalenter Dauerschallpegel von 35 dB(A) nicht überschritten wird. Es umfasst die Gebiete, die von der Grenzlinie eines für die Nachtstunden der sechs verkehrsreichsten Monate ermittelten energieäquivalenten Dauerschallpegels von 50 dB(A) außen oder von der Grenzlinie, die sechs Lärmereignissen pro Nacht mit einem A-bewerteten Maximalpegel von 70 dB(A) außen für jeweils eine Durchschnittsnacht der sechs verkehrsreichsten Monate entsprechen, umschlossen werden (Nr. 2). Die Schallschutzeinrichtungen im Sinne dieser Auflagen können die Träger des Vorhabens selbst einbauen lassen oder dem Betroffenen auf Nachweis die Aufwendungen hierfür erstatten (Ziffer 5.1.7 Nr. 1). Soweit die Kosten für Schallschutzeinrichtungen 30 Prozent des Verkehrswerts von Grundstücken und Gebäuden mit zu schützenden Räumen überschreiten, hat der Betroffene gegenüber den Trägern des Vorhabens Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 30 Prozent des Verkehrswertes (sog. Kappungsgrenze - Ziffer 5.1.7 Nr. 2).
Mit an den Kläger gerichteten Schreiben vom 11. Mai 2015 teilte die Beigeladene mit, dass für dessen Grundstück tagsüber ein Dauerschallpegel von 64 dB(A) und nachts von 57 dB(A) außen prognostiziert werde. Das Grundstück werde dementsprechend sowohl in das Tagschutzgebiet nach Teil A II 5.1.2 als auch in das Nachtschutzgebiet nach Teil A II 5.1.3 PFB eingeordnet. Die Aufwendungen für die danach notwendigen Schallschutzeinrichtungen überstiegen mit 156.352,87 Euro die Kappungsgrenze von 30 Prozent des Grundstücksverkehrswertes von 174.000 Euro. Nach Teil A II 5.1.7 Nr. 2 PFB stehe dem Kläger eine Erstattung in Höhe von 52.200 Euro zu.
Den an den Beklagten gerichteten Antrag des Klägers vom Dezember 2014/April 2015, sein Grundstück in die sog. Übernahmeregelung in Teil A II. 5.1.6 Nr. 2 PFB einzubeziehen, lehnte der Beklagte unter Hinweis auf dessen Bestandskraft mit Bescheid vom 28. Dezember 2015 ab.
Am 28. Januar 2016 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Mit ihr begehrt er, den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 dahin zu ergänzen, dass sein Grundstück in die Liste der dort für das Entschädigungsgebiet „Übernahmeanspruch“ unter Teil A II 5.1.6 Nr. 2 aufgeführten Grundstücke aufgenommen wird, hilfsweise möchte er, dass der Beklagte über dieses Begehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet. Zur Begründung der Klage macht er geltend:
Der Anspruch auf Übernahme seines Grundstücks in das Entschädigungsgebiet „Übernahmeanspruch“ folge aus Teil A II 5.1.9 Nr. 1 Satz 1 PFB. Danach bleibe die nachträgliche Festsetzung, Änderung oder Ergänzung von Auflagen zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm vorbehalten. Es handele sich um einen allgemeinen Auflagenvorbehalt, der jegliche Fluglärmschutzauflagen trage. Satz 2 der Regelung, wonach insbesondere bei geänderten An- und Abflugverfahren am Flughafen die festgelegten Schutz- und Entschädigungsgebiete neu ausgewiesen würden, wenn sich der energieäquivalente Dauerschallpegel an der äußeren Grenze des Schutzgebiets an den Schnittpunkten mit den An- und Abflugstrecken um mehr als 2 dB(A) ändere, regele demgegenüber einen Spezialfall. Dies werde durch die Begründung unter Ziffer 10.1.8.8 (S. 668/669) PFB bestätigt, in der es heiße, dass der Vorbehalt weiterer Auflagen zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm erforderlich sei, um auf künftige negative Entwicklungen bei der Lärmbelastung der betroffenen Anwohner angemessen reagieren zu können. Dem PFB könne weiter nicht entnommen werden, dass der „Schutz vor Fluglärm“ nur den Schutz vor Außenlärm erfassen solle. Die Schutzfunktion greife auch dann ein, wenn sich die Umgebungssituation bei grundstücksscharfer Betrachtung anders darstelle als im Planfeststellungsbeschluss zu Grunde gelegt. Die dem Beklagten obliegende Überwachung des Flughafens durch Beobachtung der Lärmsituation bedinge die Befugnis und die Pflicht, bei drohenden Gesundheitsgefahren einzuschreiten. Weiter werde im Planfeststellungsbeschluss (S. 652) ausgeführt, dass zur Anordnung nachträglicher Auflagen ein Vorbehalt geschaffen sei, der es ermögliche, jederzeit auf die aktuelle Lärmbelastung oder auf Änderungen des Verkehrsbedarfs zu reagieren und die bestehenden Schutzauflagen anzupassen. Die Planfeststellungsbehörde sei daher davon ausgegangen, ein umfängliches Gesamtpaket an Schutzmaßnahmen in Form aktiven und passiven Schallschutzes vorgelegt zu haben, das einer künftigen laufenden Überprüfungspflicht unterliege. Dem Auflagenvorbehalt unterfielen jegliche tatsächliche oder rechtliche Änderungen der Lärmsituation, unabhängig davon, ob diese bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vorhersehbar gewesen seien. Außerdem genüge es, wenn sich ein Wandel der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse abzeichne. Eine solche Änderung der Verhältnisse liege hier im Inkrafttreten der Richtlinie 3722-2 des Verbands Deutscher Ingenieure im Mai 2013. Hierbei handele es sich um die einzig verfügbare und in Fachkreisen anerkannte Regel der Ermittlung von Gesamtlärm. Diese Regelung sei beachtlich, da es um die Abwehr konkreter Gesundheitsgefahren gehe. Insbesondere sei danach eine Gesamtlärmbetrachtung anzustellen. Vorliegend sei namentlich mit einzubeziehen, dass das Grundstück des Klägers neben dem Fluglärm erheblich durch Verkehrslärm insbesondere durch die B 96 beeinträchtigt sei. Der Planfeststellungsbeschluss, nach dem weitergehende Schutzanordnungen hinsichtlich einer Gesamtlärmbelastung in M...nicht erforderlich seien (S. 689), gehe davon aus, dass die neben dem Fluglärm entstehenden Geräuschimmissionen am Tag um 10 bis 11 dB(A) und in der Nacht um 8 bis 9 dB(A) unterhalb der Geräuschimmissionen des Flugbetriebs lägen. Beim Grundstück des Klägers sei dies anders. Der zu dem Fluglärm hinzutretende Verkehrslärm reiche infolge des Ausbaus der B 96 um weniger als 10 dB(A) an den Fluglärm heran. Es sei daher eine Gesamtlärmbetrachtung anzustellen. Unter Zugrundelegung der Maßstäbe der VDI Richtlinie 3722-2 ergebe sich für das klägerische Grundstück ein sog. effektbezogener Substitutionspegel von 69,75 dB(A) tags und 61,4 dB(A) nachts. Tagsüber verfehle der Kläger den im Planfeststellungsbeschluss festgelegten Pegel von 70 dB(A) nur um 0,25 dB(A) und damit in einem Maße, das wissenschaftlich als nicht hörbar einzustufen sei. Der im Planfeststellungsbeschluss für die Nacht angenommene Grenzwert werde überschritten. Die Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses stehe dem nicht entgegen, weil die Planfeststellungsbehörde insoweit keine abschließende Entscheidung getroffen, sondern Raum für die Anwendung des aktuellen Standes der Lärmberechnungstechnik gelassen habe. Dies habe sie mit Blick auf ihre aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Beobachtungspflicht für die Entwicklung des Standes der Lärmwirkungsforschung auch tun müssen. Jedenfalls im gesundheitsrelevanten Bereich verfüge sie insoweit über keinerlei Spielraum. Dementsprechend seien auch die Lärmbelastungen durch die L 75 und die B 96 Gegenstand der Betrachtungen in den medizinischen Lärmgutachten M 4 und M 9 gewesen, auf die sich der Planfeststellungsbeschluss beziehe. Dass dem Planfeststellungsbeschluss ein anderes Verfahren als der VDI 3722-2 zur Berechnung des Dauerschallpegels zugrunde liege, sei unerheblich, weil der Planfeststellungsbeschluss sich jedenfalls bei der Einbeziehung einzelner Grundstücke in die Lärmschutzsystematik keiner bestimmten Methode für die Ermittlung und Bewertung von Lärmsituationsbetrachtungen bediene, sondern eine individuelle Betrachtung angestellt habe, die auch der Kläger nachträglich für sich einfordere. Im Bereich der Grundrechtsverletzungen sei die im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens unumgängliche Pauschalierung nur erträglich, wenn auch erst im Planvollzug offenbar gewordene, konkrete Grundrechtsgefahren durch ein schwer und unerträglich betroffenes Grundstück durch eine nachträgliche, einzelfallbezogene Korrektur des Schutzregimes ausgeschlossen würden. Selbst wenn der Planfeststellungsbeschluss den Verkehrslärm der B 96 einbezogen haben sollte, stehe der Planfeststellungsbehörde bei Überschreiten der verfassungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle keine Befugnis zu, die Einbeziehung vorhandener Lärmquellen auf solche zu begrenzen, die Folgemaßnahmen der Planfeststellung oder sonst aktuellen Planungen seien bzw. gewesen seien. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - (Rn. 390 ff.) ausgeführt, dass bei einer Summierung verschiedener Lärmquellen über die normativ oder administrativ festgelegten Grenzen hinaus die Belastung den kritischen Bereich der Gesundheitsgefährdung durchaus erreichen könne. Sei diese Schwelle überschritten, seien Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
Eine weitere Änderung der tatsächlichen Verhältnisse liege in dem Umstand begründet, dass im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht bekannt gewesen sei, dass dessen Prognosen fehlschlagen würden. Der Planfeststellungsbeschluss strebe unter dem Aspekt des Gesundheitsschutzes an, in Wohngebieten eine Pegelhäufigkeit von 25 Fluglärmereignissen mit einem Maximalpegel von 90 dB(A) pro 16-Stundentag nicht zu überschreiten. Am Wohnort des Klägers werde während der bislang alle zwei Jahre stattfindenden Internationalen Luft- und Raumfahrtausstellung - ILA - diese Pegelhäufigkeit indessen erreicht. Fehlgeschlagen sei auch die prognostische Annahme auf S. 606 PFB, wonach die unmittelbar vor dem Flughafenzaun unterhalb der Abfluggrundlinie liegenden Bereiche der Siedlung K...durch die Kontur von 70 dB(A) erfasst würden. Nach den Vorstellungen der Planfeststellungsbehörde sollte der Kläger damit eigentlich in der Zone für die Übernahme liegen, da er in der Siedlung K...unterhalb der Anfluggrundlinie lebe. Für den Kläger träfen weiter die Annahmen auf S. 613 PFB zu, wonach der Ortsteil M...innerhalb der Kontur des energieäquivalenten Dauerschallpegels von 50 dB(A) in der Nacht liege. Auf S. 664 PFB sei festgehalten, dass zu den Gebieten, in denen die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze für Lärm überschritten sei, der mittlere Bereich der Siedlung K...gehöre. Auf S. 428 gehe der Planfeststellungsbeschluss fälschlich davon aus, dass den Anwohnern im Risikogebiet, zu denen der Ortsteil K...der Gemeinde M... , in dem sich auch das klägerische Grundstück befinde, zähle, ein Übernahmeanspruch eingeräumt sei. Weiter gehe der Planfeststellungsbeschluss davon aus, dass Gebiete mit Pegeln von 95 dB(A) entweder nicht bewohnt seien oder einen Übernahmeanspruch hätten. Auch danach müsste dem Kläger der Übernahmeanspruch zustehen, da sein Grundstück Lärmpegel von 95 dB(A) erreiche.
Auch hinsichtlich des erforderlichen Nachtschutzes seien prognostische Annahmen des Planfeststellungsbeschlusses fehlgeschlagen. Er gehe davon aus, mit einer Betrachtung des Übernahmeanspruchs ab 70 dB(A) tagsüber das Erforderliche getan zu haben, um verfassungsrechtliche Betroffenheiten auszuschließen bzw. durch Gewährung eines Übernahmeanspruchs abzufangen. Die Berücksichtigung der Lärmpegel in der Nacht habe die Planfeststellungsbehörde nicht für erforderlich gehalten, weil ein die verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle außen auf dem Grundstück überschreitender Lärm durch Schallschutzmaßnahmen in zum Schlafen geeigneten Räumen so weit verringert werden könne, dass eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen sei (PFB S. 578). Weiter sei die Planfeststellungsbehörde davon ausgegangen, dass zwischen dem Äußeren von Wohnräumen und dem Rauminneren eine Pegeldifferenz von 15 dB(A) bestehe. Als Grenze für einen Dauerschallpegel in der Nacht seien 35 dB(A) festgelegt worden. Man habe daher angenommen, dass ein Dauerschallpegel nachts von 50 dB(A) außen als Auslöser für notwendige Schallschutzmaßnahmen die durchschnittlich und langfristig wirkenden Belastungen begrenzen könne (PFB S. 544) und das Schalldämmmaß der massiven Außenwände der Gebäude in den betroffenen Ortslagen in der Regel bei mehr als 50 dB liege (PFB S. 666). Das in Holzständerbauweise errichtete Fertighaus des Klägers verfüge dagegen über eine Bauschalldämmung von lediglich 31,6 bis 38 dB(A). Der Kläger befinde sich daher in einer Situation, in der die zu erwartende Lärmbelastung bei der gebotenen Gesamtbetrachtung als verfassungsrechtlich unzumutbar zu werten sei. Hätte die Planfeststellungsbehörde dies erkannt, wäre sein Grundstück in die Übernahmeregelungen aufgenommen worden. Die dem Kläger zugesprochene Entschädigung decke die zur Einhaltung des genannten Lärmwertes in den Schlafräumen seines Hauses entstehenden Kosten nicht ab. Auch insoweit sei in Bezug auf den Kläger die Prognose der Verwaltungsbehörde fehlgeschlagen. Eine Reaktion sei jedenfalls dann geboten, wenn - wie hier - kumulierend alle Annahmen, die leitend für den Ausschluss weitergehender Übernahmeansprüche im Planfeststellungsbeschluss gewesen seien, in einem konkreten Fall nicht zuträfen und die Mechanismen des PFB derart versagten, dass dem Betroffenen eine von diesem nicht abwehrbare Gesundheitsgefährdung drohe.
Lägen demnach die Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers auf Einbeziehung seines Grundstücks in den Übernahmeanspruch vor, könne er eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses verlangen. Dieses Ermessen sei im vorliegenden Fall dahingehend reduziert, dass einzig die Gewährung eines Übernahmeanspruchs rechtmäßig sei. Hilfsweise habe er zumindest Anspruch auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung.
Der Kläger beantragt,
1. unter Aufhebung des Bescheides vom 28.12.2015 die Beklagte zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss für den Flughafen Berlin-Brandenburg vom 13.08.2004 in der derzeit gültigen Fassung in Teil A II 5.1.6 Nr. 2 um die Aufzählung des Grundstücks des Klägers zu ergänzen,
2. hilfsweise unter Aufhebung des Bescheides vom 28.12.2015 die Beklagte zu verpflichten, über das Begehren des Klägers erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Die Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigen den angefochtenen Bescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakten sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Die Klage, über die gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 VwGO das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug zu entscheiden hat, ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Ergänzung der Aufzählung des Teils A II 5.1.6 Nr. 2 PFB um sein Grundstück oder auf Neubescheidung seines hierauf gerichteten Begehrens. Die Ablehnung dieses Ansinnens durch den Bescheid des Beklagten vom 28. Dezember 2015 war rechtmäßig und verletzt ihn daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
I.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme seines Grundstücks nach Teil A II 5.1.6. PFB, denn sein Grundstück erfüllt die hierfür nach Nr. 2 dieser Regelung erforderlichen Kriterien nicht, da es nicht von einem energieäquivalenten Dauerschallpegel von 70 dB(A) außen umschlossen wird.
II.
Dem Begehren des Klägers auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses steht die Bestandskraft des PFB gemäß § 75 Abs. 2 Satz 1 VwVfG entgegen. Danach sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen, wenn der PFB unanfechtbar geworden ist. Die Bestandskraft erstreckt sich auf alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen. Das folgt aus § 75 Abs. 1 Satz 2 VwVfG, wonach diese Beziehungen rechtsgestaltend geregelt werden. Die Frage, welche Ansprüche dem Kläger unter Lärmschutzaspekten zustehen, zählt hierzu.
Zwar kann der Betroffene eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen, wenn nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechende Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auftreten. Das setzt aber voraus, dass das planfestgestellte Vorhaben bereits umgesetzt wird, denn regelmäßig können nur in diesem Fall nicht vorhergesehene nachteilige Wirkungen auftreten. So ist es auch hier. Der Flughafen Berlin-Brandenburg ist nach wie vor nicht in Betrieb genommen.
Der Einwand des Klägers, der Planfeststellungsbeschluss werde - etwa hinsichtlich seines Lärmschutzkonzepts - bereits umgesetzt, ist insoweit unbehelflich. „Vorhaben“ im Sinne des § 75 Abs. 2 VwVfG ist nicht das Lärmschutzkonzept, sondern der Betrieb des Flughafens.
III.
Weiter steht dem Begehren des Klägers entgegen, dass der bestandskräftige Planfeststellungsbeschluss ein bestimmtes Schutz- und Entschädigungssystem vorsieht, das für den Fall eines Betroffenen, dessen Grundstück nicht in dem Entschädigungsgebiet „Übernahmeanspruch“ liegt, ein bestimmtes Verfahren vorsieht. Nach Teil A II 5.1.6 Nr. 1 Satz 3 PFB ist außerhalb des Entschädigungsgebiets die Anspruchsberechtigung durch eine Einzelfallprüfung von den jeweiligen Grundstückseigentümern durch eine Geräuschmessung außen nachzuweisen. Nach Satz 4 tragen im Falle der Anspruchsberechtigung die Träger des Vorhabens die Kosten für die Einzelfalluntersuchung.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil der Kläger keine eigene Geräuschmessung vorgenommen hat. Sein Einwand, deren Durchführung sei mit erheblichen finanziellen Aufwendungen verbunden, die seine Möglichkeiten überstiegen, ist rechtlich ohne Bedeutung. Insbesondere ist eine Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses auf die Verhältnismäßigkeit dieser Regelung infolge dessen Bestandskraft vorliegend nicht (mehr) möglich.
IV.
Sein Begehren kann der Kläger auch nicht mit Erfolg auf Teil A II 5.1.9 Nr. 1 PFB stützen.
Nach dieser Regelung bleibt die nachträgliche Festsetzung, Änderung oder Ergänzung von Auflagen zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm vorbehalten (Satz 1). Insbesondere werden bei geänderten An- und Abflugverfahren am Flughafen die festgelegten Schutz- und Entschädigungsgebiete neu ausgewiesen, wenn sich der energieäquivalente Dauerschallpegel an der äußeren Grenze des Schutzgebiets an den Schnittpunkten mit den An- und Abflugstrecken um mehr als 2 dB(A) ändert (Satz 2).
1. Dieser Auflagenvorbehalt ist vorliegend nicht anwendbar. Seine Anwendbarkeit ist in systematischer Hinsicht durch die den vorliegenden Fall speziell regelnde Ziffer 5.1.6 PFB gesperrt (s. oben unter III.).
2. Darüber hinaus lägen bei unterstellter Anwendbarkeit des Auflagenvorbehalts dessen Voraussetzungen nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Bestimmung in der Weise interpretiert, dass nach ihrem Satz 1 Lärmbetroffene schon dann einen einklagbaren Rechtsanspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über weitergehende Schutzmaßnahmen haben, wenn sich die im Planfeststellungsbeschluss zu Grunde gelegten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse unter Einschluss insbesondere der für die Lärmberechnung angenommenen jährlichen Flugbewegungszahl von 371.000 zu Lasten der Betroffenen ändern oder sich insoweit ein Wandel abzeichnet (Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075/04 -, BVerwGE 125, 116 ff., Rn. 356 bei juris). Daran fehlt es vorliegend.
Die im Planfeststellungsbeschluss zu Grunde gelegten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse haben sich seit dessen Erlass weder geändert noch zeichnet sich insoweit ein Wandel ab.
Insbesondere ist eine vorliegend allein in Betracht kommende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht eingetreten. Sie läge nur dann vor, wenn sich die Umstände, die von der Behörde bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses als maßgeblich zugrunde gelegt wurden, geändert hätten. Dafür ist nichts ersichtlich. Das ergibt sich - worauf Beklagter und Beigeladene jeweils zutreffend hinweisen - bereits aus dem Umstand, dass der Flughafen noch nicht in Betrieb genommen wurde. Ebenso wenig hat eine Änderung der Flugrouten, also der An- und Abflugverfahren stattgefunden, die zu einer Neuausweisung der Schutz- und Entschädigungsgebiete nach Satz 2 des Auflagenvorbehalts führen müsste.
Entgegen der Auffassung des Klägers stellt die Verabschiedung der VDI Richtlinie 3722-2 keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des Auflagenvorbehalts dar.
Die VDI Richtlinie lag bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses am 13. August 2004 zwar allenfalls im Entwurfsstadium vor (vgl. etwa VGH Kassel, Urteil vom 21. August 2009 - 11 C 227/08.T u.a. -, ESVGH 60, 127 ff., Rn. 914 bei juris; ferner: VGH Mannheim, Urteil vom 8. Oktober 2012 - 5 S 203/11 -, Rn. 100 bei juris), während sie nunmehr im Mai 2013 in der deutschen Version für verbindlich erklärt wurde. Dieses „Inkrafttreten“ sieht der Kläger jedoch zu Unrecht als Änderung der Sachlage an.
a) Seiner Auffassung steht entgegen, dass dem Lärmschutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses ein bestimmtes Berechnungsverfahren zu Grunde liegt, das Gegenstand gerichtlicher Nachprüfung war, unbeanstandet geblieben ist und auf das sich dessen Bestandskraft erstreckt. Die Berechnung der Schallpegel aufgrund einer hiervon abweichenden Methode, wie sie der VDI Richtlinie 3722-2 zugrunde liegt, kommt deshalb nicht in Betracht. Dass die Planfeststellungsbehörde insoweit keine abschließende Entscheidung getroffen, sondern Raum für die Anwendung des aktuellen Standes der Lärmberechnungstechnik gelassen habe, wie der Kläger meint, trifft nicht zu.
Der Planfeststellungsbeschluss stützt sich für die Fluglärmberechnungen auf die Anleitung zur Berechnung von Fluglärmschutzbereichen - AzB - (S. 587). Diese Verwaltungsvorschrift enthält Angaben über das Berechnungsverfahren und die Berechnungsgrundlagen. Es handelt sich um ein detailliert festgelegtes, alle relevanten Faktoren berücksichtigendes und dem technischen Fortschritt im Flugzeugbau und in der Entwicklung der Flugzeugtriebwerke durch regelmäßige Aktualisierungen Rechnung tragendes lärmphysikalisches Berechnungsverfahren. Weiter hat der Beklagte im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 7. März 2007 - 9 C 2/06 -, BVerwGE 128, 177 ff., Rn. 29 bei juris; Urteil vom 15. Dezember 2011 - 7 A 11/10 -, NVwZ 2012, S. 1120 ff., Rn. 30 bei juris) angenommen, dass bei dieser Berechnungsmethode ab einem energieäquivalenten Dauerschallpegel von 70 dB(A) tags für Fluglärm die Grenze der verfassungsrechtlichen Zumutbarkeit überschritten ist und dementsprechend ein Übernahmeanspruch für das betroffene Grundstück besteht. Er hat dabei alle Bereiche, in denen der Fluglärm den Dauerschallpegel von 67 dB(A) tags übersteigt, darauf untersucht, ob durch kumulative Wirkungen des Straßen- oder Schienenverkehrslärms Dauerschallpegel von über 70 dB(A) eintreten (PFB, S. 688). Soweit an diesen Grundstücken die weitere zu untersuchende Lärmquelle, also Straßen- oder Schienenverkehrslärm, um mehr als 10 dB(A) unter dem Wert des berechneten Fluglärms gelegen ist, hat der Beklagte diese Grundstücke aus der weiteren Betrachtung ausgenommen, weil insoweit relevante Belastungssteigerungen ausgeschlossen werden könnten (PFB, S. 688, 690 f.). Der gewählte Abzug von 3 dB(A) sei ein Kriterium, das einer energetischen Halbierung der Geräuschbelastung einer Quelle entspreche (PFB, S. 688, 3. Absatz). Im Fall des Klägers sei der Straßenlärm bei der Betrachtung des Beklagten außer Betracht geblieben, weil auf seinem Grundstück der fluglärmbedingte Dauerschallpegel unter 67 dB(A) liege.
Das Lärmschutzkonzept ist insoweit vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 16. März 2006 (a.a.O.) überprüft worden und unbeanstandet geblieben. Das für die Lärmberechnungen angewandte Ermittlungsverfahren war dabei ebenso Gegenstand eingehender Erörterung (vgl. Rn. 341 ff. bei juris) wie die Festlegung der Zumutbarkeitsschwelle für den Übernahmeanspruch (vgl. Rn. 374 ff. bei juris).
Hinsichtlich des Nachtschutzes wurde das Lärmschutzkonzept aufgrund von Beanstandungen in jenem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts durch den Planergänzungsbeschluss vom 20. Oktober 2009 - PEB - modifiziert. Der Planergänzungsbeschluss trägt zum einen den gerichtlichen Beanstandungen Rechnung und orientiert sich im Übrigen an der in seinem Erlasszeitpunkt geltenden Rechtslage, insbesondere an dem im Jahr 2007, also nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses novellierten Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm, hält aber an den bisherigen Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. August 2004 fest, soweit aufgrund der Anwendung des novellierten Fluglärmgesetzes - FluLärmG - anderenfalls eine Verschlechterung zu Lasten der Betroffenen eintreten würde (PEB S. 179). Die Lärmschutzbereiche wurden nach der 1. Fluglärmschutzverordnung - 1. FlugLSV - festgesetzt. Die Berechnung des Dauerschallpegels erfolgt gemäß § 4 Abs. 2 der 1. FlugLSV entsprechend der Anleitung zur Berechnung von Lärmschutzbereichen vom 19. November 2008 (Bundesanzeiger Nr. 195a vom 23. Dezember 2008) - AzB 08 -. Das Lärmschutzkonzept war auch insoweit Gegenstand gerichtlicher Nachprüfung und ist unbeanstandet geblieben (BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2008 - 4 A 1009/07 -, NVwZ 2008, S. 1007 ff., Rn. 10 bei juris).
Demgegenüber wird nach der VDI Richtlinie 3722-2 der sog. effektbezogene Substitutionspegel aus einer Gesamtlärmbetrachtung ermittelt. Hierfür wird der auf Schienen- oder Fluglärm bezogene Schalldruckpegel in einen wirkungsäquivalenten, auf Straßenlärm bezogenen Pegel „umgerechnet“ („renormierter Ersatzpegel“). Der Fluglärm wird also so umgerechnet, dass er einem Pegel für Straßenverkehrsgeräusche entspricht (vgl. Ziffer 3.12 der Richtlinie). Die Wirkungsäquivalenz wird dadurch ausgedrückt, dass der Prozentsatz der beeinträchtigten Personen bei gegebenem äquivalentem Dauerschallpegel für jede einzelne Quelle aus Expositions-Wirkungsbeziehungen geschätzt und auf Ersatzpegel zu Straßenverkehrsgeräuschen umgerechnet wird. Anschließend werden die Ersatzpegel der Quellenarten energetisch zu besagtem effektbezogenen Substitutionspegel addiert (Ziffer 5.2 der Richtlinie).
Der nach dieser Methode von dem Mitarbeiter des Brandenburgischen Landesamtes für Umwelt Dr. M...errechnete renormierte Ersatzpegel des prognostizierten fluglärmbedingten Dauerschallpegels von 63,5 dB ergibt 69,5 dB, sofern man von den Belastungs-Wirkungsbeziehungen nach VDI 3722-2 für hochgradige Belästigung ausgeht (Stellungnahme des Dr. M...vom 17. Februar 2016). Bei der Berücksichtigung des Straßenverkehrslärms, dem der Kläger auf seinem Grundstück ausgesetzt ist, ergibt sich danach eine Gesamtlärmbelastung von 69,7 dB(A) außen.
b) Schon diese Berechnungsmethode stellt sich für sich genommen als mit dem Konzept des Planfeststellungsbeschlusses unvereinbar dar. Darüber hinaus lässt sich der „effektbezogene Substitutionspegel“ im Sinne der Richtlinie nicht mit den in der Rechtsprechung anerkannten Schwellenwerten eines energieäquivalenten Dauerschallpegels vergleichen.
Das gilt zum einen deshalb, weil der effektbezogene Substitutionspegel maßgeblich durch ein „Belästigungsurteil“ Betroffener bestimmt wird (so VGH Mannheim, Urteil vom 8. Oktober 2012 - 5 S 203/11 -, Rn. 10 bei juris), sich also nach einer „Umrechnung“ auf ein Lärmempfinden für den Straßenverkehr richtet und nicht - wie nach der AzB - durch ein lärmphysikalischen Gesetzen folgendes naturwissenschaftliches Verfahren bestimmt wird.
Zudem wird in der von der Beigeladenen vorgelegten fachlichen Stellungnahme zu den Berechnungen des Herrn Dr. M...ausgeführt, dass die nach der Richtlinie gewichteten Pegel nicht mit den im Planfeststellung angenommenen Grenzwerten gleichzusetzen seien, weil zunächst auf Basis weiterer Forschungsvorhaben, Grenz- oder Richtwerte für diese Parameter gefunden werden müssten - sofern sich dieses Verfahren zur Berechnung des Gesamtlärms durchsetzen sollte. Das leuchtet ein. Das Lärmschutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses verknüpft Berechnungsverfahren und Grenzwert miteinander mit der Folge, dass nach einem anderen Verfahren ermittelte „renormierte Ersatzpegel“ nicht geeignet sind, eine Aussage darüber zuzulassen, ob die verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze überschritten wird. Dementsprechend konnte auch der Kläger auf die mehrfache ausdrückliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zur Frage der Übertragbarkeit der im Planfeststellungsbeschluss zu Grunde liegenden Grenzwerte auf die Berechnungsmethode nach der VDI Richtlinie 3722-2 letztlich keine Angaben machen. Ebenso wenig befassen sich die von dem Kläger vorgelegten schriftlichen Erläuterungen des Dr. M...mit diesem Aspekt.
Dazu passt es, dass sich der Richtlinie selbst keinerlei Aussagen entnehmen lassen, die darauf hindeuteten, dass sie Grenzwerte mit Blick auf die Zumutbarkeit bestimmter Dauerschallpegel festlege oder an solche anknüpfe. Ihren Anwendungsbereich umreißt die Richtlinie dahingehend, dass folgende Verfahren bereitgestellt würden:
- Ein Verfahren zur Schätzung der Gesamtbelästigung auf Basiswirkung äquivalenter Mittelungspegel für die einzelnen Quellenarten,
- ein Verfahren zur Schätzung der selbst berichteten Gesamtschlafstörung auf Basiswirkung äquivalenter Mittelungspegel für die einzelnen Quellenarten und
- ein Hilfsmittel für die schalltechnische Bewertung von Planungsalternativen.
Eine Berechnung und Anwendung des Substitutionspegels zu einem Vergleich mit Grenzwerten, wie sie Herr Dr. M...für den Kläger vorgenommen hat, wird vom Anwendungsbereich der Richtlinie dagegen nicht erfasst. Auch insoweit scheidet eine Gleichsetzung mit dem vom Beklagten nach der AzB ermittelten Dauerschallpegeln aus.
c) Etwas anderes gilt auch nicht etwa deshalb, weil die VDI Richtlinie 3722-2 als Ausdruck neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse anzusehen wäre und das dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Verfahren verdrängen würde (dazu: BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 4 A 2/15 -, BVerwGE 155, 81 ff., Rn. 32 und 36 bei juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind neue wissenschaftliche Erkenntnisse einer luftverkehrsrechtlichen Planungs- oder Zulassungsentscheidung in der Regel erst dann zugrunde zu legen, wenn sie sich in der wissenschaftlichen Diskussion durchgesetzt und allgemeine Anerkennung - nicht notwendig einhellige Zustimmung - gefunden haben. Ein neuer Stand der Wissenschaft ist aber nicht erreicht, solange bisher anerkannte wissenschaftliche Aussagen kritisch hinterfragt und kontrovers diskutiert werden, ohne dass sich in der Forschung bereits ein neuer Grundkonsens abzeichnet (Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075/04 -, a.a.O., Rn. 308 bei juris m.w.N.).
Gemessen daran stellen die Erkenntnisse der VDI 3722-2 keine (neuen) wissenschaftlichen Erkenntnisse dar, die zu einer Berücksichtigung im Rahmen der luftverkehrsrechtlichen Planungs- oder Zulassungsentscheidung zwingen würden. Das ergibt sich schon aus der Richtlinie selbst, die ihre eigene Aussagekraft in der Einleitung deutlich einschränkt.
Dort wird darauf hingewiesen, dass es auf die Frage, wie eine Bewertung von Geräuschsituationen vorgenommen werden solle, die durch die Überlagerung verschiedener Geräuscharten entstehe (Gesamtgeräuschsituation), nach dem Stand der Forschung derzeit keine generelle Antwort gebe. Die Richtlinie bezeichnet sich dementsprechend selbst lediglich als „Vorschlag“. Das Substitutionsverfahren sei im Wesentlichen „nur ein Hilfsmittel“. Notwendige neue Forschungen zur Ableitung von Expositions-Wirkungsbeziehungen beim Einwirken mehrerer Quellenarten lägen zurzeit nicht vor, seien aber „dringend erforderlich“. Es werde sich daher erst künftig zeigen, welche Modelle zur Vorhersage einer Gesamtbeeinträchtigung durch mehrere Quellenarten am besten geeignet seien.
An dieser Einschätzung ändert auch der Vortrag des Klägers nichts, wonach die Anwendung der VDI 3722-2 für die Berechnung von Lärmwerten bei Einwirkung mehrerer Quellen mittlerweile „gang und gäbe“ sei und im Landesamt für Umwelt in Brandenburg insbesondere im Zusammenhang mit Fluglärmproblemen angewandt werde. Er lässt unberücksichtigt, dass die VDI 3722-2 zur Bestimmung der nach dem Planfeststellungsbeschluss maßgeblichen Grenz- bzw. Richtwerte nicht vorgesehen und nicht geeignet ist. Dementsprechend ist es verfehlt, wenn der Kläger geltend macht, eine einfache Pegeladdition der verschiedenen Quellenarten sei nur vertretbar gewesen, solange kein geeignetes Regelwerk für die Einwirkung mehrerer Verkehrsquellenarten vorgelegen habe. Diese Argumentation übersieht zudem erneut, dass die Eignung der VDI Richtlinie 3722-2 zur Beantwortung der Frage, ob die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen bzw. die verfassungsrechtlich gebotenen Grenzwerte für Dauerschallpegel eingehalten werden, nicht belegt ist.
d) Mit seinem Einwand, der Planfeststellungsbeschluss berücksichtige die Summationswirkung verschiedener Lärmquellen im Gegensatz zur VDI 3722-2 nicht hinreichend, kann der Kläger infolge des Bestandsschutzes des Planfeststellungsbeschlusses ebenfalls nicht gehört werden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Aspekt der Mehrfachbelastung durch Lärm unterschiedlicher Quellen in seinem Urteil vom 16. März 2006 im Einzelnen auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht überprüft und für rechtmäßig befunden (a.a.O., Rn. 386 ff.). Es hat ausgeführt, dass sich der Planfeststellungsbehörde nicht als Rechtsfehler anlasten müsse, die einzelnen Lärmsegmente nicht generell einer Gesamtlärmbetrachtung unterzogen, sondern im Ausgangspunkt jedes für sich gesondert beurteilt zu haben (a.a.O., Rn. 389). Zwar seien die für die unterschiedlichen Lärmsektoren einschlägigen Regelungen nicht geeignet zu verhindern, dass trotz Einhaltung der Grenz- oder Richtwerte der tatsächliche Lärmpegel vielfach höher liege als durch das jeweilige Regelwerk suggeriert werde. Bei der Summierung verschiedener Lärmquellen über die normativ oder administrativ festgelegten Grenzen hinweg könnten die Belastungen den kritischen Bereich der Gesundheitsgefährdung durchaus erreichen. Sei diese Schwelle überschritten, so seien Schutzmaßnahmen zu ergreifen (a.a.O., Rn. 390). Die Planfeststellungsbehörde habe dies nicht verkannt. Sie gehe davon aus, dass der Übernahmeanspruch, den sie Lärmbetroffenen zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen zubillige, dem Grunde nach auch dann bestehe, wenn der insoweit maßgebliche energieäquivalente Dauerschallpegel von 70 dB(A) erst durch das Zusammenwirken von Fluglärm und sonstigen Lärmarten überschritten werde. Sie stelle fest, dass der im Gesamtlärmspektrum dominierende Fluglärm an einzelnen Punkten noch durch den Schienenlärm verstärkt werde. An anderen Stellen summierten sich nach ihrer Darstellung Flug-, Schienen- und Straßenverkehrslärm zu einer Gesamtlärmbelastung jenseits der verfassungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle auf (PFB, S. 694). Diese Summationsbetrachtungen, die sie im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anstelle, um verfassungswidrigen Zuständen vorzubeugen, löse freilich nicht in allen Fällen, in denen sich Lärmmehrbelastungen durch den Schienen- und den Straßenverkehr abzeichneten, weitergehende Lärmschutzansprüche aus. Dies beruhe darauf, dass sich ein großer Teil der zusätzlich durch Straßen- oder Schienenlärm Betroffenen Fluglärmbeeinträchtigungen ausgesetzt sehe, die bereits für sich genommen so schwer wögen, dass sie ein Übernahmeverlangen rechtfertigten (a.a.O., Rn. 391). Die Kläger [des dortigen Verfahrens] zeigten nicht auf, weshalb die Planfeststellungsbehörde trotz ihres Bemühens, alle wesentlichen Lärmquellen in ihr Lärmschutzkonzept einzubeziehen, der Summationsproblematik nicht gerecht geworden sei. Sie machten insbesondere nicht geltend, dass Mehrfachbeeinträchtigungen zu ihren Lasten nicht berücksichtigt und deshalb ihre eigenen Lärmschutzansprüche in rechtlich unzulässiger Weise verkürzt worden seien (a.a.O., Rn. 392).
Die Frage der Gesamtlärmbetrachtung ist daher seinerzeit Gegenstand gerichtlicher Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses gewesen und - ebenso wie das Tageslärmschutzkonzept im Übrigen - unbeanstandet geblieben. Der Kläger, der nach Angaben des Beklagten seinerzeit selbst Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Aktenzeichen 4 A 1014.04 als sog. „Passivkläger“ erhoben hatte, kann daher keine erneute Überprüfung dieses Aspekts verlangen.
Dessen ungeachtet genügt der Verweis des Klägers auf die Berücksichtigung unterschiedlicher Lärmquellen nach der VDI 3722-2 für sich genommen nicht, um zu belegen, dass der Planfeststellungsbeschluss die Gesamtlärmbelastung nicht ausreichend berücksichtigt habe.
Schließlich kommt hinzu, dass die von dem Kläger angestellte Gesamtlärmbetrachtung im Unterschied zur isolierten Fluglärmbetrachtung des Planfeststellungsbeschlusses kaum ins Gewicht fällt. Die Erhöhung des von Dr. M...errechneten renormierten Ersatzpegels des Fluglärms von 69,5 dB(A) durch den Straßenlärmanteil beträgt nur 0,2 dB, denn in der Summe der Lärmpegel gelangt auch Herr Dr. M...nur zu einer Gesamtbelastung von 69,7 dB(A). Eine Lärmdifferenz von 0,2 dB(A) liegt nach den eigenen Angaben des Klägers im Bereich des Unhörbaren.
e) Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle von 70 dB(A) (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 2007 - 9 C 2/06 -, BVerwGE 128, 177 ff., Rn. 29 bei juris) sei in seinem Fall jedenfalls aufgrund der Mehrfachbelastung durch Flug- und Straßenverkehrslärm erreicht. Zum einen ist die Zumutbarkeitsschwelle auch auf Grundlage der Gesamtlärmberechnung nach der VDI 3722-2 nicht (ganz) erreicht. Insbesondere lässt der Kläger jedoch auch insoweit die mangelnde Vergleichbarkeit des von ihm ermittelten Wertes mit dem nach der AzB ermittelten energieäquivalenten Dauerschallpegel außer Acht.
3. Auch der Vortrag des Klägers zum Nachtschutz rechtfertigt nicht die Gewährung eines Übernahmeanspruchs nach Teil A II 5.1.9 Nr. 2 PFB.
Danach bestehen Übernahmeansprüche nur bei Überschreitung des Werts für die Gesundheitsgefahr von 70 dB(A) durch den Dauerschallpegel während des Tages. Bei Überschreitung des verfassungsrechtlich die Grenze der Zumutbarkeit markierenden Schwellenwerts von 60 dB(A) während der Nacht sieht der Planfeststellungsbeschluss keinen Übernahmeanspruch vor, weil dieser Lärmeinwirkung durch Maßnahmen des passiven Schallschutzes hinreichend begegnet werden könne.
Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Planfeststellungsbehörde habe ihre Entscheidung, keine zusätzliche Übernahmeregelung zur Nachtzeit vorzusehen, auf verschiedene Annahmen gestützt, die sie im Wege einer Prognose getroffen habe, die fehlgeschlagen sei, weil die für den Ausschluss weitergehender Übernahmeansprüche leitenden Annahmen in seinem speziellen Fall nicht zuträfen und die Mechanismen des Planfeststellungsbeschlusses ihn nicht vor einer Gesundheitsgefährdung beschützten, da sein Wohnhaus ein geringeres Schalldämmmaß aufweise, so dass die auf in Massivbauweise errichteten Häuser ausgerichteten Kosten für Schallschutzmaßnahmen die ihm entstehenden Kosten nicht abdeckten.
a) Auch mit dieser Argumentation kann der Kläger schon aufgrund der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses nicht gehört werden.
b) Unabhängig davon greift er mit seinem Vorbringen der Sache nach die in Ziffer 5.1.7 Nr. 2 festgelegte Kappungsgrenze von 30 Prozent des Verkehrswertes von Grundstücken und Gebäuden für Schallschutzeinrichtungen an, die an der Bestandskraft teilnimmt und zudem dem Kläger nicht zu einem hier geltend gemachten Entschädigungsanspruch verhelfen kann.
aa) Die Kappungsgrenze ist auch und gerade in verfassungsrechtlicher Hinsicht vom Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 7. Mai 2008 - 4 A 1009/07 u.a. - (NVwZ 2008, S. 1007 ff.) gebilligt worden. Das Bundesverfassungsgericht hat die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 29. Juli 2009 - 1 BvR 1606/08 -, NVwZ 2009, S. 1494 ff.).
bb) Erfolglos bleibt der Einwand des Klägers, in dem zitierten Fall seien die Grenzwerte für die verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle nicht erreicht gewesen, während das in seinem Fall anders sei. Selbst wenn die Kappungsgrenze in der hier gegebenen Konstellation sich als verfassungswidrig erwiese, würde dies keinen Anspruch des Klägers auf Aufnahme seines Grundstücks in das Entschädigungsgebiet „Übernahmeanspruch“ begründen können. Dieser Anspruch setzt voraus, dass ein energieäquivalenter Dauerschallpegel von 70 dB(A) tags erreicht wird. Auch der Kläger selbst geht davon aus, dass mit entsprechend aufwendigen Maßnahmen auch im Innern seines Wohnhauses die in Ziffer 5.1.3 Nr. 1 PFB vorgesehenen Pegel erreicht werden könnten bzw. die verfassungsrechtliche Schwelle der Zumutbarkeit einzuhalten wäre.
Darüber hinaus berücksichtigt der Kläger auch insofern nicht, dass die verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle anhand der energieäquivalenten Dauerschallpegel nach der AzB ermittelt wird, mit denen die von ihm anhand der VDI 3722-2 ermittelten Lärmpegel aus den dargelegten Gründen nicht vergleichbar sind. Ohne die renormierten Ersatzpegel bleiben auch die vom Kläger genannten Fluglärmbewertungen mit 63,5 dB(A) tags und 57,0 dB(A) nachts deutlich unter der Schranke der verfassungsrechtlichen Zumutbarkeit. Insofern sind - anders als der Kläger meint - auch keine prognostischen Annahmen des PFB fehlgeschlagen. Das prognostizierte Lärmaufkommen am Wohnort des Klägers hat sich nicht verändert. Dass er aufgrund einer anderen Berechnungsmethode zu einem anderen Ergebnis gelangt, ändert daran nichts.
cc) Weiter hält der Senat den Sachverhalt des zitierten Falls mit demjenigen des Klägers durchaus für vergleichbar, so dass selbst eine sachliche Nachprüfung zu keinem anderen Ergebnis führte. In jenem Fall wurde aufgrund der Lärmisophonlinien des Planfeststellungsbeschlusses ein Dauerschallpegel außen zwischen 62 und 62,5 dB(A) tags angenommen (BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2008, a.a.O. Rn. 23 bei juris). Für das Grundstück des Klägers ist von einem hiervon nicht in entscheidungserheblicher Weise abweichenden Dauerschallpegel außen von 63,5 dB(A) tags auszugehen.
Im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts hatten die dortigen Kläger - ebenso wie der hiesige Kläger - beanstandet, dass die Regelung über die Kappungsgrenze im Planfeststellungsbeschluss auch solche Gebäude erfasse, die trotz ihres guten baulichen Zustand infolge ihrer besonderen Bauweise nur unter besonders hohen Kosten mit wirksamen Schallschutzeinrichtungen versehen werden könnten (PFB, Ziffer 10.1.8.5, S. 666). Dem hat das Bundesverwaltungsgericht entgegengehalten, der Geldausgleich sei ein Surrogat für Lärmschutzeinrichtungen und nicht als Äquivalent für Maßnahmen konzipiert, die einer grundlegenden Gebäudesanierung glichen oder nahe kämen mit der Folge, dass das Gebäude praktisch seine ursprüngliche Identität verlöre. Letzteres hat es für das in Holzständer-Leichtbauweise errichtete Gebäude jenes Klägers aufgrund des Umfangs der zu einer Schallschutzertüchtigung erforderlichen Maßnahmen angenommen. Nach dem vorgelegten Gutachten kämen die erforderlichen Umbaumaßnahmen einem faktischen Neubau gleich. Die Kosten der Umgestaltung würden auf 90.000 bis 100.000 Euro geschätzt, das von den Klägern eingeholte Verkehrswertgutachten gehe von einem Verkehrswert für Grundstück und Gebäude in Höhe von 105.000 Euro aus. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Einschätzung in seinem Nichtannahmebeschluss unbeanstandet gelassen und ausgeführt, es beruhe auf der besonderen Bauweise des Wohnhauses, dass Aufwendungen in diesem Umfang für die Erzielung des erforderlichen Lärmschutzes erforderlich seien. Der mit dieser Bauweise im Vergleich zur Regelbauweise verbundene geringere Lärmschutz sei damit im Eigentum von vornherein angelegt. Es sei nicht zu beanstanden, wenn das Bundesverwaltungsgericht und die Planfeststellungsbehörde davon ausgegangen seien, dass der Geldausgleich als Surrogat für Lärmschutzeinrichtungen und nicht als Äquivalent für Maßnahmen konzipiert sei, die einer grundlegenden Gebäudesanierung gleich oder nahe kämen mit der Folge, dass das Gebäude praktisch seine ursprüngliche Identität verlöre (a.a.O., Rn. 28 f. bei juris).
Ganz ähnlich verhält es sich hier: Nach den Berechnungen der Beigeladenen belaufen sich die Aufwendungen für erforderliche Schallschutzeinrichtungen am Gebäude des Klägers nach den Lärmschutzbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses auf insgesamt 156.352,87 Euro bei einem Verkehrswert von 174.000 Euro. Das entspricht rund 90 Prozent des Verkehrswertes, wobei der Kläger in der mündlichen Verhandlung geäußert hat, es müsse insoweit noch ein Zuschlag für die Be- und Entlüftung sowie das erforderliche Lüftungskonzept von etwa 10.000 Euro hinzu addiert werden. Diese Beträge verdeutlichen, dass der Aufwand für Schallschutzeinrichtungen auch im Fall des Klägers ganz erheblich ist und die Substanz des ursprünglichen Gebäudes nicht unberührt lässt. Weiterhin ist das geringere Schalldämmmaß, das das Gebäude des Klägers aufweist, ebenso wie im zitierten Fall durch dessen spezifische Bauweise bedingt und der damit verbundene geringere Lärmschutz in dessen Eigentum von vornherein angelegt.
c) Hinsichtlich des Schalldämmmaßes des Wohnhauses des Klägers hat sich ebenfalls keine Veränderung ergeben. Dass die nach dem Planfeststellungsbeschluss zu gewährenden Schallschutzmaßnahmen nicht ausreichen, um nachts einen Dauerschallpegel von 35 dB(A) innen zu erreichen, ist - anders als der Kläger meint - nicht dem Fehlschlagen einer Prognose geschuldet, sondern der in Teil A II 5.1.7 Nr. 2) vorgesehenen Kappungsgrenze. Schon die Existenz dieser Kappungsgrenze verdeutlicht, dass Fälle wie der des Klägers, wonach die zu gewährenden Schallschutzmaßnahmen zur Erreichung der Ziele u.U. nicht ausreichend sein können, im Planfeststellungsbeschluss angelegt sind. Auch insofern kann von dem Fehlschlagen einer Prognose nicht die Rede sein.
4. Eine (sich abzeichnende) Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des Teils A II 5.1.9 PFB stellt auch nicht die (nachträgliche) Erhöhung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf 120 km/h auf der in der Nähe des klägerischen Grundstücks verlaufenden B 96 dar.
Der Aus-/Neubau der B 96/B 96neu zwischen der BAB 10 und der Landesgrenze nach Berlin, d.h. dem Abschnitt, der u.a. in der Nähe des klägerischen Grundstücks verläuft, ist nach den Angaben im Planfeststellungsbeschluss (S. 497) Gegenstand eigenständiger straßenrechtlicher Planfeststellungsbeschlüsse vom 31. Mai 2002 und vom 28. März 2003.
Die ausbaubedingten Lärmauswirkungen der B 96 sind mit einer (damals geltenden) Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h zugrunde gelegt worden. Die später erfolgte Erhöhung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 120 km/h erfolgte durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde. Etwaige aus der Änderung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit resultierende Lärmproblematiken sind daher grundsätzlich straßenrechtlich zu bewältigen. Dem entspricht es, dass nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO die Straßenverkehrsbehörden zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken beschränken können. Diese Ermächtigung schließt die Befugnis, Geschwindigkeitsbegrenzungen vorzusehen, ein.
5. Die von dem Kläger geltend gemachten Lärmbelastungen seines Grundstücks mit Fluglärm durch die Internationale Luft- und Raumfahrtausstellung - ILA - rechtfertigen keine andere Entscheidung.
Der Kläger führt aus, anlässlich der ILA 2014 seien für sein Grundstück mehr als 25 Fluglärmereignisse mit Maximalpegeln von 90 dB(A) registriert worden. Im Planfeststellungsbeschluss (S. 550) werde ausgeführt, dass in Wohngebieten eine solche Pegelhäufigkeit nicht überschritten werden solle.
Mit diesem Vortrag wendet sich der Kläger letztlich nicht gegen die Durchführung des regulären Flugbetriebes, sondern gegen die Durchführung der ILA, die bislang alle zwei Jahre über mehrere Tage stattfindet (zuletzt vom 1. bis 4. April 2016, geplant ist sie für den 25. bis 29. April 2018). Einen Anspruch auf Übernahme seines Grundstücks kann er hieraus nicht herleiten. Eine (sich abzeichnende) Veränderung der maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse im Sinne der Ziffer 5.1.9 PFB ist hierin nicht zu erblicken.
Die ILA ist nicht in die Gesamtlärmbetrachtung des Planfeststellungsbeschlusses einbezogen. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass der Kläger auch dies aufgrund der Ausschlusswirkung des § 75 Abs. 2 Satz 1 VwVfG nicht (mehr) rügen kann.
Weiter sind gemäß Teil A II 5.1.7 Nr. 9) PFB Lärmereignisse von Luftfahrzeugen bei Anwendung von Ziffer 5.1.2 bis Ziffer 5.1.6 nicht zu berücksichtigen, soweit sie nur ausnahmsweise, also bei Vorliegen außergewöhnlicher Einflussfaktoren oder besonderer Umstände auftreten. Ein solches ausnahmsweise auftretendes Lärmereignis dürfte die ILA darstellen. In diese Richtung weisen auch die von dem Kläger in Bezug genommenen Ausführungen im PFB auf Seite 550 f. Dort heißt es:
„Um Gesundheitsgefährdungen bei längerfristiger Einwirkung zu vermeiden, sollte daher unter präventiven Gesichtspunkten angestrebt werden, dass in Wohngebieten eine Pegelhäufigkeit von 25 Fluglärmereignissen mit einem Maximalpegel von 90 dB(A) pro 16-Stundentag nicht überschritten wird. Die Lärmkontur mit einem Dauerschallpegel von 70 dB(A), die hier der Abgrenzung zu einer Gesundheitsgefahr dient, deckt für das Endausbauszenario 20... auch diesen Bereich der hohen Maximalpegel mit ab.“
Eine „längerfristige Einwirkung“ in diesem Sinne dürfte die ILA nicht darstellen. Im Übrigen sind danach die genannten Maximalpegel bei dem maßgeblichen ermittelten Dauerschallpegel von 70 dB(A) gerade berücksichtigt.
Zudem bedarf die Durchführung der nur vorübergehend stattfindenden ILA jeweils gesonderter Genehmigung nach § 24 LuftVG und ist auch aus diesem Grund nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens. Nach dieser Vorschrift bedürfen öffentliche Veranstaltungen von Wettbewerben oder Schauvorstellungen, an denen Luftfahrzeuge beteiligt sind (Luftfahrtveranstaltungen), der Genehmigung. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und befristet werden. Sie ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die Veranstaltung gefährdet werden kann. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sind auch die Lärmauswirkungen zu berücksichtigen. Dementsprechend hat etwa der VGH Kassel mit Urteil vom 19. Mai 1987 - 2 UE 461/85 - (NVwZ 1988, S. 266 ff., Rn. 32 bei juris) entschieden, dass die nur verhältnismäßig kurze Lärmeinwirkung (im dortigen Fall lediglich ein Nachmittag) in Anbetracht des Umstandes, dass Flugschauen nach § 24 LuftVG generell zugelassen seien, hinzunehmen sei.
V.
Soweit der Kläger Textpassagen aus verschiedenen Stellen des Planfeststellungsbeschlusses zitiert, um seinen Anspruch auf Aufnahme in das Entschädigungsgebiet Übernahmeanspruch zu belegen, kann ihm nicht gefolgt werden.
Er bezieht sich auf Seite 606 PFB, wonach die südlichen Bereiche von M... , Ortsteil G...unmittelbar vor dem Flughafenzaun unterhalb der Abfluggrundlinie der Siedlung K...durch die Kontur Leq(3,Tag) von 70 dB(A) erfasst würden, nach S. 613 f. PFB in jenen Ortsteilen insgesamt nachts höhere Dauerschallpegel als 60 dB(A) erreicht würden und es sich nach S. 664 PFB bei den von einem Dauerschallpegel von 70 dB(A) betroffenen Gebieten um den mittleren Bereich der Siedlung K...handele, in dem auch sein Grundstück liege. Weiter führe der Planfeststellungsbeschluss auf S. 666 aus, dass Gebiete, in denen höhere Außenschallpegel als 95 dB(A) vorkämen, nach den vorliegenden Berechnungen entweder nicht bewohnt seien oder in einem Bereich mit einem Dauerschallpegel von mehr als 70 dB(A) lägen, für den ohnehin der von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Übernahmeanspruch bestehe. Sein Grundstück erfülle diese Voraussetzungen.
1. Dieser Vortrag verkennt, dass die zitierten Textstellen des Planfeststellungsbeschlusses lediglich deskriptiven Charakter haben, sich aus ihnen aber für sich genommen kein Anspruch auf Übernahme eines Grundstücks herleiten lässt. Anspruchsbegründenden Charakter haben insoweit lediglich die in Teil A II 5.1.6 Nr. 2) PFB formulierten Voraussetzungen, die der Kläger nicht erfüllt. Ob sein Vorbringen insoweit jeweils in der Sache zutrifft, kann daher auf sich beruhen.
2. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, würde er damit aber ohnehin letztlich eine unzutreffende Umsetzung der planrechtlichen Vorgaben im verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses geltend machen, die wegen dessen Bestandskraft nicht überprüft werden könnte.
VI.
Der in der mündlichen Verhandlung vertiefte Vortrag des Klägers, die in Teil A II 5.1.6 Nr. 2) PFB aufgeführten Grundstücke B...und E... , seien im Gegensatz zu den weiteren dort aufgeführten Grundstücken ohne Begründung dem Entschädigungsgebiet „Übernahmeanspruch“ zugeordnet worden, verhilft seinem Begehren ebenfalls nicht zum Erfolg. Seine Vermutung, für diese Grundstücke sei im Planfeststellungsbeschluss ein Übernahmeanspruch aus Billigkeitserwägungen angenommen worden, obwohl sie nicht die vorgesehenen Grenzwerte für Dauerschallpegel erreichten, ist spekulativ.
Gegen die Annahme des Klägers spricht zudem, dass der Planfeststellungsbeschluss auf Seite 694 unter Ziffer 10.5.4.1 Nr. 2) die beiden Grundstücke neben sechs weiteren Grundstücken auflistet und hierzu erläutert wird, dass für diese Grundstücke wegen einer Gesamtlärmbelastung durch Flug-, Schienen- und Straßenlärm über der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle ein Übernahmeanspruch bestehe. Dass - anders als hinsichtlich der übrigen aufgelisteten Grundstücke - für die beiden vom Kläger bezeichneten Grundstücke keine nähere Erläuterung namentlich zur Höhe der ermittelten Schallpegel erfolgt, belegt nicht, dass diese Grundstücke die vorgesehenen Grenzwerte für Dauerschallpegel nicht erreichen.
Dessen ungeachtet könnte der Kläger selbst bei unterstellter unrechtmäßiger Zubilligung eines Übernahmeanspruchs für die beiden Grundstücke nicht verlangen, aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Artikels 3 Abs. 1 GG in gleicher Weise unrechtmäßig einen Übernahmeanspruch zugebilligt zu bekommen.
VII.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 VwGO genannten Revisionsgründe gegeben ist.